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Ortsgesetz zur Änderung ortsentwässerungsrechtlicher Vorschriften
- Bremen -
Vom 1. Dezember 2015
(Brem.GBl. Nr. 117 vom 03.12.2015 S. 520)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:
Artikel 1
Änderung des Entwässerungsortsgesetzes
Das Entwässerungsortsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2012 (Brem.GBl. S. 103 - 2130-f-1) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 8 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
"Die Erlaubnis soll nachträglich geändert werden, wenn sich die Grenzwerte nach § 8c Absatz 1 oder die Anforderungen nach § 8d geändert haben."
2. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die technischen Regeln des Deutschen Instituts für Normung e.V. in ihrer jeweils geltenden Fassung eingehalten worden sind."
b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.
3. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:
"g) Schmutzwassersammelgruben betreibt, ohne dass die nach § 6a Absatz 4 erforderliche Anzeige für die Errichtung erfolgt ist,"
bb) Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe h.
b) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:
"10. Grundstücksentwässerungsanlagen betreibt, ohne dass für deren Errichtung die nach § 12a Absatz 1 erforderliche Entwässerungsbaugenehmigung erteilt oder die nach § 12a Absatz 2 erforderliche Entwässerungsanzeige erfolgt ist.".
c) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
11. Grundstücksentwässerungsanlagen entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 nicht in einem den Regeln der Technik entsprechenden Zustand erhält, | "11. bei Grundstücksentwässerungsanlagen den Verpflichtungen aus § 12 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt," |
d) Die bisherigen Nummern 11 bis 13 werden Nummern 12 bis 14.
Artikel 2
Änderung des Entwässerungsgebührenortsgesetzes
§ 9 Satz 1 des Entwässerungsgebührenortsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2012 (Brem.GBl. S. 117 -2130-f-5) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Soweit die Gebühr nach der für die Erhebung der Wassergelder zugrunde gelegten Verbrauchsmenge berechnet wird, kann die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde die Gebühr einschließlich Mahnkosten und Säumniszuschläge durch den zuständigen Wasserversorgungsbetrieb berechnen und erheben lassen. | "Die Gebühren nach § 8 einschließlich Mahnkosten und Säumniszuschläge kann die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde durch den zuständigen Wasserversorgungsbetrieb berechnen und einziehen lassen." |
Artikel 3
Änderung des Ortsgesetzes über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen in der Stadtgemeinde Bremen
§ 3 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Ortsgesetzes über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen in der Stadtgemeinde Bremen vom 22. Dezember 1998 (Brem.GBl. S. 374 - 2130-f-4), das durch Ortsgesetz vom 10. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 335) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
ENDE |