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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes
- Bremen -

Vom 27. November 2007
(GBl. Nr.51 vom 07.12.2007 S. 489)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Wassergesetzes

Das Bremische Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2004 (Brem.GBl. S. 45 - 2180-a-1), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2:1. November 2006 (Brem.GBl. S. 467), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird im zweiten Teil wie folgt geändert:

a) Kapitel IV wird wie folgt gefasst:

altneu
 Kapitel IV
Anlagen in oder an Gewässern, Sicherung des Wasserabflusses

Abschnitt 1
Anlagen in oder an Gewässern

§ 90 Erfordernis der Genehmigung

Abschnitt 2
Überschwemmungsgebiete

"Kapitel IV

Anlagen in oder an Gewässern

§ 90 Erfordernis der Genehmigung".

b) Folgendes Kapitel IVa wird eingefügt:

"Kapitel IVa

Schutz vor Hochwasser und Sturmflut

Abschnitt 1 - Hochwasserschutz

§ 91 Grundsätze des Hochwasserschutzes

§ 91a Überschwemmungsgebiete

§ 91b Erhaltung von Überschwemmungsgebieten

§ 92 Überschwemmungsgefährdete Gebiete

§ 93 Hochwasserschutzpläne

Abschnitt 2 - Hochwassermeldedienst

§ 94 Einrichtung und Zuständigkeit

§ 95 Inhalt der Hochwassermeldeordnung".

2. Der zweite Teil Kapitel IV wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Kapitel IV

Anlagen in oder an Gewässern, Sicherung des Wasserabflusses

"Kapitel IV

Anlagen in oder an Gewässern".

b) Die Angabe "Abschnitt 1 - Anlagen in oder an Gewässern" wird gestrichen.

3. Der bisherige zweite Teil Kapitel IV Abschnitt 2 wird zweiter Teil Kapitel IVa Abschnitt 1 und wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 91 Feststellung der Überschwemmungsgebiete

(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern sowie sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.

(2) Die obere Wasserbehörde wird ermächtigt, Überschwemmungsgebiete festzusetzen und die dem Schutz vor Hochwassergefahren dienenden Vorschriften durch Verordnung zu erlassen, soweit es

  1. zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Oberflutungsflächen,
  2. zur Verhinderung erosionsfördernder Eingriffe,
  3. zum Erhalt oder zur Rückgewinnung natürlicher Rückhalteflächen oder
  4. zur Regelung des Hochwasserabflusses erforderlich ist. Werden bei der Rückgewinnung natürlicher Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, so gilt § 53a entsprechend.

(3) Die Teile von Überschwemmungsgebieten, in denen der Aufenthalt von Menschen für diese mit Gefahr für Leib und Leben verbunden ist, können als besonders gefährdete Überschwemmungsgebiete festgesetzt werden.

(4) In den nach Absatz 3 festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist

  1. das Wohnen,
  2. das Nächtigen in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April verboten.

(5) Alle Personen, die sich in einem nach Absatz 2 festgesetzten Gebiet aufhalten, sind verpflichtet,

  1. dieses unverzüglich zu verlassen, sobald zur Räumung des Gebietes wegen Überschwemmungsgefahr aufgefordert wird;
  2. sich im Rahmen eines behördlichen Warn- und Räumdienstes zu Warn- und Hilfsdiensten zur Verfügung zu stellen.

(6) Die Ausführung der Absätze 4 und 5 obliegt im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen dem Stadtamt, im Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven der Ortspolizeibehörde.

(7) Für die Verordnung gilt § 47 Abs. 2 entsprechend.

§ 92 Erhaltung des Überschwemmungsgebietes

(1) Überschwemmungsgebiete sind in ihrer Funktion als natürliche Rückhalteflächen zu erhalten und für den schadlosen Abfluss des Hochwassers freizuhalten. Soweit dem überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Früher bei Hochwasser überschwemmte oder durchflossene Gebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.

(2) Im Überschwemmungsgebiet dürfen nicht ohne Genehmigung der Wasserbehörde die Erdoberfläche erhöht oder vertieft, bauliche Anlagen hergestellt oder geändert, Baum- oder Strauchpflanzungen angelegt und Stoffe, die den Hochwasserabfluss hindern können (Erde, Holz, Sand, Steine und dergleichen), gelagert werden. Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen erteilt und darf nur versagt werden, wenn der Hochwasserschutz im Sinne des § 91 Abs. 2 es erfordert und Nachteile durch Bedingungen und Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden können.

(3) § 27 und 28 gelten entsprechend.

(4) Werden bei der Rückgewinnung natürlicher Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung eines Grundstücks festsetzen, so gilt § 53a entsprechend.

§ 93 Weitere Anordnungen

Zur Sicherung des Hochwasserabflusses und zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Gewässergüte kann die Wasserbehörde durch Rechtsverordnung oder Verfügung bestimmen, dass

  1. Gegenstände zu beseitigen sind, die den Wasserabfluss hindern können,
  2. Grundstücke so zu bewirtschaften sind, wie es zum schadlosen Abfluss des Hochwassers erforderlich ist,
  3. Auflandungen oder Vertiefungen zu verhüten oder zu beseitigen sind,
  4. Grünland nicht in Ackerland umgewandelt werden darf sowie bestehendes Ackerland in Grünland umgewandelt werden muss,
  5. die Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln sowie die Verwendung von Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdünger verboten ist.

§ 53 gilt entsprechend.

"Abschnitt 1 - Hochwasserschutz
§ 91 Grundsätze des Hochwasserschutzes

(1) Oberirdische Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass so weit wie möglich Hochwasser zurückgehalten, der schadlose Wasserabfluss gewährleistet und der Entstehung von Hochwasserschäden vorgebeugt wird. Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt werden können oder deren Überschwemmung dazu dient, Hochwasserschäden zu mindern, sind nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schützen.

(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor Hochwassergefahren und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen Gefährdungen von Mensch, Umwelt oder Sachwerten durch Hochwasser anzupassen. § 156 bleibt unberührt.

(3) Die obere Wasserbehörde regelt im Einvernehmen mit der Landeskatastrophenschutzbehörde durch Rechtsverordnung, wie die zuständigen staatlichen Stellen und die Bevölkerung in den betroffenen Gebieten über Hochwassergefahren, geeignete Vorsorgemaßnahmen und Verhaltensregeln informiert und vor zu erwartendem Hochwasser rechtzeitig gewarnt werden.

§ 91a Überschwemmungsgebiete

(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern sowie sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.

(2) Gewässer oder Gewässerabschnitte, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind, sind

  1. im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
    1. Weser,
    2. Lesum,
    3. Ochtum,
    4. Wümme und
    5. Schönebecker Aue.
  2. im Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven die Geeste.

Die obere Wasserbehörde stellt die Gewässer oder Gewässerabschnitte in Kartenform dar und legt die Karten für die Dauer von vier Wochen öffentlich aus. Sie weist auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung hin. Nach Ablauf der Auslegungsfrist bewahrt die obere Wasserbehörde die Karten zur Einsicht auf.

(3) Für die Gewässer oder Gewässerabschnitte nach Absatz 2 werden von der oberen Wasserbehörde spätestens bis zum 10. Mai 2012 als Überschwemmungsgebiete mindestens die Gebiete durch Rechtsverordnung festgesetzt, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (Bemessungshochwasser). Für die Überschwemmungsgebiete, in denen ein hohes Schadenspotential bei Überschwemmungen besteht, insbesondere bei Siedlungsgebieten endet die Festsetzungsfrist am 10. Mai 2010.

(4) Die obere Wasserbehörde erlässt in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 die dem Schutz vor Hochwassergefahren dienenden Vorschriften, soweit es erforderlich ist

  1. zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen,
  2. zur Verhinderung erosionsfördernder Maßnahmen,
  3. zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen,
  4. zur Regelung des Hochwasserabflusses oder
  5. zur Vermeidung und Verminderung von Schäden durch Hochwasser.

Hierzu können bestimmte Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig erklärt und die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur Duldung bestimmter Maßnahmen sowie zur Vornahme bestimmter Handlungen verpflichtet werden. Die in einem Hochwasserschutzplan aufgeführten Maßnahmen sind zu beachten.

(5) Die obere Wasserbehörde regelt in der nach Absatz 3 zu erlassenden Rechtsverordnung insbesondere

  1. den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einschließlich der hochwassersicheren Errichtung neuer und Nachrüstung vorhandener Ölheizungsanlagen; das Verbot der Errichtung neuer Ölheizungsanlagen, soweit zur Schadensvermeidung erforderlich;
  2. wie Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung so weit wie möglich vermieden werden;
  3. die behördliche Zulassung von Maßnahmen, die den Wasserabfluss erheblich verändern können, wie die Erhöhung oder Vertiefung der Erdoberfläche.

Hierzu kann sie unter anderem bestimmen, dass

  1. Grundstücke so zu bewirtschaften sind, wie es zum schadlosen Abfluss des Hochwassers erforderlich ist;
  2. Stoffe, die den Hochwasserabfluss hindern können, nicht gelagert werden dürfen;
  3. Gegenstände zu beseitigen sind, die den Wasserabfluss hindern können;
  4. Erhöhungen oder Vertiefungen der Erdoberfläche zu verhüten oder zu beseitigen sind;
  5. Grünland nicht in Ackerland umgewandelt werden darf sowie bestehendes Ackerland in Grünland umgewandelt werden muss;
  6. die Anlage von Baum- und Strauchanpflanzungen verboten ist und
  7. die Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln sowie die Verwendung von Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdünger verboten ist.

(6) Werden bei der Rückgewinnung natürlicher Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, so gilt § 53a entsprechend.

(7) Alle Personen, die sich in einem nach Absatz 3 festgesetzten Überschwemmungsgebiet aufhalten, sind verpflichtet

  1. dieses unverzüglich zu verlassen, sobald zur Räumung des Gebietes wegen Überschwemmungsgefahr aufgefordert wird;
  2. sich im Rahmen eines behördlichen Warn- und Räumdienstes zu Warn- und Hilfsdiensten zur Verfügung zu stellen.

Die Ausführung des Satzes 1 obliegt im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen dem Stadtamt, im Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven der Ortspolizeibehörde.

(8) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 bestimmt das Überschwemmungsgebiet in Text und Karte. Wird die Karte nicht oder nicht vollständig im Verkündungsblatt abgedruckt, so bewahrt die obere Wasserbehörde die Karte zur Einsicht auf. Hierauf ist in der Rechtsverordnung hinzuweisen.

(9) Vor dem Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 3 unterrichtet die obere Wasserbehörde die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Rechtsverordnung berührt werden kann, über die beabsichtigten Schutzvorschriften und gibt ihnen Gelegenheit zu einer Äußerung und Erörterung. Anschließend ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen. § 73 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt sinngemäß; an die Stelle der dort genannten Einwendungen treten Anregungen und Bedenken. Diejenigen, deren Anregungen und Bedenken nicht berücksichtigt werden, sind über die Gründe zu unterrichten.

(10) Die obere Wasserbehörde ermittelt die noch nicht nach Absatz 3 festgesetzten Überschwemmungsgebiete, stellt sie in Kartenform dar und macht diese öffentlich bekannt (einstweilige Sicherstellung). Zur öffentlichen Bekanntmachung sind die Karten für die Dauer von vier Wochen in der oberen Wasserbehörde, der Wasserbehörde und der Gemeinde, in der sich das Vorhaben auswirkt, öffentlich auszulegen; Orte und Zeiten der Auslegung sind von der oberen Wasserbehörde ortsüblich bekannt zu machen. Anschließend sind die Karten für die Dauer der vorläufigen Sicherung zur Einsicht bei der oberen Wasserbehörde aufzubewahren. Für Änderungen gelten die Sätze 2und 3 entsprechend. Die vorläufige Sicherung endet mit der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes nach Absatz 3; eine vorzeitige Aufhebung der vorläufigen Sicherung ist ortsüblich bekannt zu machen. Für vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete gelten die Absätze 2, 3, 6 und 7 entsprechend. Die obere Wasserbehörde trifft in diesen Gebieten durch Verwaltungsakt die Maßnahmen, die aus den in Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 genannten Gründen erforderlich sind.

(11) § 53 galt entsprechend.

§ 91b Erhaltung von Überschwemmungsgebieten

(1) Überschwemmungsgebiete nach § 91a Abs. 1, 3 und 10 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Soweit dem überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.

(2) In Überschwemmungsgebieten nach § 91a Abs. 3 und 10 dürfen durch Bauleitpläne keine neuen Baugebiete ausgewiesen werden; ausgenommen sind Bauleitpläne für Häfen und Werften. Die obere Wasserbehörde kann die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

  1. keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
  2. das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
  3. eine Gefährdung von Leben, erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind,
  4. der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
  5. die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
  6. der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
  7. keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
  8. die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
  9. die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde gelegt wurde, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.

(3) Die Errichtung und die Erweiterung einer baulichen Anlage nach den §§ 30, 34 und 35 des Baugesetzbuchs in Überschwemmungsgebieten nach § 91a Abs. 3 und 10 bedürfen der Genehmigung durch die obere Wasserbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn im Einzelfall das Vorhaben

  1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,
  2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
  3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
  4. hochwasserangepasst ausgeführt wird,

oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können.

(4) §§ 27 und 28 gelten entsprechend.

§ 92 Überschwemmungsgefährdete Gebiete

(1) Überschwemmungsgefährdete Gebiete sind Gebiete, die Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 91a Abs. 1 sind, aber keiner Festsetzung nach § 91a Abs. 3 bedürfen oder die bei Versagen von öffentlichen Hochwasserschutzeinrichtungen, insbesondere Deichen überschwemmt werden können.

(2) Überschwemmungsgefährdete Gebiete, in denen durch Überschwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit entstehen können, sind von der oberen Wasserbehörde zu ermitteln und in Kartenform darzustellen. Die obere Wasserbehörde legt die Karten für die Dauer von vier Wochen öffentlich aus und weist auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung hin. Sie bewahrt die Karten nach Ablauf der Auslegungsfrist zur Einsicht auf.

(3) Soweit erforderlich, wird die obere Wasserbehörde ermächtigt, für überschwemmungsgefährdete Gebiete nach Absatz 2 Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit durch Überschwemmung im Einzelfall oder allgemein durch Rechtsverordnung zu regeln. Für die Rechtsverordnung gilt § 91a Abs. 9 entsprechend.

§ 93 Hochwasserschutzpläne

(1) Die obere Wasserbehörde stellt bis zum 10. Mai 2009 für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen und der Stadtgemeinde Bremerhaven Pläne für einen möglichst schadlosen Wasserabfluss, den technischen Hochwasserschutz und die Gewinnung insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen oder Erhalt oder Wiederherstellung von Auen sowie weitere dem Hochwasserschutz dienende Maßnahmen (Hochwasserschutzpläne) auf, soweit dies erforderlich ist. Die Aufstellung von Hochwasserschutzplänen ist nicht erforderlich, wenn bestehende Pläne zur Verbesserung des Hochwasserschutzes den Anforderungen des Satzes 1 und des Absatzes 2 entsprechen.

(2) Hochwasserschutzpläne dienen dem Ziel, die Gefahren, die mindestens von einem statistisch einmal in 100 Jahren zu erwartenden Hochwasser ausgehen, so weit wie möglich und verhältnismäßig zu minimieren. In die Hochwasserschutzpläne sind insbesondere Maßnahmen zum Erhalt oder zur Rückgewinnung von Rückhalteflächen, zu deren Flutung und Entleerung nach den Anforderungen des optimierten Hochwasserabflusses in Flussgebietseinheiten, zur Rückverlegung von Deichen, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung von Auen und deren Nutzung als natürlicher Retentionsraum sowie zur Rückhaltung von Niederschlagswasser aufzunehmen.

(3) Im Rahmen der Aufstellung der Hochwasserschutzpläne ist eine strategische Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Werden Hochwasserschutzpläne nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung von kleinen Gebieten auf lokaler Ebene fest, so ist eine strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 14b Abs. 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Programm oder der Plan voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat.

(4) Hochwasserschutzpläne für Gewässer, deren Einzugsgebiet nicht nur im Land Bremen liegt, sind mit den für Hochwasserschutz zuständigen Stellen anderer Länder abzustimmen. Die obere Wasserbehörde kann Hochwasserschutzpläne nach Absatz 1 auch Ländergrenzen überschreitend gemeinsam mit anderen zuständigen Behörden anderer Länder im Gebiet der Flussgebietseinheit "Weser" erstellen. § 2a Abs. 2 gilt entsprechend.

