umwelt-online: Wassergesetz für Baden-Württemberg (3)

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§ 22 Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen

(1) Erlöschen Wasserbenutzungsrechte oder -befugnisse, so kann die Wasserbehörde aus Gründen der Gewässerunterhaltung, der Erhaltung oder Wiederherstellung der ökologischen Funktionen der Gewässer oder zur Abwendung nachteiliger Folgen für die Benutzung des Gewässers dem bisherigen Unternehmer aufgeben, die Wasserbenutzungsanlage ganz oder teilweise bestehen zu lassen, auf seine Kosten ganz oder teilweise zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder andere geeignete Vorkehrungen zu treffen; diese dürfen dem Unternehmer keine höheren Kosten verursachen als die Beseitigung der Anlage und die Wiederherstellung des früheren Zustands.

(2) Eine Wasserbenutzungsanlage, die aus Gründen der Gewässerunterhaltung oder der Erhaltung oder der Wiederherstellung der ökologischen Funktionen der Gewässer nicht beseitigt werden darf, ist künftig von dem Träger der Gewässerunterhaltungslast zu unterhalten und zu bedienen. Die Wasserbehörde kann diese Verpflichtung dem bisherigen Unternehmer der Wasserbenutzungsanlage auferlegen, soweit dies nach den Umständen billig erscheint. Ist der Fortbestand der Anlage aus anderen Gründen notwendig, so haben die Beteiligten, in deren Interesse der Fortbestand liegt, für die künftige Unterhaltung und Bedienung zu sorgen.

(3) Der bisherige Unternehmer der Wasserbenutzungsanlage ist verpflichtet, ein Betreten der Grundstücke durch die zur Unterhaltung und Bedienung der Wasserbenutzungsanlage Verpflichteten und deren Beauftragte zu gestatten, die Anlage und ihre Einrichtungen zugänglich zu machen und die Vornahme der erforderlichen Arbeiten zu dulden. Der Eigentümer kann verlangen, dass die zur Unterhaltung und Bedienung der Wasserbenutzungsanlage Verpflichteten das Anlagengrundstück zum Verkehrswert erwerben, soweit er an der ferneren Nutzung des Grundstücks wegen des Fortbestands der Wasserbenutzungsanlage kein Interesse mehr hat.

(4) Sind mehrere zur Unterhaltung und Bedienung verpflichtet, so können sie sich über die Erfüllung ihrer Verpflichtungen mit öffentlich-rechtlicher Wirkung einigen. § 19 Abs. 1 gilt entsprechend. Kommt eine Einigung nicht zustande oder ist eine ordnungsmäßige Unterhaltung und Bedienung nicht gewährleistet, so regelt die Wasserbehörde die künftige Unterhaltung und Bedienung nach dem Verhältnis des Interesses der einzelnen Verpflichteten am Fortbestand der Anlage. Sie kann auch Ausgleichszahlungen festsetzen.

(5) Werden Vorkehrungen nach Absatz 1 im Zusammenhang mit einer entschädigungspflichtigen Beschränkung oder Rücknahme eines Wasserbenutzungsrechts verlangt, so ist der bisherige Unternehmer zu entschädigen.

§ 23 Ändern von Wasserbenutzungsanlagen

Wer eine Wasserbenutzungsanlage ändert, ohne dass sich die Art, das Maß oder der Zweck der Benutzung ändern, hat dies der Wasserbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind Planunterlagen, insbesondere Erläuterungsbericht, Lageplan und Bauzeichnungen, beizufügen. Die Wasserbehörde hat den Eingang der Anzeige zu bestätigen. Mit den Arbeiten darf nicht vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige begonnen werden.

§ 24 Wasserschutzgebiete
(Zu § 19 WHG)

(1) In den Wasserschutzgebieten können die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur Vornahme bestimmter Handlungen verpflichtet werden. Sie können insbesondere verpflichtet werden, Bodenuntersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen, Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen und an überbetrieblichen Düngungs- und Pflanzenschutzmaßnahmen teilzunehmen.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 und § 19 Abs. 2 WHG getroffen werden. Die vorläufige Anordnung ist aufzuheben, sobald über die Festsetzung entschieden ist; sie tritt spätestens nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden. Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn beabsichtigt ist, weitere Anordnungen zu treffen. § 110 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.

(3) Für Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten § 19 Abs. 3 und § 20 WHG entsprechend. Die Entschädigung hat der zu leisten, in dessen Interesse die Anordnung nach § 19 Abs. 2 WHG, nach Absatz 1 oder die vorläufige Anordnung nach Absatz 2 erlassen wird.

(4) Den Ausgleich nach § 19 Abs. 4 WHG leistet das Land. Die erwerbsgärtnerische Nutzung gilt als landwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks; als Anordnungen nach § 19 Abs. 2 WHG gelten auch Anordnungen nach Absatz 1 oder 2 sowie pflanzenschutzrechtliche Verbote oder Beschränkungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Wasserschutzgebieten. Der Aus-gleich ist in Geld zu leisten. Er bemisst sich nach den durchschnittlichen Ertragseinbußen und Mehraufwendungen, gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. Ein Anspruch besteht nicht, soweit Leistungen von Dritten gewährt werden. Die oberste Wasserbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über die Pauschalierung des Ausgleichs und die Festlegung von Geringfügigkeitsgrenzen, die Fälligkeit der Ausgleichszahlungen, die Frist, innerhalb derer ein Antrag auf Ausgleichsleistungen gestellt werden muss, die zuständige Behörde und das Bewilligungs- und Aus-zahlungsverfahren.

(5) Wird das Wasservorkommen zum Zwecke der künftigen öffentlichen Wasserversorgung geschützt, ohne dass bereits ein Träger feststeht, ist das Land anstelle des Begünstigten nach Absatz 3 verpflichtet. Der künftige Träger der öffentlichen Wasserversorgung hat dem Land die nach Satz 1 entstandenen Aufwendungen zu erstatten.

(6) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Gewässeraufsicht (§ 82) in Bezug auf die land- und forstwirtschaftliche Nutzung in den in § 110a genannten Gebieten auf die untere Landwirtschaftsbehörde zu erstrecken.

(7) Die Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung wirken bei der Überwachung der Wasserschutzgebiete, die in ihrem Interesse festgesetzt worden sind, durch Beobachtung mit. Sie sind verpflichtet, die untere Wasserbehörde unverzüglich über Vorgänge zu unterrichten, die ein Eingreifen der Wasserbehörde erfordern können. Sie sind außerdem verpflichtet, die Bevölkerung über die Bedeutung der Wasserschutzgebiete und die wichtigsten Schutzbestimmungen zu informieren sowie die engeren Schutzzonen kenntlich zu machen. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken in Wasserschutzgebieten sind verpflichtet, das Anbringen von Kennzeichen zu dulden. Sätze 1 bis 3 gelten auch für als Wasserschutzgebiete vorgesehene Gebiete, in denen im Interesse der Unternehmen vorläufige Anordnungen getroffen worden sind.

§ 25 Allgemeine Bestimmungen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
(Zu § 19g WHG)

(1) Mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 19g Abs. 5 WHG ist, soweit nicht andere Vorschriften Abweichendes bestimmen, so umzugehen, insbesondere sind sie so zu lagern, abzufüllen, umzuschlagen, herzustellen, zu verwenden oder zu behandeln, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Für die Landbewirtschaftung gelten die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und die sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2) Die Vorschriften des Siebenten Teils, mit Ausnahme des § 88, gelten für Maßnahmen nach § 19i Abs. 3 Satz 1 WHG entsprechend.

(3) Wer eine Anlage, in der mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 19g Abs. 5 WHG umgegangen wird, betreibt, befüllt oder entleert, instand hält, reinigt, überwacht oder prüft, hat das Austreten von wassergefährdenden Stoffen unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen, sofern eine Verunreinigung oder Gefährdung eines Gewässers nicht auszuschließen ist. Ist die in Satz 1 genannte Behörde nicht erreichbar, ist die Anzeige bei der nächsterreichbaren Polizeidienststelle zu erstatten. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn der Vorgang der zuständigen Behörde bekannt ist.

