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HWG - Hessisches Wassergesetz
- Hessen -

Vom 14. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 23 vom 23.12.2010 S. 548; 13.12.2012 S. 622 12; 28.09.2015 S. 338 15; 28.05.2018 S. 184 18; 22.08.2018 S. 366 18a; 04.09.2020 S. 573 20; 30.09.2021 S. 602 21; 17.11.2022 S. 576 22; 09.12.2022 S. 764 22a; 28.06.2023 S. 473 23 i.K. °)
Gl.-Nr.: 85-72



Siehe Fn. * 1

Archiv: 2005

Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich 18 21 22a
(zu § 2 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Dieses Gesetz gilt für Gewässer nach § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237). Durch eine künstliche Veränderung oder durch zeitweiliges Trockenfallen verliert ein Gewässer seine Eigenschaft als oberirdisches Gewässer nicht. Darüber hinaus gilt dieses Gesetz für das aus Niederschlägen stammende Wasser, soweit es gefasst und gesammelt wird oder wild abfließt.

(2) Von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes werden

  1. Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen,
  2. Be- und Entwässerungsgräben und
  3. Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem Gewässer nicht oder nur künstlich verbunden sind,

ausgenommen, soweit es sich um Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Lage, ihrer Abflussverhältnisse oder ökologischen Funktion keiner Bewirtschaftung bedürfen. Die Haftung für Veränderungen dieser Gewässer nach den §§ 89 und 90 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.

§ 2 Gewässereinteilung

Die oberirdischen Gewässer, mit Ausnahme des aus Quellen wild abfließenden Wassers, werden nach ihrer Bedeutung eingeteilt in

  1. Gewässer erster Ordnung:
    die Bundeswasserstraßen und die in der Anlage 1 genannten Gewässer;
  2. Gewässer zweiter Ordnung:
    die in der Anlage 2 genannten Gewässer;
  3. Gewässer dritter Ordnung:
    alle anderen Gewässer.

§ 3 Gewässereigentum

(1) Das Bett der in der Anlage 1 genannten Gewässer steht im Eigentum des Landes.

(2) Das Bett eines natürlichen fließenden Gewässers zweiter und dritter Ordnung steht im Eigentum der Gemeinde, in der es liegt.

(3) Bestehende Eigentumsrechte anderer und die Eigentumsverhältnisse an stehenden Gewässern und an künstlichen fließenden Gewässern zweiter und dritter Ordnung bleiben unberührt.

§ 4 Eigentumsgrenzen

(1) Ist ein Gewässerbett ein selbstständiges Grundstück, so wird die Eigentumsgrenze zwischen dem Gewässerbett und den Ufergrundstücken durch die Uferlinie, die Uferlinie durch die Schnittlinie der Wasserfläche mit dem Ufer bei Mittelwasserstand bestimmt.

(2) Bildet ein Gewässerbett mit den Ufern ein selbstständiges Grundstück, so bestimmt sich die Eigentumsgrenze zu den angrenzenden Grundstücken nach dem Liegenschaftskataster.

(3) Steht das Eigentum an einem Gewässerbett den Eigentümerinnen oder Eigentümern der Ufergrundstücke zu, so sind die Anteile Bestandteile der Ufergrundstücke. Die Eigentumsgrenze im Gewässerbett bestimmt sich

  1. für gegenüberliegende Grundstücke durch eine Linie, die in der Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand verläuft,
  2. für nebeneinander liegende Grundstücke durch eine vom Schnittpunkt ihrer Grenze mit der Uferlinie senkrecht auf die vorbezeichnete Mittellinie zu ziehende Linie,
  3. für auf der anderen Seite des Gewässers sich fortsetzende Grundstücke durch die Verbindungslinien der beiderseitigen Grundstücksgrenzen.

§ 5 Gewässerveränderung

(1) Verändert sich bei einem Gewässer, dessen Bett ein selbstständiges Grundstück im Sinne des § 4 Abs. 1 oder 2 ist, infolge natürlicher Ereignisse die Lage des Gewässerbetts ganz oder teilweise, so wächst das Eigentum an dem neuen Gewässerbett der bisherigen Eigentümerin oder dem bisherigen Eigentümer des Gewässerbetts zu. Verlagert sich ein Gewässerbett, dessen Eigentum den Eigentümerinnen oder Eigentümern der Ufergrundstücke zusteht, so bestimmen sich die Eigentumsgrenzen nach § 4 Abs. 3.

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gewässerbetts der bisherigen Grundstückseigentümerin oder dem bisherigen Grundstückseigentümer einen Ausgleich zu leisten. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, auf anderen Grundstücken mit genehmigter baulicher Nutzung und bei genehmigten Fischteichanlagen kann die bisherige Grundstückseigentümerin oder der bisherige Grundstückseigentümer anstelle des Ausgleichs den ursprünglichen Zustand wieder herstellen, wenn mit der Veränderung des Gewässerbetts die zulässige oder genehmigte Nutzung ihres oder seines Grundstücks erheblich beeinträchtigt wird. Der frühere Zustand ist von der oder dem Unterhaltungspflichtigen nach § 25 Abs. 1 bis 3 wieder herzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die Wasserbehörde dies verlangt. Das Recht auf Wiederherstellung und Ausgleich erlischt binnen drei Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Veränderung eingetreten ist. Die §§ 203 bis 206 und 209 bis 217 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Fällt ein Gewässerbett trocken, verlandet es oder entsteht eine Insel im Gewässerbett, so wächst das Eigentum an den hierdurch entstandenen Landflächen der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Gewässerbetts oder ehemaligen Gewässerbetts zu. In den Fällen des § 4 Abs. 3 wächst ein trocken gefallenes oder verlandetes Gewässerbett der Eigentümerin oder dem Eigentümer des jeweiligen Ufergrundstücks zu. Werden bei der Bildung eines neuen Gewässerbetts Grundstücke oder Grundstücksteile zu einer Insel, bleiben diese im Eigentum der bisherigen Eigentümerin oder des Eigentümers; Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 6 Duldungspflichten bei Benutzungen der Gewässer
(zu § 4 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes)

§ 4 Abs. 4 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt nicht für

  1. Talsperren und Wasserspeicher nach § 43 Abs. 2 und
  2. oberirdische Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen und im Eigentum der Anliegerinnen und Anlieger stehen.

Zweiter Teil
Bewirtschaftung von Gewässern

Erster Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§ 7 Zuordnung der Gewässer zu Flussgebietseinheiten
(zu § 7 Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Die im Einzugsgebiet des Rheins liegenden oberirdischen Gewässer des Landes einschließlich des zugeordneten Grundwassers werden der Flussgebietseinheit Rhein zugeordnet. Die im Einzugsgebiet der Weser liegenden oberirdischen Gewässer des Landes einschließlich des zugeordneten Grundwassers werden der Flussgebietseinheit Weser zugeordnet. Die Einzugsgebiete und Flussgebietseinheiten sind in Anlage 3 in Kartenform dargestellt.

§ 8 Verwaltungsverfahren
(zu § 70 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Soweit das Wasserhaushaltsgesetz in § 70 Abs. 1 auf Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes verweist, finden abweichend die entsprechenden Regelungen des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.

(2) Anträge, Anzeigen und Entscheidungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz sowie die Erklärung des Verzichts auf eine wasserrechtliche Zulassung bedürfen der Schriftform. Dies gilt nicht für Entscheidungen, die wegen Gefahr im Verzug erlassen werden. Den Verfahrensbeteiligten, die nicht antragstellende Person sind, kann die Entscheidung ohne die zugehörigen Planunterlagen mit dem Hinweis, wo diese eingesehen werden können, bekannt gegeben werden.

(3) Abweichend von § 3a Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes wird die Schriftform durch die elektronische Form nur bei befristeten wasserrechtlichen Entscheidungen bei einer Befristung von weniger als 30 Jahren ersetzt. Ein Verzicht in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(4) Die für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde erforderlichen Unterlagen (Lagepläne, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen) hat diejenige Person vorzulegen, die die Entscheidung beantragt oder in deren Interesse sie ergehen soll. Unvollständige, mangelhafte oder offensichtlich unzulässige Anträge können zurückgewiesen werden, wenn die antragstellende Person die ihr mitzuteilenden Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behebt. Unvollständig sind insbesondere Anträge, denen die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen nach Satz 1 nicht beigefügt sind.

(5) Sind gegen einen Antrag Einwendungen privatrechtlicher Natur erhoben worden, so kann die zuständige Behörde unter Vorbehalt dieser Einwendungen entscheiden oder das Verfahren aussetzen.

(6) Soweit eine wasserrechtliche Entscheidung andere öffentlich-rechtliche Entscheidungen einschließt oder selbst von einer anderen öffentlich-rechtlichen Entscheidung eingeschlossen wird, ist die eingeschlossene Entscheidung ausdrücklich zu bezeichnen.

(7) Werden Benutzungen ohne die erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung ausgeübt, Gewässer oder Anlagen ohne die erforderliche Genehmigung, Eignungsfeststellung oder Planfeststellung ausgebaut, errichtet, eingebaut, verwendet oder geändert, so kann die zuständige Behörde anstelle der Untersagung verlangen, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird.

§ 9 Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung 18 18a 21
(zu § 11 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Für das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung oder einer gehobenen Erlaubnis gelten § 73 Abs. 2 bis 8 und § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 5 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, muss das Verfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), geändert durch Gesetz vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung schließen eine Befreiung, Genehmigung oder Zulassung nach § 38 Abs. 5 Satz 1, § 60 Abs. 3 Satz 1 und § 78 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, eine Genehmigung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 und eine Baugenehmigung nach der Hessischen Bauordnung der für die Vornahme der Gewässerbenutzung erforderlichen Anlagen ein.

§ 10 Schutz der Bewilligung
(zu § 14 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Wird das Recht des Inhabers einer Bewilligung beeinträchtigt, so finden auf seine Ansprüche die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

§ 11 Zusammentreffen mehrerer Verfahren
(zu § 19 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Ist nach § 19 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes durch die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder nach § 19 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes durch die Bergbehörde über die Erteilung einer Erlaubnis zu entscheiden, so sind auch für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung die für die Planfeststellung oder den bergrechtlichen Betriebsplan geltenden Vorschriften anzuwenden, wenn über sie gleichzeitig entschieden wird.

§ 12 (aufgehoben) 18

§ 13 Verfahren bei Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung über die Festsetzung

  1. von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und § 53 Abs. 4 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  2. von Überschwemmungsgebieten nach § 76 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  3. abweichender Breiten von Gewässerrandstreifen nach § 23 Abs. 1 Satz 2

sind die betroffenen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie die Träger öffentlicher Belange zu hören. Der Entwurf der Rechtsverordnung mit den dazugehörigen Plänen ist für die Dauer von zwei Monaten in den betroffenen Gemeinden zur Einsicht auszulegen. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift der Wasserbehörde Bedenken erheben und Anregungen vorbringen. Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

  1. wo und in welchem Zeitraum der Entwurf zur Einsicht ausgelegt ist und
  2. dass Bedenken und Anregungen bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der in Satz 3 genannten Frist vorzubringen sind.

Wer Bedenken oder Anregungen vorgebracht hat, die beim Erlass der Rechtsverordnung nicht berücksichtigt wurden, ist über die Gründe zu unterrichten.

(2) Die in Abs. 1 Satz 1 genannten Rechtsverordnungen sollen in den betroffenen Gemeinden ortsüblich bekannt gemacht werden.

(3) Die Grenzen der Geltungsbereiche der Rechtsverordnungen über die Festsetzung von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sind, soweit erforderlich, durch diejenigen, in deren Interesse die Rechtsverordnungen erlassen werden, sonst durch die erlassende Behörde in der Natur in geeigneter Weise kenntlich zu machen.

§ 14 Vorkehrungen bei Erlöschen einer wasserrechtlichen Zulassung 18

(1) Ist eine Erlaubnis, eine Bewilligung oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 17 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde die Unternehmerin oder den Unternehmer verpflichten,

  1. die Wasserbenutzungsanlage ganz oder teilweise auf ihre oder seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder
  2. auf ihre oder seine Kosten Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, nachteilige Folgen zu verhüten oder
  3. eine Stauanlage oder einen Stauhaltungsdamm nach Maßgabe des § 36 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 51 Abs. 1 Satz 2 weiter zu unterhalten oder die Unterhaltung nach § 51 Abs. 4 Nr. 1 zu dulden; § 51 Abs. 3 bleibt unberührt.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer kann die ihr oder ihm nach Satz 1 obliegenden Pflichten auf Grundlage einer Vereinbarung durch Zahlung an die Ausbau- oder Unterhaltungspflichtigen des Gewässers ablösen. Die Unterhaltungspflicht an der Stauanlage geht in diesem Falle mit der Zahlung auf die Ausbau- oder Unterhaltungspflichtigen des Gewässers über.

(2) Beruht eine Anordnung nach Abs. 1 Satz 1 auf dem Widerruf einer Bewilligung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, so ist dafür nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 49 Abs. 6 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine Entschädigung durch das Land zu leisten. Die § § 96 und 98 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Ist eine Erlaubnis oder Bewilligung, ein Gewässer mittels einer Wasserbenutzungsanlage zu benutzen, erloschen, so kann die Anlage oder, wenn sie wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks ist, das Grundstück, soweit es für die Anlage benötigt wird, zum Wohl der Allgemeinheit enteignet werden.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten bei Erlöschen alter Rechte oder Befugnisse entsprechend.

§ 15 Sicherheitsleistung

Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit oder den Nachweis einer Haftpflichtversicherung verlangen, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Verpflichtungen zu sichern oder finanzielle Risiken abzudecken, die bei Unfällen oder Betriebsstörungen entstehen können. Auf Sicherheitsleistungen sind die § § 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

§ 16 Vorläufige Anordnungen und Beweissicherung

(1) Ist ein Verfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz eingeleitet, so kann die zuständige Behörde zur Sicherung der in Aussicht genommenen Maßnahmen vorläufige Anordnungen treffen, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert. Die Anordnung ist zu befristen. § 52 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Zur Feststellung von Tatsachen, insbesondere zur Feststellung des Zustands einer Sache, die für eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein können, kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert würde (Beweissicherungsverfahren).

