Regelwerk,Abfall, Wasser:Bund,Bremen, Hessen
Verwaltungsvereinbarung über die Bildung einer Flussgebietsgemeinschaft Weser (FGG Weser) in der Flussgebietseinheit Weser
(GVBl. HB Nr. 6 vom 06.02.2004 S. 27)
(StAnz. He Nr. 43 vom 27.10.2003 S. 4231)
Die Richtlinie2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (WRRL,Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 327/1 vom 22. Dezember 2000)fordert von den Mitgliedsstaaten eine flussgebietsbezogene Bewirtschaftung der Gewässer. Als Instrumente der Bewirtschaftung verlangt die Richtlinie,dass für die festgelegten Flussgebietseinheiten Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme aufgestellt und koordiniert werden.
Ausgehend von diesen Vorgaben verpflichtet § 1b Abs. 2 WHG die Länder, zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele die Koordinierung der Bewirtschaftung zu regeln.
Um der gesetzlichen Koordinierungsverpflichtung sachgerecht nachkommen zu können, müssen nicht nur zahlreiche fachliche und datenmäßige Vorgaben sowie Berichtsvorgaben, sondern auch Frist- und Verfahrensaspekte abgestimmt werden.
Zur Durchführung von wasserwirtschaftlichen Aufgaben an der Weser besteht seit 1964 die "Arbeitsgemeinschaft zur Reinhaltung der Weser" (ARGE Weser),einschließlich der beim Niedersächsischen Landesamt für Ökologie eingerichteten Wassergütestelle Weser. Durch die enge,länderübergreifende Zusammenarbeit und die dadurch erreichten deutlichen Verbesserungen der Gewässergüte hat sich die ARGE Weser als Koordinierungsorgan an der Weser bewährt. Zur Erfüllung der gesetzlichen Koordinierungsverpflichtung nach § 1b Abs. 2 WHG soll daher die bestehende ARGE Weser mit ihren bisherigen Aufgaben in die Flussgebietsgemeinschaft Weser überführt werden.
Die Länder der FGG Weser schließen hierzu unter Berücksichtigung dieser Vorgaben nachstehende Vereinbarung:
§ 1 Flussgebietsgemeinschaft Weser
(1) Zur Koordinierung der Bewirtschaftung der Weser nach den Anforderungen der WRRL bzw. der hierzu erlassenen nationalen Bestimmungen bilden die in der Flussgebietseinheit Weser gelegenen Länder, die Freie Hansestadt Bremen, der Freistaat Bayern, das Land Hessen, das Land Nordrhein-Westfalen,das Land Niedersachsen, das Land Sachsen-Anhalt und der Freistaat Thüringen (im Folgenden "Länder" genannt) die Flussgebietsgemeinschaft Weser.
(2) Über die Aufgaben nach Absatz 1 hinaus arbeiten die Länder zur Durchführung sonstiger wasserwirtschaftlicher Aufgaben an der Weser im Sinne eines integrierten Flussgebietsmanagements, unter anderem im Bereich des vorbeugenden Hochwasserschutzes, zusammen.
(3) Die Entscheidungs-, Koordinierungs- und Abstimmungsaufgaben beziehen sich auf die Flussgebietseinheit Weser einschließlich der von den Ländern nach Maßgabe nach § 1b Abs. 3 WHG zugeordneten Einzugsgebiete, Küstengewässer und Grundwässer.
§ 2 Grundsätze
Die Länder beachten im Rahmen der Koordinierung und Abstimmung folgende Grundsätze:
§ 3 Organisation
(1) Die FGG Weser besteht aus den Organen Weser-Ministerkonferenz, Weserrat und Koordinierungsgruppe Weser.
(2) Die Organe der FGG Weser fassen ihre Beschlüsse einstimmig. Jedes Land hat eine Stimme. Stimmenthaltung steht der Einstimmigkeit nicht entgegen.Über Angelegenheiten der Geschäftsordnung kann mit der Mehrheit der Stimmen beschlossen werden.
(3) Die FGG Weser gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Für die Erledigung der laufenden Geschäfte wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.
(5) Die FGG Weser kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Arbeitsgruppen bilden.
§ 4 Vorsitz
Der Vorsitz in der FGG Weser sowie der Weser-Ministerkonferenz und des Weserrates liegt jeweils für drei Jahre bei einem Land, soweit die Weser-Ministerkonferenz nichts anderes bestimmt. Zur Anpassung des Vorsitz-Turnus an die Fristen der WRRL wird der erste Vorsitz durch das Land Hessen bis zum 31. Dezember 2006 wahrgenommen. Soweit nichts anderes beschlossen wird,wechselt der Vorsitz in fortlaufender alphabetischer Reihenfolge. Der Freistaat Bayern und das Land Sachsen-Anhalt können auf die Übernahme des Vorsitzes verzichten.
§ 5 Weser-Ministerkonferenz
(1) Die Weser-Ministerkonferenz setzt sich aus den für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerinnen/Ministern oder Senatorinnen/Senatoren der Länder bzw. den von diesen benannten Vertreterinnen/Vertretern zusammen.
(2) Die Weser-Ministerkonferenz beschließt insbesondere über:
(3) Die Weser-Ministerkonferenz wird auf Antrag eines Vertragspartners einberufen.
§ 6 Weserrat
(1) Der Weserrat setzt sich aus den für die Wasserwirtschaft zuständigen Fachabteilungsleiterinnen/ Fachabteilungsleitern der Ministerien und Senatsverwaltungen der Vertragspartner bzw.
den von diesen benannten Vertreterinnen/Vertretern zusammen.
(2) Der Weserrat beschließt insbesondere:
§ 7 Koordinierungsräume
(1) Die Flussgebietseinheit Weser wird in die drei Koordinierungsräume Fulda, Werra und Weser eingeteilt. Die Koordinierungsräume sind in Anlage1 in Kartenform dargestellt. Für die Koordinierungsräume wird je ein federführendes Land wie folgt festgelegt:
Koordinierungsraum | Beschreibung | federführendes Bundesland |
Fulda | Fulda (einschl. Diemel) | Hessen |
Werra | Werra | Thüringen |
Weser | Weser von Hann. Münden bis zur Nordsee einschl. Jade | Niedersachsen |
Das federführende Land benennt für den Koordinierungsraum eine zuständige Behörde, der die geschäftsmäßige Koordination dieses Abstimmungsprozesses obliegt.
(2) Innerhalb der Koordinierungsräume werden die erforderlichen Daten erhoben und aggregiert sowie die Aufstellung der Programme, Pläne und Karten zur Umsetzung der WRRL vorbereitet. Die von den Ländern benannten zuständigen Stellen setzen sich dazu unter Beachtung der methodischen Vorgaben der FGG Weser unmittelbar ins Benehmen.
§ 8 Koordinierungsgruppe Weser
(1) Die Koordinierungsgruppe setzt sich aus je einem Vertreter der Länder der FGG zusammen. Den Vorsitz der Koordinierungsgruppe übernimmt der Leiter der Geschäftsstelle der FGG Weser.
(2) Aufgaben der Koordinierungsgruppe bei der Umsetzung der WRRL sind u. a.:
(3) Die Koordinierungsgruppe kann Experten der Länder zu den Koordinierungsgruppensitzungen beratend hinzuziehen.
§ 9 Geschäftsstelle
(1) Zur Erledigung der mit der Koordinierung und Abstimmung verbundenen Aufgabenrichten die Länder eine Geschäftsstelle Weser ein,derzeitiger Sitz im Niedersächsischen Landesamt für Ökologie in Hildesheim.Das bestehende Personal der Wassergütestelle Weser der ARGE Weser und die vorhandenen Sachmittel werden in die Geschäftsstelle überführt. Dienstherr ist das Land Niedersachsen.
(2) Die Geschäftsstelle ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
(3) Die Vertragspartner unterstützen die Geschäftsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
§ 10 Unterrichtung über wasserwirtschaftliche Maßnahmen und Entscheidungen
Im Rahmen der FGG Weser unterrichten die für die Wasserwirtschaft und das Wasserrecht zuständigen obersten Landesbehörden der Länderdie FGG Weser rechtzeitig über wasserwirtschaftlich bedeutsame, den Gütezustand der Weser beeinflussende Maßnahmen und wasserrechtlichen Entscheidungen, insbesondere zur Reinhaltung der Weser.
§ 11 Finanzierung
(1) Die Einrichtungskosten sowie die laufenden Personal- und Sachkosten für die Geschäftsstelle tragen die Freie Hansestadt Bremen, das Land Hessen,das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Niedersachsen und der FreistaatThüringen zu je einem Fünftel. Aufgrund des sehr geringen Flächenanteils an der Flussgebietseinheit Weser am Außenrand des Einzugsgebietes ohne Einfluss auf den ökologischen Zustand der Weser werden der Freistaat Bayern und das Land Sachsen-Anhalt von einer anteiligen Finanzierung freigestellt.
(2) Der Kostennachweis (KLR) wird derzeit beim Niedersächsischen Landesamt für Ökologie geführt. Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung und die Rechnungsprüfung finden die entsprechenden Vorschriften für die niedersächsische Landesverwaltung Anwendung. Rechnungsprüfungsberichte sind den Mitgliedern der FGG zuzuleiten.
§ 12 Überführung
Mit In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung wird die Verwaltungsvereinbarung zwischen der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Hessen, dem Land Niedersachsen,dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Thüringen über die Bildung der "Arbeitsgemeinschaft zur Reinhaltung der Weser" (ARGE Weser) vom 10. Juli 1992 aufgehoben.
§ 13 Geltungsdauer, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung gilt für unbestimmte Zeit.
(2) Die Vereinbarung kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigung ist erstmals zulässig zum 31. Dezember 2009.
(3) Bei Kündigung dieser Vereinbarung durch einen Vertragspartner bleibt die Vereinbarung mit den übrigen Vertragspartnern bestehen. Den Finanzierungsanteil des durch die Kündigung ausscheidenden Vertragspartners übernehmen die verbleibenden Vertragspartner entsprechend dem Schlüssel nach § 11.
(4) Für den Fall der Auflösung der Flussgebietsgemeinschaft Weser wird eine Aufteilung des unkündbaren Personals der Geschäftsstelle auf die Länder angestrebt. Die Länder werden sich in diesem Falle rechtzeitig um die Beschaffung der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zur anteilmäßigen Übernahme des Personals bemühen.
(5) Die gemeinsam beschafften Sachen verbleiben dem Land Niedersachsen, das den anderen Ländern den Restwert anteilig erstattet.
§ 14 In-Kraft-Treten
Diese Vereinbarung tritt mit der letzten Unterzeichnung in Kraft.