DruckansichtFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Siebente Verordnung zur Änderung der Anlagenverordnung *

Vom 25. Februar 2008
(GVBl. I Nr. 5 vom 17.03.2008 S. 648)



Aufgrund des § 47 Abs. 3 in Verbindung mit § 91 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305), geändert durch Gesetz vom 19. November 2007 (GVBl. I S. 792), wird verordnet:

Artikel 1

Die Anlagenverordnung vom 16. September 1993 (GVBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. April 2006 (GVBl. I S. 103), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Der Angabe zu § 7 werden ein Komma und das Wort "Ausnahmen" angefügt.

b) In der Angabe zu § 29 wird die Angabe " § 31" durch die Angabe " § 47" ersetzt.

c) Die Angabe "Anhang 3.3: Abfüllanlagen einfacher oder herkömmlicher Art Abfüllplätze bei Tankstellen für Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff oder vergleichbare Kraftstoffe mit Ausnahme von Tankstellen zur Versorgung von Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen sowie Eigenverbrauchstankstellen untergeordneter Art" wird gestrichen.

2. § 2 Abs. 11 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 2 wird die Angabe " § 47" durch die Angabe " § 34" ersetzt.

b) In Nr. 3 wird die Angabe " § 69" durch die Angabe " § 13 Abs. 2 und 3" ersetzt.

c) In Nr. 4 wird die Angabe " § 104" durch die Angabe " § 83 Abs. 1" ersetzt.

3. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die oberste Wasserbehörde kann bestimmte technische Regeln durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen verbindlich einführen."(1) Soweit sich aus dieser Verordnung keine abweichenden Anforderungen ergeben, wird die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermutet, wenn die Anforderungen der Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. oder des ehemaligen Deutschen Verbandes für Wasserwirtschaft und Kulturbau e.V. beachtet worden sind. Die in Satz 1 genannten Technischen Regeln sind bei der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V., Theodor-Heuss-Allee 17, D-53773 Hennef, erhältlich."

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort "Ausnahmen" angefügt.

b) Als neuer Abs. 2 wird eingefügt:

"(2) Die Wasserbehörde kann von den Anforderungen nach dieser Verordnung an Anlagen Ausnahmen zulassen, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles die Anforderungen des § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes dennoch erfüllt sind."

d) Die bisherigen Abs. 2 und 3 werden Abs. 3 und 4.

e) Der neue Abs. 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. Einwandige Behälter müssen in Auffangräumen angeordnet sein, die § 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c entsprechen."2. Einwandige Behälter müssen in Auffangräumen angeordnet sein, deren Rauminhalt Anhang 1 Nr. 9.1 Abs. 3 Buchst. d Satz 1 und 2 entspricht."

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "Die Wasserbehörde kann durch Verordnung nach § 29" durch die Angabe "Die Wasserbehörde kann in den Rechtsverordnungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und § 34 Abs. 4 Satz 1" ersetzt.

b) Abs. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Soweit Anlagen in Überschwemmungsgebieten zulässig sind, müssen sie beim höchstmöglichen Wasserstand entsprechend einem Hochwasserereignis nach § 69 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Wassergesetzes folgende Anforderungen erfüllen:
  1. Auffangräume und Anlagen außerhalb von Auffangräumen dürfen im entleerten Zustand nicht überflutet werden oder aufschwimmen.
  2. Die Anlagen sind so zu sichern, dass kein Wasser in Entlüftungs- oder Befüllöffnungen oder sonstige Öffnungen eindringen kann.
  3. Eine Beschädigung durch Treibgut muss ausgeschlossen sein.

Bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Gebieten, die bei Versagen eines Deiches überschwemmt werden, gilt Satz 1 für bautechnische Maßnahmen nach § 69 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Wassergesetzes. Anlagen zum Lagern von Festmist sind in Überschwemmungsgebieten unzulässig.

"(4) Soweit Anlagen in Überschwemmungsgebieten zulässig sind, müssen sie beim höchstmöglichen Wasserstand entsprechend einem Hochwasserereignis nach § 13 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Wassergesetzes folgende Anforderungen erfüllen:
  1. Auffangräume und Anlagen außerhalb von Auffangräumen dürfen im entleerten Zustand nicht überflutet werden oder aufschwimmen;
  2. die Anlagen sind so zu sichern, dass kein Wasser in Entlüftungs- oder Befüllöffnungen oder sonstige Öffnungen eindringen kann;
  3. eine Beschädigung durch Treibgut muss ausgeschlossen sein.