(5) Die Hochwasserschutzpläne sind mindestens alle zehn Jahre oder bei besonderer Veranlassung, insbesondere einem extremen Hochwasserereignis, auf die Notwendigkeit einer Aktualisierung hin zu überprüfen. Die obere Wasserbehörde legt die Hochwasserschutzpläne und deren Aktualisierungen für die Dauer eines Monats zur Einsicht für jedermann öffentlich aus, weist auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung hin und bewahrt sie nach Ablauf der Auslegungsfrist zur Einsicht für jedermann auf."

4. Der bisherige zweite Teil Kapitel IV Abschnitt 3 wird zweiter Teil Kapitel IVa Abschnitt 2 und erhält folgende Überschrift:

"Abschnitt 2 - Hochwassermeldedienst"

5. § 169 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. Überschwemmungsgebiete (§ 91)"5. Überschwemmungsgebiete (§ 91a) und überschwemmungsgefährdete Gebiete (§ 92),"

.

6. § 170a wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort "verlangen" werden folgende Worte eingefügt: ", soweit dies für die genannten Zwecke erforderlich ist".

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort "werden" werden folgende Worte eingefügt: ", soweit dies für die genannten Zwecke erforderlich ist".

c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. die Ausweisung von Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten,"4. die Ausweisung von Wasserschutzgebieten, die Ermittlung, Bestimmung und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten und überschwemmungsgefährdeten Gebieten,"

.

d) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
 7. die Aufstellung des Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaftungsplans."7. die Aufstellung des Maßnahmenprogramms, der Bewirtschaftungspläne und der Hochwasserschutzpläne,"

.

e) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Personen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden können, sind unter anderen

  1. Personen, die Gewässer benutzen,
  2. Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, Gewässern und Anlagen an und in Gewässern,
  3. durch erteilte Erlaubnisse oder Bewilligungen benachteiligte Personen,
  4. durch Planfeststellung, Plangenehmigung, Bestimmungen von Wasserschutzgebiets- und Überschwemmungsgebietsverordnungen betroffene Personen,
  5. Personen und Personengruppen, die sich an Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit beteiligen, beispielsweise nach § 164c,
  6. Betriebsbeauftragte,
  7. Gewässerschutzbeauftragte,
  8. Wasserschutzgebietsbeauftragte,
  9. Sachverständige."

7. § 171 Abs. 1 Nrn. 12 bis 14 werden wie folgt gefasst:

altneu
12. der Verbotsbestimmung des § 91 Abs. 4 zuwiderhandelt oder den Verpflichtungen nach § 91 Abs. 5 nicht unverzüglich nachkommt,

13. entgegen § 92 Abs. 2 Satz 1 ohne wasserbehördliche Genehmigung im Überschwemmungsgebiet die Erdoberfläche erhöht oder vertieft, bauliche Anlagen herstellt oder ändert, Baum- oder Strauchpflanzungen anlegt,

14. einer Rechtsverordnung nach § 93 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

"12. einer Rechtsverordnung nach § 91a Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

13. einer Rechtsverordnung nach § 91a Abs. 10 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

14. einer Rechtsverordnung nach § 92 Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,"

.

Artikel 2

Änderung des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Die Anlage 3 des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 28. Mai 2002 (Brem,GBl. S. 103 - 790-a-3), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 467), wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2.2 wird der Punkt am Satzende gestrichen.

b) Nach Nummer 2.2 wird folgende Nummer 2.3 eingefügt:

"2.3 Hochwasserschutzpläne nach § 93 des Bremischen Wassergesetzes."

Artikel 3
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die

  1. Verordnung, betreffend die Benutzung der Flussufer und die Bebauung der Außendeichsländereien der Weser und ihrer Nebenflüsse im bremischen Staatsgebiet vom 30. Juni 1933 (SaBremR 2180-d-2), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 91), sowie die
  2. Zweite Verordnung über die Feststellung besonders gefährdeter Überschwemmungsgebiete vom 25. September 1962 (SaBrernR 2180-a-2), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 91),

außer Kraft.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE