Änderungstext Teil 2 - Teil 1

Gesetz zur Umsetzung der UVP- Änderungsrichtlinie und weiterer europarechtlicher sowie bundesrechtlicher Vorschriften zum Umweltschutz *

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Artikel 4
Änderung des Bremischen Wassergesetzes

Das Bremische Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1991 (Brem.GBl. S. 65, 158 - 2180- a- 1), zuletzt geändert durch § 23 des Gesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437) wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

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2. § 2 Abs. 1 und 2 wird wie folgt neu gefasst:

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(1) Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushaltes so zu bewirtschaften, daß sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen und daß jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt. Sie sind so zu bewirtschaften, daß die Gewässergüte oberirdischer Gewässer mindestens dem Zustand mäßiger Belastung entspricht. Weitergehende Bewirtschaftungsziele bleiben unberührt. Unberührt bleiben ferner geringere Güteanforderungen, sofern diese in Bewirtschaftungsplänen, Reinhalteordnungen oder zwischenstaatlichen Vorschriften und Vereinbarungen festgelegt sind. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn eine Bewirtschaftungsmaßnahme, gemessen an der erreichbaren Verbesserung der Gewässergüte unverhältnismäßige Aufwendungen erfordern würde.

(2) Jedermann ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten und um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen.

 "(1) Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen und vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen unterbleiben. Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Die Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer muss den Gewässergütezustand mindestens mäßiger Belastung gewährleisten. Weitergehende Bewirtschaftungsziele bleiben unberührt. Unberührt bleiben ferner geringere Güteanforderungen, sofern diese in Bewirtschaftungsplänen, Reinhalteordnungen oder zwischenstaatlichen Vorschriften und Vereinbarungen festgelegt sind. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn eine Bewirtschaftungsmaßnahme, gemessen an der erreichbaren Verbesserung der Gewässergüte, unverhältnismäßige Aufwendungen erfordern würde.

(2) Jeder ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten, um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen, um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushaltes zu erhalten und um eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.

3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

4. In § 7 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:

"Eine zusätzliche Anforderung nach Nummer 1 darf nicht gestellt werden, wenn der mit der Erfüllung der Anforderung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anforderung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der einzubringenden oder einzuleitenden Stoffe sowie Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Die Anforderungen nach § 12 dürfen nicht unterschritten werden.

5. § 8 wird wie folgt neu gefasst:

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§ 8 Versagung

Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen oder durch Maßnahmen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 5 Abs. 2 Nr. 4) verhütet oder ausgeglichen wird.

 " § 8 Versagung

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen oder durch Maßnahmen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 5 Abs. 2 Nr. 4) verhütet oder ausgeglichen wird.

(2) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind auch zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung, eines Europäischen Vogelschutzgebiets oder eines Konzertierungsgebiets im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen zu erwarten ist und die Beeinträchtigung nicht entsprechend § 19 Abs. 2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgeglichen werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegen. § 34 Abs. 1 und 5 und § 37 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten entsprechend.

6. § 12 wird wie folgt neu gefasst:

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§ 12 Anforderungen an das Einleiten von Abwasser

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser darf nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes festgesetzten Anforderungen, mindestens jedoch nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich ist. § 8 bleibt unberührt. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(2) Entsprechen vorhandene Einleitungen von Abwasser nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die Wasserbehörde sicherzustellen, daß die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchgeführt werden.

 " § 12 Anforderungen an das Einleiten von Abwasser

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser darf nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Soweit eine aufgrund des § 7a Abs. 1 Sätze 3 und 4 sowie Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes erlassene Verordnung3 Anforderungen festlegt, sind diese maßgebend. § 8 bleibt unberührt.

(1a) Solange die in Absatz 1 bezeichnete Verordnung noch keine Bestimmungen für Herkunftsbereiche getroffen hat, für die in den Abwasserverwaltungsvorschriften zu § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vor Inkrafttreten seiner geltenden Fassung Regelungen getroffen waren, gelten letztgenannte gemäß Artikel 2 des sechsten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 19. November 1996 (BGBl. I S. 1690) als Übergangsregelung fort.

(2) Entsprechen vorhandene Einleitungen von Abwasser nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die Wasserbehörde sicherzustellen, dass die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchgeführt werden.

(3) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere die in Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen."

7. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

8. § 26 Satz 2 wird wie folgt geändert:

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Hält die Behörde ein förmliches Verfahren für geboten, weil das beabsichtigte Unternehmen wasserwirtschaftlich bedeutsam ist und Einwendungen zu erwarten sind oder ist die Benutzung mit einem Vorhaben nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verbunden, so gilt § 23 entsprechend. Hält die Behörde ein förmliches Verfahren für geboten, weil das beabsichtigte Unternehmen wasserwirtschaftlich bedeutsam ist und Einwendungen zu erwarten sind oder ist für die Benutzung nach § 22a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so gilt § 23 entsprechend."

