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Änderungstext
Viertes Ortsgesetz zur Änderung des Entwässerungsgebührenortsgesetzes
- Bremen -
Vom 12. März 2024
(Brem.GBl. Nr. 22 vom 28.03.2024 S. 100)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:
Das Entwässerungsgebührenortsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2012 (Brem.GBl. 117), das zuletzt durch das Ortsgesetz vom 13. Dezember 2022 (Brem.GBl. S. 880) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Bemessungsgrundlage der Abwassergebühr | " § 3 Gebühr für die Entwässerung von Grundstücken mit Schmutzwassersammelgruben" |
b) Die Angabe zu § 3a wird folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3a Gebühr für die Entwässerung von Grundstücken mit Schmutzwassersammelgruben | " § 3a (weggefallen)" |
c) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Grundlagen für die Festsetzung der Schmutzwassergebühr und der Niederschlagswassergebühr | " § 4 (weggefallen)" |
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "eine Gebühr" durch das Wort "Gebühren" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "die Abwassergebühr," gestrichen.
§ 3 Bemessungsgrundlage der Abwassergebühr(1) Bei Grundstücken mit einer versiegelten Fläche nach § 6 Absatz 1 von weniger als 1.000 m2 bemisst sich die Entwässerungsgebühr nach der anfallenden Abwassermenge (Abwassergebühr). Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m3) Abwasser. Das von bebauten oder befestigten Grundstücksflächen zugeführte Niederschlagswasser ist in der Abwassergebühr enthalten, soweit es nicht als Schmutzwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten ist (§ 9 Absatz 2 Satz 3 des Entwässerungsortsgesetzes).
(2) Als Abwassermenge gilt
- die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte, für die Erhebung des Wassergeldes zugrunde gelegte Wassermenge,
- die dem Grundstück anderweitig zugeführte oder auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge, soweit sie nicht ausschließlich der Gartenbewässerung dient.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 1 gilt bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken die aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge dann nicht als Abwassermenge, wenn die über eine besondere, von dem Wasserversorgungsbetrieb gesetzte Wasseruhr zugeführte Wassermenge ausschließlich zum Bewässern erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen oder zum Tränken von Tieren genutzt wird und somit nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen kann. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Regelung ist die verbindliche Selbsterklärung des Gebührenschuldners auf einem Vordruck.
(4) Die dem Grundstück anderweitig zugeführte oder auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge (Absatz 2 Nummer 2) hat der Gebührenschuldner der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde bis zum 15. Februar jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr anzuzeigen. Dabei ist gleichzeitig auch die Wassermenge anzuzeigen, die ordnungsgemäß nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen oder in Schmutzwassersammelgruben eingeleitet wurde. Eine spätere Anzeige ist unzulässig. Der Nachweis über die jeweilige Wassermenge ist durch Wasserzwischenzähler, die den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen müssen, oder durch kalibrierte Abwassermengenzähler zu führen, die durch einen Fachbetrieb auf Kosten des Gebührenpflichtigen einzubauen, zu warten und instand zu halten sind; Zapfventilzähler sind nicht zugelassen und werden nicht anerkannt. In Ausnahmefällen kann die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde prüffähige Unterlagen als Nachweis zulassen. Die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde schätzt die Wassermengen, wenn der Nachweis nicht oder nicht ausreichend erbracht wird.
(5) Der zuständige Wasserversorgungsbetrieb ist als Träger der öffentlichen Wasserversorgung verpflichtet, der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde die für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren erforderlichen Auskünfte über die von ihm gelieferten Wassermengen zu erteilen.
wird aufgehoben.
4. § 3a wird § 3 und in Absatz 1 wird die Angabe " § 3 Absatz 1 bis 4" durch die Angabe " § 5 Absatz 1 bis 3" ersetzt.
§ 4 Grundlagen für die Festsetzung der Schmutzwassergebühr und der Niederschlagswassergebühr(1) Bei Grundstücken, deren versiegelte Fläche nach § 6 Absatz 1 1.000 m2 oder mehr beträgt, ergibt sich die Entwässerungsgebühr aus der Summe der getrennt erhobenen Schmutzwassergebühr und der Niederschlagswassergebühr.
(2) Ist die versiegelte Fläche im Sinne von § 6 Absatz 1 kleiner als 1.000 m2, wird eine nach Schmutzwasser und Niederschlagswasser getrennte Gebühr nur auf Antrag erhoben. Antragsberechtigt sind die Grundstückseigentümer und andere dinglich Nutzungsberechtigte. Der Antragsteller hat die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen (bebaute und befestigte Fläche, Versiegelungsart, Art der Niederschlagswasserbeseitigung) mitzuteilen. Der Antrag ist auf einem gesonderten Vordruck bei der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde zu stellen. Die getrennte Gebührenveranlagung gilt ab Eingang der vollständigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde.