§ 25a Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe
(zu § 19a WHG)

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nicht in oder auf Grund von § 19a Abs. 2 WHG bestimmt sind, sowie die wesentliche Änderung solcher Anlagen und ihres Betriebs bedürfen der wasserrechtlichen Genehmigung. Dies gilt nicht für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, die Zubehör einer Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG sind oder die der landwirtschaftlichen Düngung dienen. Weitergehende Vorschriften, insbesondere für Wasserschutzgebiete und Quellenschutzgebiete, bleiben unberührt.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine Verunreinigung von Gewässern oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften durch das Unternehmen nicht zu besorgen ist oder durch Bedingungen oder Auflagen verhütet werden kann. § 76 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.

§ 25b Verordnungsermächtigungen

(1) Zum Schutze der Gewässer vor Verunreinigungen kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über

  1. die Erfassung der Betriebe, die mit wassergefährdenden Stoffen umgehen,
  2. eine Nachweis- und Auskunftspflicht der Betriebe für wassergefährdende Stoffe, mit denen in dem Betrieb umgegangen wird.

(2) Zum Schutze der Gewässer vor Verunreinigungen kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung außerdem

  1. bestimmen, dass anzuzeigen ist
    1. die Errichtung, der Betrieb und die Stilllegung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die weder nach § 19a Abs. 1 WHG noch nach diesem Gesetz einer Genehmigung bedürfen sowie die wesentliche Änderung solcher Anlagen und ihres Betriebs,
    2. die Stilllegung genehmigungsbedürftiger Rohrleitungsanlagen,
  2. allgemein oder für einzelne Gebiete bestimmen, dass das Vorhaben anzuzeigen hat, wer
    1. Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG errichten, betreiben oder stilllegen oder in Anlagen, die zu anderen Zwecken errichtet worden sind, wassergefährdende Stoffe im Sinne von § 19g Abs. 5 WHG lagern, abfüllen, umschlagen, herstellen, verwenden oder behandeln will,
    2. eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich ändern will,
  3. bestimmen, wie Anlagen nach § 19a WHG, § 25a dieses Gesetzes und § 19g Abs. 1 und 2 WHG beschaffen sein, hergestellt, errichtet, eingebaut, aufgestellt, geändert, unterhalten und betrieben werden müssen. Die oberste Wasserbehörde kann insbesondere Vorschriften erlassen über
    1. technische Anforderungen an solche Anlagen; § 45a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend,
    2. die Zulässigkeit von solchen Anlagen in Wasserschutzgebieten nach § 19 Abs. 1 WHG, in Quellenschutzgebieten nach § 40 Abs. 1 dieses Gesetzes, in Planungsgebieten nach § 36a WHG für Vorhaben der Wassergewinnung der Wasseranreicherung und in Gebieten, für die vorläufige Anordnungen nach § 24 Abs. 2 oder § 40 Abs. 1 dieses Gesetzes getroffen worden sind,
    3. die Überwachung solcher Anlagen durch den Betreiber und ihre Überprüfung durch Sachverständige,
    4. das Verhalten beim Betrieb solcher Anlagen sowie die Pflichten nach Unfällen, durch die eine nachteilige Veränderung der Gewässer zu besorgen ist,
    5. die Zulassung, Überwachung und Überprüfung von Sachverständigen nach § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG sowie die Voraussetzungen, die die Sachverständigen hinsichtlich ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrung in der technischen Überwachung erfüllen müssen,
    6. die Bestimmung von Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben nach § 19l WHG ausgeführt werden müssen, die Überwachung und Überprüfung von Fachbetrieben nach § 19l WHG und die Bestimmung und Überwachung der Stellen, die technische Überwachungsorganisation im Sinne von § 19l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG sein können,
    7. die Gebühren und Auslagen, die für vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Überwachungen und Prüfungen von dem Betreiber einer solchen Anlage an einen Überwachungsbetrieb oder an einen Sachverständigen zu entrichten sind; die Gebühren werden nur zur Deckung des mit den Überwachungen und Prüfungen verbundenen Personal- und Sachaufwands erhoben,
  4. bestimmen, wie mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen nach Nummer 3 umzugehen ist.

