Änderungstext Teil 1

Gesetz zur Umsetzung der UVP- Änderungsrichtlinie und weiterer europarechtlicher sowie bundesrechtlicher Vorschriften zum Umweltschutz *

Vom 28. Mai 2002
(GBl. HB Nr. 15 vom 30.05.2002 S. 103)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Bremisches Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BremUVPG)

- wie eingfügt -

 

Artikel 2
Änderung des Bremischen Naturschutzgesetzes

Das Bremische Naturschutzgesetz vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345-790-a-1), geändert durch Artikel 1 § 37 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 393), wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnungen "Erster Abschnitt", "Zweiter Abschnitt", "Dritter Abschnitt", "Vierter Abschnitt", "Fünfter Abschnitt", "Sechster Abschnitt", "Siebter Abschnitt", "Achter Abschnitt", "Neunter Abschnitt" und "Zehnter Abschnitt" werden durch die Bezeichnungen "Abschnitt 1", "Abschnitt 2", "Abschnitt 3", "Abschnitt 4", "Abschnitt 5", "Abschnitt 6", "Abschnitt 7", "Abschnitt 8", "Abschnitt 9" und "Abschnitt 10" ersetzt.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zum Ersten Abschnitt werden wie folgt geändert:

aa) Die Angabe zu "Erster Abschnitt" wird durch die Angabe "Abschnitt 1" ersetzt.

bb) Nach der Angabe zu § 3 wird eingefügt:

" § 3a Vertragliche Vereinbarungen"

b) Die Angaben "Zweiter Abschnitt", "Dritter Abschnitt", "Vierter Abschnitt" werden durch die Angaben "Abschnitt 2", "Abschnitt 3" und "Abschnitt 4" ersetzt.

c) Nach der Angabe zu Abschnitt 4 wird eingefügt: "Europäisches ökologisches Netz ,Natura 2000' "

§ 26a Allgemeine Vorschriften

§ 26b Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, Europäische Vogelschutzgebiete

§ 26c Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Plänen und Projekten, Ausnahmen

§ 26d Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften"

d)Die Angaben zum Fünften Abschnitt werden wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "Fünfter Abschnitt" wird durch die Angabe "Abschnitt 5" ersetzt.

bb) Nach der Angabe zu § 32 wird eingefügt

" § 32a Haltung von Wildtieren in Zoos, Bezeichnungen".

e) Die Angaben "Sechster Abschnitt", "Siebter Abschnitt", "Achter Abschnitt", "Neunter Abschnitte" und "Zehnter Abschnitt" werden durch die Angaben "Abschnitt 6", "Abschnitt 7" ",Abschnitt 8", "Abschnitt 9" und "Abschnitt 10" ersetzt.

3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

" § 3a Vertragliche Vereinbarungen

"Zur Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz oder nach aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften soll die oberste Naturschutzbehörde prüfen, ob der Schutzzweck auch durch vertragliche Vereinbarungen der zuständigen Naturschutzbehörde erreicht werden kann."

4.In § 11 Abs. 1 Satz 2 werden folgende Nummern 2a und 2b eingefügt:

"2a. Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zur intensiven Landwirtschaftsnutzung,

2b. Erstaufforstungen und Rodungen von Wald zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart"

5. Nach § 12 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Eingriffe, die durch ein Vorhaben verursacht werden, das nach § 3 des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach anderen Rechtsvorschriften dem Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt und für die keine sonstige behördliche Zulassung oder eine Anzeige vorgeschrieben sind, bedürfen der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. Das Genehmigungsverfahren, in dem die Entscheidungen und Maßnahmen nach § 11 Abs. 3 bis 6 getroffen werden, muss den gesetzlichen Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen. Der Antrag auf Genehmigung ist vom Verursacher schriftlich bei der unteren Naturschutzbehörde einzureichen. Aus ihm müssen alle für die Beurteilung des Vorhabens und des zu erwartenden Endzustandes erforderlichen Einzelheiten ersichtlich sein,"

6. Nach Abschnitt 4 wird folgender Abschnitt 4a eingefügt:

"Abschnitt 4a

Europäisches ökologisches Netz "Natura 2000"

§ 26a Allgemeine Vorschriften

Für den Aufbau und den Schutz des Europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung "Natura 2000" gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und die unmittelbar geltenden Vorschriften der §§ 32 bis 37 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen entsprechenden Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 26b Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, Europäische Vogelschutzgebiete

(1) Der Senat beschließt auf Vorschlag der obersten Naturschutzbehörde nach den in den Richtlinien genannten Maßstäben und im Verfahren nach § 33 des Bundesnaturschutzgesetzes, welche Flächen als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und als Europäische Vogelschutzgebiete gegenüber der EU- Kommission genannt werden sollen. Die oberste Naturschutzbehörde teilt die ausgewählten Gebiete dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Benennung gegenüber der Kommission mit.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde erklärt durch Rechtsverordnung

1. die in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragenen Gebiete unverzüglich und im Übrigen nach Maßgabe des Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42),

2. die Europäischen Vogelschutzgebiete, die der Kommission benannt und die nach § 10 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind, entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu Schutzgebieten im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1, es sei denn, die Gebiete unterliegen bereits einem insoweit ausreichenden Schutzstatus.

(3) Die Erklärung zu Schutzgebieten nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 kann im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften oder durch vertragliche Vereinbarungen im Sinne des § 3a ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.

(4) Der Schutzzweck hat die jeweils für die Gebiete geltenden Erhaltungsziele näher zu berücksichtigen und festzulegen, ob prioritäre Biotope oder prioritäre Arten geschützt werden. Ferner ist mit der Festlegung der notwendigen Gebote und Verbote sowie von Pflege- , Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen der Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie erheblichen Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen sind, entgegenzuwirken. Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt,

(5) Ist ein Gebiet nach § 10 Abs. 6 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemacht, sind

1. in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bis zur Unterschutzstellung,

2. in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorbehaltlich besonderer Schutzvorschriften im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1

alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig, sofern sich diese Verbote nicht bereits aus diesem Gesetz oder aus aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften ergeben. In einem Konzertierungsgebiet im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 92/43/EWG sind die in Satz 1 genannten Handlungen, sofern sie zu erheblichen Beeinträchtigungen der in ihm vorkommenden prioritären Biotope oder priontären Arten führen können, unzulässig.

§ 26c Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Plänen und Projekten, Ausnahmen

(1) Projekte im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 11 des Bundesnaturschutzgesetzes sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes zu überprüfen. Bei Schutzgebieten im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 26b Abs. 3 ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften. Die Verträglichkeit der Projekte wird von der obersten Naturschutzbehörde auf der Grundlage der vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen, aus denen die für die Beurteilung der Verträglichkeit erforderlichen Einzelheiten hervorgehen müssen (Verträglichkeitsstudie), geprüft

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in Absatz 1 genannten Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, darf die nach anderen Rechtsvorschriften zuständige Zulassungs- oder Planungsbehörde das Projekt nur dann zulassen, wenn es

1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und

2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(3) Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Biotope oder prioritäre Arten, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die nach anderen Rechtsvorschnften zuständige Zulassungs- oder Planungsbehörde zuvor über die oberste Naturschutzbehörde und über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(4) Soll ein Projekt nach Absatz 2 oder Absatz 3 zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes " Natura 2000" notwendigen Maßnahmen dem Projektträger aufzuerlegen. Die nach anderen Rechtsvorschriften zuständige Zulassungs- oder Planungsbehörde unterrichtet die Kommission über die oberste Naturschutzbehörde und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf Pläne im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 12 des Bundesnaturschutzgesetzes entsprechende Anwendung, soweit dafür nicht die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes oder andere Rechtsvorschriften gelten.

§ 26d Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 18 und geschützte Biotope im Sinne des § 22a ist § 26c dieses Gesetzes und § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen keine strengeren Regeln für die Zulassung von Projekten enthalten. Die Pflichten nach § 26c Abs. 3 Satz 2 über die Beteiligung der Kommission und nach § 26c Abs. 4 Satz 2 über die Unterrichtung der Kommission bleiben jedoch unberührt."

7. § 31 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Bezeichnungen " Zoo", " Zoologischer Garten", ,Tiergarten", "Tierpark", "Vogelwarte", Vogelschutzwarte", " Vogelschutzstation" oder Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nur mit Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde geführt werden."

8. § 32 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:

(1) Die Errichtung, Erweiterung und der Betrieb von Tiergehegen bedürfen der Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde. Tiergehege im Sinne des Satzes 1 sind eingefriedete Grundflächen, auf denen Tiere sonst wild lebender Arten nicht zwecks Zurschaustellung und nicht nur vereinzelt im Freien gehalten werden. Als Tiergehege gelten auch Volieren oder vergleichbare ortsfeste Einrichtungen, in denen Greifvögel, Eulen oder andere Wirbeltiere nicht zwecks Zurschaustellung und nicht nur vereinzelt gehalten werden. Die Genehmigung wird für bestimmte Grundflächen oder Anlagen, für Höchstzahlen bestimmter Tierarten und für eine bestimmte Betriebsform erteilt. Eine Änderung dieser Betriebsmerkmale steht der Errichtung oder Erweiterung gleich.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1. keine nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 unter Schutz gestellten Tierarten gehalten werden sollen,

2. die artgemäße Ernährung und Pflege sowie die ständige fachkundige Betreuung der Tiere den tierschutzrechtlichen Anforderungen genügen,

3. die Lage, Größe, Gestaltung und die inneren Einrichtungen des Geheges den Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere genügen,

4. weder der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild beeinträchtigt noch das Betreten von Wald und Flur in unangemessener Weise eingeschränkt werden,

5. ein Entweichen der Tiere unterbunden ist sowie Belange des Artenschutzes und andere öffentliche Belange nicht entgegenstehen und

6. das Gehege keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verursacht."

9. Nach § 32 wird folgender neuer § 32a angefügt:

" § 32a Haltung von Wildtieren in Zoos, Bezeichnungen

(1) Die Errichtung, wesentliche Änderung und

der Betrieb von Zoos bedürfen der Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde. Zoos im Sinne des Satzes 1 sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten:

1. Zirkusse,

2. Tierhandlungen,

3. Gehege zur Haltung von nicht mehr als 5 Arten des im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes heimischen Schalenwildes und

4. Einrichtungen, in denen nicht mehr als fünf Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 darf unbeschadet tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Bestimmungen nur erteilt werden, wenn

1. die Tiere so gehalten werden, dass den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe, Gestaltung und inneren Einrichtungen verhaltensgerecht ausgestaltet sind,

2. die Haltung der Tiere stets hohen Anforderungen genügt und ein gut durchdachtes Programm zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur artgerechten Ernährung und Pflege vorliegt,

3. ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,

4. das Entweichen von Tieren unterbunden wird,

5. dem Eindringen von Schadorganismen vorgebeugt wird,

6. die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume gefördert wird und

7. die Zoos sich zumindest an einem der nachfolgend genannten Aufgaben beteiligen

a) an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich dem Austausch von Informationen über die Artenerhaltung oder

b) an der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiedereinbürgerung von Arten in ihrem natürlichen Lebensraum oder

c) an der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten.

Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Wenn die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos sich gemäß dem zeitgemäßen Stand der Wissenschaft nachträglich ändern, kann die oberste Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen.

(3) Natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die einen Zoo betreiben, oder die ganz oder zum Teil mit der Leitung betrauten Personen haben der obersten Naturschutzbehörde auf Verlangen die zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die von der obersten Naturschutzbehörde beauftragten Personen sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts- , Betriebs- und Lagerräume während der üblichen Arbeits- oder Betriebszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und das Register über den Tierbestand des Zoos einzusehen und zu prüfen. Die auskunftspflichtige Person hat das Register über den Tierbestand sowie geschäftliche Unterlagen vorzulegen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Stellt die oberste Naturschutzbehörde fest, dass der Zoo entgegen der Genehmigung im Widerspruch zu den Zielen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (Abl. EG Nr. L 94 S. 24) geführt wird, so kann die oberste Naturschutzbehörde zur Einhaltung der Voraussetzungen für den Betrieb Anordnungen erlassen oder den Zoo oder einen Teil des Zoos für die Öffentlichkeit schließen. Kommt der Zoo den nachträglichen Anordnungen nicht innerhalb der festgelegten Frist nach, so ordnet die oberste Naturschutzbehörde die Schließung des Zoos oder einen Teil des Zoos innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach Erlass der Anordnungen an. Die oberste Naturschutzbehörde stellt im Fall der Schließung sicher, dass die betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG anderweitig untergebracht oder, sofern dieses nicht möglich ist, im Einvernehmen mit der für den Vollzug des Tierschutzes zuständigen Behörde auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Die oberste Naturschutzbehörde widerruft die Genehmigung ganz oder teilweise."

10. § 37 wird wie folgt neu gefasst:

" § 37 Enteignung

Zugunsten der Stadtgemeinden im Lande Bremen kann enteignet werden, um ein Grundstück entsprechend den Darstellungen eines nach § 8 Abs. 3 beschlossenen Landschaftsplanes zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten. Die Enteignung ist nur zulässig, wenn sie aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann, insbesondere ein freihändiger Erwerb zu angemessenen Bedingungen nicht möglich ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes für die Freie Hansestadt Bremen vom 5. Oktober 1965 (Brem.GBl. S. 129- 214- a- 1) in der jeweils geltenden Fassung.

11. § 38 wird wie folgt neu gefasst:

" § 38 Eigentumsbindung, Entschädigung

(1) Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes oder aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder durch Maßnahmen aufgrund dieser Rechtsvorschriften außerhalb der förmlichen Enteignung nach § 37 die Eigentümerbefugnisse unverhältnismäßig und unzumutbar einschränken und soweit die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse nicht anderweitig ausgeglichen werden kann, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Eine unverhältnismäßige und unzumutbare Einschränkung im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere anzunehmen, wenn infolge von Verboten

1. die bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung nicht mehr fortgesetzt werden darf oder auf Dauer eingeschränkt werden muss und hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks erheblich beschränkt wird oder

2. eine nicht ausgeübte, aber beabsichtigte Nutzung unterbunden wird, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks objektiv anbietet und die die Eigentümerin bzw. der Eigentümer sonst unbeschränkt ausüben kann.

Für die Bemessung der Entschädigung sind die für die Enteignung geltenden landesrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die nach Satz 1 gebotene Entschädigung ist durch die zuständige Behörde zumindest dem Grunde nach in Verbindung mit der Entscheidung über die belastende Maßnahme zu entscheiden.

(2) An Stelle einer Entschädigung nach Absatz 1 kann die Eigentümerin bzw. der Eigentümer die Übernahme des Grundstücks durch das Land zum Verkehrswert verlangen, soweit es ihr oder ihm infolge der Maßnahme nach Absatz 1 wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist, das Grundstück zu behalten oder in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Weise zu nutzen.

(3) Über die Entscheidung nach Absatz 1 oder über die Übernahme des Eigentums nach Absatz 2 entscheidet der Senator für Bau und Umwelt unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Enteignungsgesetzes für die Freie Hansestadt Bremen."

12. § 43 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt neu gefasst:

"3. vor Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten und nach § 26b ausgewiesenen Schutzgebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und Vogelschutzgebieten,"

Artikel 3
Änderung des Bremischen Landesstraßengesetzes

Das Bremische Landesstraßengesetz vom 20. Dezember 1976 (Brem.GBl. S. 341 - 2182- a- 1), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1999 (Brem.GBl. S. 95), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

Der 6. Abschnitt erhält die Überschrift:

"Besondere Vorschriften für Straßen A und UVP- pflichtige Straßen"

2. § 31 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Um die Planung der Straßen A zu sichern, kann der für den Straßenbau zuständige Senator durch Rechtsverordnung Planungsgebiete festlegen. "Um die Planung einer planfeststellungspflichtigen Straße zu sichern, kann der für den Straßenbau zuständige Senator durch Rechtsverordnung ein Planungsgebiet festlegen."

3. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Neue Straßen A dürfen nur gebaut, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Nebenanlagen (§ 2 Abs. 3) der Straßen A können zum Gegenstand der Planfeststellung gemacht werden. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange abzuwägen und Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen. "Neue Straßen A einschließlich der Straßen, für die nach § 3 des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, dürfen nur gebaut, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Nebenanlagen (§ 2 Abs. 3) der Straßen nach Satz 1 können zum Gegenstand der Planfeststellung gemacht werden. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen."

b) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:

"(3) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1. Rechte anderer nicht wesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit einer Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts einverstanden erklärt haben,

2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, dass das Benehmen hergestellt worden ist und

3. es sich bei der Straße nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach § 3 des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend."

a) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Bei Änderungen oder Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung kann eine Planfeststellung unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen insbesondere vor, wenn
  1. öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden oder die beteiligten Behörden dem Bauvorhaben zugestimmt haben;
  2. private Belange nur geringfügig berührt werden.
 (4) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung liegen vor, wenn

1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach § 3 des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,

2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegen stehen und

3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden."

b) Die bisherigen Absätze 4 bis 8 werden Absätze 5 bis 9.

c) Der neue Absatz 9 erhält folgende Fassung:

altneu
(9) Planfeststellungsbehörde und Anhörungsbehörde im Sinne des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist der zuständige Senator (§ 46 Abs. 1). (9) Planfeststellungsbehörde, Anhörungsbehörde und Plangenehmigungsbehörde im Sinne des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist der zuständige Senator (§ 46 Abs. 1)."

4. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Planes in den Besitz einzuweisen. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht. (1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, das für den Straßenbau benötigte Grundstück durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht."

b) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Worten "der festgestellte Plan" die Worte "oder die Plangenehmigung" eingefügt.

5. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Träger der Straßenbaulast für Straßen A haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines festgestellten Planes notwendig ist."Die Träger der Straßenbaulast für Straßen, die nach § 33 der Planfeststellung unterliegen, haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines festgestellten oder genehmigten Planes notwendig ist." 

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend." 

Teil 2