umwelt-online: Wassergesetz für Baden-Württemberg (8)
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§ 88 Durchleiten von Wasser
(1) Liegt es im gemeinwirtschaftlichen, gesundheitlichen oder landeskulturellen Interesse, das auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks befindliche Wasser abzuleiten oder einem Grundstück Wasser für Zwecke der Bewässerung zuzuleiten und ist dies nur über ein fremdes Grundstück zweckmäßig ausführbar, so kann die Ortspolizeibehörde auf Antrag des Unternehmers den Eigentümer dieses Grundstücks verpflichten, die Durchleitung sowie die Herstellung und Unterhaltung der hierzu notwendigen Einrichtungen gegen Entschädigung zu dulden.
(2) Ist die Versorgung eines Grundstücks mit Trink- oder Brauchwasser, die Ableitung des auf einem Grundstück anfallenden Abwassers oder ein Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung nur bei Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks zweckmäßig ausführbar, so kann die Ortspolizeibehörde auf Antrag des Unternehmers den Eigentümer dieses Grundstücks verpflichten, die Benutzung des Grundstücks sowie die Herstellung und Unterhaltung der hierzu notwendigen Einrichtungen gegen Entschädigung zu dulden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Änderung einer Anlage, insbesondere die Verstärkung vorhandener Zu- oder Ableitungen. Sie gelten nicht für das Durchleiten durch bebaute Grundstücke, Hofräume und Hausgärten, doch kann die Ortspolizeibehörde in besonderen Fällen die Eigentümer dieser Grundstücke verpflichten, das unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser in dichten Leitungen zu dulden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Nachteile für das zu belastende Grundstück größer sind als der durch die Inanspruchnahme zu erzielende Nutzen.
(5) Der in Anspruch genommene Eigentümer kann verlangen, dass ihm die Mitbenutzung der Zu- oder Ableitungseinrichtungen gestattet wird, soweit dies ohne Beeinträchtigung ihres Zwecks möglich ist. In diesem Falle hat er zu den Kosten der Herstellung, des Betriebs und der Unterhaltung der Einrichtungen in dem den beiderseitigen Vorteilen entsprechenden Verhältnis beizutragen. Er hat auch die Kosten von Änderungen der Zu- oder Ableitungseinrichtungen zu tragen, soweit sie lediglich durch die von ihm beanspruchte Mitbenutzung entstehen.
(6) Der Eigentümer des Grundstücks, der nach den Absätzen 1 bis 3 Anlagen zu dulden hat, kann deren Verlegung auf eine andere geeignete Stelle des gleichen oder eines anderen ihm gehörenden Grundstücks verlangen, wenn die Durchleitung an der bisherigen Stelle für ihn besonders nachteilig ist oder er bei Verlegung der Anlagen den belasteten Grundstücksteil mit erheblich größerem Vorteil verwenden oder verwerten könnte. Die Kosten der Verlegung hat der Eigentümer des belasteten Grundstücks zu tragen; der Berechtigte hat dazu entsprechend beizutragen, wenn die Verlegung auch für ihn Vorteile bringt. Ist die Verlegung der Zu- oder Ableitungseinrichtungen auf Grundstücke des belasteten Eigentümers nicht möglich oder nicht zweckmäßig, so kann er die Aufhebung der Belastung verlangen, wenn die Zu- oder Ableitung über Grundstücke Dritter ohne erhebliche Nachteile möglich ist und er die Kosten der Verlegung übernimmt.
(7) Im Rahmen des Hinterliegergebrauchs kann der Hinterlieger in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Belastung des Anliegergrundstücks verlangen.
