umwelt-online: Wasserschutzgebiete (2)

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6. Bekanntmachung

6.1 Vor Festsetzung des Wasserschutzgebietes müssen auch sonstige Betroffene die Möglichkeit haben, Bedenken und Anregungen vorzubringen..

6.2 Die beabsichtigte Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist in den betroffenen Gemeinden ortsüblich bekanntzumachen.

6.3 In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß

  1. der Entwurf der Rechtsverordnung mit den zugehörigen Plänen und dem hydrogeologischen Gutachten nach Nr. 3.2 und ggf. Nr. 4.5 Buchstabe g) während eines Monats öffentlich ausliegt.
  2. Bedenken gegen die Festsetzung des Wasserschutzgebietes oder Anregungen bis -einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der oberen Wasserbehörde oder den betroffenen Städten und Gemeinden vorgebracht werden können.

Der Ort der Auslegung ist in der Bekanntmachung zu bestimmen.

6.4 Um insbesondere die betroffenen Landwirte über Art und Umfangmöglicher Beschränkungen, der landwirtschaftlichen Nutzung in dem Wasserschutzgebiet zu informieren, sind die Schriften der Wasserwirtschaftsverwaltung auszulegen und den landwirtschaftlichen Berufsorganisationen zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich können die Schriften der landwirtschaftlichen Offizialberatung ausgelegt werden.

6.5 Die Bekanntmachung kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach Nr. 5 erfolgen.

7. Mündliche Erörterung

7.1 Nach Ablauf der Monatsfrist (Nr. 6.3 Buchstabe b) sowie Prüfung der Bedenken und Anregungen kann die obere Wasserbehörde eine mündliche Erörterung über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen durchführen.

7.2 Bei der mündlichen Erörterung können sich die Beteiligten durch Bevollmächtigte vertreten lassen oder sachkundige Personen zu ihrer Unterstützung beiziehen.

7.3 Die betroffenen Körperschaften, Träger öffentlicher Belange und sonstige Betroffene, die eine schriftliche Stellungnahme abgegeben haben, sind zu der mündlichen Erörterung einzuladen.

7.4 Soweit den Bedenken und Anregungen nicht entsprochen wird, sind die Betroffenen schriftlich über die Gründe zu unterrichten.

8. Erlaß der Rechtsverordnung

8.1 Die obere Wasserbehörde setzt gemäß § 110 HWG das Wasserschutzgebiet durch Erlaß einer Rechtsverordnung fest. Dabei werden regelmäßig Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen ausgewiesen.

8.2 Die Verordnung über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes muß die Rechtsgrundlage angeben. Sie hat ferner zu enthalten:

  1. Aufzählung der Flurstücke und Gemarkungen in.den einzelnen Schutzzonen und derenn zeichnerische Darstellung,
  2. Zweck der-Festsetzung,
  3. Aufzählung der Schutzbestimmungen,
  4. die Bezeichnung der Begünstigten,
  5. Duldungs- und Handlungspflichten der Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken sowie des Betreibers der Gewinnungsanlagen,
  6. Vorschriften -über die Überwachung der Schutzbestimmungen, Ausnahmeregelungen und Übergangsvorschriften,
  7. Verweis auf § 41 Abs. l Nr.2 WHG (Ordnungswidrigkeiten),
  8. die Stellen, bei denen die Verordnung mit den vor ständigen Planunterlagen eingesehen werden kann.

Die Verordnung soll sich an der Muster-Wasserschutzgebietsverordnung (Anlage 2) orientieren. Hierbei ist die Notwendigkeit der Ver- und Gebote, ggf. nötige Abweichungen und Ergänzungen auf Grund der Beurteilung des konkreten Einzelfalles, zu überprüfen.

8.3 Soweit eine Entschädigung zu leisten ist (§ 19 Abs. 3 WHG), ist darüber in einem besonderen Verfahren nach Inkrafttreten der Verordnung entsprechend den §§ 112 ff. HWG zu entscheiden.

8.4 Die Verordnung über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes ist nach § 1 Abs. 2 des Verkündungsgesetzes im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu verkünden.

