Hinweise zum Vollzug der VAwS - Bremen (3)

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22.1.3.4 Unabhängigkeit des Sachverständigen

Auszuschließen sind Tätigkeiten der Sachverständigen für den Betreiber, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit der jeweils zu prüfenden Anlage haben. Dazu zählen vor allein:

Unberührt bleiben z.B. folgende Arbeiten, die die Unabhängigkeit des Sachverständigen nicht beeinträchtigen:

22.1.3.5 Prüfgrundsätze

Die Organisationen haben unter Berücksichtigung der Nr. 23 Prüfgrundsätze für die in § 23 vorgeschriebenen Prüfungen durch Sachverständige zu erarbeiten und für einzelne Prüfberichte detaillierte Prüflisten (Checklisten) vorzubereiten. Diese müssen im einzelnen aufzeigen,

Die Prüfgrundsätze sind entsprechend den Erkenntnissen auf Grund des einzurichtenden Erfahrungsaustausches fortzuschreiben.

Die für die Anerkennung der Organisationen zuständige Behörde hat sicherzustellen, daß die Prüfgrundsätze der verschiedenen Organisationen schrittweise einander angepaßt werden.

22.1.4 Nachweise nach § 22 Abs. 3 Nr. 3

Über die Stichprobenkontrolle ist ein besonderes Verzeichnis zu fuhren, aus dem in übersichtlicher Form hervorgeht, welche Prüfungen wann bei welchem Sachverständigen von wem durchgeführt und welche Ergebnisse dabei erzielt worden sind. Dieses Verzeichnis ist der zuständigen Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.

22.1.5 Nachweise nach § 22 Abs. 3 Nr. 4

Zur Sicherstellung des Erfahrungsaustausches sind wenigstens die folgenden Maßnahmen durchzuführen:

Jährlich ist der Anerkennungsbehörde ein Bericht vorzulegen mit den wesentlichen Erfahrungen aus den durchgeführten Prüfungen. Falls die Prüfgrundsätze und -listen fortgeschrieben wurden, sind sie dem Erfahrungsbericht beizufügen.

22.1.6 Abschluß von Überwachungsverträgen nach § 19l Abs. 2 Nr. 2 WHG

Im Hinblick auf § 25 und den möglichen Abschluß von Überwachungsverträgen nach § 19l Abs. 2 Nr. 2 WHG ist den Sachverständigenorganisationen mit der Anerkennung nach § 22 die Beachtung der folgenden Anforderungen aufzuerlegen:

Für den Abschluß eines Überwachungsvertrages müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

22.1.6.1 Der Betrieb muß über einen betrieblich Verantwortlichen verfügen. Betrieblich Verantwortliche können Personen sein, die eine Ausbildung als Meister in einem artverwandten Handwerk oder als Ingenieur in einem artverwandten Fachgebiet haben. Andere Personen kommen in Betracht, wenn sie geeignete gleichwertige Ausbildungen haben. Die praktische Erfahrung des betrieblich Verantwortlichen muß wenigstens 2 Jahre betragen.

Personen, die als betrieblich Verantwortliche tätig sein wollen, müssen die dafür erforderlichen Kenntnisse im Rahmen einer externen, nicht auf dem Firmengelände stattfindenden Prüfung nachweisen.

22.1.6.2 Die Organisation oder eine von ihr beauftragte Stelle bietet für ihr Tätigkeitsgebiet Schulungen über die erforderlichen Kenntnisse des betrieblich Verantwortlichen an. Dabei sollen folgende Themen behandelt werden:

  1. Zweckbestimmung, Aufbau, Verfahrensweise und Gefährdungspotential der Anlagen,
  2. Eigenschaften der Stoffe hinsichtlich Wassergefährdung, Gesundheitsgefährdung, Brandgefahr, Explosionsgefahr, chemische Reaktion der Stoffe untereinander und Folgerungen aus den Stoffeigenschaften auf die Tätigkeit des Fachbetriebs,
  3. Wasserrechtliche Vorschriften und mitgeltende Vorschriften aus dem Bau-, Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Chemikalien- und dem Abfallrecht,
  4. Notwendige behördliche Zulassungen,
  5. Verfahrensabläufe, Sicherheitsmaßnahmen und wesentliche Geräte beim Aufstellen, Einbauen, Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen der Anlagen,
  6. Vorschriftsmäßige Entsorgung von Reststoffen und Reinigungsmitteln.

