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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz und zur Änderung des Gesetzes über die Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen im Rahmen der Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung
- Hessen -
Vom 25. Mai 2023
(GVBl. Nr. 17 vom 06.06.2023 S. 357)
Artikel 1
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz in der Fassung vom 1. Januar 2016
Gültig ab 01.01.2024 siehe =>
Das Hessische Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz in der Fassung vom 1. Januar 2016 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2016 (GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Hessisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz | "Hessisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG)" |
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 14a Verordnungsermächtigung"
b) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 20 Anhängige Verfahren, Aufhebung bisherigen Rechts | " § 20 Übergangsbestimmung" |
3. § 2a wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Angabe "6. März 2020 (BGBl. I S. 485)" durch "20. Januar 2022 (BGBl. I S. 87)" ersetzt.
b) Dem Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Wenn die Jahresschmutzwassermenge nach § 6 Abs. 1 Satz 5 geschätzt wird, entfällt die Ermäßigung des Abgabesatzes nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Abwasserabgabengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Abwasserverordnung."
Gültig ab siehe =>
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Einleitung von Niederschlagswasser aus Mischkanalisationen ist auf Antrag abgabefrei, wenn für die an eine Abwasserbehandlungsanlage nach Anhang 1 der Abwasserverordnung über die Mischkanalisation angeschlossenen Abwasseranlagen zur Rückhaltung und zur Behandlung des Niederschlagswassers (Entlastungsanlagen) ein dem Stand der Technik entsprechender Rückhalt der Schmutzfracht in einer Schmutzfrachtberechnung nachgewiesen wird und diese Abwasseranlagen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und ordnungsgemäß betrieben werden.
Die Anforderungen an die Schmutzfrachtberechnung werden von dem für den Gewässerschutz zuständigen Ministerium im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gemacht.
(2) Die Einleitung von Niederschlagswasser aus Trennkanalisationen ist auf Antrag abgabefrei, wenn die Abwasseranlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und ordnungsgemäß betrieben wird. Von den Anforderungen nach Satz 1 bleibt die Abgabefreiheit nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Abwasserabgabengesetzes unberührt. | "(1) Die Einleitung von Niederschlagswasser aus Mischkanalisationen ist auf Antrag abgabefrei, wenn
(2) Die Einleitung von Niederschlagswasser aus Trennkanalisationen ist auf Antrag abgabefrei, wenn
Von den Anforderungen nach Satz 1 bleibt die Abgabefreiheit nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Abwasserabgabengesetzes unberührt." |
b) In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254)," gestrichen.
c) In Abs. 4 Satz 2 wird nach der Angabe " § 238" die Angabe "Abs. 1 und 2" eingefügt und die Angabe "21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875)" durch "20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730)" ersetzt.
Gültig ab siehe =>
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "festzusetzen" durch die Wörter "im Bescheid festzulegen" ersetzt.
bb) Satz 3
Diese Methode wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen durch das für den Gewässerschutz zuständige Ministerium bekannt gemacht.
wird aufgehoben.
cc) In dem neuen Satz 6 wird nach dem Wort "Die" die Angabe "nach Satz 1 im Bescheid festgelegte" eingefügt und wird das Wort "festzusetzen" durch "festzulegen" ersetzt.
dd) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe "Satz 4" durch "Satz 3" und die Angabe "Satz 6" durch "Satz 5" ersetzt.
b) Als neuer Abs. 2 wird eingefügt:
"(2) Beantragt ein Abgabepflichtiger die Berücksichtigung einer Vorbelastung nach § 4 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes, hat dieser die für die Schätzung der Vorbelastung des unmittelbar entnommenen Wassers erforderlichen Messwerte der Schadstoffkonzentrationen der Wasserbehörde vorzulegen."
c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort "Abgabeerklärungen" die Angabe "nach Abs. 1 Satz 1 sowie für die Festsetzung der Abwasserabgabe nach § 10 Abs. 1 und der Vorauszahlungen nach § 11 Abs. 1 Satz 2" eingefügt.
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "sowie für Kleineinleitungen nach § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes" gestrichen.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Soweit mehrere juristische Personen für die von Satz 1 umfassten Einleitungen abgabepflichtig sind, hat jeder dieser Abgabepflichtigen eine Abgabeerklärung für seine Direkteinleitungen nach Satz 1 vorzulegen. Für alle Kleineinleitungen nach § 8, in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2, des Abwasserabgabengesetzes ist der Wasserbehörde eine eigenständige Abgabeerklärung durch den Abgabepflichtigen nach § 1 vorzulegen."
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "nach" wird die Angabe " § 8, in Verbindung mit" eingefügt und nach der Angabe "Satz 2" wird ein Komma eingefügt.
bb) In Nr. 2 wird das Wort "Abwasser" durch die Angabe "Schmutzwasser nach Nr. 1" ersetzt.
b) In Abs. 2 Nr. 1 wird nach der Angabe " § 8" und nach der Angabe "Satz 2" jeweils ein Komma eingefügt.
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1 und in Satz 1 wird die Angabe "22. August 2018 (GVBl. S. 366)" durch "9. Dezember 2022 (GVBl S. 764)" ersetzt.
b) Als Abs. 2 wird angefügt:
"(2) Für Kleineinleitungen, für die eine kreisfreie Stadt nach § 1 abgabepflichtig ist, obliegt der Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes der oberen Wasserbehörde; das Gleiche gilt, wenn die kreisfreie Stadt an einer Gesellschaft oder Vereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit mehrheitlich beteiligt ist."
9. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden das Komma und die Angabe "im Falle des § 7 seit Vorlage der notwendigen Daten und Unterlagen" gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Im Falle einer Überschreitung der Frist für die Vorlage der erforderlichen Daten und Unterlagen nach § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1, verlängert sich die Festsetzungsfrist nach Satz 1 um den Zeitraum der Fristüberschreitung."
10. In § 11 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "festzusetzen" ein Komma und die Angabe "soweit ein Jahresbetrag in Höhe von mindestens 1.000 Euro zuletzt festgesetzt wurde oder zu erwarten ist" eingefügt.
11. In § 13 Satz 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Gesetz" die Wörter "und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung" eingefügt.
12. In § 14 Abs. 1 werden nach der Angabe "(GVBl. S. 184)" ein Komma und die Angabe "geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2022 (GVBl. S. 750)," eingefügt.
Gültig ab 07.06.2023 siehe =>
13. Nach § 14 wird als § 14a eingefügt:
" § 14a Verordnungsermächtigung
Die für den Gewässerschutz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen über
14. § 20 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 20 Anhängige Verfahren, Aufhebung bisherigen Rechts
(1) Auf die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. Bereits nach dem nach Abs. 2 aufzuhebenden Gesetz laufende Fristen bleiben unberührt. (2) Das Hessische Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz in der Fassung vom 22. Mai 1997 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 241), wird aufgehoben. | " § 20 Übergangsbestimmung
Auf die vor dem 1. Januar 2024 anhängigen Verfahren finden die Bestimmungen dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 jeweils geltenden Fassung weiter Anwendung." |
Gültig ab 07.06.2023 siehe =>
15. In § 21 Satz 2 wird die Angabe "2023" durch "2030" ersetzt.
Artikel 2
Weitere Änderungen des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz
Gültig ab siehe =>
Das Hessische Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2016 (GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Art. 1, wird wie folgt geändert:
1. In § 2a Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe "Satz 5" durch "Satz 4" ersetzt.
2. In § 18 Abs. 1 Nr. 1 werden die Angabe "Satz 4" durch "Satz 3" und die Angabe "Satz 6" durch "Satz 5" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen im Rahmen der Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung
Gültig ab 07.06.2023 siehe =>
Das Gesetz über die Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen im Rahmen der Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung vom 27. Februar 2004 (GVBl. I S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Das für das Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerecht zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für die Bestimmung der ärztlichen Stellen nach § 83 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), zuletzt geändert druch Gesetz vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114). | "(1) Das für ionisierende Strahlung in Medizin, Forschung und Industrie zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für die Bestimmung der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 128 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4645)." |
b) Abs. 2
(2) Das für Angelegenheiten der Röntgenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010), zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für die Bestimmung
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Im Rahmen der Bestimmung der ärztlichen Stellen nach § 83 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung sowie der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 17a Abs. 1 der Röntgenverordnung können hoheitliche Aufgaben und Befugnisse, insbesondere auch das Recht der Erhebung von Gebühren und Auslagen (Kosten), an private Sachverständige oder private Sachverständigenorganisationen übertragen werden. | "Im Rahmen der Bestimmung der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 128 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung können hoheitliche Aufgaben und Befugnisse, insbesondere auch das Recht der Erhebung von Gebühren und Auslagen (Kosten), an private Sachverständige oder private Sachverständigenorganisationen übertragen werden." |
d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und die Angabe "Abs. 3" wird durch "Abs. 2" ersetzt.
§ 2Das Gesetz zur Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen nach der Röntgenverordnung vom 28. September 2000 (GVBl. I S. 482) wird aufgehoben.
wird aufgehoben.
3. Der bisherige § 3 wird § 2.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten in Kraft
1. Art. 1 Nr. 13 und Nr. 15 sowie Art. 3 am Tag nach der Verkündung,
2. Art. 1 Nr. 4 Buchst. a und Nr. 5 Buchst. a sowie Art. 2 an dem Tag, an dem die Rechtsverordnung nach Art. 1 Nr. 13 in Kraft tritt; das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium gibt den Tag des Inkrafttretens im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen bekannt.
ID 231179
ENDE |