Änderungstext

Sechste Verordnung zur Änderung der Anlagenverordnung*)1)

Vom 5. April 2006
(GVBl. I Nr. 6 vom 18.04.2006 S.103)



Aufgrund des § 47 Abs. 3 in Verbindung mit § 91 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305) wird verordnet:

Artikel 1

Die Anlagenverordnung vom 16. September 1993 (GVBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Februar 2004 (GVBl. I S. 62), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und für Anlagen zur Lagerung von Festmist gelten nur die §§ 2 bis 5, 7, § 8 Abs. 2, §§ 10, 12 und 27 bis 30. "Für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und für Anlagen zur Lagerung von Festmist gelten nur die §§ 2 bis 5, 7, 8, 10, 12 und 27 bis 30."

2. In § 2 Abs. 17 Satz 1 wird die Angabe "Wasssergefährdungsklasse 3-Gleichwert" durch die Angabe "Wassergefährdungsklasse 3-Gleichwert" ersetzt.

3. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Anlagen, die in, über oder näher als 20 m an einem oberirdischen Gewässer errichtet sind, müssen folgende Anforderungen einhalten:
  1. Einwandige Rohrleitungen dürfen außer im Bereich der notwendigen Armaturen und Anschlüsse an andere Anlagenteile keine lösbaren Verbindungen enthalten,
  2. einwandige Behälter müssen in Auffangräumen angeordnet sein, die § 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c entsprechen,
  3. Anlagen der Gefährdungsstufen B, C oder D sind so auszulegen, daß auch im Schadensfall wassergefährdende Stoffe nicht über den Bereich der Anlage hinausgelangen können. § 12 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt. Satz 1 gilt nicht für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften, für Anlagen zur Lagerung von Festmist sowie Umschlaganlagen an Gewässern zum Laden und Löschen von Schiffen.

Die Wasserbehörde kann von Satz 1 abweichende Anlagen zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt wird, daß wassergefährdende Stoffe nicht in ein oberirdisches Gewässer gelangen oder rechtzeitig wirksame Maßnahmen eingeleitet werden können. Weitergehende Maßnahmen nach Abs. 1 bleiben unberührt.

 "(2) Anlagen, die in, über oder näher als 20 m an einem oberirdischen Gewässer errichtet sind, müssen folgende Anforderungen einhalten:
  1. Einwandige Rohrleitungen dürfen, außer im Bereich der notwendigen Armaturen und Anschlüsse an andere Anlagenteile, keine lösbaren Verbindungen enthalten.
  2. Einwandige Behälter müssen in Auffangräumen angeordnet sein, die § 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c entsprechen.
  3. Anlagen der Gefährdungsstufen B, C oder D sind so auszulegen, dass auch im Schadensfall wassergefährdende Stoffe nicht über den Bereich der Anlage hinaus gelangen können. § 12 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt.

Nr. 3 gilt nicht für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften, Anlagen zur Lagerung von Festmist sowie Umschlaganlagen an Gewässern zum Laden und Löschen von Schiffen. Die Wasserbehörde kann von Satz 1 bis 3 abweichende Anlagen zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt wird, dass wassergefährdende Stoffe nicht in ein oberirdisches Gewässer gelangen oder rechtzeitig wirksame Maßnahmen eingeleitet werden können. Weitergehende Maßnahmen nach Abs. 1 bleiben unberührt.

4. Dem § 10 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

"Anlagen zum Lagern von Festmist sind in Überschwemmungsgebieten unzulässig."

5. In § 27 Nr. 3 wird die Angabe "Abs. 2" gestrichen.

6. Dem § 28 wird folgender Abs. 8 angefügt:

"(8) Werden durch diese Verordnung für Anlagen zur Lagerung von Jauche, Gülle, Festmist oder Silagesickersäften, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren, Anforderungen an die Lagerkapazität neu begründet oder verschärft, sind diese Anlagen abweichend von Abs. 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2008 an diese Anforderungen anzupassen."

7. Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 9.4 Buchst. b erhält folgende Fassung:

altneu
b) es sich um Heizölverbraucheranlagen handelt oder "b) es sich um Heizölverbraucheranlagen, Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und um Anlagen zur Lagerung von Festmist handelt oder"

b) Nr. 10 erhält folgende Fassung:

altneu
10. Fassungsvermögen von Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle, Festmist oder Silagesickersäften 99a

Das Fassungsvermögen von Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle, Festmist oder Silagesickersäften muss auf die Belange des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes und des Gewässerschutzes abgestimmt sein. Das Fassungsvermögen muss größer sein als die erforderliche Kapazität während des längsten Zeitraumes, in dem das Ausbringen auf landwirtschaftlichen Flächen verboten und nach den Bestimmungen der Düngeverordnung, nicht möglich ist, es sei denn, die das gegebene Fassungsvermögen übersteigende Menge wird umweltgerecht entsorgt. Als Richtwert für die Lagerkapazität ist von den in einem Zeitraum von 6 Monaten anfallenden Wirtschaftsdüngermengen auszugehen, soweit nicht aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine andere Lagerkapazität vorzusehen ist. Bei offenen Behältern sind ein Mindestfreibord sowie ein Sicherheitszuschlag für Niederschlagswasser an jeder Stelle einzuhalten.

 "10. Fassungsvermögen von Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle, Festmist oder Silagesickersäften
Das Fassungsvermögen von Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle, Festmist oder Silagesickersäften muss auf die Belange des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes und des Gewässerschutzes abgestimmt sein. Das Fassungsvermögen muss größer sein als die erforderliche Kapazität während des längsten Zeitraumes, in dem das Ausbringen auf landwirtschaftlichen Flächen verboten ist.
Für Jauche und Gülle muss das Fassungsvermögen mindestens eine Lagerkapazität von sechs Monaten umfassen. Die Berechnung des Fassungsvermögens muss sich an einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Verwertung oder Ausbringung des Inhalts unter Beachtung der Bestimmungen der Düngeverordnung in der Fassung vom 10. Januar 2006 (BGBl. I S. 34) in der jeweils geltenden Passung sowie an dem Anfall pro Tiereinheit entsprechend gesicherter fachwissenschaftlicher Praxis ausrichten. Darüber hinaus sind zusätzlich zu den Anfallmengen auch eingeleitete Silagesickersäfte, Niederschlags- und Abwasser sowie verbleibende Lagermengen, die betriebsmäßig nicht abgepumpt werden können, zu berücksichtigen. Bei offenen Behältern sind ein Mindestfreibord sowie ein Sicherheitszuschlag für Niederschlagswasser an jeder Stelle einzuhalten. Eine Unterschreitung der in Satz 3 vorgeschriebenen Lagerkapazität in dem Betrieb ist im Einzelfall zulässig, wenn eine umweltgerechte Verwertung oder überbetriebliche Lagerung oder eine umweltgerechte Beseitigung nachgewiesen wird."

"10. Fassungsvermögen von Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle, Festmist oder Silagesickersäften
Das Fassungsvermögen von Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle, Festmist oder Silagesickersäften muss auf die Belange des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes und des Gewässerschutzes abgestimmt sein. Das Fassungsvermögen muss größer sein als die erforderliche Kapazität während des längsten Zeitraumes, in dem das Ausbringen auf landwirtschaftlichen Flächen verboten ist.
Für Jauche und Gülle muss das Fassungsvermögen mindestens eine Lagerkapazität von sechs Monaten umfassen. Die Berechnung des Fassungsvermögens muss sich an einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Verwertung oder Ausbringung des Inhalts unter Beachtung der Bestimmungen der Düngeverordnung in der Fassung vom 10. Januar 2006 (BGBl. I S. 34) in der jeweils geltenden Passung sowie an dem Anfall pro Tiereinheit entsprechend gesicherter fachwissenschaftlicher Praxis ausrichten. Darüber hinaus sind zusätzlich zu den Anfallmengen auch eingeleitete Silagesickersäfte, Niederschlags- und Abwasser sowie verbleibende Lagermengen, die betriebsmäßig nicht abgepumpt werden können, zu berücksichtigen. Bei offenen Behältern sind ein Mindestfreibord sowie ein Sicherheitszuschlag für Niederschlagswasser an jeder Stelle einzuhalten. Eine Unterschreitung der in Satz 3 vorgeschriebenen Lagerkapazität in dem Betrieb ist im Einzelfall zulässig, wenn eine umweltgerechte Verwertung oder überbetriebliche Lagerung oder eine umweltgerechte Beseitigung nachgewiesen wird."

8. Anhang 2 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 2.1 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Bei der Lagerung von Festmist genügt eine dichte und wasserundurchlässige Aufstellfläche, wenn anfallende Jauche und Niederschlagswasser sicher gesammelt werden. "Bei der Lagerung von Festmist und Silage genügt eine ebene, dichte und wasserundurchlässige Lagerfläche, wenn anfallende Jauche, Silagesickersäfte und Niederschlagswasser sicher gesammelt werden."

b) Nr. 2.2 wird wie folgt geändert:

aa) Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Beim Umladen von Flüssigkeiten der Wassergefährdungsklasse 1 in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sind, genügt R0."Beim Umladen von Flüssigkeiten der Wassergefährdungsklasse 1 in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sind, und beim Umschlagen von Jauche und Gülle und Silagesickersäften genügt R0."

bb) Als Abs. 4 wird angefügt:

"(4) Für das Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften genügt eine dichte und wasserundurchlässige Abfüllfläche, wenn anfallende Jauche, Gülle, Silagesickersäfte und Niederschlagswasser sicher gesammelt werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

1) Ändert GVBl. II 85-42

q Diese Verordnung dient in Teilen auch der Umsetzung von Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1).