Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Frame öffnen

OberflächenwasserV
Verordnung über die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern zum Zwecke der Trinkwasserversorgung

- Berlin -

Vom 4. Februar 1997
(GVBl. S. 40; 09.04.2003 S. 170)



Auf Grund des § 112a des Berliner Wassergesetzes in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 1995 (GVBl. S. 695), wird verordnet:

§ 1 Zweck der Verordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 194 S. 34) und der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 271 S. 44).

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für oberirdische Gewässer und Gewässerteile, die für die Entnahme von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzt werden. Sie gilt nicht für die Wasserentnahme zum Zwecke der künstlichen Grundwasseranreicherung.

(2) Andere Rechtsvorschriften über die Entnahme von Wasser aus Gewässern bleiben unberührt.

§ 3 Zulässigkeit von Wasserentnahmen

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung für die Entnahme von Wasser aus Gewässern im Sinne des § 2 Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn die Gewässer oder Gewässerteile

  1. in der Anlage 1 zu dieser Verordnung unter einer der drei Kategorien A1, A2 oder A3 aufgeführt sind und
  2. den für die jeweilige Kategorie maßgebenden Qualitätsanforderungen gemäß der Anlage 2 zu dieser Verordnung entsprechen.

(2) Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen gemäß der Anlage 2 ist nach den Vorschriften des Artikels 5 der Richtlinie 75/440/EWG sowie der Artikel 3 bis 7 der Richtlinie 79/869/EWG in der jeweils gültigen Fassung zu ermitteln. Für die Überwachung gelten die §§ 67 und 68 des Berliner Wassergesetzes.

§ 4 Ausnahmen

Abweichungen von den Anforderungen des § 3 sind nur zulässig

  1. bei Überschwemmungen oder Naturkatastrophen,
  2. für die in Anlage 2 mit "(O)" gekennzeichneten Parameter, wenn außergewöhnliche meteorologische oder geographische Verhältnisse vorliegen,
  3. wenn die in der Anlage 2 festgelegten Werte auf Grund natürlicher Anreicherungen überschritten werden,
  4. bei Seen mit einer Tiefe bis zu 20 Metern, in denen die Erneuerung des Wassers mehr als ein Jahr in Anspruch nimmt und in die keine Abwässer eingeleitet werden, für die in Anlage 2 mit "*" gekennzeichneten Parameter.

Unter natürlicher Anreicherung ist der Prozeß zu verstehen, durch den ein bestimmtes Wasservolumen ohne Eingriff des Menschen gewisse im Boden enthaltene Stoffe aufnimmt. Abweichungen gemäß Satz 1 entbinden in keinem Falle von den zwingenden Erfordernissen zum Schutz der Volksgesundheit.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

.

 Verzeichnis der eingestuften Gewässer oder GewässerteileAnlage 1
(zu § 3 Abs. 1 Nr. 1)

1. Oberirdische Gewässer der Kategorie A 1: Keine Gewässer

2. Oberirdische Gewässer der Kategorie A 2: Keine Gewässer

3. Oberirdische Gewässer der Kategorie A 3: Keine Gewässer

.

Qualitäten von zur Trinkwassergewinnung bestimmtem OberflächenwasserAnlage 2
(zu § 3 Abs. 2 und § 4)


 ParameterA1
G
A1
I
A2
G
A2
I
A3
G
A3
I
1pH-6,5 - 8,5  5,5 - 9 5,5 - 9 
2Färbung (nach einfachem Filtern)mg/l Pt-Skala1020 (O)50100 (O)50200 (O
3Suspendierte Stoffe insgesamtmg/l MES25      
4Temperatur°C2225 (O)2225 (O)2225 (O)
5LeitfähigkeitµS/cm-1 bei 20 °C1000 1000 1000 
6Geruch(Verdünnungs-
faktor bei 25 °C)
3 10 20 
7*Nitratemg/l NO32550 (O) 50 (O) 50 (O)
81Fluoridemg/l F0,7/11,50,7/1,7 0,7/1,7 
9Gesamtes extrahierbares organisches Chlormg/l Cl      
10*Eisen (gelöst)mg/l Fe0,10,3121 
11*Manganmg/l Mn0,05 0,1  1  
12Kupfermg/l Cu0,020,05 (O)0,05  1 
13Zinkmg/l Zn0,531515
14Bormg/l B1 1 1 
15Berylliummg/l Be      
16Kobaltmg/l Co      
17Nickelmg/l Ni       
18Vanadiummg/l V      
19Arsenmg/l As0,010,05 0,050,050,1
20Kadmiummg/l Cd0,0010,0050,0010,0050,0010,005
21Chrom gesamtmg/l Cr 0,05 0,05 0,05
22Bleimg/l Pb 0,05 0,05 0,05
23Selenmg/l Se 0,01 0,01 0,01
24Quecksilbermg/l Hg0,00050,0010,00050,0010,00050,001
25Bariummg/l Ba   0,1  1
26Zyanidemg/l CN 0,05 0,05 0,05
27Sulfatemg/l SO4150250150250 (O)150250 (O)
28Chloridemg/l Cl200 200 200 
29Grenzflächenaktive Stoffe (Methylenblauaktiv)mg/l
(Laurylsulfat)
0,2 0,2 0,5 
30*)2)Phosphatemg/l P2O50,4 0,7 0,7 
31Phenole (Phenolzahl) p-Nitroanilin 4 Aminoantipyrinmg/l C6H5OH 0,0010,0010,0050,010,1
32Gelöste oder emulgierte Kohlenwasserstoffe (nach Extraktion durch Petroläther)mg/l 0,05 0,20,51
33Polyzyklische Aromatemg/l 0,0002 0,0002 0,001
34Pestizide - gesamt (Parathion, HCH, Dieldrin)mg/l 0,001 0,0025 0,005
35*Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)mg/l O2     30  
36*)Sättigung mit verdünntem Sauerstoff% O2> 70  > 50  > 30  
37*)Biochemischer Sauerstoffbedarf bei 20 °C ohne Nitrierung (BSB5)mg/l O2< 3 < 5 < 7 
38Kjeldahl-Stickstoff (außer NO3)mg/l N1  2  3  
39Ammoniakmg/l NH40,05 11,524 (O)
40Chloroformextrahierbare Stoffemg/l SEC0,1 0,2 0,5 
41Organischer Kohlenstoff gesamtmg/l C      
42Organischer Kohlenstoff nach Flockung und Membranfiltration (5 µm) TOCmg/l C      
43Gesamt-Coli 37 °C/100 ml50 5000 50.000 
44Coli faec./100 ml20 2000 20.000 
45Streptococcus faec./100 ml20 1000 10.000 
46Salmonellen nicht
nach-
weisbar
in 5000 ml
 nicht nach-
weisbar
in 5000
ml
   
I = (imperativ) = zwingender Wert.
G = (guide) = Leitwert
O = außergewöhnliche klimatische oder geographische Verhältnisse.
*) = Siehe Art 8 Buchst. d) der Richtlinie 75/440/EWG vom 16. Juni 1975
1) Die angegebenen Werte stellen entsprechend der durchschnittlichen Jahrestemperatur festgelegte Höchstgrenzen dar (hohe und niedrige Temperatur).
2) Dieser Parameter wird aufgenommen, um den ökologischen Erfordernissen bestimmter Umweltmedien zu genügen.


ENDE