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BremWEGG - Gesetz über die Erhebung einer Wasserentnahmegebühr
- Bremen -
Vom 23. April 2004
(GBl. Nr. 22 vom 23.04.2004 S. 189; 31.08.2010 S. 458; 12.04.2011 S. 262 11; 24.01.2012 S. 24; 13.12.2022 S. 1014 22)
Gl.-Nr.: 2180-a-5
§ 1 Gebühr für Wasserentnahme 11 22
(1) Das Land Bremen erhebt eine Gebühr für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern sowie für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
(2) Eine Gebühr wird nicht erhoben für:
(1) Die Höhe der Gebühr bemißt sich nach der Anlage zu § 2 Absatz 1. Wird Wasser für mehrere Verwendungszwecke entnommen, hat der Gebührenpflichtige darzulegen, in welchem Umfang das Wasser anteilig für die einzelnen Verwendungszwecke genutzt wird. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Die Gebühr steht dem Land zu.
(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Verordnung die Gebührensätze nach der Anlage zu § 2 Absatz 1 in Anlehnung an die Preisänderungsrate nach dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex zu ändern. Die Änderung soll nur erfolgen, wenn am Ende eines Kalenderjahres die Verbraucherpreise seit der letzten Änderung der Gebührensätze der Anlage zu § 2 Absatz 1 um mindestens zehn Prozent gestiegen sind. Die Verordnung darf frühestens am 1. Januar des auf die Verkündung folgenden Jahres in Kraft treten.
§ 3 Gebührenpflicht, Bemessungsgrundlage 22
(1) Gebührenpflichtig ist, wer eine Erlaubnis nach § 9 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes innehat oder eine Wasserentnahme im Sinne des § 1 ohne Erlaubnis vornimmt
(2) Die Gebühr bemisst sich nach der tatsächlich entnommenen Wassermenge.
(3) Kann die entnommene Wassermenge nicht oder nicht zuverlässig ermittelt werden, ist sie im Wege der Schätzung festzulegen.
(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. Bei Benutzungen aufgrund einer Erlaubnis beginnt der Veranlagungszeitraum an dem Tage, an dem die erteilte Erlaubnis, gehobene Erlaubnis oder Bewilligung wirksam wird.
(2) Gebührenpflichtige haben der Wasserbehörde in einer Erklärung jeweils bis zum 15. Februar für das vorangegangene Kalenderjahr die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben zu machen und durch geeignete Nachweise zu belegen. Die obere Wasserbehörde legt das Muster dieses Vordruckes durch Rechtsverordnung fest.
(3) Kommen Gebührenpflichtige den Verpflichtungen nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig nach, ist entsprechend § 3 Abs. 3 zu verfahren.
§ 5 Festsetzung, Vorauszahlungen, Fälligkeit 22
(1) Die Gebühr wird für jedes Kalenderjahr durch einen schriftlichen Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Wasserentnahme vorgenommen wird. Bei Gewässerbenutzungen auf Grundlage einer befristet erteilten Erlaubnis für einen Zeitraum von weniger als 12 Monaten erfolgt abweichend von Satz 1 eine einmalige Festsetzung nach Abschluss der Maßnahme.
(2) Für die Gebühr ist eine Vorauszahlung zu entrichten. Bei Gewässerbenutzungen auf Grundlage einer befristet erteilten Erlaubnis kann die Behörde von einer Vorausleistung absehen.
(3) Die von dem Gebührenpflichtigen zu entrichtenden Vorauszahlungen werden jährlich in einem Vorauszahlungsbescheid festgesetzt. Am 1. April und am 1. Oktober eines jeden Jahres sind Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr zu entrichten. Die einzelne Vorauszahlung beträgt die Hälfte des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages; ist noch kein Festsetzungsbescheid nach Absatz 1 erlassen worden, hat die Wasserbehörde sie in Höhe der Hälfte des zu erwartenden Jahresbetrages festzusetzen. Wird eine Benutzung im Sinne von § 1 Abs. 1 im Laufe des Kalenderjahres aufgenommen, ist die Vorauszahlung zum nächsten Fälligkeitstermin festzusetzen. Die Wasserbehörde kann auf Antrag von den Vorauszahlungen ganz oder teilweise befreien, wenn zu erwarten ist, daß die Gebührenpflicht für das laufende Kalenderjahr entfällt oder erheblich geringer sein wird als im vorausgegangenen Kalenderjahr.
(4) Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides, die Vorauszahlungen sind jeweils zu den in Absatz 3 Satz 2 genannten Terminen, frühestens jedoch zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheides, fällig.
§ 6 Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften für die Erhebung und Festsetzung der Gebühr
(1) Bei der Festsetzung und Erhebung der Gebühr für Wasserentnahmen sind die folgenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden:
(2) Die Bestimmungen der §§ 22 bis 28 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht nach Absatz 1 inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen Anwendung finden.
(3) Bei der Anwendung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vorschriften tritt jeweils an die Stelle
§ 7 Erfassung der Wasserentnahme 22 22 22
(1) Gebührenpflichtige im Sinne dieses Gesetzes haben die Anlagen mit dem Stand der Technik entsprechenden Messgeräten auszurüsten.
(2) Der Einbau der Messgeräte soll an der Entnahmestelle erfolgen.
(3) Die Messergebnisse sind aufzuzeichnen und der Wasserbehörde mit der Erklärung nach § 4 Abs. 2 vorzulegen. Der Gebührenpflichtige hat die Messergebnisse mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(1) Das Gebührenaufkommen ist zweckgebunden zu verwenden für den Schutz und die Sicherung von Umweltressourcen und der öffentlichen Trinkwasserversorgung einschließlich des dafür erforderlichen Personal- und Sachaufwandes (Verwaltungsaufwand).
(2) Nicht verausgabte Mittel werden einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt.
§ 9 Vollzug des Gesetzes 11 22 22
(1) Der Vollzug des Gesetzes obliegt den Wasserbehörden nach § 92 Abs. 1 des Bremischen Wassergesetzes.
(2) Die für Umwelt zuständige staatliche Deputation entscheidet auf Grundlage des durch die für die Wasserwirtschaft zuständige senatorische Behörde zu erstellenden Mittelverwendungsplans nach Maßgabe des Haushaltsplanes und im Rahmen der Vorgaben aus § 8 über die Verwendung des Aufkommens der Wasserentnahmegebühr.
§ 10 Verwendung von Daten 11 22 22
Für die Festsetzung und Erhebung der Gebühr darf auf Daten, die bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes und nach dem Abwasserabgabengesetz gespeichert worden sind, im erforderlichen Umfang zurückgegriffen werden.
§ 11 Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung 22
(1) Für die Hinterziehung der Gebühr sind die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1, 2 und 4, § § 371 und 376 der Abgabenordnung über die Steuerhinterziehung und die Bußgeldvorschrift des § 378 der Abgabenordnung über die leichtfertige Steuerverkürzung entsprechend anzuwenden.
(2) Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe bei entsprechender Anwendung des § 370 Abs. 1 der Abgabenordnung beträgt 2 Jahre.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten 22 22
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Anlage 22 (zu § 2 Abs. 1) |
1. | Öffentliche Wasserversorgung | 0,075 Euro/m3 |
2. | Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten von Grundwasser | |
2.1. | zur Grundwasserhaltung | 0,037 Euro/m3 |
2.2. | zur Kühlung | 0,037 Euro/m3 |
2.3. | zur Beregnung und Berieselung | 0,007 Euro/m3 |
2.4. | zur Fischhaltung | 0,008 Euro/m3 |
2.5. | zu sonstigen Zwecken | 0,090 Euro/m3 |
3. | Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern | 0,008 Euro/m3 |
Bekanntmachung der Neufassung
des Gesetzes über die Erhebung einer
Wasserentnahmegebühr (BremWEGG)
Vom 23. April 2004
(GBl. Nr. 22 vom 23.04.2004 S. 189)
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Erhebung einer Grundwasserentnahmegebühr vom 23. März 2004 (Brem.GBl. S. 183) wird nachstehend der Wortlaut des Bremischen Wasserentnahmegebührengesetzes in der seit dem 30. März 2004 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
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