§ 89 Mitbenutzen von Anlagen
(1) Kann eine Wasserbenutzung nur unter Mitbenutzung einer vorhandenen Wasserbenutzungsanlage zweckentsprechend ausgeübt werden, so kann die Wasserbehörde auf Antrag des Unternehmers den Eigentümer der vorhandenen Anlage und die Inhaber der Wasserbenutzungsrechte oder -befugnisse verpflichten, die Mitbenutzung der Anlage durch den Unternehmer gegen Entschädigung und angemessene Beteiligung an den Kosten der Herstellung, des Betriebs und der Unterhaltung zu dulden, sofern dadurch die mit der Anlage ausgeübten Benutzungen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(2) Ist eine zweckentsprechende Mitbenutzung nach Absatz 1 nur bei Änderung der Anlage möglich, so kann die Wasserbehörde auf Antrag des Unternehmers den Eigentümer der Anlage und die Inhaber der Wasserbenutzungsrechte oder -befugnisse verpflichten, die notwendigen Änderungen auf Kosten des Unternehmers vorzunehmen oder sie zu dulden.
§ 90 Duldung von Vorarbeiten 08
(1) Die Eigentümer und die Besitzer von Grundstücken sind verpflichtet, nach vorheriger Ankündigung die zur Vorbereitung eines Antrags auf Erlass einer Zwangsverpflichtung nach den §§ 86 bis 89 notwendigen Arbeiten auf den Grundstücken gegen Ersatz des dadurch verursachten Schadens zu dulden; bauliche Anlagen dürfen nicht beschädigt und Bäume nicht beseitigt werden. Auf Verlangen des Betroffenen ist vor Beginn der Arbeiten Sicherheit zu leisten.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten entscheidet die für die Zwangsverpflichtung zuständige Behörde über das Bestehen der Duldungspflicht; sie stellt Art und Umfang der zulässigen Vorarbeiten fest.
§ 91 Fristen zur Ausführung der Arbeiten 08
(1) Wird eine Zwangsverpflichtung begründet, so hat die für die Zwangsverpflichtung zuständige Behörde dem Berechtigten eine Frist zu bestimmen, in der die Arbeiten auf dem Grundstück des Duldungspflichtigen auszuführen oder die Anlagen in Betrieb zu nehmen sind; bei Fristversäumnis erlischt die Zwangsverpflichtung. Auf Antrag des Berechtigten kann die für die Zwangsverpflichtung zuständige Behörde die Frist verlängern.
(2) Macht der Berechtigte von dem durch die Zwangsverpflichtung erworbenen Recht keinen Gebrauch, so kann der Duldungspflichtige von ihm Entschädigung für die durch die Verpflichtung etwa entstandenen Nachteile verlangen.
§ 92 Leistung der Entschädigung 08
(1) Der Berechtigte darf mit den Arbeiten, die auf Grund einer Zwangsverpflichtung gegen Entschädigung auf den Grundstücken oder an Anlagen anderer auszuführen sind, nicht beginnen, bevor er die Entschädigung geleistet hat, es sei denn, dass der Duldungspflichtige zustimmt.
(2) Lässt sich der durch die Ausführung der Arbeiten erwachsende Schaden im voraus nicht genau berechnen, so ist die Entschädigung von der für die Zwangsverpflichtung zuständigen Behörde annähernd zu ermitteln und vorläufig festzusetzen. Ist anzunehmen, dass dem Duldungspflichtigen außer dem durch die Belastung erwachsenden und vor der Inangriffnahme der Arbeiten zu ersetzenden Schaden im Zusammenhang mit der Ausführung, dem Betrieb und der Unterhaltung der Anlagen weitere wirtschaftliche Nachteile entstehen können, so hat die für die Zwangsverpflichtung zuständige Behörde auf Antrag des Duldungspflichtigen dem Berechtigten aufzugeben, für diese Nachteile vor Beginn der Arbeiten Sicherheit zu leisten.
§ 93 Vorzeitige Besitzeinweisung 08
(1) Ist die sofortige Ausführung des die Zwangsverpflichtung erfordernden Vorhabens zulässig und aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten und ist die Besitzeinweisung hierfür notwendig, so kann die für die Zwangsverpflichtung zuständige Behörde nach Eröffnung des Zwangsverpflichtungsverfahrens den Unternehmer auf Antrag in den Besitz der für die Zwangsverpflichtung vorgesehenen Grundstücke und Anlagen einweisen (Besitzeinweisungsbeschluss). Durch die Besitzeinweisung wird die Geltendmachung der an den Grundstücken und Anlagen bestehenden Rechte insoweit ausgeschlossen, als sie mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar sind. Der Unternehmer darf das im Zwangsverpflichtungsantrag bezeichnete Vorhaben ausführen und die hierfür auf den Grundstücken und an den Anlagen notwendigen Maßnahmen treffen.
(2) Die Besitzeinweisung wird in dem von der für die Zwangsverpflichtung zuständigen Behörde bezeichneten Zeitpunkt, jedoch frühestens zwei Wochen nach Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses, wirksam. Auf Verlangen des Betroffenen ist die Wirksamkeit der Besitzeinweisung von der Leistung einer entsprechenden Sicherheit abhängig zu machen.
Achter Teil
Entschädigung
§ 94 Umfang und Art der Entschädigung
(1) Soweit nach diesem Gesetz außerhalb eines Enteignungsverfahrens eine Entschädigung zu leisten ist, gelten § 20 WHG und §§ 7 bis 14 des Landesenteignungsgesetzes entsprechend.
(2) Wird die Nutzung eines Grundstücks infolge der die Entschädigungspflicht auslösenden Verfügung unmöglich gemacht oder erheblich erschwert, so kann der Grundstückseigentümer an Stelle einer Entschädigung verlangen, dass der Entschädigungspflichtige das Grundstück zum Verkehrswert erwirbt. Lässt sich der Rest eines nur teilweise betroffenen Grundstücks nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig benutzen, so kann der Grundstückseigentümer den Erwerb auch des Restes verlangen.
(3) Kann auf Grund einer nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz entschädigungspflichtigen Maßnahme ein Triebwerk seine Wasserkraft nicht mehr im bisherigen Umfang verwerten, so kann ganz oder teilweise Entschädigung durch Lieferung elektrischer Arbeit festgesetzt werden, wenn der Entschädigungspflichtige ein Energieversorgungsunternehmen ist und ihm die Lieferung elektrischer Arbeit wirtschaftlich zumutbar ist. Die technischen Einrichtungen für die Entschädigung durch elektrische Arbeit (Leitungsbau, Betriebsumstellung u. ä.) hat der Entschädigungspflichtige auf seine Kosten zu schaffen.
Neunter Teil
Zuständigkeit und Verfahren
1. Abschnitt
Zuständigkeit
(1) Der Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Wasserbehörden.
(2) Wasserbehörden sind
§ 95a Sachverständige
Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung
Dabei sind auch die Regelungen der EMAS-Verordnung zu berücksichtigen.
§ 96 Sachliche Zuständigkeit 08
(1) Die untere Wasserbehörde ist sachlich zuständig, sofern nichts anderes bestimmt ist. Ist die Gebietskörperschaft, für deren Bezirk die untere Wasserbehörde zuständig ist, selbst beteiligt, bedarf die Entscheidung der Zustimmung der höheren Wasserbehörde, wenn gegen das Vorhaben Einwendungen erhoben werden. Die Gebietskörperschaft ist nicht allein dadurch selbst beteiligt, dass sie gegen das Vorhaben Einwendungen erhebt. Für die Erhebung des Wasserentnahmeentgeltes und der Abwasserabgabe ist die untere Wasserbehörde zuständig. Zuständige Behörden im Sinne des § 26 Abs. 1 des Wassersicherstellungsgesetzes und § 14 Abs. 3 des Bundeswasserstraßengesetzes sind die unteren Wasserbehörden.
(1a) Die untere Baurechtsbehörde ist sachlich zuständig für wasserrechtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Einleiten von Stoffen aus Haushalten, wenn die Menge acht Kubikmeter je Tag nicht übersteigt.
(1b) Die untere Verwaltungsbehörde nach § 15 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes (LVG) ist sachlich zuständig für Entscheidungen nach § 76. § 19 Abs. 1 Nr.5 Buchst. b LVG findet keine Anwendung. Die Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 LVG treffen die Entscheidungen im Benehmen mit der unteren Wasserbehörde. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die höhere Wasserbehörde ist sachlich zuständig
und der Anhörung von Beteiligten sowie auf alle damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Verfahren und der Überwachung.
(3) Die oberste Wasserbehörde ist sachlich zuständig
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 ermittelt die untere Wasserbehörde den Sachverhalt und hört die Beteiligten an; sie legt der obersten Wasserbehörde die Akten mit einem Entscheidungsentwurf vor.
(4) Für die Übertragung der Bewilligungsfunktion sowie der Funktion des technischen Prüfdienstes auf die untere Wasserbehörde für Ausgaben zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, gilt § 29d des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes entsprechend.
§ 97 Zuständigkeit zur Aufstellung und Fortschreibung von Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen
Flussgebietsbehörden sind die Regierungspräsidien. Zuständige Flussgebietsbehörden sind
für das Bearbeitungsgebiet Donau das Regierungspräsidium Tübingen.
§ 98 Zusammentreffen wasserrechtlicher Entscheidungen mit anderen Entscheidungen
(1) Ist ein Vorhaben, das einer wasserrechtlichen Genehmigung oder Eignungsfeststellung bedarf, auch Gegenstand eines bergrechtlichen Betriebsplans, so entscheidet die Bergbehörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde auch über die Genehmigung oder Eignungsfeststellung.
(2) Sind für ein Vorhaben, das einer wasserrechtlichen Genehmigung, Eignungsfeststellung oder einer Befreiung von den Vorschriften einer Verordnung nach §§ 110 und 110a bedarf, auch baurechtliche Entscheidungen der Baurechtsbehörde notwendig, so entscheidet die zuständige Baurechtsbehörde auch über die Genehmigung, Eignungsfeststellung oder Befreiung.
2. Abschnitt
Verfahren
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 99 (aufgehoben)
§ 100 Antrag
(1) Anträge, über welche die Wasserbehörden zu entscheiden haben, sind mit den zur Beurteilung erforderlichen Plänen und sonstigen Unterlagen schriftlich bei der unteren Wasserbehörde einzureichen. Auf Angaben in einer Umwelterklärung nach Anhang III der EMAS-Verordnung kann Bezug genommen werden. Die untere Wasserbehörde kann unzulässige oder unvollständige Anträge ablehnen, wenn der Antragsteller den Mangel nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist behoben hat.
(2) Die den Anträgen beizugebenden Unterlagen müssen von hierzu befähigten Sachverständigen gefertigt und unterzeichnet sein. Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen,
§ 102 Schriftform
Entscheidungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und nach diesem Gesetz sind schriftlich zu erlassen, es sei denn, sie haben nur vorläufigen Inhalt oder ergehen bei Gefahr im Verzug. § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
§ 103 Einwendungen auf Grund von Privatrechtsverhältnissen
(1) Werden Einwendungen auf Grund von Privatrechtsverhältnissen erhoben, so kann das Verwaltungsverfahren ausgesetzt werden, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen; es muss ausgesetzt werden, wenn der Antrag beim Bestehen des Rechts abzuweisen wäre. Bei Aussetzung des Verfahrens ist zu bestimmen, bis wann die Klage erhoben sein muss. Wird die Prozessführung verzögert, so kann das Verfahren fortgesetzt werden.
(2) Wird einem Antrag stattgegeben, bevor über das Bestehen des Rechts rechtskräftig entschieden worden ist, so bleibt die Entscheidung über die bei Bestehen des Rechts festzusetzenden Auflagen und Entschädigungen vorbehalten. Über die sonstigen nicht erledigten Einwendungen wird entschieden.
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