Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Wassergesetzes und des Bremischen Abwasserabgabengesetzes

Vom 18. Dezember 2003
(GBl. Nr. 49 vom 22.12.2003 S. 401)



Der Senat verkündet das folgende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Wassergesetzes

Das Bremische Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (Brem.GBl. S. 245, 508 - 2180-a-1) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Angabe "BrWG" durch die Angabe "BremWG" ersetzt.

2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 1 Einleitende Bestimmung" § 1 Einleitende Bestimmung, Begriffsbestimmungen".

b) Nach § 2 wird § 2a eingefügt:

c) Der bisherige § 2a wird § 2 b.

d) Im Zweiten Teil wird das Kapitel V eingefügt:

e) Im Zweiten Teil, Kapitel V werden vor § 96 die §§ 95a bis 95 d eingefügt:

f) Die bisherigen Kapitel V und VI werden zu Kapiteln VI und VII.

g) Die Angabe zu § 97 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 97 Reinhalteordnung " § 97 (weggefallen)".

h) Nach § 102a wird der § 102b eingefügt:

i) Nach der Angabe zu § 126 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 126a Bewirtschaftungsziele für Grundwasser".

j) Nach der Angabe zu § 132 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 132a Dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung".

k) Die Angabe zu § 136 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 136 Abwasserbeseitigungspläne " § 136 (weggefallen).

l) Die Überschrift des Achten Teils wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Achter Teil Wasserwirtschaftliche Planung, Wasserbuch "Achter Teil Wasserwirtschaftliche Planung, Wasserbuch, Informationsbeschaffung und -übermittlung".

m) Die Angabe zu § 164 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 164 Aufstellung von Rahmenplänen" § 164 Maßnahmenprogramm, Bewirtschaftungsplan und Koordinierung".

n) Nach § 164 werden die §§ 164a bis 164 c eingefügt:

o) Die Angabe zu § 165 wird wie folgt ergänzt:

" § 165 Zuständigkeit und Fristen".

p) Die Angabe zu § 167 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 167 Bewirtschaftungspläne " § 167 (weggefallen) ".

q) Nach § 170 wird Kapitel III eingefügt:

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden ein Komma und das Wort "Begriffsbestimmungen" angefügt.

b) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt neu gefasst:

altneu
b) das Grundwasser; "b) das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht (Grundwasser); "

c) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für Teile der Gewässer."

d) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

" § 65 bleibt unberührt. "

e) Es wird Absatz 3 angefügt:

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(1) Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen und vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen unterbleiben. Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Die Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer muss den Gewässergütezustand mindestens mäßiger Belastung gewährleisten. Weitergehende Bewirtschaftungsziele bleiben unberührt. Unberührt bleiben ferner geringere Güteanforderungen, sofern diese in Bewirtschaftungsplänen, Reinhalteordnungen oder zwischenstaatlichen Vorschriften und Vereinbarungen festgelegt sind. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn eine Bewirtschaftungsmaßnahme, gemessen an der erreichbaren Verbesserung der Gewässergüte, unverhältnismäßige Aufwendungen erfordern würde. "(1) Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird. Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes, ist zu gewährleisten."

b) Nach Absatz 2 wird Absatz 3 eingefügt:

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

5. Nach § 2 wird § 2a eingefügt:

6. Der bisherige § 2a wird § 2b.

7. § 5 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
3: Maßnahmen angeordnet werden, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden Beeinträchtigung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers erforderlich sind, "3. Maßnahmen angeordnet werden, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden Beeinträchtigung des ökologischen und chemischen Zustandes eines oberirdischen Gewässers sowie des mengenmäßigen und chemischen Zustandes des Grundwassers erforderlich sind,"

8. § 7 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
2. Maßnahmen der in § 5 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 sowie in § 40 Abs. 2 genannten Arten angeordnet,"2. Maßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 bis 5, § 40 Abs. 2 sowie § 164 angeordnet,"

9. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 19 Abs. 2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes" durch die Angabe " § 11 Abs. 3 des Bremischen Naturschutzgesetzes" ersetzt.

b) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt neu gefasst:

altneu
Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegen. § 34 Abs. 1 und 5 und § 37 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten entsprechend. "Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 26c Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Bremischen Naturschutzgesetzes vorliegen. § 26c Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 4 sowie § 26d des Bremischen Naturschutzgesetzes gelten entsprechend."

