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Regelwerk; Wasser EU, HB
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EGebOG - Entwässerungsgebührenortsgesetz
- Bremen -

Vom 1. März 2012
(Brem.GBl. Nr. 7 vom 29.03.2012 S. 117; 01.12.2015 S. 520 15; 31.01.2017 S. 63 17; 31.03.2020 S. 148 20; 20.10.2020 S. 1172 20a; 13.12.2022 S. 880 22 i.K.; 12.03.2024 S. 100 24)



siehe Fn. *

§ 1 Grundsatz, Begriffsbestimmungen 24

(1) Die Stadtgemeinde Bremen erhebt nach den Bestimmungen dieses Ortsgesetzes Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen. Entwässerungsgebühren sind die Schmutzwassergebühr, die Niederschlagswassergebühr und die Gebühr für die Leerung der Schmutzwassersammelgruben sowie für die Annahme von Abwasser aus Schmutzwassersammelgruben gemäß § 6a Absatz 2 und 7 des Entwässerungsortsgesetzes.

(2) öffentliche Abwasseranlagen sind alle öffentlichen, von der Stadtgemeinde Bremen betriebenen Anlagen und Einrichtungen zum Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie zum Entwässern, Aufbringen und Beseitigen von Klärschlamm und anderen Produkten der Abwasserbehandlung. Die Einrichtungen Dritter, derer sich die Stadtgemeinde Bremen im Rahmen der Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht bedient, gelten als öffentliche Abwasseranlagen im Sinne dieses Ortsgesetzes. Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen in § 2 des Entwässerungsortsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Entwässerungsgebühren werden erhoben für

  1. das Einleiten von Abwasser und anderem Wasser in die öffentlichen Kanäle,
  2. die Leerung der Schmutzwassersammelgruben gemäß § 6 Absatz 3 des Entwässerungsortsgesetzes sowie
  3. die Annahme von Abwasser aus Abwassersammelbehältern gemäß § 6a Absatz 2 und 7 des Entwässerungsortsgesetzes.

§ 2 Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht entsteht, sobald auf einem Grundstück Abwasser anfällt, das der Stadtgemeinde Bremen zu überlassen ist (§ 3 des Entwässerungsortsgesetzes).

(2) Die Gebührenpflicht nach diesem Ortsgesetz besteht nicht für Abwassermengen, die die Stadtgemeinde Bremen im Einzelfall von der Einleitung oder Abholung wegen Verstoßes gegen Benutzungsvorschriften des Entwässerungsortsgesetzes oder aufgrund des Entwässerungsortsgesetzes ausschließt und die nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen (§ 1 Absatz 2) gelangen.

(3) Für Abwasser von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 des Baugesetzbuches und von anderen öffentlichen Zwecken dienenden Flächen der Stadtgemeinde Bremen wird eine Entwässerungsgebühr nicht erhoben.

§ 3 Gebühr für die Entwässerung von Grundstücken mit Schmutzwassersammelgruben 24 24

(1) Für die Bemessung der Gebühr für die Leerung der Schmutzwassersammelgruben ist § 5 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(2) Die Gebühr für die Annahme von Abwasser aus Schmutzwassersammelgruben gemäß § 6a Absatz 2 und 7 des Entwässerungsortsgesetzes bemisst sich nach der an der Übergabestelle angelieferten Abwassermenge. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter Abwasser. § 3a (aufgehoben) 24

§ 4 (aufgehoben) 24

§ 5 Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr 24

(1) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach der anfallenden Abwassermenge. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m3) Abwasser. Als Abwassermenge gilt

  1. die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte, für die Erhebung des Wassergeldes zugrunde gelegte Wassermenge,
  2. die dem Grundstück anderweitig zugeführte oder auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge, soweit sie nicht ausschließlich der Gartenbewässerung dient.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gilt bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken die aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge dann nicht als Abwassermenge, wenn die über eine besondere, von dem Wasserversorgungsbetrieb gesetzte Wasseruhr zugeführte Wassermenge ausschließlich zum Bewässern erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen oder zum Tränken von Tieren genutzt wird und somit nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen kann. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Regelung ist die verbindliche Selbsterklärung des Gebührenschuldners auf einem Vordruck.

