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MineralölVwV - Einleitungen von mineralölhaltigem Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen
- Hessen -

Vom 21. August 2001
(StAnz. Nr. 39 vom 24.09.2001 S. 3440; 24.08.2006 S. 2102 06 aufgehoben)



Siehe Fn. *

1. Ziel

Durch diese Verwaltungsvorschrift wird festgelegt, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit indirekte Einleitungen von Abwasser aus dem Herkunftsbereich des Anhanges 49 "Mineralölhaltiges Abwasser" der Abwasserverordnung (AbwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1999 (BGBl. I S. 86), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1572), von der Erlaubnispflicht der Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage ausgenommen werden können. Für Einleitungen, die bereits bisher von der Erlaubnispflicht ausgenommen waren, sind bei der Umsetzung der mit dem Anhang 49 der AbwV neu hinzugekommenen Anforderungen die durch Anhang 49, Teil F, ermöglichten Vereinfachungen zu berücksichtigen. Wegen der unterschiedlichen Anforderungen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Gliederungsnummern zwischen neuen und bestehenden Einleitungen unterschieden. Die novellierte Indirekteinleiterverordnung sieht vor, dass Einleitungen, die den Anforderungen dieser Verwaltungsvorschrift entsprechen, von der Erlaubnispflicht ausgenommen werden und der Wasserbehörde anzuzeigen sind. Die Anforderungen des § 49 des Hessischen Wassergesetzes bleiben davon unberührt.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Mineralölhaltiges Abwasser ist Abwasser, dessen Schmutzfracht im Wesentlichen aus Betriebsstätten stammt, in denen bei der Entkonservierung, Reinigung, Instandsetzung sowie Verwertung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen regelmäßig mineralölhaltiges Abwasser anfällt (siehe Anhang 49 der Abwasserverordnung, Teil A "Anwendungsbereich") 1. Dies schließt Niederschlagswasser von den Flächen ein, auf denen mineralölhaltiges Abwasser anfällt.

2.2 Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung durch Waschanlagen ist das bei der Reinigung von Karosserieoberflächen durch Band/Durchlaufanlagen (Waschstraßen) und durch Portalwaschanlagen sowie Bürstenwaschanlagen anfallende Abwasser.

2.3 Sonstiges mineralölhaltiges Abwasser ist das mineralölhaltige Abwasser (siehe 2.1) mit Ausnahme des Abwassers aus der maschinellen Fahrzeugreinigung durch Waschanlagen (siehe 2.2) und des mineralölverunreinigten Niederschlagswassers. Bei dem sonstigen mineralölhaltigen Abwasser handelt es sich insbesondere um das Abwasser aus dem Werkstattbereich.

2.4 Vorhandene Einleitungen sind Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau oder deren wesentlicher Änderung zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist.

2.5 Schwer abbaubare organische Komplexbildner sind organische Komplexbildner, die bei einem Abbauversuch entsprechend der Nummer 406 der Anlage "Analysen- und Messverfahren" der Abwasserverordnung einen DOC-Eliminierungsgrad von weniger als 80 Prozent erreichen. Sie können in Produkten zur Fahrzeugpflege enthalten sein.

2.6 Betriebswasservorlage ist der Behälter in einer Kreislaufanlage, in dem das für die Wiederverwendung aufbereitete Waschwasser zwischengespeichert wird.

3. Regelungen für vorhandene Einleitungen

3.1 Einleitungen in geringer Menge

Eine Einleitung in geringer Menge liegt vor, wenn die in den Nummern 3.3 und 3.4 genannten Allgemeinen Anforderungen zur Verminderung der Schadstofffracht und Einleitungsverbote eingehalten werden und

  1. zur Behandlung des sonstigen mineralölhaltigen Abwassers eine Anlage zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen eingesetzt wird, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g) der WasBauPVO 2), 3) (zum Beispiel Leichtflüssigkeitsabscheideranlage, Emulsionstrennanlage) verfügt, und entsprechend den Anforderungen dieser Zulassung ausgelegt ist sowie betrieben, gewartet und überwacht wird oder
  2. der Anfall von sonstigem mineralölhaltigem Abwasser 1 m3 pro Tag nicht übersteigt und die Abwasserbehandlungsanlage entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) betrieben wird.

Der genannte Schwellenwert von 1 m3 pro Tag gilt auch als eingehalten, wenn der Frischwasserverbrauch im Bereich der Anfallstellen für das sonstige mineralölhaltige Abwasser

nicht übersteigt.

3.2 Erfassung der Abwassermenge

Die Menge des sonstigen mineralölhaltigen Abwassers ist durch Messungen zu erfassen. Die Erfassung kann dabei durch Messung des Frischwassereinsatzes (Wasserverbrauchs) erfolgen. Hierbei ist zumindest der Frischwassereinsatz im Bereich des sonstigen mineralölhaltigen Abwassers durch einen Wasserzähler zu erfassen.

Der/die Wasserzähler sind in folgenden Abständen jeweils zur gleichen Tageszeit abzulesen:

  1. bei einem Frischwassereinsatz von bis zu 10 m3 pro Monat: monatlich,
  2. bei einem Frischwassereinsatz von mehr als 10 m3 pro Monat jedoch weniger als 3,5 m3 pro Woche: wöchentlich,
  3. bei einem Frischwassereinsatz von mehr als 3,5 m3 pro Woche jedoch höchstens einem Kubikmeter pro Tag: arbeitstäglich

Der Zählerstand sowie der Wasserverbrauch sind mit Datum und Uhrzeit der Ablesung im Betriebstagebuch festzuhalten.

3.3 Allgemeine Anforderungen zur Verminderung der Schadstofffracht

  1. Soweit bei der Kreislaufführung von Waschwasser Verfahren zur Verringerung des Wachstums von Mikroorganismen eingesetzt werden, die zu einer zusätzlichen Abwasserbelastung führen (zum Beispiel Einsatz von Chlor, Chlorbleichlauge oder chlorabspaltenden Mitteln), sind diese bis zum 1. November 2004 durch Verfahren zu ersetzen, die eine solche Belastung vermeiden.
  2. Vom Einleiter ist bis zum 1. November 2003 unter Berücksichtigung der Möglichkeiten im Einzelfall zu prüfen, ob durch eine oder mehrere der nachfolgend genannten Maßnahmen eine (weitere) Verminderung der Schadstofffracht möglich ist:
  3. Die Ergebnisse der Prüfungen nach Buchst b) sind durch den Betreiber zu dokumentieren und für eine evtl. Einsichtnahme durch die Wasserbehörde oder die mit der Überwachung der Einleitung beauftragte sachverständige Stelle leicht zugänglich im Betrieb aufzubewahren.
  4. Evtl. erforderliche Änderungen des Verfahrens zur Verringerung des Wachstums von Mikroorganismen sowie das Ergebnis der Prüfung nach b) sind der Wasserbehörde bis zum 1. November 2003 unter Verwendung des als Anlage 1 abgedruckten Vordrucks anzuzeigen.
  5. Nach dem Ergebnis der Prüfung nach b) mögliche Maßnahmen zur Verminderung der Schadstofffracht sind bis zum 1. November 2004 durchzuführen, soweit die Wasserbehörde nicht auf Antrag eine abweichende Frist festlegt. Abweichend hiervon gilt für die Einrichtung einer Kreislaufführung des Waschwassers in Anlagen zur maschinellen Fahrzeugreinigung durch Waschanlagen eine allgemeine Frist bis zum 1. November 2005.

Eine Beratung der Einleiter bei der Erarbeitung der Anzeige durch die Prüferrinnen und Prüfer der sachverständigen Stelle, die auch die Prüfung der Anlage und Einleitung durchführt, ist zulässig.

3.4 Nachweis der Freiheit der Einsatzstoffe von organisch gebundenen Halogenverbindungen und schwer abbaubaren Komplexbildnern

Im Betriebstagebuch sind alle eingesetzten Wasch- und Reinigungsmittel oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffe aufzuführen. Es müssen Herstellerangaben darüber vorliegen, dass in den jeweils eingesetzten Wasch- und Reinigungsmitteln oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffen organisch gebundene Halogene und schwer abbaubare Komplexbildner nicht enthalten sind. Es genügt dabei die Bestätigung des Herstellers, dass die halogenorganischen Verbindungen und schwer abbaubaren Komplexbildner bei der Herstellung der vg. Produkte nicht eingesetzt werden.

Die zugehörigen Herstellerangaben sind im Betrieb jederzeit zugänglich vorzuhalten und der Wasserbehörde oder den mit der Überwachung beauftragten Sachverständigen auf Anforderung vorzulegen.

Im Betrieb vorhandene Produkte, für die hinsichtlich der schwer abbaubaren Komplexbildner noch keine entsprechende Bestätigung des Herstellers vorliegt, können bis zum 1. November 2004 weiter verwendet werden.

3.5 Sachverständigenüberwachung

3.5.1 Überwachungspflicht

Die Einleitung muss in Abständen von zweieinhalb Jahren durch Sachverständige auf Kosten des Betreibers überwacht werden. Der Anlagenbetreiber hat rechtzeitig den Auftrag hierzu an den Sachverständigen zu erteilen. Die Wasserbehörde kann im Einzelfall eine Nachprüfung nach Mängelbeseitigung anordnen.

3.5.2 Prüfumfang

Durch Sachverständige ist eine Sichtkontrolle des Zustandes des Leichtflüssigkeitsabscheiders oder der sonstigen Abwasserbehandlungsanlage sowie eine überschlägige Durchsicht der Eigenkontrollaufzeichnungen durchzuführen und zu prüfen, ob

  1. die folgenden Angaben in der Anzeige an die Wasserbehörde noch zutreffend sind:
  2. die Abwasseranlage sachgemäß gemäß Wartungs- und Bedienungsanleitung sowie der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des DIBt betrieben, gewartet und im Rahmen der Eigenkontrolle überwacht wird

    und

  3. die eingesetzten Wasch- und Reinigungsmittel oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und Nachweise des jeweiligen Herstellers vorliegen, dass Wasch- und Reinigungsmittel oder sonstige Betriebs- und Hilfsstoffe keine organisch gebundenen Halogene und keine schwer abbaubaren organischen Komplexbildner enthalten. Hier genügt eine stichprobenweise Prüfung. Die Übergangsregelung für Stoffe, die schwer abbaubare organische Komplexbildner enthalten (siehe Nr. 3.4) ist zu beachten

    und

  4. der Anfall des sonstigen mineralölhaltigen Abwassers 1 m3 pro Tag nicht übersteigt (entfällt, wenn zur Behandlung eine Anlage eingesetzt wird, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach § 1 Nr. 1 Buchst. g) der WasBauPVO verfügt)

    und

  5. Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung der abgeschiedenen Leichtstoffe vorliegen.

Soweit bei der Prüfung Änderungen gegenüber der Anzeige festgestellt wurden, ist durch die Sachverständigen auf der Grundlage der Eigenkontrolldaten und der örtlichen Verhältnisse auch zu prüfen, ob der Schwellenwert für den Anfall des sonstigen mineralölhaltigen Abwassers eingehalten wird und gegebenenfalls die Voraussetzungen für die vereinfachte Ermittlung des Abwasseranfalles im Rahmen der Eigenüberwachung (sieh Nr. 3.1) noch vorliegen.

3.5.3 Niederschrift zur Sachverständigenprüfung

Die Sachverständigen fertigen über die durchgeführten Prüfungen einen Prüfbericht in vierfacher Ausfertigung an. Eine Ausfertigung erhält der Einleiter. Die zweite und dritte Ausfertigung werden durch den Sachverständigen innerhalb von vier Wochen an die Wasserbehörde weitergeleitet. Die vierte Ausfertigung wird vom Sachverständigen mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

3.5.4 Information des Betreibers der kommunalen Kläranlage

Die Wasserbehörde leitet eine Ausfertigung des Prüfberichts dem Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage zu. Die Wasserbehörde soll dabei evtl. ergänzende Hinweise insbesondere zu bereits durchgeführten oder vorgesehenen Maßnahmen zur Mängelbeseitigung beifügen.

Auf § 4 Abs. 4 der Abwassereigenkontrollverordnung - EKVO vom 21. Januar 2000 (GVBl. I S. 59) wird hingewiesen, wonach die Sachverständigenüberwachung die durch den Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage durchzuführenden Untersuchungen dann ersetzt, wenn die Prüfberichte der Sachverständigenüberwachung dem Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage zugeleitet werden. Abwasseruntersuchungen im Rahmen der regelmäßigen kommunalen Überwachung der Einleitung sind nur erforderlich, wenn damit eigene Schutzziele, wie zum Beispiel der Schutz der kommunalen Kläranlage und der dort Beschäftigten, verfolgt werden.

4. Regelungen für neue Einleitungen

4.1 Einleitungen in geringer Menge

Eine Einleitung in geringer Menge liegt vor, wenn die in Nr. 4.3 und 4.4 genannten Allgemeinen Anforderungen zur Verminderung der Schadstofffracht und Einleitungsverbote ab Beginn der Einleitung eingehalten werden

und

  1. zur Behandlung des mineralölhaltigen Abwassers eine Anlage zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen eingesetzt wird, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g) der WasBauPVO 4), 5) (zum Beispiel Leichtflüssigkeitsabscheideranlage, Emulsionstrennanlage) verfügt, und entsprechend den Anforderungen dieser Zulassung ausgelegt ist sowie betrieben, gewartet und überwacht wird
    oder
  2. der Anfall von mineralölhaltigem Abwasser 1 m3 pro Tag nicht übersteigt und die Abwasserbehandlungsanlage entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) betrieben wird.

Der genannte Schwellenwert von 1 m3 pro Tag gilt auch als eingehalten, wenn der Frischwasserverbrauch im Bereich der Anfallstellen für das mineralölhaltige Abwasser

4.2 Erfassung der Abwassermenge

Die Menge des mineralölhaltigen Abwassers mit Ausnahme des mineralölhaltigen Niederschlagswassers ist durch Messungen zu erfassen.

Die Erfassung kann dabei durch Messung des Frischwassereinsatzes (Wasserverbrauchs) erfolgen. Hierbei ist zumindest der Frischwassereinsatz im Bereich der Anfallstellen von mineralölhaltigem Abwasser, einschließlich das bei der maschinellen Fahrzeugreinigung eingesetzte Wasser durch Wasserzähler zu erfassen. Verdunstungs- und Verschleppungsverluste bei der maschinellen Pkw-Wäsche können mit 10 bis 15 Liter pro gewaschenem Fahrzeug rechnerisch berücksichtigt werden, soweit keine genauere Angabe im Einzelfall verfügbar ist.

Der/die Wasserzähler sind in folgenden Abständen jeweils zur gleichen Tageszeit abzulesen:

  1. bei einem Frischwassereinsatz von bis zu 10 m3 pro Monat: monatlich,
  2. bei einem Frischwassereinsatz von mehr als 10 m3 pro Monat jedoch weniger als 3,5 m3 pro Woche: wöchentlich
  3. bei einem Frischwassereinsatz von mehr als 3,5 m3 pro Woche jedoch höchstens einem Kubikmeter pro Tag: arbeitstäglich

Der Zählerstand sowie der Wasserverbrauch sind mit Datum und Uhrzeit der Ablesung im Betriebstagebuch festzuhalten.

4.3 Allgemeine Anforderungen zur Verminderung der Schadstofffracht

  1. Das Abwasser aus der Anlage zur maschinellen Fahrzeugreinigung durch Waschanlagen ist weit gehend im Kreislauf zu führen. Bei der evtl. Entkeimung dürfen keine Stoffe eingesetzt werden, die zu einer zusätzlichen Abwasserbelastung führen. Diese Anforderungen sind ab dem Beginn der Einleitung einzuhalten.
  2. Es ist vor Beginn der Einleitung durch den Einleiter zu prüfen, ob ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand durch eine oder mehrere der nachfolgend genannten Maßnahmen eine (weitere) Verminderung der Schadstofffracht möglich ist:

    Bei vorgesehenen Änderungen des Betriebes, die sich erheblich auf die Abwasserverhältnisse auswirken können (zum Beispiel Einbau einer neuen Waschanlage) ist diese Prüfung erneut durchzuführen.

  3. Die Ergebnisse der Prüfungen nach Buchst. b) sind durch den Betreiber zu dokumentieren und für eine evtl. Einsichtnahme durch die Wasserbehörde oder die mit der Überwachung der Einleitung beauftragte sachverständige Stelle leicht zugänglich im Betrieb aufzubewahren.
  4. Die Einrichtung des Wasserkreislaufs nach Buchst. a) sowie das Ergebnis der Prüfung nach b) sowie evtl. erforderliche Änderungen des Verfahrens zur Verringerung des Wachstums von Mikroorganismen sind der Wasserbehörde vor Beginn der Einleitung unter Verwendung des als Anlage 2 abgedruckten Vordrucks anzuzeigen.
  5. Nach dem Ergebnis der Prüfungen nach b) mögliche Maßnahmen zur Verminderung der Schadstofffracht sind vor Beginn der Einleitung durchzuführen.

Eine Beratung der Einleiter bei der Erarbeitung der Anzeige durch die sachverständige Stellen, die auch die Prüfung der Anlage und Einleitung durchführt, ist zulässig.

4.4 Nachweis der Freiheit der Einsatzstoffe von organisch gebundenen Halogenverbindungen und schwer abbaubaren Komplexbildnern

Nr. 3.4 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.

4.5 Überwachung durch Sachverständige

4.5.1 Überwachungspflicht

Die Einleitung muss erstmals vor der Inbetriebnahme und anschließend in Abständen von zweieinhalb Jahren durch einen Sachverständigen auf Kosten des Betreibers überwacht werden. Der Anlagenbetreiber hat rechtzeitig den Auftrag hierzu an den Sachverständigen zu erteilen. Im Einzelfall kann die Wasserbehörde an Stelle einer Prüfung vor der Inbetriebnahme eine Prüfung nach Inbetriebnahme zulassen.

4.5.2 Prüfumfang

Nr. 3.5.2 gilt entsprechend.

4.5.3 Niederschrift der Sachverständigenprüfung

Nr. 3.5.3 gilt entsprechend.

4.5.4 Information des Betreibers der kommunalen Kläranlage

Nr. 3.5.4 gilt entsprechend.

1) Nähere Hinweise wird das Hintergrundpapier zu Anhang 49 enthalten.

2) Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Hessischen Bauordnung (WasBauPVO) vom 20. Mai 1998 (GVBl. I S. 228)

3) Die Zulassung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g) der WasBauPVO benennt die zulässigen Anwendungsbereiche und enthält auch Anforderungen an die zulässigen Betriebsbedingungen, an Abwasseranfallstellen sowie den Betrieb und die Überwachung der Anlage

4) Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Hessischen Bauordnung (WasBauPVO) vom 20. Mai 1998 (GVBl. I S. 228)

5) Die Zulassung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g) der WasBauPVO benennt die zulässigen Anwendungsbereiche und enthält auch Anforderungen an die zulässigen Betriebsbedingungen, an Abwasseranfallstellen sowie den Betrieb und die Überwachung der Anlage

 

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Ergänzungsblatt zur Anzeige der Einleitung von mineralölhaltigem Abwasser (Anhang 49 der Abwasserverordnung - AbwV -) in öffentliche Abwasseranlagen Anlage 1

Hinweis Dieses Ergänzungsblatt ist für vorhandene Einleitungen bestimmt, die bisher von der Erlaubnispflicht indirekter Einleitungen befreit waren und deren Anzeige noch zutreffend ist falls die Betriebe die Vorteile einer Befreiung von dieser Erlaubnispflicht weiterhin nutzen wollen.

1. Allgemeine Angaben

1.1 Name und Anschrift der Firma: ..................................................................................................................................... ............................................................................................................................................................................................

1.2 Ansprechpartner für evtl. Rückfragen: ............................................... Telefon .......................................

Fax: ............................................

2. Maßnahmen zur Minderung der Schadstofffracht

2.1 Maschinelle Fahrzeugreinigung durch Waschanlagen (Waschstraßen, Portalwaschanlagen)

  1. [ ] 1) Eine Waschanlage ist im Betrieb nicht vorhanden
  2. [ ] 1) An der Waschanlage ist eine Einrichtung zur weitestgehenden Kreislaufführung des Abwassers vorhanden.
  3. [ ] 1) An der Waschanlage ist keine Einrichtung zur weitestgehenden Kreislaufführung des Waschwassers vorhanden. Es wurde Anhang 49 Teil B Abs. 1 Nr. 1 AbwV mit folgendem Ergebnis geprüft, ob eine Kreislaufführung eingerichtet werden kann:
    [ ] 1) Einrichtungen zur weit gehenden Kreislaufführung des Waschwassers werden bis zum ............... 2) in Betrieb genommen.
    [ ] 1) Einrichtungen zur weit gehenden Kreislaufführung des Waschwassers sind nicht möglich.

2.2 Ableitung des Abwassers aus der Waschanlage zur maschinellen Fahrzeugreinigung 4)

  1. [ ] 1) Das Abwasser aus der Kreislaufanlage der maschinellen Waschanlage wird aus der Betriebswasservorlage abgeleitet.
  2. [ ] 1) Das Abwasser wird nicht aus der Betriebswasservorlage abgeleitet. Es wurde nach Anhang 49 Teil B Abs. 2 Nr. 4 AbwV mit folgendem Ergebnis geprüft, ob das Abwasser aus der Betriebswasservorlage abgeleitet werden kann:
    [ ] 1) Ab dem ........................... 3) wird das Abwasser nur aus der Betriebswasservorlage abgeleitet.
    [ ] 1) Eine Ableitung des Abwassers aus der Betriebswasservorlage ist nicht möglich.

2.3 Abwasserfreier Betrieb der Werkstatt

  1. [ ] 1) Die Werkstatt wird abwasserfrei betrieben. [ ] 1) Die Werkstatt ist nicht an die Kanalisation angeschlossen.
  2. [ ] 1) In der Werkstatt fällt Abwasser an. Es wurde mit folgendem Ergebnis geprüft, ob Maßnahmen möglich sind, um den Abwasseranfalls in der Werkstatt zu vermeiden oder zu vermindern:
    [ ] 1) Die möglichen Maßnahmen zur Verminderung des Abwasseranfalls in der Werkstatt werden bis zum ............................ 3) durchgeführt.
    [ ] 1) Maßnahmen zur weiteren Verminderung des Abwasseranfalls in der Werkstatt sind nicht möglich.

2.4 Kreislaufführung des Waschwassers aus der Reinigung von Fahrzeugteilen und der Entkonservierung

  1. [ ] 1) Im Betrieb wird keine Reinigung von Fahrzeugteilen durchgeführt.
  2. [ ] 1) Das Waschwasser aus der Reinigung von Fahrzeugteilen wird im Kreislauf geführt
  3. [ ] 1) Es fällt Waschwasser aus der Reinigung von Fahrzeugteilen an, das nicht im Kreislauf geführt wird: Es wurde mit folgendem Ergebnis geprüft, ob eine Kreislaufführung eingerichtet werden kann:
    [ ] 1) Ein Waschwasserkreislauf wird bei der Reinigung von Fahrzeugteilen bis zum ......................... 3) eingerichtet.
    [ ] 1) Die Einrichtung eines Wasserkreislaufs bei der Reinigung von Fahrzeugteilen ist nicht möglich
  4. [ ] 1) Im Betrieb wird keine Entkonservierung durchgeführt.
  5. [ ] 1) Das Waschwasser aus der Entkonservierung wird im Kreislauf geführt
  6. [ ] 1) Es fällt Abwasser aus der Entkonservierung an, das nicht im Kreislauf geführt wird: Es wurde mit folgendem Ergebnis geprüft, ob eine Kreislaufführung eingerichtet werden kann:
    [ ] 1) Ein Waschwasserkreislauf wird bei der Entkonservierung bis zum ......................... 3) eingerichtet.
    [ ] 1) Die Einrichtung eines Wasserkreislaufs bei der Entkonservierung ist nicht möglich.

2.5 Geringhalten des Anfalls von mineralölverunreinigtem Niederschlagswasser

  1. [ ] 1) Es fällt kein mineralölverunreinigtes Niederschlagswasser an.
  2. [ ] 1) Es fällt mineralölverunreinigtes Niederschlagswasser an. Es wurde mit folgendem Ergebnis geprüft, ob Maßnahmen nach Anhang 49 Teil B Abs. 2 Nr. 3 AbwV möglich sind, um die Menge des anfallenden mineralölverunreinigten Niederschlagswassers zu vermindern:
    [ ] 1) Die möglichen Maßnahmen zur Verminderung werden bis zum .......................... 3) durchgeführt.
    [ ] 1) Maßnahmen zur weiteren Verminderung der Menge des mineralölverunreinigten Niederschlagswassers sind nicht möglich.

3. Besondere Erklärungen

3.1 Der Anlagenbetreiber bestätigt, dass die Ergebnisse der Prüfungen gemäß den Nummern 2.1 c), 2.2 b) und d), 2.3 b) und 2.4 b) im Betrieb vorliegen und von der Wasserbehörde oder dem Sachverständigen eingesehen werden können.

3.2 Der Anlagenbetreiber verpflichtet sich

  1. als Wasch- und Reinigungsmittel sowie sonstige Betriebs- und Hilfsstoffe
  2. die Abwasseranlagen bestimmungsgemäß entsprechend der Bedienungsanleitung und den Vorgaben der wasser- und ggf. baurechtlichen Zulassung (Genehmigung nach § 50 HWG, allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt, baurechtliches Prüfzeichen) zu betreiben
  3. die Abwasseranlage entsprechend den Vorgaben der Indirekteinleiterverordnung zu überwachen (dies betrifft sowohl die Eigenkontrolle als auch die Überwachung durch Sachverständige),
  4. bei der Überwachung festgestellte Mängel unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen,
  5. die Wasserbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für die bisherige Befreiung von der Erlaubnispflicht künftig entfallen werden. Er verpflichtet sich dabei, unverzüglich einen Erlaubnisantrag zu stellen, wenn die Einleitung auch weiterhin betrieben werden soll.

Der Betreiber/Einleiter

Datum, Unterschrift

Zeichenerklärung

1) Zutreffendes bitte ankreuzen

2) Bitte Datum einfügen, spätestens mögliches Datum ist der 1. November 2005

2) Bitte Datum einfügen, spätestens mögliches Datum ist der 1. November 2004

4) Falls Waschanlage zur Fahrzeugreinigung vorhanden.

 

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 Anzeige der Einleitung von mineralölhaltigem Abwasser
(Anhang 49 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen
Anlage 2

1. Allgemeine Angaben

1.1 Name und Anschrift der Firma: .................................................................................................................................... ..........................................................................................................................................................................................

1.2 Ansprechpartner für evtl. Rückfragen: ............................................... Telefon .......................................

2. Art und Größe des Betriebes

2.1 Art der Produktion/Dienstleistung: ................................................................................................................................ ...........................................................................................................................................................................................

2.2 Anzahl der Beschäftigten: ...................

3. Herkunft und Menge des mineralölhaltigen Abwassers:

3.1 Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung durch Waschanlagen:

3.1.1 [ ] 1) Portalwaschanlage mit weit gehender Kreislaufführung

3.1.2 [ ] 1) Waschstraße mit weit gehender Kreislaufführung

3.1.3 [ ] 1) Folgende sonstige maschinelle Waschanlage: ............................................ 2)

Kreislaufführung des Waschwassers ( )vorhanden ( ) nicht vorhanden

Nach Herstellerangaben beträgt im Jahresmittel je gewaschenem PKW

[ ] 1) der Frischwassereinsatz ...............2) Liter

[ ] 1) der Überschusswasseranfall ................2) Liter

3.1.4 Zur Verminderung des Wachstums von Mikroorganismen im Waschwasserkreislauf (Keimzahlverminderung) wird folgendes Verfahren eingesetzt, das zu keiner zusätzlichen Abwasserbelastung führt:

  1. [ ] 1) Keine Keimzahlverminderung erforderlich
  2. [ ] 1) Wasserstoffperoxid (H2O2)
  3. [ ] 1) Ozon
  4. [ ] 1) UV-Bestrahlung
  5. [ ] 1) Membranfiltration
  6. [ ] 1) Sonstiges ...................................... 2).

3.1.5 Die Ableitung des Überschusswassers aus dem Kreislauf der maschinellen Waschanlage erfolgt:

  1. [ ] 1) aus der Betriebswasservorlage
  2. [ ] 1) nicht aus der Betriebswasservorlage

3.2 Sonstiges mineralölhaltiges Abwasser
[ ] 1) Fällt nicht an [ ] 1) Fällt an:
3.2.1 5 [ ] 1) Bei der Fahrzeugreinigung von Hand in Waschhallen/auf Waschplätzen

3.2.2 5 [ ] 1) Bei der Unterboden- und/oder Motorwäsche

3.2.3 5 [ ] 1) In der Werkstatt

3.2.4 5 [ ] 1) Bei der Teilereinigung

3.2.5 5 [ ] 1) Bei der Entkonservierung

Der Werkstattbereich ist an die Kanalisation angeschlossen [ ] 1) ja [ ] 1) nein

3.3 Mineralölverunreinigtes Niederschlagswasser
[ ] 1) Fällt nicht an [ ] 1) Fällt auf folgenden Flächen ............................................................. 2) an:
Eine Prüfung der Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht entsprechend Teil B Abs. 2 des Anhanges 49 zur Abwasserverordnung wurde durchgeführt und die bestehenden Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht genutzt. Die Ergebnisse der Prüfungen liegen im Betrieb vor und können von der Wasserbehörde oder dem Sachverständigen eingesehen werden.

4. Art der Wasch- und Reinigungsmittel

Die eingesetzten Wasch- und Reinigungsmittel sind:

[ ] 1) alkalisch [ ] 1) neutral [ ] 1) tensidhaltig

Die eingesetzten Wasch- und Reinigungsmittel sind nach Angaben des Herstellers

[ ] 1) abscheidefreundlich [ ] 1)frei von leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW)

[ ] 1) frei von schwer abbaubaren organischen Komplexbildnern.

5. Erfassung des Abwasseranfalles

5.1 Die Menge des Überschusswassers (Abwassers) aus der Anlage zur maschinellen Fahrzeugreinigung wird wie folgt erfasst:

  1. [ ] 1) Durch Messung der Überschusswassermenge wie folgt: ........................................... 2)
  2. [ ] 1) durch Messung der Frischwassermenge und Abschätzung der Verschleppungs- und Verdunstungsverluste
  3. [ ] 1) durch Schätzung auf der Grundlage der Anzahl der gewaschenen Fahrzeuge und einer spezifischen Überschusswassermenge von ................................ 2) Liter pro gewaschenem Fahrzeug

5.2 Sonstiges mineralölhaltiges Abwasser

  1. Anzahl und Größe der Wasseranschlüsse für die Abwasseranfallstellen gemäß Nummer 3.2 2) Stück Wasseranschlüsse ,/2 Zoll 2) Stück Wasseranschlüsse ... Zoll
  2. Angaben zu Hochdruckreinigern (soweit Hochdruckreiniger vorhanden):
 FabrikatTypWasserverbrauch in Liter pro MinuteEinsatzzweck
Gerät 1    
Gerät 2   
Gerät 3   

Falls weitere Hochdruckreiniger eingesetzt werden, bitte Beiblatt beifügen.

5.3 Die Menge des sonstigen mineralölhaltigen Abwassers wird wie folgt erfasst:

[ ] 1) durch Wasserzähler gesondert vom sonstigen Wasserverbrauch,

[ ] 1) durch die folgende Mengenmesseinrichtung an der Abwasserbehandlungsanlage: .................................. 2)

5.4 Die Gesamtmenge des mineralölhaltigen Abwassers wird

[ ] 1) durch Messung des Frischwassereinsatzes und rechnerische Berücksichtigung von Verdunstungs- und Verschleppungsverlusten in der Waschanlage in Höhe von ................................. 2) Liter pro gewaschenem Pkw ermittelt

6. Art der Abwasserbehandlung

6.1 Das Überschusswasser aus der Waschanlage zur maschinellen Fahrzeugreinigung wird

6.1.1 [ ] 1) in einen Schlammfang mit einem Inhalt von ................................ 2) Liter eingeleitet.

6.1.2 [ ] 1) in einem Leichtflüssigkeitsabscheider Nenngröße ................................ 2) behandelt

[ ] 1) ohne Koaleszenzeinrichtung (Benzinabscheider)

[ ] 1) mit Koaleszenzeinrichtung (Koaleszenzabscheider)

[ ] 1) ohne selbsttätige Verschlusseinrichtung

[ ] 1) mit selbsttätiger Verschlusseinrichtung

6.1.3 [ ] 1) in eine ...................................... (Art der Anlage eintragen, z.B. Emulsionstrennanlage) eingeleitet, diese ist auf eine Durchsatzleistung von ..................... 2) m2 pro Stunde ausgelegt.

6.2 Das sonstige mineralölhaltige Abwasser wird

6.2.1 [ ] 1) in einem Leichtflüssigkeitsabscheider Nenngröße .................... 2) behandelt
[ ] 1) ohne Koaleszenzeinrichtung (Benzinabscheider)

[ ] 1) mit Koaleszenzeinrichtung (Koaleszenzabscheider)

[ ] 1) ohne selbsttätige Verschlusseinrichtung
[ ] 1) mit selbsttätiger Verschlusseinrichtung

6.2.2 [ ] 1) in eine ....................... (Art der Anlage eintragen, z.B. Emulsionstrennanlage) eingeleitet, diese ist auf eine Durchsatzleistung von ........................... 2) m3 pro Stunde ausgelegt.

6.3 Das mineralölhaltige Niederschlagswasser wird wie folgt behandelt: ................................................................ ................................................................................................................................................................................ 2)

6.4 Ein Entwässerungsplan/eine Übersichtsskizze aus dem/der die Lage der einzelnen o. g. Abwasseranfallstellen und der zugehörigen Behandlungsanlagen zu ersehen sind, ist beigefügt. Die Ableitestelle des Überschusswassers der evtl. Anlage zur maschinellen Fahrzeugreinigung, die Rohrleitungen und Kanäle zwischen den Abwasseranfallstellen, den zugehörigen Vorbehandlungsanlagen sowie der Einleitungsstelle in die öffentliche Abwasseranlage sind eingetragen.

7. Zulassungen für die Errichtung und den Betrieb der Abwasseranlagen

[ ] 1) Die in Nr. ............... 2) genannte Abwasserbehandlungsanlage bedarf keiner Genehmigung nach § 50 HWG.

[ ] 1) Die in Nr. ............... 2) genannte Abwasserbehandlungsanlage ist nach § 50 des Hessischen Wassergesetzes genehmigt. Behörde: ............................................... 2) Datum/Aktenzeichen: ..................................... 2)

[ ] 1) Für die in Nr. .............. 2) genannte Abwasserbehandlungsanlage wurde die Genehmigung nach § 50 HWG mit Schreiben vom ........................ 2), Aktenzeichen ....................... 2) beantragt.

[ ] 1) Die in Nr. 2) genannte Abwasserbehandlungsanlage hat eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach § 1 Nr. 1 Buchstabe ........... 2) der WasBauPVO, Nummer der Zulassung: ............................... 2), Datum der Zulassung ................... 2)

8. Besondere Erklärungen

Der Anlagenbetreiber verpflichtet sich,

  1. als Wasch- und Reinigungsmittel sowie sonstige Betriebs- und Hilfsstoffe
  2. die Abwasseranlagen bestimmungsgemäß entsprechend der Bedienungsanleitung und den Vorgaben der wasser- und ggf. baurechtlichen Zulassung (Genehmigung nach § 50 HWG, allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt) zu betreiben,
  3. die Abwasseranlage entsprechend den Vorgaben der Indirekteinleiterverordnung zu überwachen (dies betrifft sowohl die Eigenkontrolle als auch die Überwachung durch Sachverständige),
  4. bei der Überwachung festgestellte Mängel unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen.
  5. die Wasserbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für die bisherige Befreiung von der Erlaubnispflicht künftig entfallen werden. Er verpflichtet sich dabei, unverzüglich einen Erlaubnisantrag zu stellen, wenn die Einleitung auch weiterhin betrieben werden soll.

Der Betreiber/Einleiter

Datum, Unterschrift

Zeichenerklärung

1) Zutreffendes bitte ankreuzen

2) Bitte ausfüllen

*)

Einleitungen von mineralölhaltigem Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen
(MineralölVwV)

Die vorstehend abgedruckte Verwaltungsvorschrift "Einleitungen von mineralölhaltigem Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (MineralölVwV)" führe ich hiermit ein. Sie ersetzt die gleichnamige Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 1992 (StAnz. S. 3308).

Ergänzend und zur Erläuterung weise ich auf Folgendes hin:

  1. Durch die 3. Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung (AbwV) vom 29. Mai 2000 (BGBl. I S. 751) wurde der Anhang 49 "Mineralölhaltiges Abwasser" in die AbwV einbezogen und dabei inhaltlich und redaktionell überarbeitet. Dies macht eine Anpassung der hessischen Regelungen zur Befreiung indirekter Einleitungen von der Erlaubnispflicht der Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage erforderlich.
  2. Es ist vorgesehen, Einleitungen von mineralölhaltigem Abwasser, die den in der überarbeiteten MineralölVwV genannten Anforderungen entsprechen, durch eine Änderung der Indirekteinleiterverordnung weiterhin von der Erlaubnispflicht indirekter Einleitungen auszunehmen. Als Grundlage hierfür wurden die Anforderungen der bisherigen MineralölVwV um die Anforderungen ergänzt, die sich aus der Änderung des Anhanges 49 der bundesrechtlichen Abwasserverordnung (AbwV) ergeben. Bei bestehenden Einleitungen handelt es sich dabei um die eigenverantwortliche Prüfung des Einleiters, ob bestimmte in Anhang 49 der AbwV genannte Maßnahmen zur Verminderung der Schadstofffracht im Einzelfalle möglich sind sowie eine Ergänzung der Anzeige bei der Wasserbehörde unter Verwendung eines Vordrucks (Ergänzungsblatt zur Anzeige der Einleitung). Mit diesem Ergänzungsblatt bestätigt der Einleiter, dass die Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht geprüft und soweit möglich genutzt wurden.
  3. Im Rahmen der 3. Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung wurde das Analysenverfahren für Kohlenwasserstoffe (DIN 38 408-H15) durch ein gaschromatografisches Verfahren (DEV V H53) abgelöst. Zwischenzeitlich wurde DIN 38 409-H18 zurückgezogen und nicht in das LAWA-AQS-Merkblatt A-11 "Verzeichnis gleichwertiger Analysenverfahren zur Abwasserverordnung" aufgenommen. Aus formalen Gründen ist daher eine entsprechende Anpassung des Referenz-Analysenverfahrens in der Einleitungserlaubnis erforderlich. Eine Anpassung des Überwachungswertes für den Parameter "Kohlenwasserstoffe" wegen der Umstellung des Referenz-Analysenverfahrens ist nicht erforderlich.
  4. Nach Teil F des Anhangs 49 der AbwV gelten bestimmte der für neue Einleitungen festgelegten Anforderungen für bestehenden Einleitungen nur nach Prüfung der Möglichkeiten im Einzelfall. Außerdem wird bei bestehenden Einleitungen - wie nach der vorhergehenden Regelung - der Abwasseranfall aus der maschinellen Fahrzeugreinigung bei der Prüfung, ob der Schwellenwert von 1 m3 Abwasser pro Tag für die Anwendung des Überwachungswertes für Kohlenwasserstoffe überschritten wird, nicht berücksichtigt. Die beigefügte Verwaltungsvorschrift berücksichtigt dies in getrennten Abschnitten für bestehende und für neue Einleitungen.

Die neu gefasste Mineralöl VwV wird in Kürze in das Internet-Angebot des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten (Adresse: http://www.mulf.hessende) im Bereich "Anlagenbezogener Gewässerschutz" aufgenommen. Die Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 1992 (StAnz. S. 3308), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 16. August 1994 (StAnz. S.2786) wird aufgehoben.

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