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Regelwerk

Änderungstext

Achte Verordnung zur Änderung der Anlagenverordnung * 1

Vom 7. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 19 vom 16.12.2009 S. 516)



Aufgrund des § 47 Abs. 3 in Verbindung mit § 91 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305), geändert durch Gesetz vom 19. November 2007 (GVBl. I S. 792), wird verordnet:

Artikel 1

Die Anlagenverordnung vom 16. September 1993 (GVBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Februar 2008 (GVBl. I S. 648), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 5 Abs. 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Für die Vermutung nach Satz 1 muss die Anforderung zur Überdrucksicherung in der Technischen Regel wassergefährdende Stoffe, Arbeitsblatt DWAA 785, Bestimmung des Rückhaltevermögens bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen - R1, Anhang A, 4. Anstrich, erst ab dem 1. Januar 2011 beachtet werden."

2. In § 13 Abs. 6 Nr. 2 wird die Zahl "2" nach dem Wort "Betankung" durch die Angabe "von Kraftfahrzeugen mit wässriger Harnstofflösung, Mai 2007" ersetzt.

3. § 22 erhält folgende Fassung:

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  § 22 Sachverständige 00a04 08

(1) Sachverständige nach § 19l Abs. 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sind sachverständige Stellen. Sie bedürfen der Anerkennung durch das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie nach § 57 Abs. 3 des Hessischen Wassergesetzes. Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden. Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Hessen. Entsprechendes gilt auch für gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die von der Anerkennungsbehörde im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekanntgegeben werden.

(3) Sachverständige Stellen können anerkannt werden, wenn sie

  1. über wenigstens 5 Prüferinnen oder Prüfer verfügen, die Bedienstete der sachverständigen Stelle oder mit dieser durch einen vergleichbaren Vertrag verbunden sind,
  2. nachweisen, daß die Prüferinnen und Prüfer
    1. auf Grund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, daß sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,
    2. zuverlässig sind,
    3. hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht,
  3. Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind,
  4. sich verpflichten,
    1. der Anerkennungsbehörde jeweils bis zum 1. März des Folgejahres einen Erfahrungsbericht sowie die Liste der Prüferinnen und Prüfer vorzulegen und auf Anforderung der Anerkennungsbehörde weitere Unterlagen nachzureichen,
    2. stichprobenweise die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen durch ihre Prüferinnen und Prüfer zu kontrollieren,
    3. die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse zu sammeln, auszuwerten und die Prüferinnen und Prüfer in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber zu unterrichten,
  5. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Prüferinnen und Prüfer für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von wenigstens 2,5 Millionen Euro erbringen,
  6. erklären, daß sie das Land Hessen und die anderen Länder, in denen die Prüferinnen und Prüfer Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Prüferinnen und Prüfer freistellen, und
  7. ihren Sitz in Hessen haben.

(4) Als sachverständige Stellen können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefaßt und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.

(5) Die sachverständige Stelle ist verpflichtet, die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Regeln der Technik zu beachten. Sie hat sicherzustellen, daß die Prüferinnen und Prüfer ein Prüftagebuch führen, aus dem sich wenigstens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. Die Prüftagebücher sind der Anerkennungsbehörde von der sachverständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen.

(6) Die sachverständige Stelle hat die Bestellung von Prüferinnen oder Prüfern zu widerrufen, wenn diese unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht haben, die Voraussetzung für ihre Bestellung waren, wenn die Prüferinnen oder Prüfer nicht mehr in der Lage sind, ihre Prüftätigkeiten ordnungsgemäß durchzuführen, oder wenn die Prüferinnen oder Prüfer die ihnen obliegenden Pflichten wiederholt vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben.

(7) Die Anerkennung erlischt

  1. durch Fristablauf,
  2. durch schriftlichen Verzicht der sachverständigen Stelle gegenüber der Anerkennungsbehörde,
  3. wenn die sachverständige Stelle länger als ein Jahr über weniger als fünf Prüfer oder Prüferinnen verfügt,
  4. mit der Auflösung der sachverständigen Stelle.
  § 22 Sachverständige

(1) Als Sachverständige nach § 19i Abs. 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes können nur sachverständige Stellen zugelassen werden.

(2) Unternehmen können auf Antrag als sachverständige Stellen zugelassen werden, wenn sie

  1. nachweisen, dass sie mindestens fünf Prüferinnen und Prüfer beschäftigen, die
    1. aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,
    2. zuverlässig sind,
    3. bei ihrer Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen hinsichtlich der zu prüfenden Anlagen und der Überwachung von Fachbetrieben nach § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes besteht,
  2. Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind, insbesondere
    1. den für den jeweiligen Prüfbereich erforderlichen Prüfumfang und die Prüftiefe,
    2. die Methode der Mängelbewertung,
    3. die aus Mängeln zu ziehenden Schlussfolgerungen,
  3. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Prüferinnen und Prüfer für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 2 500.000 Euro erbringen, der von einer Bank oder Versicherung aus einem Migliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt wurde.

(3) Als sachverständige Stellen können auch selbständige organisatorische Einheiten von Unternehmen anerkannt werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.

(4) Die sachverständige Stelle hat

  1. der Zulassungsbehörde jeweils bis zum 1. März des Folgejahres einen Erfahrungsbericht sowie die Liste der Prüferinnen und Prüfer vorzulegen und auf Anforderung weitere Unterlagen nachzureichen,
  2. stichprobenartig die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen durch ihre Prüferinnen und Prüfer zu kontrollieren,
  3. die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse zu sammeln, auszuwerten und die Prüferinnen und Prüfer in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber zu unterrichten,
  4. die Prüftagebücher der Zulassungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(5) Die sachverständige Stelle hat sicherzustellen, dass

  1. die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Regeln der Technik beachtet werden,
  2. die Prüferinnen und Prüfer ein Prüftagebuch führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben und
  3. die Prüferinnen und Prüfer keine Prüfungen vornehmen, wenn
    1. die Voraussetzungen für die Aufnahme ihrer Prüftätigkeit nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind,
    2. die Prüferinnen und Prüfer die ihnen obliegenden Pflichten wiederholt vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben.

(6) Die Zulassung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden. Eine befristete Zulassung kann auf Antrag verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind. Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Wird über die beantragte Zulassung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die in einem anderen Bundesland erfolgte Zulassung als sachverständige Stelle nach § 19i Abs. 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt als Zulassung nach Abs. 2. Zulassungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz gelten als Zulassung nach Abs. 2, wenn deren Gleichwertigkeit von der Zulassungsbehörde festgestellt und im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht wurde.

(7) Die Zulassung erlischt

  1. durch schriftlichen Verzicht der sachverständigen Stelle gegenüber der Anerkennungsbehörde,
  2. wenn die sachverständige Stelle länger als ein Jahr über weniger als fünf Prüferinnen oder Prüfer verfügt,
  3. mit der Auflösung der sachverständigen Stelle.

(8) Für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung gelten die §§ 48 und 49 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass ein Widerruf auch erfolgen kann, wenn die sachverständige Stelle ihren Verpflichtungen nach Abs. 4 und 5 nicht nachkommt.

4. In § 30 Satz 2 wird die Zahl "2009" durch "2011" ersetzt.

5. Anhang 1 Nr. 10 Satz 7 erhält folgende Fassung:

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 Eine Unterschreitung der in Satz 3 vorgeschriebenen Lagerkapazität in dem Betrieb ist im Einzelfall zulässig, wenn eine umweltgerechte Verwertung oder überbetriebliche Lagerung oder eine umweltgerechte Beseitigung nachgewiesen wird."Eine Unterschreitung der in Satz 3 vorgeschriebenen Lagerkapazität in dem Betrieb ist im Einzelfall zulässig, wenn außerhalb des Betriebes eine ordnungsgemäße Lagerung oder eine umweltgerechte Verwertung oder eine umweltgerechte Beseitigung gegenüber der Landwirtschaftsbehörde nachgewiesen wird."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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*) Ändert GVBl. II 85-42
1) § 22 dieser Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36)