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Artikel 12 Probleme, die nicht auf Ebene der Mitgliedstaaten behandelt werden können

(1) Stellt ein Mitgliedstaat ein Problem fest, das Auswirkungen auf die Bewirtschaftung seiner Wasserressourcen hat, von diesem Mitgliedstaat jedoch nicht gelöst werden kann, so kann er dies der Kommission und jedem anderen betroffenen Mitgliedstaat mitteilen und Empfehlungen zur Lösung dieses Problems machen.

(2) Die Kommission reagiert auf jeden Bericht oder jede Empfehlung der Mitgliedstaaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten.

Artikel 13 Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete 13

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für jede Flussgebietseinheit, die vollständig in ihrem Hoheitsgebiet liegt, ein Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete erstellt wird.

(2) Liegt eine internationale Flussgebietseinheit vollständig im Gemeinschaftsgebiet, so sorgen die Mitgliedstaaten für eine Koordinierung im Hinblick auf die Erstellung eines einzigen internationalen Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete. Wird kein solcher internationaler Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete erstellt, so erstellen die Mitgliedstaaten im Hinblick auf das Erreichen der Ziele dieser Richtlinie Bewirtschaftungspläne zumindest für die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet liegenden Teile der internationalen Flussgebietseinheit.

(3) Erstreckt sich eine internationale Flussgebietseinheit über die Grenzen der Gemeinschaft hinaus, so bemühen sich die Mitgliedstaaten darum, dass ein einziger Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete erstellt wird; falls dies nicht möglich ist, muss der Plan zumindest den Teil der internationalen Flussgebietseinheit erfassen, der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet liegt.

(4) Der Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete enthält die in Anhang VII genannten Informationen.

(5) Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete können durch detailliertere Programme und Bewirtschaftungspläne für Teilgebiete, Sektoren, Problembereiche oder Gewässertypen ergänzt werden, die sich mit besonderen Aspekten der Wasserwirtschaft befassen. Die Durchführung dieser Maßnahmen befreit die Mitgliedstaaten nicht von den übrigen Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie.

(6) Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete werden spätestens neun Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie veröffentlicht.

Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 22. Dezember 2015 festgelegt.

(7) Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete werden spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle sechs Jahre überprüft und aktualisiert.

Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 22. Dezember 2021 festgelegt.

Artikel 14 Information und Anhörung der Öffentlichkeit

(1) Die Mitgliedstaaten fördern die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sie für jede Flussgebietseinheit folgendes veröffentlichen und der Öffentlichkeit, einschließlich den Nutzern, zugänglich machen, damit diese Stellung nehmen kann:

  1. einen Zeitplan und ein Arbeitsprogramm für die Aufstellung des Plans, einschließlich einer Erklärung über die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen, und zwar spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht;
  2. einen vorläufigen Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen, und zwar spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht;
  3. Entwürfe des Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete, und zwar spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht.

Auf Antrag wird auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen gewährt, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden.

(2) Um eine aktive Einbeziehung und Anhörung zu ermöglichen, räumen die Mitgliedstaaten für schriftliche Bemerkungen zu diesen Unterlagen eine Frist von mindestens sechs Monaten ein.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die aktualisierten Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete.

Artikel 15 Berichterstattung

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und allen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung Kopien folgender Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete und aller späteren aktualisierten Fassungen:

  1. bei Flussgebietseinheiten, die vollständig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegen, sämtliche gemäß Artikel 13 veröffentlichten Bewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete, die dieses Hoheitsgebiet abdecken;
  2. bei internationalen Flussgebietseinheiten zumindest den Teil des Bewirtschaftungsplans, der das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats abdeckt.

(2) Die Mitgliedstaaten unterbreiten zusammenfassende Berichte der im Hinblick auf den ersten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet durchgeführten

binnen drei Monaten nach ihrer Fertigstellung.

(3) Die Mitgliedstaaten legen innerhalb von drei Jahren nach der Veröffentlichung jedes Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete oder jeder Aktualisierung gemäß Artikel 13 einen Zwischenbericht mit einer Darstellung der Fortschritte vor, die bei der Durchführung des geplanten Maßnahmenprogramms erzielt wurden.

Artikel 16 Strategien gegen die Wasserverschmutzung 13

(1) Das Europäische Parlament und der Rat verabschieden spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung der Wasserverschmutzung durch einzelne Schadstoffe oder Schadstoffgruppen, die ein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt darstellen, einschließlich der entsprechenden Risiken für Gewässer, die zur Trinkwasserentnahme genutzt werden. In Bezug auf diese Schadstoffe zielen die Maßnahmen auf eine schrittweise Reduzierung ab und in Bezug auf prioritäre gefährliche Stoffe gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 30 auf die Beendigung oder schrittweise Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten. Diese Maßnahmen werden aufgrund der Vorschläge erlassen, die die Kommission nach den Verfahren des Vertrags unterbreitet.

(2) Die Kommission legt einen Vorschlag für eine Liste prioritärer Stoffe vor, die unter den Stoffen ausgewählt werden, die ein erhebliches Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt darstellen. Die Vergabe der Prioritäten richtet sich nach dem jeweiligen Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt, das wie folgt bewertet wird:

  1. in Form einer Risikobewertung im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder
  2. in Form einer zielgerichteten risikobezogenen Bewertung gemäß den Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 mit ausschließlicher Prüfung der aquatischen Ökotoxizität und der über die aquatische Umwelt gegebenen Humantoxizität.

Wenn dies zur Einhaltung des in Absatz 4 festgelegten Zeitplans erforderlich ist, sind Stoffe auf der Grundlage ihres Risikos für oder durch die aquatische Umwelt als prioritär für Maßnahmen einzustufen, wobei die Einstufung in Form einer vereinfachten, auf wissenschaftlichen Grundsätzen beruhenden risikobezogenen Bewertung erfolgt, bei der folgende Faktoren besonders berücksichtigt werden:

(3) In dem Vorschlag der Kommission werden auch die prioritären gefährlichen Stoffe genannt. Dabei berücksichtigt die Kommission die Auswahl bedenklicher Stoffe, die in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften bezüglich gefährlicher Stoffe oder in einschlägigen internationalen Übereinkommen getroffen wird.

(4) Die Kommission überprüft die angenommene Liste prioritärer Stoffe spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und von da an mindestens alle sechs Jahre und legt gegebenenfalls Vorschläge vor.

(5) Die Kommission berücksichtigt bei Erstellung ihres Vorschlags Empfehlungen des Wissenschaftlichen Ausschusses - Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt - sowie Empfehlungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments, der Europäischen Umweltagentur, der gemeinschaftlichen Forschungsprogramme, internationaler Organisationen, denen die Gemeinschaft angehört, europäischer Wirtschaftsverbände, einschließlich Organisationen, die die kleinen und mittleren Unternehmen vertreten, europäischer Umweltorganisationen sowie jegliche weiteren relevanten Informationen, von denen sie Kenntnis erlangt.

(6) Die Kommission legt für die prioritären Stoffe Vorschläge für Begrenzungen vor zur

Sie ermittelt dabei sowohl für Punktquellen als auch für diffuse Quellen unter dem Gesichtspunkt der Kostenwirksamkeit und der Verhältnismäßigkeit das angemessene Niveau und die Kombination von Produkt- und Verfahrenseinschränkungen und berücksichtigt gemeinschaftsweite einheitliche Emissionsgrenzwerte für Verfahrenseinschränkungen. Gemeinschaftliche Maßnahmen zwecks Begrenzung der Emissionen aus technischen Verfahren können gegebenenfalls nach Branchen geordnet werden. Schließen Produkteinschränkungen eine Überprüfung der einschlägigen Genehmigungen in, die gemäß der Richtlinie 91/414/EWG und der Richtlinie 98/8/EG erteilt wurden, so werden die Überprüfungen gemäß diesen Richtlinien durchgeführt. Bei jedem Vorschlag für Begrenzungsmaßnahmen sind spezifische Bestimmungen für deren Überprüfung und Aktualisierung sowie die Bewertung ihrer Wirksamkeit vorzusehen.

(7) Die Kommission schlägt Qualitätsnormen für die Konzentrationen der prioritären Stoffe in Oberflächenwasser, Sedimenten oder BiotA vor.

(8) Die Kommission unterbreitet die Vorschläge gemäß den Absätzen 6 und 7 zumindest für die Emissionsbegrenzung von Punktquellen und für die Umweltqualitätsnormen binnen zwei Jahren nach Aufnahme des betreffenden Stoffs in die Liste prioritärer Stoffe. Kommt bei Stoffen, die in die erste Liste prioritärer Stoffe aufgenommen sind, sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie keine Einigung auf Gemeinschaftsebene zustande, so legen die Mitgliedstaaten für alle Oberflächengewässer, die von Einleitungen dieser Stoffe betroffen sind, u. a. unter Erwägung aller technischen Möglichkeiten zu ihrer Verminderung Umweltqualitätsnormen und Begrenzungsmaßnahmen für die Hauptquellen dieser Einleitungen fest. Kommt bei Stoffen, die später in die Liste prioritärer Stoffe aufgenommen werden, keine Einigung auf Gemeinschaftsebene zustande, so ergreifen die Mitgliedstaaten die entsprechenden Maßnahmen fünf Jahre nach Aufnahme in die Liste.

(9) Die Kommission kann Strategien gegen die Wasserverschmutzung durch andere Schadstoffe oder Schadstoffgruppen, einschließlich der Verschmutzung durch Unfälle, erarbeiten.

(10) Bei der Erstellung ihrer Vorschläge gemäß den Absätzen 6 und 7 überprüft die Kommission auch alle in Anhang IX aufgeführten Richtlinien. Sie schlägt bis zu dem in Absatz 8 genannten Zeitpunkt eine Überprüfung der Begrenzungsmaßnahmen gemäß Anhang IX für alle in die Liste prioritärer Stoffe aufgenommenen Stoffe vor und unterbreitet Vorschläge für die geeigneten Maßnahmen, einschließlich der etwaigen Aufhebung der Begrenzungsmaßnahmen gemäß Anhang IX für alle anderen Stoffe.

Alle Begrenzungsmaßnahmen gemäß Anhang IX, für die Überprüfungen vorgeschlagen werden, werden mit Inkrafttreten der überprüften Regelung aufgehoben.

(11) Die von der Kommission vorgeschlagene Liste prioritärer Stoffe nach den Absätzen 2 und 3 wird nach ihrer Annahme durch das Europäische Parlament und den Rat Anhang X dieser Richtlinie. Ihre Überprüfung gemäß Absatz 4 erfolgt nach dem gleichen Verfahren.

Artikel 17 Strategien zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung

(1) Das Europäische Parlament und der Rat erlassen spezielle Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung. Diese Maßnahmen dienen dazu, das Ziel eines guten chemischen Zustands des Grundwassers gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) zu erreichen; sie werden auf Vorschlag der Kommission, der innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie vorzulegen ist, nach den im Vertrag festgelegten Verfahren erlassen.

(2) Wenn die Kommission Maßnahmen vorschlägt, berücksichtigt sie die gemäß Artikel 5 und Anhang II durchgeführten Analysen. Entsprechende Maßnahmen werden, sofern die Daten vorliegen, zu einem früheren Zeitpunkt vorgeschlagen und umfassen folgendes:

  1. Kriterien für die Beurteilung eines guten chemischen Zustands des Grundwassers gemäß Anhang II Randnummer 2.2 und Anhang V Randnummern 2.3.2 und 2.4.5;
  2. Kriterien für die Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie für die Festlegung der gemäß Anhang V Randnummer 2.4.4 anzusetzenden Ausgangspunkte für die Trendumkehr.

(3) Maßnahmen, die sich aus der Anwendung von Absatz 1 ergeben, sind in die nach Artikel 11 erforderlichen Maßnahmenprogramme aufzunehmen.

(4) Liegen keine auf Gemeinschaftsebene gemäß Absatz 2 festgelegten Kriterien vor, so stellen die Mitgliedstaaten spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie geeignete Kriterien auf.

(5) Liegen keine auf nationaler Ebene gemäß Absatz 4 festgelegten Kriterien vor, so liegt der Ausgangspunkt für die Trendumkehr bei höchstens 75 % des Niveaus der Qualitätsnormen, die in bestehenden, auf das Grundwasser anwendbaren Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegt sind.

Artikel 18 Bericht der Kommission

(1) Die Kommission veröffentlicht spätestens zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und von da an alle sechs Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

(2) Dieser Bericht enthält folgende Informationen:

  1. einen Überblick über den Stand der Umsetzung dieser Richtlinie;
  2. einen mit der Europäischen Umweltagentur abgestimmten Überblick über den Zustand von Oberflächen- und Grundwasser in der Gemeinschaft;
  3. eine Übersicht über die gemäß Artikel 15 vorgelegten Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete, einschließlich Empfehlungen für die Verbesserung künftiger Pläne;
  4. eine Zusammenfassung der Stellungnahmen zu allen Berichten und Empfehlungen, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 12 vorlegen;
  5. eine Zusammenfassung aller gemäß Artikel 16 entwickelter Vorschläge, Begrenzungsmaßnahmen und Strategien;
  6. eine Zusammenfassung der Antworten auf Bemerkungen des Europäischen Parlaments und des Rates zu früheren Berichten über die Umsetzung.

(3) Die Kommission veröffentlicht ferner einen Bericht über den Stand der Umsetzung, der sich auf die zusammenfassenden Berichte der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 2 stützt, und legt diesen Bericht spätestens zwei Jahre nach den in den Artikeln 5 und 8 genannten Zeitpunkten dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten vor.

(4) Die Kommission veröffentlicht innerhalb von drei Jahren nach Veröffentlichung der einzelnen Berichte gemäß Absatz 1 einen Zwischenbericht, in dem auf der Grundlage der Zwischenberichte der Mitgliedstaaten nach Artikel 15 Absatz 3 der Stand der Umsetzung dargelegt wird. Dieser Zwischenbericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.

(5) Die Kommission beruft gegebenenfalls im Einklang mit dem Berichterstattungszyklus eine Konferenz der an der Wasserpolitik der Gemeinschaft interessierten Stellen aus den einzelnen Mitgliedstaaten ein; Zweck dieser Konferenz ist die Kommentierung des Durchführungsberichts der Kommission sowie der Erfahrungsaustausch.

Zu den Teilnehmern sollten Vertreter der zuständigen Behörden, des Europäischen Parlaments, der nichtstaatlichen Organisationen, der Sozial- und Wirtschaftspartner, der Verbraucherorganisationen, Wissenschaftler und weitere Sachverständige gehören.

Artikel 19 Pläne für künftige Maßnahmen der Gemeinschaft

(1) Die Kommission legt dem in Artikel 21 genannten Ausschuss jährlich informationshalber einen indikativen Plan von für die nahe Zukunft geplanten Maßnahmen vor, die Auswirkungen auf Wasserschutzvorschriften haben; hierzu gehören auch Maßnahmen im Rahmen der gemäß Artikel 16 entwickelten Vorschläge, Begrenzungsmaßnahmen und Strategien. Die Kommission unterbreitet spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die erste Vorlage dieser Art.

(2) Die Kommission überprüft diese Richtlinie spätestens 19 Jahre nach ihrem Inkrafttreten und schlägt gegebenenfalls erforderliche Änderungen vor.

Artikel 20 Technische Anpassungen dieser Richtlinie 08

(1) Die Anhänge I und III sowie Anhang V Randnummer 1.3.6 können unter Berücksichtigung der Zeiträume für die Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für das Einzugsgebiet gemäß Artikel 13 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die Kommission kann erforderlichenfalls nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Leitlinien für die Durchführung der Anhänge II und V festlegen.

(2) Für die Übermittlung und Verarbeitung von Daten, einschließlich statistischer und kartografischer Daten, können technische Formate für die Zwecke des Absatzes 1 nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt werden.

Artikel 21 Ausschussverfahren 08

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 22 Aufhebung von Rechtsakten und Übergangsbestimmungen

(1) Folgende Rechtsakte werden sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie aufgehoben:

(2) Folgende Rechtsakte werden 13 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie aufgehoben:

(3) Für die Richtlinie 76/464/EWG gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. Die gemäß Artikel 16 der vorliegenden Richtlinie festgelegte Liste prioritärer Stoffe ersetzt die in der Mitteilung der Kommission an den Rat vom 22. Juni 1982 enthaltene Liste der prioritären Stoffe;
  2. für die Zwecke des Artikels 7 der Richtlinie 76/464/EWG können die Mitgliedstaaten die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Grundsätze für die Feststellung von Verschmutzungsproblemen und der sie verursachenden Stoffe, die Festlegung von Qualitätsnormen und die Verabschiedung von Maßnahmen anwenden.

(4) Die Umweltziele gemäß Artikel 4 und die Qualitätsnormen, die in Anhang IX und nach Artikel 16 Absatz 7 festgelegt sind und von den Mitgliedstaaten gemäß Anhang V für nicht auf der Liste prioritärer Stoffe stehende Stoffe und nach Artikel 16 Absatz 8 hinsichtlich prioritärer Stoffe, für die keine Gemeinschaftsnormen vorgegeben sind, festgelegt werden, gelten im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 und des Artikels 10 der Richtlinie 96/61/EG als Umweltqualitätsnormen.

(5) Ist ein auf der Liste prioritärer Stoffe nach Artikel 16 stehender Stoff nicht in Anhang VIII dieser Richtlinie oder in Anhang III der Richtlinie 96/61/EG enthalten, so wird er darin aufgenommen.