8.5 Die Festsetzung des Wasserschutzgebietes ist in den betroffenen Gemeinden ortsüblich bekanntzumachen. Dazu kann der im Staatsanzeiger verkündete Verordnungstext verwendet werden.

8.6 Eine Ausfertigung der Verordnung erhalten

Die übrigen Ausfertigungen und Unterlagen verbleiben bei der oberen Wasserbehörde.

8.7 Das Wasserschutzgebiet ist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 HWG im Liegenschaftskataster nachzuweisen. Ferner ist das Wasserschutzgebiet nach § 37 WHG in das Wasserbuch einzutragen.

8.8 Das örtlich zuständige Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft versendet die Wasserschutzgebietsverordnung an die von der Festsetzung des Wasserschutzgebietes betroffenen Land- und Forstwirte.

9. Festsetzung von Amts wegen

9.1 Legt der Antragsteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist alle notwendigen Unterlagen vollständig vor oder stellt der Begünstigte einer Erlaubnis oder Bewilligung zur Grundwasserförderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung durch die obere Wasserbehörde einen Antrag unter Beifügung aller notwendigen Unterlagen, so kann das Verfahren von Amts wegen durchgeführt werden.

9.2 Alle Handlungen, die im Antragsverfahren dem Antragsteller obliegen, werden im Verfahren von -Amts wegen von der oberen Wasserbehörde vorgenommen, insbesondere die Auftragsvergabe zur Erstellung der notwendigen Unterlagen.

10. Aufhebung

10.1 Wenn das Wohl der Allgemeinheit den Fortbestand eines Wasserschutzgebietes nicht mehr erfordert, ist es durch die obere Wasserbehörde aufzuheben. Wird die Wassergewinnungsanlage nur noch zur gelegentlichen Versorgung durch die Gemeinde oder den Unternehmer der Wasserversorgung vorgehalten, so ist aus diesem Grund das Wasserschutzgebiet nicht aufzuheben.

Sofern der Antrag auf Aufhebung des Wasserschutzgebietes mit der Aufgabe der Wassergewinnungsanlage auf Grund einer Verschlechterung der Rohwasserqualität begründet wird, sollte dem Antrag nur dann stattgegeben werden, wenn auch durch das Ergreifen von zusätzlichen Maßnahmen keine weitere Nutzung der Wassergewinnungsanlagen zu Zwecken, die Trinkwasserbeschaffenheit erfordern, zu erwarten ist.

10.2 Ein Wasserschutzgebiet wird auf Antrag oder von Amts wegen aufgehoben. Der Antrag soll bei der unteren Wasserbehörde mit Begründung (4fach) eingereicht werden.

10.3 Die untere Wasserbehörde legt den Antrag mit ihrer Stellungnahme und der des Wasserwirtschaftsamtes der oberen Wasserbehörde 2fach vor.

10.4 Die obere Wasserbehörde hat den in der Verordnung bezeichneten Begünstigten und dessen Rechtsnachfolger und - soweit betroffen - auch die Körperschaften des öffentlichen - Rechts und Träger öffentlicher Belange über das Verfahren zu unterrichten.

10.5 Die Aufhebung der Verordnung über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen und in den betroffenen Gemeinden ortsüblich bekanntzumachen. Die unter Nr. 8.6 und 8.7 genannten Behörden sind hiervon zu unterrichten.

11. Aufsicht, Ausnahmen von Schutzbestimmungen

11.1 Die Aufsicht über die Einhaltung der Festsetzungen in der Wasserschutzgebietsverordnung obliegt der unteren Wasserbehörde.

11.2 Von den Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung kann die obere Wasserbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen. Die Zulassung bedarf der Schriftform. Der Antrag ist 2fach vorzulegen.

11.3 Soll ein Vorhaben, das einem Verbot der Wasserschutzgebietsverordnung widerspricht, planfestgestellt werden, so ist im Planfeststellungsverfahren das Einvernehmen der oberen Wasserbehörde erforderlich.

12. Vorläufige Anordnungen

12.1 Zur Sicherung der Festsetzung eines Wasserschutzgebietes kann gemäß § 104 Abs. 1 HWG ein vorläufiges Wasserschutzgebiet angeordnet werden..