Neue Heizölverbraucheranlagen dürfen in Überschwemmungsgebieten nur errichtet werden, wenn sie insgesamt oberhalb des höchstmöglichen Wasserstandes nach Satz 1 betrieben werden oder wenn kein Heizöl aus der Anlage austreten kann und die Lagerbehälter auch im Übrigen für die in Satz 1 genannten Hochwasserereignisse geeignet sind. Im Einzelfall kann die Wasserbehörde der Errichtung von Heizölverbraucheranlagen zustimmen, wenn nachgewiesen wird, dass eine Schadensvermeidung im Hochwasserfall gewährleistet ist."

c) In Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe " §§ 29, 47 und 69" durch die Angabe " § 13 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 1 Satz 1 und § 34 Abs. 4 Satz 1" ersetzt.

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 3 werden nach der Angabe "Tankstellen," die Worte "Rohrleitungen für Jauche, Gülle und Silagesickersäfte" und ein Komma eingefügt.

b) Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Dies gilt nicht für biegsame Rohrleitungen, die betriebsbedingt nur über oberirdischen Gewässern verwendet werden."Dies gilt nicht für biegsame Saugleitungen mit einer Hebersicherung, wenn bei Undichtheiten die wassergefährdenden Stoffe in einen Behälter fließen, für biegsame doppelwandige Rohrleitungen mit Leckanzeigegerät und für biegsame Rohrleitungen, die betriebsbedingt nur über oberirdischen Gewässern verwendet werden."

7. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt auch für unterirdische Rohrleitungen, die hinsichtlich ihrer Einzelteile Abs. 2 Nr. 2 und hinsichtlich der Anforderungen an den technischen Aufbau § 12 Abs. 2 Satz 1 bis 3 entsprechen sowie für Befüll- und Entleerleitungen, die hinsichtlich ihrer Einzelteile Abs. 2 Nr. 2 entsprechen."

b) Abs. 6 erhält folgende Fassung:

altneu
(6) Unbeschadet des Abs. 1 sind Abfüllanlagen einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie Anhang 3.1 bis 3.3 entsprechen."(6) Neben den in Abs. 1 genannten Anlagen sind Abfüllanlagen für Abfüllvorgänge bei Altöllagerungen, die Anhang 3.1 entsprechen und Abfüllplätze bei Eigenverbrauchstankstellen, die Anhang 3.2 entsprechen einfacher oder herkömmlicher Art. Abfüllanlagen zur Betankung von Kraftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen und Luftfahrzeugen sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie den Anforderungen an den technischen Aufbau in folgenden der in § 5 Abs. 1 genannten Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe entsprechen:
  1. Arbeitsblatt ATV- DVWK-A 781, Tankstellen für Kraftfahrzeuge, August 2004, mit Ausnahme der Regelungen für Eigenverbrauchstankstellen;
  2. Arbeitsblatt DWA-A 781-2, Tankstellen für Kraftfahrzeuge, Teil 2: Betankung 2;
  3. Arbeitsblatt DWA-A 782, Betankung von Schienenfahrzeugen, Mai 2006;
  4. Arbeitsblatt DWA-A 783, Betankungsstellen für Wasserfahrzeuge, Dezember 2005;
  5. Arbeitsblatt DWA-A 784, Betankung von Luftfahrzeugen, April 2006.

Sofern bei der Betankung von Luftfahrzeugen von den Regelungen zur Abscheidung von Kraftstoff nach Nr. 4.1.4.2 Abs. 1 und 2 des Arbeitsblattes DWA-A 784 abgewichen wird, sind die Abfüllanlagen nicht mehr einfacher oder herkömmlicher Art."

8. In § 22 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 97 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe " § 57 Abs. 3" ersetzt.

9. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) in Satz 2 wird die Angabe "nach Anhang 3.3" durch die Worte "für Kraftfahrzeuge" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden nach der Angabe "Gefährdungsstufe B" die Worte "vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung" eingefügt,

b) Dem Abs. 8 werden als Nr. 4 und 5 angefügt:

"4. Im Rahmen der Prüfung ist zu ermitteln, ob eine Löschwasserrückhaltung nach Anhang 1 Nr. 9.4 erforderlich ist und die dort genannten Anforderungen eingehalten werden.

5. Bei Anlagen in Überschwemmungsgebieten ist zu prüfen, ob die Anlage bei Überflutungen den Anforderungen nach § 10 Abs. 4 und 5 entspricht."

c) Als Abs. 11 wird angefügt:

"(11) Bei neu errichteten oberirdischen Heizölverbraucheranlagen mit einem Rauminhalt von mehr als 1.000 l bis einschließlich 10.000 l außerhalb von Schutzgebieten entfällt die Prüfung vor Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung oder nach Beseitigung der von einem Sachverständigen festgestellten Mängeln, wenn die Anlage von einem Fachbetrieb nach § 191 des Wasserhaushaltsgesetzes eingebaut oder geändert worden ist und dieser bestätigt, dass die gesamte Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die in § 23 Abs. 8 genannten Anforderungen eingehalten sind."

10. In § 27 wird die Angabe " § 120 Abs. 1 Nr. 19" durch die Angabe " § 86 Abs. 1 Nr. 12" ersetzt.

11. Dem § 28 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

"Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, nach deren Beseitigung eine Nachprüfung erforderlich ist, entfällt die Nachprüfung durch einen Sachverständigen nach § 22, wenn die Mängelbeseitigung durch einen Fachbetrieb nach § 191 des Wasserhaushaltsgesetzes erfolgte und dieser der Wasserbehörde die Fachbetriebseigenschaft und die Mängelbeseitigung bestätigt."

12. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe " § 31 Abs. 1" durch die Angabe " § 47" ersetzt.

b) Als neuer Abs. 2 wird eingefügt:

"(2) Bei Heizölverbraucheranlagen, bei denen nach § 23 Abs. 11 die Prüfung durch einen Sachverständigen entfällt, ist der Anzeige die Bestätigung des Fachbetriebes nach § 23 Abs. 11 und der Nachweis der Fachbetriebseigenschaft nach § 26 Abs. 1 beizufügen."

c) Die bisherigen Abs. 2 und 3 werden Abs. 3 und 4.

13. Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 8 wird wir folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "z.B." durch das Wort "insbesondere" ersetzt.

bb) In Satz 1 und 2 wird das Wort "Kühlwasser" jeweils durch die Angabe "Kühl- oder Heizwasser" ersetzt.

b) Nr. 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 9.1 Abs. 3 Buchst. e wird nach dem Wort "können" die Angabe "oder wenn das Volumen der austretenden wassergefährdenden Flüssigkeiten unter Berücksichtigung der Sicherheitsvorkehrungen und der Gegenmaßnahmen bei Betriebsstörungen nach Anhang 2 geringerer ist" eingefügt.

bb) Nr. 9.3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Auffangräume ohne ausreichende Überdachung müssen einen Freibord von wenigstens 5 cm haben, sofern nicht Abläufe nach § 3 Nr. 5 Satz 2 zulässig sind."Kann in Auffangräume Niederschlagswasser eindringen, muss neben dem Rückhaltevolumen für austretende wassergefährdende Stoffe ein zusätzliches Rückhaltevolumen für Starkregenereignisse von 50 l pro m2 für den Auffangraum und die zum Auffangraum hin entwässernden Fläche berücksichtigt werden, sofern nicht Abläufe nach § 3 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 zulässig sind."

c) Als Nr. 11 wird angefügt:

"11. Sammeleinrichtungen bei Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle und Silagesickersäften

Die Sammeleinrichtungen bei Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle und Silagesickersäften müssen dicht sein. Zu den Sammeleinrichtungen zählen alle Einrichtungen zum Sammeln und Ableiten dieser Stoffe, wie die verschiedenen Flüssigmistsysteme (Treib- und Staumistverfahren) im Stallbereich, die Zuleitungen zur Vorgrube und die Vorgrube bis zu einem Rauminhalt von 25 m3. Sammeleinrichtungen gelten nicht als Teil der Lagerbehälter."

14. Anhang 3.2 Nr. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Der Untergrund des Wirkbereichs ist in Straßenbauweise so zu sichern, dass bei den zu erwartenden Belastungen keine schädlichen Setzungen auftreten können, und mit einer ebenen Decke aus Asphaltbeton (10 cm Asphalttrageschicht und 4 cm Asphaltdeckschicht) oder Beton B25 wasserundurchlässig (Dicke wenigstens 20 cm) zu versehen."Der Untergrund des Wirkbereichs ist in Straßenbauweise so zu sichern, dass bei den zu erwartenden Belastungen keine schädlichen Setzungen, insbesondere keine Trennrisse, auftreten können, und mit einer ebenen Decke aus Asphaltbeton (Mindestdicken 10 cm Asphalttragschicht und 4 cm Asphaltdeckschicht) oder Stahlbeton C25/30 nach DIN 1045 (Mindestdicke 20 cm) zu versehen."

15. Anhang 3.3

Anhang 3.3 Abfüllanlagen einfacher oder herkömmlicher Art 04

Abfüllplätze bei Tankstellen für Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff oder vergleichbare Kraftstoffe mit Ausnahme von Tankstellen zur Versorgung von Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen sowie Eigenverbrauchstankstellen untergeordneter Art

1. Begriffe

(1) Abgabeeinrichtungen sind Anlagenteile zur Befüllung der Kraftstoffbehälter. Abgabeeinrichungen können Zapfsäulen, Zapfsysteme, Zapfgeräte, Kleinzapfgeräte oder Zapfautomaten sein.

(2) Der Wirkbereich bei den Abgabeeinrichtungen ist der vom Zapfventil betriebsmäßig in Arbeitshöhe waagerecht erreichbare Bereich zuzüglich 1 m. Der Wirkbereich bei der Befüllung der Lagerbehälter ist die waagerechte Schlauchführungslinie zwischen dem Anschluss am Tankfahrzeug und dem am Lagerbehälter zuzüglich 2,5 m nach allen Seiten. Außerhalb von Schutzgebieten kann bei Tankstellen mit Bedienung oder Eigenverbrauchstankstellen der Wirkbereich durch flüssigkeitsundurchlässige Wände von wenigstens 1 m Höhe verkleinert werden.

(3) Der Abfüllplatz wird durch den Wirkbereich sowie die anschließenden Ablauf- oder Stauflächen begrenzt. Der Abfüllplatz muss von anderen Flächen durch besondere bauliche Einrichtungen wie Gefälle, Rinnen oder Aufkantungen so abgetrennt werden, dass im Schadensfalle Kraftstoffe andere Flächen nicht erreichen können.

(4) Abscheider sind Einrichtungen, die Leichtflüssigkeiten vom Niederschlags- und Reinigungswasser allein durch die Schwerkraft abtrennen.

(5) Abfüllplätze gelten als Anlagen, auf die in Abhängigkeit von der Gefährdungsstufe die Anforderungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 13 Abs. 1, § 16 Abs. 4, § 23, § 24 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und § 29 anzuwenden sind. Bei der Ermittlung der Gefährdungsstufe nach § 6 sind die Rauminhalte aller auf dem Abfüllplatz vorhandenen Abfülleinrichtungen und Behälter zu berücksichtigen.

2. Allgemeine Anforderungen

(1) Abfüllplätze müssen unter Einschluss der erforderlichen Fugen und Anschlüsse an Einbauten, wie Domschächte, Zapfsäuleninseln und Entwässerungsrinnen, dauerhaft flüssigkeitsundurchlässig und beständig sein und den zu erwartenden Belastungen, insbesondere durch Fahrzeuge, standhalten. Fugenbänder und Fugenmassen müssen darüber hinaus dauerhaft elastisch sein.

(2) Vorgesehene Standorte des Tankfahrzeuges für die Befüllung der Lagerbehälter sind deutlich sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen. Lagerbehälter dürfen aus einem Tankfahrzeug nur befüllt werden, wenn sich dieses an einem entsprechend gekennzeichneten Standort befindet.

(3) Abgabeeinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Kraftstoff nicht in den Untergrund gelangen kann. Zapfsäulen sind über flüssigkeitsundurchlässigen und beständigen Auffangund Ableitflächen so aufzustellen, dass auslaufender Kraftstoff auf den Abfüllplatz gelangt und dort leicht erkannt und entsorgt werden kann.

(4) Zapfautomaten und andere Abgabeeinrichtungen, die nicht während der gesamten Betriebszeit überwacht werden, müssen mit einer selbsttätigen Abschalteinrichtung ausgestattet sein, die nach höchstens drei Minuten Betriebszeit oder einer Abgabemenge von 90 Liter den Abfüllvorgang unterbricht.

(5) Schutzrohre im Bereich von Zapfsäulen und Schächten müssen so gesichert werden, dass über sie im Schadensfall keine Kraftstoffe in den Boden, das Grundwasser, in Abwasseranlagen oder oberirdische Gewässer gelangen können. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Schutzrohre flüssigkeitsdicht und beständig abgedichtet werden.

3. Niederschlagswasser

Zur Ableitung von Niederschlagswasser und sonstigem Wasser von den Abfüllplätzen muss ein geeigneter Abscheider mit selbsttätigem Abschluss vorhanden sein und betrieben werden. Die zum Abscheider führende Rohrleitung darf unterirdisch verlegt und einwandig ausgebildet werden. § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 bleiben unberührt. Ein Abscheider ist nicht erforderlich, wenn Niederschlagswasser und sonstiges Wasser ferngehalten oder gesammelt und gesondert entsorgt wird und die Abfüllplätze keine Abläufe haben.

4. Rückhaltevermögen

(1) Bei der Befüllung der Kraftstoffbehälter und der Lagerbehälter muss auch außerhalb von Schutzgebieten ein Rückhaltevermögen nach Anhang 3.2 Nr. 7 vorhanden sein.

(2) Das nutzbare Speichervolumen eines Abscheiders kann für die Rückhaltung verwendet werden. Beim Nachweis des Rückhaltevolumens wird Niederschlagswasser nicht berücksichtigt.

(3) Ein gleichzeitiges Austreten von Kraftstoffen an mehreren Stellen des Abfüllplatzes ist nicht zu berücksichtigen.

5. Eigenkontrolle, Instandhaltung, Instandsetzung, Betriebsanweisung

(1) Die Abfüllplätze sind wenigstens monatlich auf Verunreinigungen und Beschädigungen zu prüfen.

(2) Schächte, in denen Kraftstoffe austreten können, sind wenigstens halbjährlich auf Verunreinigungen und Wasseransammlungen zu prüfen und erforderlichenfalls zu reinigen. Domschächte sind wenigstens monatlich zu prüfen. Satz 2 gilt nicht für Domschächte, die in Verbindung mit Fernbefüllschächten stehen und die keine betriebsbedingten Öffnungen enthalten.

(3) Abscheider und zugehörige Zuleitungen sind wenigstens halbjährlich daraufhin zu prüfen, ob die Abscheider zu entleeren sind, ob ihr selbsttätiger Abschluss betriebsbereit ist und ob die Zuleitungen Beschädigungen aufweisen. Die Abscheider sind erforderlichenfalls zu entleeren.

(4) Zapfsäulenschächte sind fallweise, wenigstens jährlich daraufhin zu prüfen, ob Mängel an den Ableit- oder Auffangflächen bestehen und dadurch Kraftstoffe in den Untergrund gelangt sind.

(5) Tropfmengen und sonst austretende Kraftstoffe sind aufzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Hierfür ist geeignetes Bindemittel vorzuhalten.

(6) Alle wesentlichen Maßnahmen der Eigenkontrolle, der Instandhaltung und der Instandsetzung sind in der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 festzulegen. Die Durchführung der Maßnahmen ist jeweils im Betriebstagebuch zu vermerken.

6. Prüfung des Untergrundes

Entsprechend § 7 Abs. 3 ist vor Erstellung der Abfüllplätze zu prüfen, ob der dafür vorgesehene Untergrund geeignet ist und er insbesondere nicht mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigt ist.

7. Technische Anforderungen

Die Anlagenteile müssen den technischen Vorschriften entsprechen, die hierfür die oberste Wasserbehörde durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen festlegt.

wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

*) Ändert GVBl. II 85-42