10. In § 12 Abs. 3 wird die Angabe "Anlage 1 " durch die Angabe "Anlage 2" ersetzt.

11. In § 46a Nr. 3 werden die Worte "Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten" durch das Wort "Gewässerschutzbeauftragten" ersetzt.

12. § 63 Abs. 6

(6) Jeder hat ein Recht auf Information über die im Rahmen der behördlichen Überwachung ermittelten Messergebnisse bei Einleitungen von Stoffen in Gewässer. Das Informationsrecht umfasst auch die Offenbarung von personenbezogenen Daten, insbesondere von Namen und Anschrift des Gewässerbenutzers sowie die Bezeichnung der Einleitungsstelle, soweit dies für die Zuordnung der Messergebnisse erforderlich ist. § 29 Abs. 2 1. Alternative des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung. Die Information erfolgt bei der Wasserbehörde, die für die Überwachung zuständig ist; sie kann Ausnahmen gestatten.

wird aufgehoben.

13. § 66 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe d

die Lune von der Landesgrenze bis zur Einmündung in die Weser,

wird gestrichen.

b) Die bisherigen Buchstaben e bis g werden Buchstaben d bis f.

14. § 67 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "Rickmersstraße" durch das Wort "Batteriestraße" ersetzt.

b) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

c) Nummern 6 bis 9 werden angefügt:

15. § 78 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(1) Zu Zwecken der Fischerei dürfen Fischnahrung, Fischereigeräte und dergleichen in oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung eingebracht werden, wenn keine Nachteile für das Gewässer, den Wasserabfluss, den Schiffsverkehr oder die Ausübung des Gemeingebrauchs entstehen." (1) Zu Zwecken der Fischerei dürfen Fischnahrung, Fischereigeräte und dergleichen in oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung eingebracht werden, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers, den Wasserabfluss, den Schiffsverkehr oder die Ausübung des Gemeingebrauchs zu erwarten sind. " 

16. Nach § 95 wird folgendes Kapitel V eingefügt:

17. Die bisherigen Kapitel V und VI werden Kapitel VI und VII.

18. § 97

§ 97 Reinhalteordnung

(1) Der Senat oder die von ihm bestimmte Stelle kann durch Rechtsverordnung für oberirdische Gewässer oder Gewässerteile aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit Reinhalteordnungen erlassen. Die Reinhalteordnungen können insbesondere vorschreiben,

  1. dass bestimmte Stoffe nicht zugeführt werden dürfen,
  2. dass bestimmte Stoffe, die zugeführt werden, bestimmten Mindestanforderungen genügen müssen,
  3. welche sonstigen Einwirkungen abzuwehren sind, durch die die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflusst werden kann.

(2) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 gilt gegenüber den Inhabern einer Erlaubnis, einer Bewilligung, eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis erst, wenn diese Rechte und Befugnisse der Reinhalteordnung angepasst worden sind; § 17 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 bleiben unberührt. Auf Erlaubnisse und Bewilligungen, die in einem Planfeststellungsverfahren gemäß § 31 Abs. 1 erteilt worden sind, findet § 31 Abs. 4 Anwendung.

wird aufgehoben.

19. § 99 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(1) Aufgabe der Gewässerunterhaltung ist die Erhaltung und, sofern nicht überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, die Entwicklung eines naturnahen Gewässerzustandes. Die Gewässerunterhaltung umfasst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss und an schiffbaren Gewässern auch die Erhaltung der Schiffbarkeit. Den Belangen der Fischerei, der Nutzung der Wasserkraft und Erholung ist Rechnung zu tragen. "(1) Aufgabe der Gewässerunterhaltung ist die Erhaltung und, sofern nicht überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, die Entwicklung eines naturnahen Gewässerzustandes. Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung. Sie muss sich an den Bewirtschaftungszielen der §§ 95a bis 95 d ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den im Maßnahmenprogramm nach § 164 an die Gewässerunterhaltung gestellten Anforderungen entsprechen. Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen. Die Unterhaltung umfasst auch die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses und an schiffbaren Gewässern die Erhaltung der Schiffbarkeit. "

b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "gehören" das Wort "auch" eingefügt.

c) Absatz 3

(3) Auf die Unterhaltung von Gewässern dritter Ordnung finden Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 keine Anwendung.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

20. § 100 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 100 Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung

Die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung obliegt dem Eigentümer, der diese im Einvernehmen mit der Wasserbehörde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung auf die Wasser- und Bodenverbände übertragen kann, soweit diese zustimmen.

