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Regelung über den in einem Fließgewässer zu belassenden
Mindestabfluss bei der Entnahme und Wiedereinleitung von Wasser
Vom 9. Dezember 2002
(StAnz. Nr. 2 vom 13.01.2003 S. 158; 15.01.2018 S. 252 aufgehoben)
Bezug:
Erlass vom 13. Februar 1996 (StAnz. S. 1003)
Erlass vom 23. Februar 1998 (StAnz. S. 924)
Zur Aufrechterhaltung der ökologischen Gewässerfunktionen und zur Erhaltung des gewässertypischen Erscheinungsbildes wird unter Berücksichtigung der Belange möglicher Nutzungen für die Entnahme und Wiedereinleitung von Wasser aus Fließgewässern vorläufig folgende Regelung erlassen:
Für den Mindestabfluss gilt
in der Ausleitungsstrecke, der durch Zu- und Abschläge an die spezifischen örtlichen Bedingungen zur Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit anzupassen ist.
Ein Umkehrschluss, das heißt die Festlegung von Mindestentnahmemengen, ist nicht zulässig. Näheres regelt die als Anlage 1 abgedruckte Ausführungsvorschrift. Der Regelung liegen zwei Gutachten (Anlagen 2 und 3, hier nicht veröffentlicht) zugrunde.
Bei der Umsetzung sind folgende Punkte zu beachten:
auszusprechen. Bei sonstigen Teichanlagen ist die Erlaubnis nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall zu befristen.
Dieser Erlass tritt am Tag der Veröffentlichung im Staatsanzeiger in Kraft. Die Bezugserlasse vom 13. Februar 1996 und vom 23. Februar 1998 werden aufgehoben.
Mit vorstehenden Ausführungen werden die Erlasse vom 13. Februar 1996 und vom 23. Februar 1998 gemäß dem Ergebnis der vom Kabinett am 6. Juli 1999 beschlossenen Normprüfung redaktionell zusammengefasst und gestrafft.
Anlagen:
*) hier nicht veröffentlicht
Anlage 1 Ausführungsvorschriften
Regelung zur Festsetzung der Mindestwassermenge in Fließgewässern
bei der Entnahme und Wiedereinleitung von Wasser
Der Geltungsbereich dieser Vorschrift erstreckt sich auf alle nach HWG definierten Fließgewässer, ausgenommen Straßen- und Wegeseitengräben.
Die Regelung zur Festsetzung der Mindestwassermenge gliedert sich in
Teil 1 Ermittlung von Ausgangsdaten
1.1 Ermittlung des Orientierungswertes
1.2 Ermittlung des Abflussdauerlinientyps
Teil 2 Schema zur Festlegung von Zu- und Abschlägen aufgrund örtlicher Gegebenheiten
2.1 Allgemeine Grundsätze zur Regelung der Entnahme
2.2 Spezielle Regelungen
2.2.1 Spezielle Regelungen für die Entnahme zum Zwecke der Bespannung von Grundstücken
2.2.2 Spezielle Regelungen für die Entnahme zur Nutzung der Wasserkraft
Grundsätze und Herleitung
1 Ermittlung von Ausgangsdaten
1.1 Ermittlung des Orientierungswertes
Für die amtlichen Pegel sind sowohl MQ als auch MNQ in den "Deutschen Gewässerkundlichen Jahrbüchern" veröffentlicht. Daneben werden von der Hessischen Landesanstalt für Umwelt Daten weiterer Pegel verwaltet, die dort erfragt werden können.
Sind MQ und MNQ für die Entnahmestelle nicht vorhanden, so können diese nach dem in Anlage 2, Band 2*) beschriebenen Verfahren bestimmt werden.
1.2 Ermittlung des Abflussdauerlinientyps
Allgemein gilt:
Dauerlinientyp I
MNQII * 0,27 (Bereich des Faktors: 0,42 bis 0,19, gemittelt aus 60 Pegeln): ausgeglichener Abflussgang, relativ großes MNQ und NNQ, weniger extreme Hochwasser, im potentiellnatürlichen Zustand meist gewundene Gewässerstrecken
* gekennzeichnet durch eine relativ geringere Abweichung zwischen MQ und MNQ (Quotient MNQ/MQ) MNQI
Dauerlinientyp II
MNQII - 0,085 MQ (Bereich des Faktors: 0,17 bis 0,04, gemittelt aus 21 Pegeln): stark wechselnder Abflussgang, recht kleine MNQ und NNQ, extreme Hochwasser, im potentiellnatürlichen Zustand immer verzweigte Gewässerstrecken.
Für kleinere Gewässer ist der Dauerlinientyp nach dem in der Anlage 2*) vorgegebenen Berechnungsverfahren festzulegen.
2 Schema zur Festlegung von Zu- und Abschlägen aufgrund örtlicher Gegebenheiten
Um die spezifischen örtlichen Bedingungen bei der Festsetzung des Mindestabflusses angemessen zu berücksichtigen, sind in Abhängigkeit vom Nutzungszweck gemäß den u. a. Kriterien Zu- und Abschläge zu dem jeweiligen Orientierungswert in Ansatz zu bringen.
2.1 Allgemeine Grundsätze zur Regelung der Entnahme
Die Mindestwassermenge QM errechnet sich wie folgt:
Einzugsgebietsgröße < 20 km2:
QM 0,9 MNQ x (1 + Summe Zu- und Abschläge)* Einzugsgebietsgröße 20-50 km2:
QM 0,5 MNQ x (1 + Summe Zu- und Abschläge)* Einzugsgebietsgröße > 50 km2:
QM 0,33 MNQ x (1 + Summe Zu- und Abschläge)*
* in dezimalen Werten
Die Entnahme ist zu reduzieren bzw. zu versagen, wenn durch eine Nutzung und/oder infolge der Maßnahmen zur Ab- und/oder Wiedereinleitung entweder in der Ausleitungsstrecke und/oder nach Durchmischung unterhalb der Einleitung der Zustand mäßiger Belastung (Güteklasse II) überschritten wird. Als Nachweis gilt ein gewässerökologisches Gutachten, welches die Einhaltung der angegebenen Kriterien bestätigt.
2.2 Spezielle Regelungen
2.2.1 Spezielle Regelungen für die Entnahme zum Zwecke der Bespannung von Grundstücken
Dient die Entnahme der Bespannung von Grundstücken (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 HWG), so ist damit eine Vergrößerung der Wasserfläche verbunden, die in der Regel, ohne dass eine weitere Nutzung stattfinden muss, die physikalisch-chemischen Eigenschaften des Wassers verändert und infolgedessen nach der Wiedereinleitung, je nach dem Mischungsverhältnis, zu Beeinträchtigungen im Fließgewässer führt. Um die durch eine Vergrößerung der Wasserfläche hervorgerufenen Veränderungen des Wassers pauschal zu bewerten, ist unter Beachtung der Orientierungswerte folgende Regelung anzuwenden:
Bespannte Wasserfläche [m2] | Zuschlag zum Orientierungswert [%] |
< 100 | 0 |
< 200 | 5 |
< 400 | 10 |
< 800 | 20 |
<1200 | 30 |
>1200 | 40 |
Führt diese Regelung aufgrund örtlicher Besonderheiten zu einer unverhältnismäßig großen Härte, so kann in Einzelfällen für bespannte Grundstücke gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 HWG stattdessen der Mindestabfluss unter Beachtung des Orientierungswertes wie folgt festgelegt werden:
Zu jedem Zeitpunkt im Tagesverlauf muss gewährleistet sein, dass die Differenz zwischen der Wassertemperatur in der Hauptströmung des Gesamtabflusses (vor der Ableitung) und der Wassertemperatur unterhalb der Wiedereinleitung (nach Durchmischung)
Die Wasserableitung in Sekundärbiotope darf nur dann erfolgen, wenn die ökologischen Vorteile des Sekundärbiotops die Nachteile für das Fließgewässer überwiegen. Als Nachweis gilt ebenfalls ein gewässerökologisches Gutachten. Aufstauteiche sind grundsätzlich nicht genehmigungsfähig.
2.2.2 Spezielle Regelungen für die Entnahme zur Nutzung der Wasserkraft
Um ein Trockenfallen zu verhindern, ist bei abgeschalteten Turbinen der Zufluss am Wehr auf den Triebwerksgraben und die Ausleitungsstrecke aufzuteilen. Der Mehrabfluss Q-Q (Gesamtzufluss Q minus Ausbaudurchfluss QA) ist über das Wehr in die Ausleitungsstrecke und nicht über einen Leerschuss am Triebwerk abzuleiten.
Zur Ermittlung der Zu- und Abschläge aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ist folgendes Schema anzuwenden:
Dauerlinie nach Teil A 1 Mittelwert von MNQ (% MQ) Abflussverhalten im Jahresverlauf | Typ I 27 % sehr gleichmäßig | Typ I 27 % gleichmäßig | Typ II 8,5 % ungleichmäßig | Typ II 8,5 % sehr ungleichmäßig |
Bereiche von 0,33 MNQ (% MQ) | > 9% | 9 - 6 % | 6 - 3 % | < 3 % |
Zu- und Abschläge zum Orientierungswert: Generelle Anpassung wegen Typ der Dauerlinie | -- | - | + | ++ |
Ausbaudurchlass > MQ | + | + | + | + |
Ausleitungsstrecke (Mutterbett): Natürlichkeitsgrad* (1-3) Natürlichkeitsgrad* (4-7) |
-- |
- |
0 |
0 |
Triebwerksgräben: Natürlichkeitsgrad * (1-1) Natürlichkeitsgrad * (4-7) |
-- |
- |
0 |
0 |
Rückstau in Mutterbett von UW-Graben bis ans Wehr | -- | - | - | 0 |
Durchgängigkeit, Aufstiege: Fische am Triebwerk Wirbellose am Wehr Fische und Wirbellose am Wehr |
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- |
0 |
0 |
++ Zuschlag von 10 bis 20% zum Orientierungswert + Zuschlag von 5 bis 10% zum Orientierungswert 0 kein Zu- oder Abschlag - Abschlag von 5 bis 10% zum Orientierungswert - - Abschlag von 10 bis 20% zum Orientierungswert * Gewässerstrukturgütekartierung in der Bundesrepublik Deutschland Teil 3 |
Verfahrensentwurf für kleine und mittelgroße Fließgewässer in der freien Landschaft, Anlage 4
Die Summe der Zu- und Abschläge wird auf ±50% des Orientierungswertes begrenzt.
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