§ 17 Alte Rechte und Befugnisse
(zu § 20 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) In den Fällen des § 20 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich. Ausgenommen sind Benutzungen

    1. nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
    2. zu Zwecken der Wasserkraftnutzung aufgrund einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagengenehmigung,
    3. die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem förmlichen Verfahren aufgrund der bisherigen Hessischen Wassergesetze zugelassen sind,

    wenn zu deren Ausübung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßige Anlagen vorhanden sind,

  1. für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Recht erteilt wurde und
    1. hierbei für die Erstellung einer Anlage eine Frist gesetzt wurde sowie
    2. innerhalb der Frist die Anlage rechtmäßig erstellt wurde.

(2) Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse bestimmen sich, soweit sie auf besonderem Titel beruhen, nach diesem, im Übrigen nach den bisherigen Gesetzen. Sind Inhalt und Umfang nicht festgelegt oder ungewiss, so kann die Wasserbehörde Inhalt und Umfang festsetzen.

§ 18 (aufgehoben) 18

Zweiter Abschnitt
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

§ 19 Gemeingebrauch
(zu § 25 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Jede Person darf

  1. natürliche fließende Gewässer mit Ausnahme von Anlagen nach § 43 Abs. 2 und 3 zum Baden, Tauchen, Tränken, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften oder Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden,
  2. in natürliche fließende Gewässer Quell-, Grund- und Niederschlagswasser einleiten, soweit keine nachteilige Veränderung des Wasserhaushalts zu besorgen ist und
  3. aus Gewässern erster Ordnung Wasserentnahmen bis zu 10 l/s und 1.000 m3 pro Jahr durch mobile Anlagen entnehmen.

Satz 1 gilt nicht für Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen und im Eigentum der Anlieger stehen. Benutzungen nach Satz 1 Nr. 3 sind der Wasserbehörde anzuzeigen.

(2) Die Wasserbehörde kann an

  1. Gewässern oder Gewässerteilen von Gewässern zweiter Ordnung den Gemeingebrauch für Wasserentnahmen,
  2. künstlichen fließenden und an stehenden Gewässern sowie an Anlagen nach § 43 Abs. 2 und 3 den Gemeingebrauch

zulassen.

(3) Die Wasserbehörde kann den Gemeingebrauch regeln und ihn zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz der Nutzerinnen und Nutzer oder des Naturhaushalts oder zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit beschränken oder ausschließen. Sie kann die Zulassung des Gemeingebrauchs von der Eignung der Gewässer sowie der Herstellung, Unterhaltung und Überwachung erforderlicher Einrichtungen und Anlagen abhängig machen.

§ 20 Benutzung zu Zwecken der Fischerei
(zu § 25 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Das Einbringen von Stoffen, insbesondere von Fischereigeräten und Fischnahrung, in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei, bedarf keiner Erlaubnis oder Bewilligung, soweit dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind.

§ 21 Eigentümer- und Anliegergebrauch 18
(zu § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Für den Eigentümer- und Anliegergebrauch gilt § 19 Abs. 3 entsprechend.

(2) Der Eigentümer- und Anliegergebrauch gilt nicht für Teiche, Teich- und Fischzuchtanlagen.

§ 22 Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern 18
(zu § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn das Vorhaben

  1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,
  2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
  3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt,
  4. hochwasserangepasst ausgeführt wird und
  5. die Gewässereigenschaft nicht nachteilig beeinflusst

oder nachteilige Auswirkungen im Sinne der Nr. 1 bis 5 durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können.

(2) Andere behördliche Zulassungen aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes schließen die Genehmigung nach Abs. 1 Satz 1 ein. Ist für ein Vorhaben auch eine Baugenehmigung nach der Hessischen Bauordnung erforderlich, entscheidet die hierfür zuständige Behörde im Benehmen mit der Wasserbehörde.

§ 23 Gewässerrandstreifen 18
(zu § 38 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Der Gewässerrandstreifen ist im Außenbereich zehn Meter und im Innenbereich im Sinne der §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches fünf Meter breit. Die Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung, soweit der Innenbereich betroffen ist, im Einvernehmen mit der Gemeinde die Breite des Gewässerrandstreifens einzelner Gewässer insgesamt oder für bestimmte Abschnitte abweichend von Satz 1 festlegen, soweit dies zur Sicherung des Wasserabflusses oder zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer erforderlich oder ausreichend ist.

(2) Über § 38 Abs. 4 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes hinaus sind im Gewässerrandstreifen verboten:

  1. der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen Wundverschlussmittel zur Baumpflege und Pflanzenschutzmittel zur Verhütung von Wildschäden, in einem Bereich von vier Metern; § 38 Abs. 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend,
  2. das Pflügen in einem Bereich von vier Metern ab dem 1. Januar 2022; § 38 Abs. 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend,
  3. die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen und sonstigen Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind,
  4. die Ausweisung von Baugebieten durch Bauleitpläne oder sonstige Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften.

Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, soweit das Grundstück im Innenbereich liegt und im Bereich des Gewässerrandstreifens bereits am 5. Juni 2018 rechtmäßig bebaut ist.

(3) § 38 Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend für die Verbote nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3.

(4) Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten Verbote nach Abs. 2 auferlegt, durch die sie unverhältnismäßig beschränkt werden, so ist dafür Entschädigung zu leisten, wenn die Beschränkung durch eine Befreiung nach Abs. 3 nicht vermieden werden kann. § 96 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend.

(5) Bei Aufgabe jeglicher landwirtschaftlicher Nutzung von Ackerflächen in einem Bereich im Sinne des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ab dem 1. Januar 2022 wird den Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten nach Maßgabe vorhandener Haushaltsmittel ein angemessener Geldausgleich gewährt. Der Ausgleich kann auch im Rahmen eines Förderprogramms gewährt werden. Durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister können Regelungen über die Höhe und Pauschalierung des Ausgleichs getroffen werden.

(6) Einer Gemeinde, der nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 die Pflicht zur Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt, steht beim Kauf von Grundstücken, auf denen sich ein Gewässerrandstreifen befindet, ein Vorkaufsrecht zu. Befindet sich der Gewässerrandstreifen nur auf einem Teil des Grundstücks, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diese Teilfläche. Der Eigentümer kann die Übernahme der Restfläche verlangen, wenn es ihm wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, diese Restfläche zu behalten. Das Vorkaufsrecht geht anderen landesrechtlichen Vorkaufsrechten sowie rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechten vor und bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. Es ist nicht übertragbar. Es darf nur ausgeübt werden, wenn dies zum Schutz des Gewässers erforderlich ist. Es darf nicht ausgeübt werden bei einem Verkauf an Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner oder Verwandte ersten Grades. Die §§ 463 bis 468, § 469 Abs. 1 und 2 Satz 1, § § 471 und 1098 Abs. 2 sowie § § 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

§ 24 Unterhaltung und Renaturierung oberirdischer Gewässer
(zu § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer ist unter Beachtung der Ergebnisse der Gewässerschau durchzuführen. Über § 39 Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes hinaus umfasst die Gewässerunterhaltung insbesondere auch die Verpflichtung,

  1. den Belangen der Fischerei, der Land- und Forstwirtschaft, der Energieerzeugung und der Erholung in ausreichendem Maße Rechnung zu tragen,
  2. feste Stoffe aus dem Gewässer oder von seinen Ufern zu entfernen, soweit es im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, um den Gemeingebrauch zu erhalten,
  3. Wühltiere, die die Standsicherheit von Uferböschungen, Deichen und Dämmen beeinträchtigen, zu bekämpfen; die Regelungen des Artenschutzes und zur Bekämpfung des Bisams bleiben unberührt.

(2) Natürliche Gewässer, die sich nicht in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sind, sofern nicht überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, in einem angemessenen Zeitraum wieder in einen naturnahen Zustand zurückzuführen (Renaturierung). Die Wasserbehörde kann für Gewässer, die nicht den Anforderungen des Satz 1 entsprechen, die erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen festlegen und die hierfür einzuhaltenden Fristen bestimmen, wenn sich das Land unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Betroffenen an den Kosten angemessen beteiligt.

§ 25 Unterhaltungspflicht 18 20 21 22a
(zu den § § 40 und 41 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Die Pflicht zur Unterhaltung obliegt

  1. bei Bundeswasserstraßen dem Eigentümer der Bundeswasserstraßen,
  2. bei den in der Anlage 1 genannten Gewässern erster Ordnung dem Land,
  3. bei natürlichen fließenden Gewässern zweiter und dritter Ordnung den Anliegergemeinden oder den von ihnen gebildeten Verbänden,
  4. bei Gewässern, die der Entwässerung der Grundstücke nur einer Eigentümerin oder eines Eigentümers dienen, sowie stehenden und künstlichen fließenden Gewässern der Eigentümerin oder dem Eigentümer.

Die Verpflichtungen nach § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 24 umfassen auch einen zu deren Erfüllung erforderlichen Gewässerausbau. Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind von den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den Unternehmerinnen und Unternehmern so zu unterhalten, dass die Erfüllung der Gewässerunterhaltungspflicht nicht mehr erschwert wird, als den Umständen nach unvermeidbar ist; Mehraufwendungen sind den Unterhaltungspflichtigen zu ersetzen.

(2) Besondere Verpflichtungen zur Unterhaltung oder zum Ausbau von natürlichen fließenden Gewässern, die nach dem 1. August 1960 im Einzelfall mit öffentlich-rechtlicher Wirkung abweichend von Abs. 1 begründet worden sind, sowie besondere Verpflichtungen zur Unterhaltung und zum Ausbau künstlicher und stehender Gewässer bleiben unberührt.

(3) Die Unterhaltungspflichtigen nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 können die Unterhaltungspflicht auf Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbände oder gemeindliche Zweckverbände übertragen; die Übertragung ist der Wasserbehörde mitzuteilen.

(4) Das Land beteiligt sich bei den in der Anlage 4 genannten Gewässern an den Kosten, die aus den Verpflichtungen nach § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 24 Abs. 1 entstehen, mit einem den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln entsprechenden Anteil, höchstens jedoch zu 70 vom Hundert. Bei der Festsetzung der Höhe der Beteiligung gelten die §§ 48 und 56 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 636), entsprechend.

(5) Die Unterhaltungspflichtigen können von den Eigentümern derjenigen Grundstücke und Anlagen, die durch Unterhaltungsmaßnahmen Vorteile haben oder die die Unterhaltung erschweren, eine angemessene Beteiligung an den Kosten der Unterhaltung verlangen. Die Kostenbeteiligung richtet sich nach dem Maß des Vorteils oder der Erschwernis. Die §§ 61 und 62 gelten entsprechend.

(6) Ungeachtet der Pflichten nach § 41 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes haben die Anlieger von oberirdischen Gewässern nach vorheriger Ankündigung das Einebnen von Aushub zu dulden, wenn dadurch die bisherige Nutzung nicht wesentlich erschwert und die bodenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden.

§ 26 Schutzmaßnahmen bei Unterhaltung

Die Unterhaltungspflichtigen können verpflichtet werden, Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, um Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit oder schutzwürdiger Belange anderer Gewässerbenutzer oder der Anlieger infolge der Unterhaltung abzuwehren. Dies gilt insbesondere bei Nachteilen für den Naturhaushalt, die durch die Unterbrechung von natürlichen Lebensräumen entstehen. Bei einem Ausbau im Rahmen des § 25 Abs. 1 Satz 2 gilt § 44 Abs. 2 entsprechend.

Dritter Abschnitt
Schifffahrt

§ 27 Schifffahrt

(1) Schiffbare Gewässer darf jede Person zur Schifffahrt benutzen. Schiffbar sind diejenigen Gewässer, die die für Verkehr zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Benehmen mit der für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung zur Schifffahrt zugelassen hat. In der Rechtsverordnung können auch Regelungen zur Ausübung und Beschränkung der Schifffahrt sowie zur Bestimmung der für die Überwachung zuständigen Behörde getroffen werden. Satz 2 und 3 gelten nicht für Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dienen.

(2) An schiffbaren Gewässern haben die Anlieger das Landen und Befestigen der Schiffe zu dulden, jedoch nicht auf den Strecken, die durch besondere Rechtsvorschriften oder auf Anordnung der Wasserbehörde ausgenommen wurden. An privaten Ein- und Ausladestellen besteht diese Verpflichtung nur in Notfällen. Die Anlieger haben in Notfällen auch das zeitweilige Aussetzen der Ladung des Schiffes zu dulden.

Vierter Abschnitt
Bewirtschaftung des Grundwassers

§ 28 Grundwasserentnahme und -neubildung

(1) Bei beabsichtigten Grundwasserentnahmen von über 4.000.000 m3 pro Jahr und Entnahmegebiet oder wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des Wasser- oder Naturhaushalts zu besorgen ist, sind auf Kosten der Antragstellerin oder des Antragstellers die erforderlichen Ermittlungen zur Feststellung des Zustands zum Zeitpunkt der Antragstellung durchzuführen und die Ergebnisse darzustellen.

(2) Erlaubnisse und Bewilligungen für Grundwasserentnahmen dürfen nur erteilt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nachgewiesen hat, dass sie oder er den Verbrauch und Verlust von Wasser so gering wie technisch möglich und zumutbar hält.

(3) Die öffentliche Wasserversorgung genießt Vorrang vor allen anderen Benutzungen des Grundwassers. Für sonstige Zwecke soll die Entnahme von Grundwasser, das aufgrund seiner Beschaffenheit für die Wasserversorgung nutzbar ist, auf solche Fälle beschränkt werden, in denen bereits genutztes Wasser, Oberflächen- oder Niederschlagswasser nicht eingesetzt werden kann.

(4) Die Grundwasserneubildung darf durch Versiegelung des Bodens oder andere Beeinträchtigungen der Versickerung nicht wesentlich eingeschränkt werden. Insbesondere sind Feuchtgebiete und bedeutsame Einsickerungsbereiche von baulichen Anlagen freizuhalten, soweit nicht andere überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit diese erfordern.

(5) Bei erforderlichen Grundwasserabsenkungen ist das entnommene Wasser vor Verunreinigungen zu schützen und, soweit zumutbar und wasserwirtschaftlich geboten, dem Grundwasserleiter wieder zuzuführen.

§ 29 Ausnahmen vom Zulassungserfordernis bei Grundwasserentnahmen, Anzeigeverfahren
(zu § 46 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) In den Fällen des § 46 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes darf die entwässerte Fläche 1.000 m2 nicht überschreiten. Über § 46 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes hinaus ist eine Erlaubnis oder Bewilligung auch nicht erforderlich, soweit eine Entnahme, Zutageförderung, Zutageleitung oder Ableitung von Grundwasser für gewerbliche Betriebe, für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau jeweils in einer Menge von bis zu 3.600 m3 pro Jahr erfolgt.

(2) Eine erlaubnisfreie Benutzung nach Abs. 1 oder § 46 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist der Wasserbehörde innerhalb eines Monats vor Beginn anzuzeigen. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Maßnahme erforderlichen Unterlagen (Lagepläne, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen) beizufügen. Wird die Benutzung nicht binnen eines Monats nach Eingang der Anzeige untersagt oder werden Bedingungen oder Auflagen nicht festgesetzt, so darf sie in der angezeigten Weise durchgeführt werden, soweit andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

(3) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts oder die Abwehr sonstiger nachteiliger Umweltauswirkungen es erfordert, können die erlaubnisfreien Benutzungen nach Abs. 1 Satz 2 und § 46 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes allgemein oder für einzelne Gebiete durch Rechtsverordnung eingeschränkt werden. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.

Dritter Teil
Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen

Erster Abschnitt
Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz

§ 30 Öffentliche Wasserversorgung 18 21
(zu § 50 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Die Gemeinden haben in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trink- und Betriebswasser zu versorgen. Die Versorgungspflicht besteht nicht für

  1. Grundstücke im Außenbereich,
  2. gewerbliche oder andere Verbraucher mit hohem oder stark schwankendem Wasserbedarf,
  3. die Versorgung mit Betriebswasser, wenn und soweit es dem Verbraucher zumutbar ist, diesen Bedarf einzuschränken oder anderweitig zu decken.

(2) Die Gemeinden können die Verpflichtung zur Wasserversorgung nach Abs. 1 auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auf private Dritte übertragen oder sich dieser bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen; sie können dabei auch Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände bilden und öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen. Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602), bestehende Verpflichtung, für eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung zu sorgen, bleibt unberührt.

(3) Die Übertragung der Verpflichtung zur Wasserversorgung nach Abs. 1 auf private Dritte ist in der Vereinbarung zu befristen und mit dem Vorbehalt eines Widerrufs zu versehen. Eine Übertragung darf nur erfolgen, wenn

  1. der Dritte fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig ist,
  2. die Erfüllung der übertragenen Pflichten dauerhaft sichergestellt ist und
  3. der Übertragung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

(4) Durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister können die Voraussetzungen für die Übertragung der Wasserversorgungspflicht auf private Dritte geregelt werden. Dabei sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über

  1. den Nachweis, die Prüfung und die dauerhafte Gewährleistung der Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Dritten und seiner Beauftragten,
  2. die von der Gemeinde und dem Dritten zu treffenden technischen, organisatorischen, rechtlichen und finanziellen Vorkehrungen, um die dauerhafte Sicherstellung der Aufgabenerfüllung einschließlich einer möglichen Rückabwicklung zu gewährleisten, und
  3. die Möglichkeit von Teilübertragungen.

(5) Die zur Wasserversorgung gebildeten Wasser- und Bodenverbände können durch Satzung Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben sowie Gebühren und Beiträge nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), in der jeweils geltenden Fassung erheben.

§ 31 Wasserversorgungsanlagen, Bestandsplan

(1) Anlagen zum Verteilen, Behandeln und Speichern von Wasser sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Wasserwirtschaft oder, soweit dies vorgeschrieben ist, nach dem Stand der Technik so herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass die öffentliche Sicherheit und die Ordnung des Wasserhaushalts gewährleistet ist.

(2) Die Unternehmerinnen oder Unternehmer der Wasserversorgung haben für ihren Versorgungsbereich einen Bestandsplan über die Lage der Anlagen zur Gewinnung von Grundwasser sowie der in Abs. 1 genannten Anlagen nach den anerkannten Regeln der Technik zu führen, entsprechend zu aktualisieren und der Wasserbehörde auf Anforderung vorzulegen.

§ 32 Eigenkontrolle 18 21 22a
(zu § 50 Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes )

(1) Die Unternehmerinnen und Unternehmer der Wasserversorgung haben ihre Wassergewinnungsanlagen auf eigene Kosten zu überwachen. Sie haben bestehende Gefahren unverzüglich der Wasserbehörde mitzuteilen und auf eine Begrenzung des Schadens hinzuwirken.

(2) Die Unternehmerinnen und Unternehmer der Wasserversorgung haben der Wasserbehörde die Ergebnisse der von ihnen oder in ihrem Auftrag nach der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343), durchgeführten Wasseruntersuchungen mitzuteilen.

(3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass die Unternehmerinnen und Unternehmer der Wasserversorgung im Rahmen der Eigenüberwachung auf ihre Kosten

  1. die Beschaffenheit des zur Wasserversorgung oder als Mineral- oder Tafelwasser gewonnenen Rohwassers zu untersuchen oder untersuchen zu lassen haben,
  2. Entnahme- und Schüttungsmengen sowie Grundwasserstände der von ihnen genutzten Gewinnungsanlagen zu ermitteln haben,
  3. Daten der Wasserversorgung ihres Versorgungsbereichs, insbesondere zu Wasserabgabe, -verteilung und -verlusten, zu erheben haben und
  4. die von ihnen genutzten Gewinnungsanlagen nach Nr. 1 sowie die zugehörigen Wasserschutzgebiete auf Verunreinigungen und andere für die Wassergewinnung nachteilige Veränderungen zu überwachen haben.

In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch geregelt werden,

  1. dass die Überwachung den Bau und Betrieb von Untersuchungseinrichtungen zur Erfassung der Wasserbeschaffenheit und Messung der Grundwasserstände einschließt,
  2. dass der Einzugsbereich der Gewinnungsanlage zu überwachen ist, solange für die Gewinnungsanlage ein Wasserschutzgebiet nicht festgesetzt ist,
  3. in welcher Art und Häufigkeit Untersuchungen, Messungen und Überprüfungen durchzuführen und zu dokumentieren sind,
  4. an wen und in welcher Form die Ergebnisse der Eigenüberwachung mitzuteilen sind,
  5. welche Untersuchungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Stellen durchzuführen sind und
  6. dass die Unternehmerin oder der Unternehmer der zuständigen Wasserbehörde die nicht nur vorübergehende Stilllegung einer Anlage nach Satz 1 Nr. 1 mit zuteilen hat.

(4) In der Rechtsverordnung nach Abs. 3 kann die Verpflichtung zur Eigenkontrolle auf staatlich anerkannte Heilquellen erstreckt werden. In diesem Fall obliegt die Erfüllung der Verpflichtungen der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der Unternehmerin oder dem Unternehmer der staatlich anerkannten Heilquelle und ergeht die Rechtsverordnung im Benehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister.

§ 33 Wasserschutzgebiete 18 23
(zu § 51 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes )

(1) Die für die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets nach § 51 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlichen Pläne und Gutachten sind von dem durch die Festsetzung des Wasserschutzgebiets Begünstigten vorzulegen. Kommt der Begünstigte dieser Verpflichtung nicht nach, hat er die für die Erstellung der Unterlagen erforderlichen Kosten zu erstatten.

(2) Bei der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets sollen Festlegungen über den Vorrang einvernehmlicher Regelungen im Rahmen freiwilliger Kooperationen zwischen landwirtschaftlichen Grundstücksbewirtschaftern und begünstigten Wasserversorgern gegenüber Ver- oder Geboten getroffen werden.

(3) Für mehrere oder alle Wasserschutzgebiete können durch Rechtsverordnung Anordnungen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes getroffen werden. § 13 Abs. 1 findet keine Anwendung. Die Befugnisse nach § 51 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes der Wasserbehörden bleiben unberührt.

§ 34 Ausgleich 18
(zu § 52 Abs. 5 und § 99 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) § 52 Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt auch für die erwerbsgärtnerische Nutzung. Verbote oder Beschränkungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln stehen den Schutzbestimmungen nach § 52 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes gleich. Der Ausgleich bemisst sich nach den Ertragseinbußen oder Mehraufwendungen gegenüber einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung; ersparte Aufwendungen sind anzurechnen.

(2) Ein Ausgleich wird nicht geleistet, soweit die wirtschaftlichen Nachteile

  1. 50 Euro pro Jahr und Betrieb nicht übersteigen,
  2. durch zumutbare betriebliche Maßnahmen ausgeglichen werden können oder
  3. durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden.

Im Übrigen bleibt § 99 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes unberührt.

(3) Der Ausgleich ist durch einen für das Kalenderjahr fällig werdenden Betrag zu leisten. Der Anspruch entfällt, wenn ein Antrag nicht bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres gestellt wird. Die Ausgleichsleistung ist bis zum 31. März des Folgejahres auszuzahlen. Wird die Ausgleichsleistung ganz oder teilweise verweigert, kann binnen einer Notfrist von einem Monat Klage vor den ordentlichen Gerichten erhoben werden. Ausgleichszahlungen sind mit 6 vom Hundert nach Fälligkeit zu verzinsen.

(4) Verstößt die nutzungsberechtigte Person gegen eine Schutzbestimmung, Anordnung oder Auflage, die sich auf die Bewirtschaftung bezieht, kann die Ausgleichszahlung ganz oder teilweise versagt oder auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückverlangt werden.

(5) Die mit der Überwachung betrauten Behörden sind befugt, Boden-, Pflanzen-, Düngemittel- und Pflanzenschutzmittelproben ohne Ausgleich zu entnehmen oder anzufordern.

(6) Zur Verbesserung der Beschaffenheit des Grundwassers können freiwillige Kooperationen zwischen Bewirtschaftern von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken und begünstigten Wasserversorgern vertraglich vereinbart werden.

(7) Durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für das Land- und Forstwirtschaftswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister können Regelungen über die Höhe und die Pauschalierung des Ausgleichs getroffen werden. Eine Verordnung ist insbesondere dann erforderlich, wenn eine Sicherstellung angemessener Ausgleichszahlungen im Rahmen freiwilliger Kooperationen nicht durch einvernehmliche Regelungen zwischen Ausgleichspflichtigen und Ausgleichsberechtigten gewährleistet werden kann. Dabei können auch Verfahrensregelungen, insbesondere über die Mitwirkungsbefugnisse der für die Landwirtschaft zuständigen Behörden, sowie zur Ausgleichspflicht der Gesamtschuldner nach § 97 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes untereinander getroffen werden.

§ 35 Staatlich anerkannte Heilquellen, Heilquellenschutzgebiete 22a
(zu § 53 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Über die Anerkennung von Heilquellen und deren Widerruf entscheidet das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege als Gesundheitsbehörde unter Beachtung der wasserwirtschaftlichen Belange.

(2) Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Unternehmerinnen und Unternehmer einer staatlich anerkannten Heilquelle sind verpflichtet, das Heilwasser in regelmäßigen, durch die Gesundheitsbehörde nach Abs. 1 zu bestimmenden Abständen auf ihre Kosten bakteriologisch und chemisch prüfen und untersuchen zu lassen und das Untersuchungsergebnis der Gesundheitsbehörde nach Abs. 1 und der Wasserbehörde mitzuteilen. Sie haben die Überwachung ihrer Betriebe und Anlagen durch das zuständige Gesundheitsamt und die Wasserbehörde zu dulden. Ihnen können insbesondere Betriebs- und Überwachungspflichten auferlegt werden, die im Interesse der Erhaltung der Heilquelle erforderlich sind.

(3) Für die Festsetzung von Heilquellenschutzgebieten gelten die § § 33 und 34 entsprechend.

§ 36 Sparsamer Umgang mit Wasser

(1) Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung und von ihnen beauftragte Dritte sollen im Rahmen bestehender technischer und wirtschaftlicher Möglichkeiten auf eine rationelle Verwendung des Wassers hinwirken, insbesondere durch

  1. Begrenzung der Wasserverluste in den Einrichtungen der öffentlichen Wasserversorgung auf das unvermeidbare Maß,
  2. Verwertung von Betriebswasser und Niederschlagswasser,
  3. Verweisung von Gewerbebetrieben mit hohem Wasserbedarf auf Brauch- und Oberflächenwasser,
  4. Förderung des rationellen Umgangs mit Wasser durch die Gestaltung der Benutzungsbedingungen und -entgelte und
  5. Beratung von Wassernutzern bei Maßnahmen zur Einsparung von Wasser.

(2) Die Wasserbehörde kann von den Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung Angaben verlangen über

  1. Menge und Beschaffenheit des im Versorgungsgebiet abgegebenen Wassers,
  2. Umfang und Struktur des Wasserverbrauchs und
  3. Maßnahmen zur Verbesserung des sparsamen Umgangs mit Wasser im Versorgungsgebiet.

Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung sollen die Bevölkerung des Versorgungsgebiets regelmäßig in geeigneter Form insbesondere über Angaben nach Satz 1 unterrichten.

Zweiter Abschnitt
Abwasserbeseitigung

§ 37 Abwasserbeseitigungspflicht 18 21
(zu § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Die Abwasserbeseitigung obliegt den Gemeinden, in denen das Abwasser anfällt, soweit sie nicht nach Abs. 6 anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurde. Sie haben das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen, wenn nicht ein verbindlicher Abwasserbeseitigungsplan etwas anderes bestimmt.

(2) Die Abwasserbeseitigungspflichtigen haben den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb der Zuleitungskanäle zum öffentlichen Kanal zu überwachen oder sich entsprechende Nachweise vorlegen zu lassen. Führen die Abwasserbeseitigungspflichtigen diese Überwachung selbst oder durch ein beauftragtes Unternehmen durch, können die für den ordnungsgemäßen Zustand der Zuleitungskanäle Verantwortlichen nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben zu den dadurch entstehenden Kosten herangezogen werden. Die Abwasserbeseitigungspflichtigen können bestimmen, ob die Kosten zu den ansatzfähigen Kosten nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben oder zu den erstattungsfähigen Kosten nach § 12 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Abgaben zählen.

