Änderungstext
Fünfte Verordnung zur Änderung der Anlagenverordnung1
Vom 5. Februar 2004
(GVBl. Hessen I Nr. 4 vom 13.02.2004 S. 62)
Aufgrund des § 31 Abs. 3 und des § 99a des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 10) wird verordnet:
Die Anlagenverordnung vom 16. September 1993 (GVBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. März 2000 (GVBl. I S. 269), wird wie folgt geändert:
1. Der Titel der Verordnung erhält folgende Fußnote:
2. Vor § 1 werden die Überschriften "Erster Teil" und "Allgemeine Vorschriften" gestrichen.
3. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und für Anlagen zur Lagerung von Festmist gelten nur die §§ 2 bis 5, 7, 8, 10 sowie die §§ 27 bis 30. | "Für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und für Anlagen zur Lagerung von Festmist gelten nur die §§ 2 bis 5, 7, § 8 Abs. 2, §§ 10, 12 und 27 bis 30. " |
b) Satz 3
Für Anlagen zum Umgang mit Lebens- und Futtermitteln gelten nur die §§ 2 bis 5, 7, 8, 10, 13, 14, 23, 24 sowie die §§ 27 bis 30.
wird aufgehoben.
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt: "Die Anlagen werden jeweils vom Betreiber in eigener Verantwortlichkeit abgegrenzt und dokumentiert. Die Möglichkeit der Wasserbehörde, die Abgrenzung zu überprüfen und eine Korrektur zu verlangen, bleibt unberührt. "
b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
gefasst:
alt | neu |
Gasförmig sind Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50 ° Celsius liegt oder deren Dampfdruck bei 50 ° Celsius mehr als 3 bar beträgt. Feste Stoffe sind Stoffe, die nach dem Verfahren zur Abgrenzung brennbarer Flüssigkeiten gegen brennbare feste oder salbenförmige Stoffe in Nr. 3 der vom Bundesminister für Arbeit und Soziales veröffentlichten Technischen Regel für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) 003 (Bundesarbeitsblatt, Heft 3/81, S. 55) als fest oder salbenförmig gelten. Flüssig sind Stoffe, die weder gasförmig noch fest sind. Feste Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften, sind wie wassergefährdende Flüssigkeiten zu behandeln. Bei der Beurteilung der Gewässergefährdung ist der Flüssigkeitsanteil maßgebend. | "(2) Gasförmig sind Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50 Grad Celsius liegt oder deren Dampfdruck bei 50 Grad Celsius mehr als 300 Kilopascal beträgt. Als flüssige Stoffe gelten Stoffe mit einem Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn von 20 Grad Celsius oder darunter bei einem Druck von 101,3 Kilopascal.
Zur Bewertung eines viskosen Stoffes, für den ein Schmelzpunkt nicht bestimmt werden kann, sind entsprechend dem Gefahrgutrecht folgende Verfahren einzusetzen:
1. Untersuchungsverfahren nach der Norm D 4359-90 der Amerikanischen Gesellschaft für Untersuchungsverfahren und Materialien (American Society for Testing and Materials (ASTM); 100 Barr Harbor Drive, PO Box C700, West Conshohocken, Pennsylvania, USA 19428-2959) oder 2. Penetrometerverfahren nach der Norm 2137 der Internationalen Organisation für Normung (International Organization for Standardization (ISO), 1, rue de Varembe, Case postale 56, CH-1211 Genf 20, Schweiz). Alle sonstigen Stoffe gelten als fest. " |
c) Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Unterirdisch sind Anlagen, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind. Alle anderen Anlagen, wie Anlagen in begehbaren unterirdischen Räumen und Rohrleitungen, die in einem begehbaren unterirdischen Schutzrohr oder Schutzkanal verlegt oder in einem nicht begehbaren Schutzrohr oder Schutzkanal von allen Seiten leicht einsehbar sind, gelten als oberirdisch. | "(3) Unterirdisch sind Anlagen, die vollständig oder teilweise im Erdreich oder in Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, nicht vollständig einsehbar eingebettet sind. Alle anderen Anlagen gelten als oberirdisch. Oberirdisch sind auch Anlagen, deren Auffangvorrichtungen teilweise im Erdreich eingebettet sind. " |
d) Abs. 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "feste" durch "starre" ersetzt.
bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
"Befüll- und Entleerleitungen sind Rohrleitungen, die der zeitweisen Befüllung und Entleerung von Anlagen dienen und die sonst entleert sind."
e) In Abs. 8 Nr. 2 wird die Zahl "450" durch die Zahl "1000" ersetzt.
f) Abs. 10 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Aufstellen und Einbauen ist das Errichten von Anlagen oder das Einfügen von vorgefertigten Anlagenteilen. | "Aufstellen und Einbauen ist das Errichten oder das Einfügen von vorgefertigten Anlagen und Anlagenteilen." |
g) Abs. 11 wird wie folgt geändert: aa) Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. Heilquellenschutzgebiete nach § 47 des Hessischen Wassergesetzes; ist die weitere Zone unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich | "2. die qualitativen Schutzzonen von Heilquellenschutzgebieten nach § 47 des Hessischen Wassergesetzes; ist die weitere Zone unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich," |
bb) In Nr. 3 wird die Angabe " § 70" durch " § 69" ersetzt.
h) Abs. 13 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 werden die Worte "am Tankfahrzeug" durch "am Transportmittel" ersetzt.
bb) Nr. 2 Satz 3
Leckanzeigegeräte umfassen alle für die Leckerkennung erforderlichen Teile wie Überwachungsraum, Leckanzeiger und Leckanzeigemedium.
wird aufgehoben.
i) Abs. 14 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Leckschutzauskleidungen sind biegsame oder steife, der Behälterform angepaßte Einlagen, die geeignet sind, einen Lecküberwachungsraum für einwandige Behälter zu bilden. | "(14) Leckschutzauskleidungen sind der Behälterform angepasste Einlagen, die geeignet sind, einen Lecküberwachungsraum für einwandige Behälter zu bilden." |
j) Als Abs. 16 und 17 werden angefügt:
"(16) Heizölverbraucheranlagen sind Anlagen, die dem Beheizen von Räumen dienen, deren Jahresverbrauch 100 m3 Heizöl nicht übersteigt und deren Behälter höchstens viermal je Jahr befüllt werden. Zu Heizölverbraucheranlagen zählen auch sonstige Anlagen zur Nutzung von Heizöl, wenn sie nach Menge und Häufigkeit der Befüllung vergleichbar sind. Als Heizölverbraucheranlagen gelten auch Notstromanlagen.
(17) Der Wasssergefährdungsklasse 3-Gleichwert (WGK 3-Gleichwert) ist die Summe der auf die Wassergefährdungsklasse 3 bezogenen Rauminhalte der wassergefährdenden Stoffe einer örtlich abgegrenzten Einheit. Dabei wird der Rauminhalt der Stoffe der Wassergefährdungsklasse 3 mit dem Wichtungsfaktor 1, der Rauminhalt der Stoffe der Wassergefährdungsklasse 2 mit dem Wichtungsfaktor 0,1 und der Rauminhalt der Stoffe der Wassergefährdungsklasse 1 mit dem Wichtungsfaktor 0,01 berücksichtigt. Die oberste Wasserbehörde kann Einzelheiten zur Anwendung des WGK 3-Gleichwertes durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen regeln. Die Regelung für Gemische in einem Behälter nach Anhang 4 der Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt. "
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 1 Satz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Satz 4 gilt nicht für einwandige unterirdische Behälter mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse 0, festen Stoffen, Jauche, Gülle und Silagesickersäften, Festmist, Lebens- oder Futtermitteln. | "Satz 4 gilt nicht für einwandige unterirdische Behälter mit festen Stoffen, Jauche, Gülle, Silagesickersäften und Festmist." |
b) In Nr. 3 Satz 1 werden die Worte "und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt" durch "sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt" ersetzt.
c) Nr. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, müssen zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden. | "4. Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, insbesondere verunreinigtes Löschwasser, müssen zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden." |
d) Nr. 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
6. Es ist eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und einzuhalten. Dies gilt nicht für Heizölverbraucheranlagen. Die Wasserbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn ein sicherer Betrieb auch ohne besondere Betriebsanweisung gewährleistet ist. | "6. Es ist eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen. Das Bedienungspersonal ist regelmäßig insbesondere über die Betriebsanweisung zu unterrichten. Die erfolgte Unterweisung ist in einer geeigneten betrieblichen Unterlage zu vermerken. Satz 1 bis 3 gelten nicht für Heizölverbraucheranlagen sowie sonstige Anlagen, die nach § 29 Abs. 1 von der Anzeigepflicht ausgenommen sind. Bei Heizölverbraucheranlagen haben die Betreiber die von der obersten Wasserbehörde durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger eingeführten Merkblätter "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen. Unternehmen, die in ein Verzeichnis nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen oder nach der Norm 14001 des Deutschen Institutes für Normung und der Europäischen Normung und der International Organization of Standardization (DIN EN ISO) zertifiziert sind und dieses Zertifikat der zuständigen Überwachungsbehörde übersandt haben, können die Betriebsanweisung durch gleichwertige Unterlagen ersetzen, die im Rahmen einer Umweltbetriebsprüfung erstellt wurden. Im Übrigen kann die Wasserbehörde Ausnahmen von den Pflichten von Satz 1 bis 3 zulassen, wenn ein sicherer Betrieb auch ohne eine besondere Betriebsanweisung gewährleistet ist." |
6. § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik (zu § 19g Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes) Als allgemein anerkannte Regeln der Technik nach § 19g Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 49 des Hessischen Wassergesetzes gelten insbesondere technische Vorschriften und Baubestimmungen sowie gleichwertige Regelungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die die oberste Wasserbehörde oder die oberste Baubehörde durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen eingeführt hat. | " § 5 Allgemeine technische Anforderungen
(1) Die oberste Wasserbehörde kann bestimmte technische Regeln durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen verbindlich einführen. (2) Anlagen, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, entsprechen dem Stand der Technik. " |
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird die Tabelle wie folgt geändert:
aa) Die Spalte der Wassergefährdungsklasse 0 wird aufgehoben.
bb) In der Zeile mit dem Rauminhalt "> 0,1 < 1" werden in der Spalte für die Wassergefährdungsklasse 3 die Worte "Stufe C" durch "Stufe B" ersetzt.
cc) In der Zeile mit dem Rauminhalt "> 1 < 10" werden in der Spalte für die Wassergefährdungsklasse 3 die Worte "Stufe D" durch "Stufe C" ersetzt.