(6) Bei Oberflächenwasserkörpern müssen mit den Umweltzielen, die im Rahmen des ersten Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet gemäß dieser Richtlinie festgelegt werden, als Mindestregelung Qualitätsnormen wirksam werden, die zumindest ebenso streng sind wie die zur Durchführung der Richtlinie 76/464/EWG erforderlichen Normen.

Artikel 23 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Bestimmungen fest. Die festgelegten Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

Artikel 24 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 22. Dezember 2003 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon.

Artikel 25 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 26 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Oktober 2000

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Informationen für die Erstellung der Liste der zuständigen BehördenAnhang I

Gemäß Artikel 3 Absatz 8 legen die Mitgliedstaaten bezüglich aller zuständigen Behörden jeder Flussgebietseinheit ihres Hoheitsgebiets und aller zuständigen Behörden des Teils internationaler Flussgebietseinheiten, der in ihrem Hoheitsgebiet liegt, folgende Informationen vor:

  1. Name und Anschrift der zuständigen Behörde:
    offizieller Name und offizielle Anschrift der gemäß Artikel 3 Absatz 2 benannten Stelle;
  2. geographische Ausdehnung der Flussgebietseinheit:
    Namen der wichtigsten Flüsse in der Flussgebietseinheit sowie eine exakte Beschreibung der Grenzlinien. Diese Informationen sollten nach Möglichkeit in einem Format übermittelt werden, das eine Einspeisung in ein geographisches Informationssystem (GIS) und/oder in das geographische Informationssystem der Kommission (GISCO) ermöglicht;
  3. rechtlicher Status der zuständigen Behörde:
    eine Beschreibung des rechtlichen Status der zuständigen Behörde sowie gegebenenfalls eine Zusammenfassung oder Kopie ihres Statuts, des Gründungsvertrags oder eines gleichwertigen rechtlichen Dokuments;
  4. Zuständigkeiten:
    eine Beschreibung der rechtlichen und administrativen Zuständigkeiten der zuständigen Behörden und ihrer Rolle innerhalb der Flussgebietseinheit;
  5. Mitglieder:
    wenn eine zuständige Behörde die Tätigkeiten anderer zuständiger Behörden koordiniert, ist eine Liste dieser Stellen vorzulegen sowie eine Zusammenfassung der zur Gewährleistung der Koordinierung aufgenommenen institutionellen Beziehungen;
  6. internationale Beziehungen:
    wenn die Flussgebietseinheit das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat oder das Hoheitsgebiet eines Drittlandes umfasst, ist eine Zusammenfassung der zur Gewährleistung der Koordinierung aufgenommenen institutionellen Beziehungen vorzulegen.

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Anhang II

II 1 Oberflächengewässer

II 1.1 Beschreibung der Typen der Oberflächenwasserkörper Die Mitgliedstaaten ermitteln die Lage und den Grenzverlauf der Oberflächenwasserkörper und nehmen nach dem folgenden Verfahren eine erstmalige Beschreibung all dieser Wasserkörper vor. Die Mitgliedstaaten können Oberflächenwasserkörper zum Zwecke dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammenfassen.

  1. Die Oberflächenwasserkörper innerhalb der Flussgebietseinheit werden in eine der folgenden Kategorien von Oberflächengewässern - Flüsse, Seen, Übergangsgewässer und Küstengewässer - oder künstliche Oberflächenwasserkörper oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper eingeordnet.
  2. In jeder Kategorie von Oberflächengewässern sind die betreffenden Oberflächenwasserkörper innerhalb der Flussgebietseinheit nach Typen zu unterscheiden. Diese Typen sind diejenigen, die entweder nach "System A" oder "System "B" gemäß Abschnitt 1.2 definiert werden.
  3. Wird System A angewendet, so sind die Oberflächenwasserkörper innerhalb der Flussgebietseinheit zunächst nach den entsprechenden Ökoregionen in Einklang mit den in Abschnitt 1.2 angegebenen und in der betreffenden Karte in Anhang XI dargestellten geographischen Gebieten zu unterscheiden. Die Wasserkörper innerhalb jeder Ökoregion sind dann nach Arten von Oberflächenwasserkörpern entsprechend den in den Tabellen des Systems A angegebenen Deskriptoren zu unterscheiden.
  4. Wird System B angewendet, so müssen die Mitgliedstaaten zu einer mindestens ebenso feinen Unterscheidung gelangen, wie es nach System A der Fall wäre. Entsprechend ist eine Unterscheidung der Oberflächenwasserkörper innerhalb der Flussgebietseinheit zu treffen, und zwar anhand der Werte für die obligatorischen Deskriptoren sowie derjenigen optionalen Deskriptoren oder Deskriptorenkombinationen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass typspezifische biologische Referenzbedingungen zuverlässig abgeleitet werden können.
  5. Bei künstlichen oder erheblich veränderten Oberflächenwasserkörpern ist die Unterscheidung anhand der Deskriptoren für diejenigen Oberflächengewässerkategorien vorzunehmen, die dem betreffenden erheblich veränderten oder künstlichen Wasserkörper am ähnlichsten sind.
  6. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine oder mehrere Karten (im GIS-Format) der geographischen Lage der Typen in Einklang mit dem nach System A erforderlichen Feinheitsgrad der Unterscheidung.

