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KomAbw-VO - Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser
- Hessen -
Vom 25. Oktober 1996
(GVBl. I 1996 S. 470; 24.03.2000 S. 159 00; 18.08.2011 S. 396 11; 09.11.2016 S. 194 16)
Auf Grund des § 126a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 1996 (GVBl. I S. 384), wird verordnet:
§ 1 Zweck und Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40).
(2) Sie gilt für das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von industriellem Abwasser.
§ 2 Begriffsbestimmung 00a 11 16
Im Sinne dieser Verordnung ist
(1) Die gemeindlichen Gebiete sind bis zu folgenden Zeitpunkten mit einer Kanalisation auszustatten:
(2) Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.
(3) Kanalisationen sollen den Anforderungen an die Abwasserbehandlung Rechnung tragen. Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung sind die optimalen technischen Kenntnisse zu Grunde zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen. Dies betrifft insbesondere die Menge und Zusammensetzung der kommunalen Abwässer, die Verhinderung von Leckagen und die Begrenzung der Verschmutzung der aufnehmenden Gewässer durch Regenüberläufe. Die an Kanalisationen gestellten Anforderungen nach § 60 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt.
§ 3a Wassereinzugsgebiete der empfindlichen Gebiete 00a
Die Wassereinzugsgebiete der empfindlichen Gebiete im Sinne von Art. 5 Abs. 5 der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Richtlinie sind die Einzugsgebiete der oberirdischen Gewässer in Hessen.
§ 4 Einleitung von kommunalem Abwasser 00a 16
(1) Für die Einleitung aus gemeindlichen Gebieten mit mehr als 10000 EW gelten ab 1. Januar 1999 die in der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1290), in der jeweils geltenden Fassung genannten Überwachungswerte für den chemischen Sauerstoffbedarf (CSB), den biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB5), den Stickstoff gesamt (Nges) und den Phosphor gesamt (Pges). Abweichend von Satz 1 können die Anforderungen an Stickstoff gesamt (Nges) nach wasserwirtschaftlichen Notwendigkeiten festgelegt werden.
(2) Die oberste Wasserbehörde kann von der Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 für Stickstoff gesamt (Nges) und Phosphor gesamt (Pges) befreien, wenn in den Behandlungsanlagen der gemeindlichen Gebiete ab 2000 EW im Geltungsbereich dieser Verordnung die Belastung mit Nährstoffen ab 1. Januar 1999 um insgesamt mindestens 75 vom Hundert reduziert wird. Dies setzt eine Herabsetzung der Gesamtfracht aller Anlagen für Stickstoff gesamt, als Summe des Kjeldahl-, Nitrit- und Nitrat-Stickstoffes, und für Phosphor gesamt in entsprechender Höhe voraus.
(2a) Die Befreiungsmöglichkeit nach Abs. 2 besteht außerdem, wenn die Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Europäischen Kommission erklärt, den Nachweis nach Art. 5 Abs. 4 der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Richtlinie erbringen zu können, und diese Erklärung Gebiete im Geltungsbereich dieser Verordnung betrifft.
(3) Für die Einleitungen aus gemeindlichen Gebieten mit 2000 bis 10000 EW gelten ab 1. Januar 2006 die in der Abwasserverordnung genannten Überwachungswerte für den chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) und den biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB5).
(4) Eine Einleitung aus gemeindlichen Gebieten mit weniger als 2000 EW darf ab dem 1. Januar 2006 nur erfolgen, wenn durch ein Verfahren oder ein Entsorgungssystem sichergestellt wird, daß die aufnehmenden Gewässer den maßgeblichen Qualitätszielen sowie den Bestimmungen der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Richtlinie und jeder anderen einschlägigen Richtlinie der Gemeinschaft entsprechen.
(5) Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wieder verwendet werden. Im Verlaufe dieser Wiederverwendung sind die Belastungen der Umwelt auf ein Minimum zu begrenzen.
§ 5 Einleitung von industriellem Abwasser 00a 11 16
(1) Industrielles Abwasser darf über Kanalisationen und über kommunale Abwasserbehandlungsanlagen nur abgeleitet werden, wenn
vorliegt.
(2) Für die Einleitung von Abwasser aus Betrieben mit mehr als 4000 EW der in Anlage 1 aufgeführten Industriebranchen in Gewässer gelten ab dem 1. Januar 2001 die Anforderungen der entsprechenden Anhänge der Rahmen-Abwasserverwaltungsvorschrift oder der Abwasserverordnung.
(3) § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.
(1) Erlaubnisse für die Einleitung von Abwasser in Gewässer aus kommunalen und aus den in der Anlage genannten industriellen Abwasserbehandlungsanlagen dürfen nur erteilt werden, wenn die in dieser Verordnung genannten Anforderungen erfüllt und die in § 60 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Anforderungen eingehalten werden.
(2) Entsprechen vorhandene Einleitungen nicht den nach Abs. 1 zu stellenden Anforderungen, so ist durch nachträgliche Anordnungen sicherzustellen, daß die notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden.
(3) Die Erlaubnisse sind regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
§ 7 Ausnahmeregelungen
(1) In durch technische Schwierigkeiten begründeten Ausnahmefällen kann die Frist des § 4 Abs. 1 auf Antrag nach Art. 8 der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Richtlinie verlängert werden.
(2) Der Antrag ist spätestens bis zum 1. Januar 1998 der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. Er muß angemessen begründet sein, insbesondere die bestehenden technischen Schwierigkeiten darlegen und einen Terminplan für die Verwirklichung der noch notwendigen Maßnahmen enthalten.
§ 8 Überwachung und Berichte 00a 11 16
(1) Die Überwachung der Einleitung im Sinne dieser Verordnung erfolgt nach der Abwassereigenkontrollverordnung vom 23. Juli 2010 (GVBl. I S. 257), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. November 2015 (GVBl. S. 392), dem § 63 Abs. 1, 2 und 5 des Hessischen Wassergesetzes und § 61 Abs. 1 und 2 und § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes.
(2) Das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie sammelt die Ergebnisse der Überwachung, stellt sie zusammen und erstellt Lageberichte über die Beseitigung von kommunalem Abwasser und Klärschlamm.
§ 9 Weitergehende Anforderungen
Weitergehende öffentlich-rechtliche Anforderungen an die Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen, insbesondere nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Hessischen Wassergesetz, bleiben unberührt.
§ 10 Klärschlamm
Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung darf nicht in Gewässer eingeleitet werden. Er soll unter Einhaltung der Vorschriften der Klärschlammverordnung wieder verwendet oder anderenfalls nach den Vorschriften des Abfallrechtes entsorgt werden.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Industriebranchen | Anlage 00a 11 (zur KomAbw-VO) |
1. | Milchverarbeitung | (Anhang 3 Abwasserverordnung) |
2. | Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten | (Anhang 5 Abwasserverordnung) |
3. | Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung | (Anhang 6 Abwasserverordnung) |
4. | Fischverarbeitung | (Anhang 7Abwasserverordnung) |
5. | Kartoffelverarbeitung | (Anhang 8 Abwasserverordnung) |
6. | Fleischwirtschaft | (Anhang 10 Abwasserverordnung) |
7. | Brauereien | (Anhang 11 Abwasserverordnung) |
8. | Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken | (Anhang 12 Abwasserverordnung) |
9. | Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung | (Anhang 14 Abwasserverordnung) |
10. | Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim | (Anhang 15 Abwasserverordnung) |
11. | Mälzereien | (Anhang 21 Abwasserverordnung) |
ENDE |