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Bei Rohrleitungen, die als Ringleitung ausgebildet sind, ist beim größten Volumenstrom oder der jährlichen Durchsatzmenge nur der Anteil zu berücksichtigen, der durch Verbraucher der Ringleitung entnommen wird. "
bb) Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Bei Stoffen, deren Wassergefährdungsklasse nicht sicher bestimmt ist, wird die Gefährdungsstufe nach der Wassergefährdungsklasse 3 ermittelt. Die Wasserbehörde kann im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zustimmen, wenn Stoffe offenkundig nicht der Wassergefährdungsklasse 3 zuzuordnen sind. Sie kann ihre Zustimmung befristen und mit der Auflage verbinden, daß der betroffene Anlagenbetreiber eine sichere Bestimmung der Wassergefährdungsklasse nach § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes beantragt. | "3. Für die Bestimmung der Wassergefährdungsklasse ist die Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes maßgebend. Davon abweichende und vorläufige Einstufungen aufgrund neuerer und gesicherter Erkenntnisse regelt die oberste Wasserbehörde durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen. Für Stoffe, deren Wassergefährdungsklasse nicht sicher bestimmt ist, gilt die Wassergefährdungsklasse 3." |
cc) In Nr. 4 werden die Worte "Anhang 1 Nr. 9.1 Abs. 3 Buchst. d" durch "Anhang 1 Nr. 9.1 Abs. 3 Buchst. d Satz 1, 2 oder 4" ersetzt.
dd) Nr. 5 wird folgender Satz angefügt: "Die Gefährdungsstufe kann auch anhand des WGK 3-Gleichwertes ermittelt werden."
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Worte "oder des § 31 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes" gestrichen.
b) In Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 werden nach dem Wort "Festmist" das Komma und die Worte "Anlagen zum Umgang mit Lebens- und Futtermitteln" gestrichen.
c) Als Abs. 3 wird angefügt:
"(3) Vor Errichtung von Anlagen mit unmittelbarer Verbindung zum Erdreich haben die Betreiber zu prüfen, ob der dafür vorgesehene Untergrund geeignet und er insbesondere nicht mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigt ist. Die Anlagen dürfen erst errichtet werden, wenn erforderliche Sanierungsmaßnahmen des Untergrundes abgeschlossen sind, es sei denn, der Untergrund ist auch ohne Sanierung für die Anlagen geeignet und die Sanierungsmaßnahmen werden durch die Errichtung der Anlagen nicht beeinträchtigt. "
9. Die Überschrift zu § 8 wird wie folgt gefasst: "Maßnahmen bei Schadensfällen"
10. § 9
§ 9 Kennzeichnungspflicht; Merkblatt(1) Anlagen sind vor Inbetriebnahme mit deutlich lesbaren, dauerhaften Kennzeichnungen zu versehen, aus denen sich ergibt, mit welchen Stoffen und unter welchen Betriebsdrücken in den Anlagen umgegangen werden darf. Armaturen sind6o zu kennzeichnen, daß Fehlbedienungen ausgeschlossen werden können. Oberirdische Rohrleitungen und unterirdische Rohrleitungen innerhalb von Kontrollschächten oder Domschächten sind auch farblich zu kennzeichnen, wenn andernfalls Verwechslungen zu besorgen sind.
(2) Betreiber von Anlagen haben die amtlich bekanntgemachten Merkblätter über Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen. Soweit keine amtlich bekanntgemachten Merkblätter vorliegen, hat der Betreiber insbesondere im Rahmen der Betriebsanweisungen nach § 3 Nr. 6 sicherzustellen, daß die für den Betrieb und die Überwachung einer Anlage erforderlichen Vorschriften in der Nähe der Anlage gut sichtbar angebracht sind,
(3) Angaben über die Stoffe und den nach § 6 maßgebenden Rauminhalt sind bei anzeigepflichtigen Anlagen jederzeit leicht zugänglich vorzuhalten.
(4) Das Bedienungspersonal ist über Art, Menge und Gefährlichkeit der gehandhabten wassergefährdenden Stoffe, die Gefährlichkeit der Anlage, die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen, die Kennzeichnung der Anlage, das Verhalten im Störungs-, Brand- und sonstigen Gefahrenfall sowie über die vorhandenen Einrichtungen der Grundstücksentwässerung, insbesondere der Kanalsysteme, zu unterrichten. Dabei ist besonders auf die Betriebsanweisungen und sonstigen Vorschriften einzugehen. Die Unterweisung ist wenigstens jährlich zu wiederholen und im Betriebstagebuch oder einer anderen geeigneten betrieblichen Unterlage zu vermerken. Nach einer wesentlichen Änderung der Anlage ist das Betriebspersonal besonders zu unterweisen,
(5) Die Anforderungen nach Abs. 1 und Abs. 4 Satz 3 gelten nicht für Anlagen, die nach § 29 Abs. 1 von der Anzeigepflicht ausgenommen sind.
wird aufgehoben.
11. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten dürfen Anlagen nicht eingebaut, errichtet oder verwendet werden. Die Wasserbehörde kann für standortgebundene oberirdische Anlagen Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern, | "(1) Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten dürfen Anlagen nicht eingebaut, errichtet oder verwendet werden.
Die Wasserbehörde kann durch Verordnung nach § 29 des Hessischen Wassergesetzes oder durch Regelung im Einzelfall Ausnahmen zulassen
1. für Standort gebundene oberirdische Anlagen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern, und 2. für zum Zeitpunkt der Schutzgebietsausweisung rechtmäßig bestehende Anlagen in der engeren Zone. Bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bestehende Ausnahmen gelten weiter. " |
b) In Abs. 2 Satz 2 wird das Komma nach dem Wort "Silagesickersäften" durch das Wort "sowie" ersetzt und die Worte "sowie für Anlagen zum Umgang mit Lebens- und Futtermitteln" werden gestrichen.
c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Unbeschadet des Abs. 2 dürfen in der weiteren Zone von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten nur Anlagen verwendet werden, die mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind. | "Unbeschadet des Abs. 2 dürfen in der weiteren Zone von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten nur Anlagen verwendet werden, bei denen der Rauminhalt des Auffangraums Anhang 1 Nr. 9.1 Abs. 3 Buchst. d entspricht, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät versehen sind." |
bb) Satz 2 bis 4
Der Auffangraum muß ausreichend sein, den größtmöglichen in der Anlage vorhandenen Rauminhalt wassergefährdender Stoffe aufzunehmen. Befinden sich in einem Auffangraum mehrere Anlagen, so ist dessen Rauminhalt so zu bemessen, daß der Rauminhalt wassergefährdender Stoffe aller Anlagen zurückgehalten werden kann. Die Wasserbehörde kann bei Faß- und Gebindelägern kleineren Auffangräumen zustimmen, wenn wenigstens die Anforderungen nach Anhang 2 Nr. 2 Abs. 4 und 5 eingehalten werden.
werden aufgehoben.
cc) Der neue Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Satz 1 gilt nicht für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften, für Anlagen zur Lagerung von Festmist, wenn sie auf einer dichten und wasserundurchlässigen Fläche errichtet sind und anfallende Jauche und Niederschlagswasser sicher gesammelt werden, sowie für Anlagen zum Umgang mit Lebens- und Futtermitteln. | "Satz 1 gilt nicht für Anlagen zum Umgang mit festen wassergefährdenden Stoffen, Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie Anlagen zur Lagerung von Festmist. " |
dd) Der neue Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der tiefste Punkt von unterirdischen Anlagen zum Lagern von Jauche und Gülle muß wenigstens 0,5 m über dem höchsten Grundwasserspiegel liegen. | "Der tiefste Punkt von unterirdischen Anlagen zum Lagern von Jauche und Gülle muss wenigstens 0,5 m über dem höchsten Grundwasserstand liegen; andernfalls muss der Behälter doppelwandig und lecküberwacht oder durch gleichwertige technische Maßnahmen entsprechend gesichert sein." |
d) Abs. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Soweit Anlagen in Überschwemmungsgebieten zulässig sind, müssen sie folgende Anforderungen erfüllen:
| "(4) Soweit Anlagen in Überschwemmungsgebieten zulässig sind, müssen sie beim höchstmöglichen Wasserstand entsprechend einem Hochwasserereignis nach § 69 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Wassergesetzes folgende Anforderungen erfüllen:
1. Auffangräume und Anlagen außerhalb von Auffangräumen dürfen im entleerten Zustand nicht überflutet werden oder aufschwimmen. 2. Die Anlagen sind so zu sichern, dass kein Wasser in Entlüftungs- oder Befüllöffnungen oder sonstige Öffnungen eindringen kann. 3. Eine Beschädigung durch Treibgut muss ausgeschlossen sein. Bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Gebieten, die bei Versagen eines Deiches überschwemmt werden, gilt Satz 1 für bautechnische Maßnahmen nach § 69 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Wassergesetzes." |
e) Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit §§ 29, 47 und 71 des Hessischen Wassergesetzes bleiben unberührt. | "(5) Die Regelungen der Abs. 1 bis 4 gehen den Regelungen in Verordnungen über Schutzgebiete vor. Weitergehende Anforderungen und Beschränkungen in Schutzgebietsverordnungen nach § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit §§ 29, 47 und 69 des Hessischen Wassergesetzes aufgrund der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes bleiben unberührt. Die Wasserbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Abs. 2 bis 4 zulassen, wenn auf andere Weise eine ausreichende Sicherheit erreicht wird. Bereits erteilte Ausnahmen gelten weiter; § 28 Abs. 1 bleibt unberührt. " |
12. § 11 Abs. 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Für Anlagen der Gefährdungsstufe D hat der Betreiber ein Anlagenkataster zu erstellen.
Bei anderen Anlagen kann die Wasserbehörde ein Anlagenkataster im Einzelfall verlangen, wenn von der Anlage auf Grund der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes erhebliche Gefahren für ein Gewässer ausgehen können.
(2) Das Anlagenkataster muß mindestens folgende Angaben umfassen:
(3) Das Anlagenkataster ist fortzuschreiben. | " (1) Für mehrere Anlagen, die zusammen ein erhebliches Gefährdungspotenzial darstellen, ist auf Anordnung der Wasserbehörde ein gemeinsames Anlagenkataster zu erstellen und fortzuschreiben.
Ein erhebliches Gefährdungspotenzial ist außerhalb von Schutzgebieten bei einem WGK 3-Gleichwert von 100 m3 anzunehmen.
(2) Das Anlagenkataster muss mindestens folgende Angaben umfassen: 1. Eine Beschreibung der Anlagen, ihrer wesentlichen Merkmale sowie der wassergefährdenden Stoffe nach Art und Rauminhalt, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb in den Anlagen vorhanden sein können, 2. eine Beschreibung der für den Gewässerschutz bedeutsamen Gefahrenquellen in den Anlagen und der Vorkehrungen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gewässerschäden bei Betriebsstörungen in den Anlagen. (3) Unternehmen, die in ein Verzeichnis nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen oder nach DIN EN ISO 14001 zertifiziert sind und dieses Zertifikat der zuständigen Überwachungsbehörde übersandt haben, können die Abs. 1 und 2 auch erfüllen, wenn sie über ein vollständiges Anlagenverzeichnis mit den wesentlichen Merkmalen oder über gleichwertige Unterlagen verfügen, die im Rahmen einer Umweltbetriebsprüfung erstellt wurden." |
13. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Satz 1 gilt nicht für unterirdische Rohrleitungen für Stoffe der Wassergefährdungsklasse 0, für feste und gasförmige wassergefährdende Stoffe und für Rohrleitungen für die Verbindung erdverlegter unterirdischer Behälter mit Heizölverbraucheranlagen in Gebäuden oder mit Zapfanlagen an Tankstellen. | "Satz 1 gilt nicht für unterirdische Rohrleitungen für feste und gasförmige wassergefährdende Stoffe, Rohrleitungen für die Verbindung erdverlegter unterirdischer Behälter mit Heizölverbraucheranlagen in Gebäuden oder mit Zapfanlagen an Tankstellen, Befüll- und Entleerleitungen sowie für Rohrleitungen von Erdwärmepumpen mit selbsttätigen Leckageüberwachungseinrichtungen. " |
b) Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. Sie müssen doppelwandig sein; Undichtheiten der Rohrwände müssen durch ein zugelassenes Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden; | 1. Sie müssen, sofern es sich nicht um Rohrleitungen von Erdwärmepumpen mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse 1 entsprechend Anhang 4 und selbsttätigen Leckageüberwachungseinrichtungen handelt, doppelwandig und mit einem Leckanzeigegerät versehen sein;" |
bb) In Nr. 2 werden die Worte "die Flüssigkeitssäule" und die Worte "abreißt und" gestrichen.
cc) Nr. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
sie müssen mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein; auslaufende Stoffe müssen in einer Kontrolleinrichtung sichtbar werden; in diesem Fall dürfen die Rohrleitungen keine brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten VbF vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173, 229), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564), mit einem Flammpunkt bis 55 ° Celsius führen. | "3. Sie müssen mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein; auslaufende Stoffe müssen in einer Kontrolleinrichtung sichtbar werden; in diesem Falle dürfen die Rohrleitungen keine leicht- oder hochentzündlichen Flüssigkeiten führen. " |
c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Oberirdische Rohrleitungen zur Verbindung kommunizierender Behälter, mit Ausnahme doppelwandiger Rohrleitungen mit Leckanzeigegerät, sind im Auffangraum anzuordnen. Oberirdische Rohrleitungen, die einer Anlage als Anlagenteil zugeordnet sind, werden bezüglich der Auffangvorrichtungen und der Überwachung wie die Anlage insgesamt behandelt. Ist nach Anhang 2 kein Auffangraum erforderlich, genügt es, die Rohrleitung über der danach erforderlichen Fläche zu führen. | "(3) Oberirdische Rohrleitungen für flüssige wassergefährdende Stoffe müssen den Anforderungen nach Anhang 2 Nr. 2.3 oder Abs. 2 Satz 3 entsprechen. Bei Rohrleitungen zur Beförderung von festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen werden keine besonderen Anforderungen an die Aufstellfläche und das Rückhaltevermögen gestellt. " |
14. Vor § 13 werden die Überschriften "Zweiter Teil", "Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe", "Erster Abschnitt" und "Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art" gestrichen.
15. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger und gasförmiger Stoffe | "Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Umgang mit flüssigen und gasförmigen Stoffen" |
b) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe und Rohrleitungsanlagen sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie der Gefährdungstufe A entsprechen oder wenn es sich bei den Stoffen um flüssige Lebens- oder Futtermittel oder um gasförmige Stoffe handelt. | "(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen sowie Rohrleitungen sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie bei flüssigen Stoffen der Gefährdungsstufe A entsprechen oder wenn es sich bei den Stoffen um gasförmige Stoffe handelt." |
c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "deren Behälter einen Rauminhalt von mehr als 450 Liter haben," gestrichen.
bb) Satz 1 Nr. 1 Buchst. c erhält folgende Fassung:
alt | neu |
c) Auffangräume nach Buchst. a so bemessen sind, daß die dem Rauminhalt des Behälters entsprechende Lagermenge zurückgehalten werden kann, | "c) der Rauminhalt der Auffangräume Anhang 1 Nr. 9.1 Abs. 3 Buchst. d Satz 1 und 2 entspricht," |
cc) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. hinsichtlich ihrer Einzelteile, wenn diese technischen Vorschriften entsprechen, die für die Beurteilung der Eigenschaft einfacher oder herkömmlicher Art von der obersten Wasserbehörde durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen eingeführt sind. | "2. hinsichtlich ihrer Einzelteile, wenn hierfür die erforderlichen baurechtlichen Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise vorliegen, oder wenn sie technischen Vorschriften entsprechen, die für die Beurteilung der Eigenschaft einfacher oder herkömmlicher Art von der obersten Wasserbehörde durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen eingeführt sind." |
dd) Satz 2 bis 4
Dient der Auffangraum nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. c mehreren oberirdischen Behältern, so ist für seine Bemessung nur der Rauminhalt des größten Behälters maßgebend; dabei müssen aber mindestens 10 vom Hundert des gesamten Rauminhalts aller Behälter zurückgehalten werden können; kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter. Werksgefertigte Behälter aus glasfaserverstärktem Kunststoff bis zu 2 m3 Rauminhalt zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff, die einzeln oder als nichtkommunizierend verbundene Behälter in Anlagen bis zu 10 m3 Gesamtinhalt verwendet werden, gelten hinsichtlich des Rückhaltevermögens als einfach oder herkömmlich, wenn die Behälter auf einem flüssigkeitsdichten Boden aufgestellt werden und am Aufstellungsort im Umkreis von 5 m keine Abläufe vorhanden sind. Auf die Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c wird insoweit verzichtet.
werden aufgehoben.
d) Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Behälter und Verpackungen mit einem Rauminhalt bis zu 450 Litern sind als Teile von Lager-, Abfüll- und Umschlaganlagen einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie gefahrgutrechtlich zulässig sind. Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Andere Behälter und Verpackungen mit einem Rauminhalt bis zu 450 Litern für flüssige wassergefährdende Stoffe sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie in einem Auffangraum nach Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c oder bei Faß- und Gebindelägern nach Anhang 2 Nr. 2 Abs. 3 und 4 stehen. | "(3) Werksgefertigte Behälter aus glasfaserverstärktem Kunststoff bis zu 2 m3 Rauminhalt zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff, die einzeln oder als nichtkommunizierend verbundene Behälter in Anlagen bis zu 10 m3 Gesamtinhalt verwendet werden, gelten hinsichtlich des Rückhaltevermögens als einfach oder herkömmlich, wenn die Behälter auf einem flüssigkeitsdichten Boden aufgestellt werden und am Aufstellungsort im Umkreis von 5 m keine Abläufe vorhanden sind. Auf die Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c wird insoweit verzichtet." |
e) Als Abs. 4 bis 6 werden angefügt:
"(4) Doppelwandige unterirdische Behälter nach Abs. 2, die durch Einbau einer bauaufsichtlich zugelassenen Leckschutzauskleidung instand gesetzt werden, sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn
1. alle Arbeiten nach einer ins Einzelne gehenden und beim Deutschen Institut für Bautechnik hinterlegten Einbauanweisung des Herstellers der Leckschutzauskleidung von einem Fachbetrieb nach § 191 des Wasserhaushaltsgesetzes, abweichend von § 24 auch bei Anlagen der Gefährdungsstufe B, durchgeführt werden,
2. der Fachbetrieb vor Einbau der Leckschutzauskleidung prüft und dokumentiert, dass der Behälter hierfür geeignet ist, insbesondere im Hinblick auf Korrosionsschutz und Standfestigkeit, und
3. der Fachbetrieb dem Anlagenbetreiber unter Beifügung der Dokumentation nach Nr. 2 bescheinigt, dass die Leckschutzauskleidung sachgerecht entsprechend der bauaufsichtlichen Zulassung eingebaut worden ist. Dabei hat er ihn darauf
hinzuweisen, dass es sich bei dem Einbau der Leckschutzauskleidung um eine wesentliche Änderung der Anlage mit der Folge einer grundsätzlichen Anzeige- und Prüfpflicht nach Maßgabe der §§ 23 und 29 handelt.
(5) Fass- und Gebindeläger mit Ausnahme von Kleingebindelägern sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn die Behälter und Verpackungen gefahrgutrechtlich zulässig sind oder Abs. 2 Nr. 2 entsprechen und in beiden Fällen die Anforderungen nach Anhang 2 Nr. 2.1 Abs. 4 erfüllt werden. Kleingebindeläger sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie Anhang 2 Nr. 2.1 Abs. 5 entsprechen.
(6) Unbeschadet des Abs. 1 sind Abfüllanlagen einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie Anhang 3.1 bis 3.3 entsprechen."
16. § 14 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 14 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe (zu § 19h Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes) (1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester wassergefährdender Stoffe sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn
(2) Beständig und undurchlässig ist eine Bodenfläche in Straßenbauweise. Bei salbenförmigen Stoffen ohne Behälter oder Verpackungen in geschlossenen Räumen sind die Beständigkeit und Undurchlässigkeit der Bodenfläche besonders zu prüfen. | " § 14 Anlagen zum Umgang mit festen Stoffen
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen der Gefährdungsstufe A und Rohrleitungen zum Befördern fester wassergefährdender Stoffe sind einfacher oder herkömmlicher Art. (2) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester wassergefährdender Stoffe sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn die Anlagen eine gegen die wassergefährdenden Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und undurchlässige Bodenfläche haben und die Stoffe a) in dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse und die Stoffe beständigen Behältern oder Verpackungen oder b) in geschlossenen Räumen gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden. Geschlossenen Räumen stehen Plätze gleich, die gegen Witterungseinflüsse und gegen den Zutritt von Wasser und anderen Flüssigkeiten so geschützt sind, dass die Stoffe nicht austreten können. (3) Beständig und undurchlässig ist eine Bodenfläche in Straßenbauweise bei Ausschluss von Verbundpflaster und ähnlichen Belägen. Bei salbenförmigen Stoffen ohne Behälter oder Verpackungen in geschlossenen Räumen sind die Beständigkeit und Undurchlässigkeit der Bodenfläche besonders zu prüfen. (4) Bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden fester Stoffe genügen die Anforderungen nach Abs. 2 und 3. " |
17. Vor § 15 werden die Überschriften "Zweiter Abschnitt" und "Eignungsfeststellung und Bauartzulassung" gestrichen.
18. § 15
§ 15 Verfahren 00a(1) Die Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes wird auf Antrag für eine einzelne Anlage, eine Bauartzulassung nach § 19h Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes wird auf Antrag für serienmäßig hergestellte Anlagen erteilt.
(2) Den Anträgen nach Abs. 1 sind die zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen und Pläne, insbesondere bau- oder gewerberechtliche Zulassungen, sowie ein Sachverständigengutachten über die Eignung der Anlage beizufügen, soweit nicht die Wasserbehörde darauf im Einzelfall verzichtet. Zur Beurteilung der Eignung können auch Prüfbescheinigungen und Gutachten von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassenen Prüfstellen oder Sachverständigen vorgelegt werden.
(3) Über Bauartzulassungen entscheidet die oberste Wasserbehörde
(4) Die fachtechnische Prüfung der Anträge auf Eignungsfeststellung wird Sachverständigen nach § 22 mit Ausnahme von Gruppen nach § 22 Abs. 4 übertragen, deren Anerkennung den Prüfbereich der jeweiligen Anlage umfaßt. Dies gilt für Anlagen der Gefährdungsstufe D, Anlagen in Schutzgebieten nach § 2 Abs. 11 und Anlagen im Bereich oberirdischer Gewässer nach § 7 Abs. 2 nur mit Zustimmung der Wasserbehörde im Einzelfall. Der Antragsteller hat mit dem Antrag eine Bescheinigung über die erfolgreich durchgeführte fachtechnische Prüfung nach Satz 1 vorzulegen. Das Sachverständigengutachten nach Abs. 2 Satz 1 ersetzt diese Bescheinigung, wenn es von Sachverständigen nach § 22 mit Ausnahme von Gruppen nach § 22 Abs. 4 erstellt worden ist.
wird aufgehoben.
19. § 16 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 16 Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung (zu § 19h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes) Eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung darf nur erteilt werden, wenn mindestens die Grundsatzanforderungen des § 3 erfüllt sind oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird. | " § 16 Eignungsfeststellung und Bauartzulassung
(1) Eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung darf nur erteilt werden, wenn mindestens die Grundsatzanforderungen des § 3 erfüllt sind oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird. (2) Den Anträgen sind die zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen und Pläne, insbesondere bau- oder gewerberechtliche Zulassungen, sowie ein Sachverständigengutachten über die Eignung der Anlage beizufügen, soweit nicht die Wasserbehörde darauf im Einzelfall verzichtet. Zur Beurteilung der Eignung können auch Prüfbescheinigungen und Gutachten von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassenen Prüfstellen oder Sachverständigen vorgelegt werden. (3) Über Bauartzulassungen entscheidet die oberste Wasserbehörde. (4) Die fachtechnische Prüfung der Anträge auf Eignungsfeststellung wird Sachverständigen nach § 22 mit Ausnahme von Gruppen nach § 22 Abs. 4 übertragen, deren Anerkennung den Prüfbereich der jeweiligen Anlage umfasst. Dies gilt für Anlagen der Gefährdungsstufe D, Anlagen in Schutzgebieten nach § 2 Abs. 11 und Anlagen im Bereich oberirdischer Gewässer nach § 7 Abs. 2 nur mit Zustimmung der Wasserbehörde im Einzelfall. Der Antragsteller hat mit dem Antrag eine Bescheinigung über die erfolgreich durchgeführte fachtechnische Prüfung nach Satz 1 vorzulegen. Das Sachverständigengutachten nach Abs. 2 Satz 1 ersetzt diese Bescheinigung, wenn es von Sachverständigen nach § 22 mit Ausnahme von Gruppen nach § 22 Abs. 4 erstellt worden ist. (5) Die Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes kann mit Zustimmung der Wasserbehörde im Rahmen einer Genehmigung oder Erlaubnis nach gewerbe- oder baurechtlichen Vorschriften erteilt werden. " |
20. Die §§ 17 bis 19
§ 17 Eignungsfeststellung und andere behördliche EntscheidungenDie Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes kann mit Zustimmung der Wasserbehörde im Rahmen einer Genehmigung oder Erlaubnis nach gewerbe- oder baurechtlichen Vorschriften erteilt werden.
§ 18 Vorzeitiger Einbau 99a
Anlagen, deren Verwendung nach § 19h des Wasserhaushaltsgesetzes nur nach Eignungsfeststellung, mit Bauartzulassung oder unter den Voraussetzungen des § 19h Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes zulässig ist, dürfen vor deren Erteilung oder vor dem Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach § 19h Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht eingebaut werden. Die Wasserbehörde kann den vorzeitigen Einbau zulassen, es sei denn, es handelt sich um Anlagenteile, für die erforderliche Brauchbarkeitsnachweise nach Baurecht oder Gewerberecht noch nicht vorliegen, wenn
- nach vorläufiger Prüfung davon auszugehen ist, daß die Eignung der Anlage, erforderlichenfalls mit Nachbesserungen, festgestellt werden kann und
- an dem vorzeitigen Einbau ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Anlagenbetreibers besteht und
- der Anlagenbetreiber sich verpflichtet, alle bis zur Eignungsfeststellung durch ihn verursachten Schäden zu ersetzen und, falls die Eignungsfeststellung nicht erteilt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.
§ 19 Anwendung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Die Vorschriften der §§ 4 bis 6 (allgemeine Anforderungen) und des § 12 (Bauartzulassungen) der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten sind auch auf solche Anlagen zum Lagern brennbarer Flüssigkeiten anzuwenden, die keinen gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dies gilt jedoch nicht für die in § 1 Abs. 3 und 4 und § 2 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF (jetzt BetrSichV)bezeichneten Anlagen und Behälter.
werden aufgehoben.
21. Vor § 20 werden die Überschriften "Dritter Abschnitt" und "Betrieb der Anlagen" gestrichen.
22. § 20 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 werden die Worte "einer selbsttätig schließenden Zapfpistole" durch "einem selbsttätig schließenden Zapfventil" ersetzt.
b) In Nr. 3 Buchst. a werden die Worte "einer selbsttätig schließenden Zapfpistole" durch "einem selbsttätig schließenden Zapfventil" ersetzt.
23. Vor § 21 werden die Überschriften "Dritter Teil" und" Anlagen zum Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden dieser Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen" gestrichen.
24. § 21 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte "der Gefährdungsstufe A, B oder C" werden durch die Worte "und bei Rohrleitungsanlagen" ersetzt.
b) In Nr. 1 werden die Worte "werden und von dort schadlos entsorgt" durch "sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt" ersetzt.
c) Es wird folgender Satz angefügt:
"Die Wasserbehörde kann im Einzelfall zulassen, dass Satz 1 auch bei Lager-, Abfüll- und Umschlaganlagen angewandt wird. "
25. Vor § 22 werden die Überschriften "Vierter Teil" und "Überwachung" gestrichen.
26. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte "(zu § 19i Abs. 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes)" gestrichen.
b) Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die sachverständigen Stellen werden von der obersten Wasserbehörde (Anerkennungsbehörde) auf Antrag anerkannt. | "Sie bedürfen der Anerkennung durch das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie nach § 97 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Wassergesetzes." |
c) Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 4 Buchst. a erhält folgende Fassung:
alt | neu |
a) der Anerkennungsbehörde jeweils zum Ende eines Jahres die Liste der Prüferinnen und Prüfer vorzulegen und auf Anforderung der Anerkennungsbehörde nähere Unterlagen zu den Prüferinnen und Prüfern nachzureichen, | "a) der Anerkennungsbehörde jeweils bis zum 1. März des Folgejahres einen Erfahrungsbericht sowie die Liste der Prüferinnen und Prüfer vorzulegen und auf Anforderung der Anerkennungsbehörde weitere Unterlagen nachzureichen," |
bb) In Nr. 5 werden die Worte "5 Millionen Deutsche Mark" durch "2,5 Millionen Euro" ersetzt.
d) Abs. 3 Satz 2
Satz 1 Nr. 5 und 6 gilt nicht für Organisationen des Landes Hessen.
wird aufgehoben.
27. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte "(zu § 19i Abs. 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes)" gestrichen.
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Stoffen der Wassergefährdungsklasse 0," und "oder Lebens- und Futtermitteln" gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Bei Tankstellen nach Anhang 3.3 gehört zur Prüfung vor Inbetriebnahme eine Nachprüfung der Abfüllplätze nach einjähriger Betriebszeit, die allerdings das Abschlussdatum der Prüfung vor Inbetriebnahme nicht verschiebt; entsprechendes gilt bei einer wesentlichen Änderung der Abfüllplätze. "
cc) Der neue Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluß der Prüfung vor Inbetriebnahme. | "Die Termine für die wiederkehrenden Prüfungen ergeben sich aus dem Datum der Prüfung nach § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend den jeweiligen Prüffristen; verspätet durchgeführte oder abgeschlossene Prüfungen rechtfertigen keine Verschiebung des jeweils folgenden Prüftermins. " |
c) Abs. 3 wird Folgendes angefügt:
"Die Überprüfung nach Abs. 1 entfällt auch bei einer Anlage, soweit sie der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dient. Weiterhin entfällt bei Unternehmen, die in ein Verzeichnis nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen oder nach DIN EN ISO 14001 zertifiziert sind und dieses Zertifikat der zuständigen Überwachungsbehörde übersandt haben, die Überprüfung nach Abs. 1, wenn eine Anlage im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung überprüft wird und dabei
1. die Anlage einer betriebsinternen Überwachung unterzogen wird, die den Vorgaben des § 19i des Wasserhaushaltsgesetzes und der §§ 22 und 23 gleichwertig ist, insbesondere im Hinblick auf Häufigkeit der Überwachung, fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der prüfenden Personen, Umfang der Prüfungen, Bewertung der Prüfergebnisse sowie Mängelbeseitigung, und
2. in den im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung erarbeiteten Unterlagen dokumentiert wird, dass die Voraussetzungen nach Nr. 1 eingehalten werden.
In diesem Fall genügt die Vorlage eines Jahresberichtes durch den Betreiber über die durchgeführten Prüfungen und Ergebnisse an die Wasserbehörde. Die oberste Wasserbehörde kann nähere Anforderungen zum Verfahren nach Satz 3, insbesondere zu Form, Inhalt und Vorlagedatum der Jahresberichte nach Satz 4, durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen festlegen."
d) Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
"Bei Anlagen, die der Fachbetriebspflicht unterliegen, hat er auch eine Bestätigung nach § 26 Abs. 2 vorzulegen. "
e) Abs. 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(6) Die Sachverständigen haben über jede durchgeführte Prüfung der Wasserbehörde und dem Betreiber unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat, einen Prüfbericht vorzulegen. Die oberste Wasserbehörde kann eine bestimmte Form der Prüfberichte durch Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen vorschreiben, | "(6) Die Sachverständigen haben über jede durchgeführte Prüfung der Wasserbehörde und dem Betreiber unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat, einen Prüfbericht vorzulegen. Die Wasserbehörde kann einer Übermittlung des Prüfberichts auf Datenträger zustimmen. Schließt die Prüfung erforderliche Prüfungen nach anderen Rechtsbereichen ein, ist bei Mängeln im Prüfbericht jeweils anzugeben, welchem Rechtsbereich sie zuzuordnen sind. Bei Anlagen, die der Fachbetriebspflicht unterliegen, ist auch zu prüfen, ob diese bei durchgeführten Arbeiten beachtet worden ist. Dies ist im Prüfbericht zu vermerken. Werden erhebliche oder gefährliche Mängel festgestellt, die dem Anschein nach auf unzureichenden Arbeiten eines Fachbetriebs beruhen, ist hierauf im Prüfbericht besonders hinzuweisen. Die oberste Wasserbehörde kann eine bestimmte Form der Prüfberichte durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen vorschreiben. " |
f) Abs. 7 wird Folgendes angefügt:
"Bei gefährlichen Mängeln hat der Anlagenbetreiber im Falle eines Weiterbetriebs der Anlage gegenüber den Sachverständigen im Rahmen einer Nachprüfung nachzuweisen, dass die Mängel ordnungsgemäß beseitigt sind. Entsprechendes gilt bei erheblichen Mängeln, wenn der Sachverständige eine Nachprüfung für erforderlich hält. "
28. Vor § 24 werden die Überschriften "Fünfter Teil" und "Fachbetriebe" gestrichen.
29. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht"
b) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
| 1. Alle Tätigkeiten nach § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes an
a) Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen, b) Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten der Gefährdungsstufen A und B unbeschadet § 13 Abs. 4, c) Feuerungsanlagen," |
bb) In Nr. 2 Buchst. e werden nach dem Wort "Regelanlagen" die Worte "mit Ausnahme von Abfüll- und Überfüllsicherungen sowie Leckanzeigegeräten und Leckerkennungssystemen" eingefügt.
cc) In Nr. 3 werden nach dem Wort "Verwendungsverfahren" die Worte "sowie allgemein Reinigen bei Abfüllplätzen" eingefügt.
c) In Satz 2 werden nach dem Wort "Bauartzulassung" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Wasserhaushaltsgesetzes" die Worte "oder in einer arbeitsschutzrechtlichen Erlaubnis" eingefügt.
30. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird der Klammerzusatz "(zu § 191 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)" gestrichen.
b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Beim Abschluß eines Überwachungsvertrages nach § 19l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes hat die Technische Überwachungsorganisation folgende Anforderungen zu beachten:
eine erneute Schulung vorzusehen. Sind trotz dieser Maßnahmen die Mängel des Fachbetriebs noch so erheblich, daß eine ordnungsgemäße Arbeit als nicht erreichbar anzusehen ist, hat die Technische Überwachungsorganisation den Überwachungsvertrag fristlos zu kündigen. In den Überwachungsvertrag ist ein entsprechender Kündigungsvorbehalt aufzunehmen. Solche Kündigungen sind der Anerkennungsbehörde nach § 22 unverzüglich mitzuteilen. | "(2) Die beim Abschluss eines Überwachungsvertrages nach § 19l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zu beachtenden Anforderungen legt die Anerkennungsbehörde in ihrem Bescheid nach § 22 Abs. 1 Satz 2 fest. Sie kann auch verlangen, dass mit dem jährlichen Erfahrungsbericht nach § 22 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. a eine Liste der Fachbetriebe vorgelegt wird, mit denen ein Überwachungsvertrag abgeschlossen worden ist. " |
31. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird der Klammerzusatz "(zu § 19i Abs. 1 und § 191 des Wasserhaushaltsgesetzes)" gestrichen.
b) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "auch" durch "unaufgefordert" ersetzt.
32. Vor § 27 werden die Überschriften "Sechster Teil" und "Ordnungswidrigkeiten" gestrichen.
33. § 27 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 120 Abs. 1 Nr. 20 des Hessischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| " § 27 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 120 Abs. 1 Nr. 19 des Hessischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Nr. 6 Satz 1 eine Betriebsanweisung nicht aufstellt oder entgegen § 3 Nr. 6 Satz 2 das Bedienungspersonal hierüber nicht unterrichtet, 2. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 die Eignung des Untergrundes nicht prüft, 3. entgegen § 8 Abs. 2 bei einem Schadensfall oder einer Betriebsstörung eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig entleert, 4. in Schutzgebieten entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Anlagen einbaut, aufstellt oder verwendet oder in Schutzgebieten eine Anlage einbaut, aufstellt oder verwendet, die den Anforderungen des § 10 Abs. 3 oder 4 nicht entspricht, 5. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 ein Anlagenkataster nicht erstellt oder fortschreibt, 6. ... a) entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Behälter ohne feste Leitungsanschlüsse oder ohne Überfüllsicherung befüllt oder befüllen lässt, b) entgegen § 20 Abs. 2 Behälter ohne Abfüllsicherung befüllt oder befüllen lässt, c) entgegen § 20 Abs. 3 abtropfende Flüssigkeiten nicht auffängt, soweit die Zuwiderhandlung in § 41 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d, Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht mit Geldbuße bedroht ist, 7. entgegen § 23 Abs. 1, entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 oder entgegen § 28 Abs. 3 oder 4 Anlagen nicht oder nicht fristgemäß überprüfen lässt oder entgegen § 23 Abs. 7 Satz 1 festgestellte Mängel nicht oder nicht rechtzeitig behebt oder beheben lässt. " |
34. Vor § 28 werden die Überschriften "Siebenter Teil" und "Übergangs- und Schlussvorschriften" gestrichen.
35. § 28 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Für Anlagen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen), sind die Anforderungen nach § 3 Nr. 6 und §§ 9, 11 und 20 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen, soweit nicht diese Anforderungen auch schon nach der bisherigen Rechtslage bestanden.
(2) Werden durch diese Verordnung andere als die in Abs. 1 genannten Anforderungen neu begründet oder verschärft, so gelten sie für bestehende Anlagen erst auf Grund einer Anordnung der Wasserbehörde. Jedoch kann auf Grund dieser Verordnung nicht verlangt werden, daß rechtmäßig bestehende Anlagen oder Anlagen, mit deren Aufstellung oder Einbau begonnen worden ist, stillgelegt oder beseitigt werden. (3) Die Wasserbehörde kann fordern, daß rechtmäßig bestehende Anlagen oder Anlagen, mit deren Aufstellung oder Einbau begonnen worden ist, den Anforderungen dieser Verordnung angepaßt werden, wenn
(4) Die Wasserbehörde hat betroffene Anlagenbetreiber zu ermitteln und die Anpassung von Anlagen in folgendem Umfange anzuordnen, wobei sich die Fristen jeweils auf das Inkrafttreten dieser Verordnung beziehen:
Die Wasserbehörde kann außerhalb von Schutzgebieten nach § 2 Abs. 11 in begründeten Fällen längere Fristen zulassen, wenn die fristgerechte Anpassung der Anlagen nach Satz 1 die Betreiber unverhältnismäßig belasten würde und für die Übergangszeit auf andere Weise sichergestellt wird, daß wassergefährdende Stoffe nicht in eine Abwasseranlage, den Boden, das Grundwasser oder ein oberirdisches Gewässer gelangen können oder rechtzeitig wirksame Gegenmaßnahmen eingeleitet werden. (5) Bestehende Anlagen, die nach der Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe und die Zulassung von Fachbetrieben vom 23. März 1982 (GVBl. I S. 74), geändert durch Gesetz vom 28. August 1986 (GVBl. I S. 253), als solche einfacher oder herkömmlicher Art galten oder deren Eignung im Einzelfall oder über eine Bauartzulassung oder ein baurechtliches Prüfzeichen allgemein festgestellt ist, bedürfen auch weiterhin keiner Eignungsfeststellung. Die Anpassungspflicht nach Abs. 3 und 4 bleibt unberührt. (6) Der Betreiber hat bestehende Anlagen, die auf Grund des § 23 erstmalig einer Prüfung bedürfen, spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung überprüfen zulassen. Diese Prüfung gilt als Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 23 Abs. 1 Satz 3. Satz 1 gilt nicht, wenn in einer behördlichen Zulassung eine Ausnahme von der Prüfpflicht erteilt oder eine andere Frist für die erstmalige Prüfung bestimmt wird. | " § 28 Bestehende Anlagen
(1) Werden durch diese Verordnung andere als die in Abs. 3 und 4 genannten Anforderungen neu begründet oder verschärft, so gelten sie für bestehende Anlagen erst aufgrund einer Anordnung der Wasserbehörde. Jedoch kann aufgrund dieser Verordnung nicht verlangt werden, dass rechtmäßig bestehende Anlagen oder Anlagen, mit deren Aufstellung oder Einbau begonnen worden ist, stillgelegt oder beseitigt werden. Die Wasserbehörde kann bei bestehenden Anlagen abweichend von Anhang 2 Nr. 2.1 Abs. 1 geringeren Anforderungen an das Rückhaltevermögen zustimmen, wenn ein entsprechender Auffangraum nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verwirklicht werden kann und insbesondere durch verstärkte Überwachungsmaßnahmen eine gleichwertige Sicherheit erreicht wird. (2) Wird durch oder aufgrund der Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes oder einer Bekanntmachung nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 die Einstufung wassergefährdender Stoffe geändert oder werden Schutzgebiete neu ausgewiesen, so gilt für die Anlagen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Änderungen bereits eingebaut oder aufgestellt waren, Abs. 1 entsprechend. Bei Anlagen zum Umgang mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse 1 nach Anhang 4, die bisher der Wassergefährdungsklasse 0 zugeordnet waren, sind aus Anlass der geänderten Einstufung in der Regel keine Anpassungsmaßnahmen erforderlich; entsprechendes gilt für Leckanzeigeflüssigkeiten bei bestehenden Anlagen. (3) Bei Anlagen, die aufgrund einer Erhöhung der Wassergefährdungsklasse der eingesetzten Stoffe oder der Ausweisung eines Schutzgebietes erstmals nach § 23 zu prüfen sind, ist die Prüfung spätestens zwei Jahre nach Eintritt der Prüfpflicht durchzuführen. (4) Bei Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B außerhalb von Schutzgebieten, die noch nicht nach § 23 Abs. 1 Satz 3 geprüft worden sind, ist diese Prüfung innerhalb von 2 Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung durchzuführen. (5) Bezugsdatum für die Ermittlung der Termine wiederkehrender Prüfungen nach § 23 Abs. 1 Satz 4 ist bei bestehenden Anlagen das Datum der letzten Prüfung. (6) Für Anlagen, die vor dem 1. Oktober 1993 errichtet worden sind, gilt: Anforderungen, die durch die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe am 1. Oktober 1993 neu begründet oder verschärft worden sind, gelten weiterhin erst aufgrund einer Anordnung der Wasserbehörde. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Dabei ist folgendes zu beachten: 1. Eine Abweichung von den Abständen nach Anhang 1 Nr. 3 Abs. 2 Buchst. a bis e kann außer Betracht bleiben, wenn die allgemeinen Anforderungen nach Anhang 1 Nr. 3 Abs. 1 erfüllt sind oder die Zulässigkeit der vorhandenen Abstände in einer Eignungsfeststellung, einer Bauartzulassung oder nach § 19h Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes festgestellt worden ist. 2. Bei Anlagen nach Anhang 1 Nr. 6 sind offensichtliche Undichtheiten zu beseitigen. Ins Einzelne gehende Nachweise nach Anhang 1 Nr. 6 Abs. 2 sind nicht zu verlangen. Bestehen nach der Art des Werkstoffs und der im Schadensfall auftretenden wassergefährdenden Stoffe erhebliche Zweifel an der Dichtigkeit, sind besondere Abdichtungen nach Anhang 1 Nr. 4 Abs. 7 vorzusehen. 3. Eine Vergrößerung des Rauminhalts von Auffangräumen auf wenigstens 10 vom Hundert des gesamten Rauminhalts aller im Auffangraum aufgestellten Anlagen nach Anhang 1 Nr. 9.1 Abs. 3 Buchst. d ist nicht zu fordern. 4. Es ist nicht erforderlich, die Dichtigkeit von Auffangräumen nach Anhang 1 Nr. 9.2 Abs. 2 im Einzelnen nachzuweisen. Es genügt, wenn sie insbesondere anhand der Art, Dicke und Dichte der Werkstoffe, der Fugenausbildung und der im Schadensfall auftretenden wassergefährdenden Stoffe abgeschätzt wird. Bestehen danach erhebliche Zweifel an der Dichtigkeit, sind besondere Abdichtungen nach Anhang 1 Nr. 4 Abs. 7 vorzusehen. (7) Bestehende doppelwandige unterirdische Behälter nach § 13 Abs. 2, die durch Einbau einer bauaufsichtlich zugelassenen Leckauskleidung instand gesetzt worden sind, gelten als eignungsfestgestellt, wenn vor Einbau der Leckschutzauskleidung durch einen Fachbetrieb geprüft und dokumentiert worden ist, dass die Behälter hierfür geeignet sind, insbesondere im Hinblick auf Korrosionsschutz und Standfestigkeit. " |
36. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 werden die Worte "ohne unterirdische Anlagenteile" gestrichen.
bb) In Nr. 2 werden die Worte "und Stoffen der Wassergefährdungsklasse 0" gestrichen.
cc) In Nr. 3 wird das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.
dd) Nr. 4
4. Anlagen zum Umgang mit Lebens- und Futtermitteln.
wird gestrichen.
b) Als Abs. 3 wird angefügt:
"(3) Die oberste Wasserbehörde kann durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen Einzelheiten des Anzeigeverfahrensregeln, insbesondere einheitliche Formblätter einführen. "
37. § 30 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 30 Inkrafttreten
(l} Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe und die Zulassung von Fachbetrieben vom 23. März 1982 (GVBl. I S. 74), geändert durch Gesetz vom 28. August 1986 (GVBl. I S. 253), außer Kraft. (2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 bedarf es der Anerkennung nach § 22 erst zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung; bis zu diesem Zeitpunkt gelten als Sachverständige die Sachverständigen nach § 16 Abs. 1 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten VbF vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173, 229) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564). | " § 30 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft." |
38. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Als Buchst. d wird eingefügt:
"d) Bei einem oder mehreren Kunststoffbehältern für Heizöl EL und Dieselkraftstoff mit einem Rauminhalt bis jeweils 10.000 Liter und einem Gesamtrauminhalt von 25.000 Liter in geschlossenen Räumen genügen die folgenden Anforderungen:
da) Zu den Wänden des Auffangraumes ist ein Abstand von 40 cm für zwei aneinandergrenzende, zugängliche Seiten und ein Abstand von 5 cm an den übrigen Seiten und untereinander einzuhalten.
db) Bei Behältersystemen mit mehr als 10.000 Liter Rauminhalt müssen die Behälter jeder Reihe innerhalb des Auffangraums in Auffangtassen mit einer Randhöhe von wenigstens 2 cm Höhe stehen.
Ein besonderer Bodenabstand ist nicht erforderlich. "
bb) Der bisherige Buchst. d wird Buchst. e.
b) In Nr. 4 Abs. 3 wird die Angabe "entsprechend dem Erlass vom 21. April 1989 (StAnz. S. 1268)" gestrichen.
c) Nr. 7 wird als Abs. 5 angefügt:
"(5) Bei doppelwandigen unterirdischen Anlagen dürfen nur nicht wassergefährdende Stoffe als Leckanzeigeflüssigkeit, Unterdrucksysteme oder Überdrucksysteme mit nicht wassergefährdenden Gasen zur Leckanzeige verwendet werden. Als Leckanzeigeflüssigkeiten bei doppelwandigen oberirdischen Anlagen und Wärmeträgerflüssigkeiten bei Erdwärmepumpen dürfen nur nicht wassergefährdende Stoffe oder Stoffe der Wassergefährdungsklasse 1 gemäß Anhang 4 verwendet werden. "
d) Nr. 9.1 wird wie folgt geändert:
aa) In Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der Wassergefährdungsklasse 0 sowie flüssigen Lebens- oder Futtermitteln und" gestrichen.
bb) Abs. 3 erhält vor Buchst. a folgende Fassung:
alt | neu |
Soweit Anhang 2 keine besonderen oder abweichenden Vorgaben für die Größe und Ausgestaltung der Auffangräume enthält, gelten die Anforderungen an Auffangräume als erfüllt, wenn die folgenden Bestimmungen eingehalten werden: | "Für die Größe und Ausgestaltung der Auffangräume gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die folgenden Bestimmungen eingehalten werden: " |
cc) In Abs. 3 Buchst. a Satz 3 werden die Worte "werden und von dort schadlos entsorgt werden können" durch "und ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden" ersetzt.
dd) Abs. 3 Buchst. d erhält folgende Fassung:
alt | neu |
d) Die Wasserbehörde kann einen gegenüber Buchst. c kleineren Auffangraum und einen gegenüber Buchst. d geringeren Rauminhalt zulassen, wenn die erforderliche Größe des Auffangraums oder der Rauminhalt mit einem verhältnismäßigen Aufwand nicht zu erreichen ist und wenn auf andere Weise sichergestellt wird, daß wassergefährdende Stoffe nicht in ein oberirdisches Gewässer oder den Boden gelangen können. | "d) Der Rauminhalt eines Auffangraums bei oberirdischen Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe muss dem Rauminhalt der in ihm aufgestellten Anlage entsprechen. Befinden sich mehrere Anlagen in einem Auffangraum, ist der Rauminhalt der größten Anlage maßgebend; dabei müssen aber wenigstens 10 vom Hundert des gesamten Rauminhalts, in Schutzgebieten der gesamte Rauminhalt aller im Auffangraum aufgestellten Anlagen zurückgehalten werden. Bei den in Satz 1 genannten Anlagen außerhalb von Schutzgebieten bleibt Anhang 2 unberührt. Bei Anlagen zum Abfüllen und Umschlagen sowie Rohrleitungsanlagen ist das erforderliche Rückhaltevermögen nach Anhang 2 zu ermitteln. " |
e) Nr. 9.2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
9.2 Standsicherheit
(1) Die Standsicherheit ist nachzuweisen. Für beschichtete Auffangwannen und -räume aus Beton gilt die Richtlinie des Instituts für Bautechnik "Standsicherheits- und Brauchbarkeitsnachweise für beschichtete Auffangräume zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten" (Mitteilungen des Instituts für Bautechnik 2/1989). (2) Neben baurechtlich erforderlichen Standsicherheitsnachweisen sind außer der Sicherung gegen Auftrieb nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 keine besonderen Nachweise der Standsicherheit nach Wasserrecht erforderlich. | "9.2 Dichtigkeit, Widerstandsfähigkeit
(1) Die Widerstandsfähigkeit der Anlagen und Anlagenteile gegen chemische Einflüsse ist, soweit sie nicht offenkundig ist, entsprechend Nr. 4 nachzuweisen. (2) Wassergefährdende Stoffe, die in eine Auffangwanne, einen Auffangraum oder auf eine Auffangfläche aus nichtmetallischen porösen Werkstoffen gelangen, dürfen die dichtenden Böden und Wände innerhalb der Zeit bis zum Erkennen von Schäden und Beseitigen ausgetretener wassergefährdender Stoffe höchstens zu zwei Dritteln der Wanddicke durchdringen. (3) Wird in Auffangwannen, -räumen oder -flächen mit unterschiedlichen Stoffen mit im Einzelnen nicht bekannten Eigenschaften umgegangen oder können Auffangwannen, -räume oder -flächen regelmäßig mit wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt werden, sind für die vorgesehene Gebrauchsdauer die Dichtigkeit und Widerstandsfähigkeit nachzuweisen. Ist dies nicht sicher möglich, sind die Flächen regelmäßig auf mögliche Stoffaustritte und Durchdringungen zu untersuchen oder durch mehrwandige Flächen mit Leckanzeigegerät zu sichern. Bestehen Anhaltspunkte für den Durchtritt wassergefährdender Stoffe, sind weitergehende Untersuchungen vorzunehmen. Das Bindungsvermögen des Bodens unterhalb einer dichtenden Fläche darf grundsätzlich nicht als Rückhaltemöglichkeit angerechnet werden. (4) Durchführungen von Rohrleitungen und Kabeln durch Böden oder Wände von Auffangräumen müssen flüssigkeitsdicht eingebunden sein." |
f) Nr. 9.3 wird aufgehoben.
9.3 Dichtigkeit(1) Wassergefährdende Stoffe, die in eine Auffangwanne, einen Auffangraum oder auf eine Auffangfläche aus nichtmetallischen porösen Werkstoffen gelangen, dürfen die dichtenden Böden und Wände innerhalb der Zeit bis zum Erkennen von Schäden und Beseitigen ausgetretener wassergefährdender Stoffe höchstens zu zwei Dritteln der Wanddicke durchdringen.
(2) Wird in Auffangwannen, -räumen oder -flächen mit unterschiedlichen Stoffen mit im einzelnen nicht bekannten Eigenschaften umgegangen, sind die möglicherweise beaufschlagten Flächen regelmäßig auf mögliche Stoffaustritte und Durchdringungen der Flächen zu untersuchen. Ist dies nicht sicher möglich, sind mehrwandige Flächen mit Leckanzeigegerät vorzusehen.
(3) Durchführungen von Rohrleitungen und Kabeln durch Böden oder Wände von Auffangräumen müssen flüssigkeitsdicht eingebunden sein.
Die bisherige Nr. 9.6 wird neue Nr. 9.3.
g) Nr. 9.4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
9.4 Abdichtungen
Sofern der Werkstoff für die Auffangräume nicht selbst ausreichend dicht ist, sind geeignete Abdichtungen zu verwenden. Sie müssen den je nach Verwendungszweck auftretenden mechanischen, thermischen, chemischen und biologischen Beanspruchungen standhalten, flüssigkeitsdicht bleiben und beständig gegenüber Alterung sein. | "9.4 Löschwasserrückhaltung
Besondere Einrichtungen zur Löschwasserrückhaltung sind nach Maßgabe der von der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der obersten Wasserbehörde durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen für bestimmte Anlagen bekannt gemachten Anforderungen vorzusehen und zu betreiben. Besondere Einrichtungen zur Löschwasserrückhaltung sind nicht erforderlich, wenn a) die Anlage der Gefährdungsstufe A zuzuordnen ist oder b) es sich um Heizölverbraucheranlagen handelt oder c) der WGK 3-Gleichwert der Anlage oder des größten durch feuerbeständige Wände und Decken aus nicht brennbaren Baustoffen abgetrennten Anlagenbereichs 1 m3 nicht übersteigt oder d) nur nicht brennbare wassergefährdende Stoffe eingesetzt werden und die Werkstoffe der Anlage und der zugehörigen Gebäude nicht brennbar sind und im Bereich der Anlage keine sonstigen brennbaren Stoffe gelagert werden oder e) aus anderen Gründen ein Brand nicht entstehen kann oder f) der zu erwartende Anfall von Löschwasser und wassergefährdenden Stoffen im Brandfalle so gering ist, dass er mit den vorhandenen Rückhaltevorrichtungen schadlos aufgenommen werden kann und hierfür eine Bestätigung der für den Brandschutz zuständigen Stelle vorliegt. Im Übrigen ist die Löschwasserrückhaltung, soweit erforderlich, im Einzelfall unter Beteiligung der für den Brandschutz zuständigen Stelle zu prüfen. " |
h) Nr. 9.5
9.5 UntersuchungenKönnen Auffangwannen, -räume oder -flächen regelmäßig mit wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt werden, sind für die vorgesehene Gebrauchsdauer die Dichtigkeit und Beständigkeit nachzuweisen, soweit Anhang 2 keine anderen Anforderungen vorsieht. Ist dies nicht ausreichend sicher möglich, ist ergänzend die dichtende Fläche besonders zu überwachen. Bestehen Anhaltspunkte für den Durchtritt wassergefährdender Stoffe, sind weitergehende Untersuchungen vorzunehmen. Das Bindungsvermögen des Bodens unterhalb einer dichtenden Fläche darf grundsätzlich nicht als Rückhaltemöglichkeit angerechnet werden.
wird aufgehoben.
i) Nr. 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe "vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118), geändert durch Verordnung vom 16. Juli 1997 (BGBl. I S. 1835)," gestrichen,
bb) In Satz 4 wird das Wort "ist" durch "sind" ersetzt.
39. Anhang 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Bezeichnungen
(1) Der Rauminhalt einer Anlage in den tabellarischen Darstellungen der Anforderungen ist der Rauminhalt des größten abgesperrten Anlagenteils. Bei Faß- und Gebindelägern ist der Rauminhalt aller Fässer und Gebinde zu berücksichtigen. Die Bestimmung des Rauminhalts einer Anlage nach § 6 bleibt unberührt. (2) Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen:
(3) Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten:
(4) Anforderungen an Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art:
2. Anforderungen an oberirdische Anlagen zur Lagerung flüssiger wassergefährdender Stoffe 99a 00a (1) Oberirdische Lageranlagen für flüssige wassergefährdende Stoffe müssen, soweit im folgenden nichts anderes geregelt ist, die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllen:
(2) Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Rauminhaltsbereichs eingehalten werden oder einheitlich die Maßnahmengruppe F0+R3+I0 erfüllt wird. (3) Bei Faß- und Gebindelägern für flüssige wassergefährdende Stoffe wird R1 oder R2 in Abhängigkeit von der Gesamtlagermenge Vges wie folgt ermittelt:
(4) Bei Lageranlagen, die ausschließlich Lebens- oder Futtermittel enthalten, genügen die Anforderungen F0 + R0 + I0. (5) Bei Anlagen zum Lagern von Jauche und Gülle genügen die Anforderungen F0+R0+I1, wenn die Dichtigkeit der Behälter durch einen Leckerkennungsdrän auf undurchlässiger Unterlage mit Prüfmöglichkeit überwacht wird. Es kann außerhalb von Schutzgebieten von der Forderung eines Leckerkennungsdräns abgesehen werden, wenn nach Art der Behälterbau- und -betriebsweise eine Gewässerverunreinigung ausgeschlossen ist. Satz 2 gilt nicht für Behälter, deren Fußpunkt nicht ringsum sichtbar ist, sowie für Erdbecken mit Dichtungsbahnen aus Kunststoff. Bei der Lagerung von Festmist genügt eine dichte und wasserundurchlässige Aufstellfläche, wenn anfallende Jauche und Niederschlagswasser sicher gesammelt werden. 3. Anforderungen an Anlagen zum Abfüllen und Umschlagen flüssiger wassergefährdender Stoffe 3.1 Allgemeine Anforderungen (1) Anlagen zum Abfüllen und Umschlagen flüssiger wassergefährdender Stoffe müssen, soweit im folgenden nichts anderes geregelt ist, die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllen:
(2) Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse erfüllt werden. (3) Beim Befüllen und Entleeren von Heizölverbraucheranlagen aus hierfür zugelassenen Straßentankwagen oder Aufsetztanks unter Verwendung einer Abfüllsicherung werden an die Abfüllplätze keine besonderen Anforderungen gestellt. Beim Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften im Bereich der Landwirtschaft und beim Abfüllen und Umschlagen von Lebens- und Futtermitteln werden an die Abfüllplätze die Anforderungen F1+R0+I0 gestellt. (4) Am Abfüll- oder Umschlagvorgang beteiligte Transportmittel sind gegen Wegrollen, Verschieben oder Abfahren zu sichern. (5) Diese Regelungen gelten auch im Bereich von Lagerschuppen oder -häusern in Häfen. Im übrigen gilt für Abfüll- und Umschlagplätze in Häfen Nr. 3.2. 3.2 Laden und Löschen von Schiffen (1) Für das Laden und Löschen flüssiger wassergefährdender Stoffe von Schiffen mit Rohrleitungen gelten die folgenden Regelungen:
Mit Zustimmung der Wasserbehörde kann bei stehenden Gewässern abweichend von Nr. 1 ein Sicherheitssystem verwendet werden, bei dem nicht selbsttätig die Leitungsverbindung geöffnet wird. (2) An das Laden und Löschen von flüssigen Lebens- und Futtermitteln und Stoffen der Wassergefährdungsklasse 0 von Schiffen mit Rohrleitungen werden keine besonderen Anforderungen gestellt. 4. Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe in den Bereichen Chemie und Mineralöl (1) Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe in den Bereichen Chemie und Mineralöl müssen die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllen:
(2) Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Rauminhaltsbereichs erfüllt werden. Bei Anlagen zum Umgang mit Lebens- und Futtermitteln genügt F1+R0+I0. | "Anhang 2
Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen 1. Begriffe (1) Das Rückhaltevermögen wird wie folgt abgestuft: R0 = kein Rückhaltevermögen über die betrieblichen Anforderungen hinaus R1 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (z.B. Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks) R2 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden R3 = Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b (2) Maßnahmen zur Erreichung des Rückhaltevermögens R1 oder R2 nach Abs. 1 setzen immer eine stoffundurchlässige Fläche voraus. Maßnahmen zur Erreichung des Rückhaltevermögens R1, R2 oder R3 erfordern grundsätzlich eine konkrete Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6. (3) Rauminhalt und Wassergefährdungsklasse Der Rauminhalt und die Wassergefährdungsklasse in den tabellarischen Darstellungen der Anforderungen sind nach § 6 für die gesamte Anlage zu ermitteln. Bei Fass- und Gebindelägern ist der Rauminhalt aller Fässer und Gebinde zu berücksichtigen. Soweit die Anforderungen nach der Wassergefährdungsklasse oder dem Rauminhalt abgestuft sind, sind sie auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Rauminhaltsbereichs erfüllt werden. 2. Anforderungen 2.1 Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe (1) Oberirdische Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe müssen, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist, die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllen:
Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn R3 erfüllt wird. (2) Bei Anlagen zur Herstellung, Behandlung und Verwendung wassergefährdender Stoffe in oder über oberirdischen Gewässern, bei denen nach Art der Anlagen Rückhalteeinrichtungen nicht möglich sind, ist mit der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 sicher zu stellen, dass Undichtigkeiten, soweit sie durch Überwachungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nicht auszuschließen sind, sofort erkannt und schadlos beseitigt werden. (3) Bei Anlagen zum Lagern von Jauche und Gülle genügt die Anforderung R0, wenn die Dichtigkeit der Behälter durch einen Leckerkennungsdrän auf undurchlässiger Unterlage mit Prüfmöglichkeit überwacht oder, außer bei Erdbecken mit Dichtungsbahnen aus Kunststoff, durch gleichwertige technische Maßnahmen sichergestellt wird. Bei der Lagerung von Festmist genügt eine dichte und wasserundurchlässige Aufstellfläche, wenn anfallende Jauche und Niederschlagswasser sicher gesammelt werden. (4) Bei Fass- und Gebindelägern für flüssige wassergefährdende Stoffe ist die Größe des Auffangraumes wie folgt zu staffeln:
(5) Bei Fass- und Gebindelägern, deren größter Behälter einen Rauminhalt von 20 Liter nicht überschreitet (Kleingebindeläger), genügen die Anforderungen nach § 14 Abs. 2, wenn die Schadensbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln möglich und in der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 dargelegt ist. 2.2 Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen (1) Bei oberirdischen Anlagen zum Abfüllen und Umschlagen flüssiger wassergefährdender Stoffe ist ein Rückhaltevermögen R1 vorzusehen. Beim Umladen von Flüssigkeiten der Wassergefährdungsklasse 1 in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sind, genügt R0. (2) Beim Befüllen von Heizölverbraucheranlagen werden an die Abfüllplätze keine besonderen Anforderungen gestellt. § 20 bleibt unberührt. (3) Für das Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen gilt: 1. Beim Umschlag im Druckbetrieb muss die Umschlaganlage mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlusseinrichtungen ausgestattet sein, das selbsttätig land- und schiffsseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung dazwischen öffnet, wenn und bevor die Leitungsverbindung infolge Abtreiben des Schiffes zerstört werden kann. 2. Beim Saugbetrieb muss sichergestellt sein, dass bei einem Schaden an der Saugleitung das Transportmittel nicht durch Heberwirkung leer laufen kann. 2.3 Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen (1) Bei oberirdischen Rohrleitungen zur Beförderung flüssiger wassergefährdender Stoffe ist ein Rückhaltevermögen R1 vorzusehen. Bei oberirdischen Rohrleitungen zur Beförderung von Stoffen der Wassergefährdungsklasse 1, Jauche, Gülle und Silagesickersäften, Befüll- und Entleerleitungen sowie Rohrleitungen bei Heizölverbraucheranlagen genügt R0. (2) Die Anforderung R1 nach Abs. 1 kann auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung durch Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass eine gleichwertige Sicherheit erreicht wird. " |
40. Als Anhang 3.1 bis 3.3 werden angefügt:
41. Als Anhang 4 wird angefügt:
Die Tankstellenverordnung vom 27. April 1994 (GVBl. I S. 219)2, zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Februar 1996 (GVBl. I S. 85), wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.