9. Nach § 31 wird folgender Abschnitt 2a mit den §§ 31a bis 31e eingefügt:

- wie eingefügt -

10. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Absatz 1 wird vorangestellt:

"(1) Der Gewässerschutzbeauftragte berät den Benutzer und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Gewässerschutz bedeutsam sein können."

b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 bis 4.

11. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

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(1) Der Benutzer hat den Gewässerschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen; werden mehrere Gewässerschutzbeauftragte bestellt, sind die dem einzelnen Gewässerschutzbeauftragten obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen, Der Benutzer hat die Bestellung der zuständigen Behörde anzuzeigen. "(1) Der Benutzer hat den Gewässerschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen und die ihm obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen; werden mehrere Gewässerschutzbeauftragte bestellt, sind die dem einzelnen Gewässerschutzbeauftragten obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen. Der Benutzer hat die Bestellung des Gewässerschutzbeauftragten und die Bezeichnung seiner Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgabenbereich und seine Abberufung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Dem Gewässerschutzbeauftragten ist eine Abschrift der Anzeige auszuhändigen."

b) Es wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Der Benutzer hat den Betriebs- oder Personalrat vor der Bestellung des Gewässerschutzbeauftragten unter Bezeichnung der ihm obliegenden Aufgaben zu unterrichten. Entsprechendes gilt bei Veränderungen im Aufgabenbereich des Gewässerschutzbeauftragten und bei seiner Abberufung."

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

Der Benutzer hat ferner für die Zusammenarbeit der Betriebsbeauftragten mit den im Bereich des Arbeitsschutzes beauftragten Personen zu sorgen."

12. §§ 43 bis 45 werden wie folgt neu gefasst:

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§ 43 Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen

(1) Der Benutzer hat vor Investitionsentscheidungen, die für den Gewässerschutz bedeutsam sein können, eine Stellungnahme des Gewässerschutzbeauftragten einzuholen.

(2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, daß sie bei der Investitionsentscheidung angemessen berücksichtigt werden kann; sie ist derjenigen Stelle vorzulegen, die über die Investition entscheidet.

§ 44 Vortragsrecht

Der Benutzer hat dafür zu sorgen, daß der Gewässerschutzbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle vortragen kann, wenn er sich mit dem zuständigen Betriebsleiter nicht einigen konnte und er wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung dieser Stelle für erforderlich hält.

§ 45 Benachteiligungsverbot

Der Gewässerschutzbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

 " § 43 Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen

(1) Der Benutzer hat vor Entscheidungen über die Einführung von Verfahren und Erzeugnissen sowie vor Investitionsentscheidungen, die für den Gewässerschutz bedeutsam sein können, eine Stellungnahme des Gewässerschutzbeauftragten einzuholen.

(2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, dass sie bei den Entscheidungen nach Absatz 1 angemessen berücksichtigt werden kann; sie ist derjenigen Stelle vorzulegen, die über die Einführung von Verfahren und Erzeugnissen sowie über die Investition entscheidet.

§ 44 Vortragsrecht

Der Benutzer hat durch innerbetriebliche Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass der Gewässerschutzbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle vortragen kann, wenn er sich mit dem zuständigen Betriebsleiter nicht einigen konnte und er wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung dieser Stelle für erforderlich hält. Kann der Gewässerschutzbeauftragte sich über eine von ihm vorgeschlagene Maßnahme im Rahmen seines Aufgabenbereichs mit der Geschäftsleitung nicht einigen, so hat diese den Gewässerschutzbeauftragten umfassend über die Gründe ihrer Ablehnung zu unterrichten.

§ 45 Benachteiligungsverbot

(1) Der Gewässerschutzbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

(2) Ist der Gewässerschutzbeauftragte Arbeitnehmer des zur Bestellung verpflichteten Benutzers, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Benutzer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Gewässerschutzbeauftragter ist die Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Bestellung an gerechnet, unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Benutzer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen."

13. Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt:

14. § 67 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 vor Nummer 1 wird das Wort "nur" gestrichen.

b) Absatz 3 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

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5. das Mühlenfleet, "5. das Mühlenhauser Fleet,".

15. § 68 wird wie folgt gefasst:

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68 Eigentum

(1) Eigentum an Gewässern, das am 24. März 1962 bestanden hat, bleibt vorbehaltlich Absatz 2 aufrechterhalten.

