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Regelwerk Wasser

Bekanntmachungen nach dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG)
- Hessen -

Vom 24. November 2015
(StAnz. Nr. 51 vom 14.12.2015 S. 1322; 20.11.2020 S. 1319 20; 05.12.2023 S. 1657 23)



Archiv 2011

Nach § 5 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) vom 29. September 2005 (GVBl. I S. 664), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 362), erfolgen nachstehende Bekanntmachungen:

1. Bekanntmachung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 HAbwAG
Anforderungen an die Schmutzfrachtberechnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 HAbwAG

(1) Beim Mischverfahren werden das Schmutzwasser, das nicht vermeidbare Fremdwasser und das Niederschlagswasser gemeinsam in einem Kanal abgeleitet. Aus technischen und wirtschaftlichen Gründen müssen hierzu an geeigneten Stellen Mischwasserentlastungsanlagen angeordnet werden. Ziel ist es, die Bauwerke der Mischwasserableitung, -behandlung und -entlastung in einem Entwässerungsgebiet so anzuordnen und zu bemessen, dass beim Mischwasserabfluss ein möglichst großer Schmutzfrachtanteil zurückgehalten und der Kläranlage zugeführt wird.

(2) An die Schmutzfrachtberechnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 HAbwAG werden folgende Anforderungen gestellt, deren Einhaltung vom Abgabepflichtigen nachzuweisen ist:

  1. Infolge einer Niederschlagsbelastung nach Abs. 7 werden weniger als 250 kg CSB pro Hektar befestigte Fläche (Ared) über die Summe aller Entlastungen vor der biologischen Reinigungsstufe einer Kläranlage in ein Gewässer entlastet.
  2. Bei Regenüberläufen (RÜ) sind außerdem

    zulässig, um deren besonderes Entlastungsverhalten zu berücksichtigen.

  3. Bei Stauraumkanälen mit untenliegender Entlastung (SKU) ist gegenüber Buchstabe a) nur eine um 10 Prozent verminderte spezifische Schmutzfrachtentlastung, d. h. eine spezifische Schmutzfrachtentlastung von weniger als 225 kg CSB/ha Ared an der entsprechenden Entlastungsanlage zulässig, weil eine mögliche zusätzliche Verschmutzung des entlasteten Mischwassers durch Ablagerungen zu berücksichtigen ist.

Die für einzelne Entlastungsbauwerke ansonsten nach den Regeln der Technik, u. a. dem DWA-Arbeitsblatt A 128, geltenden konstruktiven und hydraulischen Randbedingungen bleiben hiervon unberührt.

(3) Die Einleitung von Niederschlagswasser aus Teilortskanalisationen ohne Behandlung entspricht nicht den für das Mischverfahren in Betracht kommenden Regeln der Technik. Für dieses Niederschlagswasser ist die Zahl der Schadeinheiten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AbwAG zu ermitteln, soweit es über eine öffentliche Kanalisation in ein Gewässer eingeleitet wird.

(4) Die Schmutzfrachtberechnung ist auf den im Entwässerungssystem vorhandenen Ist-Zustand zu beziehen. Insbesondere ist dabei die im Ist-Zustand vorliegende Belastung durch Fremdwasser und Außengebiete realistisch, nach Möglichkeit durch Messungen abgestützt, zu erfassen. Schmutzfrachtberechnungen, in denen noch umzusetzende Maßnahmen berücksichtigt werden (Prognose-Zustand), sind nicht Grundlage für die Entscheidung über die Abgabefreiheit einzelner Mischwassereinleitungen im zu beurteilenden Veranlagungsjahr.

(5) Der Nachweis der Einhaltung der Regeln der Technik kann auch für Teilgebiete geführt werden, wenn die Abflusssumme (Qab teil) der in Betracht kommenden Entlastungsanlagen nicht das Abflussvermögen der nachfolgenden Entlastungsanlagen (Qab folgend) und der Kläranlage (2Qs + Qf) übersteigt. Trifft dies auf mehrere Teilgebiete zu, so kann der Abgabepflichtige den Nachweis zu seinen Gunsten für diejenigen Teilgebiete führen, die die größtmögliche Anzahl an abgabefreien Einwohnern ergibt. Bei der Nachweisführung ist immer von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen. Es dürfen also nur vorhandene Teilgebiete angesetzt werden, für die die Einhaltung der oben genannten Anforderungen nachzuweisen ist. Eine Nachweisführung durch Bildung fiktiv verkleinerter Einzugsgebiete einer Kläranlage ist dagegen nicht zulässig.

