Änderungstext Einfügung Löschung
Neuntes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Wassergesetzes
Vom 11. April 2000
(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 2000 S. 78)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Hamburgische Wassergesetz vom 20. Juni 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 335), zuletzt geändert am 16. November 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 256, 259), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Die § 15 betreffende Eintragung erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 15 Genehmigung | " § 15 Genehmigungspflichtige Gewässerbenutzung". |
1.2 Hinter die § 30 betreffende Eintragung wird folgende Eintragung eingefügt:
" § 30a Anzeigepflicht bei Grundwasserförderung".
1.3 Hinter die § 32 betreffende Eintragung werden folgende Eintragungen eingefügt:
" § 32a Erlaubnisfreie Niederschlagswasserbeseitigung § 32 b Anzeigepflicht bei Niederschlagswasserbeseitigung".
1.4 Hinter die § 55 betreffende Eintragung werden folgende Eintragungen eingefügt:
" § 55a Veränderungssperre bei Maßnahmen des öffentlichen Hochwasserschutzes
§ 55b Vorkaufsrecht für den öffentlichen Hochwasserschutz".
1.5 Die § 79 betreffende Eintragung erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 79 Zusammentreffen mehrerer Anträge | " § 79 Datenverarbeitung". |
1.6 Die § 80 betreffende Eintragung erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 80 (aufgehoben) | " § 80 Zusammentreffen mehrerer Anträge". |
(3) In dem Teil des Hafens von Cuxhaven, der in Artikel 1 Absatz 2 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen vom 26. Mai 14. Juni 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 318) bezeichnet ist, gelten folgende Vorschriften dieses Gesetzes:
§§ 1 bis 3, § 5 Absatz 2, §§ 9 und 10, §§ 11 bis 26, 28 bis 32, 35 bis 51, § 64, jedoch nur für Gewässer,§§ 65 bis 73,
§ 74 Absätze 1, 3 und 4,
§§ 75 bis 79, 81 bis 87, 89, 91 bis 94, 97 bis 101,
§ 102 Nummern 1 bis 8, 12 bis 16, Nummer 15 jedoch nur bei Rechtsverordnungen auf Grund von § 11 und § 28 Absatz 4,
§§ 113, 114.
wird aufgehoben.
3. § 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. Gewässer erster Ordnung: die Bundeswasserstraßen und die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten Gewässer; | "1. Gewässer erster Ordnung: die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten Gewässer;" |
(3) In dem Gebiet nach Artikel 2 Absatz 1 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Lande Niedersachsen vom 26. Mai / 4. Juni 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 318) bestimmen sich die Eigentumsgrenzen abweichend von den Absätzen 1 und 2 nach der jeweiligen Gewässerlinie (§ 3). Für die Gebietsteile, die durch Hochwasserschutzanlagen geschützt sind, gelten die Absätze 1 und 2.
wird aufgehoben.
(1) Jedermann darf unter den Beschränkungen des § 23 Absatz 1 WHG oberirdische Gewässer und die Küstengewässer zum Baden, Waschen, ohne Verwendung wassergefährdender Stoffe, Schöpfen mit Handgefäßen oder Motorpumpen mit geringerer Leistung als 0,25 Kilowatt, Schwemmen, Tränken und zum Eissport, mit Ausnahme des Eissurfens und des Eissegelns, benutzen
6. In § 15 erhält die Überschrift folgende Fassung:
alt | neu |
Genehmigung | "Genehmigungspflichtige Gewässerbenutzung" |
.. oder die Untersuchungen und Überprüfungen durch beauftragte Dritte, insbesondere Untersuchungsstellen nach § 16c, vornehmen lassen.
8. § 16b Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Einleiter kann die Eigenüberwachung auch durch geeignete Dritte, wie Laboratorien, Fachbetriebe und Sachverständige, auf seine Kosten durchführen lassen. | "Der Einleiter kann die Eigenüberwachung auch durch geeignete Dritte, wie Fachbetriebe, Sachverständige oder Untersuchungsstellen nach § 16 c, auf seine Kosten durchführen lassen." |
9. § 16c erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 16c Regelung der Überwachung durch Einleiter oder Dritte
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen festzulegen, die an die Ausrüstung, Fachkunde und Zuverlässigkeit des Einleiters oder des beauftragten Dritten, wie Laboratorien, Fachbetriebe und Sachverständige nach § 16a Absatz 2 sowie § 16b Absatz 1 zu stellen sind, sowie das Verfahren für deren Überwachung und Überprüfung festzulegen. | "16c Regelung der Überwachung durch Einleiter oder Dritte
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen festzulegen, die an Ausrüstung, Fachkunde und Zuverlässigkeit des Einleiters oder des beauftragten Dritten nach § 16a Absatz 2 sowie § 16b Absatz 1 zu stellen sind, sowie das Verfahren für deren Überwachung und Überprüfung festzulegen, und ferner die Zulassung der Laboratorien für Wasser- und Abwasseruntersuchungen (Untersuchungsstellen), das Zulassungsverfahren, den Umfang und die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung zu regeln. Dabei können Pflichten der Laboratorien und Anforderungen für die Sicherung der Qualität der Untersuchungsergebnisse wie zum Beispiel die Teilnahme an Ringversuchen festgelegt werden. Die Zulassung kann befristet und mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden." |
10. In § 19 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Genehmigung darf auch widerrufen werden, wenn die für die Benutzung im Sinne des § 15 zu leistenden Gebühren (§ 20) trotz Fälligkeit und Mahnung nicht oder nicht vollständig entrichtet werden."