12.2 Im vorläufigen Wasserschutzgebiet entsprechen die einzelnen Schutzzonen den nach vorläufiger Einschätzung zu erwartenden Schutzzonen des endgültigen Wasserschutzgebietes.

12.3 Die Grenzen des vorläufigen Wasserschutzgebietes sowie die geltenden Ver- und Gebote werden vom Wasserwirtschaftsamt auf der Grundlage eines Vorschlags des Hessischen Landesamtes für Bodenforschung festgelegt. Nr. 4 ff. gelten sinngemäß.

12.4 Die obere Wasserbehörde leitet den Entwurf der Anordnung des vorläufigen Wasserschutzgebietes den Trägern öffentlicher Belange zu. Diese können in einer Frist von einem Monat Stellung nehmen. Falls erforderlich, ist das Vorhaben in einer Besprechung zu erörtern.

12.5 Die obere Wasserbehörde ordnet das vorläufige Wasserschutzgebiet durch Rechtsverordnung an. Die Anordnung ist auf fünf Jahre zu beschränken.

13. Kennzeichnung

13.1 Die Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes erfolgt durch Hinweisschilder. Für öffentliche Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Verkehrswege) im Schutzgebiet stellt das Amt für Straßen- und Verkehrswesen die Hinweiszeichen 261, 269 oder 354 nach § 42 der Straßenverkehrsordnung auf. Das Wasserwirtschaftsamt macht hierzu entsprechende Vorschläge für den Standort.

13.2 Zur Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes außerhalb der öffentlichen Verkehrswege erfolgt die Aufstellung der nichtamtlichen Hinweisschilder durch den Unternehmer der öffentlichen Wasserversorgung. Hierzu ist das als Anlage 6 abgebildete (nichtamtliche) Hinweisschild zu verwenden, wobei in etwa die Grenze der Engeren Schutzzone einzuhalten ist. Es kann auch außerhalb von bereits festgesetzten Schutzgebieten Verwendung finden, und zwar dort, wo Gewässer im Interesse einer vorhandenen oder vorgesehenen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen sind. Das (nichtamtliche) Hinweisschild ist im Gelände so aufzustellen, daß die Begrenzung des schutzbedürftigen Gebietes erkennbar ist. Zweckmäßigerweise sollte es an Feld- und Forstwegen bzw. an Pfaden angebracht werden, die das schutzbedürftige Gebiet kreuzen oder berühren. Bei der Standortwahl sollte das, Wasserwirtschaftsamt beteiligt werden. Ein Zusatzhinweis der die betroffene Schutzzone kennzeichnet, ist zulässig. Eine vorläufige Kennzeichnung des im Verfahren befindlichen Wasserschutzgebietes ist anzustreben.

13.3 Anläßlich der Festsetzung der Schutzgebiete bzw. bei der Erteilung von Bewilligungen, Erlaubnissen und Genehmigungen für die öffentliche Wasserversorgung soll die Verwendung der Hinweisschilder im Wege der Auflage zur Pflicht gemacht werden.

14. Übergangsvorschriften

14.1 Sofern keine landwirtschaftlich genützten Flächen ins festzusetzenden Wasserschutzgebiet liegen:

  1. Sind zum Zeitpunkt des Tnkrafttretens dieser Verwaltungsvorschriften die Antragsunterlagen für ein Wasserschutzgebiet bereits offengelegt, so soll das Schutzgebietsverfahren nach den bislang gültigen Verwaltungsvorschriften vom 9. November 1990 (StAnz. S. 2460) weiterbetrieben werden, es sei denn, vorliegende Erkenntnisse lassen andere Verbote notwendig erscheinen. In diesem Fall ist neu offenzulegen und nach den Regelungen dieser Verwaltungsvorschriften weiter zu verfahren.
  2. Sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verwaltungsvorschrift die Antragsunterlagen für ein Wasserschutzgebiet noch nicht offengelegt, soll in der Regel das Verfahren nach diesen Verwaltungsvorschriften durchgeführt werden. Eine einzelfallbezogene Abweichung, hiervon ist möglich, wenn hierdurch wesentliche Verzögerungen vermieden werden können.