22.1.6.3 Die Organisation prüft im Rahmen einer Erstbesichtigung des Betriebes, daß die notwendigen betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind. Dazu zählt, daß die wesentlichen Geräte für eine ordnungsgemäße Durchführung und ggf. erforderliche Schutzausrüstungen für das Personal entsprechend einer von der Organisation vorzugebenden Liste vorhanden sind.

22.1.6.4 Die Organisation vergewissert sich im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen des Betriebs, daß die personellen und gerätetechnischen Voraussetzungen weiterhin gegeben sind und daß mündliche Unterweisungen des Personals durch den betrieblich Verantwortlichen und schriftliche Arbeitsanweisungen in erforderlichem Umfang erfolgten.

22.1.6.5 Stellt die Organisation fest, daß der Fachbetrieb seinen Verpflichtungen nach § 19l WHG nicht nachkommt, hat sie ihn auf seine Pflichten hinzuweisen und erforderlichenfalls eine erneute Schulung vorzusehen. Sind trotz dieser Maßnahmen die Mängel des Fachbetriebs noch so erheblich, daß eine ordnungsgemäße Arbeit als nicht erreichbar anzusehen ist, hat die Überwachungsorganisation den Überwachungsvertrag fristlos zu kündigen. In den Überwachungsvertrag ist ein entsprechender Kündigungsvorbehalt aufzunehmen:

"Solche Kündigungen sind der Anerkennungsbehörde unverzüglich mitzuteilen."

22.1.7 Überwachung der Sachverständigenorganisationen, Information

Die Anerkennungsbehörde führt eine Organisationenkartei. Diese Kartei muß umfassen:

22.1.8 Aufhebung der Anerkennung von Organisationen und der Bestellung von Sachverständigen

Die Anerkennungsbehörde kann von anerkannten Organisationen verlangen, daß sie die Bestellung eines Sachverständigen aufheben, insbesondere wenn dieser wiederholt Anlagenprüfungen fehlerhaft durchführt. Die Anerkennungsbehörde kann die Anerkennung einer Organisation aufheben, wenn diese ihren Verpflichtungen nach § 22, Nr. 22 und des Anerkennungsbescheides nach wiederholter Mahnung nicht nachkommt.

23. Überprüfung von Anlagen (§ 23)

23.1 Prüfung durch Sachverständige nach § 22

23.1.1 Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung und vor Wiederinbetriebnahme einer länger als 1 Jahr stillgelegten Anlage

Prüfpflichtige Anlagen sind von Sachverständigen wie folgt zu prüfen:

Wesentliche Änderungen einer Anlage sind insbesondere Erneuerungs-, Instandsetzungs- und Umrüstungsmaßnahmen, durch welche eine Wassergefährdung zu besorgen ist, z.B. nachträglicher Einbau einer Lecksicherungseinrichtung (Leckschutzauskleidung, Leckanzeiger), Austausch von Behältern und Rohrleitungen.

Wesentlich ist insbesondere jede Änderung der Anlage, wenn dadurch das Gefährdungspotential der Anlage in eine höhere Gefährdungsstufe nach § 6 VAwS steigt.

23.1.2 Wiederkehrende Prüfungen

Bei wiederkehrenden Prüfungen sind prüfpflichtige Anlagen von Sachverständigen wie folgt zu prüfen:

Diese Prüfungen dienen der Feststellung des Zustandes der Anlage nach der fristgemäßen Laufzeit.

Eine formale Ordnungsprüfung entfällt, wenn der Betreiber in dein Zeitraum seit der letzten Überprüfung keine Änderungen vorgenommen hat.

Besonders sind folgende Punkte zu prüfen:

Enthalten Bauartzulassungen, Eignungsfeststellungen und baurechtliche Prüfzeichen oder weitergehende wasserbehördliche Anordnungen zusätzliche Anforderungen für die Anforderungen für die Prüfung, sind diese besonders zu beachten.

Der Sachverständige kann nur prüfen, was auf Grund der Anlage, insbesondere der Zugänglichkeit und der meßtechnischen Ausstattung, tatsächlich möglich ist. Ist die Anlage in dieser Art wasserrechtlich befugt, z.B. auf Grund einer Eignungsfeststellung, Bauartzulassung oder Entgegennahme einer Anzeige ohne Beanstandung, sind dann noch fehlende Prüfmöglichkeiten auch nicht als Mangel festzustellen.

23.1.3 Prüfung bei Stillegung der Anlage

Es ist zu prüfen,

Es ist nicht erforderlich, die Anlage abzubauen oder auf andere Weise unbrauchbar zu machen, falls dies nicht aus anderen Grünen, wie aus Gründen des Brand- und Explosionsschutzes oder der Standsicherheit geboten ist. Befüllstutzen sind vorsorglich abzubauen oder gegen irrtümliche Benutzung zu sichern. Nach Durchführung der Prüfung und Beseitigung evtl. Mängel handelt es sich nicht mehr um eine prüfpflichtige Anlage nach § 19i WHG.

In den Prüfbescheid ist folgender Hinweis aufzunehmen:

"Eine erneute Inbetriebnahme der Anlage ist nur zulässig, wenn diese zuvor von einem Sachverständigen nach § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG geprüft und als mängelfrei festgestellt worden ist."

23.1.4 Änderung der Prüffristen (§ 23 Abs. 2)

Kürzere Prüffristen oder besondere Prüfungen können vor allem angeordnet werden, wenn auf Grund der örtlichen Situation ein besonderes Gefährdungspotential vorliegt, das durch die Gefährdungsstufe der Anlage nach § 6 nicht ausreichend erfaßt und auch nicht bereits über die besonderen Anforderungen in Schutzgebieten berücksichtigt wird. Auf Nr. 6.3 wird hingewiesen. Kürzere Prüfintervalle können auch aufgrund von Nr. 3.1.1.4 der Bekanntmachung über die Einführung a. a. R. d. Technik erforderlich werden. Die Anordnungen sind zu begründen.

Längere Prüffristen können z.B. gestattet werden, wenn eine sachkundige Überprüfung in regelmäßigen Zeitabständen etwa im Rahmen eines Überwachungsvertrages oder eines entsprechend qualifizierten Eigenmeßprogramms gewährleistet ist oder wenn Anlagen über die Anforderungen der VAwS hinaus mit wirksamen, von einem Sachverständigen geprüften Schutzvorkehrungen wie z.B. Innenbeschichtung und kathodischer Korrosionsschutz bei doppelwandigen unterirdischen Stahlbehältern ausgestattet sind, so daß ein Undichtwerden innerhalb der verlängerten Prüffrist nicht zu besorgen ist.

Bei der Änderung von Prüffristen für Anlagen, die der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten oder der Druckbehälterverordnung unterliegen, sind die für diese Vorschriften zuständigen Behörden zu unterrichten.

23.1.5 Prüfauftrag, Prüftermine, Prüfbericht, wasserbehördliche Maßnahmen

Der Anlagenbetreiber hat rechtzeitig einem Sachverständigen den Auftrag zur Anlagenprüfung zu erteilen und die Kosten zu tragen.

Kann der Sachverständige die Prüfung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Auftragserteilung durchfuhren, hat er den Auftrag abzulehnen.

Der Sachverständige hat seinen Prüfbericht unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat der unteren Wasserbehörde zuzusenden. Dabei sind die Mängel nach ihrer Bedeutung wie folgt unterschiedlich zu kennzeichnen: geringfügige Mängel, erhebliche Mängel, gefährliche Mängel. Bei erheblichen Mängeln ist eine Sanierungsfrist vorzuschlagen. Werden gefährliche Mängel festgestellt, ist die Wasserbehörde sofort, spätestens am nächsten Tag zu informieren. Dabei ist auch ein Vorschlag zur Stillegung oder zum möglichen Weiterbetrieb der Anlage zu machen.

Schließt die Prüfung erforderliche Prüfungen nach anderen Rechtsbereichen ein, ist bei Mängeln jeweils anzugeben, welchem Rechtsbereich sie zuzuordnen sind. Mängel, die die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen, sind besonders zu kennzeichnen.

