umwelt-online: Bremisches Wassergesetz (4)
zurück |
§ 74 Herrichtung von Gewässern für den Gemeingebrauch
(1) Die Wasserbehörde kann den Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten eines Gewässers, an dem der Gemeingebrauch zugelassen ist, durch Verordnung oder Verfügung verpflichten zu dulden, dass die Gemeinde das Gewässer und seine Ufer herrichtet und im Gewässer Anlagen errichtet, um den Gemeingebrauch zu erleichtern oder von der Allgemeinheit und dem einzelnen Gefahren abzuwehren, welche bei Ausübung des Gemeingebrauchs drohen.
(2) Stellt eine nach Absatz 1 zu treffende Maßnahme eine Enteignung dar, so ist dafür Entschädigung zu leisten. Entschädigungspflichtig ist die Gemeinde.
§ 75 Schutzstreifen
(1) Bauliche Anlagen dürfen innerhalb von 50 m von der Uferlinie der Gewässer erster Ordnung sowie der stehenden Gewässer (Schutzstreifen) nicht errichtet oder wesentlich verändert werden. Im Schutzstreifen ist auch das Zelten und Aufstellen von Wohnwagen nicht zulässig. Wenn es das Interesse der Allgemeinheit an naturnaher Erholung erfordert, können fließende Gewässer zweiter Ordnung insoweit durch Verordnung der oberen Wasserbehörde den in Satz 1 genannten Gewässern gleichgestellt werden. In der Verordnung sind Anfangs- und Endpunkte der Gewässer zu verzeichnen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für bauliche Anlagen, die auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses, in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse, Genehmigungen oder Bewilligungen, zum Zwecke des Küsten- oder Deichschutzes, zum Zwecke der Unterhaltung oder des Ausbaues eines oberirdischen Gewässers oder an den in § 71 Abs. 6 genannten Gewässern errichtet oder wesentlich verändert werden.
(3) Ausnahmen von Absatz 1 können zugelassen werden:
befürchten ist. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn die Anlegung eines Uferweges unmöglich gemacht oder der Zutritt zu einem Gewässer im Sinne des Absatzes 1 aufgehoben oder wesentlich erschwert wird. Die Beeinträchtigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für einen begrenzten Personenkreis Erholungsmöglichkeiten verbessert werden oder an anderer Stelle im Bereich des Schutzstreifens bauliche Anlagen vorhanden sind.
(4) Über die Ausnahmen nach Absatz 3 entscheidet die obere Wasserbehörde. Hierbei sind die Belange der Raumordnung, der Landesplanung, des Natur- und Landschaftsschutzes und des Deichschutzes zu berücksichtigen.
(5) Stellt die Regelung des Absatzes 1 im Einzelfall eine Enteignung dar, so ist Entschädigung zu leisten. Entschädigungspflichtig ist die Gemeinde.
§ 76 Regelung des Gemeingebrauchs und der Benutzung von Grundstücken
Die Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung oder Verfügung
Die Befugnis der obersten Naturschutzbehörde nach dem vierten Abschnitt des Bremischen Naturschutzgesetzes bleibt unberührt.
Abschnitt 2
Eigentümergebrauch, Benutzung zu Zwecken der Fischerei
§ 77 Eigentümergebrauch
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich zur Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder den durch ihn Berechtigten für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes zu erwarten sind.
(2) § 71 Abs. 6 gilt sinngemäß.
§ 78 Benutzung zu Zwecken der Fischerei
(1) Zu Zwecken der Fischerei dürfen Fischnahrung, Fischereigeräte und dergleichen in oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung eingebracht werden, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers, den Wasserabfluss, den Schiffsverkehr oder die Ausübung des Gemeingebrauchs zu erwarten sind.
(2) § 71 Abs. 6 gilt sinngemäß.
Kapitel III
Stauanlagen
§ 79 Stauanlagen (Begriff)
Für Anlagen im Gewässer, die durch Hemmen des Wasserabflusses den Wasserspiegel heben oder Wasser ansammeln sollen (Stauanlagen), gelten, außer wenn sie nur vorübergehend bestehen, die §§ 80 bis 89. Diese Bestimmungen gelten nicht für die in § 66 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten Gewässer.
§ 80 Staumarken
(1) Jede Stauanlage ist mit Staumarken zu versehen, die deutlich anzeigen, auf welchen Stauhöhen und etwa festgelegten Mindesthöhen der Wasserstand im Sommer und im Winter zu halten ist.
(2) Stauanlagen ohne Staumarken, die am 24. März 1962 auf Grund eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis (§ 32) bestehen, sind innerhalb von zwei Jahren nach der Eintragung in das Wasserbuch (§ 35) mit Staumarken zu versehen.
(3) Die Höhenpunkte sich durch Beziehung auf amtliche Festpunkte zu sichern.
(4) Die Staumarken setzt und beurkundet die Wasserbehörde. Der Unternehmer der Stauanlage und, soweit tunlich, auch die anderen Beteiligten sind hinzuzuziehen.
§ 81 Erhaltung der Staumarken
(1) Der Unternehmer der Stauanlage hat dafür zu sorgen, dass die Staumarken und Festpunkte erhalten, sichtbar und zugänglich bleiben. Er hat jede Beschädigung und Änderung unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen und bei amtlichen Prüfungen unentgeltlich Arbeitshilfe zu stellen.
(2) Wer die Staumarken oder Festpunkte ändern oder beeinflussen will, bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. Für das Erneuern, Versetzen und Berichtigen von Staumarken gilt § 80 Abs. 4 sinngemäß.
§ 82 Kosten
Die Kosten des Setzens oder Versetzens, der Erhaltung und Erneuerung einer Staumarke trägt der Unternehmer.
§ 83 Außerbetriebsetzen und Beseitigen von Stauanlagen
§ 19 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
§ 84 Ablassen aufgestauten Wassers
Aufgestautes Wasser darf nicht so abgelassen werden, dass Gefahren oder Nachteile für fremde Grundstücke oder Anlagen entstehen, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen beeinträchtigt oder die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird. Fischereirechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 85 Höchst- und Mindeststau
(1) Wenn Hochwasser zu erwarten ist, kann die Wasserbehörde dem Unternehmer aufgeben, die beweglichen Teile der Stauanlage zu öffnen und alle Hindernisse (Treibzeug, Eis, Geschiebe und dergleichen) wegzuräumen, um das aufgestaute Wasser unter die Höhe der Staumarken zu senken, und den Wasserstand möglichst auf dieser Höhe zu halten, bis das Hochwasser fällt.
(2) Muss das Oberwasser auf einer bestimmten Höhe bleiben, so darf das aufgestaute Wasser nicht darunter gesenkt werden.
(3) Die Wasserbehörde trifft die erforderlichen Anordnungen.
(4) Die Wasserbehörde kann durch Verordnung oder Verfügung Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 80 bis 85 Abs. 2 zulassen.
§ 86 Größere Stauanlagen
Für Stauanlagen, deren Stauwerk von der Sohle des Gewässers bis zur Krone höher als 5 m ist und deren Sammelbecken mehr als 100.000 m3 fasst, gelten die folgenden Vorschriften.
§ 87 Plan
Stauanlagen im Sinne des § 86 dürfen nur nach einem Plan angelegt oder geändert werden; er muss genaue Angaben über die gesamte Anlage, den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb sowie alle Einrichtungen enthalten, die Nachteile und Gefahren für andere verhüten.
§ 88 Aufsicht
Die Wasserbehörde überwacht Bau, Unterhaltung und Betrieb der Anlage. Sie kann dem Unternehmer auch nach Ausführung des Planes Sicherheitsmaßregeln aufgeben, die zum Schutz gegen Gefahren notwendig sind.
§ 89 Andere Stauanlagen, Wasserspeicher
Die §§ 87 und 88 gelten auch für andere als die in § 86 bezeichneten Stauanlagen und für Wasserspeicher, wenn die Wasserbehörde feststellt, dass wegen der Gestaltung des Gewässers oder seiner Umgebung bei einem Bruch des Stauwerks erhebliche Gefahren zu befürchten sind. Die Feststellung ist dem Unternehmer mitzuteilen und ortsüblich bekannt zu machen.
Kapitel IV 07
Anlagen in oder an Gewässern
§ 90 Erfordernis der Genehmigung
(1) Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern erster und zweiter Ordnung einschließlich der Lande- und Umschlagstellen bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. Ausgenommen sind Anlagen, die nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes einer Genehmigung bedürfen, einer erlaubnispflichtigen Benutzung oder der Unterhaltung eines Gewässers dienen oder beim Ausbau eines Gewässers errichtet werden.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. Auf die Schifffahrt und die ihr dienenden Häfen ist bei der Entscheidung Rücksicht zu nehmen.
(3) Die Vorschriften des Bau-, Gesundheits- und Naturschutz- und Fischereirechts bleiben unberührt. Entscheidungen sind im Einvernehmen mit der Wasserbehörde zu treffen.
(4) Die §§ 27 und 28 gelten sinngemäß.
(5) Die Errichtung oder wesentliche Änderung einer infrastrukturellen Hafenanlage, deren planungsrechtliche oder sonstige Zulassung in keinem anderen einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegenden Verfahren vorgesehen ist, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1, wenn nach allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Bremischen Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt wurde. In dem Verfahren gilt § 23 entsprechend.
Kapitel IVa
Schutz vor Hochwasser und Sturmflut
Abschnitt 1 07
Hochwasserschutz
§ 91 Grundsätze des Hochwasserschutzes
(1) Oberirdische Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass so weit wie möglich Hochwasser zurückgehalten, der schadlose Wasserabfluss gewährleistet und der Entstehung von Hochwasserschäden vorgebeugt wird. Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt werden können oder deren Überschwemmung dazu dient, Hochwasserschäden zu mindern, sind nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schützen.
(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor Hochwassergefahren und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen Gefährdungen von Mensch, Umwelt oder Sachwerten durch Hochwasser anzupassen. § 156 bleibt unberührt.
(3) Die obere Wasserbehörde regelt im Einvernehmen mit der Landeskatastrophenschutzbehörde durch Rechtsverordnung, wie die zuständigen staatlichen Stellen und die Bevölkerung in den betroffenen Gebieten über Hochwassergefahren, geeignete Vorsorgemaßnahmen und Verhaltensregeln informiert und vor zu erwartendem Hochwasser rechtzeitig gewarnt werden.
§ 91a Überschwemmungsgebiete
(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern sowie sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.
(2) Gewässer oder Gewässerabschnitte, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind, sind
Die obere Wasserbehörde stellt die Gewässer oder Gewässerabschnitte in Kartenform dar und legt die Karten für die Dauer von vier Wochen öffentlich aus. Sie weist auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung hin. Nach Ablauf der Auslegungsfrist bewahrt die obere Wasserbehörde die Karten zur Einsicht auf.
(3) Für die Gewässer oder Gewässerabschnitte nach Absatz 2 werden von der oberen Wasserbehörde spätestens bis zum 10. Mai 2012 als Überschwemmungsgebiete mindestens die Gebiete durch Rechtsverordnung festgesetzt, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (Bemessungshochwasser). Für die Überschwemmungsgebiete, in denen ein hohes Schadenspotential bei Überschwemmungen besteht, insbesondere bei Siedlungsgebieten endet die Festsetzungsfrist am 10. Mai 2010.
(4) Die obere Wasserbehörde erlässt in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 die dem Schutz vor Hochwassergefahren dienenden Vorschriften, soweit es erforderlich ist
Hierzu können bestimmte Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig erklärt und die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur Duldung bestimmter Maßnahmen sowie zur Vornahme bestimmter Handlungen verpflichtet werden. Die in einem Hochwasserschutzplan aufgeführten Maßnahmen sind zu beachten.
(5) Die obere Wasserbehörde regelt in der nach Absatz 3 zu erlassenden Rechtsverordnung insbesondere
Hierzu kann sie unter anderem bestimmen, dass
(6) Werden bei der Rückgewinnung natürlicher Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, so gilt § 53a entsprechend.
(7) Alle Personen, die sich in einem nach Absatz 3 festgesetzten Überschwemmungsgebiet aufhalten, sind verpflichtet
Die Ausführung des Satzes 1 obliegt im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen dem Stadtamt, im Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven der Ortspolizeibehörde.
(8) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 bestimmt das Überschwemmungsgebiet in Text und Karte. Wird die Karte nicht oder nicht vollständig im Verkündungsblatt abgedruckt, so bewahrt die obere Wasserbehörde die Karte zur Einsicht auf. Hierauf ist in der Rechtsverordnung hinzuweisen.
(9) Vor dem Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 3 unterrichtet die obere Wasserbehörde die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Rechtsverordnung berührt werden kann, über die beabsichtigten Schutzvorschriften und gibt ihnen Gelegenheit zu einer Äußerung und Erörterung. Anschließend ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen. § 73 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt sinngemäß; an die Stelle der dort genannten Einwendungen treten Anregungen und Bedenken. Diejenigen, deren Anregungen und Bedenken nicht berücksichtigt werden, sind über die Gründe zu unterrichten.
(10) Die obere Wasserbehörde ermittelt die noch nicht nach Absatz 3 festgesetzten Überschwemmungsgebiete, stellt sie in Kartenform dar und macht diese öffentlich bekannt (einstweilige Sicherstellung). Zur öffentlichen Bekanntmachung sind die Karten für die Dauer von vier Wochen in der oberen Wasserbehörde, der Wasserbehörde und der Gemeinde, in der sich das Vorhaben auswirkt, öffentlich auszulegen; Orte und Zeiten der Auslegung sind von der oberen Wasserbehörde ortsüblich bekannt zu machen. Anschließend sind die Karten für die Dauer der vorläufigen Sicherung zur Einsicht bei der oberen Wasserbehörde aufzubewahren. Für Änderungen gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Die vorläufige Sicherung endet mit der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes nach Absatz 3; eine vorzeitige Aufhebung der vorläufigen Sicherung ist ortsüblich bekannt zu machen. Für vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete gelten die Absätze 2, 3, 6 und 7 entsprechend. Die obere Wasserbehörde trifft in diesen Gebieten durch Verwaltungsakt die Maßnahmen, die aus den in Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 genannten Gründen erforderlich sind.
(11) § 53 galt entsprechend.
§ 91b Erhaltung von Überschwemmungsgebieten
(1) Überschwemmungsgebiete nach § 91a Abs. 1, 3 und 10 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Soweit dem überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.
(2) In Überschwemmungsgebieten nach § 91a Abs. 3 und 10 dürfen durch Bauleitpläne keine neuen Baugebiete ausgewiesen werden; ausgenommen sind Bauleitpläne für Häfen und Werften. Die obere Wasserbehörde kann die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn
(3) Die Errichtung und die Erweiterung einer baulichen Anlage nach den §§ 30, 34 und 35 des Baugesetzbuchs in Überschwemmungsgebieten nach § 91a Abs. 3 und 10 bedürfen der Genehmigung durch die obere Wasserbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn im Einzelfall das Vorhaben
oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können.
(4) §§ 27 und 28 gelten entsprechend.
§ 92 Überschwemmungsgefährdete Gebiete
(1) Überschwemmungsgefährdete Gebiete sind Gebiete, die Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 91a Abs. 1 sind, aber keiner Festsetzung nach § 91a Abs. 3 bedürfen oder die bei Versagen von öffentlichen Hochwasserschutzeinrichtungen, insbesondere Deichen überschwemmt werden können.
(2) Überschwemmungsgefährdete Gebiete, in denen durch Überschwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit entstehen können, sind von der oberen Wasserbehörde zu ermitteln und in Kartenform darzustellen. Die obere Wasserbehörde legt die Karten für die Dauer von vier Wochen öffentlich aus und weist auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung hin. Sie bewahrt die Karten nach Ablauf der Auslegungsfrist zur Einsicht auf.
(3) Soweit erforderlich, wird die obere Wasserbehörde ermächtigt, für überschwemmungsgefährdete Gebiete nach Absatz 2 Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit durch Überschwemmung im Einzelfall oder allgemein durch Rechtsverordnung zu regeln. Für die Rechtsverordnung gilt § 91a Abs. 9 entsprechend.
§ 93 Hochwasserschutzpläne
(1) Die obere Wasserbehörde stellt bis zum 10. Mai 2009 für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen und der Stadtgemeinde Bremerhaven Pläne für einen möglichst schadlosen Wasserabfluss, den technischen Hochwasserschutz und die Gewinnung insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen oder Erhalt oder Wiederherstellung von Auen sowie weitere dem Hochwasserschutz dienende Maßnahmen (Hochwasserschutzpläne) auf, soweit dies erforderlich ist. Die Aufstellung von Hochwasserschutzplänen ist nicht erforderlich, wenn bestehende Pläne zur Verbesserung des Hochwasserschutzes den Anforderungen des Satzes 1 und des Absatzes 2 entsprechen.
(2) Hochwasserschutzpläne dienen dem Ziel, die Gefahren, die mindestens von einem statistisch einmal in 100 Jahren zu erwartenden Hochwasser ausgehen, so weit wie möglich und verhältnismäßig zu minimieren. In die Hochwasserschutzpläne sind insbesondere Maßnahmen zum Erhalt oder zur Rückgewinnung von Rückhalteflächen, zu deren Flutung und Entleerung nach den Anforderungen des optimierten Hochwasserabflusses in Flussgebietseinheiten, zur Rückverlegung von Deichen, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung von Auen und deren Nutzung als natürlicher Retentionsraum sowie zur Rückhaltung von Niederschlagswasser aufzunehmen.
(3) Im Rahmen der Aufstellung der Hochwasserschutzpläne ist eine strategische Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Werden Hochwasserschutzpläne nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung von kleinen Gebieten auf lokaler Ebene fest, so ist eine strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 14b Abs. 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Programm oder der Plan voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat.
(4) Hochwasserschutzpläne für Gewässer, deren Einzugsgebiet nicht nur im Land Bremen liegt, sind mit den für Hochwasserschutz zuständigen Stellen anderer Länder abzustimmen. Die obere Wasserbehörde kann Hochwasserschutzpläne nach Absatz 1 auch Ländergrenzen überschreitend gemeinsam mit anderen zuständigen Behörden anderer Länder im Gebiet der Flussgebietseinheit "Weser" erstellen. § 2a Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) Die Hochwasserschutzpläne sind mindestens alle zehn Jahre oder bei besonderer Veranlassung, insbesondere einem extremen Hochwasserereignis, auf die Notwendigkeit einer Aktualisierung hin zu überprüfen. Die obere Wasserbehörde legt die Hochwasserschutzpläne und deren Aktualisierungen für die Dauer eines Monats zur Einsicht für jedermann öffentlich aus, weist auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung hin und bewahrt sie nach Ablauf der Auslegungsfrist zur Einsicht für jedermann auf.
Abschnitt 2 07
Hochwassermeldedienst
§ 94 Einrichtung und Zuständigkeit
Durch Verordnung der oberen Wasserbehörde kann für bestimmte Strecken fließender Gewässer ein Hochwasserbeobachtungs-, Melde- und Vorhersagedienst eingerichtet werden (Hochwassermeldeordnung).
§ 95 Inhalt der Hochwassermeldeordnung
Die Hochwassermeldeordnung bestimmt die Hochwassermeldestellen und die Art der Nachrichtenübermittlung. Die Unternehmer von Stauanlagen können gegen Erstattung der Kosten zur Hochwasserbeobachtung und zur Nachrichtenübermittlung verpflichtet werden.
Kapitel V
Bewirtschaftungsziele und -anforderungen
§ 95a Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer
(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass
(2) Die obere Wasserbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung
§ 95b Künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer
(1) Von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer (künstliche Gewässer) und Gewässer, die durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich verändert wurden (erheblich veränderte oberirdische Gewässer) sind so zu bewirtschaften, dass
§ 95a Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die obere Wasserbehörde kann oberirdische Gewässer als künstlich oder erheblich verändert einstufen, wenn
signifikante nachteilige Auswirkungen hätten und
(3) Die Einstufung eines Gewässers nach Absatz 2 darf die Verwirklichung der in Absatz 1 sowie in § 95a Abs. 1 festgelegten Ziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden.