Soweit die Rechtsverordnung den Aufgabenbereich des Finanz- und Wirtschaftsministeriums betrifft, wird sie im Einvernehmen mit diesem erlassen.

2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für die Benutzung oberirdischer Gewässer

Erster Unterabschnitt
Erlaubnis- und bewilligungsfreier Gebrauch

§ 26 Gemeingebrauch
(Zu § 23 WHG)

(1) Der Gebrauch der oberirdischen Gewässer zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn ist vorbehaltlich des § 28 Abs. 2 und des § 30 Abs. 2 als Gemeingebrauch jedermann gestattet. Dasselbe gilt für die Benutzung dieser Gewässer zum Entnehmen von Wasser in geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, den Gartenbau und für kleingewerbliche Betriebe, sowie zum Einleiten von Grund-, Quell- oder Tagwasser und vorbehaltlich des § 28 Abs. 1 von unschädlichem Abwasser aus der Hauswirtschaft, der Landwirtschaft und kleingewerblichen Betrieben in geringem Umfang.

(2) Der Gemeingebrauch ist ausgeschlossen an Speicherbecken sowie an Gewässern in Hofräumen, Gärten oder Parkanlagen.

§ 27 Anliegergebrauch
(Zu § 24 Abs. 2 WHG)

Die Anlieger und die Hinterlieger dürfen öffentliche Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 WHG und vorbehaltlich des § 28 Abs. 1 und 2 benutzen (Anliegergebrauch).

§ 28 Bestimmungen für Gemeingebrauch, Eigentümergebrauch und Anliegergebrauch sowie für das Verhalten im Uferbereich
(zu § 24 Abs. 1 WHG)

(1) Das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer als Gemeingebrauch, der Eigentümergebrauch und der Anliegergebrauch sind ausgeschlossen, soweit sie nach dem beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht nicht zugelassen waren. Das Einleiten von Niederschlagswasser in ein Gewässer ist als Gemeingebrauch zulässig, soweit es den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 45b Abs. 3 Satz 3 entspricht.

(2) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts, der Sicherstellung der Erholung, des Schutzes der Natur oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, können die Wasserbehörden und die Ortspolizeibehörde durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall

  1. die Ausübung des Gemeingebrauchs und des Anliegergebrauchs regeln, beschränken oder verbieten sowie
  2. das Verhalten im Uferbereich regeln.

(3) Soweit es ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist, kann die Wasserbehörde das Fahren mit kleinen Fahrzeugen mit eigener Triebkraft als Gemeingebrauch zulassen.

(4) Soweit es mit dem Zweck des Speichers vereinbar ist, kann die Wasserbehörde den Gemeingebrauch ganz oder teilweise auch an Speicherbecken zulassen.

(5) § 76 bleibt unberührt.

§ 28a Umtragen von Hindernissen

Die Anlieger eines Gewässers haben zu dulden, dass kleine Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft um Stauanlagen oder sonstige Hindernisse herumgetragen werden, soweit nicht einzelne Grundstücke von der Wasserbehörde auf Grund eines Antrages der Anlieger ausgeschlossen sind.

§ 29 Benutzung zu Zwecken der Fischerei
(zu § 25 WHG)

Für das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers oder den Wasserabfluss zu erwarten sind.

Zweiter Unterabschnitt
Schifffahrt

§ 30 Schifffahrt

(1) Gewässer, die für die Schifffahrt bestimmt sind, darf jedermann zur Schifffahrt benutzen. Die Bestimmung trifft das Innenministerium im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde. Sie wird im Staatsanzeiger bekannt gegeben.

