umwelt-online: Wasserschutzgebiete (3)

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§ 8 Ver- und Gebote für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in den Zonen III/III A und III B

Vorbehaltlich der Sonderregelungen in den §§ 10 und 12 und zusätzlich zu den in den §§ 4 und 5 genannten Verboten gelten für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in den Zonen-III/III A und III B folgende Ver- und Gebote:

a. Allgemeine Ver- und Gebote:

  1. Die Düngung, die Bodenbearbeitung, der Anbau und die Bodennutzung, die Bewässerung, der Pflanzenschutz sowie die Dokumentation der Bewirtschaftung haben nach den Vorgaben der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung zu erfolgen.
  2. Grünland darf nicht in Ackerland umgewandelt werden. Die Grünlanderneuerung darf nur durch Direktsaat erfolgen.
  3. Festmist, darf auf Ackerland im Zeitraum nach der Ernte bis zum 1. November nicht ausgebracht werden, soweit in diesem Zeitraum keine Kultur angesät wird. Auf schweren Böden (Bodenartengruppe III - tL, sT, lT, T) gilt das Verbot bis zum 1. Oktober.
  4. Für die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen Düngern und Silagen gelten die Vorschriften des § 4 Ziffern 13 und 14.
  5. Verboten ist eine Beweidung, bei welcher die Grasnarbe großflächig zerstört wird.
  6. Die Erstaufforstung von landwirtschaftlich genutzten Flächen ist erlaubt, soweit die Grundwasserneubildung nicht wesentlich beeinträchtigt wird und kein über das übliche Maß hinausgehender Stickstoffeintrag in das Grundwasser zu besorgen ist. Hierzu ist vor Beginn der Erstaufforstung der Stickstoffgehalt des Bodens durch Bodenuntersuchungen zu ermitteln. Es ist mindestens eine Bodenprobe je Hektar durchzuführen.
  7. Bewirtschafter landwirtschaftlich genutzter Flächen müssen schlagspezifische Aufzeichnungen über Art, Menge und Zeitpunkt der eingesetzten Düngemittel und Pflanzen Schutzmittel sowie über die angebauten Kulturen, durchgeführte Bodenbearbeitungsmaßnahmen und erzielten Erträge führen. Hierzu können vorhandene Aufzeichnungen herangezogen werden. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzuweisen. Zur fachlichen Bewertung ist das Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft hinzuzuziehen.

b. Ver- und Gebote für Wasserschutzgebiete der Klasse A:

  1. Gülle, Jauche, Klärschlamm und N-haltiger Mineraldünger dürfen auf Ackerland nach der letzten Ernte bis zum 15. Oktober nur auf begrünten Flächen ausgebracht werden.
  2. Gülle, Jauche und N-haltiger Mineraldünger dürfen auf Grünland und Ackerland vom 15. Oktober bis zum 1. Februar nicht ausgebracht werden. Klärschlamm darf auf Ackerland vom 15. Oktober bis zum 1. Februar nicht ausgebracht werden.

c. Ver- und Gebote für Wasserschutzgebiete der Klasse B

  1. Vor Vegetationsbeginn ist der Stickstoffgehalt des Bodens durch Bodenuntersuchungen z ermitteln und bei der Düngung zu berücksichtigen. Es ist mindestens eine Bodenprobe je Flächeneinheit (Schlag) im Wasserschutzgebiet, mindestens jedoch eine Bodenprobe je Hektar durchzuführen. Bei gleicher Fruchtfolge und vergleichbaren Standortverhältnissen ist eine repräsentative Beprobung möglich. Diese Verpflichtung entfällt für Grünland und Dauerbrachen sowie für Rotationsbrachen, sofern dort keine Düngung erfolgt.
  2. Gülle, Jauche, Klärschlamm und N-haltiger Mineraldünger dürfen auf Ackerland nach der Ernte bis zum 1. Oktober nur auf begrünten Flächen ausgebracht werden.
  3. Gülle, Jauche und N-haltiger Mineraldünger dürfen auf Grünland und Ackerland vom 1. Oktober bis zum 1. Februar nicht ausgebracht werden. Klärschlamm darf auf Ackerland vom 1. Oktober bis zum 1. Februar nicht ausgebracht werden.
  4. Mit Gülle, Jauche und Klärschlamm dürfen auf Ackerland im Zeitraum nach der Ernte bis zum 1. Oktober nicht mehr als 60 kg Gesamt-N/ha ausgebacht werden.
  5. Vor dem Anbau von Soinmerungen ist ein Zwischenfruchtanbau durchzuführen, soweit die Vorfrucht bis spätestens, 15. September geerntet ist.
  6. Soweit eine Sommerung folgt, darf der Zwischenfrüchtumbruch nicht vor dem 1. November erfolgen.
  7. Zwischenfrüchte zur Futternutzung dürfen mit nicht mehr als 60 kg Gesamt-N/ha gedüngt werden.
  8. Zwischenfrüchte zur Gründüngung dürfen mit nicht mehr als 30 kg Gesamt-N/ha gedüngt werden.
  9. Zwischenfruchtansaaten, in, denen Leguminosen enthalten sind, dürfen keine N-Düngung erhalten.
  10. Im Zwischenfruchtanbau darf, kein Reinanbau von Leguminosen erfolgen.
  11. Im Hauptfruchtanbau ist der Reinanbau von Leguminosen ohne gezielte Maßnahmen zur N-Konservierung während des Anbaus bzw. nach der Ernte nicht gestattet. Ebenfalls, nicht gestattet ist der Umbruch von Rotations- und Dauerbrachen ohne gezielte Maßnahmen zur N-Konservierung nach dem Umbruch der Flächen. Gezielte Maßnahmen sind:
  12. Der Einsatz von organischen Düngern wird insgesamt auf 120 kg Gesamt-N/ha/Jahr beschränkt, wobei bei der Anwendung von Festmist, Bio-Abfallkompost und entwässertem Klärschlamm bis zu 150 kg Gesamt-N/ha/Jahr verabreicht werden können, wenn im Schnitt der Fruchtfolge 120 kg Gesamt-N/ha/Jahr nicht überschritten werden.
  13. Die in organischen Düngern enthaltenen Nährstoffe sind zu 100% in der Nährstoffbilanz anzurechnen. § 8 Buchstabe c) Ziffern 14 und 15 bleibt unberührt.
  14. Sofern vor dem Ausbringen von Gülle und Jauche eine Messung des Ammoniumgehaltes mit anschließender Berechnung des Gesamt-N-Gehaltes erfolgt, kann dieser wie folgt in der Nährstoffbilanz angerechnet werden:
  15. Der Gesamt -N-Gehalt aus Stallmist, Klärschlamm und Bio-Abfallkompost (incl. Grüngut) wird in der Nährstoffbilanz wie folgt angerechnet:
  16. Grünland darf zum letzten Aufwuchs nicht mit mehr als 30 kg Gesamt-N/ha gedüngt werden, falls mehr als zwei Nutzungen erfolgen.
  17. Soweit eine,Beifütterung der Tiere erfolgt, ist eine Tag- und Nachtweide nicht gestattet; dies gilt nicht, soweit die Beifütterung ausschließlich mit Strukturfutter erfolgt.
  18. Zur Stillegung im, Folgejahr vorgesehene Flächen sind durch Herbstansaat oder Aufwuchs der Untersaat nach der Ernte der Hauptfrucht gezielt zu begrünen. Nach Zuckerrüben und in Trockenlagen kann die Begrünung auch im Frühjahr vorgenommen werden; dann darf jedoch vor dem Frühjahr keine Bodenbearbeitung erfolgt sein, es sei denn, zum Zwecke des Erosionsschutzes.
  19. Zur Begrünung von langfristig stillgelegten Flächen ist die Verwendung von Leguminosen, auch im Gemenge, nicht gestattet. Zur Begrünung von konjunkturell stillgelegten Flächen dürfen Leguminosen nur im Gemenge verwendet werden, wobei der Anteil der Leguminosen in der Aussaatmischung maximal 20% betragen darf.

d. Ver- und Gebote für Wasserschutzgebiete der Klasse C:

  1. Für Grundstücke; die eine sehr geringe oder geringe Nitrataustragsgefährdung (Stufen 1 und 2) aufweisen, gelten die unter § 8 Buchstaben a) und b) aufgeführten Ver- und Gebote.
  2. Für Grundstücke, die eine mittlere Nitrataustragsgefährdung (Stufe 3) aufweisen, gelten die unter § 8 Buchstaben a) und c) aufgeführten Ver- und Gebote.
  3. Für Grundstücke, die eine hohe oder sehr hohe Nitrataustragsgefährdung (Stufen 4 und 5) aufweisen, gelten die unter § 8 Buchstaben a) und c) aufgeführten Ver- und Gebote sowie weitere, auf den Einzelfall abzustimmende Ver- und Gebote, wie z.B. weitergehende Anbauver- und -gebote sowie weitergehende Ver- und Gebote zu bestimmten Düngungsverfahren, Düngungsmengen und Düngungszeiträumen.

§ 9 Verbote für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in der Zone II

Für die Iandwirtschaftliche Grundstücksnutzung in der Zone II gelten die Ver- und Gebote der §§ 6 und 8. Darüber hinaus gelten folgende Verbote 6:

  1. die Beweidung;
  2. die organische Düngung mit Ausnahme der Gründüngung und der Düngung mit Bio-Abfallkompost des Rottegrades IV und höher;
  3. die Lagerung von organischen Düngern und Silagen.

§ 10 Ver- und Gebote für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Grundstücksnutzung beim Anbau von Sonderkulturen in den Schutzzonen III/III A und III B

(1) Sonderkulturen im Sinne dieser Vorschrift sind Gemüse, Tabak, Obst, Baumschulerzeugnisse, Stauden, Zierpflanzen, gartenbauliche Samenkulturen, Arznei- und Gewürzpflanzen.

(2) Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden für Sonderkulturen, die in Gewächshäusern oder in geschlossenen Systemen im Freiland angebaut werden.

(3) Zusätzlich zu den in §§ 4 und 5 genannten Verboten gelten für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Grundstücksnutzung beim Anbau von Sonderkulturen in der Zone III folgende Ver- und Gebote:

a. Allgemeine Ver- und Gebote:

  1. Es gelten die Ver- und Gebote des § 8 Buchstabe a) Ziffern 1, 3, 4 sowie Ziffer 6 (sinngemäß).
  2. Bewirtschafter von Flächen mit Sonderkulturen müssen schlagspezifische Aufzeichnungen über Art, Menge und Zeitpunkt der eingesetzten Düngemittel und Pflanzenschutzmittel sowie über die angebauten Kulturen und die durchgeführten Bodenbearbeitungsmaßnahmen führen. Hierzu können vorhandene Aufzeichnungen herangezogen werden. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzuweisen. Zur fachlichen Bewertung ist das Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft hinzuzuziehen.

b. Ver- und Gebote für Wasserschutzgebiete der Klasse A:

Es gelten die Verbote des § 8 Buchstabe b) Ziffern 1 und 2;

c. Ver- und Gebote für Wasserschutzgebiete der Klasse B.

  1. Es gelten die Ge- und Verbote des § 8 Buchstabe c) Ziffern 2-4, 7-10, 13-15, 18 und 19.
  2. Für die Durchführung der Düngung ist ein auf den Einzelbetrieb abgestimmter, kulturbezogener Düngeplan aufzustellen.
  3. Die Düngung ist gemäß dem Düngeplan unter Berücksichtigung des N-Entzugsverlaufs durchzuführen.
  4. Vor Vegetationsbeginn ist der Stickstoffgehalt des Bodens durch Bodenuntersuchungen zu ermitteln und im Düngeplan zu berücksichtigen. Es ist mindestens eine Bodenprobe je Flächeneinheit im Wasserschutzgebiet, mindestens jedoch eine Bodenprobe je Hektar durchzuführen. Bei vergleichbarer Fruchtfolge und vergleichbaren Standortverhältnissen ist eine repräsentative Beprobung möglich.
  5. Bei Ernte der Letztkultur vor dem 15. September sind Brachezeiten durch Anbau von Zwischenfrüchten (Zwischenkulturen bzw. Zwischenbegrünung) auszuschließen.
  6. Beim Anbau von Frühkulturen ist ein Zwischenfruchtumbruch ab dem 15. Dezember zulässig; bei sonstigen Kulturen hat der Umbruch direkt vor Anbaubeginn zu erfolgen.
  7. Das Neuanlegen und Erweitern von Flächen mit Sonderkulturen ist verboten, sofern nicht grundwasserschützende Techniken angewandt werden.

d. Ver- und Gebote für Wasserschutzgebiete der Klasse C:

  1. Für Flächen, die eine sehr geringe oder eine geringe Nitrataustragsgefährdung (Stufen 1 und 2) aufweisen, gelten die unter § 10 Buchstaben a) und b) aufgeführten Ver- und Gebote.
  2. Für Flächen, die eine mittlere Nitrataustragsgefährdung (Stufe 3) aufweisen, gelten die unter § 10 Buchstaben a) und c)- aufgeführten Ver- und Gebote.
  3. Auf Flächen, die eine hohe und sehr hohe Nitrataustragsgefährdung (Stufen 4 und 5) aufweisen, ist der Anbau von Sonderkulturen verboten.

§ 11 Verbote für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Grundstücksnutzung beim Anbau von Sonderkulturen in der Schutzzone II

Für den Anbau von Sonderkulturen in der Zone II gelten die Geund Verbote der §§ 6 und 10. Darüber hinaus gelten folgende Verbote:

  1. die organische Dü gung mit Ausnahme der Gründüngung und der Düngung von Bio-Abfallkompost des Rottegrades IV und höher;
  2. die Lagerung von organischen Düngern und Silagen 7;
  3. die Neuanlage und Erweiterung von Flächen zum Anbau von Sonderkulturen.

§ 12 Ver- und Gebote für den Weinbau

In den Zonen II, III/III A und III B gelten über die Verbote der §§ 4, 5 und 6 hinaus folgende Ver- und Gebote:

  1. Die Düngung, die Bodenbearbeitung, der Anbau und die Bodennutzung, der Pflanzenschutz sowie die Dokumentation der Bewirtschaftung haben nach den Vorgaben ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung und unter, Berücksichtigung der Empfehlungen des Weinbauamtes Eltville zu erfolgen.
  2. Bewirtschafter von Weinbauflächen haben schlagspezifische Aufzeichnungen über Art, Menge und Zeitpunkt der eingesetzten Düngemittel und Pflanzenschutzmittel sowie über die durchgeführten Bodenbearbeitungsmaßnahmen und erzielten Erträge zu führen. Hierzu können vorhandene Aufzeichnungen herangezogen werden. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzuweisen. Zur fachlichen Bewertung ist das Weinbauamt Eltville hinzuzuziehen.
  3. Die mineralische Düngergabe darf 40 kg N/ha/Jahr nicht überschreiten. Eine höhere Düngung ist nur im Einzelfall mit Zustimmung des Weinbauamtes Eltville zulässig,
  4. Die organische Düngergabe einschließlich weinbaulicher Abwässer, und sonstiger Reststoffe darf 140 kg N/ha innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten. Sie muß entsprechend der jährlichen Freisetzung des N-Gehaltes in die Düngebilanz nach Nr. 2 eingestellt werden.
  5. Sofern innerhalb von drei Jahren zu einer organischen Düngung eine mineralische Ergänzungsdüngung erfolgt, ist vor Vegetationsbeginn der Stickstoffgehalt des Bodens durch Bodenuntersuchungen zu ermitteln und bei der Düngung zu berücksichtigen. Es ist mindestens eine Bodenprobe je Flächeneinheit (Schlag) im Wasserschutzgebiet, mindestens jedoch eine Bodenprobe je Hektar durchzuführen.
  6. Die N-Düngung darf nur zwischen den Entwicklungsstadien 11 (erstes Blatt entfaltet; BBCH-Code) und 75 (Beeren sind erbsengroß; BBCH-Code) erfolgen.
  7. Der Humusgehalt jeder Parzelle ist mindestens alle sechs Jahre zu bestimmen und bei der N-Düngung zu berücksichtigen.
  8. Bei Humuswerten über 2,5% in der Krume darf keine N-Düngung vorgenommen werden.
  9. Bei starkem Wuchs (Holzstärken von 10 mm und mehr) darf keine N-Düngung vorgenommen werden.
  10. Zwischen dem 1. September und dem 31. März darf keine Bodenbearbeitung vorgenommen werden, mit Ausnahme zur Lockerung erntebedingter Fahrspuren und zum Anhäufeln von Jungpflanzen zum Zweck des Frostschutzes.
  11. Im Winterhalbjahr ist eine ganzflächige Begrünung der Fläche durch Einsaat oder durch Aufkommenlassen der natürlichen Begrünung vorzunehmen. Eine Begrünung durch Einsaat von Leguminosen ist verboten.
  12. Sprühgeräte, mit denen Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, sind alle zwei Jahre bei einer -technisch entsprechend ausgerüsteten Kontrollstelle kontrollieren zulassen. Die Kontrollbescheinigung ist Bestandteil der Aufzeichnungen nach Nr. 2.
  13. Die Ausbringung von weinbaulichen Abwässern und sonstigen Reststoffen ist nur zulässig, sofern eine ganzflächige Begrünung vorhanden ist und die Vegetation in der Lage ist, die Nährstoffe vollständig zu verwerten.

§ 13 Ver- und Gebote für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung

bei Vorhandensein einer Kooperationsvereinbarung Besteht zwischen dem Träger der öffentlichen Wasserversorgung und den im Wasserschutzgebiet wirtschaftenden Landwirten eine Kooperationsvereinbarung, der die obere Wasserbehörde zugestimmt hat, so gelten für die Landwirte, die an der Kooperationsvereinbarung beteiligt sind, anstatt der Ge- und Verbote der §§ 8 und 9 die Regelungen der Kooperationsvereinbarung. Analoges gilt für den Anbau von Sonderkulturen und den Weinbau.

§ 14 Duldungspflichten

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben, soweit sie nicht selbst zur Vornahme dieser Handdingen verpflichtet sind, zu dulden, daß Beauftragte der zuständigen Behörden oder von diesen Verpflichtete

  1. die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten,
  2. den Fassungsbereich einzäunen,
  3. Beobachtungsstellen einrichten,
  4. Hinweisschilder zur Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes aufstellen,
  5. Mulden und Erdaufschlüsse auffüllen,
  6. wassergefährdende Ablagerungen beseitigen,
  7. notwendige Einrichtungen zur sicheren und unschädlichen Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers aus dem Wasserschutzgebiet errichten,
  8. Vorkehrungen an den im Wasserschutzgebiet liegenden Straßen und Wegen zur Verhinderung von Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen und zur Minderung von deren Folgen treffen,
  9. Maßnahmen zum Schutz vor Überschwemmungen vornehmen.

§ 15 Ausnahmen

(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann das Regierungspräsidium - obere Wasserbehörde - auf Antrag Ausnahmen zulassen. Die Zulassung bedarf der Schriftform.

(2) Handlungen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen werden und die einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder Befreiung, einer immissionsschutzrechtlichen, abfallrechtlichen oder bauäufsichtlichen Genehmigung bedürfen oder die auf Grund eines bergbehördlich geprüften Betriebsplanes oder durch bergrechtliche Erlaubnisse oder Bewilligungen oder durch Planfeststellung zugelassen werden, bedürfen keiner Ausnahmezulassung nach dieser Verordnung. Entscheidet - in den vorgenannten Fällen die obere Wasserbehörde nicht selbst, ist, außer bei Planfeststellungsverfahren, ihr Einvernehmen erforderlich.

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 4 bis 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 14 genannten Verbote und Duldungspflichten können nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 WHG, Zuwiderhandlungen gegen die in § 8, § 10, § 12 genannten Gebote (Handlungspflichten) können nach § 120 Abs. 1 Nr. 19 und Abs. 2 HWG mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 17 Übergangsvorschrift

(1) Die Verbote in § 4 Nr. 6, § 5 Nr. 4 und § 6 Nr. 14 finden auf Tätigkeiten im Rahmen von Betrieben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung rechtmäßig betrieben werden, erst nach Ablauf eines Jahres ab dem Tage des Inkrafttretens Anwendung.

(2) Die Verbote in § 5 Nr. 11, § 6 Nr. 8 und Nr. 9 finden auf Tätigkeiten innerhalb eines Gewerbebetriebes oder eines unter Bergaufsicht stehenden Betriebes, der Kies, Sand, Ton oder andere feste Stoffe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung rechtmäßig abbaut, erst nach Ablauf eines Jahres ab dem Tage des Inkrafttretens Anwendung.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.

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Gefahrenherde Anlage 3

im geplanten Wasserschutzgebiet für die Wassergewinnungsanlage(n) ... der/des....

1. Zonen II, III/III A und III B

  1. Gewerbliche, industrielle und der Forschung dienenden Betrieben und Anlagen, in denen als Reststoffe radioaktive Stoffe, wassergefährdende Stoffe oder Betriebsabwässer, ausgenommen Kühlwasser, anfallen, wenn diese Stoffe nicht vollständig aus dem Schutzgebiet herausgeleitet, herausgebracht, ausreichend behandelt oder zulässigerweise in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.[ ] nicht vorhanden
    [ ] vorhanden oder [ ] geplant,
    [ ] kann nicht zugelassen werden
    [ ] kann zugelassen werden [ ] ohne Auflagen [ ] unter folgenden Auflagen: ...
  2. Rohrleitungen für wassergefährdende Stoffe.außerhalb eines Werksgeländes (Fernleitungen)
    [ ] nicht vorhanden
    [ ] vorhanden oder [ ] geplant,
    [ ] kann nicht zugelassen werden
    [ ] kann zugelassen werden [ ] ohne Auflagen [ ] unter folgenden Auflagen: ...
  3. Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und Reststoffen
    [ ] nicht vorhanden
    [ ] vorhanden oder [ ] geplant,
    [ ] kann nicht zugelassen werden
    [ ] kann zugelassen werden [ ] ohne Auflagen [ ] unter folgenden Auflagen: ...
  4. Umschlaganlagen für Hausmüll, Anlagen zur örtlichen Bodenbehandlung bei Sanierungsvorhaben, Recyclinghöfe; Schrottplätze, Autowrackplätze und Sotieranlagen für Haus-, Gewerbe- und Sperrmüll
    [ ] nicht vorhanden
    [ ] vorhanden oder [ ] geplant,
    [ ] kann nicht zugelassen werden
    [ ] kann zugelassen werden [ ] ohne Auflagen [ ] unter folgenden Auflagen: ...
  5. Militärische Anlagen
    [ ] nicht vorhanden
    [ ] vorhanden oder [ ] geplant,
    [ ] kann nicht zugelassen werden
    [ ] kann zugelassen werden [ ] ohne Auflagen [ ] unter folgenden Auflagen: ...
  6. Lagerung von organischen Düngern und Silagen.
    [ ] nicht vorhanden
    [ ] vorhanden oder [ ] geplant,
    [ ] kann nicht zugelassen werden
    [ ] kann zugelassen werden [ ] ohne Auflagen [ ] unter folgenden Auflagen: ...

2. Zonen II und III/III A

  1. Gewerbliche, industrielle und der Forschung dienenden Betrieben und Betriebsteilen, in welchen mit radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen i.S. von § 19g WHG zum unmittelbaren Betriebszweck umgegangen wird
    [ ] nicht vorhanden
    [ ] vorhanden oder [ ] geplant,
    [ ] kann nicht zugelassen werden
    [ ] kann zugelassen werden [ ] ohne Auflagen [ ] unter folgenden Auflagen: ...
  2. Wohnsiedlungen, Krankenhäuser, Heilstätten und Betriebe, wenn das Abwasser nicht vollständig und sicher aus dem Schutzgebiet hinausgeleitet wird
    [ ] nicht vorhanden
    [ ] vorhanden oder [ ] geplant,
    [ ] kann nicht zugelassen werden
    [ ] kann zugelassen werden [ ] ohne Auflagen [ ] unter folgenden Auflagen: ...
  3. Umschlags- und Betriebsstellen für wassergefährdende und für radioaktive Stoffe
    [ ] nicht vorhanden
    [ ] vorhanden oder [ ] geplant,
    [ ] kann nicht zugelassen werden
    [ ] kann zugelassen werden [ ] ohne Auflagen [ ] unter folgenden Auflagen: ...
  4. Kläranlagen (mit Ausnahme zugelassener Kleinkläranlagen) und Sammelgruben
    [ ] nicht vorhanden
    [ ] vorhanden oder [ ] geplant,
    [ ] kann nicht zugelassen werden
    [ ] kann zugelassen werden [ ] ohne Auflagen [ ] unter folgenden Auflagen: ...
  5. Start-, Lande-, und Sicherheitsflächen des Luftverkehrs
    [ ] nicht vorhanden
    [ ] vorhanden oder [ ] geplant,
    [ ] kann nicht zugelassen werden
    [ ] kann zugelassen werden [ ] ohne Auflagen [ ] unter folgenden Auflagen: ...
  6. Anlagen zur Wiederverwertung von Abfall
    [ ] nicht vorhanden
    [ ] vorhanden oder [ ] geplant,
    [ ] kann nicht zugelassen werden
    [ ] kann zugelassen werden [ ] ohne Auflagen [ ] unter folgenden Auflagen: ...
  7. Friedhöfe
    [ ] nicht vorhanden
    [ ] vorhanden oder [ ] geplant,
    [ ] kann nicht zugelassen werden
    [ ] kann zugelassen werden [ ] ohne Auflagen [ ] unter folgenden Auflagen: ...
  8. Kleingartenanlagen
    [ ] nicht vorhanden
    [ ] vorhanden oder [ ] geplant,
    [ ] kann nicht zugelassen werden
    [ ] kann zugelassen werden [ ] ohne Auflagen [ ] unter folgenden Auflagen: ...

3. Zone II:

  1. Gebäude und sonstige bauliche Anlagen
    [ ] nicht vorhanden
    [ ] vorhanden oder [ ] geplant,
    [ ] kann nicht zugelassen werden
    [ ] kann zugelassen werden [ ] ohne Auflagen [ ] unter folgenden Auflagen: ...
  2. Lager für Baustoffe und Baumaschinen sowie Baustellen und Baustelleneinrichtungen
    [ ] nicht vorhanden
    [ ] vorhanden oder [ ] geplant,
    [ ] kann nicht zugelassen werden
    [ ] kann zugelassen werden [ ] ohne Auflagen [ ] unter folgenden Auflagen: ...
  3. Straßen, Bahnlinien und sonstige Verkehrsanlagen mit Ausnahme von unbefestigten Feld- und Forstwegen
    [ ] nicht vorhanden
    [ ] vorhanden oder [ ] geplant,
    [ ] kann nicht zugelassen werden
    [ ] kann zugelassen werden [ ] ohne Auflagen [ ] unter folgenden Auflagen: ...
  4. Sport-, Zelt-,Lager-, Bade- und Parkplätze
    [ ] nicht vorhanden
    [ ] vorhanden oder [ ] geplant,
    [ ] kann nicht zugelassen werden
    [ ] kann zugelassen werden [ ] ohne Auflagen [ ] unter folgenden Auflagen: ...
  5. Bergbau
    [ ] nicht vorhanden
    [ ] vorhanden oder [ ] geplant,
    [ ] kann nicht zugelassen werden
    [ ] kann zugelassen werden [ ] ohne Auflagen [ ] unter folgenden Auflagen: ...
  6. Kies-, Sand-, Torf-, Lehm- und Tongruben, Steinbrücke
    [ ] nicht vorhanden
    [ ] vorhanden oder [ ] geplant,
    [ ] kann nicht zugelassen werden
    [ ] kann zugelassen werden [ ] ohne Auflagen [ ] unter folgenden Auflagen: ...
  7. Lagerung von wassergefährdenden Stoffen
    [ ] nicht vorhanden
    [ ] vorhanden oder [ ] geplant,
    [ ] kann nicht zugelassen werden
    [ ] kann zugelassen werden [ ] ohne Auflagen [ ] unter folgenden Auflagen: ...
  8. Abwasserkanäle
    [ ] nicht vorhanden
    [ ] vorhanden oder [ ] geplant,
    [ ] kann nicht zugelassen werden
    [ ] kann zugelassen werden [ ] ohne Auflagen [ ] unter folgenden Auflagen: ...
  9. Oberirdische Gewässer
    [ ] nicht vorhanden
    [ ] vorhanden oder [ ] geplant,
    [ ] kann nicht zugelassen werden
    [ ] kann zugelassen werden [ ] ohne Auflagen [ ] unter folgenden Auflagen: ...
  10. Fischteiche
    [ ] nicht vorhanden
    [ ] vorhanden oder [ ] geplant,
    [ ] kann nicht zugelassen werden
    [ ] kann zugelassen werden [ ] ohne Auflagen [ ] unter folgenden Auflagen: ...
  11. Siloanlagen, Freigärhaufen und Dungstätten
    [ ] nicht vorhanden
    [ ] vorhanden oder [ ] geplant,
    [ ] kann nicht zugelassen werden
    [ ] kann zugelassen werden [ ] ohne Auflagen [ ] unter folgenden Auflagen: ...
  12. Hoffläden landwirtschaftlicher Betriebe
    [ ] nicht vorhanden
    [ ] vorhanden oder [ ] geplant,
    [ ] kann nicht zugelassen werden
    [ ] kann zugelassen werden [ ] ohne Auflagen [ ] unter folgenden Auflagen: ...
  13. Kleingärten
    [ ] nicht vorhanden
    [ ] vorhanden oder [ ] geplant,
    [ ] kann nicht zugelassen werden
    [ ] kann zugelassen werden [ ] ohne Auflagen [ ] unter folgenden Auflagen: ...
  14. Flächen zum Anbau von: Sonderkulturen
    [ ] nicht vorhanden
    [ ] vorhanden oder [ ] geplant,
    [ ] kann nicht zugelassen werden
    [ ] kann zugelassen werden [ ] ohne Auflagen [ ] unter folgenden Auflagen: ...
  15. ..
    [ ] nicht vorhanden
    [ ] vorhanden oder [ ] geplant,
    [ ] kann nicht zugelassen werden
    [ ] kann zugelassen werden [ ] ohne Auflagen [ ] unter folgenden Auflagen: ...
  16. ..
    [ ] nicht vorhanden
    [ ] vorhanden oder [ ] geplant,
    [ ] kann nicht zugelassen werden
    [ ] kann zugelassen werden [ ] ohne Auflagen [ ] unter folgenden Auflagen: ...

.

 Anlage 4

 Tabelle 1 Wasserschutzgebiete (Stand 31. Dezember d.J.)

Trinkwasserschutzgebiete19 Abs. 1 Nr. 1 WHG)
Regierungs-
bezirk/Land
erforderliche
Schutzgebiete
(geschätzte Werte)
laufende
Verfahren
insgesamt
abgeschlossene
Verfahren
in 19..
festgesetzte
Schutzgebiete
in 19..
abgeschlossene
Verfahren
insgesamt
festgesetzte
Schutzgebiete
insgesamt
l234567
Kassel      
Gießen      
Darmstadt      
Hessen      
Heilquellenschutzgebiete (§ 47 HWG)
Regierungs-
bezirk/Land
erforderliche
Schutzgebiete
(geschätzte Werte)
laufende
Verfahren
insgesamt
abgeschlossene
Verfahren
in 19..
festgesetzte
Schutzgebiete
in 19..
abgeschlossene
Verfahren
insgesamt
festgesetzte
Schutzgebiete
insgesamt
1234567
Kassel      
Gießen      
Darmstadt      
Hessen      
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