§ 95c Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele
(1) Ein guter ökologischer und chemischer Zustand der oberirdischen Gewässer im Sinne des § 95a Abs. 1 Nr. 2 sowie ein gutes ökologisches Potenzial und guter chemischer Zustand der künstlichen und erheblich veränderten Gewässer im Sinne des § 95b Abs. 1 Nr. 2 ist bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen.
(2) Die Frist nach Absatz 1 kann höchstens zweimal um jeweils 6 Jahre verlängert werden, wenn keine weitere Verschlechterung des Gewässerzustandes eintritt und
Eine weitere Fristverlängerung ist zulässig, wenn die Bewirtschaftungsziele auf Grund der natürlichen Gegebenheiten innerhalb des verlängerten Zeitraums nicht erreicht werden können.
(3) Fristverlängerungen nach Absatz 2 dürfen die Verwirklichung der in § 95a Abs. 1 und § 95b Abs. 1 festgelegten Ziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden.
(4) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für Gewässer in Schutzgebieten im Sinne des Artikel 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.
(5) Entscheidungen nach Absatz 2 bis 4 werden durch die obere Wasserbehörde getroffen.
§ 95d Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen
(1) Die obere Wasserbehörde kann für bestimmte Gewässer weniger strenge Ziele als die Bewirtschaftungsziele nach § 95a Abs. 1 und § 95b Abs. 1 festlegen, wenn
(2) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustandes der Gewässer verstoßen nicht gegen die Zielsetzungen nach § 95a Abs. 1 und § 95b Abs. 1, wenn sie auf Umständen beruhen, die entweder in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind, nicht vorhersehbar waren oder durch Unfälle entstanden sind. Bei vorübergehenden Verschlechterungen nach Satz 1 sind
(3) Werden die physischen Eigenschaften von oberirdischen Gewässern oder der Grundwasserstand verändert und ist deshalb der gute ökologische Zustand oder das gute ökologische Potenzial nicht zu erreichen oder eine Verschlechterung des Zustandes eines oberirdischen Gewässers nicht zu vermeiden, ist dies zulässig, wenn
Bei neuen nachteiligen Einwirkungen des Menschen im Sinne des § 95b Abs. 2 Nr. 1 ist unter den in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Zustand der Gewässer zulässig.
(4) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 95c Abs. 3 entsprechend.
Kapitel VI
Reinhaltung
§ 96 Einbringen, Lagern und Befördern von Stoffen
(1) Feste Stoffe dürfen in ein Gewässer nicht zu dem Zweck eingebracht werden, sich ihrer zu entledigen. Schlammige Stoffe rechnen nicht zu den festen Stoffen.
(2) Stoffe dürfen an einem Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Das gleiche gilt für die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Weitergehende Verbotsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Im Uferbereich natürlicher Gewässer sind die Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln sowie die Verwendung von Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdünger verboten. Als Uferbereich gilt die an das Gewässer angrenzende Fläche in einer Breite von 10 m parallel zur Uferlinie.
(4) Stellt die Regelung des Absatzes 3 im Einzelfall eine Enteignung dar, so ist eine Entschädigung zu leisten. § 53a findet entsprechende Anwendung.
§ 97 (weggefallen)
Kapitel VII
Unterhaltung und Ausbau, Deiche und Dämme
Abschnitt 1
Unterhaltung
§ 98 Unterhaltungspflicht
Die Pflicht zur Unterhaltung der Gewässer ist eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit.
§ 99 Umfang der Unterhaltung
(1) Aufgabe der Gewässerunterhaltung ist die Erhaltung und, sofern nicht überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, die Entwicklung eines naturnahen Gewässerzustandes. Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung. Sie muss sich an den Bewirtschaftungszielen der §§ 95a bis 95d ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den im Maßnahmenprogramm nach § 164 an die Gewässerunterhaltung gestellten Anforderungen entsprechen. Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen. Die Unterhaltung umfasst auch die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses und an schiffbaren Gewässern die Erhaltung der Schiffbarkeit.
(2) Zur Gewässerunterhaltung gehören auch die Reinigung, die Räumung, die Freihaltung, der Schutz und die Unterhaltung des Gewässerbettes sowie die Unterhaltung der Ufer und - soweit erforderlich - die Erhaltung oder Neuanpflanzung standortgerechter Ufervegetation. Ferner gehören dazu die Unterhaltung und der Betrieb der Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen.
(3) Die Erhaltung der Schiffbarkeit erstreckt sich nur auf das dem öffentlichen Schiffsverkehr dienende Fahrwasser. Sie umfasst nicht die besonderen Zufahrten zu den Häfen und Schiffsanlegestellen.
§ 100 Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung
Die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung obliegt dem Eigentümer.
§ 101 Unterhaltung der natürlichen Gewässer zweiter Ordnung
Soweit die Unterhaltung der natürlichen Gewässer zweiter Ordnung am 1. Oktober 2001 nicht Aufgabe von Wasser- und Bodenverbänden war, obliegt die Unterhaltung dieser Gewässer den Stadtgemeinden.
§ 102 Unterhaltung der künstlichen Gewässer zweiter Ordnung
(1) Die Unterhaltung der künstlichen Gewässer zweiter Ordnung obliegt den Wasser- und Bodenverbänden, soweit diese am 1. Oktober 2001 deren Aufgabe war. Im Übrigen obliegt die Unterhaltung den bisher unterhaltungspflichtigen Anliegern der Gewässer und zwar von der Grundstücksgrenze bis zur Mitte oder, wenn sich diese nicht ermitteln lassen oder wenn neue Gewässer angelegt werden, den Eigentümern der Gewässer.
(2) Hat der Unterhaltungspflichtige keinen Wohnsitz im Lande Bremen oder ist sein Wohnsitz nicht sofort zu ermitteln, so kann die Wasserbehörde den Besitzer des an das oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstückes zur Unterhaltung heranziehen. Der Herangezogene kann vom unterhaltungspflichtigen Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen.
§ 102a Unterhaltung der Gewässer dritter Ordnung
Die Unterhaltung der Gewässer dritter Ordnung obliegt dem Eigentümer.
§ 103 Unterhaltung der Anlagen in und an Gewässern
(1) Der Eigentümer von Anlagen in und an Gewässern hat diese so zu unterhalten und zu betreiben, dass die ordnungsmäßige Unterhaltung des Gewässers nicht beeinträchtigt wird.
(2) Für die Dauer einer Verpflichtung nach § 73 Abs. 1 und 4 trägt die Gemeinde die Verkehrssicherungspflicht und die Unterhaltungspflicht an dem betroffenen Grundstücksteil und an solchen Anlagen, die der Benutzung nach § 73 Abs. 1 und 4 dienen.
(3) Sind Maßnahmen nach § 74 getroffen worden, so hat die Gemeinde die von ihr errichteten Anlagen zu unterhalten und im Übrigen dem Unterhaltungspflichtigen des Gewässers auf Antrag die durch die Maßnahmen verursachten Mehrkosten der Unterhaltung zu erstatten.
§ 103a Übertragung der Unterhaltungspflicht 04
Die Wasserbehörde kann die nach §§ 100, 101, 102 und 103 begründete Unterhaltungspflicht auf Antrag oder von Amts wegen mit öffentlich-rechtlicher Wirkung auf Dritte, insbesondere auf die Wasser- und Bodenverbände, übertragen, soweit die Betroffenen zustimmen.
§ 104 Unterhaltung der Häfen, Lande- und Umschlagstellen
Die Unterhaltung der Häfen, Lande- und Umschlagstellen obliegt dem Eigentümer derselben und dem, der sie betreibt, als Gesamtschuldnern.
§ 105 Unterhaltungspflicht auf Grund besonderen Titels
(1) Am 24. März 1962 bestehende, auf besonderem Titel oder auf dem Besitzstande beruhende Verpflichtungen anderer zur Unterhaltung von Gewässerstrecken oder von Bauwerken (Anlagen) im und am Gewässer werden durch die Unterhaltungspflicht nach den §§ 100 bis 104 nicht berührt; wenn die Betroffenen zustimmen, kann die Wasserbehörde die Verpflichtung mit öffentlich-rechtlicher Wirkung demjenigen übertragen, der nach diesen Vorschriften unterhaltungspflichtig wäre.
(2) Die Wasserbehörde ist ermächtigt, die Verpflichteten, und zwar zunächst die kraft besonderen Titels Verpflichteten, wenn ein solcher Titel bestritten wird und nicht sofort erweislich ist, die nach Maßgabe des Besitzstandes Verpflichteten, und wenn auch dieser nicht feststeht, die nach §§ 100 bis 104 Verpflichteten, zur Unterhaltung der oberirdischen Gewässer heranzuziehen. § 102 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 106 Ersatzvornahme
Wird die Unterhaltungspflicht nach den §§ 102 bis 105 nicht oder nicht genügend erfüllt, so hat die Wasserbehörde die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf Kosten des Pflichtigen durch einen Wasser- und Bodenverband oder die Stadtgemeinden ausführen zu lassen.
§ 107 Beiträge zu den Kosten der Unterhaltung
(1) Erhöhen sich die Kosten der Unterhaltung, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer die Unterhaltung erschwert, so hat der Eigentümer des Grundstückes oder der Anlage die Mehrkosten zu ersetzen. Dazu ist auch verpflichtet, wer die Unterhaltung durch Einleiten von Abwasser erschwert.
(2) Zu den Kosten der Unterhaltung eines künstlichen Gewässers zweiter Ordnung haben die Eigentümer von Grundstücken und Anlagen beizutragen, die Vorteil von der Unterhaltung haben oder die sie erschweren; dabei ist von dem Maße des Vorteils oder der Erschwernis auszugehen.
(3) Soweit Arbeiten erforderlich sind, um Schäden zu beseitigen oder zu verhüten, die durch die Schifffahrt oder durch Ausbaumaßnahmen an den Ufergrundstücken entstanden sind, können keine Beiträge verlangt werden.
(4) Das Recht der Wasser- und Bodenverbände bleibt unberührt.
§ 108 Kostenausgleich
(1) Ein Wasser- und Bodenverband hat zu den Aufwendungen eines benachbarten Verbandes beizutragen, die aus der Unterhaltung und dem Betrieb besonderer Anlagen erwachsen, die zur gemeinsamen Abführung des Wassers dienen. Die gemeinsamen Kosten sind nach dem Verhältnis der Flächengrößen der Verbandsgebiete zu verteilen, es sei denn, daß dies nach Lage des Einzelfalles offenbar unbillig ist. Die Verbände können die Kostenbeteiligung durch Vereinbarung regeln; dabei sind sie an Satz 2 nicht gebunden.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Stadtgemeinden (§ 101).
§ 109 Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung
(1) Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines Gewässers erforderlich ist, haben die Anlieger und die Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können.
(2) Die Anlieger haben zu dulden, dass der zur Unterhaltung Verpflichtete die Ufer bepflanzt, soweit es für die Unterhaltung erforderlich ist. Sie können verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird; sie haben bei der Nutzung die Erfordernisse des Uferschutzes zu beachten.
(3) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 oder 2 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz. Der Anspruch verjährt in einem Jahr.
(4) Anlieger und Hinterlieger müssen das Einebnen des Aushubs auf ihren Grundstücken dulden, wenn es die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt. Absatz 3 gilt sinngemäß.
(5) Die Inhaber einer Erlaubnis, einer Bewilligung, eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis sowie die Fischereiberechtigten haben zu dulden, dass die Ausübung des Rechtes oder der Befugnis durch Arbeiten zur Gewässerunterhaltung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird. Die Betroffenen sind zu entschädigen, wenn die Arbeiten zu einer dauernden oder unverhältnismäßig großen Benachteiligung führen.
§ 110 Entscheidung der Wasserbehörde, Unterhaltungsordnung
(1) Im Streitfall entscheidet die Wasserbehörde, wem und in welchem Umfang (§ 99) eine Kostenbeteiligung (§§ 100 bis 107) oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung (§ 109)) obliegt.
(2) Die Wasserbehörde stellt, wenn nötig, Art und Maß der Unterhaltungspflicht und der besonderen Pflichten im Interesse der Unterhaltung allgemein oder im Einzelfall fest. Sie kann die Unterhaltung durch Rechtsverordnung regeln (Unterhaltungsordnung).
weiter. |