In Fällen, in denen die Prüfung nicht vollständig durchgeführt wurde oder eine außerordentliche Prüfung notwendig wird, ist der Wasserbehörde ebenfalls ein Prüfbericht zuzusenden. Dabei sind im einzelnen der Sachverhalt zu schildern und erforderliche Maßnahmen sowie angemessene Termine vorzuschlagen.

Anordnungen der Wasserbehörde, z.B. zur Mängelbeseitigung oder Durchführung weiterer Prüfungen, sind stets förmlich unter konkreter Fristsetzung vorzunehmen. Bei erheblichen oder gefährlichen Mängeln ist eine Nachprüfung anzuordnen. Über das Veranlaßte sind andere betroffene Behörden zu unterrichten.

23.2 Überwachungsdatei

Die Wasserbehörde hat eine Überwachungsdatei über die prüfpflichtigen Anlagen aufzustellen und zu führen. Ziel der Überwachungsdatei ist, die Einhaltung der Anlagenprüfungen durch Sachverständige zu überwachen, um erforderlichenfalls rechtzeitig die Anlagenbetreiber auffordern zu können, die Überwachung in Auftrag zu geben.

Die Überwachungsdatei muß deshalb nur die Merkmale enthalten, die für diese Terminüberwachung erforderlich sind. Dies sind insbesondere:

Die nach Nr. 18.3 der VV-VAwS vom 16. Dezember 1986 (Brem.ABl. S. 585) aufgestellte Kartei kann weitergeführt werden, ist jedoch um die neu hinzugekommenen prüfpflichtigen Anlagen zu ergänzen.

23.3 Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften

Eine andere Rechtsvorschrift nach § 23 Abs. 3 ist in erster Linie die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF (jetzt BetrSichV)). In dem der zuständigen Wasserbehörde vorzulegenden Prüfungsbericht nach den anderen Rechtsvorschriften muß festgestellt sein, ob die Anlage ordnungsgemäß auch im Sinne dieser Verordnung ist.

Sachverständige nach anderen Rechtsvorschriften, die entsprechend § 23 Abs. 3 bei der Prüfung von Anlagen die Prüfung nach Wasserrecht einschließen, müssen die vorstehenden Anforderungen an wasserrechtliche Prüfungen einschließlich der Unterrichtung der nach Wasserrecht zuständigen Behörde beachten.

24. Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht (§ 24)

Die in § 24 Nr. 3 genannten Betriebsvorschriften sind in die Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 einzubeziehen.

In den Betriebsvorschriften für das Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen der Anlagen müssen insbesondere das Minimierungsgebot nach § 1a WHG sowie die Vorschriften der §§ 7a und 19g WHG berücksichtigt werden. Beim Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen von Anlagen anfallende wassergefährdende Stoffe sind aufzufangen und dürfen grundsätzlich nicht in Abwasseranlagen eingeleitet werden. Vorrangig sind sie wiederzuverwerten.

25. Technische Überwachungsorganisationen (§ 25)

26. Nachweis der Fachbetriebseigenschaft (§ 26)

27. Ordnungswidrigkeiten (§ 27)

28. Bestehende Anlagen (§ 28)

28.1 Allgemeines

Die Wasserbehörde kann, soweit in § 28 und im folgenden nichts anderes geregelt ist, fordern, daß bestehende Anlagen angepaßt werden,

28.2 Anlagen in Schutzgebieten

Bei bestehenden Anlagen in Schutzgebieten, die als Neuanlagen auf Grund von § 8 nicht mehr zulässig wären, sind weitergehende Anforderungen nach Nr. 7.2 zu stellen. Die Wasserbehörde kann darauf verzichten, falls die vorhandenen Anlagen bereits ausreichend sicher sind.

Das Verbot bestehender Anlagen in der weiteren Zone nach § 8 Abs. 2 bezieht sich unmittelbar auf neue Anlagen oder wesentliche Erweiterungen bei bestehenden Anlagen. Jedoch können bei bestimmten Anlagen Anforderungen gestellt werden, die auch über § 8 Abs. 3 hinausgehen.