(2) Das Innenministerium als oberste Schifffahrtsbehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde

  1. die Ausübung der Schifffahrt,
  2. das Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft im Zusammenhang mit einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 sowie
  3. die Benutzung der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen sowie das Verhalten Dritter in diesen Einrichtungen

durch Rechtsverordnung regeln oder beschränken, soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und des Umschlags, die Unterhaltung und Reinhaltung der Häfen und Umschlagplätze, die Befriedigung der öffentlichen Verkehrsbedürfnisse, die Ordnung des Wasserhaushaltes, der Schutz der Natur, der Schutz der Fischerei und die Sicherstellung der Erholung es erfordern. Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, kann in der Rechtsverordnung nach Nummer 3 eine Genehmigung für Betriebszeiten und Fahrpläne der Fähren vorgeschrieben werden.

(3) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann auch geregelt werden, auf welche Weise und unter welchen Voraussetzungen wegen

  1. mangelnder Befähigung, Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit des Inhabers,
  2. technischer Mängel eines Fahrzeuges, einer Anlage, eines Instruments, eines Gerätes oder eines sonstigen Ausrüstungsgegenstandes

eine Erlaubnis zum Führen oder zur Zulassung eines Wasserfahrzeuges entzogen oder eine Urkunde hierüber vorläufig sichergestellt oder eingezogen werden kann.

(4) § 21 WHG gilt entsprechend für den Vollzug der Rechtsverordnungen nach Absatz 2 und 3, auch soweit es um Wasserfahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schifffahrtsanlagen geht. Die Ermächtigung nach Absatz 2 und 3 kann vom Ministerium für Verkehr und Infrastruktur durch Rechtsverordnung auf die höheren Wasserbehörden und die unteren Wasserbehörden übertragen werden. Die Ermächtigung nach Absatz 2 und 3 erstreckt sich nicht auf Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dienen.

(5) Soweit eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten ist, kann die untere Wasserbehörde im Benehmen mit dem Regierungspräsidium Freiburg das Befahren von Gewässern, die nicht für die Schifffahrt bestimmt sind, durch Genehmigung zulassen. § 76 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

(6) Der Unternehmer von öffentlichen Häfen und die Betreiber von öffentlichen Umschlagplätzen, Anlegestellen und Fähren sind verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und zu führen. Die für die Zulassung der in Satz 1 aufgeführten Benutzungen zuständige Wasserbehörde kann den Unternehmer und den Betreiber auf Antrag von der Betriebspflicht befreien; sie muss ihn befreien, wenn ihm die Fortführung des Betriebs nicht zuzumuten ist.

(7) Die Anlieger an den der Schifffahrt dienenden Gewässern haben im Notfall das Landen und Befestigen der Schiffe und, soweit erforderlich, auch das Ausladen zu dulden. Entstehen dadurch Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.

§ 30a Beleihung von juristischen Personen

(1) Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung juristische Personen des privaten Rechts mit der Untersuchung von Wasserfahrzeugen, der Abnahme von Prüfungen und, soweit sie für Sport- und Erholungszwecke verwendet werden (Sportfahrzeuge), ihrer technischen Zulassung zum Verkehr, der Zuteilung von Kennzeichen und Identitätsnachweisen, ihrer Registrierung sowie mit der Erteilung von Befähigungsnachweisen für die Führung von Sportfahrzeugen zu beauftragen. Die juristischen Personen müssen nach Satzung und Verhalten hinreichend Gewähr für die Erfüllung der Aufgaben bieten. Im Rahmen des Auftrags unterstehen juristische Personen der Rechts- und Fachaufsicht des Ministeriums für Umwelt und Verkehr.

(2) Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur wird ferner ermächtigt, in den Rechtsverordnungen nach § 30 den Hafenunternehmer mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben zu beauftragen und ihm Befugnisse, die dem ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb des Hafens dienen, einzuräumen.

§ 30b Fahrverbot

Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers begangen hat, nach einer aufgrund des § 30 erlassenen Rechtsverordnung eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Schiffsverkehr Wasserfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen den Betroffenen wegen des Führens eines Wasserfahrzeugs unter Alkoholeinfluss, das nach einer aufgrund des § 30 erlassenen Rechtsverordnung eine Ordnungswidrigkeit ist, eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen. § 25 Abs. 2 bis 5, 7 und 8 StVG gilt entsprechend.

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