14.2 Sofern landwirtschaftlich genutzte Flächen im festzusetzenden Wasserschutzgebiet liegen, soll in der Regel das Verfahren nach diesen Verwaltungsvorschriften durchgeführt werden.

14.3 Die Verwaltungsvorschriften für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten vom 9. November 1990 (StAnz. S. 2460) werden hiermit unbeschadet der Übergangsregelung aufgehoben.

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 Muster-Wasserschutzgebietsverordnung
(Hes. St.Anz. Nr.13 vom 25.03.1996 S. 985)
Anlage 2

Vorbemerkungen: (nicht in den Verordnungstext zu übernehmen)

Die nachstehende Muster Wässerschutzgebietsverordnung dient als Grundlage für den Verordnungsentwurf eines im Festsetzungsverfahren befindlichen Wasserschutzgebietes. Die hier vorgeschlagenen Bestimmungen sind in jedem Einzelfall auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen und dementsprechend auszuwählen oder zu ergänzen.

In der Muster Wasserschutzgebietsverordnung sind diejenigen Handlungen und Sachverhalte erfaßt, die eine Gefährdung für das Grundwasser darstellen können. Anhand der Gegebenheiten des Einzelfalles, insbesondere der hydrogeologischen und bodenkundlichen Situation des Schutzgebietes, ist zu prüfen, ob das Verbot in die Verordnung aufzunehmen ist. Textliche Änderungen sind in begründeten Fällen möglich.

Die Aufzählung der Ver- und Gebote in der Muster-Wasserschutzgebietsverordnung ist nicht erschöpfend. Einzelfallbezogen sind darüber hinaus erforderliche Ver- und Gebote aufzunehmen. Insbesondere ist § 8 Buchstabe d) Nr. 3 der Muster-Wasserschutzgebietsverordnung zu konkretisieren.

Beim Vorhandensein von Ortslagen in der Zone II sollte in einem Sammelverfahren geprüft werden, ob und ggf. unter welchen Auflagen und- Bedingungen Ausnahmegenehmigungen für unterschiedliche Verbote des Verbotskatalogs erteilt werden können. Dies gilt auch für die Wirtschaftsgebäude landwirtschaftlicher Betriebe in der Zone II

Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage der/des
vom

Auf Grund des. § 19 des. Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529), zuletzt geändert durch Gesetz vom ... (BGBl.... ), und des § 29 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung ... (GVBl. ... ), zuletzt, geändert durch Gesetz vom ... (GVBl. ... ), wird folgendes verordnet:

§ 1 Schutzgebietsfestsetzung

Im Interesse der öffentlichen Wasserversörgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage ... zu Gunsten ... ein Wasserschutzgebiet festgesetzt.

§ 2 Gliederung, Umfang, Grenzen

(1) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in

Zone I (Fassungsbereich),
Zone II (Engere Schutzzone),
Zone III (Weitere Schutzzone).
oder:
Zone III A (Weitere, Schutzzone, innerer Bereich),
Zone III B (Weitere Schutzzone, äußerer Bereich).

(2) Das Wasserschutzgebiet und seine Schutzzonen sind in der als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1: ... und mit der Aufzählung nach § 3 dargestellt.

(3). Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und der Schutzzonen ergibt sich aus den Schutzgebietskarten (Karten 1-) im Maßstab: 1: , in denen die Schutzzonen wie folgt dargestellt sind:

Zone ISchwarze Umrandung mit innenliegender Rotabsetzung - alternativ schwarze Umrandung mit ganzflächiger grauer Schattierung.
Zone IISchwarze, gestrichelte Umrandung mit innenliegender Blauabsetzung - alternativ schwarze, gestrichelte Umrandung mit innenliegender grauer, gestrichelter Schattierung.
Zone IIISchwarze Umrandung mit innenliegender Gelbabsetzung- alternativ schwarze Umrandung mit innenlieg,ender grauer Schattierung.
 (oder:
Zone III ASchwarze Umrandung mit innenliegender Gelbabsetzung- alternativ schwarze Umrandung mit innenliegender breiter, grauer Schattierung.
Zone III BSchwarze Umrandung mit innenliegender Braunabsetzung - alternativ schwarze Umrandung mitt innenliegender schmaler, grauer Schattierung.),

