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Emissionserklärungsverordnung - Abwasser
Verordnung zur Erhebung von Daten über Abwasseremissionen
- Hessen -
Vom 15. November 2006
(GVBl. Nr. 21 vom 29.11.2006 S. 610 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 85-67
Aufgrund des § 6 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305) wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung dient der Umsetzung von wasserrechtlichen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 33 S. 1).
§ 2 Berichterstattung durch die Betreiber
(1) Zuständige Wasserbehörde für die Entgegennahme der Emissionserklärung nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 ist die für die Zulassung der Einleitung zuständige Wasserbehörde.
(2) Die Emissionserklärung ist bis zum 31. Mai des dem Berichtsjahr folgenden Jahres bei der nach Abs. 1 zuständigen Wasserbehörde abzugeben. Diese kann im Einzelfall die Frist bis längstens zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres verlängern.
(3) Die nach Abs. 1 zuständige Wasserbehörde kann die Art der Datenübermittlung festlegen.
§ 3 Prüfung und Zusammenfassung der Daten
(1) Die nach § 2 Abs. 1 zuständigen Wasserbehörden prüfen die Angaben der Emissionserklärung auf der Grundlage der bei ihnen vorhandenen Unterlagen auf Vollständigkeit, Kohärenz und Glaubwürdigkeit und geben Erklärungen mit offensichtlichen Fehlern zur Überarbeitung innerhalb einer zu bestimmenden Frist an den Betreiber zurück. Sie leiten die geprüften Daten spätestens neun Monate nach Ablauf des Berichtsjahrs dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie zu.
(2) Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie erstellt den zusammenfassenden Bericht und leitet diesen bis zum 31. Dezember des dem jeweiligen Berichtsjahr folgenden Jahres dem Umweltbundesamt zu.
§ 4 Übergangsvorschriften
(1) Abweichend von § 2 Abs. 2 ist der Bericht für das Jahr 2007 bis zum 15. Juni 2008 abzugeben. Die nach § 2 Abs. 1 zuständige Wasserbehörde kann auf Antrag im Einzelfall die Frist bis zum 31. Juli 2008 verlängern.
(2) Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 2 sind die geprüften Daten für das Jahr 2007 dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie bis zum 15. November 2008 zuzuleiten.
(3) Abweichend von § 3 Abs. 2 ist der Bericht für das Jahr 2007 dem Umweltbundesamt bis zum 15. Februar 2009 zuzuleiten.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
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