(3) Die dem Grundstück anderweitig zugeführte oder auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 hat der Gebührenschuldner der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde bis zum 15. Februar jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr anzuzeigen. Dabei ist gleichzeitig auch die Wassermenge anzuzeigen, die ordnungsgemäß nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen oder in Schmutzwassersammelgruben eingeleitet wurde. Eine spätere Anzeige ist unzulässig. Der Nachweis über die jeweilige Wassermenge ist durch Wasserzwischenzähler, die den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen müssen, oder durch kalibrierte Abwassermengenzähler zu führen, die durch einen Fachbetrieb auf Kosten des Gebührenpflichtigen einzubauen, zu warten und instand zu halten sind; Zapfventilzähler sind nicht zugelassen und werden nicht anerkannt. In Ausnahmefällen kann die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde prüffähige Unterlagen als Nachweis zulassen. Die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde schätzt die Wassermengen, wenn der Nachweis nicht oder nicht ausreichend erbracht wird.

(4) Der zuständige Wasserversorgungsbetrieb ist als Träger der öffentlichen Wasserversorgung verpflichtet, der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde die für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren erforderlichen Auskünfte über die von ihm gelieferten Wassermengen zu erteilen.

§ 6 Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr 24

(1) Die Niederschlagswassergebühr berechnet sich nach der an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen versiegelten Fläche. Grundlage für die Berechnung der Fläche ist das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts. Werden Grundstücke betroffen, die örtlich und wirtschaftlich zusammenhängen und demselben Eigentümer oder demselben dinglich Nutzungsberechtigten gehören, kann zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse vom formellen Grundstücksbegriff abgewichen und können wirtschaftliche Grundstückseinheiten gebildet werden. Die versiegelte Fläche ist der bebaute, überbaute und befestigte Teil des Grundstücks, von dem aus Niederschlagswasser direkt oder indirekt in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt, multipliziert mit den jeweils geltenden in Absatz 2 aufgeführten Abflussfaktoren.

(2) Die für die Erhebung der Niederschlagswassergebühr maßgeblichen Abflussfaktoren (Versiegelungsfaktoren) werden unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt:

  1. Dachflächen
    1. Standarddach (flach oder geneigt) 1,0
    2. Gründach 0,3
  2. Befestigte Flächen
    1. Asphalt, Beton, Pflaster, Platten 1,0
    2. Rasengittersteine, Porenpflaster, Rasenfugen- oder Splittfugenpflaster Schotterrasen, Schotter, Kies 0,3.

Für andere Versiegelungsarten gilt derjenige der vorgenannten Faktoren, der dem Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt. Als Gründächer gelten fachgerecht angelegte Intensiv- oder Extensivbegrünungen ab einer Substratschicht mit 5 cm Stärke, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt worden sind.

(3) Für teilweise angeschlossene Flächen gilt folgendes:

  1. Bei Zisternen (Regenwassernutzungsanlagen) mit Überlauf oder Notüberlauf und Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen werden je Kubikmeter Speichervolumen 20 m2 von der an die Zisterne angeschlossenen versiegelten Fläche abgezogen.
  2. Bei ober- und unterirdischen Versickerungsanlagen, die durch einen Überlauf an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, wird die angeschlossene versiegelte Fläche mit dem Abflussfaktor 0,3 berechnet.

Voraussetzung ist, dass die Anlagen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(4) Wird die Größe der versiegelten Fläche verändert, so hat der Grundstückseigentümer dies innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen. § 12 Absatz 2 gilt entsprechend. Die veränderte Größe der versiegelten Fläche gilt ab dem nächsten turnusmäßigen Abrechnungszeitraum, nachdem die Änderungsmitteilung durch den Gebührenpflichtigen der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde zugegangen ist.

