umwelt-online: IndirekteinleiterVwV Hessen (2)
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Regelmäßige Prüfung von Amalgamabscheidern durch Sachverständige | Anlage 2.4.7.1 09 |
- Umfang der Prüfung -
Anzeige der Einleitung von Abwasser aus dem Bereich Zahnbehandlung (Anhang 50 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen | Anlage 2.4.7.2 |
1 Allgemeine Angaben
1.1 Name und Anschrift der Praxis: ..................
1.2 Ansprechpartner für evtl. Rückfragen: .................. Telefon: ..................
2 Angaben zur Praxis
2.1 Gesamtzahl der Behandlungsplätze: ..................
2.2 Anzahl der Behandlungsplätze, bei denen kein Amalgam anfällt (z.B. Kieferorthopädie) : ..................
2.3 Eingesetzte(r) Amalgamabscheider Anzahl der Amalgamabscheider: ..................
Abscheider 1 | Abscheider 2 | Abscheider 3 | Abscheider 4 | |
Fabrikat | ................................ | ................................ | ................................ | ................................ |
Typ | ................................ | ................................ | ................................ | ................................ |
Zulassungs-Nr. des DIBt | ................................ | ................................ | ................................ | ................................ |
Datum der Inbetriebnahme | ................................ | ................................ | ................................ | ................................ |
Nr. der angeschlossenen Behandlungsstühle gemäß beigefügter Übersichtsskizze | ................................ | ................................ | ................................ | ................................ |
n1) Für die weiteren Amalgamabscheider sind die Angaben gemäß Nr. 2.3 auf einem Beiblatt zusammengestellt. |
2.4 Betrieb, Wartung und Überwachung der Abscheider
Der Praxisinhaber verpflichtet sich, dass er den/die Abscheider entsprechend den Anforderungen an den Betrieb und die Überwachung gemäß den Vorgaben des der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zugrunde liegenden Prüfbescheides des DIBt betreibt, wartet und überwacht.
Der Praxisinhaber
Datum, Unterschrift
Anlage: Übersichtsskizze
______________
1) Zutreffendes bitte ankreuzen
Indirekte Einleitungen von Abwasser aus Chemischreinigungsanlagen in öffentliche Abwasseranlagen | Anlage 2.4.8.1 07 |
Voraussetzungen für die Befreiung von der Erlaubnispflicht -
1. Ziel
Es wird festgelegt, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit indirekte Einleitungen von Abwasser aus dem Herkunftsbereich des Anhanges 52 "Chemischreinigung" der Abwasserverordnung (AbwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) von der Erlaubnispflicht der Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage ausgenommen sein können.
Bei direkten Einleitungen aus dem Herkunftsbereich des Anhanges 52 "Chemischreinigung" der AbwV sowie für die Betriebe, bei denen von der Möglichkeit zur Befreiung von der Erlaubnispflicht der Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage kein Gebrauch gemacht werden soll, können die Regelungen zur Überwachung der Einleitung als Orientierungshilfe bei der Festlegung entsprechender Anforderungen in der Einleitungserlaubnis dienen.
Die Anforderungen des § 51 des Hessischen Wassergesetzes zur Einhaltung der Regeln der Technik und der Wasserwirtschaft bleiben davon unberührt.
2. Anwendungsbereich
Diese Regelungen gelten für indirekte Einleitungen von Abwasser, dessen Schmutzfracht im Wesentlichen aus der Chemischreinigung
- von Textilien und Teppichen
- sowie von Waren aus Pelzen und Lederunter Verwendung von Lösemitteln mit Halogenkohlenwasserstoffen (HKW) im Sinne des Anhanges 52 der Abwasserverordnung stammt.
3. Bauart, Betrieb und Überwachung der Abwasserbehandlungsanlage
3.1 Begriffe
Die Abwasserbehandlungsanlage besteht aus dem Lösemittelabscheider (Sicherheitsabscheider) und den nachgeschalteten Anlagenteilen wie Adsorptions-, Extraktions- oder Stripanlagen zur weitgehenden Entfernung der im Abwasser gelösten Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW).
Vorgeschaltete Wasserabscheider der Chemischreinigungsmaschine und gegebenenfalls der Abgasbehandlungsanlage gehören nicht zur Abwasserbehandlungsanlage.
