Anlagenverordnung Hessen (3)

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§ 23 Überprüfung von Anlagen 99a 04 08

(1) Der Betreiber hat mit Ausnahme von Anlagen zum Umgang mit festen wassergefährdenden Stoffen nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen:

  1. unterirdische Anlagen,
  2. oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C und D, in Schutzgebieten der Gefährdungsstufe B, C und D,
  3. Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, in einer gewerberechtlichen Bauartzulassung oder in einer baurechtlichen Zulassung vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese.

Bei Tankstellen für Kraftfahrzeuge gehört zur Prüfung vor Inbetriebnahme eine Nachprüfung der Abfüllplätze nach einjähriger Betriebszeit, die allerdings das Abschlussdatum der Prüfung vor Inbetriebnahme nicht verschiebt; entsprechendes gilt bei einer wesentlichen Änderung der Abfüllplätze. Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe B vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen. Die Termine für die wiederkehrenden Prüfungen ergeben sich aus dem Datum der Prüfung nach § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend den jeweiligen Prüffristen; verspätet durchgeführte oder abgeschlossene Prüfungen rechtfertigen keine Verschiebung des jeweils folgenden Prüftermins.

(2) Die Wasserbehörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung nach § 19l Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes vor allem auf Grund der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Abs. 1 genannte Anlagen vorschreiben. Sie kann im Einzelfall Anlagen nach Abs. 1 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, daß eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.

(3) Die Prüfungen nach den Abs. 1 und 2 entfallen, soweit die Anlage zu denselben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes berücksichtigt werden. Die Überprüfung nach Abs. 1 entfällt auch bei einer Anlage, soweit sie der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dient. Weiterhin entfällt bei Unternehmen, die in ein Verzeichnis nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen oder nach DIN EN ISO 14001 zertifiziert sind und dieses Zertifikat der zuständigen Überwachungsbehörde übersandt haben, die Überprüfung nach Abs. 1, wenn eine Anlage im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung überprüft wird und dabei

  1. die Anlage einer betriebsinternen Überwachung unterzogen wird, die den Vorgaben des § 19i des Wasserhaushaltsgesetzes und der §§ 22 und 23 gleichwertig ist, insbesondere im Hinblick auf Häufigkeit der Überwachung, fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der prüfenden Personen, Umfang der Prüfungen, Bewertung der Prüfergebnisse sowie Mängelbeseitigung, und
  2. in den im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung erarbeiteten Unterlagen dokumentiert wird, dass die Voraussetzungen nach Nr. 1 eingehalten werden.

In diesem Fall genügt die Vorlage eines Jahresberichtes durch den Betreiber über die durchgeführten Prüfungen und Ergebnisse an die Wasserbehörde. Die oberste Wasserbehörde kann nähere Anforderungen zum Verfahren nach Satz 3, insbesondere zu Form, Inhalt und Vorlagedatum der Jahresberichte nach Satz 4, durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen festlegen.

(4) Der Anlagenbetreiber hat rechtzeitig Sachverständigen den Auftrag zur Anlagenprüfung zu erteilen und die Kosten zu tragen. Können Sachverständige die Prüfung nicht innerhalb von drei Monaten nach Auftragseingang durchführen, haben sie den Auftrag unverzüglich abzulehnen.

(5) Der Anlagenbetreiber hat den Sachverständigen vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide, die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen sowie bei wiederkehrenden Prüfungen nach § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes den Prüfbericht der letzten Prüfung nach Abs. 6 sowie Bescheinigungen über durchgeführte Mängelbeseitigungen nach Abs. 7 Satz 1 vorzulegen. Bei Anlagen, die der Fachbetriebspflicht unterliegen, hat er auch eine Bestätigung nach § 26 Abs. 2 vorzulegen.

(6) Die Sachverständigen haben über jede durchgeführte Prüfung der Wasserbehörde und dem Betreiber unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat, einen Prüfbericht vorzulegen. Die Wasserbehörde kann einer Übermittlung des Prüfberichts auf Datenträger zustimmen. Schließt die Prüfung erforderliche Prüfungen nach anderen Rechtsbereichen ein, ist bei Mängeln im Prüfbericht jeweils anzugeben, welchem Rechtsbereich sie zuzuordnen sind. Bei Anlagen, die der Fachbetriebspflicht unterliegen, ist auch zu prüfen, ob diese bei durchgeführten Arbeiten beachtet worden ist. Dies ist im Prüfbericht zu vermerken. Werden erhebliche oder gefährliche Mängel festgestellt, die dem Anschein nach auf unzureichenden Arbeiten eines Fachbetriebs beruhen, ist hierauf im Prüfbericht besonders hinzuweisen. Die oberste Wasserbehörde kann eine bestimmte Form der Prüfberichte durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen vorschreiben.

(7) Der Anlagenbetreiber hat bei den Prüfungen nach Abs. 1 oder bei der Eigenüberwachung nach § 19i Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes festgestellte Mängel unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen, falls die Anlage nicht nach § 8 außer Betrieb zu nehmen und zu entleeren ist. Bei erheblichen Mängeln haben die Sachverständigen eine Sanierungsfrist vorzuschlagen. Werden gefährliche Mängel festgestellt, haben die Sachverständigen die Wasserbehörde hierüber sofort, spätestens am nächsten Tag zu unterrichten. Dabei ist auch ein Vorschlag zur Stillegung oder zum möglichen Weiterbetrieb der Anlage zu machen. Bei gefährlichen Mängeln hat der Anlagenbetreiber im Falle eines Weiterbetriebs der Anlage gegenüber den Sachverständigen im Rahmen einer Nachprüfung nachzuweisen, dass die Mängel ordnungsgemäß beseitigt sind. Entsprechendes gilt bei erheblichen Mängeln, wenn der Sachverständige eine Nachprüfung für erforderlich hält.

(8) Die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung und vor Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage ist wie folgt durchzuführen:

  1. Im Rahmen der Ordnungsprüfung ist zu ermitteln, ob die erforderlichen Zulassungen, Eignungsfeststellungen und die Bescheinigungen von Fachbetrieben vollzählig vorliegen.
  2. Im Rahmen der Technischen Prüfung ist zu ermitteln, ob die Anlage den Zulassungen, behördlichen Bescheiden und den Schutzbestimmungen des Wasserrechts entspricht.
  3. Enthalten Bauartzulassungen, Eignungsfeststellungen oder Regelungen zur Zulässigkeit von Anlagen nach § 19h Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes oder weitergehende wasserbehördliche Anordnungen zusätzliche Anforderungen für die Prüfung, sind diese besonders zu beachten.
  4. Im Rahmen der Prüfung ist zu ermitteln, ob eine Löschwasserrückhaltung nach Anhang 1 Nr. 9.4 erforderlich ist und die dort genannten Anforderungen eingehalten werden.
  5. Bei Anlagen in Überschwemmungsgebieten ist zu prüfen, ob die Anlage bei Überflutungen den Anforderungen nach § 10 Abs. 4 und 5 entspricht.

ist

(9) Bei der wiederkehrenden Prüfung

  1. zu prüfen, ob im Prüfbericht der letzten Prüfung angeordnete Maßnahmen zur Mängelbeseitigung durchgeführt worden sind,
  2. zu ermitteln, ob seit der letzten Prüfung wesentliche Änderungen an der Anlage vorgenommen worden sind,
  3. eine Technische Prüfung nach Abs. 8 Nr. 2 durchzuführen.

(10) Bei stillgelegten Anlagen ist zu prüfen,

  1. ob die Anlage entleert und gereinigt ist und ob Befüllstutzen abgebaut oder gegen irrtümliche Benutzung gesichert sind und
  2. ob Anhaltspunkte für Boden- oder Grundwasserverunreinigungen vorliegen.

Es ist nicht erforderlich, die Anlage abzubauen oder auf andere Weise unbrauchbar zu machen, falls dies nicht aus anderen Gründen, wie aus Gründen des Brand- und Explosionsschutzes oder der Standsicherheit, geboten ist.

(11) Bei neu errichteten oberirdischen Heizölverbraucheranlagen mit einem Rauminhalt von mehr als 1.000 l bis einschließlich 10.000 l außerhalb von Schutzgebieten entfällt die Prüfung vor Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung oder nach Beseitigung der von einem Sachverständigen festgestellten Mängeln, wenn die Anlage von einem Fachbetrieb nach § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes eingebaut oder geändert worden ist und dieser bestätigt, dass die gesamte Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die in § 23 Abs. 8 genannten Anforderungen eingehalten sind.

§ 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht 99a 04

Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind:

  1. Alle Tätigkeiten nach § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes an
    1. Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen,
    2. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten der Gefährdungsstufen A und B unbeschadet § 13 Abs. 4,
    3. Feuerungsanlagen,
  2. alle Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben. Dazu gehören vor allem folgende Tätigkeiten:
    1. Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen, Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen,
    2. Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung als Auffangraum,
    3. Ausheben von Baugruben für alle Anlagen,
    4. Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und Beschichtungen, sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind,
    5. Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen einschließlich Meß-, Steuer- und Regelanlagen mit Ausnahme von Abfüll- und Überfüllsicherungen sowie Leckanzeigegeräten und Leckerkennungssystemen;
  3. Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsverfahren sowie allgemein Reinigen bei Abfüllplätzen, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem betriebseigenen Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden.

In einer Eignungsfeststellung, Bauartzulassung, in den Fällen nach § 19h Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes oder in einer arbeitsschutzrechtlichen Erlaubnis können weitere Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, festgelegt werden, soweit sie keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben oder von Betrieben ausgeführt werden, die für die jeweilige Tätigkeit besonders fachkundig sind, ohne selbst Fachbetrieb nach § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes zu sein.

§ 25 Technische Überwachungsorganisationen 04

(1) Technische Überwachungsorganisationen nach § 19l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sind die nach § 22 anerkannten sachverständigen Stellen jeweils für ihren Bereich.

(2) Die beim Abschluss eines Überwachungsvertrages nach § 19l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zu beachtenden Anforderungen legt die Anerkennungsbehörde in ihrem Bescheid nach § 22 Abs. 1 Satz 2 fest. Sie kann auch verlangen, dass mit dem jährlichen Erfahrungsbericht nach § 22 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. a eine Liste der Fachbetriebe vorgelegt wird, mit denen ein Überwachungsvertrag abgeschlossen worden ist.

§ 26 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft 04

(1) Fachbetriebe nach § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes haben auf Verlangen gegenüber der Wasserbehörde, in deren Bezirk sie tätig werden, die Fachbetriebseigenschaft nach § 19l Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nachzuweisen. Hierzu hat der Fachbetrieb

  1. eine Bestätigung einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft, wonach er zur Führung von Gütezeichen dieser Gemeinschaft für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten berechtigt ist, oder
  2. eine Bestätigung einer Technischen Überwachungsorganisation über den Abschluß eines Überwachungsvertrags vorzulegen.

(2) Die Fachbetriebseigenschaft ist unaufgefordert gegenüber dem Betreiber einer Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 nachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 27 Ordnungswidrigkeiten 04 06 08

Ordnungswidrig nach § 86 Abs. 1 Nr. 12 des Hessischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Nr. 6 Satz 1 eine Betriebsanweisung nicht aufstellt oder entgegen § 3 Nr. 6 Satz 2 das Bedienungspersonal hierüber nicht unterrichtet,
  2. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 die Eignung des Untergrundes nicht prüft,
  3. entgegen § 8 bei einem Schadensfall oder einer Betriebsstörung eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig entleert,
  4. in Schutzgebieten entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Anlagen einbaut, aufstellt oder verwendet oder in Schutzgebieten eine Anlage einbaut, aufstellt oder verwendet, die den Anforderungen des § 10 Abs. 3 oder 4 nicht entspricht,
  5. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 ein Anlagenkataster nicht erstellt oder fortschreibt,
  6.  
    1. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Behälter ohne feste Leitungsanschlüsse oder ohne Überfüllsicherung befüllt oder befüllen lässt,
    2. entgegen § 20 Abs. 2 Behälter ohne Abfüllsicherung befüllt oder befüllen lässt,
    3. entgegen § 20 Abs. 3 abtropfende Flüssigkeiten nicht auffängt, soweit die Zuwiderhandlung in § 41 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d, Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht mit Geldbuße bedroht ist,
  7. entgegen § 23 Abs. 1, entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 oder entgegen § 28 Abs. 3 oder 4 Anlagen nicht oder nicht fristgemäß überprüfen lässt oder entgegen § 23 Abs. 7 Satz 1 festgestellte Mängel nicht oder nicht rechtzeitig behebt oder beheben lässt.

§ 28 Bestehende Anlagen 99a 04 06 08

(1) Werden durch diese Verordnung andere als die in Abs. 3 und 4 genannten Anforderungen neu begründet oder verschärft, so gelten sie für bestehende Anlagen erst aufgrund einer Anordnung der Wasserbehörde. Jedoch kann aufgrund dieser Verordnung nicht verlangt werden, dass rechtmäßig bestehende Anlagen oder Anlagen, mit deren Aufstellung oder Einbau begonnen worden ist, stillgelegt oder beseitigt werden. Die Wasserbehörde kann bei bestehenden Anlagen abweichend von Anhang 2 Nr. 2.1 Abs. 1 geringeren Anforderungen an das Rückhaltevermögen zustimmen, wenn ein entsprechender Auffangraum nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verwirklicht werden kann und insbesondere durch verstärkte Überwachungsmaßnahmen eine gleichwertige Sicherheit erreicht wird.

(2) Wird durch oder aufgrund der Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes oder einer Bekanntmachung nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 die Einstufung wassergefährdender Stoffe geändert oder werden Schutzgebiete neu ausgewiesen, so gilt für die Anlagen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Änderungen bereits eingebaut oder aufgestellt waren, Abs. 1 entsprechend. Bei Anlagen zum Umgang mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse 1 nach Anhang 4, die bisher der Wassergefährdungsklasse 0 zugeordnet waren, sind aus Anlass der geänderten Einstufung in der Regel keine Anpassungsmaßnahmen erforderlich; entsprechendes gilt für Leckanzeigeflüssigkeiten bei bestehenden Anlagen.

(3) Bei Anlagen, die aufgrund einer Erhöhung der Wassergefährdungsklasse der eingesetzten Stoffe oder der Ausweisung eines Schutzgebietes erstmals nach § 23 zu prüfen sind, ist die Prüfung spätestens zwei Jahre nach Eintritt der Prüfpflicht durchzuführen.

(4) Bei Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B außerhalb von Schutzgebieten, die noch nicht nach § 23 Abs. 1 Satz 3 geprüft worden sind, ist diese Prüfung innerhalb von 2 Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung durchzuführen. Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, nach deren Beseitigung eine Nachprüfung erforderlich ist, entfällt die Nachprüfung durch einen Sachverständigen nach § 22, wenn die Mängelbeseitigung durch einen Fachbetrieb nach § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes erfolgte und dieser der Wasserbehörde die Fachbetriebseigenschaft und die Mängelbeseitigung bestätigt.

(5) Bezugsdatum für die Ermittlung der Termine wiederkehrender Prüfungen nach § 23 Abs. 1 Satz 4 ist bei bestehenden Anlagen das Datum der letzten Prüfung.

(6) Für Anlagen, die vor dem 1. Oktober 1993 errichtet worden sind, gilt:

Anforderungen, die durch die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe am 1. Oktober 1993 neu begründet oder verschärft worden sind, gelten weiterhin erst aufgrund einer Anordnung der Wasserbehörde. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Dabei ist folgendes zu beachten:

  1. Eine Abweichung von den Abständen nach Anhang 1 Nr. 3 Abs. 2 Buchst. a bis e kann außer Betracht bleiben, wenn die allgemeinen Anforderungen nach Anhang 1 Nr. 3 Abs. 1 erfüllt sind oder die Zulässigkeit der vorhandenen Abstände in einer Eignungsfeststellung, einer Bauartzulassung oder nach § 19h Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes festgestellt worden ist.
  2. Bei Anlagen nach Anhang 1 Nr. 6 sind offensichtliche Undichtheiten zu beseitigen. Ins Einzelne gehende Nachweise nach Anhang 1 Nr. 6 Abs. 2 sind nicht zu verlangen. Bestehen nach der Art des Werkstoffs und der im Schadensfall auftretenden wassergefährdenden Stoffe erhebliche Zweifel an der Dichtigkeit, sind besondere Abdichtungen nach Anhang 1 Nr. 4 Abs. 7 vorzusehen.
  3. Eine Vergrößerung des Rauminhalts von Auffangräumen auf wenigstens 10 vom Hundert des gesamten Rauminhalts aller im Auffangraum aufgestellten Anlagen nach Anhang 1 Nr. 9.1 Abs. 3 Buchst. d ist nicht zu fordern.
  4. Es ist nicht erforderlich, die Dichtigkeit von Auffangräumen nach Anhang 1 Nr. 9.2 Abs. 2 im Einzelnen nachzuweisen. Es genügt, wenn sie insbesondere anhand der Art, Dicke und Dichte der Werkstoffe, der Fugenausbildung und der im Schadensfall auftretenden wassergefährdenden Stoffe abgeschätzt wird. Bestehen danach erhebliche Zweifel an der Dichtigkeit, sind besondere Abdichtungen nach Anhang 1 Nr. 4 Abs. 7 vorzusehen.

(7) Bestehende doppelwandige unterirdische Behälter nach § 13 Abs. 2, die durch Einbau einer bauaufsichtlich zugelassenen Leckauskleidung instand gesetzt worden sind, gelten als eignungsfestgestellt, wenn vor Einbau der Leckschutzauskleidung durch einen Fachbetrieb geprüft und dokumentiert worden ist, dass die Behälter hierfür geeignet sind, insbesondere im Hinblick auf Korrosionsschutz und Standfestigkeit.

(8) Werden durch diese Verordnung für Anlagen zur Lagerung von Jauche, Gülle, Festmist oder Silagesickersäften, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren, Anforderungen an die Lagerkapazität neu begründet oder verschärft, sind diese Anlagen abweichend von Abs. 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2008 an diese Anforderungen anzupassen.

§ 29 Anzeigen nach § 47 des Hessischen Wassergesetzes 99a 04 08

(1) Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind:

  1. oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe A,
  2. Anlagen zum Umgang mit festen Stoffen,
  3. Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie Anlagen zum Lagern von Festmist.

(2) Bei Heizölverbraucheranlagen, bei denen nach § 23 Abs. 11 die Prüfung durch einen Sachverständigen entfällt, ist der Anzeige die Bestätigung des Fachbetriebes nach § 23 Abs. 11 und der Nachweis der Fachbetriebseigenschaft nach § 26 Abs. 1 beizufügen.

(3) Die Wasserbehörde kann zusätzliche Unterlagen anfordern, wenn dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. Sie kann außerdem verlangen, daß ihr Anlagen angezeigt werden, die nach Abs. 1 von der Anzeigepflicht ausgenommen sind, wenn die Kenntnis der Anlagen im Einzelfall auf Grund der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes für die Wasseraufsicht erforderlich ist.

(4) Die oberste Wasserbehörde kann durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen Einzelheiten des Anzeigeverfahrensregeln, insbesondere einheitliche Formblätter einführen.

§ 30 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 04 09

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

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