§ 7 Erstattung von Entwässerungsgebühren für nicht eingeleitete Wassermengen 24

(1) Wenn von einem Grundstück erhebliche Anteile der aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführten Wassermengen ordnungsgemäß nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen oder in Schmutzwassersammelgruben eingeleitet wurden, wird auf Antrag die anteilig erhobene Gebühr erstattet. Diese Erstattungsanträge sind vom Gebührenschuldner spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt des Bescheides durch den Wasserversorgungsbetrieb (§ 9) für den abgelaufenen Abrechnungszeitraum bei der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde einzureichen. Eine spätere Antragstellung ist unzulässig. Der Nachweis über die jeweilige Wassermenge ist durch Wasserzwischenzähler, die den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen müssen, oder durch kalibrierte Abwassermengenzähler zu führen, die durch einen Fachbetrieb auf Kosten des Gebührenpflichtigen einzubauen, zu warten und instand zu halten sind; Zapfventilzähler sind nicht zugelassen und werden nicht anerkannt. In Ausnahmefällen kann die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde prüffähige Unterlagen als Nachweis zulassen. Die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde schätzt die Wassermenge, wenn der Nachweis nicht oder nicht ausreichend erbracht wird.

(2) Eine Anrechnung nicht eingeleiteter Mengen nach § 5 Absatz 3 oder eine Erstattung nach Absatz 1 erfolgt nur für solche Wassermengen, die nicht hauswirtschaftlich genutzt werden und nicht bei der Speisung von Warmwasser-, Heizungs- oder Sprinkleranlagen verbraucht wurden und wenn die nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitete Wassermenge

  1. bei privat genutzten Grundstücken mehr als 10 m3,
  2. bei gewerblich oder landwirtschaftlich genutzten Grundstücken mehr als 20 m3

im Abrechnungszeitraum beträgt.

(3) Kann bei Wasserrohrbrüchen ein Nachweis nach § 5 Absatz 3 oder nach Absatz 1 nicht erbracht werden, kann die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde prüffähige Unterlagen verlangen und die Wassermenge schätzen. Der Antrag ist spätestens innerhalb von drei Monaten nach Feststellung des Rohrbruchs oder spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Bescheides durch den Wasserversorgungsbetrieb (§ 9) für den abgelaufenen Abrechnungszeitraum bei der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde zu stellen. Eine spätere Antragstellung ist unzulässig. Eine Erstattung ist für den laufenden Abrechnungszeitraum zu gewähren und kann in Einzelfällen für den vorangegangenen Abrechnungszeitraum gewährt werden. Weiter davor liegende Zeiträume werden nicht mehr berücksichtigt.

§ 8 Gebührensätze 17 20 22 24

Die Gebührensätze für das Einleiten von Schmutzwasser und Niederschlagswasser in öffentliche Abwasseranlagen sowie für die Leerung der Schmutzwassersammelgruben werden wie folgt festgesetzt:

1.Schmutzwassergebühr (gilt auch für verschmutztes Niederschlags-, Grund-, Quell- und Drainagewasser)2,93 Euro/m3
2.Niederschlagswassergebühr (volle Quadratmeter der versiegelten Fläche)0,83 Euro/m2
3.Gebühr für die Leerung der Schmutzwassersammelgruben gemäß § 6 Absatz 3 des Entwässerungsortsgesetzes15,65Euro/m3
4.Gebühr für die Annahme von Abwasser aus Schmutzwassersammelgruben gemäß § 6a Absatz 2 und 7 des Entwässerungsortsgesetzes2,93 Euro/m3

§ 9 Erhebung durch einen Wasserversorgungsbetrieb 15

Die Gebühren nach § 8 einschließlich Mahnkosten und Säumniszuschläge kann die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde durch den zuständigen Wasserversorgungsbetrieb berechnen und einziehen lassen. Die Durchführung des Rechtsbehelfsverfahrens und des Verwaltungszwangsverfahrens obliegt der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde.

§ 10 Berechnungszeitraum und Fälligkeit

(1) Die Gebühr wird grundsätzlich für das Kalenderjahr durch schriftlichen Bescheid festgesetzt; sie wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde kann Vorauszahlungen erheben.

(2) Soweit die Gebühr gemäß § 8 durch einen Wasserversorgungsbetrieb berechnet und erhoben wird, wird sie für den jeweils für das Wassergeld geltenden Berechnungszeitraum festgesetzt. Als Festsetzung gilt die Berechnung der Gebühr durch den Wasserversorgungsbetrieb. Die Gebühr wird in diesem Fall mit dem Wassergeld fällig.

§ 11 Gebührenschuldner 24

(1) Schuldner der Gebühr ist

  1. soweit die Gebühr nach dem Wassergeld erhoben wird, der Bezieher des Wassers sowie der Eigentümer des Grundstücks, der Erbbauberechtigte oder der zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte,
  2. im Übrigen der Eigentümer des Grundstücks, der Erbbauberechtigte oder der zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte.

Abweichend von Nummer 1 ist bei Wassergemeinschaften Gebührenschuldner, wer das Wasser tatsächlich bezieht und bei dem das Abwasser anfällt.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist Gebührenschuldner im Falle der Abwasserbeseitigung nach § 6a Absatz 2 und 7 des Entwässerungsortsgesetzes der Unternehmer, der das Abwasser an einer Übergabestelle der öffentlichen Abwasserbeseitigung übergibt.

(3) Eigentümer, Erbbauberechtigte sowie Personen, die ein auf fremden Boden befindliches Gebäude im Besitz haben, haften neben dem Gebührenschuldner.

(4) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 12 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten 24

(1) Der Gebührenschuldner, seine gesetzlichen oder anderen Vertreter sowie Haftende haben der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde jede für die Festsetzung und Erhebung der Entwässerungsgebühren erforderliche Auskunft zu erteilen. Bei Wassergemeinschaften ist der gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter auskunftspflichtig. Die Wassergemeinschaften übermitteln die Menge des dem einzelnen Gemeinschaftsmitglied zugeführten Wassers der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde zwecks Gebührenberechnung und -erhebung.

(2) Zur Ermittlung der Niederschlagswassergebühr hat der Eigentümer des Grundstücks oder der dinglich Berechtigte auf dem ihm übersandten Erhebungsbogen Lage, Art und Größe der bebauten, überbauten und befestigten und an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücksflächen innerhalb eines Monats nach Zugang des Erhebungsbogens der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde mitzuteilen. Gegebenenfalls sind dazu prüffähige Unterlagen vorzulegen, zum Beispiel Lagepläne, in denen die bebauten, überbauten und befestigten Grundstücksflächen gekennzeichnet und die für die Berechnung der Flächen notwendige Maße, die Befestigungsarten sowie die Art der Ableitung und Verwendung des Niederschlagswassers von diesen Teilflächen eingetragen sind. Kommt der Grundstückseigentümer oder dinglich Berechtigte trotz schriftlicher Erinnerung seiner Mitwirkungspflicht nach Satz 1 nicht oder nur teilweise nach, wird die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde die bebauten, überbauten und befestigten und an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücksflächen anhand der ihr vorliegenden Flächendaten schätzen und als Bemessungsgrundlage für die Gebührenberechnung festlegen.

(3) Der Grundstückseigentümer oder andere dinglich Nutzungsberechtigte können der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde bereits vor Übersendung des Erhebungsbogens nach Absatz 2 Satz 1 die für die Niederschlagswassergebühr maßgeblichen Berechnungsgrundlagen (bebaute und befestigte Fläche, Versiegelungsart, Art der Niederschlagswasserbeseitigung) auf einem Vordruck mitteilen.

(4) Die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde kann zur Erfüllung ihrer nach diesem Ortsgesetz zu erfüllenden Aufgaben Ermittlungen an Ort und Stelle treffen. Die nach Absatz 1 und 2 zur Auskunft verpflichteten Personen haben diese Feststellungen zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang Hilfe zu leisten.

§ 13 Behörden 24

Die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde nach diesem Ortsgesetz ist der Umweltbetrieb Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen. Die Senatorin oder der Senator für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbauist zuständig für die Beleihung Dritter aufgrund von § 22a des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes. Soweit Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben aufgrund von § 22a des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes beliehen sind, ist der Beliehene zuständige Behörde nach diesem Ortsgesetz.

§ 14 (Inkrafttreten)



Bekanntmachung der Neufassung des
Entwässerungsgebührenortsgesetzes

Vom 1. März 2012
(Brem.GBl. Nr. 7 vom 29.03.2012 S. 117)



Aufgrund des Artikels 3 des Ortsgesetzes vom 31. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 18) wird nachstehend der Wortlaut des Entwässerungsgebührenortsgesetzes in der seit dem 1. März 2012 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. die Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2011 (Brem.GBl. S. 17, 78 - 2130-f-5),
  2. den am 1. März 2012 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten Ortsgesetzes.
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