Der Berechnung der Abwasserabgabe sind alle oberhalb der Entlastungsanlage/Kläranlage im Entwässerungsgebiet angeschlossenen Einwohner zugrunde zu legen. Soweit die Regeln der Technik für die Entlastungsanlagen von oberhalb liegenden Teilgebieten eingehalten werden, ist die Zahl der in den Teilgebieten angeschlossenen Einwohner von der Gesamtzahl der angeschlossenen Einwohner abzuziehen, wenn die Abflusssumme der Teilgebiete vollständig auf der Kläranlage behandelbar ist. Soweit die Regeln der Technik bei einzelnen Entlastungsanlagen nicht eingehalten werden, ist die Zahl der Einwohner in den entsprechenden Teilgebieten als abgabepflichtig anzusetzen.

(6) Vom Abgabepflichtigen sind die Daten für eine SMUSI-Prüfung (grundsätzlich auch auf Datenträger in elektronischer Form) sowie ein System- und ein Übersichtslageplan (Maßstab 1:5.000 bis 1:20.000) vorzulegen. In den Lageplan müssen alle Entlastungsanlagen (einschließlich der kommunalen Kläranlage) mit ihren Einzugsgebieten, die Verbindungssammler, die Oberflächengewässer sowie die Einleitungsstellen eingetragen sein.

(7) Die Prüfung des Nachweises der Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 2, 4, 5 und 6 ist von der zuständigen Wasserbehörde grundsätzlich mit dem Schmutzfrachtsimulationsmodell SMUSI durchzuführen (mit einer gemäß der Isohyeten-Karte des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie (HLUG) ausgewählten repräsentativen Regenreihe sowie einem Schmutzpotentialansatz von 600 kg CSB/ha). Die Isohyetenkarte ist auf der Internetseite des HLUG eingestellt unter:

www.hlug.de

→ Wasser → Abwasser → Kommunales Abwasser in Hessen → Schmutzfrachtsimulationsmodell SMUSI

In Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde kann der Nachweis mit einem anderen Schmutzfrachtmodell als SMUSI erfolgen. In einem solchen Fall sind die Daten zusätzlich auch in der Form (vergleiche Abs. 6) vorzulegen, dass der Behörde eine Prüfung mit SMUSI möglich ist.

(8) Ein neuer Nachweis der Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 2, 4, 5 und 6 oder die Fortschreibung beziehungsweise Aktualisierung eines vorhandenen Nachweises ist der zuständigen Wasserbehörde ohne Aufforderung insbesondere dann vorzulegen, wenn sich wesentliche Änderungen insbesondere hinsichtlich der Entlastungsanlagen, der Entlastungsfrachten oder der Einzugsgebiete ergeben haben. Die Vorlage eines neuen oder aktualisierten Nachweises nach Satz 1 ist auch auf Verlangen der Wasserbehörde erforderlich.

(9) Ein "Leitfaden zur effizienten und sicheren Beurteilung von Schmutzfrachtberechnungen mit dem Modell SMUSI" (inklusive 3 Anhänge sowie EXCEL-Arbeitsmappe) sowie eine Angabe zum Bezug des Schmutzfrachtsimulationsmodells SMUSI stehen auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) zur Verfügung unter:

www.umweltministerium.hessen.de

→ Umwelt & Natur → Wasser → Gewässerschutz → Schmutzfrachtberechnung

2. Bekanntmachung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 HAbwAG
Methode des Gleitenden Minimums

2.1 Vorbemerkung zur Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge

(1) Der Jahresschmutzwassermenge ist der Schmutzwasserbegriff nach § 2 Abs. 1 1. Halbsatz AbwAG zugrunde zu legen. Die Jahresschmutzwassermenge entspricht der Menge an durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändertem Wasser und dem bei Trockenwetter damit zusammen abfließenden Wasser (sogenanntes Fremdwasser), die einer Abwasserbehandlungsanlage innerhalb eines Kalenderjahres zugeführt wird. Eine direkte Messung der Jahresschmutzwassermenge ist bei Abwasserbehandlungsanlagen, in denen das Abwasser mindestens nach den Anforderungen des Anhangs 1 der Abwasserverordnung zu behandeln ist, nicht möglich, da im Zulauf oder Ablauf einer solchen Abwasserbehandlungsanlage neben dem Schmutzwasser bei Niederschlagsereignissen auch Niederschlagswasser gemessen wird. Die Jahresschmutzwassermenge ist daher ausschließlich über eine rechnerische Methodik auf der Grundlage der auf der Abwasserbehandlungsanlage gemäß Anhang 3 der Abwassereigenkontrollverordnung vom 23. Juli 2.010 (GVBl. I S. 2 57), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. November 2015 (GVBl. S. 392), täglich zu messenden Durchflussmengen zu ermitteln. Da der Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge Tagesdurchflussmengen zugrunde zu legen sind, sind die Messwerte in Abhängigkeit der Spanne der täglichen Ablesezeiten auf 24 Stunden umzurechnen.