3.2 Bauart der Anlagen
3.2.1 Allgemeine Anforderungen
Dabei ist Folgendes zu beachten:
Tabelle 1 : Prozesswasseranfall von Chemischreinigungsmaschinen (nach Herstellerangaben)
a) Maschinen offener Bauart mit Aktivkohlefilter 1
Ladenmaschinen | Industriemaschinen | |||||
Maschinenbeladekapazität (kg) | 7 | 12 | 20 | 70 | 70
Emulsionstechnik | 70
Dualtechnik |
Prozesswasseranfall - Liter/kg Behandlungsgut - Liter je Charge - Liter je Tag 2 |
0,3 2,1 25 |
0,3 3,6 43 |
0,3 6 72 |
0,2 14 168 |
1 70 840 |
10,2 714 8568 |
1) Quelle: Bericht über die Freisetzung von halogenkohlenwasserstoffhaltigen Lösemittel-Gemischen in Reinigungen sowie in Industrie-, Gewerbe- und Entsorgungsbetrieben, herausgegeben von der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA)
2) bei 12 Chargen pro Tag
b) Maschinen geschlossener Bauart mit Kälteanlage und Aktivkohlefilter 1
Ladenmaschinen | Industriemaschinen | ||||
Maschinenbeladekapazität (kg) | 12 | 25 | 32 | 50 | 70 |
Prozesswasseranfall
- Liter/kg Behandlungsgut - Liter je Charge |
0,04 0,5 |
0,04 1,0 |
0,04 1,4 |
0,06 3 |
0,06 4 |
1) Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA): Hinweise und Erläuterungen zu Anhang 52 - Chemischreinigungen - der Abwasserverordnung (Bundesanzeiger Nr. 123a vom 6. Juli 2007)
3.2.2 Auslegung des Lösemittelabscheiders (Sicherheitsabscheiders)
Sofern in einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung für die Abwasserbehandlungsanlage keine abweichenden Regelungen getroffen sind, muss die Auslegung des Lösemittelabscheiders folgenden Anforderungen entsprechen:
Das Fassungsvermögen ist so zu bemessen, dass eine Aufenthaltszeit von mindestens vier Stunden gewährleistet ist.
Das Nutzvolumen zur Aufnahme der HKW-Phase muss mindestens 10 Prozent des Fassungsvermögens des Abscheiders betragen.
Bei mit der Maschine fest verbundenen Sicherheitsabscheidern ist durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die HKW-Phase nicht in die nachgeschaltete Adsorptionsanlage gelangen kann.
Geeignete Maßnahmen sind zum Beispiel selbsttätig wirkende Absperreinrichtungen, die den Ablauf des Sicherheitsabscheiders beim Erreichen eines vorgegebenen HKW-Volumens absperren oder Vorrichtungen, die die HKW-Phase im Störungsfalle selbsttätig aus dem Lösemittelabscheider (Sicherheitsabscheider) in die Reinigungsmaschine zurückführen.
Im Einzelfall kann auch eine Füllstandsmesseinrichtung, die beim Erreichen des Nutzvolumens der HKW-Phase optischen und akustischen Alarm auslöst, verwendet werden.
Sicherheitsabscheider, die mit einer Chemischreinigungsmaschine fest verbunden sind, sind so auszulegen, dass ihr Auffangvolumen der täglich höchstens anfallenden Abwassermenge entspricht. Sie müssen außerdem den Inhalt der größten Destillierblase aufnehmen können, falls sie nicht mit einem Zwangslösemittelablauf zu einem Tank der Maschine ausgestattet sind.
Ein gemeinsamer Lösemittelabscheider (Sicherheitsabscheider) für mehrere Maschinen ist so zu bemessen, dass er die täglich höchstens anfallende Abwassermenge aufnehmen kann.
3.2.3 Auslegung von Adsorptionsanlagen
Sofern in einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung für die Abwasserbehandlungsanlage keine abweichenden Regelungen getroffen sind, muss die Auslegung der Adsorptionsanlage folgenden Anforderungen entsprechen:
Die Adsorptionsanlage ist so zu gestalten, dass sie vom Abwasser gleichmäßig durchströmt wird. Der größtmögliche Volumenstrom ist durch geeignete Maßnahmen, zum Beispiel Querschnittsverengung, zu begrenzen.
Die Adsorptionsanlage ist mehrstufig auszuführen. Bei der Berechnung der Beladekapazität ist die letzte Stufe nicht zu berücksichtigen. Diese dient als Sicherheitsfilter.
Im Falle der Ausführung als Aktivkohlefilter ist bei der Bemessung eine Beladekapazität der Kohle von höchstens 7 Gewichtsprozent (dies entspricht 10 Prozent Beladekapazität zuzüglich 50 Prozent Sicherheitszuschlag) HKW anzusetzen. Dabei ist im Zulauf der Anlage im Allgemeinen von einer HKW-Konzentration von 0,2 g/l auszugehen. Soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei einer Reinigung von
Leder Stoffe in das Abwasser gelangen, die die Löslichkeit der Halogenkohlenwasserstoffe über die vorstehend genannten Werte hinaus erhöhen, ist die tatsächliche Löslichkeit zu ermitteln. Dies kann durch die Übertragung von Analysenergebnissen vergleichbarer Anwendungsfälle oder durch entsprechende Analysen im Einzelfall erfolgen.
Durch vorstehende Untersuchungen festgestellte erhöhte Löslichkeiten sind bei der Bemessung des Aktivkohlefilters zu berücksichtigen.
Bei anderen Adsorptionsmedien als Aktivkohle gelten die o. g. Anforderungen entsprechend mit Ausnahme einer für das andere Adsorptionsmedium festzusetzenden höchstmöglichen Beladekapazität. Gleiches gilt für Extraktionsanlagen.
3.3 Betrieb der Anlagen
4. Überwachung der Abwasserbehandlungsanlage und der Einleitung
4.1 Eigenkontrolle
Es ist das im Anhang 1 aufgeführte Eigenkontrollmessprogramm durchzuführen. Die Ergebnisse sind in einem Betriebstagebuch aufzuführen. Weitergehende Untersuchungen nach Maßgabe der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder der Wartungs- und Bedienungsanleitung der Abwasserbehandlungsanlage bleiben unberührt. Ein Muster für ein Betriebstagebuch enthält Anhang 2.
4.2 Überwachung durch Sachverständige
Die Abwasserbehandlungsanlage ist vor Inbetriebnahme und anschließend in Abständen von höchstens fünf Jahren durch einen zugelassenen Sachverständigen im Auftrage und auf Kosten des Anlagenbetreibers zu überwachen.
Bei der Sachverständigenüberwachung sind folgende Arbeiten durchzuführen:
Eigenkontrollanforderungen für Chemischreinigungsanlagen | Anhang 1 |
Lfd. Nr. | Parameter | Untersuchungshäufigkeit | Bemerkungen |
1 | Abwasseranfall in Liter pro Tag 1 | t | |
2 | Gewicht an Reinigungsgut in kg/Tag Anzahl der Chargen pro Tag | t | für jede Maschinengröße getrennt angeben 2 |
3 | Nachfüll- bzw. Verbrauchsmenge an Lösemitteln in Liter | t | |
4 | Anzahl der Destillationsvorgänge je Tag | t | wie lfd. Nr. 2 |
5 | Anzahl der Regenerierungsvorgänge der Aktivkohle-Abgasfilter pro Tag | t | wie lfd. Nr. 2 |
6 | pH-Wert im Zulauf zum Sicherheitsabscheider | m | mit Indikatorpapier |
7 | Sichtkontrolle der Wasserabscheider und der Abwasserbehandlungsanlage insbesondere auf Emulsionsbildung im Lösemittelabscheider | t | |
8 | Austauschzeitpunkt und Austauschmenge des Adsorbens | e | |
9 | Zeitpunkt der Reinigung und Wartung des Sicherheitsabscheiders | e | |
10 | Zeitpunkt des Lösemittelabzugs und Entnahmemenge in Liter | e | |
11 | Ermittlung der HKW-Konzentration im Ablauf der vorletzten Adsorptionssäule 3 | m | halbquantitative Untersuchung 4 oder qualitative Untersuchung 5 |
a) bei direkt mit der Chemischreinigungsanlage verrohrten Abwasserbehandlungsanlagen: | m | halbquantitative Untersuchung 4 oder qualitative Untersuchung 5 | |
b) wenn das Abwasser in Behältern von der Chemischreinigungsanlage zur Abwasseranlage transportiert wird:
Werden von jeder Abwassercharge vor der Behandlung eine Sichtkontrolle 6 auf evtl. Trübung durchgeführt und getrübte Chargen der Destillationsanlage zugeführt, gilt nebenstehender Zeitabstand zwischen 2 Untersuchungen: | 2 m | halbquantitative Untersuchung 4 oder qualitative Untersuchung 5 | |
12 | Sichtkontrolle der Auffangvorrichtungen | ||
12.1 | auf ordnungsgemäßen Zustand und Dichtheit (zum Beispiel Beschädigung, Rost) | m | |
12.2 | auf ausgetretene Flüssigkeiten (gegebenenfalls Ermittlung der Ursache) | t | |
13 | Überprüfung der Chemischreinigungsmaschine auf Dichtheit | t | |
Legende:
t = an allen Betriebstagen der Anlage, 1) Bei direkt mit den Reinigungsmaschinen verrohrten Abwasserbehandlungsanlagen ist die Abwassermenge durch ein im Zu- oder Ablauf des Sicherheitsabscheiders oder der nachgeschalteten Abwasserbehandlungsanlage installiertes Mengenmessgerät zu erfassen. 2) Werden verschiedene Reinigungstechniken im gleichen Betrieb eingesetzt, sind die Angaben entsprechend aufzugliedern. 3) Die HKW-Bestimmung kann mit den vereinfachten Methoden ("Schnelltests") im Anlagenauslauf nicht mit der erforderlichen Empfindlichkeit erfolgen. Durch die Messung im Ablauf der vorletzten Adsorptionssäule kann jedoch mit genügender Genauigkeit der beginnende Durchbruch in dieser Säule erkannt werden. Bei einer Auslegung der Anlage gemäß Abschnitt 3.2.3 steht bei einem HKW-Durchbruch in der vorletzten Säule dann als Reserve immer noch eine Säule zur Verfügung. 4) Geeignet sind zum Beispiel Verfahren, bei denen eine in der Bedienungsanleitung des Messgerätes festgelegte Wassermenge mit einem definierten Luftstrom ausgestrippt und die HKW-Konzentration in der Gasphase mit einem Prüfröhrchen ermittelt wird. 5) Geeignet sind Verfahren, mit denen bei einer HKW-Konzentration von 10 mg/l ein qualitativer HKW-Nachweis möglich ist. 6) Das Ergebnis der Sichtkontrolle ist im Betriebstagebuch einzutragen. |
Anzeige der Einleitung aus der Chemischreinigung (Anhang 52 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen | Anlage 2.4.8.2 07 |
1 Allgemeine Angaben
1.1 Name und Anschrift der Firma: ..................
1.2 Ansprechpartner für evtl. Rückfragen: .................. Telefon: ..................
2 Art und Größe des Betriebes
2.1 Reinigung von
[ ] 1) Textilien [ ] 1) Leder [ ] 1) Pelzen [ ] 1) ................
