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Regelwerk, Wasser, EU, HH
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HWaG - Hamburgisches Wassergesetz
- Hamburg -

Fassung vom 29. März 2005
(GVBl. Nr. 11 vom 08.04.2005 S. 97; 01.09.2005 S. 377 05; 12.09.2007 S. 284 07; 14.12.2007 S. 501 07a; 04.12.2012 S. 510 12 °)
Gl.-Nr.: 753-1


Archiv: HWaG1960

Erster Teil
Einleitende Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die in § 1 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1110) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Gewässer sowie für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.

(2) Das Wasserhaushaltsgesetz - mit Ausnahme des § 22 über die Haftung für Änderungen der Beschaffenheit des Wassers - und dieses Gesetz gelten nicht für:

  1. Gewässer, die ausschließlich der Fischzucht oder der Fischhaltung dienen und mit anderen oberirdischen Gewässern keine natürliche Verbindung haben,
  2. offene und verrohrte Gräben innerhalb öffentlicher Wege,
  3. Gräben, die nicht der Vorflut oder die der Vorflut von Grundstücken nur eines Eigentümers dienen,

soweit sie Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind.

§ 2 Einteilung der oberirdischen Gewässer

Die oberirdischen Gewässer mit Ausnahme des wild abfließenden Wassers werden eingeteilt in

  1. Gewässer erster Ordnung:
    die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten Gewässer;
  2. Gewässer zweiter Ordnung:
    alle anderen Gewässer.

§ 3 Gewässerlinie

(1) Um oberirdische Gewässer gegen die sie umgebenden Landflächen abzugrenzen, kann die Wasserbehörde die Gewässerlinie feststellen. Die Gewässerlinie ist festzustellen, wenn es der Eigentümer eines Gewässers oder ein Anlieger beantragt. Sie ist zu kennzeichnen, wenn es erforderlich ist.

(2) Die Gewässerlinie wird nach der Höhe des mittleren Wasserstandes, bei Tidegewässern nach der Höhe des mittleren Tidehochwasserstandes bestimmt.

(3) Als mittlerer Wasserstand und mittlerer Tidehochwasserstand gilt das Mittel der Wasserstände aus den 20 Kalenderjahren, die dem Feststellungsverfahren unmittelbar vorangegangen sind und deren letzte Jahreszahl durch Zehn teilbar ist. Stehen Wasserstandsbeobachtungen nach Satz 1 nicht zur Verfügung, so ist das Mittel der Wasserstände der 5 Kalenderjahre vor der Feststellung der Gewässerlinie maßgebend. Fehlt es auch insoweit an hinreichenden Beobachtungen, ist die Gewässerlinie nach den natürlichen Merkmalen zu bestimmen.

§ 3a Hochwasserschutzanlagen

(1) Hochwasserschutzanlagen sind Deiche und andere Anlagen, die statt eines Deiches dem Schutz gegen Hochwasser zu dienen bestimmt sind.

(2) Zur Hochwasserschutzanlage gehören, soweit nicht in einem festgelegten Plan oder in einer Genehmigung (§ 55) etwas anderes bestimmt ist,

  1. die Grundfläche, auf der die Anlage ruht, einschließlich der Außen- und Binnenberme und der Schutzstreifen,
  2. der Körper der Anlage,
  3. das Zubehör und die zum Schutz der Anlage errichteten Werke.

Zweiter Teil
Eigentumsverhältnisse bei Gewässern und Hochwasserschutzanlagen

Abschnitt I
Eigentum

§ 4 Gewässereigentümer

(1) Eigentümer eines Gewässers oder eines Gewässerteiles ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich das Gewässer oder der Teil des Gewässers befindet.

(2) Wenn ein Grundstück ganz oder teilweise dauernd von Wasser überflutet wird, so wird der Grundstückseigentümer insoweit Eigentümer des Gewässers. Die Rechte nach § 5 bleiben unberührt.

§ 4a Öffentliches Eigentum an Hochwasserschutzanlagen

(1) Hochwasserschutzanlagen, die auf Grund einer in das Wasserbuch eingetragenen Planfeststellung oder Genehmigung (§ 55) errichtet worden sind und der Freien und Hansestadt Hamburg gehören, stehen in öffentlichem Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg (öffentliche Hochwasserschutzanlagen). Öffentliches Eigentum entsteht nicht, wenn die durch die Hochwasserschutzanlage geschützte Geländefläche ausschließlich Anlagen für öffentliche Zwecke dient oder wenn nur Teile der Hochwasserschutzanlage der Freien und Hansestadt Hamburg gehören.

(2) Das öffentliche Eigentum begründet eine hoheitliche Sachherrschaft. Die in öffentlichem Eigentum stehenden Gegenstände sind dem Rechtsverkehr entzogen. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, insbesondere über den Besitz und das Eigentum, werden nicht angewendet.

(3) Das öffentliche Eigentum an einer Grundfläche oder an einem sonstigen Gegenstand besteht, solange diese zu einer Hochwasserschutzanlage gehören. Öffentliches Eigentum entsteht frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem die Freie und Hansestadt Hamburg nach bürgerlichem Recht unbelastetes Eigentum erwirbt. Wird die Bestimmung zum Hochwasserschutz aufgehoben, so wird die Freie und Hansestadt Hamburg Eigentümerin im Sinne des bürgerlichen Rechts, jedoch besteht an öffentlichen Wegen das öffentliche Eigentum nach § 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (HmbGVBl. S. 117) fort.

(4) Werden Gegenstände von der Hochwasserschutzanlage getrennt, so verwandelt sich das öffentliche Eigentum an ihnen in bürgerlich-rechtliches Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg oder desjenigen, dem die Freie und Hansestadt Hamburg die Aneignung gestattet hat.

(5) Bauliche Anlagen, die auf oder unter einer in öffentlichem Eigentum stehenden Grundfläche für andere als die Freie und Hansestadt Hamburg hergestellt worden sind, werden nicht Bestandteil der Hochwasserschutzanlage. Bestehen solche baulichen Anlagen bei der Entstehung des öffentlichen Eigentums, so verlieren sie gleichzeitig ihre etwaige Eigenschaft als Bestandteil der Hochwasserschutzanlage.

(6) Grundflächen, an denen öffentliches Eigentum entstanden ist, sind aus dem Grundbuch auszuscheiden und zum öffentlichen Grund zu tilgen.

Abschnitt II
Sonstige Rechte und Pflichten

§ 5 Wiederherstellung bei verlassenem Gewässerbett

(1) Hat ein fließendes oberirdisches Gewässer infolge natürlicher Ereignisse sein bisheriges Bett verlassen, so sind die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten der Grundstücke, die von der Veränderung betroffen werden, gemeinsam oder einzeln berechtigt, den früheren Zustand auf ihre Kosten wiederherzustellen. Das Recht erlischt mit Ablauf eines Jahres; die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem das Gewässer sein Bett verlassen hat.

(2) Haben die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten von ihrem Recht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht, so kann die Wasserbehörde binnen 5 Jahren den früheren Zustand wiederherstellen, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. Sie ist dazu vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist berechtigt, wenn sie die Eigentümer und Nutzungsberechtigten unter Setzung einer angemessenen Frist erfolglos aufgefordert hat, ihre Rechte auszuüben.

§ 6 Zutritt zu Gewässern

Sind in einem oberirdischen Gewässer natürliche Anlandungen entstanden oder hat sich der Wasserspiegel eines oberirdischen Gewässers durch natürliche Ereignisse gesenkt, so ist den bisherigen Anliegern der Zutritt zu dem Gewässer zu gestatten, soweit dies zur Ausübung des Gemeingebrauchs in dem bislang geübten Umfang erforderlich ist.

§ 7 Wild abfließendes Wasser

(1) Der Eigentümer hat auf seinem Grundstück das wild abfließende Wasser aufzunehmen, das diesem infolge der natürlichen Geländeverhältnisse oder von einem vor dem Jahre 1962 geschaffenen Damm oder Deich zufließt.

(2) Der Abfluss des Wassers darf nicht durch Vorrichtungen zum Nachteil eines tieferliegenden Grundstücks geändert werden. Unter dies Verbot fällt nicht eine natürliche Veränderung des Wasserablaufs als Folge einer veränderten wirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks.

(3) Kann der Eigentümer des tieferliegenden Grundstücks das Wasser nicht oder nur mit erheblichen Kosten weiter abführen, so ist er zur Aufnahme nur verpflichtet, wenn der Vorteil für den Eigentümer des höherliegenden Grundstücks den Schaden für das tieferliegende Grundstück erheblich übersteigt. In diesem Falle ist er zu entschädigen.

(4) Zum Wohle der Allgemeinheit kann die Wasserbehörde anordnen, dass der Zu- oder Abfluss des Wassers geändert wird.

§ 8 Duldungspflicht des Gewässereigentümers

Der Gewässereigentümer hat Benutzungen zu dulden, für die eine Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung erteilt ist. Das gilt nicht für das Entnehmen fester Stoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 WHG.

Dritter Teil
Benutzung der Gewässer

Abschnitt I
Erlaubnis- und bewilligungsfreie Benutzung

§ 9 Gemeingebrauch im Allgemeinen

(1) Jeder darf unter den Beschränkungen des § 23 WHG oberirdische Gewässer und die Küstengewässer zum Baden, Waschen ohne Verwendung wassergefährdender Stoffe, Schöpfen mit Handgefäßen oder Motorpumpen mit geringerer Leistung als 0,25 Kilowatt, und zum Eissport, mit Ausnahme des Eissurfens und des Eissegelns, benutzen. Ebenso darf unter den gleichen Beschränkungen Drain- und Niederschlagswasser von landwirtschaftlich, gärtnerisch oder ausschließlich zum Wohnen benutzten Grundstücken in oberirdische Gewässer eingeleitet werden, wenn es keine schädlichen Bestandteile enthält und nicht mittels gemeinsamer Anlagen abgeleitet wird.

(2) Gemeingebrauch nach Absatz 1 besteht nicht für Gewässer in Hofräumen sowie in Gärten und Parkanlagen, die nicht jedem zugänglich sind.

§ 10 Schifffahrt

(1) Schiffbare Gewässer dürfen im Rahmen des Schifffahrtrechts einschließlich des Schifffahrtabgabenrechts von jedermann mit Wasserfahrzeugen befahren werden. Welche Gewässer schiffbar sind, bestimmt der Senat durch Rechtsverordnung.

(2) Nicht schiffbare Gewässer dürfen mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne maschinellen Antrieb befahren werden. Der Senat kann durch Rechtsverordnung das Befahren mit kleinen maschinell angetriebenen Wasserfahrzeugen zulassen.

§ 10a Verbot der Werbung

Auf der Alster, ihren Kanälen und Fleeten (Nummer 1 des Verzeichnisses zu diesem Gesetz) sowie auf den Landungsstegen ist Werbung nicht zulässig. Die Wasserbehörde kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn die Werbung dem öffentlichen Wohl, einem gemeinnützigen Zweck oder dem Hinweis auf eine wasserrechtlich genehmigte Einrichtung dient. Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn die Werbung insbesondere hinsichtlich ihrer Gestaltung im Einklang mit der Bedeutung der Alster und ihrer Nebengewässer für das Stadtbild steht.

§ 11 Regelung des Gemeingebrauchs

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. die Ausübung des Gemeingebrauchs zu regeln, zu beschränken oder zu verbieten,
    1. um den ordnungsmäßigen Zustand der Gewässer und ihrer Ufer zu schützen,
    2. um Tiere, Pflanzen und die Landschaft zu schützen,
    3. um Beeinträchtigungen, Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit oder für einzelne zu verhüten,
  2. Bestimmungen zu treffen, die der Sicherheit oder Ordnung auf den Gewässern dienen, insbesondere den Verkehr regeln.

(2) Wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann die Wasserbehörde im Einzelfall Anordnungen über die Ausübung des Gemeingebrauchs auch ohne Rechtsverordnung treffen. Die Anordnungen sind öffentlich bekannt zu machen, und zwar durch Tafeln oder in sonst geeigneter Weise.

§ 12 Besondere Pflichten im Interesse des Wasserverkehrs

Die Anlieger an Gewässern haben in Notfällen das Landen und Befestigen von Wasserfahrzeugen und das zeitweilige Aussetzen der Ladung zu dulden. Entstehen dadurch Schäden, so kann der Geschädigte Schadensersatz beanspruchen.

§ 13 Eigentümergebrauch

(1) Wer als Eigentümer oder Berechtigter ein oberirdisches Gewässer nach § 24 Absatz 1 WHG benutzen will, hat das der Wasserbehörde einen Monat vorher anzuzeigen.

(2) Der Eigentümergebrauch berechtigt nicht zum Einleiten von Abwasser in oberirdische Gewässer, wenn die Einleitung nach bisherigem Recht unzulässig ist.

§ 14 Benutzung zu Zwecken der Fischerei

(1) Für die Fischerei dürfen in oberirdische Gewässer Fischnahrung in geringen Mengen zum Anlocken der Fische (Fischköder) und Fischereigeräte ohne Erlaubnis oder Bewilligung eingebracht werden.

(2) Die zuständige Behörde kann die Einbringung in bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte untersagen, wenn Nachteile für das Gewässer zu erwarten sind. Die Untersagung kann auch durch Tafeln oder in sonst geeigneter Weise bekannt gemacht werden.

§ 14a Erlaubnis- und bewilligungsfreie Benutzung der Küstengewässer

Für folgende Benutzungen der Küstengewässer ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich:

  1. Das Einbringen von Stoffen zu Zwecken der Fischerei, wie insbesondere von Fischnahrung, Fischereigeräten,
  2. das Einleiten von Grund- und Quellwasser und
  3. das Einleiten von Niederschlagswasser von landwirtschaftlich, gärtnerisch oder ausschließlich zum Wohnen benutzten Grundstücken, wenn es keine schädlichen Bestandteile enthält und nicht mittels gemeinsamer Anlagen abgeleitet wird.

Abschnitt II
Genehmigungspflichtige Benutzung nach Landesrecht

§ 15 Genehmigungspflichtige Gewässerbenutzung

Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der oberirdischen Gewässer und der Küstengewässer, die nicht eine Benutzung im Sinne von § 3 WHG oder von § 10 ist, bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. Genehmigungspflichtig ist insbesondere das Errichten oder Verändern von Anlagen in, an oder über solchen Gewässern. Das gilt nicht für Maßnahmen, die der Unterhaltung oder dem Ausbau eines Gewässers dienen.

Abschnitt III
Einzelbestimmungen für die Erlaubnis, Bewilligung und Genehmigung

§ 16 Benutzungsbedingungen und Auflagen

(1) Benutzungsbedingungen und Auflagen sind insbesondere zulässig, um

  1. nachteilige Wirkungen zu verhüten und auszugleichen
    1. für den Wasserhaushalt und die Trinkwasserversorgung,
    2. für Natur und Landschaft, insbesondere die Pflanzen- und Tierwelt,
    3. für die Sicherheit und Ordnung auf den Gewässern,
    4. für die Gesundheit der Bevölkerung, das Wohnungs- und Siedlungswesen, das Stadtbild und den Hochwasserschutz,
    5. für die gewerbliche Wirtschaft, die Land- und Forstwirtschaft, den Gartenbau, den Verkehr, den Bergbau und die Fischerei,
  2. die sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen.

(2) Wird eine Erlaubnis oder Bewilligung zur Wasserentnahme erteilt, so kann auferlegt werden, das gebrauchte Wasser zurückzuleiten. Es können außerdem Maßnahmen angeordnet werden, die erhebliche, nachhaltige oder überörtliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt und die Landschaft verhüten.

(3) Wird eine Erlaubnis oder Bewilligung für die Wasserentnahme für die öffentliche Wasserversorgung erteilt, ist grundsätzlich vom Vorrang ortsnaher Wasserversorgung auszugehen, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Diese liegen insbesondere vor, wenn

  1. auf Grund der Menge und Beschaffenheit der ortsnahen Wasservorkommen eine dauerhaft gesicherte Trinkwasserversorgung nicht gewährleistet werden kann,
  2. der finanzielle Aufwand für eine ortsnahe Wasserversorgung wirtschaftlich nicht zumutbar ist oder
  3. die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 33a Absatz 1 WHG gefährdet wird.

§ 16a Behördliche Überwachung von Gewässerbenutzungen

(1) Wer ein Gewässer benutzt und dafür einer Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung bedarf, unterliegt der kostenpflichtigen behördlichen Überwachung.

(2) Die zuständige Behörde kann insbesondere

  1. die eingebrachten oder eingeleiteten Stoffe auf die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit untersuchen,
  2. die Auswirkungen auf das Gewässer untersuchen,
  3. die Anlagen, Einrichtungen und Vorgänge, die bei Abwassereinleitungen Einfluss auf die Menge und Beschaffenheit des Abwassers haben, im Hinblick auf die Unterhaltung, den Betrieb und die Durchführung der Eigenüberwachung überprüfen oder die Untersuchungen und Überprüfungen durch beauftragte Dritte, insbesondere Untersuchungsstellen nach § 16c, vornehmen lassen.

§ 16b Eigenüberwachung von Abwassereinleitungen

(1) Wer Abwasser in ein Gewässer einleitet (Einleiter), hat die Abwasserentstehung und -beseitigung selbst zu überwachen (Eigenüberwachung). Der Einleiter kann die Eigenüberwachung auch durch geeignete Dritte, wie Fachbetriebe, Sachverständige oder Untersuchungsstellen nach § 16c, auf seine Kosten durchführen lassen. Bei fehlender Eignung, insbesondere hinsichtlich Ausstattung mit Personal und Geräten, ist der Einleiter zur Übertragung auf Dritte verpflichtet. Die behördliche Überwachung bleibt unberührt.

(2) Der Einleiter hat auf Anordnung der zuständigen Behörde im Rahmen der Eigenüberwachung insbesondere das Abwasser auf seine physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit zu untersuchen, die Abwassermenge in geeigneter Weise zu ermitteln, die Auswirkungen auf das Gewässer zu untersuchen, die Anlagen, Einrichtungen und Vorgänge, die Einfluss auf die Menge und die Beschaffenheit des Abwassers haben, im Hinblick auf die Unterhaltung und den Betrieb zu überprüfen.

(3) Die zuständige Behörde legt im Einzelfall die Ausrüstung der Anlagen nach Absatz 2 mit Überwachungseinrichtungen und -geräten, die Einzelheiten der Untersuchungen und Überprüfungen sowie Art und Umfang der Aufzeichnungen fest.

(4) Sämtliche Aufzeichnungen sind vom Einleiter jederzeit vollständig und geordnet zur Einsichtnahme bereitzuhalten, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(5) Bei öffentlichen Abwasseranlagen beschränkt sich die Eigenüberwachungspflicht der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft auf die Überwachung der Abwasserableitung sowie der Abwasserbehandlung in den dafür vorgesehenen Anlagen.

§ 16c Regelung der Überwachung durch Einleiter oder Dritte

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen festzulegen, die an Ausrüstung, Fachkunde und Zuverlässigkeit des Einleiters oder des beauftragten Dritten nach § 16a Absatz 2 sowie § 16b Absatz 1 zu stellen sind, sowie das Verfahren für deren Überwachung und Überprüfung festzulegen, und ferner die Zulassung der Laboratorien für Wasser- und Abwasseruntersuchungen (Untersuchungsstellen), das Zulassungsverfahren, den Umfang und die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung zu regeln. Dabei können Pflichten der Laboratorien und Anforderungen für die Sicherung der Qualität der Untersuchungsergebnisse wie zum Beispiel die Teilnahme an Ringversuchen festgelegt werden. Die Zulassung kann befristet und mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden.

§ 16d Anzuwendende Analyseverfahren 05

Enthält der die Einleitung zulassende Bescheid Begrenzungen für Stoffe oder Stoffgruppen, so sind diese nach den von der zuständigen Behörde hierzu festgelegten und im Amtlichen Anzeiger bekannt gemachten Analyseverfahren zu bestimmen, soweit nicht der Einleitungsbescheid ein anderes Verfahren vorschreibt.

§ 17 Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis kann insbesondere dann ganz oder teilweise widerrufen werden,

  1. wenn sie auf Grund von Nachweisen erteilt worden ist, die in wesentlichen Punkten unrichtig oder unvollständig waren oder
  2. wenn der Benutzer den Zweck der Benutzung geändert, sie über die Erlaubnis hinaus ausgedehnt oder Benutzungsbedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.

(2) Sie ist zu widerrufen, soweit von der weiteren Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet werden kann; dies gilt insbesondere dann, wenn die weitere Benutzung die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den § § 25a bis 25d, 32c und 33a WHG gefährdet und das Maßnahmenprogramm nach § 27b entsprechende Anforderungen enthält.

§ 18 Bewilligung

(1) Die Erteilung einer Bewilligung bedarf der Durchführung eines förmlichen Verfahrens.

(2) Einwendungen gegen eine beantragte Bewilligung kann über § 8 Absatz 3 WHG hinaus auch erheben, wer, ohne dass sein Recht beeinträchtigt wird, dadurch Nachteile zu erwarten hat, dass durch die Benutzung

  1. der Wasserabfluss verändert oder das Wasser verunreinigt oder schädlich verändert wird,
  2. der Wasserstand verändert wird,
  3. seiner Wassergewinnungsanlage das Wasser entzogen oder geschmälert wird oder
  4. die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird.

(3) Die Einwendungen sind unbeachtlich, wenn die zu erwartenden Nachteile

  1. für den Betroffenen gering sind,
  2. dem Betroffenen wegen berechtigter Interessen der Allgemeinheit oder eines Einzelnen zugemutet werden können,
  3. für den Betroffenen entstehen, weil er seine Unterhaltungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.

(4) Die Bestimmungen des § 8 Absatz 3 WHG sind entsprechend anzuwenden. Die Bewilligung darf auch erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

§ 19 Genehmigung

(1) Die Genehmigung geht, wenn sie für eine Anlage oder ein Grundstück erteilt ist, auf den Rechtsnachfolger über, soweit bei der Erteilung nichts anderes bestimmt ist. Sie ist widerruflich. § 17 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Genehmigung darf auch widerrufen werden, wenn die für die Benutzung im Sinne des § 15 zu leistenden Gebühren (§ 20) trotz Fälligkeit und Mahnung nicht oder nicht vollständig entrichtet werden.

(2) Die Genehmigung kann befristet und unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Auflagen sind insbesondere zulässig, um nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen. Auflagen können auch nachträglich gemacht werden.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass die beantragte Benutzung das Wohl der Allgemeinheit, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, den Hafenausbau oder den Schiffsverkehr beeinträchtigt und dass dies nicht durch Auflagen verhütet werden kann. Bei nicht zu verhütenden Beeinträchtigungen für den Schiffsverkehr darf die Genehmigung dennoch erteilt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert.

(4) Durch eine Genehmigung nach Absatz 1 werden Erlaubnisse, Bewilligungen und andere behördliche Zustimmungen, die nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften erforderlich sind, nicht ersetzt.

§ 19a Zwischenstaatliche Vereinbarungen und Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaft

(1) Die Erlaubnis nach § 7 WHG und die Bewilligung nach § 8 WHG sowie die Genehmigung nach § 19 dieses Gesetzes sind zu versagen, wenn es zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder bindender Beschlüsse und Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Vollzug von zwischenstaatlichen Vereinbarungen sowie bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft erlassen und bekannt machen.

(2) Der Senat wird ermächtigt, zum Schutz der Gewässer und ihrer Bewirtschaftung durch Rechtsverordnung die Regelungen, die zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen und bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft erforderlich sind, zu treffen. Es können insbesondere Vorschriften erlassen werden über

  1. Anforderungen an die Beschaffenheit von Gewässern;
  2. Anforderungen an die Benutzung von Gewässern;
  3. die Festsetzung von Gebieten, insbesondere auch von Gewässern, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind;
  4. die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinien, ihre Kontrolle und Überwachung sowie die dazu notwendigen Messmethoden, Mess- und Analyseverfahren und die Festlegung von Fristen, innerhalb derer die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen abgeschlossen sein müssen.

§ 20 Benutzungsgebühren

Die Gewässer erster Ordnung sowie diejenigen Gewässer zweiter Ordnung, die von der Freien und Hansestadt Hamburg unterhalten werden, sind Anlagen im Sinne von § 4 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 16. November 1999 (HmbGVBl. S. 256).

§ 21 Folgen des Wegfalls der Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung

(1) Ist eine Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung weggefallen, so sind der bisherige Inhaber und der Verfügungsberechtigte verpflichtet, die Anlage zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen. Die Wasserbehörde kann Anordnungen treffen, um nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen.

(2) Die Wasserbehörde kann den in Absatz 1 genannten Personen gestatten, die Anlage bestehen zu lassen. Sie können verpflichtet werden, Vorkehrungen zu treffen, um nachteilige Wirkungen zu verhüten.

(3) Dient das Fortbestehen der Anlage dem Wohl der Allgemeinheit, so kann die Wasserbehörde das Eigentum an der Anlage gegen Entschädigung entziehen.

Abschnitt IV
Ergänzende Bestimmungen für das Aufstauen überirdischer Gewässer

§ 22 Stauhöhen, besondere Pflichten

(1) Wird eine Erlaubnis oder Bewilligung zum Aufstauen eines oberirdischen Gewässers erteilt, so sind der Normalwasserstand, die obere Grenze der Stauhöhe und erforderlichenfalls eine Mindesthöhe festzusetzen.

(2) Der Normalwasserstand, die obere Grenze der Stauhöhe und, soweit festgesetzt, die Mindesthöhe sind von der Wasserbehörde öffentlich bekannt zu geben.

(3) Der Inhaber der Erlaubnis oder Bewilligung hat die festgesetzten Wasserhöhen einzuhalten.