11. In § 27 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Dabei kann die Wasserbehörde zur Erreichung des Schutzzieles auch Handlungspflichten für Eigentümer und Nutzungsberechtigte festlegen."
12. § 28 Absatz 5 Satz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Senat wird ermächtigt, Einzelheiten über Inhalt, Umfang und Vorlage des Katasters durch Rechtsverordnung zu regeln | "Der Senat wird ermächtigt, Einzelheiten über Inhalt, Umfang und Vorlage des Katasters durch Rechtsverordnung zu regeln, sowie in der Rechtsverordnung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen über die Möglichkeit nach Satz 3 hinaus das Kataster ersetzt werden kann." |
Ausgetretene wassergefährdende Stoffe sind so zu beseitigen, daß eine schädliche Verunreinigung des Wassers, der Abwasseranlage oder des Bodens des Wassers oder der Abwasseranlage nicht mehr zu besorgen ist.
14. Hinter § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
15. Hinter § 32 werden folgende § 32a und 32b eingefügt:
16. In § 35 Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
"5. zur Erhaltung des Gewässers in einem den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechenden Zustand für die Abfuhr oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis sowie für den Feststoffhaushalt."
17. In § 49 wird die Bezeichnung " § 31 Absatz 1 Satz 3" durch die Bezeichnung " § 31 Absatz 3" ersetzt.
18. 55 wird wie folgt geändert:
18.1 In Absatz 3 Satz 2:
Auf ihre Erteilung finden die Vorschriften des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 333, 402), zuletzt geändert am 1. Juli 1993 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 149, 150) zuletzt geändert am 27. August 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 441), in der jeweils geltenden Fassung, über das Planfeststellungsverfahren mit Ausnahme des § 74 Absatz 4 HambVwVfG keine Anwendung
18.2 In Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
"Das gilt auch, wenn eine private Hochwasserschutzanlage ihre Schutzfunktion verloren hat oder aufgegeben werden soll."
19. Hinter § 55 werden § 55a und 55b eingefügt:
20. § 58 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Bauanlagen haben deren Mitverwendung, Unterhaltung und Ausbau für den Hochwasserschutz im Rahmen der Planfeststellung oder Genehmigung nach § 55 zu dulden, soweit die Nutzung ihrer Anlagen nicht wesentlich beeinträchtigt wird. | "Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an eine Hochwasserschutzanlage angrenzenden Grundstücke und von Bauanlagen haben deren Mitverwendung, Unterhaltung und Ausbau für den Hochwasserschutz im Rahmen einer Planfeststellung oder Genehmigung nach § 55 zu dulden, soweit die Nutzung ihrer Grundstücke und Anlagen nicht wesentlich beeinträchtigt wird." |
Hochwasserschutzanlagen, die ihre Bedeutung für den Hochwasserschutz verloren haben sowie Dämme, die nicht mehr geeignet sind, den Hochwasserabfluß zu beeinflussen, können durch Rechtsverordnung auch von den Vorschriften des § 55 freigestellt werden.
wird gestrichen.
22. § 63b wird wie folgt geändert:
22.1 In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Textstelle "7,20 m über Normal- Null (NN)" durch die Textstelle "der amtlich bekannt gemachte Bemessungswasserstand für öffentliche Hochwasserschutzanlagen in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 0,50 m" ersetzt.
22.2 Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz gegen Hochwasser oder Sturmfluten für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebiete oder Gebietsteile Vorschriften über den Bau, die Unterhaltung, den Schutz, die Nutzung, die Verteidigung und die Vorsorge für die Verteidigung von Grundstücken und Gebäuden zu erlassen. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass in den Gebieten oder Gebietsteilen Ausnahmen im Einzelfall gemäß Absatz 5 entbehrlich sind."
23. § 67 wird wie folgt geändert:
23.1 In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "und des Bodens" gestrichen.
23.2 In Absatz 2:
(2) Ergeben von der Wasserbehörde durchgeführte Untersuchungen, daß an privaten Hochwasserschutzanlagen nachträgliche Anforderungen nach § 71 Absatz 2 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 10. Dezember 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 249) § 51 Absatz 1 der Hamburgischen Bauordnung vom 1. Juli 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 183), zuletzt geändert am 4. November 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 489, 492) in der jeweils geltenden Fassung gestellt werden müssen, so können die Kosten der Untersuchungen den Trägern der Unterhaltungslast der Hochwasserschutzanlage auferlegt werden.
24. In Abschnitt 1 des Elften Teils wird folgender neuer § 79 eingefügt:
§ 79 Datenverarbeitung
(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz und nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 133, 165, 226), zuletzt geändert am 18. März 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 76), zu erheben und weiter zu verarbeiten. Die Mitteilungspflichten nach § 28 a Absätze 2 und 3 bleiben hiervon unberührt. Eine Erhebung auch ohne Kenntnis des Betroffenen ist zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz gefährdet würde.
(2) Die weitere Verarbeitung einschließlich der Übermittlung von Daten, die für andere Zwecke erhoben wurden, ist zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zulässig, soweit die zuständige Behörde die Daten zu diesem Zweck erheben dürfte."
25. Der bisherige § 79 wird § 80.
26. § 102 wird wie folgt geändert:
26.1 Absatz 1 Nummer 15 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
15. einer auf Grund der §§ 11, 28 Absatz 5, 53 Absatz 6 oder 61 erlassenen Rechtsverordnungen zuwiderhandelt; | "15. einer auf Grund
a) des § 11, b) der § 28 Absatz 4, 53 Absatz 5, 61 oder 63 b Absatz 6 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt;" |
26.2 In Absatz 2 wird die Textstelle "mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark" ersetzt durch die Textstelle "in den Fällen des Absatz 1 Nummern 1 bis 2, 4, 7, 8, 10, 12 bis 14 und 15 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu 20000 Deutsche Mark, in allen übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Deutsche Mark".
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vorsätzlich begangen worden ist, mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark in den Fällen des Absatz 1 Nummern 1 bis 2, 4, 7, 8, 10, 12 bis 14 und 15 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu 20000 Deutsche Mark, in allen übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig begangen worden ist, mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden, in den Fällen der Nummern 9, 15 und 16 jedoch nur, sofern die Rechtsverordnung oder die Anordnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
27. Die Anlage (Verzeichnis nach § 2 Nummer 1) wird wie folgt geändert:
27.1 Die Nummer 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"4. Elbe, einschließlich der Bundeswasserstraße und der mit ihr im Zusammenhang stehenden Flächen des Hafens und von Norderelbe, Süderelbe, Köhlbrand, Reiherstieg, und alter Süderelbe (mit Ausnahme des zwischen der West- und der Ostabdämmung befindlichen Teiles)." |
27.2 Die Nummer 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"5. Este, einschließlich der Bundeswasserstraße sowie der über die Bundeswasserstraße hinausgehenden Hafenflächen." |
27.3 Die Nummern 8 bis 36 werden gestrichen.
Verordnung zur Änderung der Verordnung
zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates
über die Behandlung von kommunalem Abwasser
Vom 11. April 2000
(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 2000 S. 82)
Auf Grund von § 19a Absatz 2 des Hamburgischen Wassergesetzes vom 20. Juni 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 335), zuletzt geändert am 16. November 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 256, 259), und § 3a des Hamburgischen Abwassergesetzes (HmbAbwG) vom 21. Februar 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 45), zuletzt geändert am 16. November 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 255), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser vom 24. Juni 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 297) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 wird die Textstelle "(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nummer L 35 Seite 40)" ersetzt durch die Textstelle "mit der Änderung vom 27. Februar 1998 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1991 Nummer L 35 Seite 40, 1998 Nummer L 67 Seite 29)".
1.2 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Das Küstengewässer der Freien und Hansestadt Hamburg in der Nordsee ist empfindliches Gebiet, und die Einzugsgebiete der Oberflächengewässer in der Freien und Hansestadt Hamburg sind Einzugsgebiete empfindlicher Gebiete im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 91/271/EWG."
2. In § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Dabei sind die Anforderungen nach Anhang I Buchstabe a der in § 1 Absatz 1 bezeichneten Richtlinie zu beachten."
3. In § 5 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Bei der Erteilung der Genehmigung nach § 11a HmbAbwG sind die Anforderungen nach Anhang I Buchstabe C der in § 1 Absatz 1 bezeichneten Richtlinie zu beachten."
4. § 6 wird wie folgt geändert:
4.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Anpassung der Erlaubnisse, Überwachung".
4.2 In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Bei der Überwachung der Einleitungen und der Auswertung der Ergebnisse sind die Anforderungen nach Anhang I Buchstabe D der in § 1 Absatz 1 bezeichneten Richtlinie zu beachten."