2.2 Anzahl der Beschäftigten: ..................
3 Allgemeine Angaben zu den Reinigungsmaschinen
Maschine | 1 | 2 | 3 |
Hersteller | |||
Typ | |||
Baujahr | |||
Beladegewicht | |||
Lösemittel | |||
Tankinhalte | |||
offen/geschlossen | |||
Auffangwanne unter der Reinigungsmaschine (ja/nein) | |||
Art der Abluftreinigung | |||
max. Anzahl Chargen pro Tag | |||
Anzahl der Destillationsvorgänge pro Tag 2) |
4 Herkunft und Menge des Abwassers mit halogenorganischen Verbindungen
Reinigungsmaschine und Nebenaggregate
[ ] 1) Wasserabscheider der Destillationsanlage(n)
[ ] 1) Wasserabscheider der Anlagen zur Abgasbehandlung
[ ] 1) Kondensat aus Absauganlagen für die Raumluft
[ ] 1) Kondensat aus Absauganlagen für Detachierplätze
Der Abwasseranfall beträgt .... Liter pro Tag.
5 Art der Abwasserbehandlung Sicherheitsabscheider (Lösemittelabscheider)
Anzahl:.... Fabrikat:............ Typ: .........
[ ] 1) Der Sicherheitsabscheider wird diskontinuierlich betrieben, d. h. das Abwasser wird zunächst in Behältern gesammelt und in diesen zum Sicherheitsabscheider transportiert.
[ ] 1) Der Sicherheitsabscheider ist durch Leitungen mit den Abwasseranfallstellen verbunden. Aktivkohleadsorptionsanlage:
Fabrikat: ................
Typ: ................
Anzahl der in Reihe geschalteten Adsorberstufen/Module: .............
Aktivkohle-Füllmenge je Adsorberstufe: .... kg
Durchflussbegrenzung durch die Adsorptionsanlage auf ............. Liter je Stunde.
Die Abwasserbehandlungsanlage ist in einer Auffangwanne aufgestellt, die das im Schadensfalle auslaufende Volumen aufnehmen kann.
Die Lage der Abwasseranfallstellen im Betrieb sowie der Standort der Abwasserbehandlungsanlage sowie vorhandene Abwasserleitungen zwischen den Abwasseranfallstellen und dem Sicherheitsabscheider sind in der beigefügten Übersichtsskizze dargestellt.
6 Zulassungen für die Errichtung und den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage
[ ] 1) Die Abwasserbehandlungsanlage verfügt über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik, Zulassungsnummer:
7 Besondere Erklärungen
Der Anlagenbetreiber verpflichtet sich,
Der Betreiber/Einleiter Datum, Unterschrift Anlage: Übersichtsskizze
____________
1) Zutreffendes bitte ankreuzen
2) Bei ständigem Betrieb der Destillation "kontinuierlich" eintragen
Indirekte Einleitungen von Abwasser aus fotografischen Prozessen (Silberhalogenid-Fotografie) in öffentliche Abwasseranlagen Voraussetzungen für die Befreiung von der Erlaubnispflicht | Anlage 2.4.9.1 09 |
1 Ziel
Es wird festgelegt, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit indirekte Einleitungen von Abwasser in geringer Menge aus dem Herkunftsbereich des Anhanges 53 " Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)" der Abwasserverordnung (AbwV) von der Erlaubnispflicht der Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage ausgenommen werden können.
Die Indirekteinleiterverordnung sieht vor, dass Einleitungen, die den Anforderungen dieser Verwaltungsvorschrift entsprechen, von der Erlaubnispflicht ausgenommen werden und der Wasserbehörde anzuzeigen sind.
2 Anwendungsbereich
Diese Anlage zur IndirekteinleiterVwV gilt für Abwasser, das bei der Entwicklung, der Fixierung, dem Bleichen (einschließlich der zugehörigen Spül- und Wässerungsprozesse) fotografischer Filme und Papiere, in denen Silberhalogenide (z.B. Silberbromid) als lichtempfindliche Substanzen eingesetzt werden, anfällt.
Sie gilt nicht für Abwasser aus fotochemischen Prozessen, in denen ausschließlich andere lichtempfindliche Materialien wie z.B. Fotolacke (Fotoresits) verwendet werden.
3 Begriffsbestimmungen
3.1 Einleitungen in geringer Menge
Einleitungen in geringer Menge liegen vor, wenn
Die unter a) und b) genannten Schwellenwerte für die Durchsatzmenge von fotografischen Filmen und Papieren gelten als eingehalten, wenn im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr der Film- und Papierdurchsatz der maßgebliche Schwellenwert nicht überschritten wurde und auch keine Hinweise darauf vorliegen, dass der Schwellenwert im laufenden Jahr überschritten wird.
3.2 Behandlung von Bädern
Zur Behandlung von Bädern zählen die kontinuierliche oder diskontinuierliche Behandlung der Prozessbäder und deren Badüberläufen
3.3 Hängermaschinen
Hängermaschinen sind Maschinen, bei denen insbesondere Rollfilme und Planfilme, aber auch Fotopapier in Rahmen eingehängt und automatisch oder manuell von Bad zu Bad transportiert werden. Ein Abquetschen der Filme vor dem Transport in das nächste Bad ist hier nicht möglich.
3.4 Entwicklungstrommeln
Entwicklungstrommeln sind Behältnisse, in denen das zu verarbeitende fotografische Material an den zylindrischen Wandungen befestigt wird, um dann mit einer geringen Menge der jeweils erforderlichen Prozess- oder Spülbäder bei Bewegung der Trommel behandelt zu werden.
3.5 Wassersparschaltung
Eine Wassersparschaltung ist eine Einrichtung, bei der die Spülwassermenge dem Durchsatz des fotografischen Materials angepasst wird.
3.6 Kaskadenspülung
Eine Kaskadenspülung ist eine Spüleinrichtung, bei der das abzuspülende Material (Film, Papier) entgegen der Fließrichtung des Spülwassers durch mehrere Spülbehälter geführt wird, so dass zuerst im höher belasteten Spülwasser und zuletzt im Frischwasser gespült wird. Das Wasser durchfließt dabei, gegen die Laufrichtung des abzuspülenden Materiales, nacheinander die einzelnen Spülbehälter.
Einleitungen aus Betrieben mit einem Film- und Papierdurchsatz bis 200 m2 pro Jahr fallen nicht in den Anwendungsbereich des Anhangs 53 AbwV. Für Einleitungen dieser Betriebe in öffentliche Abwasseranlagen ist keine landesrechtliche Regelung erforderlich.
4 Voraussetzungen für die Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht
4.1 Betriebe mit einem Film- und Papierdurchsatz von mehr als 200 bis 3 000 m2 pro Jahr
4.1.1 Einleitung in geringer Menge
Der Betreiber hat auf der Grundlage seines bisherigen und zu erwartenden Film- und Papierdurchsatzes und der Entsorgung der Bäder und ggf. Badüberläufe in der Anzeige der Einleitung zu erklären, dass es sich um eine Einleitung in geringer Menge (s. Nr. 3.1) handelt. Er hat sich gleichzeitig zu verpflichten, unverzüglich einen Erlaubnisantrag zu stellen, wenn, z.B. wegen Änderungen der Auslastung der Entwicklungsmaschinen, erkennbar wird, dass diese Voraussetzung künftig nicht mehr erfüllt wird.
4.1.2 Verminderung der Schadstoff-Fracht
4.1.2.1 Getrennte Erfassung der Bäder und Badüberläufe
Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn die verbrauchten Fixier-, Entwickler-, Bleich- und Bleichfixierbäder sowie deren Badüberläufe ordnungsgemäß nach den abfallrechtlichen Bestimmungen entsorgt werden. Nähere Auskünfte erteilt das für den jeweiligen Abfallerzeuger zuständige Regierungspräsidium.
4.1.2.2 Verminderung von Badverschleppungen
Zur Verminderung der Badverschleppung müssen geeignete Einrichtungen vorhanden sein und entsprechend der Betriebsanweisung des Anlagenherstellers betrieben und gewartet werden, wie z.B.
Die Anforderung gilt nicht für Einleitungen von Abwasser
4.1.2.3 Einsparung von Spülwasser
Zur Verminderung des Wasserverbrauches müssen geeignete Einrichtungen vorhanden sein wie z.B.
Abweichend hiervon gilt bei Einleitungen aus
die Anforderung als erfüllt, wenn durch eine technische Einrichtung an der Entwicklungsmaschine der Wasserzufluss auf das nach der Bedienungsanweisung erforderliche Mindestmaß begrenzt wird.
In jedem Falle ist jedoch sicherzustellen, dass der Spülwasserzufluss nur zu den Zeiten erfolgt, in denen in der Entwicklungsmaschine mit fotografischem Material verarbeitet wird.
Die Anforderungen zur Verminderung des Wasserverbrauches gelten auch als erfüllt, wenn der Spülwasserverbrauch beim Entwickeln der Filme und Papiere folgende Werte nicht übersteigt:
4.1.3 Eigenüberwachung
Zur Eigenkontrolle der Anlage sind folgende Maßnahmen durchzuführen:
4.1.4 Sachverständigenüberwachung
4.1.4.1 Überwachungspflicht
Die Einleitung ist vor Inbetriebnahme und dann wiederkehrend in Abständen von 5 Jahren durch einen Sachverständigen im Auftrag und auf Kosten des Betreibers zu überwachen (§ 1 Abs. 2 der Indirekteinleiterverordnung).
4.1.4.2 Prüfumfang
Durch den Sachverständigen sind eine Sichtkontrolle des Zustandes der Entwicklungsmaschine sowie eine Durchsicht der Eigenkontrollaufzeichnungen vorzunehmen und dabei zu prüfen, ob
4.1.5 Anzeige der Einleitung
Für die Anzeige der Einleitung ist der als Anlage 2.4.9.2 beigefügte Vordruck zu verwenden.
4.2 Betriebe mit einem Film- und Papierdurchsatz von mehr als 3000 bis zu 30.000 m2 pro Jahr
4.2.1 Ermittlung des Film- und Papierdurchsatzes
Der Betreiber hat auf der Grundlage seines bisherigen und zu erwartenden Film- und Papierdurchsatzes und der Entsorgung der Bäder und ggf. Badüberläufe in der Anzeige der Einleitung zu erklären, dass der Film- und Papierdurchsatz nicht mehr als zu 30.000 m2 pro Jahr beträgt. Er hat sich gleichzeitig zu verpflichten, unverzüglich einen Erlaubnisantrag zu stellen, wenn, z.B. wegen Änderungen der Auslastung der Entwicklungsmaschinen, erkennbar wird, dass diese Voraussetzung künftig nicht mehr erfüllt wird.
4.2.2 Maßnahmen zur Verminderung der Schadstofffracht
4.2.3 Eigenüberwachung
Zur Eigenkontrolle der Anlage sind folgende Maßnahmen durchzuführen:
4.2.4 Sachverständigenüberwachung
4.2.4.1 Überwachungspflicht
Die Einleitung ist vor Inbetriebnahme und dann wiederkehrend in Abständen von 5 Jahren durch einen Sachverständigen im Auftrag und auf Kosten des Betreibers zu überwachen.
4.2.4.2 Prüfumfang
Durch den Sachverständigen sind eine Sichtkontrolle des Zustandes der Entwicklungsmaschine sowie eine Durchsicht der Eigenkontrollaufzeichnungen vorzunehmen und dabei zu prüfen, ob
4.2.5 Anzeige der Einleitung
Für die Anzeige ist auch bei Einleitungen mit einem Film- und Papierdurchsatz zwischen mehr als 3000 bis zu 30.000 m2 pro Jahr der als Anlage 2.4.9.2 beigefügte Vordruck zu verwenden. In diesen Fällen sind jedoch ergänzend Hersteller und Typ sowie die Zulassungsnummer der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des DIBt für die Anlage zur Begrenzung des Silbergehaltes des Abwassers anzugeben.
5 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Die Anforderungen der Anlagenverordnung - VAwS bleiben unberührt.
Anzeige der Einleitung von Abwasser aus fotografischen Prozessen (Silberhalogenid-Fotografie) (Anhang 53 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen | Anlage 2.4.9.2 09 |
1 Allgemeine Angaben
1.1 Name/Firmenbezeichnung:.......
1.2 Anschrift:.......
1.3 Ansprechpartner: Telefon:.......
2 Abwasseranfallstellen
2.1 Art des Gesamtbetriebes:
[ ] 1) Arzt | [ ] 1) Fotolabor |
[ ] 1) Zahnarzt 2 | [ ] 1) Minilab, |
[ ] 1) Gesundheitsämter | [ ] 1) Fotograf, |
[ ] 1) Krankenhäuser, Kliniken, | [ ] 1) Landesbildstellen, Schulen, Universitäten, Museen, |
[ ] 1) Atelier, | [ ] 1) Leiterplattenhersteller, |
[ ] 1) Filmstudio, | [ ] 1) Polizei (Verkehrsüberwachung, Fahndung), |
[ ] 1) Kino- und Fernsehfilmentwicklungsbetriebe, | [ ] 1) Materialprüfung, |
[ ] 1) Bundeswehr (z.B. Radarüberwachung, Flugüberwachung u. a.), | [ ] 1) Mikroverfilmung, |
[ ] 1) Druckerei | [ ] 1) Textildruckerei |
[ ] 1) Verlag, | [ ] 1) Sonstiges: |
[ ] 1) Reproduktionsbetrieb, |
2.2 Art der Tätigkeit, bei der das Abwasser aus fotografischen Prozessen anfällt:
Anzahl der Maschinen:..................
Art der Tätigkeit | Maschine 1 | Maschine 2 | Maschine 3 |
Entwicklung von Röntgenfilmen | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) |
Entwicklung von Schwarzweißpapier | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) |
Entwicklung von Schwarzweißfilm, | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) |
Entwicklung von Colornegativpapier | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) |
Entwicklung von Colornegativfilm | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) |
Entwicklung von Schwarzweißumkehrfilmen | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) |
Entwicklung von Colorumkehrfilmen | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) |
Entwicklung von Klischees für: | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) |
Sonstiges (bitte näher beschreiben): | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) |
3 Entwicklungsmaschine
3.1 Art der Entwicklungsmaschine
Maschine 1 | Maschine 2 | Maschine 3 | ||||
Hersteller der Maschine | .................. | .................. | .................. | |||
Typ der Maschine | .................. | .................. | .................. | |||
Baujahr der Maschine | .................. | .................. | .................. | |||
Maschine 1 | Maschine 2 | Maschine 3 | ||||
Art der Maschine | ||||||
- Durchlaufmaschine | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) | |||
- Trommelmaschine | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) | |||
- Hängermaschine | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) | |||
- ................. | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) |
3.2 Einrichtungen zur Verminderung der Schadstofffracht
Angaben nur erforderlich, wenn die die Entwicklungsmaschine oder die gesondert aufgestellte Anlage zur Verminderung der Schadstofffracht über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt verfügt
Maschine 1 | Maschine 2 | Maschine 3 | |
Hersteller der Einrichtungen | .................. | .................. | .................. |
Typ der Einrichtungen | .................. | .................. | .................. |
Baujahr der Einrichtungen | .................. | .................. | .................. |
4 Erfassung und Entsorgung 3 der verbrauchten Entwickler, Fixier-, Bleich- und Bleichfixierbäder sowie der Badüberläufe
4.1 Entwicklerbäder einschl. Badüberläufe
[ ] 1) als Abfall zur Verwertung (in einem anderen Betrieb)
[ ] 1) als Abfall zur Beseitigung
[ ] 1) als .............
4.2 Fixierbäder einschl. Badüberläufe
[ ] 1) als Abfall zur Verwertung (in einem anderen Betrieb)
[ ] 1) als Abfall zur Beseitigung
[ ] 1) als
4.3 Bleichbäder einschl. Badüberläufe
[ ] 1) Fallen produktionsbedingt nicht an
[ ] 1) als Abfall zur Verwertung (in einem anderen Betrieb)
[ ] 1) als Abfall zur Beseitigung
[ ] 1) als ...........
4.4 Bleichfixierbäder einschl. Badüberläufe
[ ] 1) Fallen produktionsbedingt nicht an
[ ] 1) als Abfall zur Verwertung (in einem anderen Betrieb)
[ ] 1) als Abfall zur Beseitigung
[ ] 1) als ...............
5 Maßnahmen zur Verminderung von Badverschleppungen
Maschine 1 | Maschine 2 | Maschine 3 | |
Spritzschutz an folgenden Bädern | |||
- Entwicklerbad | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) |
- Bleichbad | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) |
- Fixierbad | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) |
- Bleichfixierbad | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) |
- | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) |
Abquetschvorrichtungen an folgenden Bädern | |||
- Entwicklerbad | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) |
- Bleichbad | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) |
- Fixierbad | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) |
- Bleichfixierbad | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) |
- ............... | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) |
mechanische Abstreifvorrichtungen an folgenden Bädern | |||
- Entwicklerbad | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) |
- Bleichbad | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) |
- Fixierbad | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) |
- Bleichfixierbad | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) |
- .......... | |||
pneumatische Abstreifvorrichtungen an folgenden Bädern | |||
- Entwicklerbad | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) |
- Bleichbad | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) |
- Fixierbad | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) |
- Bleichfixierbad | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) |
- ............ | |||
Sonstige Einrichtungen zur Verminderung der Badverschleppung (bitte nennen): an folgenden Bädern | |||
- Entwicklerbad | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) |
- Bleichbad | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) |
- Fixierbad | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) |
- Bleichfixierbad | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) |
- .................... | |||
Besondere Maßnahmen zur Verminderung der Badverschleppungen sind aus technischen Gründen nicht möglich, weil | |||
- die Entwicklungsmaschine eine Hängermaschine ist, | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) |
- | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) |
- ........................ | |||
6 Maßnahmen zur Spülwassereinsparung
Die Entwicklungsmaschine ist mit folgenden Einrichtungen zur Spülwassereinsparung ausgestattet:
Maschine 1 | Maschine 2 | Maschine 3 | |
Wassersparschaltung | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) |
Kaskadenspülung nach folgenden Bädern: | |||
- Entwicklerbad | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) |
- Bleichbad | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) |
- Fixierbad | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) |
- Bleichfixierbad | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) |
- .............. | |||
- Der Spülwasserverbrauch liegt innerhalb der in Nr. 4.1.2.3 der Anlage 2.4.9.1 dieser Verwaltungsvorschrift genannten Werte | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) |
sonstige Einrichtung (bitte nennen) | |||
- Entwicklerbad | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) |
- Bleichbad | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) |
- Fixierbad | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) |
- Bleichfixierbad | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) |
- ............ | |||
Besondere Maßnahmen zur Spülwassereinsparung sind aus technischen Gründen nicht möglich, weil | |||
- die Entwicklungsmaschine eine Hängermaschine ist, | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) |
- die einzelnen Prozess-Schritte in der Maschine
nacheinander im gleichen Behälter erfolgen | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) |
- .............. |
7 Besondere Erklärungen
Der Anlagenbetreiber verpflichtet sich,
Der Betreiber/Einleiter Datum, Unterschrift
____________
1 Zutreffendes bitte ankreuzen.
2 Bei Betrieben und Organisationen, deren Fotopapier- und Filmdurchsatz nicht mehr als 200 m2 pro Jahr beträgt, gelten die Anforderungen des Anhanges 53 nicht, wenn kein Abwasser aus der Behandlung von Bädern anfällt. Zahnärzte fallen somit in der Regel nicht in den Anwendungsbereich des Anhanges 53. Ausnahmen hiervon können Zahnkliniken oder große kieferorthopädische Praxen sein.
3 Hier sind die abfallrechtlichen Regelungen zu beachten. Nähere Auskünfte dazu erteilt das für den jeweiligen Abfallerzeuger zuständige Regierungspräsidium.
Anzeige der Einleitung von Abwasser aus dem Bereich "Wäschereien" (Anhang 55 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen | Anlage 2.4.10 |
1 Allgemeine Angaben
1.1 Name und Anschrift der Firma:.......
1.2 Ansprechpartner für evtl. Rückfragen:.......
Telefon:.......
2 Art und Größe des Betriebes
2.1 Art der Produktion:.......
2.2 Anzahl der Beschäftigten:.......
3 Herkunft und Menge des Abwassers
Das Abwasser fällt bei der Wäsche in folgenden Bereichen an:
3.1 [ ] 1) "Wäsche von Haushaltstextilien, Gaststätten- oder Hoteltextilien oder anderen vergleichbaren Textilien 3.2 [ ] 1) "Krankenhaus- und Heimwäsche",
3.3 [ ] 1) "Berufskleidung des fleisch- und fischverarbeitenden Gewerbes".
Der Anteil des unter 4.2 und 4.3 genannten Waschgutes an der Waschkapazität des Betriebes beträgt zusammen mehr als 10%.
4 Behandlung des Abwassers der in Anhang 55 AbwV Teil D Abs. 5 genannten Bereiche
4.1 [ ] 1) Es fällt kein Abwasser aus den in Anhang 55 AbwV Teil D Abs. 5 genannten Bereichen an.
4.2 [ ] 1) Zur Behandlung des Abwassers aus den in Anhang 55 AbwV Teil D Abs. 5 genannten Bereichen wird folgende Anlage eingesetzt, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt) verfügt:
Fabrikat 2) :.......
Typ 2):.......
Zulassungsnummer des DIBt 2) :.......
5 Verminderung der Schadstofffracht
5.1 In dem unter 4.1 genannten Bereich können chlororganische oder chlor abspaltende Wasch- und Reinigungsmittel oder Elementarchlor nicht in das Abwasser gelangen, weil
[ ] 1) die vg. Stoffe nicht verwendet werden,
[ ] 1)
5.2 Die Wasch- und Hilfsmittel sind in einem Betriebstagebuch aufgeführt. Es liegen Herstellerangaben vor, nach denen diese Wasch- und Hilfsmittel keine der in Anhang 55 der Abwasserverordnung in Teil B Abs. 1 genannten Stoffe enthalten.
5.3 Zur Aufbereitung des Betriebswassers werden Chlorierungschemikalien nicht oder nur so dosiert eingesetzt, dass im Zulauf zur Waschmaschine keine höhere Konzentration als 1 mg/l freies Chlor zu erwarten ist.
5.4 Zur Desinfektion des Waschguts werden Chlor oder chlor abspaltende Mittel nicht oder nur im Spülbad eingesetzt.
6 Besondere Erklärungen
Der Anlagenbetreiber/Einleiter verpflichtet sich,
1 die Behandlungsanlage für das in Anhang 55 Teil D Abs. 5 AbwV genannte Abwasser bestimmungsgemäß entsprechend der Bedienungsanleitung und der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zu betreiben und zu überwachen,
2 die Einleitung
[ ] 1) erstmals unverzüglich (falls die Einleitung bereits vorhanden ist und noch nicht geprüft wurde)
[ ] 1) erstmals vor der Inbetriebnahme (falls die Einleitung noch nicht vorhanden ist),
und anschließend in Abständen von nicht mehr als 5 Jahren durch einen Sachverständigen nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung überwachen zu lassen.
3 bei der Überwachung festgestellte Mängel unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen und
4 die Wasserbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für die bisherige Befreiung von der Erlaubnispflicht künftig entfallen werden. Er verpflichtet sich dabei, unverzüglich einen Erlaubnisantrag zu stellen, wenn die Einleitung auch weiterhin betrieben werden soll.
Der Betreiber/Einleiter Datum, Unterschrift
Zeichenerklärung
_____________
1) Zutreffendes bitte ankreuzen
2) bitte ausfüllen
Anzeige der Einleitungen, die unter die allgemeine Ausnahme von der Erlaubnispflicht fallen | Anlage 2.4.11 |
1 Allgemeine Angaben
1.1 Name und Anschrift der Firma:.......
1.2 Ansprechpartner für evtl. Rückfragen:............
Telefon: .....................
2 Herkunft des Abwassers
2.1 Art der Produktion 1):.......
2.2 Abwasser fällt an bei 1) :.......
3 Besondere Erklärungen
Der Betreiber/Einleiter erklärt Folgendes:
Der Betreiber/Einleiter verpflichtet sich,
Der Betreiber/Einleiter Datum, Unterschrift Zeichenerklärung
_____________
1) Bitte ausfüllen
2) Bitte Nummer und Bezeichnung des maßgeblichen Anhangs zur Abwasserverordnung angeben
ENDE |
Einführungstext
Die nachstehend abgedruckte Verwaltungsvorschrift zu § 44 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) und zur Indirekteinleiterverordnung - IndirekteinleiterVwV - führe ich hiermit ein. Sie ersetzt die IndirekteinleiterVwV vom 28. August 2001 (StAnz. S. 3447), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. Januar 2003 (StAnz. S. 736), die zum 31. Dezember 2006 außer Kraft tritt.
Die bisherige MineralölVwV vom 21. August 2001 (StAnz. S. 3440) sowie die bisherige FotoVwV vom 15. Oktober 1996 (StAnz. S. 4138), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. August 2001 (StAnz. S. 3447) treten ebenfalls zum 31. Dezember 2006 außer Kraft. Die bisher in der MineralölVwV und der FotoVwV enthaltenen Regelungen für die Befreiung indirekter Einleitungen aus den Anwendungsbereichen der Anhänge 49 "Mineralölhaltiges Abwasser" und 53 "Fotografische Prozesse" der Abwasserverordnung (AbwV) wurden in die IndirekteinleiterVwV einbezogen.
Es ist vorgesehen, im Jahre 2007 an Stelle einer eigenständigen Fortschreibung der ChemreinVwV auch die Voraussetzungen für eine Befreiung indirekter Einleitungen aus dem Anwendungsbereich des Anhangs 52 "Chemischreinigung" der AbwV in die IndirekteinleiterVwV einzubeziehen.
Die neu gefasste IndirekteinleiterVwV wird in Kürze in das Internet-Angebot des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz im Bereich "Anlagenbezogener Gewässerschutz" aufgenommen.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2007 in Kraft, sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
III 5 - 79 g 10.15.30 - Gült.-Verz. 85 - StAnz. 37/2006 S. 2102