(3) Angefallenes Abwasser ist den Beseitigungspflichtigen zu überlassen. Die Beseitigungspflichtigen können bestimmen, wie ihnen das Abwasser zu überlassen ist. Sie können insbesondere vorschreiben, dass Abwasser vor der Überlassung behandelt werden muss.

(4) Abwasser, insbesondere Niederschlagswasser, soll von der Person, bei der es anfällt, verwertet werden, wenn wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen. Die Gemeinden können durch Satzung regeln, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen davon Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser oder zum Verwenden von Grauwasser vorgeschrieben werden, um die Abwasseranlagen zu entlasten, Überschwemmungsgefahren zu vermeiden oder den Wasserhaushalt zu schonen, soweit wasserwirtschaftliche oder gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen. Die Satzungsregelung kann als Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen werden. § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs findet unter Ausschluss der übrigen Vorschriften des Baugesetzbuchs auf diese Festsetzungen Anwendung.

(5) Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach Abs. 1 und zur Überlassung des Abwassers nach Abs. 3 entfällt für

  1. Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen abfließt,
  2. Niederschlagswasser, das verwertet, verrieselt oder versickert wird,
  3. Abwasser, das bei der Mineralgewinnung anfällt,
  4. Abwasser, das noch weiter verwendet werden soll, und für Abwasser aus landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder Gärtnereibetrieben, das in dem Betrieb, in dem es angefallen ist, unter Beachtung der abfall- und bodenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie der Belange des Grundwasserschutzes im Rahmen einer ordnungsgemäßen land-, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzung Verwendung findet,
  5. Abwasser, dessen Einleitung in ein Gewässer wasserrechtlich erlaubt ist, für die Dauer der Erlaubnis,
  6. verunreinigtes Wasser, das im Rahmen einer Grundwassersanierung mit Zustimmung der Wasserbehörde entnommen und nach einer Behandlung wieder versickert oder in ein Oberflächengewässer eingeleitet wird,
  7. Abwasser oder Schlamm, das oder der mit Zustimmung der Wasserbehörde aus Gründen des Gewässerschutzes oder wegen eines unvertretbar hohen Aufwands anderweitig beseitigt wird,
  8. Abwasser, dessen Einleitung in eine andere Abwasseranlage mit Zustimmung der für diese Anlage zuständigen Wasserbehörde und der übernehmenden Gemeinde erfolgt.

Zur Beseitigung des Abwassers nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 sind diejenigen verpflichtet, bei denen das Abwasser anfällt, nach Nr. 8 diejenigen, die das Abwasser übernehmen. Anderweitige Regelungen in Ortssatzungen bleiben unberührt.

(6) Die Beseitigungspflichtigen können die Aufgaben nach Abs. 1, nach § 40 dieses Gesetzes und § 64 des Wasserhaushaltsgesetzes oder deren Durchführung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen; sie können insbesondere Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen. Sie können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen. Wenn es aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten ist, können die Beseitigungspflichtigen auch nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 416), zu Körperschaften des öffentlichen Rechts zusammengeschlossen werden.

(7) Die zur Abwasserbeseitigung gebildeten Wasser- und Bodenverbände können durch Satzung Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben sowie Gebühren und Beiträge nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben in der jeweils geltenden Fassung erheben.

§ 38 Indirekteinleitung 18 21 22 22a
(zu § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes über Indirekteinleitungen gelten auch für das Einleiten von Grundwasser in Abwasseranlagen, das Stoffe enthält, die durch die Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung in der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1109, 2625), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2022 (BGBl. I S. 87), in ihrer jeweils geltenden Fassung begrenzt sind.

(2) Für bestehende Einleitungen nach Abs. 1 und nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die erstmals der Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen, ist der Genehmigungsantrag innerhalb von zwei Jahren ab Entstehung der Genehmigungspflicht zu stellen. Die Einleitung gilt bis zur Entscheidung über den Genehmigungsantrag als zugelassen, sofern die zuständige Behörde nichts anderes bestimmt.

(3) Durch Rechtsverordnung kann

  1. bestimmt werden, dass Einleitungen nach Abs. 1 und Indirekteinleitungen nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
    1. in geringen Mengen,
    2. aus Abwasserbehandlungsanlagen, für die ein baurechtlicher Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis vorliegt oder die im Einvernehmen mit der Wasserbehörde auf andere Weise allgemein zugelassen worden sind, sofern dabei die Anforderungen an die Vorbehandlung und Einleitung geregelt sind, oder
    3. aus Abwasserbehandlungsanlagen, die den von der obersten Wasserbehörde eingeführten Anforderungen an Bauart, Errichtung, Betrieb und Überwachung entsprechen,

anstatt einer Genehmigung einer Anzeige bedürfen,

  1. für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen, für das in der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung im Einzelfall keine Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, eine Anzeigepflicht vorgeschrieben werden.

In der Verordnung nach Satz 1 können

  1. Regelungen zum Inhalt und zum Umfang der Prüfung der Anzeige getroffen werden,
  2. Regelungen zum Inhalt und zum Umfang der Überwachung der Indirekteinleitungen mit den erforderlichen Abwasseranlagen getroffen werden und
  3. für bestimmte Abwassereinleitungen Fristen festgelegt werden, innerhalb derer die Anpassungsmaßnahme zur Gewährleistung der Anforderungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes abgeschlossen sein müssen.

§ 39 Genehmigung von Abwasseranlagen, Bestandsplan
(zu § 60 Abs. 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Die Genehmigung nach § 60 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes schließt für Vorhaben erforderliche Baugenehmigungen ein. Die Wasserbehörde entscheidet insoweit im Benehmen mit der Bauaufsichtsbehörde.

(2) Die Unternehmerinnen und Unternehmer von Abwasseranlagen, die dem allgemeinen Gebrauch dienen, haben einen Bestandsplan der Abwasseranlagen nach den anerkannten Regeln der Technik zu führen, entsprechend zu aktualisieren und der Wasserbehörde auf Anforderung vorzulegen. Entsprechendes gilt für gewerbliche Abwasseranlagen, über die Abwasser abgeleitet oder behandelt wird, für das in der Abwasserverordnung Anforderungen festgelegt sind; soweit es sich dabei um Kanäle handelt, gilt dies nur, wenn sie für einen Abwasserdurchfluss von mehr als 5 m3 pro Tag bei Trockenwetter bemessen sind. Für Abwasserbehandlungsanlagen, für die baurechtliche Verwendbarkeitsnachweise oder Übereinstimmungsnachweise vorliegen, gelten diese als Bestandspläne.

§ 40 Betrieb, Eigenkontrolle und Überwachung von Abwasseranlagen 18
(zu § 61 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Treten bei Abwasseranlagen Abweichungen vom Normalbetrieb auf, die zur Überschreitung von Überwachungswerten geführt haben (Betriebsstörungen), hat die Unternehmerin oder der Unternehmer der Abwasseranlage die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die nachteiligen Auswirkungen nach Dauer und Umfang gering zu halten und Wiederholungen zu vermeiden. Das Gleiche gilt, wenn Reparaturen unvermeidlich sind, die eine Überschreitung befürchten lassen. Sie oder er ist verpflichtet, vorhersehbare Betriebsstörungen im Vorfeld rechtzeitig und bereits eingetretene Betriebsstörungen unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen unter Angabe der Ursache, der voraussichtlichen Dauer, der Auswirkungen und der getroffenen und vorgesehenen Maßnahmen.

(2) Zum Schutz der Gewässer kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden,

  1. dass die Unternehmerinnen und Unternehmer von Abwasserbehandlungsanlagen ein betriebliches Messprogramm zur Überwachung und Steuerung der Anlagen aufzustellen und regelmäßig durchzuführen haben,
  2. dass die Unternehmerinnen und Unternehmer von Abwasseranlagen zusätzliche Überprüfungen von Abwasseranlagen sowie Untersuchungen des Abwassers, der anfallenden Schlämme oder des von ihnen beeinflussten Gewässers auf ihre Kosten durchzuführen und ein Abwasserkataster zu führen haben, das eine Zusammenstellung über Art, Menge und Herkunft des Abwassers enthält,
  3. dass die Unternehmerinnen und Unternehmer von Abwasseranlagen die Einleitung nicht häuslichen Abwassers Dritter in ihre Anlage auf deren Kosten durch regelmäßige Untersuchungen zu überwachen haben,
  4. dass die Unternehmerinnen und Unternehmer von Abwasseranlagen die Sicherheit und Funktion ihrer Anlagen sowie den baulichen Zustand auf ihre Kosten daraufhin zu prüfen haben, ob diese den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen und welche weiteren Anforderungen zu berücksichtigen sind,
  5. dass die Unternehmerinnen und Unternehmer von Abwasseranlagen sich von Dritten, die in ihre Abwasseranlagen einleiten, regelmäßig Nachweise über die notwendigen Überprüfungen nach Maßgabe der Anforderungen nach Nr. 4 vorlegen lassen,
  6. dass bestimmte Untersuchungen nach Nr. 2 und 3 sowie Prüfungen nach Nr. 4 und 5 von staatlichen Stellen, anerkannten Sachverständigen oder sachverständigen Stellen durchzuführen sind,
  7. in welchen Zeitabständen und in welcher Form die Untersuchungen und Prüfungen nach Nr. 2 bis 5 durchzuführen sind,
  8. in welcher Form, in welchen Fällen, in welchen Zeitabständen und welchen Stellen die Untersuchungsergebnisse, Aufzeichnungen und Prüfungsergebnisse nach Nr. 2 bis 5 zu übermitteln und welche Angaben zu den zukünftig notwendigen Maßnahmen erforderlich sind,
  9. dass die Unternehmerinnen und Unternehmer der Abwasseranlagen der Wasserbehörde die Stilllegung genehmigungsbedürftiger Abwasseranlagen mitzuteilen haben,
  10. dass die Ergebnisse, die der Einleiter aufgrund eines behördlich anerkannten Überwachungsverfahrens ermittelt, den Ergebnissen der staatlichen Überwachung gleichgestellt werden können.

Dritter Abschnitt
Wassergefährdende Stoffe

§ 41 (aufgehoben) 18

Vierter Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für Anlagen

§ 42 Bauaufsicht und Bauüberwachung bei Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen 18a 21

(1) Bei der Errichtung, der Änderung oder dem Abbruch von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen, die der öffentlichen Versorgung und Entsorgung dienen, mit Ausnahme von Gebäuden, sind die Bauherrschaft sowie im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten selbst dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Anordnungen eingehalten werden. Die § § 56 und 59 der Hessischen Bauordnung gelten entsprechend.

(2) Für die Bauaufsicht durch die Wasserbehörde für Anlagen nach Abs. 1 gelten § 83 Abs. 1, 3 und 4 und § 84 der Hessischen Bauordnung entsprechend. In den Fällen des § 41 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), obliegt die Bauaufsicht der Flurbereinigungsbehörde.

Fünfter Abschnitt
Gewässerausbau

§ 43 Planfeststellung und Plangenehmigung
(zu § 70 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Abweichend von § 70 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten für die Planfeststellung die Vorschriften des Abschnitts 2 des Teils V des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass

  1. abweichend von § 73 Abs. 6 Satz 1 und 2 nur unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ohne Erörterungstermin entschieden werden kann,
  2. bei mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen diese durch öffentliche Bekanntmachungen ersetzt werden können; abweichend von § 74 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes genügt es, dass eine Ausfertigung des Bescheids bei den Behörden, bei denen die Pläne und Unterlagen nach § 73 Abs. 3 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgelegt werden, einen Monat zur Einsichtnahme ausgelegt wird und in der Bekanntmachung auf diese Auslegung und den Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen wird,
  3. den Verfahrensbeteiligten, die nicht antragstellende Person sind, die Entscheidung, abweichend von § 74 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, ohne die zugehörigen Planunterlagen mit dem Hinweis zuzustellen ist, wo diese eingesehen werden können,
  4. die Planfeststellungsbehörde auch Anhörungsbehörde ist.

In den Fällen des § 68 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten die Anforderungen des § 74 Abs. 6 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht.

(2) Stauanlagen, bei denen die Höhe des Stauwerkes von der Sohle des Gewässers oder von seinem tiefsten Geländepunkt im Speicherraum bis zur Krone mehr als 5 m beträgt und das Sammelbecken bis zum Stauziel gefüllt mehr als 100.000 m3 umfasst (Talsperren, Wasserspeicher), dürfen nur nach einem Plan angelegt und geändert werden, der genaue Angaben über die gesamte Anlage, den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb enthält und alle Einrichtungen berücksichtigt, durch die Nachteile und Gefahren für andere und für die Gewässerökologie verhütet werden.

(3) Die in Abs. 2 genannten Anforderungen gelten auch für andere Stauanlagen, wenn die Wasserbehörde feststellt, dass im Falle einer Störung der Anlage erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu befürchten sind.

§ 44 Schutzmaßnahmen bei Ausbau

(1) Die Unternehmerinnen und Unternehmer des Ausbaus können verpflichtet werden, Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, um Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit oder schutzwürdiger Belange anderer Gewässerbenutzer oder der Anlieger infolge des Ausbaus oder der Unterhaltung abzuwehren. Dies gilt insbesondere bei Nachteilen für den Naturhaushalt, die durch die Unterbrechung von natürlichen Lebensräumen entstehen.

(2) Die vom Ausbau betroffenen öffentlichen Verkehrs-, Entsorgungs- und Versorgungseinrichtungen sind auf Kosten der Unternehmerin oder des Unternehmers des Ausbaus anzupassen.

Sechster Abschnitt
Hochwasserschutz, Deich- und Stauanlagen

§ 45 Überschwemmungsgebiete, Genehmigungen in Überschwemmungsgebieten 18 21
(zu § 76 Abs. 2 und 3 und § 78 Abs. 2 bis 4 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Bis zu einer Festsetzung nach § 76 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten auch die in den Arbeitskarten der Wasserbehörden dargestellten und im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlichten Gebiete als festgesetzte Überschwemmungsgebiete, höchstens jedoch für zehn Jahre ab Veröffentlichung. Die Ausweisung durch Arbeitskarten darf nur solche Flächen zum Gegenstand haben, die mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer künftigen Festsetzung nach § 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes erfasst werden. Als festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne von § 76 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten auch die Gebiete zwischen Gewässern und Deichen sowie die Beckenräume (Gesamtstauräume zuzüglich Freiräume) von Talsperren und Hochwasserrückhaltebecken.

(2) Bedarf ein Bauleitplan auch einer Genehmigung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs, so entscheidet in den Fällen des § 78 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes die hierfür zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.

(3) Andere behördliche Zulassungen aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes schließen die Genehmigung oder Zulassung nach § 78 Abs. 5 oder § 78a Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ein. Ist für ein Vorhaben zugleich eine Baugenehmigung nach der Hessischen Bauordnung vorgeschrieben, so entscheidet die hierfür zuständige Behörde über die Genehmigung oder Zulassung nach § 78 Abs. 5 oder § 78a Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes im Benehmen mit der Wasserbehörde.

§ 46 Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten 18
(zu § 74 Abs. 2 und den §§ 78b und 78c des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Für die Erfassung der Gebiete, die bei Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit überflutet werden, ist anstelle des voraussichtlichen Wiederkehrintervalls von mindestens 200 Jahren nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ein Hochwasserereignis zugrunde zu legen, das mindestens dem 1,3-Fachen des Abflusses eines Hochwassers mit Wiederkehrwahrscheinlichkeit von einmal in 100 Jahren entspricht.

(2) Die Gefahrenkarten sind durch die Wasserbehörde durch Einstellung in das Internet und einen Hinweis im Staatsanzeiger für das Land Hessen auf die Einstellung und die Fundstelle zu veröffentlichen. Ergänzend sind die veröffentlichten Gefahrenkarten bei den Wasserbehörden auszulegen; dies ist in dem Hinweis nach Satz 1 anzugeben.

§ 47 Zusätzliche Maßnahmen

(1) Für Gewässerrandstreifen und Überschwemmungsgebiete außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile kann die Wasserbehörde zur Sicherung des Hochwasserabflusses unter Berücksichtigung der Ziele nach § 39 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 24 allgemein oder im Einzelfall bestimmen, dass Hindernisse beseitigt, Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen getroffen und Vertiefungen eingeebnet werden.

(2) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserwirtschaft und des öffentlichen Verkehrs, kann die Wasserbehörde eine künstliche Veränderung des Zu- oder Abflusses von wild abfließendem Wasser anordnen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist eine Entschädigung durch das Land zu leisten, sofern durch die Anordnung eine

  1. rechtmäßig ausgeübte Nutzung nicht mehr fortgesetzt werden darf oder eingeschränkt wird und hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstücks erheblich eingeschränkt wird oder schutzwürdige Aufwendungen an Wert verlieren,
  2. beabsichtigte Nutzung unmöglich gemacht wird, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks unmittelbar anbietet, und die die Eigentümerin oder der Eigentümer sonst hätte unbeschränkt ausüben können.

Im Fall des Abs. 1 gilt dies nicht, wenn der im Zeitpunkt der Anordnung bestehende Zustand rechtswidrig herbeigeführt wurde. Die §§ 96 und 98 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten entsprechend.

§ 48 Deichunterhaltung

(1) Die Unterhaltung der Deiche, einschließlich der zum Deich gehörenden Bauwerke, ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Sie obliegt der jeweiligen Eigentümerin oder dem jeweiligen Eigentümer. Mit Zustimmung der Wasserbehörde können andere Personen die Unterhaltungslast übernehmen. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hiervon abweichende Unterhaltungsverpflichtungen bleiben unberührt. Die oberste Wasserbehörde veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen eine Liste der Unterhaltungspflichtigen. Die Unterhaltung umfasst auch die Verpflichtung, Wühltiere, die die Standsicherheit von Deichen beeinträchtigen, zu bekämpfen. § 25 Abs. 5 gilt entsprechend. Für Anlagen an und in Deichen und in einem Geländestreifen von 5 m beiderseits des Deichfußes gilt § 25 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Die Wasserbehörde kann bestimmen, dass von der Unterhaltung abgesehen werden kann, wenn natürliche Rückhalteflächen wieder hergestellt werden sollen und der ursprüngliche Schutzzweck des Deichs entfallen ist.

(2) Ist ein Deich ganz oder teilweise durch Naturgewalt oder fremdes Eingreifen beschädigt oder zerstört oder aus sonstigen Gründen sanierungsbedürftig, so kann die Wasserbehörde anordnen, dass die Unterhaltungspflichtigen den Deich wiederherzustellen haben. Die Unterhaltungspflichtigen haben auf Verlangen der Wasserbehörde die zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.

§ 49 Verbote, Befreiungen

(1) An und auf Deichen und in einem Abstand von 5 m zum Deichfuß sind verboten:

  1. die Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen sowie die Verlegung von Leitungen,
  2. das Anlegen oder Erweitern von Strauchpflanzungen,
  3. das Durchführen von Abgrabungen,
  4. die Vornahme von sonstigen Veränderungen am Deichkörper,
  5. das Fahren mit Kraftfahrzeugen und das Reiten außerhalb von öffentlichen Wegen,
  6. sonstige Maßnahmen oder Verhaltensweisen, welche die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder die Standsicherheit oder Verteidigung des Deichs beeinträchtigen oder zu einer sonstigen Beschädigung der Deiche führen können.

Ferner ist an und auf Deichen und in einem Abstand von 10 m zum Deichfuß das Anlegen oder Erweitern von Baumpflanzungen verboten. Erfordern die allgemein anerkannten Regeln der Technik größere Abstände der baulichen Anlagen oder der Baum- und Strauchpflanzen von den Deichfüßen, so sind diese Abstände einzuhalten.

(2) Die Verbote des Abs. 1 gelten nicht für Maßnahmen der zur Deichunterhaltung oder zur Deichverteidigung Verpflichteten im Rahmen der Erfüllung dieser Verpflichtungen.

(3) Die Wasserbehörde kann von den Verboten des Abs. 1 auf Antrag befreien, wenn die Verbote im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würden. Eine Befreiung darf nicht erteilt werden, wenn die Sicherheit des Deichs, dessen Unterhaltung oder die Deichverteidigung beeinträchtigt würde. Ist für ein Vorhaben eine Baugenehmigung nach der Hessischen Bauordnung erforderlich, entscheidet die hierfür zuständige Behörde im Benehmen mit der Wasserbehörde über die Befreiung.

§ 50 Besondere Pflichten im Interesse der Deichunterhaltung und Deichsicherheit

(1) Die Anlieger und Hinterlieger von Deichen haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder die Sicherheit des Deichs beeinträchtigen kann. Die Anlieger und Hinterlieger von Deichen haben Bäume und Sträucher am Deich und in einem Geländestreifen von 5 m beiderseits des Deichfußes zu entfernen. Dies gilt auch dann, wenn Anpflanzungen vor Inkrafttreten eines Anpflanzungsverbots von früheren Eigentümerinnen und Eigentümern vorgenommen wurden.

(2) Die Wasserbehörde kann die Beseitigung baulicher Anlagen anordnen, soweit dies zur Gewährleistung der Standsicherheit des Deichs, dessen Unterhaltung oder Verteidigung erforderlich ist. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Die Anlieger und Hinterlieger von Deichen haben, soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines Deichs erforderlich ist, nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können. Entstehen Schäden, so hat die geschädigte Person Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Unterhaltungspflichtigen.

§ 51 Errichtung, Betrieb und Unterhaltung von Stauanlagen und Stauhaltungsdämmen 18
(zu § 36 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Jede Stauanlage mit festgesetzten Stauhöhen ist durch die Wasserbehörde mit Staumarken zu versehen. Die Unternehmerin oder der Unternehmer einer Stauanlage hat die durch Staumarken festgesetzten Wasserhöhen einzuhalten und die Kosten des Setzens und der Erhaltung der Staumarke zu tragen. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger haben das Setzen der Staumarken und der Sicherungsmarken zu dulden. Sie haben gegenüber der Unternehmerin oder dem Unternehmer der Stauanlage Anspruch auf Schadensersatz für Schäden, die unmittelbar durch das Setzen der Staumarke entstehen.

(2) Zugunsten dessen, der eine Stauanlage oder einen Stauhaltungsdamm errichten will, sind die Eigentümerinnen oder Eigentümer und nutzungsberechtigten Personen der gegenüberliegenden Ufergrundstücke und der dahinter liegenden Grundstücke auf Anordnung der Wasserbehörde verpflichtet, den Anschluss an das amtliche Höhenfestpunktnetz zu dulden.

(3) Die Stauberechtigten dürfen eine Stauanlage oder einen Stauhaltungsdamm nur mit Genehmigung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb setzen oder beseitigen. Dies gilt nicht, wenn ein Verfahren nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes durchzuführen ist.

(4) Die Genehmigung zur Außerbetriebsetzung darf nur versagt werden, wenn eine andere Person, die ein berechtigtes Interesse an dem Fortbestand oder weiteren Betrieb der Anlage oder des Dammes hat, sich verpflichtet,

  1. nach Wahl der oder des Stauberechtigten die Kosten für die künftige Unterhaltung der Anlage oder des Dammes zu ersetzen oder die Anlage oder den Damm selbst zu unterhalten,
  2. der oder dem Stauberechtigten andere Nachteile, die durch den Weiterbetrieb der Anlage oder des Dammes entstehen, zu ersetzen und
  3. für die Erfüllung dieser Verpflichtungen Sicherheit zu leisten.

(5) Für Stauanlagen und Stauhaltungsdämme, die aufgrund einer Erlaubnis oder Bewilligung errichtet werden oder aufgrund eines alten Rechts oder einer alten Befugnis errichtet worden sind, gelten Abs. 3 und 4 nur, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist.

§ 52 Wassergefahr

(1) Werden zur Abwendung einer durch Hochwasser, Eisgang oder andere Ereignisse entstehenden Wassergefahr augenblickliche Vorkehrungen notwendig, so sind, wenn es ohne erhebliche eigene Nachteile geschehen kann, die benachbarten Gemeinden, auch wenn sie nicht bedroht sind, verpflichtet, die erforderliche Hilfe zu leisten.

(2) Ist ein Deich bei Hochwasser gefährdet, so haben auf Anordnung der Wasserbehörde die Bewohnerinnen und Bewohner der bedrohten und, falls erforderlich, der benachbarten Gemeinden durch persönliche Dienste oder andere Leistungen im Rahmen des Herkömmlichen die erforderliche Hilfe zu leisten.

(3) Die Körperschaft, in deren Interesse Hilfe geleistet wird, hat auf Verlangen Sachschäden und Verdienstausfall auszugleichen.

§ 53 Hochwasserwarnung, Wasserwehr

(1) Soweit erforderlich, richten die Wasserbehörden an den oberirdischen Gewässern Hochwasserwarn- und -meldedienste ein, um die örtlich zuständigen Behörden und die Öffentlichkeit in den betroffenen Gebieten rechtzeitig vor zu erwartendem Hochwasser zu warnen. Die Gewässerabschnitte, für die die obere Wasserbehörde für den Warn- und Meldedienst zuständig ist, werden durch Rechtsverordnung nach § 65 Abs. 2 Satz 1 bestimmt. Aus Einrichtung und Betrieb der Warn- und Meldedienste können Dritte keine Ansprüche ableiten. Die oberste Wasserbehörde unterrichtet in geeigneter Form die zuständigen staatlichen Stellen und die Bevölkerung über die grundsätzlichen Hochwassergefahren und geeignete Vorsorgemaßnahmen.

(2) Gemeinden haben einen Wasserwehrdienst einzurichten, wenn sie erfahrungsgemäß durch Überschwemmungen gefährdet werden. Das Nähere regeln die Gemeinden durch Ortssatzung.

(3) Die Wasserbehörde legt im Hochwasserfall gegenüber den Gemeinden den Beginn und das Ende der Überwachung der Winterdeiche an Rhein und Main fest und kann zur Sicherung dieser Winterdeiche Weisungen erteilen. Sie unterstützt die Gemeinden bei der Beobachtung und Sicherung der Winterdeiche und berät sie bei der Abwehr von Wassergefahren.

(4) Bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr und im Fall eines Deichbruchs an Rhein- oder Mainwinterdeichen hat vorübergehend die Wasserbehörde bis zur Feststellung des Katastrophenfalls nach § 34 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes die Befugnis, Einsätze der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes nach § 26 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes anzuordnen. § 33 Abs. 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes bleibt unberührt. Bezüglich der Kostenpflicht und des Kostenersatzes bei einem Einsatz der Feuerwehren gelten die §§ 60 und 61 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes entsprechend.

Siebter Abschnitt
Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation

§ 54 Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan 15 18 21
(zu § 7 Abs. 2 und 3 und den § § 82 und 83 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Für die in Hessen liegenden Teilbereiche einer Flussgebietseinheit nach § 7 erstellt die oberste Wasserbehörde Beiträge für die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne der Flussgebietseinheiten und koordiniert diese im Rahmen des § 7 Abs. 2 bis 4 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(2) Veröffentlichungen nach § 83 Abs. 4 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erfolgen durch die oberste Wasserbehörde durch Einstellen in das Internet und einen Hinweis im Staatsanzeiger für das Land Hessen auf die Einstellung und deren Fundstelle. Ergänzend sind die nach Satz 1 veröffentlichten Unterlagen bei der obersten Wasserbehörde und den oberen Wasserbehörden zur Einsicht auszulegen; dies ist in dem Hinweis nach Satz 1 anzugeben.

(3) Die Bewirtschaftungspläne oder deren Teilbereiche, die Hessen betreffen, sowie die entsprechenden Maßnahmenprogramme werden von der obersten Wasserbehörde festgestellt; sie sind für alle Planungen und Maßnahmen öffentlicher Planungsträger verbindlich. Die Feststellungserklärung ist im Staatsanzeiger zu veröffentlichen. Die in Satz 1 genannten Unterlagen und die übrigen Unterlagen nach § 44 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind durch Einstellen in das Internet zu veröffentlichen; auf die Einstellung und deren Fundstelle ist in der Veröffentlichung nach Satz 2 hinzuweisen. Ergänzend sind die nach Satz 3 veröffentlichten Unterlagen bei der obersten Wasserbehörde und den oberen Wasserbehörden zur Einsicht auszulegen; dies ist in dem Hinweis nach Satz 3 anzugeben.

(4) Die Einbeziehung der Öffentlichkeit im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung nach Teil 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Maßnahmenprogramm soll mit der Einbeziehung der Öffentlichkeit für den Bewirtschaftungsplan nach § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes verbunden werden.

(5) Die Überwachung im Rahmen der strategischen Umweltprüfung erfolgt durch das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie. Sie soll soweit wie möglich mit den Überwachungsmaßnahmen nach der Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1044), und der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873), verbunden werden.

§ 55 Eintragung in das Wasserbuch 18 21 22a
(zu § 87 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)

In das Wasserbuch sind außer den in § 87 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vorgeschriebenen und den nach den §§ 4 und 7 des Hessischen Fischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2011 (GVBl. I S. 362), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931), möglichen Eintragungen

  1. Heilquellenschutzgebiete nach § 53 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 35,
  2. besondere Verpflichtungen zur Unterhaltung von Gewässern nach § 25 Abs. 2,
  3. Zwangsrechte nach den § § 91 bis 94 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 60 Abs. 1 und 2

einzutragen.

§ 56 Informationsbeschaffung und -übermittlung
(zu § 88 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Die Vorschriften über die Informationsbeschaffung und -übermittlung nach § 88 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten auch für

  1. wissenschaftliche Untersuchungen zur Erfüllung von Aufgaben nach § 67 Abs. 1 und 2,
  2. die Darstellung überschwemmungsgefährdeter Gebiete nach § 46 Abs. 1.

(2) Zur Erfüllung der in Abs. 1 und in § 88 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Aufgaben dürfen gemarkungs- und flurstücksbezogene Angaben in Druckwerken oder elektronisch veröffentlicht werden.

(3) Die Übermittlung von vorhandenen Informationen und die Erteilung von Auskünften nach § 88 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes erfolgen unentgeltlich.

Achter Abschnitt
Sanierung von Gewässerverunreinigungen

§ 57 Sanierung von Gewässerverunreinigungen 18
(zu § 90 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Für Gewässerverunreinigungen, die keine Gewässerschäden im Sinne des § 90 des Wasserhaushaltsgesetzes sind, sind von den Verantwortlichen die erforderlichen Maßnahmen zur Schadensermittlung und Schadensbegrenzung und zur Beseitigung von Verunreinigungen durchzuführen, soweit diese nicht bereits nach bodenschutzrechtlichen oder altlastenrechtlichen Vorschriften erforderlich sind. Mit der Sanierung ist sicherzustellen, dass Gefahren beseitigt werden, die eine schädliche Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften besorgen lassen. Die § § 6 und 7 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass auch die Gesamtrechtsnachfolgerin oder der Gesamtrechtsnachfolger einer in § 6 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung genannten Person verantwortlich ist.

(2) Sanierungsmaßnahmen sind der Wasserbehörde rechtzeitig vor Beginn anzuzeigen. Diese kann im begründeten Einzelfall verlangen, dass vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen ein Sanierungsplan zu erstellen und die Genehmigung der Wasserbehörde einzuholen ist. Die Genehmigung schließt alle erforderlichen wasserbehördlichen Zulassungen ein.

(3) Sind für eine Verunreinigung mehrere Personen verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. Dies gilt auch, wenn sich mehrere Verunreinigungen miteinander vermischen.

(4) Soweit Gefahren für die Gewässer zu besorgen sind, insbesondere durch Ablagerungen, Unfälle und den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie Abwasseranlagen und -einleitungen, können insbesondere die Errichtung und der Betrieb von Mess- und Kontrollstellen sowie die Untersuchung von Wasser- und Bodenproben auf Kosten der verantwortlichen Person angeordnet werden.

(5) Die Befugnis zur Anordnung von Maßnahmen nach § 63 und die besonderen Rechtsvorschriften zum Bodenschutz und zur Altlastensanierung bleiben unberührt.

§ 58 Kosten der Sanierung von Gewässerverunreinigungen

Wird das belastete oder durch schädliche Bodenveränderungen gefährdete Gewässer genutzt, können die Nutzerinnen und Nutzer zu den Kosten der Gefahrerforschung und Sanierung des Gewässers herangezogen werden, wenn kein Verantwortlicher ermittelt oder für diese Kosten herangezogen werden kann. Durch die Nutzerinnen und Nutzer sind dabei Kosten in der Höhe zu tragen, die ihnen für die Untersuchung des Gewässers und die Wasseraufbereitung sowie, falls eine Aufbereitung nicht möglich oder nicht sinnvoll wäre, für die anderweitige Beschaffung des Wassers entstanden wären, wenn die Gefahrerforschungs- oder Sanierungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden wären.

§ 59 Wertausgleich

(1) Soweit durch den Einsatz öffentlicher Mittel bei Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder § 57 Abs. 1 und 4 der Verkehrswert eines Grundstücks nicht nur unwesentlich erhöht wird und die Eigentümerin oder der Eigentümer die Kosten hierfür nicht oder nicht vollständig getragen hat, hat sie oder er einen Wertausgleich an den öffentlichen Kostenträger zu leisten. Die Höhe des Ausgleichsbetrags richtet sich nach der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Verkehrswerts des Grundstücks und wird durch die Höhe der eingesetzten öffentlichen Mittel begrenzt.

(2) Die durch Sanierungsmaßnahmen bedingte Erhöhung des Verkehrswerts eines Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Wert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn die Maßnahmen nicht durchgeführt worden wären (Anfangswert), und dem Verkehrswert, der sich für das Grundstück nach Durchführung der Erkundungs- und Sanierungsmaßnahmen ergibt (Endwert).

(3) Der Ausgleichsbetrag wird fällig, wenn die Sicherung oder Sanierung abgeschlossen und der Festsetzungsbescheid bekannt gegeben ist. Die Pflicht zum Wertausgleich erlischt, wenn der Betrag nicht bis zum Ende des vierten Jahres nach Abschluss der Sanierung festgesetzt worden ist.

(4) Von der Erhebung des Wertausgleichs kann die zuständige Behörde absehen, wenn sie eine unbillige Härte darstellt.

(5) Der Ausgleichsbetrag nach Abs. 1 ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. Die §§ 192 bis 198 des Baugesetzbuchs gelten entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Neunter Abschnitt
Duldungen

§ 60 Duldungspflichten 18

(1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer und nutzungsberechtigten Personen von Grundstücken sind auf Anordnung der Wasserbehörde verpflichtet, die Durchführung von Gefahrerforschungsmaßnahmen zu dulden.

(2) Soweit es die Vorbereitung und die Durchführung des Ausbaus, der Unterhaltung, der Maßnahmen nach § 50 Abs. 1 oder eines sonstigen Vorhabens erfordern, haben die Eigentümerinnen und Eigentümer und nutzungsberechtigten Personen der betreffenden Grundstücke auf Anordnung der Wasserbehörde zu dulden, dass die Unternehmerin oder der Unternehmer oder dessen Beauftragte nach vorheriger Ankündigung Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 gelten § 91 Satz 2 und 3 und die §§ 95 bis 98 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend.

Vierter Teil
Entschädigung, Ausgleich

§ 61 Einigung und Festsetzungsbescheid
(zu § 98 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Vor Festsetzung einer Entschädigung nach diesem Gesetz oder dem Wasserhaushaltsgesetz hat die Wasserbehörde auf eine gütliche Einigung hinzuwirken, wenn einer der Beteiligten dies beantragt. Kommt eine Einigung zustande, so ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift enthält

  1. Ort und Zeit der Verhandlung,
  2. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer Bevollmächtigten sowie von Personen mit gesetzlicher Vertretungsmacht nach Namen, Beruf oder Gewerbe, Wohnort und Anschrift,
  3. die Erklärungen der Beteiligten.

Die Niederschrift ist den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In der Niederschrift ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist.

(2) Die Beteiligten können ihre Einigung auch durch übereinstimmende schriftliche Erklärungen der Wasserbehörde zur Kenntnis bringen. In diesem Falle setzt die Wasserbehörde den Ausgleich oder die Entschädigung entsprechend den Erklärungen der Beteiligten fest und stellt den Beteiligten die Festsetzung zu. Diese Festsetzung kann nur mit der Begründung angefochten werden, die Erklärungen der Beteiligten seien nicht richtig wiedergegeben.

(3) Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die Wasserbehörde die Entschädigung fest. Der Bescheid hat die Angaben nach Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 zu enthalten und ist den Beteiligten zuzustellen.

(4) Für die Niederschrift nach Abs. 1, für die Erklärungen nach Abs. 2 Satz 1 sowie die Festsetzung der Entschädigung nach Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 ist die elektronische Form ausgeschlossen.

§ 62 Vollstreckung

(1) Die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung findet statt

  1. aus der Niederschrift über die Einigung, wenn die vollstreckbare Ausfertigung mindestens eine Woche vorher zugestellt ist,
  2. aus dem Festsetzungsbescheid, wenn die vollstreckbare Ausfertigung bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die mit dem Festsetzungsverfahren befasste Behörde ihren Sitz hat. In den Fällen der §§ 731 und 768 der Zivilprozessordnung entscheidet das in Satz 1 bezeichnete Gericht.

(3) Die vollstreckbare Ausfertigung des Festsetzungsbescheids wird nur erteilt, wenn und soweit er für Beteiligte unanfechtbar ist.

Fünfter Teil
Gewässeraufsicht, Zuständigkeit

§ 63 Gewässeraufsicht 18 21
(zu § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Die Gewässeraufsicht obliegt als staatliche Aufgabe den Wasserbehörden. Sie überwachen die Erfüllung der nach den wasserrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen; dabei sollen Umfang und Häufigkeit von Überwachungsmaßnahmen berücksichtigen, ob und inwieweit in der Vergangenheit die Betreiberin oder der Betreiber zuverlässig und der Betrieb ordnungsgemäß war. Bei einer Entscheidung nach § 19 Abs. 1 oder 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ist die Wasserbehörde für die Überprüfung der wasserwirtschaftlichen Zulassung nach § 100 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zuständig; § 19 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Im Rahmen der Gewässeraufsicht haben die Wasserbehörden die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit, dem Einzelnen oder den Gewässern Gefahren abzuwehren, die durch den Zustand oder die Benutzung der Gewässer, der Ufer, der Deiche, der Überschwemmungs-, Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete und der Anlagen hervorgerufen werden, die unter das Wasserhaushaltsgesetz, dieses Gesetz oder der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen fallen.

(3) Die Wasserbehörden haben geeignete Mess-, Beobachtungs-, Untersuchungs- und Datenverarbeitungseinrichtungen zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, die für die Erfassung und Sammlung von quantitativen Gewässerdaten für überörtlich bedeutsame Planungen, Maßnahmen und Entscheidungen erforderlich sind. Verpflichtungen Dritter aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes oder der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unberührt.

(4) Der Gewässeraufsicht unterliegen auch Rohrleitungsanlagen, Wasserfernleitungen, künstliche Wasserspeicher nach § 65 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.3 bis 19.9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie Rohrfernleitungsanlagen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328).

(5) Die § § 5 bis 9, 11 bis 13, 30, 31 und 64 bis 70 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gelten entsprechend.

§ 64 Wasserbehörden

(1) Oberste Wasserbehörde ist das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium.

(2) Obere Wasserbehörde ist das Regierungspräsidium.

(3) Die Aufgaben der unteren Wasserbehörde werden dem Kreisausschuss und dem Magistrat der kreisfreien Städte zur Erfüllung nach Weisung übertragen.

(4) Weisungen nach Abs. 3 sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken; Weisungen im Einzelfall sind zulässig, wenn

  1. die Aufgaben nicht im Einklang mit den Gesetzen wahrgenommen werden,
  2. allgemeine Weisungen nicht befolgt werden,
  3. Fälle von übergeordneter oder überörtlicher Bedeutung vorliegen oder
  4. ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

(5) Soweit die kreisfreie Stadt oder der Landkreis selbst Unternehmer oder unmittelbar Betroffener einer Anordnung ist, nimmt die obere Wasserbehörde die Aufgaben der zuständigen Wasserbehörde wahr; das Gleiche gilt, wenn die kreisfreie Stadt oder der Landkreis an einer Gesellschaft oder Vereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit mehrheitlich beteiligt ist.

§ 65 Zuständigkeiten der Wasserbehörden 18 21

(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz, den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und dem Umweltschadensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2021 (BGBl. I S. 346), soweit ein Umweltschaden oder die Gefahr eines Umweltschadens nach § 2 Nr. 1 Buchst. b des Umweltschadensgesetzes vorliegt, obliegt der unteren Wasserbehörde, wenn nichts anderes bestimmt ist.

(2) Durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister kann die Zuständigkeit abweichend von Abs. 1 den oberen Wasserbehörden übertragen werden. Ebenso kann die Zuständigkeit für den Vollzug der §§ 65 bis 69 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für Rohrleitungsanlagen, Wasserfernleitungen und künstliche Wasserspeicher nach § 65 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.3 bis 19.9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie Rohrfernleitungsanlagen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Rohrfernleitungsverordnung der oberen Wasserbehörde übertragen werden. Ist bei einer Angelegenheit die Zuständigkeit von oberer und unterer Wasserbehörde oder von mehreren unteren Wasserbehörden in einem Regierungsbezirk gegeben, so entscheidet die obere Wasserbehörde über die Zuständigkeit nach dem Schwerpunkt der Sache. Die oberste Wasserbehörde kann die Zuständigkeit im Einzelfall darüber hinaus auf eine andere Behörde übertragen, wenn dies wegen der besonderen wasserwirtschaftlichen Bedeutung oder Schwierigkeit der Angelegenheit, wegen der Zuständigkeit mehrerer Wasserbehörden in derselben Sache oder für einen einheitlichen Vollzug des Wasserrechts zweckmäßig ist. Ist auch eine Behörde eines anderen Bundeslandes zuständig, so kann die oberste Wasserbehörde mit der zuständigen Behörde des anderen Bundeslandes eine gemeinsame zuständige Behörde vereinbaren.

§ 66 Zuständigkeiten anderer Behörden

(1) Entsteht ein Gewässer durch die Gewinnung von Bodenschätzen, die der Bergaufsicht unterliegen, so ist für die Planfeststellung oder Plangenehmigung das Regierungspräsidium zugleich als Bergbehörde zuständig.

(2) Erfolgt ein Gewässerausbau im Rahmen der Flurbereinigung, so entscheidet die obere Flurbereinigungsbehörde im Benehmen mit der Wasserbehörde über die Plangenehmigung.

§ 67 Zuständigkeit des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie und des Hessischen Landeslabors 18

(1) Das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie hat geeignete Mess-, Beobachtungs-, Untersuchungs- und Datenverarbeitungseinrichtungen zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, die für die Erfassung und Sammlung von qualitativen Gewässerdaten für überörtlich bedeutsame Planungen, Maßnahmen und Entscheidungen erforderlich sind. § 63 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Darüber hinaus hat es die für den Gewässerschutz erforderlichen quantitativen und qualitativen Daten zu erfassen, zu bewerten und fallweise zu veröffentlichen, sofern es sich nicht um Untersuchungsaufgaben des Hessischen Landeslabors handelt.

(2) Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie erarbeitet fachliche Vollzugshilfen, einschließlich der Fortbildung, und berät die Wasserbehörden im Bereich der Hydrogeologie, der Ingenieurgeologie, der Bodenmechanik und der Abwasserentsorgung. Im Übrigen nimmt es übergeordnete wissenschaftlich-fachliche Aufgaben im Bereich Wasser nach Weisung der obersten Wasserbehörde wahr.

(3) Sofern nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder nach diesem Gesetz oder aufgrund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen die Anerkennung von Sachverständigen oder sachverständigen Stellen erforderlich ist, obliegt sie dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie.

§ 68 Sachverständige

Durch Rechtsverordnung

  1. können bestimmte Aufgaben, insbesondere Prüf- und Überwachungsmaßnahmen, auf anerkannte Sachverständige oder sachverständige Stellen übertragen werden,
  2. können die Voraussetzungen für die Anerkennung der Sachverständigen oder sachverständigen Stellen und die Entgelte für deren Leistung geregelt werden,
  3. kann bestimmt werden, dass die antragstellende Person, die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber oder sonstige Veranlasser von Maßnahmen die Kosten der Sachverständigen oder sachverständigen Stellen zu tragen haben, und
  4. kann bestimmt werden, dass die Erfüllung von Aufgaben nach Nr. 1 durch eine Bescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle nachzuweisen ist.

§ 69 Schaukommissionen 18 21

(1) Bei den Wasserbehörden sollen Schaukommissionen gebildet werden, die die Wasserbehörden durch Schauen der natürlich fließenden oberirdischen Gewässer und der Wasserschutzgebiete (Gewässerschau) unterstützen. Für die Schaukommissionen gelten die Rechte und Pflichten nach § 71. Beim Schauen der oberirdischen Gewässer ist auch der Zustand der Gewässerrandstreifen und der Überschwemmungsgebiete mit einzubeziehen. Schäden sind auszugleichen; für die Entschädigung gelten die §§ 96 bis 98 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend.

(2) Die Schaukommissionen setzen sich aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der unteren Wasserbehörde, der Behörde für den Bereich Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft und

  1. bei oberirdischen Gewässern
    aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der unteren Naturschutzbehörde und des örtlich zuständigen Gemeindevorstands oder des Verbandsvorstands, soweit die Unterhaltung einem Verband obliegt,
  2. bei Wasserschutzgebieten
    aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Wasserversorgungsunternehmens, des örtlich zuständigen Gemeindevorstands und der Gesundheitsbehörde

zusammen. Bei den Gewässerschauen ist die Teilnahme

  1. einer gemeinsamen Vertreterin oder eines gemeinsamen Vertreters der nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306), anerkannten Vereinigungen, die nach ihrem satzungsmäßigen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, sowie
  2. jeweils einer Vertreterin oder eines Vertreters des landwirtschaftlichen Berufsstandes und der Fischereiberechtigten oder der Fischereiausübungsberechtigten

zu ermöglichen. Weitere Dienststellen können hinzugezogen werden.

§ 70 Kosten der Gewässeraufsicht 18

(1) Wer

  1. ein Gewässer über den Gemeingebrauch hinaus benutzt,
  2. nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 38 Abs. 1 Abwasser oder Grundwasser in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet,
  3. eine Anlage nach § 60 Abs. 1 Satz 1 oder § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes betreibt,
  4. eine Anlage nach § 65 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung betreibt,
  5. eine Anlage nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Rohrfernleitungsverordnung betreibt,
  6. eine Anlage nach § 43 Abs. 2 betreibt oder
  7. sonst zu Maßnahmen der Gewässeraufsicht Anlass gibt,

hat die Kosten notwendiger Maßnahmen der Behörde oder des von ihr beauftragten Dritten zu tragen. Hierzu gehören insbesondere

  1. die Kosten der wasserbehördlichen Überwachung einer Gewässerbenutzung und der in Satz 1 genannten Anlagen und Maßnahmen,
  2. die Kosten der Ermittlung von Verantwortlichen und bei Vorliegen eines Gefahrenverdachts die Kosten der Gefahrerforschung.

Bestätigt sich in den Fällen des Satz 2 Nr. 2 der Gefahrenverdacht nicht, so hat die nach Satz 1 verantwortliche Person nur die Kosten für solche Maßnahmen der Behörde zu tragen, die durch ihr unsachgemäßes Verhalten oder ihre Verantwortung für den unsachgemäßen Zustand einer Sache veranlasst worden sind.

(2) Für die im Rahmen der Gewässeraufsicht regelmäßig durchzuführenden Abwasseruntersuchungen besteht eine Verpflichtung zur Kostentragung, soweit sie in dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid geregelt ist. Für anlassbezogene weitergehende Untersuchungen besteht ebenfalls eine Kostentragungspflicht. Für die im Rahmen der Gewässeraufsicht über die gesetzlich durchzuführenden Sachverständigenprüfungen von Anlagen nach § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes hinausgehenden Untersuchungen besteht eine Verpflichtung zur Kostentragung, soweit ein Verstoß gegen wasserrechtliche Vorschriften und Verpflichtungen festgestellt wird.

§ 71 Betretungsrechte 18
(zu § 101 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Unbeschadet der Regelung des § 101 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind die Bediensteten und die Beauftragten der Wasserbehörden, des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie und des Hessischen Landeslabors befugt, zur Durchführung ihrer Aufgaben Gewässer zu befahren und Grundstücke zu betreten. Die Eigentümerinnen und Eigentümer und nutzungsberechtigten Personen haben ihnen die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Abwasseranlagen und Einleitestellen sowie die nach diesem Gesetz oder dem Wasserhaushaltsgesetz der Gewässeraufsicht unterliegenden Anlagen und die damit zusammenhängenden Einrichtungen zugänglich zu machen. Diese Befugnisse nach Satz 1 gelten auch für die Bediensteten und die Beauftragten der Gemeinden und der Gesundheitsbehörde, soweit dies zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz und aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist. Im Übrigen bleibt § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes unberührt. Schäden sind auszugleichen; für die Entschädigung gelten die §§ 96 bis 98 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend.

(2) Vor dem Betreten bebauter Grundstücke oder baulicher Anlagen sind die Eigentümerinnen und Eigentümer oder die nutzungsberechtigten Personen zu benachrichtigen.

(3) Die Eigentümerinnen und Eigentümer und die nutzungsberechtigten Personen haben die nötigen Auskünfte zu geben und die Entnahme von Untersuchungsproben zu dulden. Auf Verlangen sind Gegenproben der Untersuchungsproben zu übergeben und die Ergebnisse der Untersuchungen mitzuteilen.

§ 72 Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund dieses Gesetzes kann das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen) eingeschränkt werden.

Sechster Teil
Bußgeldvorschriften, Schlussvorschriften

§ 73 Bußgeldvorschriften 18

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ein Gewässer über den Gemeingebrauch nach § 19 Abs. 1 und 2 hinaus benutzt oder Beschränkungen nach § 19 Abs. 3 nicht beachtet,
  2. entgegen § 22 ohne Genehmigung Anlagen in, an, über oder unter einem oberirdischen Gewässer errichtet oder wesentlich ändert,
  3. in einem Gewässerrandstreifen einem Verbot nach § 23 Abs. 2 zuwiderhandelt,
  4. entgegen § 32 Abs. 1 eine Wassergewinnungsanlage nicht überwacht, bestehende Gefahren der Wasserbehörde nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht auf die Begrenzung des Schadens hinwirkt,
  5. entgegen § 37 Abs. 3 Satz 1 Abwasser nicht überlässt oder entgegen § 37 Abs. 5 Satz 2 Abwasser nicht beseitigt,
  6. an oder auf einem Deich einem Verbot nach § 49 Abs. 1 zuwiderhandelt,
  7. entgegen § 51 Abs. 1 Satz 2 die festgesetzten Wasserhöhen nicht einhält,
  8. entgegen § 51 Abs. 3 Satz 1 eine Stauanlage oder einen Stauhaltungsdamm dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt,
  9. in einem vor dem 1. August 1960 festgesetzten Quellenschutzgebiet ohne Genehmigung die in § 74 Abs. 1 Satz 2 genannten Arbeiten vornimmt oder gegen die dort genannten besonderen Schutzvorschriften verstößt,
  10. einer Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 Satz 3, § 29 Abs. 2 Satz 1, oder § 57 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  11. einer Rechtsverordnung nach § 18, § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 32 Abs. 3, § 33 Abs. 3 Satz 1, § 38 Abs. 3 oder § 40 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  12. einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen vollziehbaren Anordnung oder einer mit einer Entscheidung verbundenen vollziehbaren Auflage oder sonstigen Nebenbestimmung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 und § 103 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständige Behörde. In den Fällen des § 65 Abs. 2 Satz 3 und 4 bleibt die Zuständigkeit nach Satz 1 unberührt.

§ 74 Überleitungs- und Übergangsvorschriften

(1) Die nach bisherigem Recht festgesetzten Wasser- und Heilquellenschutzgebiete und die Überschwemmungsgebiete gelten als solche im Sinne dieses Gesetzes. Bis zum Erlass neuer Schutzgebietsvorschriften bedürfen in Heilquellenschutzgebieten, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, Bohrungen, Grabungen und andere Arbeiten, welche den Bestand oder die Beschaffenheit der Heilquelle beeinflussen können, einer Genehmigung; besondere Schutzvorschriften bleiben unberührt.

(2) Die nach bisherigem Recht anerkannten Quellen gelten als staatlich anerkannte Heilquellen im Sinne des § 35 Abs. 1 und 2.

(3) Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.

§ 75 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Hessische Wassergesetz vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305)2, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. März 2010 (GVBl. I S. 85), wird aufgehoben.

§ 76 Erlass von Rechtsverordnungen 18 21 22

(1) Die Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlässt die für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Nach Art. 80 Abs. 4 des Grundgesetzes wird die Befugnis der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und nach § 26 Abs. 1 Satz 4 des Wassersicherstellungsgesetzes vom 24. August 1965 (BGBl I S. 1225, 1817), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), nach § 23 Abs. 3 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und nach § 26 Abs. 1 Satz 5 des Wassersicherstellungsgesetzes der für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

(3) Rechtsverordnungen zur

  1. Festsetzung von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und § 53 Abs. 4 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  2. Festsetzung von Überschwemmungsgebieten nach § 76 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  3. Festlegung von Planungsgebieten nach § 86 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  4. Festsetzung von abweichenden Gewässerrandstreifen nach § 23 Abs. 1 Satz 2,
  5. Einschränkung von erlaubnisfreien Benutzungen nach § 29 Abs. 3 Satz 1 für einzelne Gebiete

erlässt die obere Wasserbehörde.

§ 77 Inkrafttreten 12

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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*) GVBl. II 85-72
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung

  1. der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114),
  2. der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EU Nr. L 24 S. 8), geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114).