(3) Soweit erforderlich, kann die Behörde in den Fällen des Absatzes 1 und 2 vom Gebührenpflichtigen auf dessen Kosten die Vorlage eines Lageplans im Maßstab 1:500 mit den bebauten, überbauten und befestigten Flächen verlangen.
(4) Diejenigen Gebührenschuldner, die nach § 5 Absatz 2 und 3 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung dieses Ortsgesetzes wegen Nichteinleitung von Niederschlagswasser zu verminderten Entwässerungsgebühren herangezogen wurden, müssen keinen Antrag zur getrennten Veranlagung stellen. Sie werden nur zur Schmutzwassergebühr herangezogen.
wird aufgehoben.
6. § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr
Für die Bemessung der Schmutzwassergebühr findet § 3 entsprechend Anwendung. | " § 5 Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr
(1) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach der anfallenden Abwassermenge. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m3) Abwasser. Als Abwassermenge gilt
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gilt bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken die aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge dann nicht als Abwassermenge, wenn die über eine besondere, von dem Wasserversorgungsbetrieb gesetzte Wasseruhr zugeführte Wassermenge ausschließlich zum Bewässern erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen oder zum Tränken von Tieren genutzt wird und somit nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen kann. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Regelung ist die verbindliche Selbsterklärung des Gebührenschuldners auf einem Vordruck. (3) Die dem Grundstück anderweitig zugeführte oder auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 hat der Gebührenschuldner der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde bis zum 15. Februar jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr anzuzeigen. Dabei ist gleichzeitig auch die Wassermenge anzuzeigen, die ordnungsgemäß nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen oder in Schmutzwassersammelgruben eingeleitet wurde. Eine spätere Anzeige ist unzulässig. Der Nachweis über die jeweilige Wassermenge ist durch Wasserzwischenzähler, die den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen müssen, oder durch kalibrierte Abwassermengenzähler zu führen, die durch einen Fachbetrieb auf Kosten des Gebührenpflichtigen einzubauen, zu warten und instand zu halten sind; Zapfventilzähler sind nicht zugelassen und werden nicht anerkannt. In Ausnahmefällen kann die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde prüffähige Unterlagen als Nachweis zulassen. Die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde schätzt die Wassermengen, wenn der Nachweis nicht oder nicht ausreichend erbracht wird. (4) Der zuständige Wasserversorgungsbetrieb ist als Träger der öffentlichen Wasserversorgung verpflichtet, der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde die für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren erforderlichen Auskünfte über die von ihm gelieferten Wassermengen zu erteilen." |
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird Satz 2
Es werden nur dauerhafte (ganzjährige) Zisternen mit einem Mindestspeichervolumen von 2,0 m3 berücksichtigt.
aufgehoben.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "und die über ein nachgewiesenes Mindeststauraumvolumen von 1,5 m3 je 100 m2 reduzierter Abflussfläche verfügen" gestrichen.
b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die veränderte Größe der versiegelten Fläche wird zum nächsten turnusmäßigen Abrechnungszeitraum berücksichtigt, wenn die Änderungsmitteilung durch den Gebührenpflichtigen der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde zugegangen ist. | "Die veränderte Größe der versiegelten Fläche gilt ab dem nächsten turnusmäßigen Abrechnungszeitraum, nachdem die Änderungsmitteilung durch den Gebührenpflichtigen der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde zugegangen ist." |
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe " § 3 Absatz 4" durch die Angabe " § 5 Absatz 3" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 3 Absatz 4" durch die Angabe " § 5 Absatz 3" ersetzt.
9. § 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||
§ 8 Gebührensätze
Die Gebührensätze für das Einleiten von Abwasser und Niederschlagswasser in öffentliche Abwasseranlagen sowie für die Leerung der Schmutzwassersammelgruben werden wie folgt festgesetzt:
| " § 8 Gebührensätze
Die Gebührensätze für das Einleiten von Schmutzwasser und Niederschlagswasser in öffentliche Abwasseranlagen sowie für die Leerung der Schmutzwassersammelgruben werden wie folgt festgesetzt:
" |
10. In § 11 werden die Absätze 1a bis 3 die Absätze 2 bis 4.
11. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort "Erfassungsbogen" durch das Wort "Erhebungsbogen" ersetzt und nach dem Wort "Monats" die Wörter "nach Zugang des Erhebungsbogens" eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Der Grundstückseigentümer oder andere dinglich Nutzungsberechtigte können der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde bereits vor Übersendung des Erhebungsbogens nach Absatz 2 Satz 1 die für die Niederschlagswassergebühr maßgeblichen Berechnungsgrundlagen (bebaute und befestigte Fläche, Versiegelungsart, Art der Niederschlagswasserbeseitigung) auf einem Vordruck mitteilen."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
12. In § 13 Satz 2 werden nach dem Wort "Senatorin" die Wörter "oder der Senator" eingefügt.
Dieses Ortsgesetz tritt am 1. April 2024 in Kraft.
ID 240659
ENDE |