II 1.2 Ökoregionen und Arten von Oberflächenwasserkörpern

II 1.2.1 Flüsse

System A

Feststehende Typologie

Deskriptoren

ÖkoregionÖkoregionen nach Karte A in Anhang XI
TypHöhenlage
höhere Lage: >800 m
mittlere Lage: 200 bis 800 m
Tiefland: < 200 m
Größe (auf der Grundlage des Einzugsgebiets)
klein: 10-100 km2
mittelgroß: >100 bis 1 000 km2
groß: >1 000 bis 10 000 km2
sehr groß: >10 000 km2
Geologie
kalkig
silikatisch
organisch

System B

Alternative Beschreibung

Physikalische und chemische Faktoren, die die Eigenschaften des Flusses oder
Flussabschnitts und somit die Struktur und Zusammensetzung der Biozönosen bestimmen

ObligatorischeFaktoren Höhe geographische Breite
geographische Länge
Geologie
Größe
Optionale FaktorenEntfernung von der Quelle des Flusses
Strömungsenergie (Funktion von Strömung und Gefälle)
durchschnittliche Wasserbreite
durchschnittliche Wassertiefe
durchschnittliches Wassergefälle
Form und Gestalt des Hauptflussbettes
Flussabfluss-(Durchfluss-)klasse
Talform
Feststofffracht
Säurebindungsvermögen
durchschnittliche Zusammensetzung des Substrats
Chlorid
Schwankungsbereich der Lufttemperatur
durchschnittliche Lufttemperatur
Niederschlag

II 1.2.2 Seen

System A

Feststehende

Typologie Deskriptoren

ÖkoregionÖkoregionen nach Karte A in Anhang XI
TypHöhenlage
höhere Lage: >800 m
mittlere Lage: 200 bis 800 m
Tiefland: <200 m
Tiefe (auf der Grundlage der durchschnittlichen Tiefe)
< 3 m
3 bis 15 m
>15 m
Größe (auf der Grundlage der Oberfläche)
0,5 bis 1 km2
1 bis 10 km2
10 bis 100 km2
>100 km2
Geologie
kalkig
silikatisch
organisch

System B

Alternative Beschreibung

Physikalische und chemische Faktoren,
die die Eigenschaften des Sees und somit die
Struktur und Zusammensetzung der Biozönosen bestimmen

Obligatorische FaktorenHöhe
geographische Breite
geographische Länge
Geologie
Größe
Optionale Faktorendurchschnittliche Wassertiefe
Morphologie des Sees
Wassererneuerungszeit
durchschnittliche Lufttemperatur
Schwankungsbereich der Lufttemperatur
Durchmischungseigenschaften (z.B. monomiktisch, dimiktisch, polymiktisch)
Säurebindungsvermögen
natürliche Nährstoffsituation
durchschnittliche Zusammensetzung des Substrats
Wasserspiegelschwankungen

II 1.2.3 Übergangsgewässer

System A

Feststehende TypologieDeskriptoren
ÖkoregionRegionen nach Karte B in Anhang XI
Ostsee
Barentssee
Norwegische See
Nordsee
Nordatlantik
Mittelmeer
TypJahresbezogener durchschnittlicher Salzgehalt
< 0,5 °/∞ : Süßwasser
0,5 bis < 5 °/∞ : oligohalin
5 bis < 18°/∞: mesohalin
18 bis < 30 °/: polyhalin
30 bis < 40°/: euhalin
Durchschnittlicher Tidenhub
< 2 m: mikrotidal
2 bis 4 m: mesotidal
> 4 m: makrotidal


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