(2) Als rechnerische Methodik ist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 HAbwAG bei Abwasserbehandlungsanlagen, in denen das Abwasser mindestens nach den Anforderungen des Anhangs 1 der Abwasserverordnung zu behandeln ist, die Methode des gleitenden Minimums festgelegt. Diese Methode wird nach § 6 Abs. 1 Satz 3 HAbwAG unter Nr. 2.2 bekannt gemacht.

(3) Die für die Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge erforderlichen Angaben sind nach § 6 Abs. 1 Satz 4 HAbwAG vom Abgabepflichtigen in die vom Land Hessen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 HAbwAG zu verwendenden Vordrucke für die Abgabeerklärung einzutragen (zur Fundstelle siehe Nr. 3).

2.2 Methode des gleitenden Minimums

(1) Die im DWA-Arbeitsblatt A 198 veröffentlichte Methode des gleitenden Minimums ist für die Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge in Hessen anzuwenden.

(2) Bei der Methode des gleitenden Minimums nach dem DWA-Arbeitsblatt A 198 wird angenommen, dass innerhalb eines Zeitintervalls von 21 Tagen der Tag mit der niedrigsten Tagesdurchflussmenge als Trockenwettertag zu betrachten ist. Für jeden Kalendertag des Veranlagungsjahres wird innerhalb des jeweiligen 21-Tage-Intervalls (10 Tage vor und 10 Tage nach dem gerade betrachteten Tag) die jeweils niedrigste Tagesdurchflussmenge ermittelt (21-Tage-Minimum). Es sind ausschließlich Messwerte (Tagesdurchflussmengen) innerhalb des Veranlagungsjahres zugrunde zu legen. Die für jeden Kalendertag jeweils ermittelten 21-Tage-Minima lassen sich über das gesamte Veranlagungsjahr graphisch als Polygon (Polygon I) darstellen.

(3) Um den Einfluss von Mess-, Ablese- oder Übertragungsfehlern auf die Ermittlung des jeweiligen 21-Tage-Minimums so gering wie möglich zu halten, sind zur Vereinheitlichung des abwasserabgabenrechtlichen Vollzugs in Ergänzung zum DWA-Arbeitsblatt A 198 Tagesdurchflussmesswerte, die kleiner als 80 Prozent der durchschnittlichen täglichen Schmutzwassermenge (ohne Fremdwasser) sind, als Messaussetzer zu betrachten und dürfen nicht als Minima bei der Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge berücksichtigt werden. Diese durchschnittliche tägliche Schmutzwassermenge (ohne Fremdwasser) wird über die der Abwasserbehandlungsanlage zugeführte jährliche Schmutzwassermenge (ohne Fremdwasser) und die Anzahl der Kalendertage im Veranlagungsjahr durch Division ermittelt.

(4) Tagesdurchflussmengen, die bis zu 20 Prozent über dem Polygon I liegen, gelten nach dem DWA-Arbeitsblatt A 198 als Trockenwetterabflüsse und werden der Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge zugrunde gelegt. Hierfür wird ein um 20 Prozent über den 21-Tage-Minima liegendes Polygon (Polygon II) rechnerisch ermittelt. Tagesdurchflussmengen oberhalb des Polygons II werden bei der Ermittlung nicht berücksichtigt. Die nachfolgende Graphik stellt exemplarisch die Polygone I und II der Abwasserdurchflusskurve dar.

Bild

Alle innerhalb dieser beiden Polygone liegenden Tagesdurchflussmengen (Messwerte) sind für die Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge maßgebend. Aus der Summe der maßgebenden Tagesdurchflussmengen und der Anzahl dieser Messwerte lässt sich durch Division eine mittlere Trockenwetter-Tagesmenge berechnen. Durch Multiplikation der mittleren Trockenwetter-Tagesmenge mit der Anzahl der Kalendertage im Veranlagungsjahr errechnet sich die Jahresschmutzwassermenge.

3. Bekanntmachung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 HAbwAG

Die nach § 7 Abs. 2 Satz 1 HAbwAG zu verwendenden Vordrucke sind auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz eingestellt unter:

www.umweltministerium.hessen.de

→ Umwelt & Natur → Wasser → Gewässerschutz → Abwasserabgabe

4. Aufhebung bestehender Regelungen

Die Bekanntmachung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) mit Vollzugsregelungen vom 15. Februar 2011 (StAnz. S. 341) wird zum 31. Dezember 2015 aufgehoben.

5. Inkrafttreten

Diese Bekanntmachungen treten zum 1. Januar 2016 in Kraft.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE