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Änderungstext
Achte Verordnung zur Änderung der Anlagenverordnung * 1
Vom 7. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 19 vom 16.12.2009 S. 516)
Aufgrund des § 47 Abs. 3 in Verbindung mit § 91 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305), geändert durch Gesetz vom 19. November 2007 (GVBl. I S. 792), wird verordnet:
Die Anlagenverordnung vom 16. September 1993 (GVBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Februar 2008 (GVBl. I S. 648), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 5 Abs. 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Für die Vermutung nach Satz 1 muss die Anforderung zur Überdrucksicherung in der Technischen Regel wassergefährdende Stoffe, Arbeitsblatt DWAA 785, Bestimmung des Rückhaltevermögens bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen - R1, Anhang A, 4. Anstrich, erst ab dem 1. Januar 2011 beachtet werden."
2. In § 13 Abs. 6 Nr. 2 wird die Zahl "2" nach dem Wort "Betankung" durch die Angabe "von Kraftfahrzeugen mit wässriger Harnstofflösung, Mai 2007" ersetzt.
3. § 22 erhält folgende Fassung:
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§ 22 Sachverständige 00a04 08
(1) Sachverständige nach § 19l Abs. 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sind sachverständige Stellen. Sie bedürfen der Anerkennung durch das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie nach § 57 Abs. 3 des Hessischen Wassergesetzes. Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden. Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch. (2) Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Hessen. Entsprechendes gilt auch für gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die von der Anerkennungsbehörde im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekanntgegeben werden. (3) Sachverständige Stellen können anerkannt werden, wenn sie
(4) Als sachverständige Stellen können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefaßt und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind. (5) Die sachverständige Stelle ist verpflichtet, die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Regeln der Technik zu beachten. Sie hat sicherzustellen, daß die Prüferinnen und Prüfer ein Prüftagebuch führen, aus dem sich wenigstens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. Die Prüftagebücher sind der Anerkennungsbehörde von der sachverständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen. (6) Die sachverständige Stelle hat die Bestellung von Prüferinnen oder Prüfern zu widerrufen, wenn diese unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht haben, die Voraussetzung für ihre Bestellung waren, wenn die Prüferinnen oder Prüfer nicht mehr in der Lage sind, ihre Prüftätigkeiten ordnungsgemäß durchzuführen, oder wenn die Prüferinnen oder Prüfer die ihnen obliegenden Pflichten wiederholt vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. (7) Die Anerkennung erlischt
| § 22 Sachverständige
(1) Als Sachverständige nach § 19i Abs. 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes können nur sachverständige Stellen zugelassen werden. (2) Unternehmen können auf Antrag als sachverständige Stellen zugelassen werden, wenn sie
(3) Als sachverständige Stellen können auch selbständige organisatorische Einheiten von Unternehmen anerkannt werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind. (4) Die sachverständige Stelle hat
(5) Die sachverständige Stelle hat sicherzustellen, dass
(6) Die Zulassung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden. Eine befristete Zulassung kann auf Antrag verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind. Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Wird über die beantragte Zulassung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die in einem anderen Bundesland erfolgte Zulassung als sachverständige Stelle nach § 19i Abs. 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt als Zulassung nach Abs. 2. Zulassungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz gelten als Zulassung nach Abs. 2, wenn deren Gleichwertigkeit von der Zulassungsbehörde festgestellt und im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht wurde. (7) Die Zulassung erlischt
(8) Für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung gelten die §§ 48 und 49 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass ein Widerruf auch erfolgen kann, wenn die sachverständige Stelle ihren Verpflichtungen nach Abs. 4 und 5 nicht nachkommt. |
4. In § 30 Satz 2 wird die Zahl "2009" durch "2011" ersetzt.
5. Anhang 1 Nr. 10 Satz 7 erhält folgende Fassung:
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Eine Unterschreitung der in Satz 3 vorgeschriebenen Lagerkapazität in dem Betrieb ist im Einzelfall zulässig, wenn eine umweltgerechte Verwertung oder überbetriebliche Lagerung oder eine umweltgerechte Beseitigung nachgewiesen wird. | "Eine Unterschreitung der in Satz 3 vorgeschriebenen Lagerkapazität in dem Betrieb ist im Einzelfall zulässig, wenn außerhalb des Betriebes eine ordnungsgemäße Lagerung oder eine umweltgerechte Verwertung oder eine umweltgerechte Beseitigung gegenüber der Landwirtschaftsbehörde nachgewiesen wird." |
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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*) Ändert GVBl. II 85-42
1) § 22 dieser Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36)