(4) 3

  1. Die Nitrataustragsgefährdung der landwirtschaftlich genutzten Böden ist in der als Anlage zu dieser Verordnung verö ffentlichten Karten im Maßstab 1 : 5.000 (Karten Nr. ) dargestellt,
  2. Die genaue Zuordnung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke zu den Stufen der Nitrataustragsgefährdung ergibt sich aus den Karten im Maßstab 1 : (Karten - ) in der die Stufen der Nitrataustragsgefährdung wie folgt dargestellt sind:
Grundstücke mit sehr geringer Nitrataustragsgefährdung (Stufe 1) = schwarze Umrandung mit schwarzer Ziffer 1 - alternativ schwarze Umrandung mit innenliegender blauer Farbabsetzung

Grundstücke mit geringer Nitrataustragsgefährdung (Stufe 2) - schwarze Umrandung mit schwarzer Ziffer 2 - alternativ schwarze Umrandung mit innenliegender grüner Farbabsetzung.

Grundstücke mit mittlerer Nitrataustragsgefährdung (Stufe 3) = schwarze Umrandung mit schwarzer Ziffer 3 - alternativ schwarze Umrandung mit innenliegender gelber Farbabsetzung

Grundstücke mit hoher Nitrataustragsgefährdung (Stufe 4) schwarze Umrandung mit schwarzer Ziffer 4 - alternativ schwarze Umrandung mit innenliegender orangener Farbabsetzung.

Grundstücke mit sehr hoher Nitrataustragsgefährdung (Stufe 5) = schwarze Umrandung mit schwarzer Ziffer 5 - alternativ schwarze Umrandung, mit innenliegender roter Farbabsetzung.

(5) Die Anlage und die Schutzgebietskarten sind Bestandteile dieser Verordnung.

Die Schutzgebietskarten werden archivmäßig bei dem Regierungspräsidium in ... - oberer Wasserbehörde - und ... verwahrt. Die Karten können dort und bei ... während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Aufzählung der Flurstücke, Fluren und Gemarkungen

(1) Zoneneinteilung

Zone I(Flurstücke)
Zone II(Fluren, ggf. Flurstücke)
Zone III(Gemarkungen, ggf.. Fluren):
oder
Zone III A(Gemarkungen, ggf. Fluren)
Zone III B(Gemarkungen, ggf. Fluren)

§ 4 Verbote in der Zone III B

In der Zone III B sind verboten:

  1. das Versenken von Abwasser einschließlich des auf Straßen und sonstigen befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswassers;
  2. das Versickern von Abwasser einschließlich des auf Straßen und sonstigen befestigten Flächen anfallenden gesammelten und ungesammelten Niederschlagswassers mit Ausnahme der breitflächigen Versickerung über die belebte Bodenzone bei günstigen Standortbedingungen. Günstige Standortbedingungen liegen vor, wenn es sich um nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser handelt und/oder die Untergrundverhältniese gewährleisten, daß vor dem Eintritt in das Grundwasser mitgeführte Schadstoffe abgebaut werden oder daß ein Eintritt in, das Grundwasser nicht zu erwarten ist. Als nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser gilt Niederschlagswasser von Feld- und Forstwegen sowie von Dach-, Terrassen- und Hofflächen von zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken. Dieses Verbot gilt nicht, wenn für das Versikkern eine Erlaubnis nach § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilt ist;
  3. Maßnahmen, die im Widerspruch zur jeweils gültigen Fassung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) stehen;
  4. das Ablagern von radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen sowie deren Einbringen in den Untergrund;
  5. das Errichten und Betreiben von gewerblichen, industriellen und der Forschung dienenden Betrieben und Anlagen, in denen als Reststoffe radioaktive Stoffe, wassergefährdende Stoffe oder Betriebsabwässer, ausgenommen Kühlwasser, anfallen, wenn diese Stoffe nicht vollständig und sicher aus dem Schutzgebiet hinausgeleitet, hinausgebracht, ausreichend behandelt oder zulässigerweise in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden;
  6. das Errichten und Betreiben von Rohrleitungen für wassergefährdende-Stoffe außerhalb eines Werksgeländes;
  7. Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und Reststoffen mit Ausnahme von Zwischenlagern für Erdaushub, Bauschutt, Straßenaufbruch soweit sie unbelastet sind sowie mit Ausnahme von Kompostierungsanlagen, sofern keine Verunreinigung des Grundwassers oder keine nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist;
  8. Umschlaganlagen für Hausmüll, Anlagen zur örtlichen Bodenbehandlung bei Sanierungsvorhaben, Recyclinghöfe, Schrottplätze, Autowrackplätze und Sortieranlagen für Haus-, Gewerbe- und Sperrmüll;
  9. die Verwendung von auswaschungsgefährdeten oder auslaugbaren wassergefährdenden Materialien bei Baumaßnahmen im Freien;
  10. der Wiedereinbau von Bodenmaterial aus dem Bereich einer Altlast oder eines Schadensfalles am Ort der Entnahme, sofern eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist;
  11. die Anwendung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln mit W-Auflage und Pflanzenschutzmitteln, die aus einem Wirkstoff bestehen oder einen Wirkstoff enthalten, für den in der jeweils geltenden Fassung der "Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel" für Wasserschutzgebiete oder allgemein ein Anwendungsverbot besteht;
  12. das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen 4;
  13. die Lagerung von organischen Düngern und Silagen, sofern Sickersäfte anfallen und diese nicht schadlos aufgefangen, verwertet oder ordnungsgemäß beseitigt werden;
  14. das Zwischenlagern von Festmist auf unbefestigten Flächen, wenn das Entstehen von Sickersaft und dessen Eindringen in das Grundwasser zu besorgen ist; der Standort ist jährlich zu wechseln und nach der Räumung gezielt zu begrünen;
  15. Manöver und Übungen der Streitkräfte oder anderer Organisationen, soweit sie nicht den zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) abgestimmten Vorgaben für die Schutzzone III B entsprechen;
  16. Militärische Anlagen, sofern eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist.

§ 5 Verbote in der Zone III bzw. III A

In der Zone III bzw. III A gelten die Verbote für die Zone III B. Darüber hinaus sind verboten:

  1. das Errichten und Betreiben von gewerblichen, industriellen und der Forschung dienenden Betrieben und Betriebsteilen In welchen mit radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 19g WHG zum unmittelbaren Betriebszweck umgegangen wird;
  2. das Betreiben von unterirdischen Anlagen zum Sammeln, Befördern, Lagern und Abfüllen von organischen Düngern und Silagesickersäften mit Ausnahme von solchen Anlagen, bei welchen der bestmögliche Schutz des Grundwassers vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung seiner Eigenschaften erreicht wird; dies ist in der Regel der Fall, wenn der Nachweis der Dichtigkeit durch ein Leckerkennungsdrän mit Kontrollmöglichkeit (bei Neuanlagen) oder durch Dichtigkeitsprüfungen (bei Altanlagen) gewährleistet ist; Die Dichtigkeitsprüfung hat unmittelbar nach Inkrafttreten der Verordnung und anschließend im Abstand von x 3 Jahren durch Eigenkontrolle zu erfolgen und ist zu dokumentieren;
  3. das Versenken und Versickern von Kühlwasser;
  4. Wohnsiedlungen, Krankenhäuser, Heilstätten und Betriebe, wenn das Abwasser nicht vollständig und sicher aus dem Schutzgebiet hinausgeleitet wird (§ 4 Nr. 2 bleibt unberührt);
  5. sämtlicher Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie deren Beförderung in Rohrleitungen Innerhalb eines Werksgeländes, es sei denn, eine Verunreinigung oder eine sonstige nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Grundwassers ist nicht zu besorgen. Unterfällt der Umgang den Regelnder Anlagenverordnung (VAwS), besteht eine Besorgnis nicht, wenn die jeweils geltenden Vörschriften der Anlagcnverordnung für Wasserschutzgebiete eingehalten werden;
  6. das Lagern, Abfüllen und Umschlagen radioaktiver Stoffe;
  7. das Errichten von Kläranlagen (mit Ausnahme zugelassener Kleinkläranlagen) und das Errichten und Betreiben von Abwassergruben;
  8. das Lagern und Ablagern von Abfall und von zur Wiederverwertung vorgesehenen wassergefährdenden Materialien;
  9. Start-, Lande- und Sicherheitsflächen des Luftverkehrs;
  10. Manöver und Übungen der Streitkräfte oder anderer Organisationen, soweit sie nicht den zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) abgestimmten Vorgaben für die Schutzzone III/III A entsprechen;
  11. Bohrungen, Erdaufschlüsse und sonstige Bodeneingriffe mit wesentlicher Minderung der Grundwasserüberdeckung, sofern nicht fachbehördlich festgestellt worden ist, daß eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist;
  12. das Neuanlegen und Erweitern von Friedhöfen;
  13. Grundwasser- und Erdreichwärmepumpen;
  14. Flächen für Motorsport;
  15. das Neuanlegen von Kleingartenanlagen;
  16. das Anlegen oder Erweitern von Dränungen und Vorflutgräben.

§ 6 Verbote in der Zone II

In der Zone II gelten die Verbote für die Zone III/III A. Darüber hinaus sind verboten:

  1. das Errichten und die wesentliche Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
  2. Lager für Baustoffe und Baumaschinen sowie Baustellen und Baustelleneinrichtungen;
  3. der Neubau und die wesentliche Änderung von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen, ausgenommen unbefestigte Feld- und Forstwege;
  4. das Zelten, Lagern, Baden und das Abstellen von Wohnwagen;
  5. Parkplätze und Sportanlagen;
  6. Abstellen von Kraftfahrzeugen auf wasserdurchlässigen Untergrund mit Ausnahme des Abstellens im Rahmen von landwirtschaftlichen Tätigkeiten;
  7. das Waschen, Reparieren und Warten von Kraftfahrzeugen;
  8. jegliche über die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliehe Bearbeitung hinausgehenden Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Grundwasserüberdeckung vermindert wird;
  9. Bergbau, wenn er zum Zerreißen der Grundwasserüberdekkung, zu Einmuldungen oder offenen Wasseransammlungen führen kann;
  10. Sprengungen;
  11. das Vergraben von Tierkörpern;
  12. das Herstellen oder wesentliche Umgestalten von oberirdisehen Gewässern;
  13. Manöver und Übungen von Streitkräften oder anderen Organisationen, soweit sie nicht den zwischen dem Bundesministerium für Verteidigung und der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) abgestimmten Vorgaben für die Zone II entsprechen;
  14. sämtlicher Umgang mit und das Befördern von radioaktiven und wassergefährdenden Stoffen, mit Ausnahme des Ausbringens und Beförderns von Silagesickersäften, Dünge- und Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in Transportbehältern sowie mit Ausnahme der Verwendung von Betriebsstoffen in land- und forstwirtschaftlichen Maschinen;
  15. das Durchleiten und Hinausleiten von Abwasser;
  16. Kompostierungsanlagen;
  17. die Bewässerung-mit hygienisch bedenklichem Wasser;
  18. Kleingärten;
  19. das breitflächige Versickern von auf Straßen und sonstigen befestigten. Flächen anfallendem gesammelten und urigesammelten Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone, auch bei günstigen Standortbedingungen, mit Ausnahme der breitflächigen Versickerung von gesammeltem und ungesammeltem Niederschlagswasser von Feld- und Forstwegen.

§ 7 Verbote in der Zone I

.In der Zone I gelten die Verbote für die Zone II. Darüber hinaus sind verboten:

  1. Fahr- und Fußgängerverkehr sowie Reiten;
  2. landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche,.gartenbauliche und weinbauliche Nutzung;
  3. die Anwendung von Düngern, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln
  4. das Verletzen der belebten Bodenzone.
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