28.3 Auffangräume aus bindigem Boden

Auffangräume aus bindigem Boden sind nur noch bei bestehenden Flachbodentanks zulässig, sofern der Boden des Flachbodentanks doppelwandig und lecküberwacht oder mit einer gleichwertigen Sicherheitseinrichtung ausgestattet ist. Sohle und Wähle des Auffangraums müssen dann aus einer mindestens 30 cm dicken Schicht bindigen Bodens bestehen, der so verdichtet ist und ausreichend feucht gehalten wird, daß innerhalb von 72 Stunden die wassergefährdenden Flüssigkeiten höchstens 20 cm tief eindringen können. Die Betreiber von Flachbodentanks in Auffangräumen aus bindigem Boden, die diese Anforderungen nicht erfüllen, sind zu ermitteln und aufzufordern, die erforderlichen Anpassungen innerhalb von 5 Jahren durchzuführen.

28.4 Einwandige unterirdische Behälter

Die Betreiber einwandiger unterirdischer Behälter sind zu ermitteln und aufzufordern, ihre Behälter innerhalb von 2 Jahren doppelwandig oder mit Leckschutzauskleidung nach Nr. 3.1.1.7 der Bekanntmachung über die Einführung a. a. R. d. Technik auszulegen. Die Überprüfungspflicht gilt auch, wenn die einwandigen überirdischen Behälter über eine Eignungsfeststellung verfügen.

28.5 Unterirdische Rohrleitungen

Die Betreiber unterirdischer Rohrleitungen sind zu ermitteln und aufzufordern, die Rohrleitungen innerhalb von 5 Jahren den Anforderungen des § 12 und dieser Verwaltungsvorschrift anzupassen, falls sie diesen Anforderungen noch nicht entsprechen. Die Überprüfungspflicht gilt auch, wenn die einwandigen unterirdischen Rohrleitungen nach der bisherigen Anlagenverordnung - VAwS - vom 16. Dezember 1986 (Brem.GBl. S. 303) einfacher oder herkömmlicher Art waren oder über eine Eignungsfeststellung verfügen.

28.6 Eignungsfeststellung, Bauartzulassung

Anlagen, die eignungsfestgestellt oder bauartzugelassen sind, müssen den Bestimmungen der VAwS nur angepaßt werden, wenn dies aus Gründen des Gewässerschutzes geboten ist. Dabei kann zur Vermeidung von Härten eine vertretbare Übergangsfrist eingeräumt werden.

Bestehende Anlagen, die bereits nach der bisherigen Anlagenverordnung der Eignungsfeststellung bedurften, jedoch noch über keine Eignungsfeststellung verfügen, sind den Bestimmungen der Anlagenverordnung anzupassen.

28.7 Unterirdische Entleerung von Auffangräumen

Vorhandene unterirdische Entleermöglichkeiten bei Auffangräumen können 5 Jahre nach Inkrafttreten der VVAwS weiterbetrieben werden. Sie müssen absperrbar sein und dürfen nur zur Entwässerung nach Kontrolle der Flüssigkeit durch Befugte geöffnet werden. Falls sie nicht absperrbar sind, müssen sie innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten der VVAwS entsprechend umgebaut werden. In den Auffangraum ausgetretene wassergefährdende Stoffe dürfen nicht über die Entleerleitung entsorgt werden.

28.8 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen

Die Betreiber bestehender HBV-Anlagen, die Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen nutzen, sind aufzufordern, ihre Anlagen den Anforderungen des § 21 anzupassen. Ist dies nicht oder nur teilweise mit vertretbarem Aufwand möglich, kann abweichenden Lösungen auch für Anlagen der Gefährdungsstufe D zugestimmt werden.

28.9 Maßnahmen der Löschwasserrückhaltung

Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung nach Nrn..3.3 und 3.4 sowie nach Nr. 3.1.4 der Bekanntmachung über die Einführung a. a. R. d. Technik sind bei den Prüfungen nach § 23 oder anläßlich behördlicher Überwachungen vor allem an Hand des Anlagenverzeichnisses oder der Betriebsanweisung zu überprüfen und erforderlichenfalls anzuordnen.

28.10 Allgemein anerkannte Regeln der Technik

Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Nr. 5.2 ist bei der Prüfung nach § 23 oder anläßlich behördlicher Überwachungen im Einzelfall zu prüfen. Werden sie nicht eingehalten, sind entsprechende Anordnungen zu treffen. Hierfür ist jeweils eine angemessene Frist vorzusehen. Abweichend hiervon gilt:

28.11 Anlagen im Bereich oberirdischer Gewässer

Anlagen im Bereich oberirdischer Gewässer nach Nr. 7.3 sind im Rahmen der Prüfungen nach § 23 oder anläßlich behördlicher Überwachungen im Einzelfall auf die Einhaltung der Anforderungen nach Nr. 7.3 zu überprüfen. Erforderlichenfalls sind Anpassungsmaßnahmen anzuordnen.