 " § 100 Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung

Die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung obliegt dem Eigentümer. "

21. § 101 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung wird gestrichen.

bb) In Satz 1 wird das Datum "24. März 1962" durch das Datum " 1. Oktober 2001 " ersetzt.

cc) Satz 2

Die Stadtgemeinden können die Unterhaltung im Einvernehmen mit der Wasserbehörde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung auf die Wasser- und Bodenverbände übertragen, soweit diese zustimmen.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2

(2) Soweit die Unterhaltung der natürlichen Gewässer zweiter Ordnung durch Wasser- und Bodenverbände wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse - insbesondere mit Rücksicht auf die landeskulturelle Bedeutung der Wasserläufe - zweckmäßig ist, obliegt sie diesen. Die Entscheidung hierüber trifft im Streitfalle die obere Wasserbehörde.

wird aufgehoben.

22. § 102 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(1) Die Unterhaltung der künstlichen Gewässer zweiter Ordnung obliegt den Anliegern der Gewässer, die nach dem bisherigen Recht unterhaltungspflichtig waren - und zwar der die Grundstücke begrenzenden bis zur Mitte - oder wird, wenn sich diese nicht ermitteln lassen oder wenn neue Gewässer angelegt werden, von den Eigentümern der Gewässer erfüllt."(1) Die Unterhaltung der künstlichen Gewässer zweiter Ordnung obliegt den Wasser- und Bodenverbänden, soweit diese am 1. Oktober 2001 deren Aufgabe war. Im Übrigen obliegt die Unterhaltung den bisher unterhaltungspflichtigen Anliegern der Gewässer und zwar von der Grundstücksgrenze bis zur Mitte oder, wenn sich diese nicht ermitteln lassen oder wenn neue Gewässer angelegt werden, den Eigentümern der Gewässer." 

b) Die Absätze 3 und 4

(3) Soweit die Unterhaltungspflichtigen zustimmen,. kann die Wasserbehörde die Verpflichtung auf einen der in § 101 genannten Unterhaltungspflichtigen mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übertragen.

(4) Das Recht der Wasser- und Bodenverbände bleibt unberührt.

werden aufgehoben.

23. Nach § 102a wird § 102b eingefügt:

24. § 111 Abs. 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze 3 und 4 ersetzt:

altneu
Unbeschadet dessen soll ein Gewässer nur so ausgebaut werden, dass es mindestens im bisherigen Umfange als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere geeignet bleibt, soweit nicht wesentliche Interessen der Allgemeinheit etwas anderes erfordern."Ausbaumaßnahmen müssen sich an den Bewirtschaftungszielen der §§ 95a bis 95 d ausrichten und dürfen die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie müssen den im Maßnahmenprogramm nach § 164 an den Gewässerausbau gestellten Anforderungen entsprechen."

25. § 120 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Die Unterhaltungspflicht kann mit Zustimmung der Wasserbehörde auf einen anderen mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übertragen werden. "Die Wasserbehörde kann die Unterhaltungspflicht auf einen Dritten mit öffentlich rechtlicher Wirkung übertragen, wenn die Betroffenen zustimmen. "

26. § 126 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Satz 1 findet keine Anwendung bei Benutzungen mittels künstlicher unterirdischer Entwässerungseinrichtungen (Drainagen), soweit sie nicht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig vorhanden waren. "Satz 1 gilt nicht, wenn von den Benutzungen signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers zu erwarten sind sowie bei Benutzungen mittels künstlicher unterirdischer Entwässerungseinrichtungen (Drainagen), soweit sie nicht am Tage nach der Verkündung rechtmäßig vorhanden waren. "

b) Nach Absatz 3 wird Absatz 4 eingefügt:

27. Nach § 126 wird folgender § 126a eingefügt:

28. Nach § 132 wird folgender § 132a eingefügt:

29. § 133 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird Absatz 4 eingefügt:

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; im neuen Absatz 5 wird Nummer 4 wie folgt neu gefasst:

altneu
4. widerruflich dem Nutzungsberechtigten des Grundstücks die Beseitigung des Niederschlagswassers, soweit er bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Niederschlagswasser selbst beseitigt. "4. widerruflich dem Nutzungsberechtigten eines Grundstücks die Beseitigung des Niederschlagswassers, soweit dieses nach § 132a durch Versickerung oder ortsnahe Einleitung dezentral beseitigt wird."

c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7; der neue Absatz 7 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. wenn das Niederschlagswasser ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit von dem Nutzungsberechtigten des Grundstücks beseitigt werden kann. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. "2. wenn das Niederschlagswasser in anderen als den in § 132 a geregelten Fällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit von dem Nutzungsberechtigten des Grundstücks beseitigt werden kann. Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. "

d) Nach Absatz 7 wird Absatz 8 eingefügt.

e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9.

f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10; der neue Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Absätze 1, 4, 5 und 6" durch die Worte "Absätze 1, 5, 6 und 7" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "als Grundstückeigentümerin" gestrichen.

g) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 11.

30. § 133a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Angabe " § 133 Abs. 3 und 9" durch die Angabe " § 133 Abs. 3 und 10" ersetzt.

b) In Nummer 3 wird die Angabe " § 133 Abs. 9" durch die Angabe " § 133 Abs. 10" ersetzt.

c) In Nummer 4 wird die Angabe " § 133 Abs. 9 Nr. 4 " durch die Angabe " § 133 Abs. 10 Nr. 4 " ersetzt.

d) In Nummer 5 wird die Angabe " § 133 Abs. 3 und 9 Nr. 2" durch die Angabe " § 133 Abs. 3 und 10 Nr. 2" ersetzt.

31. § 136

Abwasserbeseitigungspläne

(1) Die obere Wasserbehörde stellt Pläne zur Abwasserbeseitigung nach überörtlichen Gesichtspunkten auf (Abwasserbeseitigungspläne). In diesen Plänen sind insbesondere die Standorte für bedeutsame Anlagen zur Behandlung von Abwasser, ihr Einzugsbereich, Grundzüge für die Abwasserbehandlung, die Gewässer, in die eingeleitet werden soll, sowie die Träger der Maßnahmen festzulegen. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten.

(2) Bei der Aufstellung werden die Behörden und Stellen beteiligt, deren Belange von den Plänen berührt werden; mit den nach § 133 zur Abwasserbeseitigung verpflichteten Gemeinden ist das Benehmen herzustellen; sonstige nach § 133 Abs. 4 bis 6 zur Abwasserbeseitigung Verpflichtete, bei denen mehr als 750 m3 Schmutzwasser an einem Tag anfallen, sind zu hören.

wird aufgehoben.

32. § 140 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten oder die Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind."Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt sind. "

b) In Absatz 2 Nr. 2 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Worte angefügt:

"sie werden durch Rechtsverordnung des Bundes bestimmt."

33. § 144 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Das gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten."Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt sind. "

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort" insbesondere" folgende Angabe eingefügt: "-Säuren, Laugen,",

bb) Nach Satz 1 wird Satz 2 angefügt:

c) In Absatz 6 werden die Worte "Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von" durch die Worte "Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 2 zum Umgang mit" ersetzt.

34. § 145 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Sie wird von der für den Herstellungsort oder Sitz des Einfuhrunternehmens zuständigen Wasserbehörde erteilt und gilt für den Geltungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes. "Sie wird, soweit Herstellungsort oder Sitz des Einfuhrunternehmens das Land Bremen ist, von der oberen Wasserbehörde erteilt und gilt für den Geltungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes. "

b) Nach Absatz 3 wird Absatz 4 eingefügt:

35. § 150 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:

"b) die Voraussetzungen, unter denen der Einbau von Anlagen vor der Erteilung der Eignungsfeststellung zugelassen werden kann; ".

b) Die bisherigen Buchstaben b bis h werden Buchstaben c bis i.

36. Nach § 163 wird die Überschrift des Achten Teils wie folgt gefasst:

altneu
Achter Teil Wasserwirtschaftliche Planung, Wasserbuch "Achter Teil Wasserwirtschaftliche Planung, Wasserbuch, Informationsbeschaffung und Übermittlung"

37. § 164 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 164 Aufstellung von Rahmenplänen

(1) Um die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen wasserwirtschaftlichen Voraussetzungen zu sichern, sollen für Flussgebiete oder Wirtschaftsräume oder für Teile von solchen wasserwirtschaftliche Rahmenpläne aufgestellt werden. Sie sind der Entwicklung fortlaufend anzupassen.

(2) Ein wasserwirtschaftlicher Rahmenplan muss den nutzbaren Wasserschatz, die Erfordernisse des Hochwasserschutzes und die Reinhaltung der Gewässer berücksichtigen. Die wasserwirtschaftliche Rahmenplanung und die Erfordernisse der Raumordnung sind miteinander in Einklang zu bringen.

" § 164 Maßnahmenprogramm, Bewirtschaftungsplan und Koordinierung

(1) Für die Flussgebietseinheit sind ein Maßnahmenprogramm und ein Bewirtschaftungsplan durch die obere Wasserbehörde aufzustellen.

(2) Soweit sich nur Teilbereiche der Flussgebietseinheit im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen befinden, erstellt die obere Wasserbehörde Beiträge für die Flussgebietseinheit und koordiniert diese mit den übrigen an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern. Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden."

38. Nach § 164 werden die §§ 164a bis 164c eingefügt:

39. § 165 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 165 Zuständigkeit

Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne stellt die obere Wasserbehörde auf.

 " § 165Zuständigkeit und Fristen

(1) Das Maßnahmenprogramm und die wirtschaftliche Analyse nach § 164a sowie den Bewirtschaftungsplan nach § 164b stellt die obere Wasserbehörde auf.

(2) Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan sind bis zum Ablauf des 21. Dezember 2009 aufzustellen.

(3) Die wirtschaftliche Analyse ist bis zum Ablauf des 21. Dezember 2004 durchzuführen und bis zum Ablauf des 21. Dezember 2013, danach alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

(4) Die im Maßnahmenprogramm aufgeführten Maßnahmen sind bis zum Ablauf des 21. Dezember 2012 umzusetzen. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie aufgenommen wurden, umzusetzen.

(5) Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan sind erstmals bis zum Ablauf des 21. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

(6) Spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, werden der Zeitplan, das Arbeitsprogramm für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans und die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen veröffentlicht.

(7) Spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, wird ein Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen veröffentlicht.

(8) Spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, wird der Entwurf des Bewirtschaftungsplans veröffentlicht.

(9) Innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung kann zu den Vorhaben nach den Absätzen 1 bis 3 schriftlich oder zur Niederschrift bei der oberen Wasserbehörde Stellung genommen werden.

(10) Die Absätze 4 bis 7 gelten auch für die zu aktualisierenden Bewirtschaftungspläne nach Absatz 3."

40. In § 166 Abs. 1 werden nach den Worten" die dem Wohl der Allgemeinheit dienen" die Worte "sowie von Planungen für Vorhaben nach dem Maßnahmenprogramm nach § 164 a" eingefügt.

41. § 167

Bewirtschaftungspläne

(1) Soweit die Ordnung des Wasserhaushaltes es erfordert, stellt die obere Wasserbehörde zur Bewirtschaftung der Gewässer (§ 2) Pläne auf, die dem Schutz der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes, der Schonung der Grundwasservorräte, dem Abflussverhalten und den Nutzungserfordernissen Rechnung tragen (Bewirtschaftungspläne). Die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung sind zu beachten.

(2) Bewirtschaftungspläne sind aufzustellen für oberirdische Gewässer oder Gewässerteile,

  1. die Nutzungen dienen, die eine zu erhaltende oder künftige öffentliche Wasserversorgung aus diesen Gewässern oder Gewässerteilen beeinträchtigen können,
  2. bei denen es zur Erfüllung bindender Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaft oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlich ist.

(3) In den Bewirtschaftungsplänen für oberirdische Gewässer oder Gewässerteile werden unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten festgelegt

  1. die Nutzungen, denen das Gewässer dienen soll,
  2. die Merkmale, die das Gewässer in seinem Verlauf aufweisen soll,
  3. die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die festgelegten Merkmale zu erreichen oder zu erhalten, sowie die einzuhaltenden Fristen,
  4. sonstige wasserwirtschaftliche Maßnahmen.

(4) Die Bewirtschaftungspläne sind der Entwicklung anzupassen.

(5) Die Bewirtschaftungspläne sind durch die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen, insbesondere durch zusätzliche Anforderungen (§ 7), den Widerruf von Erlaubnissen (§ 10 Abs. 1), den Widerruf von Bewilligungen (§ 17), den Widerruf von alten Rechten und alten Befugnissen (§ 33) Ausgleichsverfahren (§§ 38, 39), den Erlass von Reinhalteordnungen (§ 97) oder sonstige im Bewirtschaftungsplan festgelegte Maßnahmen durchzusetzen.

(6) Soweit für ein oberirdisches Gewässer oder einen Gewässeranteil ein Bewirtschaftungsplan nicht aufgestellt ist, darf das Einleiten von Stoffen, durch das eine im Hinblick auf die Nutzungserfordernisse nicht nur unerhebliche nachteilige Veränderung der Beschaffenheit dieses Gewässers oder Gewässerteiles zu erwarten ist, nur erlaubt werden, wenn dies überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern. Satz 1 gilt sinngemäß für sonstige behördliche Entscheidungen über Vorhaben, die zu einem Einleiten von Stoffen in ein oberirdisches Gewässer führen. § 8 bleibt unberührt.

(7) Die Bewirtschaftungspläne werden durch Rechtsverordnung der oberen Wasserbehörde erlassen. Bei der Aufstellung sollen die Körperschaften, Verbände, Vereinigungen und Behörden beteiligt werden, deren Aufgabenbereich von den Plänen berührt wird.

wird aufgehoben.

42. Nach § 170 wird folgendes Kapitel III eingefügt:

43. § 171 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgende Nummer 1 eingefügt:

" 1. des § 2b zum Schutze der Gewässer und ihrer Bewirtschaftung, "

b) Die bisherigen Nummern 1 bis 9 werden Nummern 2 bis 10.

44. Die Anlage 1 (zu § 2a Abs. 2) erhält die ersichtliche Fassung.

45. Die bisherige Anlage 1 (zu § 12 Abs. 3) wird Anlage 2 (zu § 12 Abs. 3).

46. Die Anlage 3 (zu § 164a Abs. 3 Satz 1), die Anlage 4 (zu § 164a Abs. 3 Satz 2) und die Anlage 5 (zu § 164a Abs. 6) werden neu angefügt:

Artikel 2
Änderung des Bremischen Abwasserabgabengesetzes

§ 11 des Bremischen Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1989 (Brem.GBl. S. 267 - 2129-f-1), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 28 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 393), wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Von der Zweckbindung erfasst wird auch der Aufwand für Vollzugsmaßnahmen des Bremischen Wassergesetzes und des Bremischen Bodenschutzgesetzes, soweit diese der Erhaltung oder Verbesserung der Güte von Grund- oder Oberflächengewässern nach Maßgabe der Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes dienen. "

2. Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(2) Aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe wird der mit dem Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes entstehende Verwaltungsaufwand gedeckt. "(2) Aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe wird der Verwaltungsaufwand für den Vollzug dieses Gesetzes und des Abwasserabgabengesetzes gedeckt; dies gilt auch für den Verwaltungsaufwand im Vollzug des Bremischen Wassergesetzes, soweit dieser durch den Vollzug dieses Gesetzes oder den des Abwasserabgabengesetzes bedingt ist."

Artikel 3
Neufassung des Bremischen Wassergesetzes

Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr kann den Wortlaut des Bremischen Wassergesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt machen.

Artikel 4
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.