umwelt-online: Wasserschutzgebiete (2)
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6. Bekanntmachung
6.1 Vor Festsetzung des Wasserschutzgebietes müssen auch sonstige Betroffene die Möglichkeit haben, Bedenken und Anregungen vorzubringen..
6.2 Die beabsichtigte Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist in den betroffenen Gemeinden ortsüblich bekanntzumachen.
6.3 In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß
Der Ort der Auslegung ist in der Bekanntmachung zu bestimmen.
6.4 Um insbesondere die betroffenen Landwirte über Art und Umfangmöglicher Beschränkungen, der landwirtschaftlichen Nutzung in dem Wasserschutzgebiet zu informieren, sind die Schriften der Wasserwirtschaftsverwaltung auszulegen und den landwirtschaftlichen Berufsorganisationen zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich können die Schriften der landwirtschaftlichen Offizialberatung ausgelegt werden.
6.5 Die Bekanntmachung kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach Nr. 5 erfolgen.
7. Mündliche Erörterung
7.1 Nach Ablauf der Monatsfrist (Nr. 6.3 Buchstabe b) sowie Prüfung der Bedenken und Anregungen kann die obere Wasserbehörde eine mündliche Erörterung über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen durchführen.
7.2 Bei der mündlichen Erörterung können sich die Beteiligten durch Bevollmächtigte vertreten lassen oder sachkundige Personen zu ihrer Unterstützung beiziehen.
7.3 Die betroffenen Körperschaften, Träger öffentlicher Belange und sonstige Betroffene, die eine schriftliche Stellungnahme abgegeben haben, sind zu der mündlichen Erörterung einzuladen.
7.4 Soweit den Bedenken und Anregungen nicht entsprochen wird, sind die Betroffenen schriftlich über die Gründe zu unterrichten.
8. Erlaß der Rechtsverordnung
8.1 Die obere Wasserbehörde setzt gemäß § 110 HWG das Wasserschutzgebiet durch Erlaß einer Rechtsverordnung fest. Dabei werden regelmäßig Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen ausgewiesen.
8.2 Die Verordnung über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes muß die Rechtsgrundlage angeben. Sie hat ferner zu enthalten:
Die Verordnung soll sich an der Muster-Wasserschutzgebietsverordnung (Anlage 2) orientieren. Hierbei ist die Notwendigkeit der Ver- und Gebote, ggf. nötige Abweichungen und Ergänzungen auf Grund der Beurteilung des konkreten Einzelfalles, zu überprüfen.
8.3 Soweit eine Entschädigung zu leisten ist (§ 19 Abs. 3 WHG), ist darüber in einem besonderen Verfahren nach Inkrafttreten der Verordnung entsprechend den §§ 112 ff. HWG zu entscheiden.
8.4 Die Verordnung über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes ist nach § 1 Abs. 2 des Verkündungsgesetzes im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu verkünden.
8.5 Die Festsetzung des Wasserschutzgebietes ist in den betroffenen Gemeinden ortsüblich bekanntzumachen. Dazu kann der im Staatsanzeiger verkündete Verordnungstext verwendet werden.
8.6 Eine Ausfertigung der Verordnung erhalten
Die übrigen Ausfertigungen und Unterlagen verbleiben bei der oberen Wasserbehörde.
8.7 Das Wasserschutzgebiet ist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 HWG im Liegenschaftskataster nachzuweisen. Ferner ist das Wasserschutzgebiet nach § 37 WHG in das Wasserbuch einzutragen.
8.8 Das örtlich zuständige Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft versendet die Wasserschutzgebietsverordnung an die von der Festsetzung des Wasserschutzgebietes betroffenen Land- und Forstwirte.
9. Festsetzung von Amts wegen
9.1 Legt der Antragsteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist alle notwendigen Unterlagen vollständig vor oder stellt der Begünstigte einer Erlaubnis oder Bewilligung zur Grundwasserförderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung durch die obere Wasserbehörde einen Antrag unter Beifügung aller notwendigen Unterlagen, so kann das Verfahren von Amts wegen durchgeführt werden.
9.2 Alle Handlungen, die im Antragsverfahren dem Antragsteller obliegen, werden im Verfahren von -Amts wegen von der oberen Wasserbehörde vorgenommen, insbesondere die Auftragsvergabe zur Erstellung der notwendigen Unterlagen.
10. Aufhebung
10.1 Wenn das Wohl der Allgemeinheit den Fortbestand eines Wasserschutzgebietes nicht mehr erfordert, ist es durch die obere Wasserbehörde aufzuheben. Wird die Wassergewinnungsanlage nur noch zur gelegentlichen Versorgung durch die Gemeinde oder den Unternehmer der Wasserversorgung vorgehalten, so ist aus diesem Grund das Wasserschutzgebiet nicht aufzuheben.
Sofern der Antrag auf Aufhebung des Wasserschutzgebietes mit der Aufgabe der Wassergewinnungsanlage auf Grund einer Verschlechterung der Rohwasserqualität begründet wird, sollte dem Antrag nur dann stattgegeben werden, wenn auch durch das Ergreifen von zusätzlichen Maßnahmen keine weitere Nutzung der Wassergewinnungsanlagen zu Zwecken, die Trinkwasserbeschaffenheit erfordern, zu erwarten ist.
10.2 Ein Wasserschutzgebiet wird auf Antrag oder von Amts wegen aufgehoben. Der Antrag soll bei der unteren Wasserbehörde mit Begründung (4fach) eingereicht werden.
10.3 Die untere Wasserbehörde legt den Antrag mit ihrer Stellungnahme und der des Wasserwirtschaftsamtes der oberen Wasserbehörde 2fach vor.
10.4 Die obere Wasserbehörde hat den in der Verordnung bezeichneten Begünstigten und dessen Rechtsnachfolger und - soweit betroffen - auch die Körperschaften des öffentlichen - Rechts und Träger öffentlicher Belange über das Verfahren zu unterrichten.
10.5 Die Aufhebung der Verordnung über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen und in den betroffenen Gemeinden ortsüblich bekanntzumachen. Die unter Nr. 8.6 und 8.7 genannten Behörden sind hiervon zu unterrichten.
11. Aufsicht, Ausnahmen von Schutzbestimmungen
11.1 Die Aufsicht über die Einhaltung der Festsetzungen in der Wasserschutzgebietsverordnung obliegt der unteren Wasserbehörde.
11.2 Von den Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung kann die obere Wasserbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen. Die Zulassung bedarf der Schriftform. Der Antrag ist 2fach vorzulegen.
11.3 Soll ein Vorhaben, das einem Verbot der Wasserschutzgebietsverordnung widerspricht, planfestgestellt werden, so ist im Planfeststellungsverfahren das Einvernehmen der oberen Wasserbehörde erforderlich.
12. Vorläufige Anordnungen
12.1 Zur Sicherung der Festsetzung eines Wasserschutzgebietes kann gemäß § 104 Abs. 1 HWG ein vorläufiges Wasserschutzgebiet angeordnet werden..
12.2 Im vorläufigen Wasserschutzgebiet entsprechen die einzelnen Schutzzonen den nach vorläufiger Einschätzung zu erwartenden Schutzzonen des endgültigen Wasserschutzgebietes.
12.3 Die Grenzen des vorläufigen Wasserschutzgebietes sowie die geltenden Ver- und Gebote werden vom Wasserwirtschaftsamt auf der Grundlage eines Vorschlags des Hessischen Landesamtes für Bodenforschung festgelegt. Nr. 4 ff. gelten sinngemäß.
12.4 Die obere Wasserbehörde leitet den Entwurf der Anordnung des vorläufigen Wasserschutzgebietes den Trägern öffentlicher Belange zu. Diese können in einer Frist von einem Monat Stellung nehmen. Falls erforderlich, ist das Vorhaben in einer Besprechung zu erörtern.
12.5 Die obere Wasserbehörde ordnet das vorläufige Wasserschutzgebiet durch Rechtsverordnung an. Die Anordnung ist auf fünf Jahre zu beschränken.
13. Kennzeichnung
13.1 Die Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes erfolgt durch Hinweisschilder. Für öffentliche Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Verkehrswege) im Schutzgebiet stellt das Amt für Straßen- und Verkehrswesen die Hinweiszeichen 261, 269 oder 354 nach § 42 der Straßenverkehrsordnung auf. Das Wasserwirtschaftsamt macht hierzu entsprechende Vorschläge für den Standort.
13.2 Zur Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes außerhalb der öffentlichen Verkehrswege erfolgt die Aufstellung der nichtamtlichen Hinweisschilder durch den Unternehmer der öffentlichen Wasserversorgung. Hierzu ist das als Anlage 6 abgebildete (nichtamtliche) Hinweisschild zu verwenden, wobei in etwa die Grenze der Engeren Schutzzone einzuhalten ist. Es kann auch außerhalb von bereits festgesetzten Schutzgebieten Verwendung finden, und zwar dort, wo Gewässer im Interesse einer vorhandenen oder vorgesehenen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen sind. Das (nichtamtliche) Hinweisschild ist im Gelände so aufzustellen, daß die Begrenzung des schutzbedürftigen Gebietes erkennbar ist. Zweckmäßigerweise sollte es an Feld- und Forstwegen bzw. an Pfaden angebracht werden, die das schutzbedürftige Gebiet kreuzen oder berühren. Bei der Standortwahl sollte das, Wasserwirtschaftsamt beteiligt werden. Ein Zusatzhinweis der die betroffene Schutzzone kennzeichnet, ist zulässig. Eine vorläufige Kennzeichnung des im Verfahren befindlichen Wasserschutzgebietes ist anzustreben.
13.3 Anläßlich der Festsetzung der Schutzgebiete bzw. bei der Erteilung von Bewilligungen, Erlaubnissen und Genehmigungen für die öffentliche Wasserversorgung soll die Verwendung der Hinweisschilder im Wege der Auflage zur Pflicht gemacht werden.
14. Übergangsvorschriften
14.1 Sofern keine landwirtschaftlich genützten Flächen ins festzusetzenden Wasserschutzgebiet liegen:
14.2 Sofern landwirtschaftlich genutzte Flächen im festzusetzenden Wasserschutzgebiet liegen, soll in der Regel das Verfahren nach diesen Verwaltungsvorschriften durchgeführt werden.
14.3 Die Verwaltungsvorschriften für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten vom 9. November 1990 (StAnz. S. 2460) werden hiermit unbeschadet der Übergangsregelung aufgehoben.
Muster-Wasserschutzgebietsverordnung (Hes. St.Anz. Nr.13 vom 25.03.1996 S. 985) | Anlage 2 |
Vorbemerkungen: (nicht in den Verordnungstext zu übernehmen)
Die nachstehende Muster Wässerschutzgebietsverordnung dient als Grundlage für den Verordnungsentwurf eines im Festsetzungsverfahren befindlichen Wasserschutzgebietes. Die hier vorgeschlagenen Bestimmungen sind in jedem Einzelfall auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen und dementsprechend auszuwählen oder zu ergänzen.
In der Muster Wasserschutzgebietsverordnung sind diejenigen Handlungen und Sachverhalte erfaßt, die eine Gefährdung für das Grundwasser darstellen können. Anhand der Gegebenheiten des Einzelfalles, insbesondere der hydrogeologischen und bodenkundlichen Situation des Schutzgebietes, ist zu prüfen, ob das Verbot in die Verordnung aufzunehmen ist. Textliche Änderungen sind in begründeten Fällen möglich.
Die Aufzählung der Ver- und Gebote in der Muster-Wasserschutzgebietsverordnung ist nicht erschöpfend. Einzelfallbezogen sind darüber hinaus erforderliche Ver- und Gebote aufzunehmen. Insbesondere ist § 8 Buchstabe d) Nr. 3 der Muster-Wasserschutzgebietsverordnung zu konkretisieren.
Beim Vorhandensein von Ortslagen in der Zone II sollte in einem Sammelverfahren geprüft werden, ob und ggf. unter welchen Auflagen und- Bedingungen Ausnahmegenehmigungen für unterschiedliche Verbote des Verbotskatalogs erteilt werden können. Dies gilt auch für die Wirtschaftsgebäude landwirtschaftlicher Betriebe in der Zone II
Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage der/des
vom
Auf Grund des. § 19 des. Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529), zuletzt geändert durch Gesetz vom ... (BGBl.... ), und des § 29 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung ... (GVBl. ... ), zuletzt, geändert durch Gesetz vom ... (GVBl. ... ), wird folgendes verordnet:
§ 1 Schutzgebietsfestsetzung
Im Interesse der öffentlichen Wasserversörgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage ... zu Gunsten ... ein Wasserschutzgebiet festgesetzt.
§ 2 Gliederung, Umfang, Grenzen
(1) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in
Zone I (Fassungsbereich),
Zone II (Engere Schutzzone),
Zone III (Weitere Schutzzone).
oder:
Zone III A (Weitere, Schutzzone, innerer Bereich),
Zone III B (Weitere Schutzzone, äußerer Bereich).
(2) Das Wasserschutzgebiet und seine Schutzzonen sind in der als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1: ... und mit der Aufzählung nach § 3 dargestellt.
(3). Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und der Schutzzonen ergibt sich aus den Schutzgebietskarten (Karten 1-) im Maßstab: 1: , in denen die Schutzzonen wie folgt dargestellt sind:
Zone I | Schwarze Umrandung mit innenliegender Rotabsetzung - alternativ schwarze Umrandung mit ganzflächiger grauer Schattierung. |
Zone II | Schwarze, gestrichelte Umrandung mit innenliegender Blauabsetzung - alternativ schwarze, gestrichelte Umrandung mit innenliegender grauer, gestrichelter Schattierung. |
Zone III | Schwarze Umrandung mit innenliegender Gelbabsetzung- alternativ schwarze Umrandung mit innenlieg,ender grauer Schattierung. |
(oder: | |
Zone III A | Schwarze Umrandung mit innenliegender Gelbabsetzung- alternativ schwarze Umrandung mit innenliegender breiter, grauer Schattierung. |
Zone III B | Schwarze Umrandung mit innenliegender Braunabsetzung - alternativ schwarze Umrandung mitt innenliegender schmaler, grauer Schattierung.), |
(4) 3
Grundstücke mit sehr geringer Nitrataustragsgefährdung (Stufe 1) = schwarze Umrandung mit schwarzer Ziffer 1 - alternativ schwarze Umrandung mit innenliegender blauer FarbabsetzungGrundstücke mit geringer Nitrataustragsgefährdung (Stufe 2) - schwarze Umrandung mit schwarzer Ziffer 2 - alternativ schwarze Umrandung mit innenliegender grüner Farbabsetzung.
Grundstücke mit mittlerer Nitrataustragsgefährdung (Stufe 3) = schwarze Umrandung mit schwarzer Ziffer 3 - alternativ schwarze Umrandung mit innenliegender gelber Farbabsetzung
Grundstücke mit hoher Nitrataustragsgefährdung (Stufe 4) schwarze Umrandung mit schwarzer Ziffer 4 - alternativ schwarze Umrandung mit innenliegender orangener Farbabsetzung.
Grundstücke mit sehr hoher Nitrataustragsgefährdung (Stufe 5) = schwarze Umrandung mit schwarzer Ziffer 5 - alternativ schwarze Umrandung, mit innenliegender roter Farbabsetzung.
(5) Die Anlage und die Schutzgebietskarten sind Bestandteile dieser Verordnung.
Die Schutzgebietskarten werden archivmäßig bei dem Regierungspräsidium in ... - oberer Wasserbehörde - und ... verwahrt. Die Karten können dort und bei ... während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
§ 3 Aufzählung der Flurstücke, Fluren und Gemarkungen
(1) Zoneneinteilung
Zone I | (Flurstücke) |
Zone II | (Fluren, ggf. Flurstücke) |
Zone III | (Gemarkungen, ggf.. Fluren): |
oder | |
Zone III A | (Gemarkungen, ggf. Fluren) |
Zone III B | (Gemarkungen, ggf. Fluren) |
§ 4 Verbote in der Zone III B
In der Zone III B sind verboten:
§ 5 Verbote in der Zone III bzw. III A
In der Zone III bzw. III A gelten die Verbote für die Zone III B. Darüber hinaus sind verboten:
§ 6 Verbote in der Zone II
In der Zone II gelten die Verbote für die Zone III/III A. Darüber hinaus sind verboten:
§ 7 Verbote in der Zone I
.In der Zone I gelten die Verbote für die Zone II. Darüber hinaus sind verboten:
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