   

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Für die Eignungsfeststellung erforderliche Unterlagen Anlage 1
(zu Nr. 15.1 Abs. 9)

Dem Antrag auf Eignungsfeststellung sind beizufügen:

1Lage der Anlage Erläuterungen
2AnlagenbeschreibungAnlagenzeichnungen einschließlich Entwässerungsplan
3Gefährdungspotential 
3.1Wassergefährdende Stoffe, Angabe der Stoffnamen und der WassergefährdungsklasseListe der eingesetzten wassergefährdenden Stoffe; EG-Stoffdatenblätter, soweit die Stoffe nicht durch Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung eingestuft sind
3.2Abmessungen, VolumenBerechnung des Anlagenvolumens: Zeichnungen, soweit nicht aus Nr. 2 ersichtlich; ggf. Begründung für die Bestimmung von Einzelanlagen in einem Komplex
3.3Gefährdungsstufe, BewertungErmittlung der Gefährdungsstufe
4Standsicherheit, FestigkeitWerkstoffunterlagen, geprüfte statische Nachweise
5Dichtigkeit und Beständigkeit der AnlageDichtigkeits- und Beständigkeitsnachweise
6SicherheitseinrichtungenZulassungsbescheide
7AuffangvorrichtungenBerechnung des Auffangvolumens, Nachweise zur Dichtigkeit und Beständigkeit der Auffangflächen
8Maßnahmen im SchadensfallAlarmplan, Maßnahmen zur Entsorgung von Leckagemengen
9Errichtung, BetriebEinbau- und Betriebsanweisungen
10ÜberwachungÜberwachungskonzept
11Gleichwertigkeitsnachweis, Wenn Regelanforderungen Nicht erfüllt werden könnenvorhandene Zulassungen und Bewertungen, Liste der maßgebenden Bewertungsgrundlagen; ggf. Gutachten unabhängiger Sachverständiger
12Verzeichnis der eingereichten Unterlagen 

 

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Für die Bauartzulassung erforderliche UnterlagenAnlage 2
(zu Nr. 15.1 Abs. 9)

Dem Antrag auf Bauartzulassung sind beizufügen:

 ErläuterungenAnlagen
1AnlagenbeschreibungAnlagenzeichnungen
2Gefährdungspotential 
2.1Wassergefährdende Stoffe, Angabe der Stoffnamen und die WässergefährdungsklasseListe der wassergefährdenden Stoffe; EG-Stoffdatenblätter, soweit die Stoffe nicht durch Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung eingestuft sind
2.2Abmessungen, VolumenBerechnung dies Anlagenvolumens; Zeichnungen, soweit nicht aus Nr. 1 ersichtlich
2.3Gefährdungsstufe, Bewertung; ggf. für jede zutreffende WassergefährdungsklasseErmittlung der Gefährdungsstufe
3Standsicherheit, FestigkeitWerkstoffunterlagen, geprüfte statische Nachweise
4Dichtigkeit und Beständigkeit der AnlageDichtigkeits- und Beständigkeitsnachweise
5Sicherheitseinrichtungen(nur soweit die Einrichtungen Gegenstand des Antrages sind) Eignungsnachweise
6Auffangvorrichtungen(nur soweit sie Gegenstand des Antrages sind) Berechnung des Auffangvolumens, Nachweise zur Dichtigkeit und Beständigkeit der Auffangflächen
7Maßnahmen im Schadensfall 
8Errichtung, BetriebEinbau- und Betriebsanweisungen
9ÜberwachungÜberwachungskonzept
10Gleichwertigkeitsnachweis, wenn Regelanforderungen nicht erfüllt werden könnenvorhandene Zulassungen und Bewertungen, Liste der maßgebenden Bewertungsgrundlagen; ggf. Gutachten unabhängiger Sachverständiger
11Verzeichnis der eingereichten Unterlagen 

 

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