2) Hebt auf GVBl. II 85-61

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Verzeichnis der Gewässer erster OrdnungAnlage 1
(zu § 2 Nr. 1)

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Nr.Gewässervonbis
1Ginsheimer AltrheinEinmündung des SchwarzbachesSteindamm bei Gut Hohenau km 6,35
2Schusterwörther AltrheinGesamtstrecke
3Stockstadt Erfelder Altrheinoberhalb Stockstädter Ladestelle bei km 9,8km 16,75 bei Rheinstrom 468,4
4Hammerauer AltrheinGesamtstrecke
5Nordheimer AltrheinGesamtstrecke
6Lampertheimer AltrheinGesamtstrecke außer Bundeswasserstraße


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Verzeichnis der Gewässer zweiter OrdnungAnlage 2 22a
(zu § 2 Nr. 2)

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Nr.Gewässervonbis
1AarEinmündung des SiegbachesMündung in Dill
2AarBrücke Bundesstraße 275 in Taunusstein/Stadtteil WehenLandesgrenze nördlich Aarbergen Ortsteil Rückershausen
3AarEinmündung der NeerdarMündung in Orke
4AhneEinmündung des DorfbachesMündung in Fulda
5AlbaEinmündung der OheMündung in Lahn
6AltefeldEinmündung der Alten-HaselMündung in Schlitz
7AntreffEinmündung des GöringerbachesMündung in Schwalm
8AulaEinmündung des BerschbachesMündung in Fulda
9BieberEinmündung des SchwarzbachesMündung in Kinzig
10BrachtStraßenbrücke bei Loose-Mühle südöstlich Kefenrod/ Ortsteil HitzkirchenMündung in Kinzig
11Diemela) Einmündung der MülmeckeMündung in Diemelsee
b) im Gebiet der Gemeinde Diemelstadt
c) Landesgrenze bei Diemelmühle nordwestlich Liebenau/Stadtteil GriemelsheimMündung in Weser
12DietzhölzeEinmündung des BurbachesMündung in Dill
13DillEinmündung des RoßbachesMündung in Lahn
14DöllbachEinmündung des ThalaubachesMündung in Fliede
15Edera) Landesgrenze westlich Hatzfeld (Eder)Mündung in Edersee bei Vöhl/Ortsteil Herzhause]
b) Ablauf Edertalsperre bei Edertal/Ortsteil AffoldernMündung in Fulda
16Betriebsgraben der Kladermühle, Elektrizitätswerk FritzlarEderwehr südwestlich FritzlarMündung in Eder südöstlich Fritzlar
17EfzeEinmündung des BreitenbachesMündung in Schwalm
18ElbbachLandesgrenze westlich Domburg/Ortsteil Langendembach Mündung in Lahn
19ElbeEinmündung des BallenbachesMündung in Eder
20EmsEinmündung des StellbachesMündung in Eder
21EmsbachBrücke Bundesstraße 8 Ortsausgang von Waldems/ Ortsteil EschMündung in Lahn
22ErlenbachStraßenbrücke bei Bahnhof SaalburgMündung in Nidda
23ErpeEinmündung des MühlenwassersMündung in Twiste
24EsseEinmündung der HolzkappeMündung in Diemel
25FeldaEinmündung des ZeilbachesMündung in Ohm
26FinkenbachEinmündung des FalkengesäßbachesMündung in Neckar
27FliedeEinmündung des KalbachesMündung in Fulda
28FuldaEinmündung der SchinalnauGemeindegrenze Ludwigsau/Bebra
29Fuldakanal
Betriebsgraben des Überlandwerkes der Fulda AG und der Kugelfabrik Gebauer und Möller
Fuldawehr nördlich Fulda/Stadtteil BronzenMündung in Fulda in Stadt Fulda
30FriedaLandesgrenze nördlich Meinhard/Ortsteil FriedaMündung in Werra
31GeissEinmündung des ErzebachesMündung in Fulda
32GelsterEinmündung des LaudenbachesMündung in Werra
33GersprenzEinmündung des OsterbachesLandesgrenze östlich Babenhausen/Stadtteil Harreshausen
34GilsaEinmündung des TreisbachesMündung in Schwalm
35Ginsheilner AltrheinEinmündung des SchwarzbachesMündung in Rhein
36GrenffEinmündung des BuchbachesMündung in Schwalm
37GründauBrücke Landstraße Gründau/Ortsteil Hain-Gründau - Gründau/Ortsteil Breitenbom A.W.Mündung in Kinzig
38GrundbachBrücke Kelsterbacher Straße nördlich WalldorfMündung in Schwarzbach
39HauneEinmündung der WanneMündung in Fulda
40HorloffStraßenbrücke in VillingenMündung in Nidda
41Horloff-FlutbachHorloffwehr bei EchzellMündung in Horloff nördlich Florstadt/Ortsteil Ober-Florstadt
42ItterEinmündung des KuhbachesMündung in Eder
43JossaBrücke Bundesstraße 276 in Jossgrund/Ortsteil Burgjoß (Mitte des Ortsteils)Mündung in Sinn
44JossaEinmündung der SchwarzaMündung in Fulda
45KallenbachEinmündung des Untergrabens der Köttingermühle oberhalb Löhnberg/Ortsteil ObershausenMündung in Lahn
46KerkerbachEinmündung des Allendorfer BachesMündung in Lahn
47KleebachEinmündung des StrauchbachesMündung in Lahn
48KrebsbachEinmündung des RiedbachesMündung in Kinzig
49Klein (Gleen)Einmündung des HarferbachesMündung in Ohm
50KinzigEinmündung des Ahlersbaches bei Schlüchtem/Stadtteil HerolzMündung in Main
51LahnLandesgrenze westlich Biedenkopf/Stadtteil WallauWehr Badenburg oberhalb Gießen
52LandgrabenZusammenfluss von Landwehr und KüchlergrabenMündung in Schwarzbach
53LauterEinmündung des Brender-WassersMündung in Schlitz
54Lachsbach-Ulfenbacha) Einmündung des KocherbachesLandesgrenze südlich Wald-Michelbach / Ortsteil Unter-Schönmattenwag
b) Landesgrenze westlich Hirschhorn (Necker)
/Stadtteil Langenthal
Mündung in Finkenbach
55LosseEinmündung des WedemannbachesMündung in Fulda
56LüderEinmündung der SchwarzerMündung in Fulda
57LumdaEinmündung des KesselbachesMündung in Lahn
58ModauWehr der Schloßmühle oberhalb Ober-RamstadtMündung in Stockstadt-Erfelder Altrhein
59MühlbachBrücke Bundesbahnstrecke Groß Gerau MannheimMündung in Schwarzbach
60MümlingEinmündung des MarbachesLandesgrenze nordöstlich Breuberg/Stadtteil Hainstadt
61NiddaBrücke Bundesstraße 276 SchottenSchotten/Stadtteil EschenrodMündung in Main
62NidderEinmündung des MerkenfritzerbachesMündung in Nidda
63NiesteLandesgrenze nordwestlich Niestetal/Ortsteil HeiligenrodeMündung Fulda
64NüstEinmündung des SchwarzbachesMündung in Haune
65NuhneLandesgrenze bei Altendorf (Eder)/Ortsteil SomplarMündung in Eder
66OhebachStraßenbrücke östlicher Ortsausgang Frielendorf/Ortsteil SpieskappelMündung in Efze
67OhmEinmündung des SeenbachesMündung in Lahn
68OrkeLandesgrenze nordwestlich Lichtenfels/ Stadtteil MündenMündung in Eder
69OrpeLandesgrenze südlich Arolsen/Stadtteil KohlgrundMündung in Diemel
70PerfEinmündung des GansbachesMündung in Lahn
71PfieffeEinmündung des LandebachesMündung in Fulda
72RehbachLandesgrenze westlich Driedorf/Ortsteil MademühlenMündung in Dill
73RodauStraßenbrücke östlicher Ortsausgang Rodgau/Ortsteil HainhausenMündung in Main
74RohrbachEinmündung des EnderbachesMündung in Fulda
75SalzEinmündung des Waldweihergrabens, 450 m
oberhalb Einmündung des Stubbaches
Mündung in Kinzig
76SalzbachEnde Bachkanal am Theodor-Heuss-Ring in WiesbadenMündung in Rhein
77SalzbödeEinmündung des Römershäuser BachesMündung in Lahn
78SandbachModau-Sandbachwehr östlich PfungstadtMündung in Stockstadt - Erfelder Altrhein
79SchlitzZusammenfluss von Lauter und AltefeldMündung in Fulda
80Schmale SinnLandesgrenze nordwestlich Sinntal/Ortsteil OberzellMündung in Sinn
81SchwalmBrücke Bundesstraße 62 Alsfeld-Alsfeld/Stadtteil EifarMündung in Eder
82SchwarzbachZusammenfluss von Gundbach und GeräthsbachMündung in Ginsheilner Altrhein
83SchwarzbachZusammenfluss von Daisbach und DattenbachMündung in Main
84SchwülmeLandesgrenze östlich Wesertal/Ortsteil VemerwahlshausenMündung in Weser
85Betriebsgraben der Ober-Mühle, des Elektrizitätswerkes in Wesertal/Ortsteil LippoldsbergSchwülmewehr östlich Wesertal/Ortsteil LippoldsbergMündung in Schwülme in Wesertal/Ortsteil Lippoldsberg
86SeemenbachWegbrücke bei Hammer östlich BüdingenMündung in Nidder
87SeenbachEinmündung des LardenbachesMündung in Ohm
88SinnLandesgrenze nordöstlich Sinntal/Ortsteil AltengronauLandesgrenze südöstlich Sinntal/Ortsteil Jossa
89SohnsbachEinmündung des AubachesMündung in Lahn
90SolzEinmündung des RingbachesMündung in Fulda
91SontraEinmündung der HaselMündung in Wehre
92SteinbachEinmündung des Ürzeller WassersMündung in Kinzig
93TreisbachEinmündung der AspheMündung in Wetschaft
94TwisteEinmündung der WildeLandesgrenze nördlich Vollunarsen
95UlfeEinmündung des MarbachesMündung in Fulda
96UlfeEinmündung des Lindenauer WassersMündung in Sontra
97UlmbachBrücke Gemeindestraße Ortslage Greifenstein/Ortsteil BeilsteinMündung in Lahn
98Ulstera) Einmündung des BrandbachesLandesgrenze nördlich Tann/Stadtteil Günthers
b) Linker Teil der Gewässerstrecke in der Gemarkung Mansbach, Landkreis Hersfeld-Rotenburg (Landesgrenze verläuft in Gewässermitte)
c) Landesgrenze südlich Philippsthal (Werra) Ortsteil PhilippsthalMündung in Werra
99UsaEinmündung des Stockheilner BachesMündung in Wetter
100WarmebachEinmündung des HeilerbachesMündung in Diemel
101WehreEinmündung der HonsteineMündung in Werra
102WeilEinmündung des MeerpfuhlbachesMündung in Lahn
103Werraa) Landesgrenze südöstlich Philippsthal (Werra) Ortsteil PhilippsthalLandesgrenze bei Heringen (Werra) Ortsteil Widdershausen
b) Linker Teil der Gewässerstrecke in der Gemarkung Wommen und Herleshausen, Werra-Meißner-Kreis (Landesgrenze verläuft in Gewässermitte)
104Weschnitza) Straßenbrücke südlicher Ortsausgang Fürth/ Ortsteil KrumbachLandesgrenze westlich Birkenau
b) Landesgrenze südlich Heppenheim (Bergstraße)Mündung in Rhein
105WetschaftEinmündung der WollmarMündung in Lahn
106WetterEinmündung des ÄscherbachesMündung in Nidda
107WickerbachEinmündung des MedenbachesMündung in Main
108WieraBrücke Bahnhofstraße in NeustadtMündung in Schwalm
109WieseckEinmündung des Krebsbaches bei Buseck/ Ortsteil Großen-BuseckMündung in Lahn
110WinkelbachBrücke Bundesbahnstrecke Frankfurt (Main)-HeidelbergMündung in Rhein
111WisperEinmündung des FischbachesMündung in Rhein
112WörsbachBrücke Autobahn Frankfurt (Main)-Limburg (Lahn)Mündung in Emsbach
113WohraEinmündung der SchweinfeMündung in Ohm
114Zwester OhmStraßenbrücke südlicher Ortsausgang Ebsdorfergrund/ Ortsteil HeskemMündung in Lahn


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Anlage 3

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Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung, bei denen das Land sich an bis der Finanzierung der Unterhaltung beteiligt Anlage 4
(zu § 25 Abs. 4)


Nr.Gewässervonbis
1Diemela) Im Gebiet der Gemeinde Diemelstadt
b) Landesgrenze bei Diemelmühle nordwestlich Liebenau/Stadtteil GriemelsheimMündung in Weser
2DillEinmündung des AubachesMündung in Lahn
3Edera) Landesgrenze westlich Hatzfeld (Eder)Mündung in Edersee bei Vöhl/Ortsteil Herzhausen
b) Ablauf Edertalsperre bei Edertal/Ortsteil AffoldemMündung in Fulda
4ElbbachLandesgrenze westlich Domburg/Ortsteil Langendembach Mündung in Lahn
5EmsbachEinmündung des DombachesMündung in Lahn
6FriedaLandesgrenze nördlich Meinhard/Ortsteil FriedaMündung in Werra
7FuldaEinmündung der LüderGemeindegrenze Ludwigsau/Bebra
8GersprenzBrücke Bundesstraße 38 oberhalb Groß-BieberauLandesgrenze östlich Babenhausen/Stadtteil Harreshausen
9HauneEinmündung der BieberMündung in Fulda
10HorloffBrücke Bundesstraße 455 bei Echzell/Ortsteil Grund-SchwalheimMündung in Nidda
11Horloff-FlutbachHorloffwehr bei Echzell/Ortsteil EchzellMündung in Horloff
12KinzigEinmündung des SteinebachesMündung in Main
13LahnLandesgrenze bei Biedenkopf/Stadtteil WallauWehr Badenburg oberhalb Gießen
14ModauModau-Sandbachwehr östlich PfungstadtMündung in Stockstadt-Erfelder Altrhein
15MümlingEinmündung des ErdbachesLandesgrenze nordöstlich Breuberg/Stadtteil Hainstadt
16NiddaEinmündung des LaisbachesStadtgrenze Frankfurt (Main)
17NidderEinmündung des SeemenbachesMündung in Nidda
18OhmBrücke Landstraße Homberg (Ohm)/Stadtteil Ober-OfleidenHomberg (Ohm)Mündung in Lahn
19OrkeEinmündung der AarMündung in Eder
20SandbachModau-Sandbachwehr östlich PfungstadtMündung in Stockstadt-Erfelder Altrhein
21SchlitzKreisgrenze VogelsbergkreisFuldaMündung in Fulda
22SchwalmBrücke Hersfelder Straße in AlsfeldMündung in Eder
23SchwarzbachBrücke Bundesstraße 42 Groß-GerauMainzMündung in Ginsheilner Altrhein
24SchwarzbachZusammenfluss von Daisbach und DattenbachMündung in Main
25TwisteBrücke Bundesstraße 450 unterhalb Arolsen/Stadtteil BraunsenLandesgrenze nördlich Vollunarsen
26Ulstera) 100 m oberhalb der Landesgrenze in TannLandesgrenze
b) Linker Teil der Gewässerstrecke in Hohenroda (Landesgrenze verläuft in Gewässermitte)
c) Landesgrenze südlich Philippsthal (Werra)/OrtsteilMündung in Werra Philippsthal
27WehreEinmündung der SontraMündung in Werra
28WerraLandesgrenze südöstlich Philippsthal (Werra)/Ortsteil PhilippsthalLandesgrenze in Gemarkung Herleshausen
29Weschnitza) Absperrdamm des Rückhaltebeckens oberhalb FürthLandesgrenze westlich Birkenau
b) Landesgrenze südlich HeppenheimMündung in Rhein
30WetterBundesbahnbrücke bei RockenbergMündung in Nidda
31WinkelbachBundesbahnbrücke bei BensheimMündung in Rhein
32WohraEinmündung des Mühlgrabens der HardtmühleMündung in Ohm


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