(2) Eigentum an den in § 66 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bis g aufgeführten Gewässern mit Ausnahme der Wümme von der Straßenbrücke zwischen Lilienthial und Borgfeld und der Einmündung in die Lesum, das noch nicht dem Land zusteht, geht fünf Jahre nach dem 24. März 1962 an das Land über. Der bisherige Eigentümer ist zu entschädigen, soweit der Wert des Eigentums durch den Wert der abgenommenen Unterhaltungslast nicht ausgeglichen wird. Ein hiernach gegebener Entschädigungsanspruch ist innerhalb eines Jahres nach dem Übergang des Eigentums bei der oberen Wasserbehörde geltend zu machen. Streitfälle entscheiden die ordentlichen Gerichte.

(3) Steht ein Gewässer zweiter Ordnung im Eigentum der Anlieger, so ist es Bestandteil der Ufergrundstücke. Gehören die Ufer verschiedenen Eigentümern und ist die Eigentumsgrenze nach bisherigem Recht nicht anders bestimmt worden, so ist Eigentumsgrenze

  1. für gegenüberliegende Ufergrundstücke eine durch die Mitte des Gewässers zu ziehende Linie,
  2. für nebeneinanderliegende Ufergrundstücke eine Gerade, die von dem Endpunkt der Landgrenze rechtwinklig zu der in Nr. 1 bestimmten Mittellinie zu ziehen ist.
  § 68 Eigentum

(1) Die in § 66 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c bis g aufgeführten Gewässer mit Ausnahme der Wümme von der Straßenbrücke zwischen Lilienthal und Borgfeld bis zur Einmündung in die Lesum, stehen im Eigentum der Freien Hansestadt Bremen.

(2) Steht ein Gewässer zweiter Ordnung im Eigentum der Anlieger, so ist es Bestandteil der Ufergrundstücke. Gehören die Ufer verschiedenen Eigentümern und ist die Eigentumsgrenze nach bisherigem Recht nicht anders bestimmt worden, so ist Eigentumsgrenze

1. für gegenüberliegende Ufergrundstücke eine durch die Mitte des Gewässers zu ziehende Linie,

2. für nebeneinanderliegende Ufergrundstücke eine Gerade, die von dem Endpunkt der Landgrenze rechtwinklig zu der in Nr. 1 bestimmten Mittellinie zu ziehen ist."

16. Nach § 90 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

(5) Die Errichtung oder wesentliche Änderung einer infrastrukturellen Hafenanlage, deren planungsrechtliche oder sonstige Zulassung in keinem anderen einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegenden Verfahren vorgesehen ist, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1, wenn nach allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Bremischen Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt wurde. In dem Verfahren gilt § 23 entsprechend."

17. §§ 91 und 92 werden wie folgt neu gefasst:

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§ 91 Feststellung der Überschwemmungsgebiete

(1) Für die bei Hochwasser gefahrbringenden Gewässer oder Gewässerstrecken stellt die obere Wasserbehörde durch Verordnung Überschwemmungsgebiete fest. Sie kann die Feststellung auf Teile des bei Hochwasser überschwemmten Gebietes beschränken und Anlagen nach § 92 Abs. 2, die den Abfluß des Hochwassers nicht wesentlich beeinträchtigen, von der Genehmigungspflicht befreien.

(2) Die Teile von Überschwemmungsgebieten, in denen der Aufenthalt von Menschen für diese mit Gefahr für Leib und Leben verbunden ist, können als besonders gefährdete Überschwemmungsgebiete festgestellt werden.

  1. In den nach Absatz 2 festgestellten Überschwemmungsgebieten ist
  1. das Wohnen,
  2. das Nächtigen in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April verboten.
  1. Alle Personen, die sich in einem nach Absatz 2 festgestellten Gebiet aufhalten, sind verpflichtet,
  1. dieses unverzüglich zu verlassen, sobald zur Räumung des Gebietes wegen Überschwemmungsgefahr aufgefordert wird;
  2. sich im Rahmen eines behördlichen Warn- und Räumdienstes zu Warn- und Hilfsdiensten zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Ausführung der Absätze 3 und 4 obliegt im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen dem Stadt- und Polizeiamt, im Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven der Ortspolizeibehörde.

(6) Für die Verordnung gilt § 47 Abs. 3 entsprechend.

§ 92 Erhaltung des Überschwemmungsgebietes

(1) Das Überschwemmungsgebiet ist für den schadlosen Abfluß des Hochwassers freizuhalten.

(2) Wasserbehördlicher Genehmigung bedarf, wer im Überschwemmungsgebiet die Erdoberfläche erhöhen oder vertiefen, bauliche Anlagen herstellen oder ändern, Bäume oder Sträucher pflanzen will. Ausgenommen sind Maßnahmen, die zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr und nur vorübergehend getroffen werden. Die Genehmigung kann mit Bedingungen oder unter Auflagen erteilt und darf nur versagt werden, wenn der Hochwasserschutz es erfordert und Nachteile durch Bedingungen oder Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden können. Baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

 " § 91 Feststellung der Überschwemmungsgebiete

(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern sowie sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.

(2) Die obere Wasserbehörde wird ermächtigt, Überschwemmungsgebiete festzusetzen und die dem Schutz vor Hochwassergefahren dienenden Vorschriften durch Verordnung zu erlassen, soweit es

1. zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen,

2. zur Verhinderung erosionsfördernder Eingriffe,

3. zum Erhalt oder zur Rückgewinnung natürlicher Rückhalteflächen oder

4. zur Regelung des Hochwasserabflusses

erforderlich ist. Werden bei der Rückgewinnung natürlicher Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, so gilt § 53a entsprechend.

(3) Die Teile von Überschwemmungsgebieten, in denen der Aufenthalt von Menschen für diese mit Gefahr für Leib und Leben verbunden ist, können als besonders gefährdete Überschwemmungsgebiete festgesetzt werden.

(4) In den nach Absatz 3 festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist

1. das Wohnen,

2. das Nächtigen in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April verboten.

(5) Alle Personen, die sich in einem nach Absatz 2 festgesetzten Gebiet aufhalten, sind verpflichtet,

1. dieses unverzüglich zu verlassen, sobald zur Räumung des Gebietes wegen Überschwemmungsgefahr aufgefordert wird;

2. sich im Rahmen eines behördlichen Warn- und Räumdienstes zu Warn- und Hilfsdiensten zur Verfügung zu stellen.

(6) Die Ausführung der Absätze 4 und 5 obliegt im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen dem Stadtamt, im Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven der Ortspolizeibehörde.

(7) Für die Verordnung gilt § 47 Abs. 2 entsprechend.

§ 92 Erhaltung des Überschwemmungsgebietes

(1) Überschwemmungsgebiete sind in ihrer Funktion als natürliche Rückhalteflächen zu erhalten und für den schadlosen Abfluss des Hochwassers freizuhalten. Soweit dem überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Früher bei Hochwasser überschwemmte oder durchflossene Gebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.

(2) Im Überschwemmungsgebiet dürfen nicht ohne Genehmigung der Wasserbehörde die Erdoberfläche erhöht oder vertieft, bauliche Anlagen hergestellt oder geändert, Baum- oder Strauchpflanzungen angelegt und Stoffe, die den Hochwasserabfluss hindern können (Erde, Holz, Sand, Steine und dergleichen), gelagert werden. Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen erteilt und darf nur versagt werden, wenn der Hochwasserschutz im Sinne des § 91 Abs. 2 es erfordert und Nachteile durch Bedingungen und Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden können.

(3) § 27 und 28 gelten entsprechend.

(4) Werden bei der Rückgewinnung natürlicher Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung eines Grundstücks festsetzen, so gilt § 53a entsprechend.

18. § 100 wird wie folgt gefasst:

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§ 100 Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung

(1) Die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung obliegt dem Eigentümer.

(2) Der Eigentümer kann den nach bisherigem Recht zur Unterhaltung öffentlich-rechtlich Verpflichteten in Höhe der bisherigen Verpflichtung zu den Kosten der Unterhaltung heranziehen. Der jährliche Kostenbeitrag darf den Durchschnitt der Aufwendungen nicht übersteigen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Übergang der Unterhaltungspflicht erforderlich waren. Die nach bisherigem Recht begründete Pflicht, zu den Kosten der Unterhaltung eines schon bisher vom Lande zu unterhaltenden Gewässers erster Ordnung beizutragen, bleibt bestehen.

(3) Bei den in § 68 Abs. 2 Satz 1 genannten Gewässern geht die Unterhaltungslast mit dem Eigentum auf das Land über; bis dahin obliegt die Unterhaltung dem bisher öffentlich-rechtlich Verpflichteten. Der bisherige Eigentümer kann zu Kostenbeiträgen soweit herangezogen werden, wie die Unterhaltungslast, die ihm bisher oblag, durch den Wert des auf das Land übergegangenen Eigentums nicht ausgeglichen wird. Der Gegenwartswert der Unterhaltungslast ist aufgrund des nach Absatz 2 Satz 2 zu ermittelnden Durchschnitts der erforderlichen Aufwendungen für die Unterhaltung zu berechnen.

 " § 100 Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung

Die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung obliegt dem Eigentümer, der diese im Einvernehmen mit der Wasserbehörde mit öffentlich- rechtlicher Wirkung auf die Wasser- und Bodenverbände übertragen kann, soweit diese zustimmen."

19. In § 101 Abs. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Die Stadtgemeinden können die Unterhaltung im Einvernehmen mit der Wasserbehörde mit öffentlich- rechtlicher Wirkung auf die Wasser- und Bodenverbände übertragen, soweit diese zustimmen.

20. § 111 wird wie folgt neu gefasst:

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§ 111 Erfordernis der Planfeststellung oder Plangenehmigung

(1) Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Ausbau) bedarf der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Ein Ausbau kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden (Plangenehmigung), wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist.

(2) Beim Ausbau sind in Linienführung und Bauweise nach Möglichkeit Bild und Erholungseignung der Gewässerlandschaft sowie die Erhaltung und Verbesserung des Selbstreinigungsvermögens des Gewässers zu beachten.

(3) § 29 gilt in einem Planfeststellungsverfahren oder in einem Genehmigungsverfahren nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(4) Bei dem Ausbau der Gewässer ist ihre Bedeutung als Bestandteil der Landschaft und der natürlichen Umwelt, insbesondere als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere, zu berücksichtigen. Soweit nicht wesentliche Interessen der Allgemeinheit etwas anderes erfordern, soll ein Gewässer nur so ausgebaut werden, daß es mindestens im bisherigen Umfange als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere geeignet bleibt.

 " § 111 Grundsätze für den Ausbau

(1) Gewässer, die sich im natürlichen oder natur- nahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben, und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Solche Gründe können zum Beispiel bei einer vorhandenen Wasserkraftnutzung vorliegen. Unbeschadet dessen soll ein Gewässer nur so ausgebaut werden, dass es mindestens im bisherigen Umfange als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere geeignet bleibt, soweit nicht wesentliche Interessen der Allgemeinheit etwas anderes erfordern.

(2) Beim Ausbau sind natürliche Rückhalteflächen zu erhalten, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich zu verändern, naturraumtypische Lebensgemeinschaften zu bewahren und sonstige erhebliche nachteilige Veränderungen des natürlichen oder naturnahen Zustandes des Gewässers zu vermeiden oder, soweit dies nicht möglich ist, auszugleichen. In dem Verfahren sind Art und Ausmaß der Ausbaumaßnahmen und die Einrichtungen , die im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind, festzustellen sowie der Ausgleich von Schäden anzuordnen.

21. Nach § 111 wird folgender § 111a eingefügt:

22. § 117 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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Die §§ 24, 27, 28 und 30 finden entsprechende Anwendung."Die §§ 24, 27, 28 bis 30 finden entsprechende Anwendung." 

b) Absatz 2 Satz 4

Bei der Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die §§ 27, 28 und 30 finden entsprechende Anwendung. "Die §§ 27, 28 bis 30 finden entsprechende Anwendung."

23. § 119 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Der Bau, die Beseitigung oder die wesentliche Änderung von Deichen und Dämmen, die den Hochwasserabfluß beeinflussen, sowie von Deichen, Dämmen und anderen Anlagen (Bauwerke, Bauwerksteile, Kajen, Mauern oder dergleichen), fluten dienen, bedarf der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens oder, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist, einer Plangenehmigung. § 111 Abs. 2 und 3 und §§ 113 bis 118 gelten sinngemäß. Im Planfeststellungsbeschluß oder in der Plangenehmigung kann auch geregelt werden, unter welchen Bedingungen die Unterhaltungspflicht von dem bisher Verpflichteten auf einen Wasser- und Bodenverband übergeht. "(1) Der Bau, die Beseitigung oder die wesentliche Änderung von Deichen und Dämmen, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie von Deichen, Dämmen und anderen Anlagen (Bauwerke, Bauwerksteile, Kajen, Mauern oder dergleichen), die dem Schutz gegen Hochwasser oder Sturmfluten zu dienen bestimmt sind, bedarf der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens, das den Anforderungen des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht. Dasselbe gilt, wenn für ein sonstiges entsprechendes Vorhaben nach Anlage 1 zu § 3 des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. § 111a Abs. 2 bis 4 und §§ 113 bis 118 gelten sinngemäß. Im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung kann auch geregelt werden, unter welchen Bedingungen die Unterhaltungspflicht von dem bisher Verpflichteten auf einen Wasser- und Bodenverband übergeht."

24. § 120 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Unterhaltung obliegt, soweit sie nicht Aufgabe von Wasser- und Bodenverbänden ist, demjenigen, der den Deich oder den Damm errichtet hat oder am 24. März 1962 unterhaltungspflichtig war. "Die Unterhaltung obliegt, soweit sie nicht Aufgabe von Wasser- und Bodenverbänden ist, demjenigen, der den Deich, den Damm oder andere Anlagen, die dem Schutz gegen Hochwasser oder Sturmfluten oder der Abführung des Wassers zu dienen bestimmt sind, errichtet hat, oder am 24. März 1962 unterhaltungspflichtig war."

25. § 126 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Das Wort "Gewässereinrichtungen" wird durch das Wort "Entwässerungseinrichtungen" ersetzt.

26. In § 132 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen."

27. § 133 Absätze 2 und 3 werden wie folgt neu gefasst:

altneu
(2) Die Gemeinden haben sicherzustellen, daß vor dem Einleiten von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in eine öffentliche Abwasseranlage die erforderlichen Maßnahmen entsprechend § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes durchgeführt werden. Sie haben ferner sicherzustellen, daß die sich aus bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften ergebenden Anforderungen über die Beschaffenheit von Abwassereinleitungen in eine öffentliche Abwasseranlage erfüllt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für vorhandene Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen mit der Maßgabe, daß für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen eine angemessene Frist zu bestimmen ist. Genehmigungen für das Einleiten von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in eine öffentliche Abwasseranlage, bei denen Maßnahmen entsprechend § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich sind, sind der Wasserbuchbehörde zur Eintragung in das Wasserbuch mitzuteilen.

(3) Die Gemeinden haben sicherzustellen, daß Abwasseranlagen, die an die städtische Kanalisation unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind und aus denen das Abwasser der städtischen Kanalisation zugeleitet wird, nach den hierfür jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik gemäß § 137 Abs. 1 zu errichten und zu betreiben sind. Satz 1 gilt auch für vorhandene Abwasseranlagen mit der Maßgabe, daß für die Durchführung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen eine angemessene Frist zu bestimmen ist.

 "(2) Die Gemeinden haben sicherzustellen, dass vor dem Einleiten von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage diejenigen Anforderungen eingehalten werden, die in einer aufgrund von § 7a Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie Abs.2 des Wasserhaushaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden. Soweit in einer fortgeltenden Verwaltungsvorschrift zu § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in seiner vor dem 19. November 1996 bestehenden Fassung Anforderungen nach dem Stand der Technik für gefährliche Stoffe festgelegt sind, ist auch deren Einhaltung bei der Einleitung von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage durch die Gemeinden zu gewährleisten. Die Gemeinden haben ferner sicherzustellen, dass die sich aus bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften ergebenden Anforderungen über die Beschaffenheit von Abwassereinleitungen in eine öffentliche Abwasseranlage erfüllt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für vorhandene Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen mit der Maßgabe, dass für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen eine angemessene Frist zu bestimmen ist. Die §§ 5, 7, 8 und 12 sowie 31a Abs. 1 bis 3 und §§ 31b bis 31e gelten entsprechend. Erlaubnisse für das in eine öffentliche Abwasseranlage einzuleitende Abwasser, das den Anforderungen des § 7a Abs. 15. 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes unterliegt, sind der Wasserbuchbehörde zur Eintragung in das Wasserbuch mitzuteilen.

(3) Die Gemeinden haben gleichermaßen sicherzustellen, dass Abwasseranlagen, die an die städtische Kanalisation unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind und aus denen das Abwasser der städtischen Kanalisation zugeleitet wird, nach den hierfür jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik gemäß § 137 Abs. 1 zu errichten und zu betreiben sind. Satz 1 gilt auch für vorhandene Abwasseranlagen mit der Maßgabe, dass für die Durchführung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen eine angemessene Frist zu bestimmen ist."

28. § 137 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Abwasseranlagen sind unter Berücksichtigung der Benutzungsbedingungen und Auflagen für das Einleiten von Abwasser (§§ 5, 7 und 12 ) nach den hierfür jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. "Abwasseranlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser insbesondere nach § 12 eingehalten werden."

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Im Übrigen gelten für Errichtung und Betrieb von Abwasseranlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik."

c) In Satz 3 werden vor den Worten "Regeln der Technik" die Worte "Allgemein anerkannte" eingefügt.

29. § 138 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird nach den Worten "Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist" eingefügt:
"vorbehaltlich Absatz 4".

b) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(4) Ist eine Abwasserbehandlungsanlage für mehr als 3000 kg/d BSB5 (roh) oder für mehr als 1500 m3 Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt, so ist eine Planfeststellung erforderlich. Absatz 2 sowie § 117 Abs. 2 gelten entsprechend. "(4) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach dem Bremischen Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedürfen der Planfeststellung."

30. § 140 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe bedürfen der Genehmigung der für das Wasser zuständigen Behörde. Dies gilt nicht für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten oder die Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe sowie die wesentliche Änderung ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde. Wurde der Genehmigungsantrag vor dem 3. August 2001 gestellt, so darf die Genehmigung für eine Rohrleitungsanlage, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden rechtlichen Anforderungen an die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht; § 23 gilt entsprechend. Wurde der Zulassungsantrag nach dem 2. August 2001 gestellt, so gelten die §§ 20 bis 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe, dass zum Schutz der Gewässer ergänzend die §§ 141 und 142 entsprechende Anwendung finden. Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten oder die Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind."

b) Absätze 3 und 5

(3) Der Genehmigung bedürfen ferner die wesentliche Änderung einer unter Absatz 1 fallenden Rohrleitungsanlage und die wesentliche Änderung des Betriebes einer solchen Anlage.

(4) Die Genehmigung geht mit der Anlage auf den Rechtsnachfolger über. Der bisherige Inhaber der Genehmigung hat der nach Absatz 1 zuständigen Behörde den Übergang anzuzeigen.

werden aufgehoben; der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

31. § 145 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 145 Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

(1) Anlagen nach § 144 Abs. 1 und 2 oder Teile von ihnen sowie technische Schutzvorkehrungen, die nicht einfacher oder herkömmlicher Art sind, dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt ist. Soweit solche Anlagen, Anlagenteile und Schutzvorkehrungen serienmäßig hergestellt werden, können sie der Bauart nach zugelassen werden. Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet und unter Auflagen erteilt werden. Sie wird von der oberen Wasserbehörde erteilt und gilt für den Geltungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes. Bedürfen die Anlagen, Anlagenteile oder technischen Schutzvorkehrungen einer gewerberechtlichen Bauartzulassung oder eines baurechtlichen Prüfzeichens, so entfällt die Eignungsfeststellung nach Satz 1 und Bauartzulassung nach Satz 2; bei der Erteilung der gewerberechtlichen Bauartzulassung oder des baurechtlichen Prüfzeichens sind die Anforderungen der wasserrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für

  1. das vorübergehende Lagern in Transportbehältern sowie das kurzfristige Bereitstellen oder Aufbewahren wassergefährdender Stoffe in Verbindung mit dem Transport, wenn die Behälter oder Verpackungen den Vorschriften und Anforderungen für den Transport im öffentlichen Verkehr genügen,
  2. wassergefährdende Stoffe, die
  1. a) sich im Arbeitsgang befinden,
  2. b) in Laboratorien in der für den Handgebrauch erforderlichen Menge bereitgehalten werden.
 " § 145 Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

(1) Anlagen nach § 144 Abs. 1 und 2 oder Teile von ihnen sowie technische Schutzvorkehrungen dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt ist. Satz 1 gilt nicht

1. für Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen einfacher oder herkömmlicher Art,

2. wenn wassergefährdende Stoffe

a) vorübergehend in Transportbehältern gelagert oder kurzfristig in Verbindung mit dem Transport bereitgestellt oder aufbewahrt werden und die Behälter oder Verpackungen den Vorschriften und Anforderungen für den Transport im öffentlichen Verkehr genügen,

b) sich im Arbeitsgang befinden,

c) in Laboratorien in der für den Handgebrauch erforderlichen Menge bereitgehalten werden.

(2) Soweit Anlagen, Anlagenteile und technische Schutzvorkehrungen nach Absatz 1 Satz 1 serienmäßig hergestellt werden, können sie der Bauart nach zugelassen werden. Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet und unter Auflagen erteilt werden. Sie wird von der für den Herstellungsort oder Sitz des Einfuhrunternehmens zuständigen Wasserbehörde erteilt und gilt für den Geltungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes.

(3) Die Eignungsfeststellung nach Absatz 1 und die Bauartzulassung nach Absatz 2 entfallen für Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen,

1. die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes vom 10. August 1992 oder anderer Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, deren Regelungen über die Brauchbarkeit auch Anforderungen zum Schutz der Gewässer umfassen, in den Verkehr gebracht werden dürfen und das Kennzeichen der Europäischen Gemeinschaft (CE- Kennzeichen), das sie tragen, nach diesen Vorschriften zulässige und von den Ländern zu bestimmende Klassen und Leistungsstufen aufweist,

2. bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt wird, oder

3. die nach immissionsschutz- oder arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften der Bauart nach zugelassen sind oder einer Bauartzulassung bedürfen; bei der Bauartzulassung sind die wasserrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen."

32. § 167 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden nach den Worten " der Schonung der Grundwasservorräte" ein Komma und die Worte " dem Abflussverhalten" eingefügt.

b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. bei denen es zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder bindender Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist. "2. bei denen es zur Erfüllung bindender Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaft oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlich ist.

33. § 171 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

"6. entgegen § 71 die Grenzen des Gemeingebrauchs überschreitet,"

bb) Die bisherigen Nummern 6 bis 19 werden Nummern 7 bis 20.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Worte "einer Vorschrift" werden gestrichen.

bb) Folgende Nummer 1 wird eingefügt:

"1. des § 4a zur Regelung der Emissionserklärungspflicht,"

cc) Die bisherigen Nummern 1 bis 8 werden Nummern 2 bis 9.

34. § 179

§ 179 Bundesrechtliche Vorschriften

(1) Folgende Vorschriften dieses Gesetzes wiederholen inhaltlich folgende Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, die einheitlich und unmittelbar als Bundesrecht gelten:

Bremisches WassergesetzWasserhaushaltsgesetz
§ 2 § 1a
§ 3 Abs. 1 und 2 § 2
§ 4 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 5 und 6, Abs. 2 und 3
§ 5 § 4
§ 7 § 5
§ 8 § 6
§ 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 § 7
§ 12 Abs. 1 § 7a Abs. 1 Satz 1, 2 und 5
§ 13 Abs. Abs. 1 bis 3, 5 und 6 Satz 1 § 8 Abs. 1 bis 3, 5 und 6
§ 15 § 10
§ 16 § 11
§ 17 § 12
§ 18 Abs. 1 § 13
§ 20 § 17a
§ 26 Satz 3 Halbsatz 2 § 7 Abs. 1 Satz 2
§ 29 § 9a
§ 31 Abs. 1 bis 5 § 14
§ 32 Abs. 2 § 15 Abs.2
§ 33 Abs. 1 § 15 Abs.4
§ 35 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4 § 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4
§ 37 § 17
§ 38 § 18 Satz 1
§ 40 § 21a
§ 41 § 21b
§ 42 § 21c
§ 43 § 21d
§ 44 § 21e
§ 45 § 21f
§ 47 Abs. 1 § 19 Abs. 1
§ 48 Abs. 1 § 19 Abs. 2
§ 53 § 19 Abs. 3
§ 53a Abs. 1 § 19 Abs. 4
§ 57 Abs. 1 § 20 Abs. 1
§ 63 Abs. 1 bis 4 § 21 Abs. 1 bis 3
§ 65 § 22
§ 77 Abs. 1 § 24 Abs. 1 Satz 1
§ 96 § 26
§ 97 § 27
§ 99 Abs. 1 Satz 2 § 28 Abs. 1 Satz 1
§ 109 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 § 30
§ 111 Abs. 1 bis 3 § 31 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 1a und 2a
§ 117 Abs. 2 Satz 5 § 31 Abs. 1 Satz 1
§ 119 Abs. 1 Satz 1 § 31 Abs. 1 Satz 2
§ 126 Abs. 1 § 33 Abs. 1
§ 127 § 34
§ 128 Abs. 3 § 35 Abs. 2
§ 132 Abs. 1 Satz 2 § 18a Abs. 1
§ 136 Abs. 1 Satz 2 § 18a Abs. 3 Satz 2
§ 137 Abs. 1 Satz 1 § 18b Abs. 1
§ 138 Abs. 4 § 18c
§ 140 § 19a
§ 141 § 19b
§ 142 § 19c
§ 143 § 19f
§ 144 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 § 19g Abs. 1 bis 3, 5 und 6
§ 145 § 19h
§ 146 § 19i
§ 147 § 19k
§ 148 § 19l
§ 164 § 36 Abs. 1 und 2
§ 166 § 36a
§ 167 Abs. 1 bis 6 § 36b Abs. 1 bis 4, 5 Satz 1, Abs. 6
§ 168 Abs. 1 § 37 Abs. 1
§ 169 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 § 37 Abs. 2

(2) Der Senator für Umweltschutz und Stadtentwicklung wird ermächtigt, bei einer Änderung und Ergänzung der in Absatz 1 genannten bundesrechtlichen Vorschriften die neue Fassung der entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes im Bremischen Gesetzblatt bekanntzumachen.

wird aufgehoben.

35. Nach § 180 wird folgende Anlage 1 eingefügt:

Artikel 5
Neufassung des Bremischen Wassergesetzes

Der Senator für Bau und Umwelt kann den Wortlaut des Bremischen Wassergesetzes in der vom In- Kraft- Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bremischen Gesetzblatt bekannt machen.

Artikel 6
In- Kraft- Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

*) Das Gesetz dient der Umsetzung

2) Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2000 über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffregisters (EPER) gemäß Artikel 15 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - IPPC - (ABl. Nr. L 192 S. 36).

3) Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung)