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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Erhebung einer Wasserentnahmegebühr
- Bremen -

Vom 13. Dezember 2022
(Brem.GBl. Nr. 158 vom 20.12.2022 S. 1014)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Gesetz über die Erhebung einer Wasserentnahmegebühr in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2004 (Brem.GBl. S. 189 - 2180-a-5), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Das Land erhebt für die Einräumung eines Rechts der Benutzung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes eine Gebühr. Bei der Erhebung der Gebühr gilt Grundwasser, das im Zusammenhang mit dem Abbau oder der Gewinnung von Kies, Sand, Torf, Steinen oder anderen Bodenbestandteilen freigelegt worden ist, als oberirdisches Gewässer."(1) Das Land Bremen erhebt eine Gebühr für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern sowie für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. eine Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern, wenn die Gesamtwassermenge bei einer Entnahme aus der Weser, der Lesum oder den Häfen 10 Millionen Kubikmeter pro Jahr, bei einer Entnahme aus den übrigen oberirdischen Gewässern eine Million Kubikmeter pro Jahr nicht überschreitet;"2. eine Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern, wenn die entnommene Gesamtwassermenge 20.000 Kubikmeter pro Jahr nicht überschreitet;"

bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. Grundwasserabsenkungen zum Zwecke der Errichtung baulicher Anlagen, sofern das entnommene Wasser dem Grundwasser wieder zugeführt wird oder aus gewässerökologischen Gründen nicht wieder zugeführt werden kann sowie für Grundwasserabsenkungen zum Zwecke der Wohnbebauung;"5. Grundwasserhaltungen zum Zwecke der Errichtung baulicher Anlagen, sofern das entnommene Wasser dem Grundwasser wieder zugeführt wird oder aus gewässerökologischen Gründen nicht wieder zugeführt werden kann sowie Grundwasserhaltungen zum Zwecke des nicht gewerblichen Wohnungsbaus von Ein- und Zweifamilienhäusern;"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "dem Verzeichnis über Wasserentnahmen (Anlage)" durch die Wörter "der Anlage zu § 2 Absatz 1" ersetzt.

b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Verordnung die Gebührensätze nach der Anlage zu § 2 Absatz 1 in Anlehnung an die Preisänderungsrate nach dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex zu ändern. Die Änderung soll nur erfolgen, wenn am Ende eines Kalenderjahres die Verbraucherpreise seit der letzten Änderung der Gebührensätze der Anlage zu § 2 Absatz 1 um mindestens zehn Prozent gestiegen sind. Die Verordnung darf frühestens am 1. Januar des auf die Verkündung folgenden Jahres in Kraft treten."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Gebührenpflichtig ist der Inhaber der Befugnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1. Satz 1 gilt entsprechend bei Befugnissen, die bereits vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeräumt wurden oder bestanden."(1) Gebührenpflichtig ist, wer eine Erlaubnis nach § 9 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes innehat oder eine Wasserentnahme im Sinne des § 1 ohne Erlaubnis vornimmt."

b) In Absatz 2 wird das Wort "bemißt" durch das Wort "bemisst" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Der Veranlagungszeitraum beginnt an dem Tage, an dem die erteilte Erlaubnis, gehobene Erlaubnis oder Bewilligung wirksam wird. Bei Benutzungen auf Grund einer vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Erlaubnis, gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung und bei Benutzungen auf Grund eines alten Rechts oder einer alten Befugnis beginnt der Veranlagungszeitraum mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes."(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. Bei Benutzungen aufgrund einer Erlaubnis beginnt der Veranlagungszeitraum an dem Tage, an dem die erteilte Erlaubnis, gehobene Erlaubnis oder Bewilligung wirksam wird."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Der" vor dem Wort "Gebührenpflichtige" gestrichen und das Wort "hat" durch das Wort "haben" ersetzt.

bb) Satz 2 wird

Für die Erklärung ist ein amtlicher Vordruck zu verwenden.

aufgehoben.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "Kommt der" durch das Wort "Kommen" und das Wort "seinen" durch das Wort "den" ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Gebühr wird für jedes Kalenderjahr durch einen schriftlichen Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid). Vorauszahlungen nach Absatz 3 werden angerechnet. Eine Ermäßigung nach § 7 kann nach Eintritt der Bestandskraft des Festsetzungsbescheides nicht geltend gemacht werden."(1) Die Gebühr wird für jedes Kalenderjahr durch einen schriftlichen Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Wasserentnahme vorgenommen wird. Bei Gewässerbenutzungen auf Grundlage einer befristet erteilten Erlaubnis für einen Zeitraum von weniger als 12 Monaten erfolgt abweichend von Satz 1 eine einmalige Festsetzung nach Abschluss der Maßnahme."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt 4 Jahre. Sie beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Wasserentnahme vorgenommen wird."(2) Für die Gebühr ist eine Vorauszahlung zu entrichten. Bei Gewässerbenutzungen auf Grundlage einer befristet erteilten Erlaubnis kann die Behörde von einer Vorausleistung absehen."

6. § 7 wird

§ 7 Ermäßigung der Gebühr für die Entnahme von Grundwasser

(1) Die Gebühr für die Entnahme von Grundwasser ist auf Antrag um 75 % zu ermäßigen, wenn im Hinblick auf die Verwendung des entnommenen Wassers die nach dem Stand der Technik erforderlichen Maßnahmen zur sparsamen Wasserbenutzung ergriffen wurden. § 6 bleibt unberührt. Mit dem Antrag sind der Wasserbehörde die Anspruchsvoraussetzungen nachzuweisen. Diese kann für die Prüfung die Vorlage von Sachverständigengutachten verlangen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Wasser, das zum Zwecke der öffentlichen Trinkwasserversorgung entnommen wird, und für Wasser, welches als Getränk oder als Bestandteil von Getränken oder Lebensmitteln genutzt wird.

aufgehoben.

7. Die §§ 8 bis § 13 werden die §§ 7 bis 12.

8. Der neue § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Wer nach § 1 oder § 3 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes gebührenpflichtig wird, hat die Anlagen mit dem Stand der Technik entsprechenden Messgeräten auszurüsten."(1) Gebührenpflichtige im Sinne dieses Gesetzes haben die Anlagen mit dem Stand der Technik entsprechenden Messgeräten auszurüsten."

b) Die Absätze 2 und 5 werden

(2) Investitionskosten für den Einbau von Messgeräten, die dem Stand der Technik entsprechen, können mit den zu entrichtenden Gebühren verrechnet werden.

(5) Der Einbau und der Betrieb der Messgeräte sowie die Art der Aufzeichnung der Messergebnisse haben nach Maßgabe näherer Bestimmungen durch die Wasserbehörde zu erfolgen.

aufgehoben.

c) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.

9. In dem neuen § 8 Absatz 1 wird das Wort "Verwaltungsaufwandes" durch die Wörter "Personal- und Sachaufwandes (Verwaltungsaufwand)" ersetzt.

10. Der neue § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die staatliche Deputation für Umwelt und Energie entscheidet auf Grundlage des vom Senator für Umwelt, Bau und Verkehr zu erstellenden Mittelverwendungsplanes nach maßgabe des Haushaltsplanes und im Rahmen der Vorgaben aus § 9 über die Verwendung des Aufkommens aus der Wasserentnahmegebühr."(2) Die für Umwelt zuständige staatliche Deputation entscheidet auf Grundlage des durch die für die Wasserwirtschaft zuständige senatorische Behörde zu erstellenden Mittelverwendungsplans nach Maßgabe des Haushaltsplanes und im Rahmen der Vorgaben aus § 8 über die Verwendung des Aufkommens der Wasserentnahmegebühr."

11. In der Überschrift des neuen § 10 werden die Wörter "und Löschung" gestrichen.

12. Der neue § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe "8" durch die Angabe "7" und die Angabe "3" durch die Angabe "2" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird die Angabe "8" durch die Angabe "7" und die Angabe "4" durch die Angabe "3" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "5.000" durch die Angabe "10 000" ersetzt.

13. Die §§ 14 und 15 werden

§ 14 Übergangsvorschrift

(1) Die Gebühr für die Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern wird erstmalig für das 2. Halbjahr des Kalenderjahres 2004 erhoben. In diesem Jahr wird abweichend von § 5 Abs. 3 nur eine Vorauszahlung zum 1. Oktober erhoben.

(2) Die in § 8 Abs. 2 vorgesehene Verrechnungsmöglichkeit gilt ab 30. März 2004.

§ 15 (In-Kraft-Treten)

aufgehoben.

14. Die Anlage (zu § 2 Absatz 1) wird wie folgt gefasst:

Alt:

1.Öffentliche Wasserversorgung0,05Euro/m3
2.Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten von Grundwasser
2.1zur Grundwasserabsenkung0,025Euro/m3
2.2zur Kühlung0,025Euro/m3
2.3zur Beregnung und Berieselung0,005Euro/m3
2.4zur Fischhaltung0,0025Euro/m3
2.5zu sonstigen Zwecken0,06Euro/m3
3.Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern
3.1bei einer Entnahmemenge von bis zu 500 Mio m3 jährlich0,005Euro/m3
3.2bei einer Entnahmemenge von über 500 Mio m3 jährlich0,003 

Neu:

Anlage (zu § 2 Absatz 1)
1.Öffentliche Wasserversorgung0,075 Euro/m3
2.Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten von Grundwasser
2.1.zur Grundwasserhaltung0,037 Euro/m3
2.2.zur Kühlung0,037 Euro/m3
2.3.zur Beregnung und Berieselung0,007 Euro/m3
2.4.zur Fischhaltung0,008 Euro/m3
2.5.zu sonstigen Zwecken0,090 Euro/m3
3.Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern0,008 Euro/m3

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau kann den Wortlaut des Gesetzes über die Erhebung einer Wasserentnahmegebühr in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID: 222734

ENDE