(4) Wer eine Stauanlage errichtet oder wesentlich ändert, hat durch geeignete Einrichtungen die Durchgängigkeit des Gewässers zu erhalten oder wieder herzustellen, wenn die Bewirtschaftungsziele der §§ 25a bis 25d WHG dies erfordern und das Maßnahmenprogramm nach § 27b hierfür entsprechende Anforderungen enthält.

§ 23 Staumarken

(1) Die Wasserbehörde hat die Stauanlage mit mindestens einer Staumarke zu versehen, aus der die festgelegten Stauhöhen ersichtlich sind. Die Staumarken sind zu Festpunkten in Beziehung zu setzen.

(2) Über den Sachverhalt hat die Wasserbehörde eine Urkunde aufzunehmen. Bei der Anbringung der Staumarken ist dem Inhaber der Erlaubnis oder Bewilligung Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.

(3) Die Kosten für das Herstellen und Anbringen der Staumarken trägt der Inhaber der Erlaubnis oder Bewilligung.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für das Erneuern, Ersetzen und Berichtigen von Staumarken.

§ 24 Erhalten der Staumarken, Anzeigepflicht

Der Inhaber der Erlaubnis oder Bewilligung hat dafür zu sorgen, dass die Staumarken erhalten, sichtbar und zugänglich bleiben. Beschädigungen und Änderungen an Staumarken und Festpunkten sowie ihre Beseitigung hat er der Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 25 Ablassen aufgestauten Wassers

(1) Bei Hochwassergefahr kann die Wasserbehörde anordnen, dass der Wasserspiegel von Stauanlagen auf eine von ihr bestimmte Höhe gesenkt wird.

(2) Aufgestaute Wassermassen dürfen nicht so abgelassen werden, dass für fremde Grundstücke und Anlagen Gefahren oder Nachteile entstehen, die zulässigen Wasserbenutzungen beeinträchtigt werden oder die Unterhaltung von Gewässern erschwert wird.

§ 26 Außerbetriebsetzen und Beseitigen von Stauanlagen

(1) Eine Stauanlage darf nur mit Zustimmung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden. Das gilt auch, wenn die Erlaubnis oder Bewilligung weggefallen ist.

(2) Wird die Zustimmung erteilt, so gilt § 21 Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Zustimmung ist zu versagen, wenn von der Außerbetriebsetzung oder Beseitigung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Wird die Zustimmung aus diesem Grunde versagt, so kann der Verfügungsberechtigte verlangen, dass die Freie und Hansestadt Hamburg das Eigentum an der Stauanlage erwirbt. § 78 gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung darf im Übrigen nur versagt werden, wenn sich ein anderer, der durch das Außerbetriebsetzen oder Beseitigen geschädigt würde, dem Inhaber der Erlaubnis oder Bewilligung oder dem Verfügungsberechtigten gegenüber verpflichtet, die Kosten für den weiteren Betrieb der Stauanlage zu tragen und andere Nachteile zu ersetzen und, wenn er bereit ist, für die Erfüllung dieser Verpflichtungen Sicherheit zu leisten.

(5) Die Wasserbehörde bestimmt auf Antrag des Inhabers der Erlaubnis oder Bewilligung oder des Verfügungsberechtigten Fristen für die Übernahme der in Absatz 4 genannten Verpflichtungen und für die Sicherheitsleistung. Werden die Fristen nicht eingehalten, so ist die Zustimmung zu erteilen.

(6) Der Antrag auf Erteilung der Zustimmung und die Fristen sind im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen.

(7) Die Freie und Hansestadt Hamburg ist von der Leistung einer Sicherheit befreit.

Vierter Teil
Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer

Abschnitt I
Gemeinsame Vorschriften für oberirdische Gewässer, Küstengewässer und das Grundwasser

§ 26a Gewässerrandstreifen

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte die Festsetzung von Gewässerrandstreifen zu regeln, soweit dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25d, 32c und 33a WHG für die Erhaltung oder Verbesserung der ökologischen Funktion der Gewässer oder für die nach § 25a Absatz 3 WHG gebotene Vermeidung oder Verminderung von Schadstoffeinträgen erforderlich ist.

(2) In der Rechtsverordnung ist die räumliche Ausdehnung des jeweiligen Gewässerrandstreifens festzulegen. Es können Regelungen über ein Verbot bestimmter Tätigkeiten, über Nutzungsbeschränkungen sowie zur Vornahme, Erhaltung oder Beseitigung von Vegetation getroffen werden.

(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall von den Regelungen in einer Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2 eine Ausnahme zulassen, wenn

  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder
  2. die Regelungen der Rechtsverordnung im Hinblick auf die privatwirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstücks zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würden und die Ausnahme mit dem Wohl der Allgemeinheit vereinbar ist.

Die Ausnahmeentscheidung kann befristet, widerrufen oder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 27 Wasserschutzgebiete

(1) Wasserschutzgebiete einschließlich allgemeiner Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten nach § 19 Absatz 2 WHG werden durch Rechtsverordnung des Senats festgesetzt. Sie können in Zonen eingeteilt werden, in denen unterschiedliche Schutzanordnungen gelten.

(2) Wenn ein Wasserschutzgebiet nach Absatz 1 festgesetzt ist, kann die Wasserbehörde für den Einzelfall Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten nach § 19 Absatz 2 WHG anordnen oder im Einzelfall Ausnahmen von den in der Verordnung festgesetzten allgemeinen Verboten, Beschränkungen und Duldungspflichten zulassen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten oder ohne Beeinträchtigung des Schutzzwecks möglich ist. Dabei kann die Wasserbehörde zur Erreichung des Schutzzieles auch Handlungspflichten für Eigentümer und Nutzungsberechtigte festlegen. Die Ausnahmeentscheidung nach Satz 1 kann befristet, widerrufen oder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(3) Die Entschädigung nach § 19 Absatz 3 WHG sowie den Ausgleich nach § 19 Absatz 4 WHG hat derjenige zu leisten, in dessen Interesse das Wasserschutzgebiet festgesetzt wurde.

(4) Soweit es die öffentliche Sicherheit erfordert, kann der Senat die nach § 19 Absatz 2 WHG zulässigen Maßnahmen auch vor der Festsetzung eines Wasserschutzgebietes durch Rechtsverordnung vorläufig anordnen. Das Festsetzungsverfahren ist in diesem Falle unverzüglich nach der Anordnung zu eröffnen.

(5) Der Ausgleich nach § 19 Absatz 4 WHG ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, durch einen jährlich am 1. März für das vorhergehende Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. Ein Ausgleich wird nicht geleistet, soweit die wirtschaftlichen Nachteile

  1. 50 Euro pro Betrieb und Jahr nicht übersteigen,
  2. durch betriebliche Maßnahmen ausgeglichen werden können oder
  3. durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden.

Antragsberechtigt ist der Inhaber des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Der Antrag ist für das vorhergehende Kalenderjahr bis zum 1. Februar zu stellen.

§ 27a Grundsatz der Bewirtschaftung

(1) Die Gewässer im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg werden der Flussgebietseinheit Elbe zugeordnet.

(2) Die Bewirtschaftung der Gewässer erfolgt im Rahmen der für die Flussgebietseinheit Elbe maßgeblichen Anforderungen gemäß den Bewirtschaftungszielen nach den §§ 25a bis 25d, 32c und 33a WHG. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen zu regeln, die für die Ermittlung des für die Gewässerbewirtschaftung im Rahmen des Satzes 1 maßgebenden Gewässerzustands, seiner Festlegung und Einstufung, seiner Darstellung sowie der Überwachung notwendig sind.

§ 27b Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan

(1) Die zuständige Behörde erstellt für die in der Zuständigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg befindlichen Teilbereiche der Flussgebietseinheit Elbe Beiträge zum Bewirtschaftungsplan gemäß § 36b WHG und das daraus abgeleitete Maßnahmenprogramm gemäß § 36 WHG und koordiniert diese mit den übrigen an der Flussgebietseinheit Elbe beteiligten Ländern. Zur Koordinierung des Maßnahmenprogramms und Bewirtschaftungsplans mit den zuständigen Behörden anderer Staaten beteiligt sich die zuständige Behörde an den Koordinierungsbemühungen der von der Flussgebietsgemeinschaft im Einvernehmen mit dem Bund bestimmten Stelle. Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes oder gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Artikel 32 des Grundgesetzes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden.

(2) Die für die Freie und Hansestadt Hamburg maßgeblichen Teile des Bewirtschaftungsplans sowie des Maßnahmenprogramms sind bis zum 22. Dezember 2009 vom Senat unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange festzustellen. Der vom Senat festgestellte Plan und das Programm werden im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht und sind für alle behördlichen Entscheidungen verbindlich.

(3) Die im Maßnahmenprogramm aufgeführten Maßnahmen sind bis zum 22. Dezember 2012 umzusetzen. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie aufgenommen wurden, durchzuführen.

(4) Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

§ 27c Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele

(1) Ein guter ökologischer und chemischer Zustand der oberirdischen Gewässer im Sinne des § 25a Absatz 1 Nummer 2 WHG, ein gutes ökologisches Potential und ein guter chemischer Zustand der künstlichen und erheblich veränderten Gewässer im Sinne des § 25b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WHG sowie ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand des Grundwassers im Sinne des § 33a Absatz 1 Nummer 4 WHG sind bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen.

(2) Die in Absatz 1 festgelegte Frist kann unter den in § 25c Absätze 2 und 3 WHG genannten Voraussetzungen höchstens zweimal um sechs Jahre verlängert werden. Lassen sich die Ziele auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraums erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.

§ 28 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 05 07a

(1) Wer

  1. Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen und Behandeln sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen im Sinne des § 19g WHG betreiben will,
  2. Anlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe betreiben will oder
  3. Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften betreiben will,

hat dies einen Monat vorher der zuständigen Behörde anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist auch die Änderung der Anlage oder ihres Betriebes. Der Anzeige sind Pläne und Beschreibungen beizufügen. Reichen diese für die wasserwirtschaftliche Beurteilung nicht aus, so kann die Wasserbehörde entsprechende Unterlagen nachfordern. Einer Anzeige bedarf auch die Stilllegung der Anlage.

(2) Eine Anzeigepflicht entfällt bei oberirdischen Lagerbehältern für Benzin, Heizöl und Dieselkraftstoff mit einem Fassungsvermögen bis zu 1.000 Litern außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten. Der Senat kann durch Rechtsverordnung festlegen, dass eine Anzeigepflicht für bestimmte Stoffe, Stoffmengen, Anlagen oder Handlungen entfällt, wenn eine nachteilige Veränderung der Gewässer nicht zu besorgen ist.

(3) Eine Anzeige nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn es nach anderen Rechtsvorschriften einer vorherigen Anzeige, Genehmigung, Erlaubnis oder sonstigen behördlichen Zustimmung bedarf.

(4) Der Senat wird ermächtigt, zum Schutz der Gewässer durch Rechtsverordnung Regelungen über Anlagen im Sinne des Absatzes 1 und deren Betrieb zu treffen. Es können insbesondere Rechtsvorschriften erlassen werden über

  1. technische Anforderungen an Anlagen; dabei kann auch bestimmt werden, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik als erfüllt anzusehen sind, wenn die im Amtlichen Anzeiger eingeführten Technischen Bestimmungen eingehalten worden sind;
  2. das Verfahren und den Umfang der Eignungsfeststellung und der Bauartzulassung nach § 19h WHG einschließlich der Anforderungen an die erforderlichen Nachweise und der Übertragung der entsprechenden Aufgaben auf Dritte;
  3. die Zulässigkeit von Anlagen in Wasserschutzgebieten nach § 19 Absatz 1 Nummern 1 und 2 WHG, in Heilquellenschutzgebieten nach § 34 sowie in Überschwemmungsgebieten nach § 54 und überschwemmungsgefährdeten Gebieten nach § 54b dieses Gesetzes und in Planungsgebieten nach § 36a WHG für Vorhaben der Wassergewinnung und Wasseranreicherung;
  4. die Überwachung von Anlagen durch den Betreiber und ihre Überprüfung durch Sachverständige;
  5. das Verhalten beim Betrieb von Anlagen sowie die Pflichten des Betreibers nach Störungen, durch die eine nachteilige Veränderung der Gewässer zu besorgen ist;
  6. die Kennzeichnung von Anlagen und die Anbringung von Merkblättern über Betriebs- und Verhaltensvorschriften sowie die Unterrichtung des Bedienungspersonals darüber;
  7. die Zulassung von Sachverständigen nach § 19i WHG;
  8. die Bestimmung von Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, die Überwachung und Überprüfung von Fachbetrieben, den Nachweis der Fachbetriebseigenschaft sowie die Bestimmung, Überwachung und Überprüfung von Technischen Überwachungsorganisationen nach § 19l WHG;
  9. die Verpflichtung des Betreibers, Anlagen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhanden sind, der zuständigen Behörde anzuzeigen.

§ 28a Verhütung und Beseitigung von Gewässer- und Bodenverunreinigungen

(1) Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass wassergefährdende Stoffe, insbesondere aus Anlagen im Sinne von § 28 Absatz 1, aus Betriebsanlagen, aus Wasser-, Land- oder Luftfahrzeugen in ein Gewässer, in eine Abwasseranlage ohne geeignete Rückhalteeinrichtungen oder in den Boden gelangt sind oder zu gelangen drohen, so hat der Eigentümer oder Besitzer der Anlage oder des Fahrzeugs, der Eigentümer oder Besitzer des wassergefährdenden Stoffes sowie derjenige, der die Anlage betreibt, unterhält oder überwacht oder das Fahrzeug führt, unverzüglich alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Austreten oder Ausbreiten zu verhindern. Ausgetretene wassergefährdende Stoffe sind so zu beseitigen, dass eine schädliche Verunreinigung des Wassers oder der Abwasseranlage nicht mehr zu besorgen ist. Diese Verpflichtungen treffen auch den Eigentümer oder Besitzer des Grundstückes, auf dem der wassergefährdende Stoff ausgetreten ist, sowie denjenigen, der sein Eigentum an den wassergefährdenden Stoffen aufgegeben oder nach §§ 946 bis 950 BGB verloren hat.

(2) Das Austreten wassergefährdender Stoffe in nicht unerheblicher Menge aus Anlagen oder Fahrzeugen im Sinne des Absatzes 1 ist unverzüglich der Wasserbehörde oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist neben den in Absatz 1 genannten Personen auch derjenige, der eine Anlage oder ein Fahrzeug füllt oder entleert, instand setzt, reinigt oder prüft, sowie derjenige, der das Austreten wassergefährdender Stoffe verursacht hat.

(3) Wird bei Baugrundsondierungen, Baumaßnahmen, Ausschachtungen oder ähnlichen Eingriffen in den Untergrund das Vorhandensein wassergefährdender Stoffe im Boden oder im Grundwasser festgestellt, so ist dies unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind der Grundstückseigentümer, der Grundstücksbesitzer, der Bauherr, der Bauleiter und der Unternehmer.

Abschnitt II
(aufgehoben)

§ 29 (aufgehoben)

Abschnitt III
Vorschriften für das Grundwasser

§ 30 Anzeigepflicht bei Erdaufschlüssen

(1) Der Senat kann durch Rechtsverordnung allgemein oder für einzelne Gebiete bestimmen, dass Bodenarbeiten über eine festzulegende Tiefe hinaus nur vorgenommen werden dürfen, nachdem sie der Wasserbehörde einen Monat vorher angezeigt worden sind. Dabei kann er Ausnahmen von der Anzeigepflicht zulassen.

(2) Der Anzeige sind Pläne und Beschreibungen beizufügen. Reichen diese für die wasserwirtschaftliche Beurteilung nicht aus, so kann die Wasserbehörde entsprechende Unterlagen nachfordern.

(3) Die Wasserbehörde hat die Arbeiten zu überwachen. Zu diesem Zweck dürfen Beauftragte der Wasserbehörde die Grundstücke betreten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Arbeiten, für die nach anderen Rechtsvorschriften eine Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder sonstige behördliche Zustimmung erforderlich ist.

§ 30a Anzeigepflicht bei Grundwasserförderung

(1) Wer

  1. für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck oder
  2. zum Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke

Anlagen zur Grundwasserförderung errichtet, für die eine Erlaubnis oder Bewilligung nach § 33 Absatz 1 WHG nicht erforderlich ist, hat dies spätestens einen Monat vor Baubeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass bei der Herstellung der Anlage Anforderungen zu beachten sind, wenn dies zum Schutz des Grundwassers erforderlich ist.

§ 31 Unbeabsichtigte Erschließung von Grundwasser

(1) Wer unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen hat, muss dies der Wasserbehörde unverzüglich anzeigen.

(2) Die Wasserbehörde kann anordnen, dass die Erschließung zu beseitigen ist, wenn dies wegen des Wasserhaushalts erforderlich ist.

§ 32 Beschränkung der Benutzung des Grundwassers

Wenn die Ordnung des Wasserhaushalts es verlangt, kann durch Rechtsverordnung des Senats allgemein oder für einzelne Gebiete bestimmt werden, dass in den Fällen des § 33 Absatz 1 WHG eine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist.

§ 32a Erlaubnisfreie Niederschlagswasserversickerung

Der Senat wird ermächtigt, zur schadlosen Versickerung des auf Wohngrundstücken anfallenden Niederschlagswassers durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen zu regeln, unter denen die Niederschlagswasserversickerung erlaubnisfrei ist, und dabei

  1. die zur schadlosen Versickerung geeigneten Anlagen zu bestimmen sowie
  2. Anforderungen an die Beschaffenheit des zu versickernden Niederschlagswassers zu stellen.

§ 32b Anzeigepflicht bei Niederschlagswasserversickerung

(1) Wer auf Wohngrundstücken Anlagen errichtet, um im Rahmen des § 32a Niederschlagswasser in das Grundwasser zu versickern, hat dies spätestens einen Monat vor Baubeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass bei der Herstellung der Anlage Anforderungen zu beachten sind, wenn dies zum Schutz des Grundwassers erforderlich ist.

Abschnitt IV
Besondere Vorschriften zum Schutze von Heilquellen

§ 33 Staatliche Anerkennung von Heilquellen

(1) Die Wasserbehörde kann Wasser- oder Gasvorkommen, die natürlich zutage treten oder künstlich erschlossen worden sind und die auf Grund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder nach der Erfahrung geeignet sind, Heilzwecken zu dienen (Heilquellen), staatlich anerkennen, wenn ihre Erhaltung zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Eigentümer und Unternehmer einer staatlich anerkannten Heilquelle haben zu dulden, dass die Wasserbehörde ihre Betriebe und Anlagen überwacht.

§ 34 Heilquellenschutzgebiete und andere Schutzmaßnahmen

(1) Soweit es der Schutz einer im Geltungsbereich des WHG staatlich anerkannten Heilquelle erfordert, kann der Senat durch Rechtsverordnung Heilquellenschutzgebiete festsetzen. § 19 Absätze 2 und 3 WHG und die Vorschriften dieses Gesetzes über Wasserschutzgebiete gelten im Übrigen sinngemäß.

(2) Auch außerhalb eines Heilquellenschutzgebietes kann die Wasserbehörde Handlungen untersagen, die geeignet sind, den Bestand oder die Beschaffenheit staatlich anerkannter Heilquellen zu gefährden. Sind Schäden bereits entstanden, so kann die Wasserbehörde anordnen, dass sie beseitigt werden.

Fünfter Teil
Unterhaltung und Ausbau oberirdischer Gewässer

Abschnitt I
Unterhaltung

§ 35 Umfang der Unterhaltung

(1) Die Unterhaltung eines Gewässers nach § 28 WHG erstreckt sich auf das Gewässerbett und die das Gewässer begleitenden Ufer. Die Pflege und Entwicklung des Gewässers als Bestandteil des Naturhaushaltes umfasst insbesondere die Verpflichtung

  1. zur Rein- und Instandhaltung des Gewässerbettes sowie zur Sicherung und Instandhaltung der Ufer, soweit dies erforderlich und dem Umfang nach geboten ist,
  2. zur Verbesserung des Selbstreinigungsvermögens des Gewässers, soweit dazu nicht ein anderer verpflichtet ist,
  3. zur Erhaltung und Förderung der ökologischen und landschaftsgestalterischen Funktion des Gewässers einschließlich der Bewahrung und Wiederherstellung der standortgerechten Ufervegetation,
  4. zur naturnahen Gestaltung und Pflege der Ufer mit Ausnahme der gestalteten Gewässer in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen,
  5. zur Erhaltung des Gewässers in einem den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechenden Zustand für die Abfuhr oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis sowie für den Feststoffhaushalt.

Natürliche und naturnah ausgebaute Gewässer sind in dem durch die Unterhaltung und Entwicklung nach Satz 2 Nummern 1 bis 4 geschaffenen Zustand zu erhalten und weiter zu entwickeln.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Gewässerunterhaltung oder bestimmte Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, soweit diese Anforderungen im Maßnahmenprogramm nach § 27b enthalten sind, zu regeln. Dabei kann auch festgelegt werden, dass eine Unterhaltung nicht durchzuführen ist, wenn es für die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den § § 25a bis 25d WHG notwendig ist.

(3) Die Pflicht, die Schiffbarkeit zu erhalten, erstreckt sich nur auf Fahrrinnen, die der durchgehenden Schifffahrt dienen.

(4) Künstliche Gewässer, die auf Grund ihrer Zweckbestimmung in keinen naturnahen Zustand versetzt werden können, sind in dem durch den Ausbau geschaffenen Zustand zu erhalten. Dies gilt bei schiffbaren Gewässern nicht für die Erhaltung einer bestimmten Wassertiefe. Die Wasserbehörde kann von der Verpflichtung nach Satz 1 befreien, soweit die Erhaltung des Ausbauzustandes zum Wohle der Allgemeinheit nicht erforderlich ist.

§ 36 Unterhaltung durch die Freie und Hansestadt Hamburg

(1) Die im Verzeichnis nach § 2 Nummer 1 aufgeführten Gewässer erster Ordnung sind, mit Ausnahme der Anlagen und Gewässereinfassungen nach § 42 Absatz 1, von der Freien und Hansestadt Hamburg zu unterhalten.

(2) Die Wasserbehörde kann die Unterhaltungslast ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf ein anderes Bundesland oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen.

§ 37 Unterhaltung durch Wasser- und Bodenverbände 07a

Gewässer zweiter Ordnung sind von den Wasser- und Bodenverbänden zu unterhalten, soweit das zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehört. Hat ein Verband nach seiner Satzung für die ordnungsgemäße Unterhaltung von Gewässern im Verbandsgebiet Sorge zu tragen und obliegt dabei die Unterhaltung Verbandsmitgliedern, ist der Verband befugt, gegenüber diesen Mitgliedern nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Die Aufgaben und Befugnisse der Wasserbehörde bleiben unberührt.

§ 38 Unterhaltung durch die Eigentümer der Gewässer, Anlieger und sonstige Verpflichtete

Gewässer zweiter Ordnung, die nicht von den Wasser- und Bodenverbänden zu unterhalten sind, haben die Eigentümer der Gewässer, die Anlieger und diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen zu unterhalten, die Vorteile aus der Unterhaltung haben oder sie erschweren.

§ 39 Erfüllung der Unterhaltungspflicht

(1) Die Unterhaltungspflicht ist in den Fällen des § 38 von den Eigentümern der Gewässer zu erfüllen.

(2) Die anderen nach § 38 zur Unterhaltung Verpflichteten haben sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.

(3) Sind neben den Eigentümern des Gewässers nur die Anlieger unterhaltungspflichtig, so haben die Eigentümer und die Anlieger die Kosten je zur Hälfte zu tragen, soweit sie nichts anderes vereinbart haben. Die Anteile mehrerer Anlieger bemessen sich nach der Länge ihrer Uferstrecken.

(4) Die Eigentümer des Anliegergrundstücks und die zu seiner Nutzung Berechtigten haften den Eigentümern des Gewässers als Gesamtschuldner; abweichende Vereinbarungen können mit Zustimmung der Eigentümer der Gewässer getroffen werden.

(5) Die Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die die Unterhaltung erschweren, haben sich nach dem Maß, in dem sie Vorteile haben oder in dem sie die Unterhaltung erschweren, an den Kosten zu beteiligen. Der von den Eigentümern der Gewässer und den Anliegern nach Absatz 3 zu tragende Kostenanteil vermindert sich um diese Beträge.

(6) Auf künstliche Gewässer sind die Absätze 2 bis 4 und Absatz 5 Satz 2 nicht anzuwenden.

§ 40 Verletzung der Unterhaltungspflicht

(1) Hat der Eigentümer des Gewässers seine Unterhaltungspflicht nach § 39 Absatz 1 nicht oder nicht genügend erfüllt, so führt die Freie und Hansestadt Hamburg die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten aus.

(2) Die Wasserbehörde stellt fest, welche Arbeiten nicht ausgeführt worden sind, und veranschlagt vorläufig die für sie erforderlichen Kosten. Dies ist dem Eigentümer des Gewässers durch Bescheid bekannt zu machen, nachdem ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu äußern. Die Wasserbehörde kann in Höhe der vorläufig veranschlagten Kosten einen Vorschuss verlangen. Nach Ausführung der Arbeiten werden die Kosten festgesetzt.

§ 41 Übernahme der Unterhaltung

(1) Die Unterhaltung nach § 39 Absatz 1 kann durch Vertrag mit dem Eigentümer des Gewässers von anderen übernommen werden. Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Wasserbehörde. Mit der Zustimmung wird die Übernahme öffentlich-rechtlich wirksam; der Übernehmer tritt insoweit in die Stellung des Eigentümers des Gewässers.

(2) Die Wasserbehörde kann die Zustimmung widerrufen, wenn der Übernehmer die Unterhaltungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt. Mit dem Zugang des Widerrufs bei dem Eigentümer des Gewässers tritt seine Verpflichtung wieder ein.

§ 42 Unterhaltung von Anlagen und Gewässereinfassungen

(1) Anlagen in, an und über Gewässern, insbesondere Gebäude, Brücken, Stege sowie Gewässereinfassungen, die ganz oder überwiegend im Interesse des Anliegers errichtet worden sind, sind von ihren Eigentümern und Besitzern so zu unterhalten, dass keine Nachteile für das Gewässer entstehen.

(2) Mehrkosten für die Unterhaltung eines Gewässers, die durch eine Anlage oder Gewässereinfassung verursacht werden, kann der Unterhaltungspflichtige des Gewässers von dem Unterhaltungspflichtigen der Anlage oder Gewässereinfassung fordern.

§ 43 Auseinandersetzung über Kostenanteile

(1) Bei Streitigkeiten über die Kostenbeteiligung (§ 39 Absätze 2 bis 6) und über die Mehrkosten (§ 42 Absatz 2) kann das Gericht erst angerufen werden, nachdem die Wasserbehörde auf Antrag eines Beteiligten eine gütliche Einigung versucht hat.

(2) Eine Einigung hat die Wasserbehörde zu beurkunden und den Beteiligten auf Antrag eine Ausfertigung der Urkunde zu erteilen.

(3) Scheitert der Güteversuch, so erteilt die Wasserbehörde darüber eine Bescheinigung.

§ 44 Beseitigung von Hindernissen in Gewässern

(1) Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt von einem anderen als dem Unterhaltungspflichtigen verursacht worden, soll die Wasserbehörde den Störer nach den Vorschriften des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 9. Dezember 1974 (HmbGVBl. S. 381), in seiner jeweiligen Fassung zur Beseitigung anhalten. Die Wasserbehörde kann stattdessen § 30 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3295), zuletzt geändert am 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 1921), in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anwenden.

(2) Hat der Unterhaltungspflichtige das Hindernis beseitigt, so hat ihm der ordnungsrechtlich Verantwortliche die Kosten zu ersetzen.

§ 45 Weitere Pflichten im Interesse der Unterhaltung

(1) Die Eigentümer der Gewässer haben, wenn sie nicht selbst unterhaltungspflichtig sind, die zur Unterhaltung erforderlichen Maßnahmen zu dulden.

(2) Die Anlieger und Hinterlieger haben das Einebnen des Aushubs auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit dadurch die bisherige Nutzung nur vorübergehend beeinträchtigt wird.

(3) Die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern haben zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird.

(4) Den Duldungspflichtigen sind die nach den Absätzen 1 bis 3 beabsichtigten Maßnahmen anzukündigen. Sie haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung beeinträchtigen könnte.

(5) Entstehen durch diese Maßnahmen Schäden, so kann der Geschädigte Schadensersatz beanspruchen.

§ 46 Rücksicht auf Fischerei, Natur und Landschaft und deren Erholungswert

Auf die Fischerei, auf schutzwürdige Tiere und Pflanzen im und am Gewässer sowie auf die Landschaft und deren Erholungswert ist bei der Unterhaltung Rücksicht zu nehmen.

Abschnitt II
Ausbau

§ 47 Befugnis zum Ausbau; Ausbaupflicht

(1) Die Unterhaltungspflichtigen (§ § 36 bis 38) sind befugt, oberirdische Gewässer und ihre Ufer gemäß § 31 WHG auszubauen. Die Wasserbehörde kann diese Befugnis einem anderen erteilen.

(2) Muss ein Gewässer zweiter Ordnung zum Wohl der Allgemeinheit ausgebaut werden, so ist die Freie und Hansestadt Hamburg zum Ausbau befugt, wenn die nach den § § 37 und 38 Unterhaltungspflichtigen von der Wasserbehörde dazu erfolglos aufgefordert worden sind.

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an den Ausbau oder bestimmte Ausbaumaßnahmen, soweit diese Anforderungen im Maßnahmenprogramm nach § 27b enthalten sind, zu regeln. Die Unterhaltungspflichtigen (§ § 36 bis 38) sind im Rahmen der durch die Rechtsverordnung getroffenen Festlegungen zum Ausbau verpflichtet.

§ 48 Ausbau auf Grund einer Planfeststellung

(1) Art und Umfang von Ausbaumaßnahmen werden durch Planfeststellung bestimmt. Wird das Planfeststellungsverfahren für ein Vorhaben durchgeführt, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2351), zuletzt geändert am 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 1921), in der jeweils geltenden Fassung oder dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347), in der jeweils geltenden Fassung dem Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, sind diese Vorschriften ergänzend anzuwenden. Für Bedingungen und Auflagen bei der Planfeststellung gelten § 4, § 5 Absatz 1 Nummern 1a und 2 WHG und § 16 dieses Gesetzes entsprechend.

(2) Bei der Planfeststellung ist sicherzustellen, dass Einrichtungen hergestellt und unterhalten werden, die im öffentlichen Interesse erforderlich sind, insbesondere, dass Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen geändert werden, soweit es der Ausbau erfordert.

(3) Der Plan darf nicht festgestellt werden, wenn von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit zu erwarten ist, die sich nicht durch Auflagen verhüten oder ausgleichen lässt.

(4) Ist zu erwarten, dass der Ausbau Rechte anderer beeinträchtigt oder zu nachteiligen Wirkungen im Sinne des § 18 Absatz 2 führt, und erhebt ein Betroffener Einwendungen, so darf der Plan nur festgestellt werden, wenn diese Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich oder dem Antragsteller nicht zuzumuten, so darf der Plan dennoch festgestellt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert oder wenn der von dem Ausbau zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt. In diesen Fällen ist der Betroffene zu entschädigen. § 18 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Wenn der Ausbau dem Wohle der Allgemeinheit dient, kann bei der Feststellung des Planes bestimmt werden, dass für seine Ausführung die Enteignung zulässig ist.

(6) Die § § 10 und 11 WHG über nachträgliche Entscheidungen und über den Ausschluss von Ansprüchen sind sinngemäß anzuwenden.

§ 49 Ausbau ohne Planfeststellung

Bedarf es nach § 31 Absatz 3 WHG keiner Planfeststellung, so gelten § 48 Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 49a Schutz von Lebensstätten beim Gewässerausbau und naturnahe Umgestaltung

(1) Der Gewässerausbau hat auf die ökologische und landschaftsgestalterische Funktion des Gewässers und der anschließenden Uferstreifen Rücksicht zu nehmen und eine natürliche Entwicklung zu begünstigen. Es soll nur so ausgebaut werden, dass es mindestens im bisherigen Umfang als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere geeignet ist. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie im wesentlichen Interesse der Allgemeinheit erforderlich sind.

(2) Den Unterhaltungspflichtigen der Gewässer zweiter Ordnung kann auferlegt werden, nicht naturnah ausgebaute Gewässer innerhalb einer angemessenen Frist in einen naturnahen Zustand zurückzuführen, wenn der Zweck des Ausbaus auf Dauer entfallen ist.

§ 50 Besondere Pflichten im Interesse des Ausbaues

(1) Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung des Ausbaues erforderlich ist, haben die Anlieger und Hinterlieger nach Ankündigung zu dulden, dass der Unternehmer und seine Beauftragten die Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen.

(2) § 45 Absätze 1, 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Entstehen durch die nach Absatz 1 oder 2 zulässigen Maßnahmen Schäden, so kann der Geschädigte Schadensersatz beanspruchen.

§ 51 Vorteilsausgleich

(1) Haben Eigentümer von Grundstücken oder Anlagen Vorteile durch einen Ausbau, der nicht ausschließlich im Interesse des Antragstellers vorgenommen wird, so haben sie sich nach dem Maße dieser Vorteile an den Kosten zu beteiligen. Das gilt nur für Vorteile, die den Nutzen übersteigen, welcher durch den Ausbau für die Allgemeinheit entsteht.

(2) Bei Streitigkeiten über die Kostenbeteiligung ist § 43 entsprechend anzuwenden.

Sechster Teil
Schutz gegen Hochwassergefahren

Abschnitt I
Vorbeugender Hochwasserschutz
07a

§ 52 Grundsätze 07a

(1) Nach Maßgabe nachfolgender Vorschriften werden

  1. der durch Tidehochwasser, insbesondere Sturmfluten, gefährdete Bereich im Tidegebiet der Elbe (§ 53) und
  2. die durch Binnenhochwasser gefährdeten Gebiete (§§ 54 bis 54 c)

geschützt.

(2) Jede Person, die durch Tidehochwasser, insbesondere Sturmfluten, oder Binnenhochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor Hochwassergefahren und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen Gefährdungen von Menschen, Umwelt und Sachwerten durch Hochwasser anzupassen.

(3) Um den schadlosen Abfluss von Hochwasser zu sichern, kann die Wasserbehörde unbeschadet der nachfolgenden Vorschriften anordnen, dass in den Gebieten nach Absatz 1 Hindernisse beseitigt, die Bewirtschaftung von Grundstücken den Erfordernissen des Hochwasserschutzes angepasst, Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen getroffen und Vertiefungen eingeebnet werden.

(4) Die Wasserbehörde unterrichtet die Öffentlichkeit und die mit der Abwehr von Hochwassergefahren betrauten öffentlichen und privaten Stellen in geeigneter Form über die Gefahren durch Tidehochwasser, insbesondere Sturmfluten, und Binnenhochwasser sowie über geeignete Vorsorgemaßnahmen und Verhaltensregeln. Sie weist auf durch Hochwasser besonders gefährdete Bereiche in der Örtlichkeit hin. Soweit erforderlich, sind Warn- und Meldedienste einzurichten, um die Öffentlichkeit sowie mit der Abwehr von Hochwassergefahren betraute öffentliche und private Stellen in den betroffenen Gebieten rechtzeitig vor zu erwartenden Hochwassergefahren zu warnen. Aus der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 können Dritte keine Ansprüche ableiten.

§ 53 Hochwassergefährdeter Bereich im Tidegebiet der Elbe 07a

(1) Der durch Tidehochwasser, insbesondere Sturmfluten, gefährdete Bereich im Tidegebiet der Elbe besteht aus den Landflächen zwischen der Gewässerlinie der Elbe (§ 3) und der Linie der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen oder, sofern öffentliche Hochwasserschutzanlagen nicht bestehen, der Linie des amtlich bekannt gemachten Bemessungswasserstands für öffentliche Hochwasserschutzanlagen zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 0,50 m. Die Wasserbehörde weist das Gebiet in einer Karte aus und macht diese öffentlich bekannt. Zur Bekanntmachung ist die Karte für die Dauer von einem Monat in der Wasserbehörde und den örtlich betroffenen Bezirksämtern öffentlich auszulegen; Orte und Zeit der Auslegung sind im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. Anschließend ist die Karte zur Einsicht durch jedermann bei der Wasserbehörde aufzubewahren.

(2) Wer im Gebiet nach Absatz 1 die Erdoberfläche erhöhen oder vertiefen, Anlagen herstellen, verändern oder beseitigen oder Bäume oder Sträucher pflanzen will, bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt, befristet erteilt oder mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, wenn es der Hochwasserschutz erfordert. Durch die Genehmigung werden Erlaubnisse, Bewilligungen, Genehmigungen und sonstige Zustimmungen, die nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften erforderlich sind, nicht ersetzt.

(3) Durch Rechtsverordnung des Senats kann bestimmt werden, dass Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 keiner Genehmigung bedürfen. Soweit es der schadlose Abfluss des Hochwassers erfordert, kann durch Rechtsverordnung des Senats ferner bestimmt werden, dass der Genehmigung der Wasserbehörde im Gebiet nach Absatz 1 das Lagern von Stoffen oder das Entnehmen von Bodenbestandteilen bedarf.

§ 54 Gefährdete Gewässer oder Gewässerabschnitte, Überschwemmungsgebiete 07a

(1) Die Gewässer oder Gewässerabschnitte, bei denen durch Binnenhochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind, werden durch die Wasserbehörde ermittelt und öffentlich bekannt gemacht; dies gilt nicht für die Gewässer im durch Tidehochwasser, insbesondere Sturmfluten, gefährdeten Bereich im Tidegebiet der Elbe (§ 53). Die Liste der Gewässer oder Gewässerabschnitte ist regelmäßig an neue Erkenntnisse anzupassen.

(2) Gebiete an Gewässern und Gewässerabschnitten nach Absatz 1, die bei Hochwasser überschwemmt, durchflossen oder für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden, werden ermittelt und durch Rechtsverordnung des Senats als Überschwemmungsgebiete festgesetzt; dabei ist mindestens ein Hochwasserereignis zu Grunde zu legen, das statistisch einmal in hundert Jahren zu erwarten ist (Bemessungshochwasser). Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unbeschadet der besonderen Vorschriften des § 54a weitergehende Regelungen zum Schutz vor Hochwassergefahren zu treffen, soweit dies erforderlich ist,

  1. zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen,
  2. zur Verhinderung erosionsfördernder Maßnahmen,
  3. zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen,
  4. zur Regelung des Hochwasserabflusses oder
  5. zur Vermeidung und Verminderung von Schäden durch Hochwasser.

Der Entwurf der Rechtsverordnung ist für die Dauer von einem Monat in der Wasserbehörde und den örtlich betroffenen Bezirksämtern öffentlich auszulegen; den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Äußerung bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist zu geben. Ort und Zeit der Auslegung sowie die Äußerungsfrist sind im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. Festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind im Liegenschaftskataster nachzuweisen. Für die Änderung bestehender Überschwemmungsgebiete gelten die Sätze 3 bis 5 entsprechend.

(3) Gebiete, die mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer künftigen Festsetzung nach Absatz 2 erfasst werden, gelten als festgesetzte Überschwemmungsgebiete, wenn die Wasserbehörde die Gebiete in Karten ausweist und dies öffentlich bekannt macht (vorläufige Sicherung). Zur Bekanntmachung sind die Karten für die Dauer von einem Monat in der Wasserbehörde und den örtlich betroffenen Bezirksämtern öffentlich auszulegen; Orte und Zeit der Auslegung sind im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. Anschließend sind die Karten für die Dauer der vorläufigen Sicherung zur Einsicht durch jedermann bei der Wasserbehörde aufzubewahren. Für Änderungen gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Die vorläufige Sicherung endet mit der Festsetzung des Überschwemmungsgebiets nach Absatz 2; eine vorzeitige Aufhebung der vorläufigen Sicherung ist im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen.

(4) Überschwemmungsgebiete nach Absatz 2 sind bis zum 10. Mai 2010 festzusetzen. Für Überschwemmungsgebiete, in denen kein hohes Schadenspotenzial besteht, endet die Frist abweichend von Satz 1 am 10. Mai 2012.

§ 54a Besondere Vorschriften für Überschwemmungsgebiete 07a

(1) Die Ausweisung neuer Baugebiete in Überschwemmungsgebieten nach § 54 Absätze 2 und 3 bedarf nach Maßgabe des § 31b Absatz 4 Satz 2 WHG der Zustimmung der Wasserbehörde.

(2) In Überschwemmungsgebieten nach § 54 Absätze 2 und 3 bedürfen der Genehmigung durch die Wasserbehörde

  1. das Erhöhen und Vertiefen der Erdoberfläche,
  2. das Lagern von Stoffen, das den Hochwasserabfluss beeinträchtigen oder die Wasserqualität gefährden kann,
  3. das Umwandeln von Grün- in Ackerland,
  4. das Anlegen, Erweitern oder Beseitigen von Baum- und Strauchpflanzungen,

soweit dies nicht dem Ausbau oder der Unterhaltung des Gewässers, dem Hochwasserschutz, der Erhaltung oder Wiederherstellung einer natürlichen Auenlandschaft, der Verjüngung des Pflanzenbestandes, der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft oder der Gefahrenabwehr dient. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn alle nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik möglichen Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr und zur Vorsorge für den Hochwasserfall getroffen werden, das Vorhaben den ordnungsgemäßen Wasserabfluss oder die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt und keine Gefahren für die Gewässerqualität hervorruft. § 31b Absatz 4 Sätze 3 und 4 WHG bleibt unberührt.

(3) In den Überschwemmungsgebieten nach § 54 Absätze 2 und 3 sind geeignete bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag von wassergefährdenden Stoffen bei Überschwemmungen zu verhindern. Die Anforderungen nach Satz 1 und Regelungen zum Verbot der Errichtung neuer Ölheizungsanlagen in Überschwemmungsgebieten werden durch Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 4 festgelegt, soweit zur Schadensvermeidung erforderlich. Die Abwasserbeseitigungspflichtigen und die Träger der Wasserversorgung haben die notwendigen baulichen und betrieblichen Maßnahmen zu treffen, um mögliche Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung so weit wie möglich zu vermeiden.

(4) Werden bei der Rückgewinnung natürlicher Rückhalteräume Anordnungen getroffen, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung beschränken, so gelten § 19 Absatz 4 Sätze 1 und 3 WHG und § 27 Absatz 5 dieses Gesetzes entsprechend. Zur Zahlung ist die Freie und Hansestadt Hamburg verpflichtet.

§ 54b Überschwemmungsgefährdete Gebiete 07a

(1) Die Wasserbehörde ermittelt die überschwemmungsgefährdeten Gebiete im Sinne des § 31c WHG, in denen durch Überschwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit entstehen können und stellt sie in Kartenform dar; dabei ist mindestens ein Hochwasserereignis zu Grunde zu legen, das statistisch einmal in zweihundert Jahren zu erwarten ist. Die Karten sind für die Dauer von einem Monat in der Wasserbehörde und den örtlich betroffenen Bezirksämtern öffentlich auszulegen und anschließend zur Einsicht durch jedermann bei der Wasserbehörde aufzubewahren; Ort und die Zeit der Auslegung sind im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen.

(2) In überschwemmungsgefährdeten Gebieten nach Absatz 1 sind Vorkehrungen zu treffen und, soweit erforderlich, bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag von wassergefährdenden Stoffen bei Überschwemmungen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu verringern; die näheren Anforderungen werden durch Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 4 festgelegt. Soweit erforderlich, kann die Wasserbehörde weitere Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit durch Überschwemmungen anordnen.

§ 54c Hochwasserschutzpläne 07a

(1) Die Wasserbehörde stellt Hochwasserschutzpläne nach Maßgabe des § 31d Absatz 1 WHG auf, soweit dies erforderlich ist, und aktualisiert sie nach Bedarf. Die Aufstellung ist nicht erforderlich, wenn Pläne zur Verbesserung des Hochwasserschutzes bestehen und den Anforderungen entsprechen.

(2) Die erforderlichen Hochwasserschutzpläne sind bis zum 10. Mai 2009 aufzustellen. Das Verfahren für die Aufstellung und Aktualisierung der Hochwasserschutzpläne muss den Anforderungen an die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), zuletzt geändert am 3. April 2007 (HmbGVBl. S. 119, 135), in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Die Bekanntmachung erfolgt durch öffentliche Auslegung in der Wasserbehörde und den betroffenen Bezirksämtern für die Dauer von einem Monat; Ort und Zeit der Auslegung sind im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. Anschließend sind die Pläne zur Einsicht durch jedermann bei der Wasserbehörde aufzubewahren.

(3) In grenzüberschreitenden Flussgebietseinheiten sind die Hochwasserschutzpläne mit den betroffenen Ländern und Staaten abzustimmen. Es können auch grenzüberschreitend gemeinsame Hochwasserschutzpläne erstellt werden.

Abschnitt II
Deiche und Dämme

§ 55 Errichtung und Veränderung von Hochwasserschutzanlagen und Dämmen

(1) Die Errichtung, die wesentliche Umgestaltung und die Beseitigung von Hochwasserschutzanlagen und von Dämmen, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, bedürfen einer Planfeststellung oder Genehmigung entsprechend den § § 48 und 49.

(2) Die Umgestaltung, insbesondere die Verstärkung und die Erhöhung, vorhandener Hochwasserschutzanlagen, die dem Schutz vor Sturmfluten dient und keine wesentlichen wasserwirtschaftlichen Auswirkungen hat, kann abweichend von Absatz 1 auch dann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden, wenn

  1. Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt werden, insbesondere eine Enteignung für die Durchführung des Vorhabens nicht erforderlich ist, oder die Betroffenen sich schriftlich einverstanden erklärt haben,
  2. das Vorhaben nach Rechtsvorschriften des Bundes oder der Freien und Hansestadt Hamburg nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt und
  3. die Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, beteiligt worden sind.

(3) Die Plangenehmigung nach Absatz 2 hat die Rechtswirkungen einer Planfeststellung. Auf ihre Erteilung finden die Vorschriften des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 27. August 1997 (HmbGVBl. S. 441), in der jeweils geltenden Fassung über das Planfeststellungsverfahren mit Ausnahme des § 74 Absatz 4 HmbVwVfG keine Anwendung.

(4) In einem Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 kann die für die Entscheidung zuständige Behörde in jederzeit widerruflicher Weise zulassen, dass bereits vor der Entscheidung mit der Durchführung des Vorhabens ganz oder teilweise begonnen wird, wenn

  1. mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann,
  2. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht und
  3. der Antragsteller sich verpflichtet, alle durch ihn bis zur Entscheidung verursachten Schäden zu ersetzen und, falls der Plan nicht festgestellt oder genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.

(5) Im Planfeststellungsverfahren nach Absatz 1 sind alle gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist erhobenen Einwendungen ausgeschlossen; hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung hinzuweisen. Nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen der Behörden müssen nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, die vorgebrachten öffentlichen Belange sind der für den Planfeststellungsbeschluss zuständigen Behörde bereits bekannt oder hätten ihr bekannt sein müssen.

(6) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 HmbVwVfG bleiben unberührt.

(7) Vor der Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen eine Plangenehmigung (Absätze 1 und 2) oder die Zulassung des vorzeitigen Beginns der Durchführung eines Vorhabens (Absatz 4 und § 9a WHG) bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

(8) Unwesentliche Umgestaltungen von privaten Hochwasserschutzanlagen sind der zuständigen Wasserbehörde vor der Ausführung anzuzeigen. Das gilt auch, wenn eine private Hochwasserschutzanlage ihre Schutzfunktion verloren hat oder aufgegeben werden soll.

§ 55a Veränderungssperre bei Maßnahmen des öffentlichen Hochwasserschutzes

(1) Vom Beginn der Auslegung des Plans im Planfeststellungsverfahren für eine öffentliche Hochwasserschutzanlage oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen (§ 73 Absatz 3 HmbVwVfG), dürfen auf den vom Plan unmittelbar betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplante Baumaßnahme erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anwendung von § 74 Absatz 2 Sätze 2 und 3 HmbVwVfG und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.

(2) Dauert die Veränderungssperre länger als drei Jahre, so kann der Eigentümer oder der sonst zur Nutzung Berechtigte für danach entstehende Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Der Eigentümer kann ferner Entschädigung durch Übernahme der betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Fläche in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt keine Einigung über die Übernahme zustande, so kann der Eigentümer die Enteignung des Eigentums an der Fläche verlangen.

§ 55b Vorkaufsrecht für den öffentlichen Hochwasserschutz

Der Freien und Hansestadt Hamburg steht beim Verkauf von Grundstücken ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu

  1. an den betroffenen Flächen in den Fällen des § 55a Absatz 1 Satz 1,
  2. an den Flächen, die an eine öffentliche Hochwasserschutzanlage angrenzen und für Zwecke des Hochwasserschutzes gegenwärtig oder zukünftig benötigt werden.

Das Vorkaufsrecht geht unbeschadet bundesrechtlicher Regelungen allen anderen Vorkaufsrechten im Range vor und bedarf nicht der Eintragung im Grundbuch. § 28 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I 1997 S. 2142, 1998 I S. 137) findet sinngemäß Anwendung.

§ 56 Träger der Unterhaltung

(1) Die in öffentlichem Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehenden Hochwasserschutzanlagen (§ 4a) sind von der Wasserbehörde zu unterhalten, wiederherzustellen und zu verteidigen.

(2) Bei Hochwasserschutzanlagen, die nicht im öffentlichen Eigentum stehen (private Hochwasserschutzanlagen), obliegen die Unterhaltung, die Verteidigung und die Vorsorge für die Verteidigung dem Eigentümer der Anlage oder eines Anlageteils sowie demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Anlage oder einen Teil der Anlage ausübt.

§ 57 Übernahme der Unterhaltung

(1) Die Pflicht, eine private Hochwasserschutzanlage zu unterhalten, zu verteidigen und die Vorsorge für die Verteidigung zu treffen, kann von einem anderen durch Vertrag mit dem Verpflichteten übernommen werden. Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Wasserbehörde; mit der Zustimmung wird die Übernahme öffentlich-rechtlich wirksam.

(2) Die Wasserbehörde kann die Zustimmung widerrufen, wenn der Übernehmer seine Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt. Mit dem Zugang des Widerrufs bei dem Unterhaltungspflichtigen tritt dessen Verpflichtung wieder ein.

§ 58 Besondere Pflichten der Eigentümer und Nutzungsberechtigten

(1) Soweit es erforderlich ist, um die Errichtung, die Umgestaltung oder die Beseitigung einer Hochwasserschutzanlage vorzubereiten oder auszuführen oder um eine Hochwasserschutzanlage ordnungsgemäß zu unterhalten oder wiederherzustellen, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken nach Ankündigung zu dulden, dass der Unternehmer oder der Unterhaltungspflichtige und ihre Beauftragten die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden könnten. Entstehen durch diese Handlung Schäden, so kann der Geschädigte Schadensersatz beanspruchen.

(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an eine Hochwasserschutzanlage angrenzenden Grundstücke und von Bauanlagen haben deren Mitverwendung, Unterhaltung und Ausbau für den Hochwasserschutz im Rahmen einer Planfeststellung oder Genehmigung nach § 55 zu dulden, soweit die Nutzung ihrer Grundstücke und Anlagen nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Bauliche Veränderungen bedürfen der Zustimmung der Wasserbehörde. § 73 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an eine Hochwasserschutzanlage angrenzenden Grundstücke und einer Bauanlage im Sinne von Absatz 2 haben alles zu unterlassen, was die Sicherheit der Hochwasserschutzanlage oder ihre Unterhaltung beeinträchtigen könnte.

§ 59 Vorteilsausgleich

(1) Die Kosten, die dadurch entstehen, dass eine Hochwasserschutzanlage errichtet, verändert, wiederhergestellt oder unterhalten wird, haben die Eigentümer der Grundstücke, die von der Hochwasserschutzanlage geschützt werden, anteilig nach ihrem Vorteil zu tragen. Die Wasserbehörde kann zulassen, dass an Stelle von Geldbeträgen Arbeiten, insbesondere Hand- und Spanndienste, geleistet sowie Baustoffe geliefert werden.

(2) Bei Streitigkeiten über die Kostenbeteiligung ist § 43 entsprechend anzuwenden.

§ 60 Deichschau, Beteiligung der Wasser- und Bodenverbände

(1) Die in öffentlichem Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehenden Hochwasserschutzanlagen sind von der Wasserbehörde regelmäßig zu schauen. Private Hochwasserschutzanlagen können von der Wasserbehörde geschaut werden. Auf die Schau ist § 66 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Wasserbehörde soll bei der Schau der in öffentlichem Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehenden Hochwasserschutzanlagen den Wasser- und Bodenverbänden, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Beteiligung an Deichschauen gehört, Gelegenheit zur Teilnahme und zur Äußerung geben.

(3) Die Wasser- und Bodenverbände, die nach ihren Satzungen Aufgaben des Hochwasserschutzes wahrnehmen, werden vor allen wesentlichen Entscheidungen über den Hochwasserschutz beteiligt.

§ 61 Deichrechtliche Vorschriften

(1) Durch Rechtsverordnung des Senats können zur Regelung des Hochwasserabflusses oder zum Schutz gegen Hochwasser oder Sturmfluten Vorschriften über den Bau, die Unterhaltung, den Schutz, die Nutzung und die Benutzung von Hochwasserschutzanlagen und Dämmen, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie über die Nutzung und Benutzung der an solche Anlagen angrenzenden Grundstücke erlassen werden.

(2) Für private Hochwasserschutzanlagen können durch Rechtsverordnung des Senats außerdem Vorschriften über die Verteidigung der Hochwasserschutzanlagen und die Vorsorge für die Verteidigung erlassen werden. Durch die Rechtsverordnung können dem von der Wasserbehörde für die Verteidigung einer privaten Hochwasserschutzanlage bestellten Einsatzleiter Befugnisse nach dem Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verliehen werden, soweit solche Befugnisse für eine wirksame Verteidigung erforderlich sind. Die Befugnisse zum Waffengebrauch, zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Fesselung von Personen können nicht verliehen werden. Für den Fall der Verleihung sind die Grundrechte auf Freiheit der Person und Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 2 und 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 62 Freistellung

Der Senat kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass einzelne Hochwasserschutzanlagen oder Dämme oder Teile von ihnen den Vorschriften der § § 56 bis 61 ganz oder teilweise nicht unterliegen.

Abschnitt III
Wassergefahr

§ 63 Hilfeleistung

Bei Wassergefahr haben die arbeitsfähigen Bewohner der bedrohten und, falls erforderlich, der benachbarten Gebiete zu den Schutzarbeiten Hilfe zu leisten und die erforderlichen Arbeitsgeräte, Beförderungsmittel und Baustoffe zur Verfügung zu stellen. Die Wasserbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen. Für entstandene Schäden hat sie denjenigen, deren Hilfeleistung in Anspruch genommen worden ist, eine billige Entschädigung zu gewähren.

§ 63a Leistungsanforderung 12

(1) Zur Abwendung einer drohenden Wassergefahr kann die zuständige Behörde die Überlassung von unbebauten und bebauten Grundstücken oder Grundstücksteilen zum Gebrauch für die Errichtung, die Umgestaltung und die Beseitigung von Hochwasserschutzanlagen und dadurch notwendigen Einrichtungen anfordern. Das Bundesleistungsgesetz in der Fassung vom 27. September 1961 (BGBl. III 54-1) ist sinngemäß anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt wird. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.

(2) Bedarfsträger ist die Freie und Hansestadt Hamburg oder der für die Hochwasserschutzanlage zuständige Wasser- und Bodenverband. Nach der Anforderung ist unverzüglich ein Plan gemäß § 55 festzustellen.

(3) Auf die Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen, die Gegenstand einer Anforderung sind, ist das Hamburgische Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510) anzuwenden. Für die Nachprüfung von Festsetzungsbescheiden gelten die §§ 6 und 7 des Gesetzes vom 29. März 1960 zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (HmbGVBl. S. 291).

§ 63b Aufenthalt in Außendeichgebieten

(1) Im Tidegebiet der Elbe ist es auf den Landflächen, die zwischen der Gewässerlinie (§ 3) und den öffentlichen Hochwasserschutzanlagen liegen, und auf den nicht eingedeichten Elbinseln verboten,

  1. zu wohnen und
  2. in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. April zu übernachten.

(2) Im übrigen Tidegebiet der Elbe kann die zuständige Behörde die Verbote nach Absatz 1 für Wohnungen in solchen Gebäuden anordnen, bei denen Bauteile niedriger als der amtlich bekannt gemachte Bemessungswasserstand für öffentliche Hochwasserschutzanlagen in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 0,50 m liegen und in denen das Wohnen mit einer Gefahr für Leib und Leben verbunden ist.

(3) Das Tidegebiet der Elbe und seine Zugangs- und Zufahrtswege können wegen Hochwassergefahr ganz oder teilweise zum Sperrbezirk erklärt werden. Nach der Erklärung zum Sperrgebiet darf das Gelände nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betreten werden. Im gesamten Tidegebiet der Elbe sind Personen, die sich vor öffentlichen Hochwasserschutzanlagen oder auf Landflächen aufhalten, die niedriger als der amtlich bekannt gemachte Bemessungswasserstand für öffentliche Hochwasserschutzanlagen in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 0,50 m liegen, zum unverzüglichen Verlassen dieses Geländes verpflichtet, sobald zur Räumung wegen Hochwassergefahr aufgefordert wird. Die Erklärung zum Sperrgebiet und die Aufforderung zur Räumung sind durch Schilder oder in sonst geeigneter Weise, zum Beispiel im Rundfunk, bekannt zu geben.

(4) Die Grundrechte auf Freiheit der Person und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 2 und 13 des Grundgesetzes) werden durch die Absätze 1 bis 3 eingeschränkt.

(5) Von den Verboten und Geboten der Absätze 1 und 3 soll die zuständige Behörde, insbesondere bei Werkswohnungen und Wohnungen in mehrgeschossigen Gebäuden, Ausnahmen zulassen, soweit die Sicherheit der Personen auf Grund der baulichen und örtlichen Gegebenheiten nicht gefährdet ist.

(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz gegen Hochwasser oder Sturmfluten für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebiete oder Gebietsteile Vorschriften über den Bau, die Unterhaltung, den Schutz, die Nutzung, die Verteidigung und die Vorsorge für die Verteidigung von Grundstücken und Gebäuden zu erlassen. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass in den Gebieten oder Gebietsteilen Ausnahmen im Einzelfall gemäß Absatz 5 entbehrlich sind.

Siebenter Teil
Gewässeraufsicht

§ 64 Aufgaben und Befugnisse der Wasserbehörde

(1) Die Wasserbehörde hat darüber zu wachen, dass die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und auferlegten Verpflichtungen eingehalten werden. Sie hat den Zustand und die Benutzung der Gewässer, der Hochwasserschutzanlagen, der Dämme, der Überschwemmungs-, Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete sowie der damit im Zusammenhang stehenden Anlagen und Einrichtungen zu überwachen.

(2) Die Wasserbehörde hat außerdem im Rahmen des Absatzes 1 Gefahren von der Allgemeinheit oder einem einzelnen abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen.

(3) Die Wasserbehörde trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Anordnungen. Sie kann die Grundwassernutzer, insbesondere Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung, auch verpflichten, die Ergebnisse der von ihnen durchgeführten oder veranlassten Untersuchungen des entnommenen Grundwassers mitzuteilen und die Entnahme von Proben des geförderten Grundwassers zu dulden. Soweit von Ablagerungen und ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen Gefahren für den Wasserhaushalt zu besorgen sind, kann insbesondere die Errichtung und der Betrieb von Mess- und Kontrollstellen sowie die Untersuchung von Wasser- und Bodenproben und die Vorlage der Untersuchungsergebnisse angeordnet werden. Sind Sanierungsmaßnahmen erforderlich, kann die Wasserbehörde auch verlangen, dass vor Beginn der Maßnahmen ein Sanierungsplan zu erstellen und vorzulegen ist. Die Vorlage des Sanierungsplanes ersetzt nicht die zu seiner Durchführung notwendigen behördlichen Zulassungen.

(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen von den Beauftragten der Wasserbehörde betreten werden. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.

§ 65 Aufsicht bei der Herstellung von Benutzungsanlagen

(1) Werden für eine erlaubte, bewilligte oder genehmigte Benutzung Anlagen hergestellt, so hat die Wasserbehörde darüber zu wachen, dass die wasserwirtschaftlichen Bestimmungen, die Benutzungsbedingungen und die Auflagen beachtet werden.

(2) Anlagen nach Absatz 1 sind von der Wasserbehörde abzunehmen. Die Abnahme ist von ihr zu bescheinigen (Abnahmeschein), wenn keine wesentlichen wasserwirtschaftlichen Mängel festgestellt worden sind. Vor Erteilung des Abnahmescheines darf die Anlage nicht benutzt werden.

(3) Soweit die Herstellung der Anlagen baupolizeilich überwacht und abgenommen wird, werden von der dafür zuständigen Behörde auch die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 wahrgenommen.

§ 66 Gewässer- und Wasserschutzgebietsschauen

(1) Gewässer zweiter Ordnung und Wasserschutzgebiete sind von der Wasserbehörde regelmäßig wiederkehrend zu schauen, soweit es wasserwirtschaftlich geboten ist. Bei der Schau der Gewässer ist festzustellen, ob sie ordnungsgemäß unterhalten und benutzt werden.

(2) Die Schautermine sind von der Wasserbehörde zwei Wochen vorher im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen.

(3) Die Eigentümer der Gewässer und die Anlieger haben entlang der Gewässer Wege für die Schau freizuhalten; in Einfriedungen sind Durchgänge oder Übergänge zu schaffen.

(4) Den Unterhaltungspflichtigen, den Eigentümern der Gewässer, den Anliegern und den Inhabern von Rechten und Befugnissen an Gewässern soll Gelegenheit zur Teilnahme und zur Äußerung gegeben werden.

(5) Über jede Schau ist eine Niederschrift anzufertigen; darin sind festgestellte Mängel aufzuzeichnen.

(6) Die Wasserbehörde ordnet die Beseitigung festgestellter Mängel an. Durch Nachschau ist zu prüfen, ob die Mängel beseitigt worden sind. Die Kosten der Nachschau hat der Pflichtige zu tragen.

§ 67 Kosten der Gewässeraufsicht

(1) Hat jemand unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert oder Stoffe in den Boden eingebracht, von denen eine schädliche Einwirkung auf ein Gewässer zu besorgen ist, oder sonst zu Maßnahmen der Gewässeraufsicht Anlass gegeben, so hat er die Kosten der dadurch notwendig gewordenen Ermittlungen und Untersuchungen sowie der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Verunreinigungen des Wassers oder der nachteiligen Veränderung zu tragen. Dies gilt auch, wenn die Bedingungen und Auflagen für eine Benutzung nicht eingehalten worden sind.

(2) Ergeben von der Wasserbehörde durchgeführte Untersuchungen, dass an private Hochwasserschutzanlagen nachträgliche Anforderungen nach § 51 Absatz 1 der Hamburgischen Bauordnung vom 1. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 183), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 489, 492), in der jeweils geltenden Fassung gestellt werden müssen, so können die Kosten der Untersuchungen den Trägern der Unterhaltungslast der Hochwasserschutzanlage auferlegt werden.

Achter Teil
Duldungsverpflichtungen

§ 68 Messanlagen und Zeichen

Soweit die Bedürfnisse der Wasserwirtschaft, der Schifffahrt oder der Gewässerkunde es erfordern, können die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken durch die Wasserbehörde verpflichtet werden, die Errichtung und den Betrieb von Messanlagen und Zeichen (zum Beispiel Gewässereinteilungs- und Schifffahrtszeichen, Geboten und Verboten, Festpunkten, Pegeln, Abfluss-, Grundwasser- und anderen Messstellen einschließlich der erforderlichen Versorgungseinrichtungen) und den Zugang zu ihnen zu dulden. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.

§ 69 Veränderungen oberirdischer Gewässer

(1) Muss die Wasserführung für die Schifffahrt oder für die Einleitung von Wasser, insbesondere für die Grundstücksentwässerung, verbessert werden, so kann die Wasserbehörde die Eigentümer betroffener Grundstücke verpflichten, die notwendigen Veränderungen zu dulden.

(2) Die Verpflichtung ist nur zulässig, wenn die Maßnahme auf andere Weise nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten ausgeführt werden kann und der zu erwartende Nutzen den Schaden des Betroffenen erheblich übersteigt. § 48 Absatz 5 bleibt unberührt.

§ 70 Durchleiten von Wasser und Abwasser

(1) Ist für Anlagen zur Wasserversorgung, Abwasserableitung, Bewässerung oder Entwässerung von Grundstücken das Durchleiten von Wasser oder Abwasser durch fremde Grundstücke erforderlich, so kann die Wasserbehörde die Eigentümer dieser Grundstücke verpflichten, das oberirdische oder unterirdische Durchleiten und dazu notwendige Unterhaltungsmaßnahmen zu dulden. Das gilt nicht für Grundstücksteile, auf denen sich Gebäude befinden.

(2) Sind Nachteile oder Belästigungen zu befürchten, so ist die Verpflichtung nur zulässig, wenn geschlossene, wasserdichte Leitungen, beim Leiten durch Hofräume, Gärten oder Parkanlagen unterirdische Leitungen, verwendet werden. Im Übrigen gilt § 69 Absatz 2 Satz 1 entsprechend.

§ 71 Mitbenutzen von Anlagen

(1) Der Unternehmer einer Wasserversorgungs-, Abwasser- oder Grundstücksentwässerungsanlage kann von der Wasserbehörde verpflichtet werden, einem anderen die Mitbenutzung zu gestatten, wenn dieser eine eigene Anlage nicht auf zweckmäßige Weise oder nur mit erheblichen Mehrkosten herstellen kann.

(2) Ist eine Mitbenutzung nur zu erreichen, wenn die Anlage verändert wird, so kann der Unternehmer auch verpflichtet werden, die Veränderung zu dulden oder selbst vorzunehmen. Die Kosten der Veränderung trägt der Mitbenutzer.

(3) Die Verpflichtung ist nur zulässig, wenn der Betrieb der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigt wird und der Mitbenutzer einen angemessenen Teil der Anlage- und Unterhaltungskosten übernimmt.

(4) Der Unternehmer einer Grundstücksbewässerungsanlage kann von der Wasserbehörde unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 verpflichtet werden, demjenigen die Mitbenutzung zu gestatten, dessen Grundstück zur Herstellung der Anlage beansprucht wird.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und die öffentlichen Sielanlagen nicht anzuwenden. Dasselbe gilt für die Mitbenutzung nach § 6 des Gesetzes über die Ent- und Bewässerung im Marschgebiet vom 7. März 1936 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 232-q).

§ 72 Rechtsnachfolge

(1) Duldungsverpflichtungen gehen auf die Rechtsnachfolger der in Anspruch genommenen Grundstücke und Anlagen über.

(2) Die Rechte aus Duldungsverpflichtungen gehen auf die Rechtsnachfolger im Eigentum der begünstigten Grundstücke und Anlagen über, soweit nichts anderes bestimmt worden ist.

§ 73 Entschädigung

In den Fällen der § § 68 bis 71 ist der Betroffene zu entschädigen. Auf sein Verlangen ist Sicherheit zu leisten.

Neunter Teil
Enteignung

§ 74 Enteignungsvorschriften

(1) Oberirdische Gewässer oder Teile von oberirdischen Gewässern sowie Grundstücke von Anliegern und Hinterliegern können zum Wohle der Allgemeinheit zugunsten der Freien und Hansestadt Hamburg oder eines anderen enteignet werden.

(2) Zur Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Überführung bestehender Deiche in öffentliches Eigentum kann zugunsten der Freien und Hansestadt Hamburg enteignet werden.

(3) Für die förmliche Enteignung nach diesem Gesetz gilt im Übrigen das Hamburgische Enteignungsgesetz in der Fassung vom 11. November 1980 (HmbGVBl. S. 305) in seiner jeweiligen Fassung mit folgenden Maßgaben:

  1. Außer den in § 4 des Hamburgischen Enteignungsgesetzes aufgeführten Gegenständen können auch Sachen in, an oder auf oberirdischen Gewässern oder Hochwasserschutzanlagen sowie Rechte zur Nutzung oder Benutzung von oberirdischen Gewässern oder Hochwasserschutzanlagen entzogen werden.
  2. Ist die Enteignung in einem vollziehbaren Plan nach § 48 zugelassen worden, so bedarf es keines Enteignungsplanes nach § 6 des Hamburgischen Enteignungsgesetzes. Die Zulassung der Enteignung erstreckt sich auf alle für die Ausführung des Vorhabens benötigten Flächen. Der Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(4) Werden nach § 63a angeforderte Grundstücke oder Grundstücksteile enteignet, so ist für die Bemessung der Enteignungsentschädigung der Zustand des Grundstücks oder Grundstücksteiles im Zeitpunkt der Abnahme durch den Leistungsempfänger maßgebend. Auf die Enteignungsentschädigung sind die auf Grund der Anforderung zugestandenen Entschädigungen und Ersatzleistungen anzurechnen, soweit sie dieselben Vermögensnachteile betreffen.

(5) Ist ein nach § 55 festgestellter oder genehmigter Plan vollziehbar geworden, so hat die Enteignungsbehörde die vorzeitige Besitzeinweisung auszusprechen, soweit die sofortige Ausführung der beabsichtigten Maßnahme oder die Fortdauer des auf Grund einer Inanspruchnahme nach § 63a erlangten Besitzes aus Gründen des Hochwasserschutzes geboten ist. Die Besitzeinweisung ist nicht davon abhängig, dass die Einleitung eines Enteignungsverfahrens beantragt worden ist, jedoch ist auf Verlangen des von der Besitzeinweisung Betroffenen ein Enteignungsverfahren einzuleiten.

Zehnter Teil
Entschädigung, Ausgleich

§ 75 Allgemeines

(1) Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder soweit Maßnahmen auf Grund dieser Rechtsvorschriften außerhalb der Enteignung nach § 74 für den Nutzungsberechtigten eine unverhältnismäßige und unzumutbare Belastung darstellen und soweit die Belastung nicht anderweitig ausgeglichen werden kann, kann die betroffene Person Entschädigung verlangen. Eine unverhältnismäßige und unzumutbare Belastung im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere anzunehmen, wenn infolge von Verboten die bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung nicht mehr fortgesetzt werden darf oder auf Dauer eingeschränkt werden muss und hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks erheblich beschränkt wird. Über die nach Satz 1 gebotene Entschädigung ist durch die zuständige Behörde zumindest dem Grunde nach in Verbindung mit der Entscheidung über die belastende Maßnahme zu entscheiden.

(2) Die nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung bemisst sich nach § 20 WHG. Im Übrigen sind auch für Entschädigungen nach dem WHG die §§ 76 bis 78, für den Ausgleichsanspruch nach § 19 Absatz 4 WHG der § 77 anzuwenden.

§ 76 Pflicht zur Leistung der Entschädigung

Die Entschädigung ist von demjenigen zu leisten, der durch die Anordnung unmittelbar begünstigt wird, welche die Entschädigungspflicht begründet. Die Freie und Hansestadt Hamburg ist zur Leistung der Entschädigung verpflichtet, wenn ausschließlich oder überwiegend die Allgemeinheit unmittelbar begünstigt wird.

§ 77 Entscheidung über die Entschädigung

(1) Die Wasserbehörde soll darauf hinwirken, dass sich der Entschädigungsberechtigte und der Entschädigungspflichtige gütlich einigen. Sie hat eine Einigung zu beurkunden und den Beteiligten auf Antrag eine Ausfertigung der Urkunde zu erteilen.

(2) Scheitert der Güteversuch, so entscheidet die Wasserbehörde über die Entschädigung. Ihre Entscheidung ist den Beteiligten mit einer Belehrung über Zulässigkeit, Form und Frist der Klage bekannt zu geben.

(3) In der Urkunde oder Entscheidung sind der Entschädigungsberechtigte und der Entschädigungspflichtige zu bezeichnen.

(4) Gegen Entscheidungen nach Absatz 2 ist innerhalb eines Monats nach Zustellung die Klage vor dem ordentlichen Gericht zulässig. Die Klage des Entschädigungspflichtigen ist gegen den Entschädigungsberechtigten, die Klage des Entschädigungsberechtigten ist gegen den Entschädigungspflichtigen zu richten. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann unter entsprechender Anwendung des § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) gewährt werden.

§ 78 Anspruch auf Übernahme von Grundstücken durch den Entschädigungspflichtigen

(1) Wird die Nutzung eines Grundstücks durch Maßnahmen, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zur Entschädigung verpflichten, unmöglich gemacht oder erheblich erschwert, so kann der Eigentümer an Stelle der Entschädigung verlangen, dass der Entschädigungspflichtige das Grundstück zum gemeinen Wert erwirbt. Entsprechendes gilt, wenn der Rest eines nur teilweise betroffenen Grundstücks nicht mehr der bisherigen Benutzungsart entsprechend zu benutzen ist.

(2) In den Fällen der §§ 68 und 69 kann der betroffene Grundstückseigentümer verlangen, dass der Antragsteller das Eigentum an dem in Anspruch genommenen Grundstück oder Grundstücksteil zum gemeinen Wert erwirbt, wenn dessen Nutzung erheblich erschwert wird.

(3) Die Wasserbehörde entscheidet über die Verpflichtung zum Erwerb des Grundstücks oder Grundstücksteils und über die Entschädigung. § 77 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Grundstückseigentümer beantragen, Entschädigung anstatt in Geld in geeignetem Ersatzland festzusetzen, wenn er zur Sicherung seiner Existenz auf Ersatzland angewiesen ist und dieses zu angemessenen Bedingungen beschafft werden kann.

Elfter Teil
Verfahren

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 79 Datenverarbeitung

(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz und nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 18. März 1997 (HmbGVBl. S. 76), zu erheben und weiter zu verarbeiten. Die Mitteilungspflichten nach § 28a Absätze 2 und 3 bleiben hiervon unberührt. Eine Erhebung auch ohne Kenntnis des Betroffenen ist zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz gefährdet würde.

(2) Die weitere Verarbeitung einschließlich der Übermittlung von Daten, die für andere Zwecke erhoben wurden, ist zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zulässig, soweit die zuständige Behörde die Daten zu diesem Zweck erheben dürfte.

§ 80 Zusammentreffen mehrerer Anträge

(1) Treffen mehrere Erlaubnis-, Bewilligungs- und Genehmigungsanträge für Benutzungen zusammen, die auch bei Festsetzung von Benutzungsbedingungen und Auflagen nebeneinander nicht bestehen können, so gebührt demjenigen Begehren der Vorrang, durch das dem Wohle der Allgemeinheit voraussichtlich am besten gedient wird. Sind mehrere Benutzungen hiernach einander gleichzustellen, so hat zunächst der Antrag des Gewässereigentümers, sodann der früher gestellte Antrag den Vorrang.

(2) Unberücksichtigt bleiben Anträge, die nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen (§ 87 Absatz 3 Nummer 1, § 92 Absatz 2, § 94) gestellt werden.

§ 81 Beweissicherung

(1) Die Wasserbehörde kann im Hinblick auf eine Entscheidung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder nach diesem Gesetz das zur Beweissicherung Erforderliche veranlassen.

(2) Auf Antrag eines Betroffenen hat die Wasserbehörde das Erforderliche zu veranlassen. Die Kosten zuzüglich der Gemeinkostenzuschläge nach § 5 Absatz 5 des Gebührengesetzes in der jeweils geltenden Fassung trägt der Antragsteller; auf Verlangen der Wasserbehörde hat er einen angemessenen Vorschuss zu leisten.

§ 82 Vorläufige Ausführung

(1) Dem Antragsteller kann gestattet werden, die beantragte Maßnahme vor Unanfechtbarkeit der Entscheidung auszuführen. Die Gestattung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(2) Wird einem Antragsteller gestattet, vor Unanfechtbarkeit einer beantragten Bewilligung für die öffentliche Wasserversorgung Grundwasser zu entnehmen, zutage zu fördern, zutage zu leiten oder abzuleiten, so können gegen ihn Ansprüche auf Unterlassung oder Beseitigung bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung nicht geltend gemacht werden.

§ 83 Sicherheitsleistung

Die Wasserbehörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, wenn sie erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass Benutzungsbedingungen, Auflagen oder ähnliche Verpflichtungen erfüllt werden.

§ 84 Verjährung von Schadensersatzansprüchen

Der Anspruch auf Schadensersatz nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt ab, in welchem der Berechtigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren vom Zeitpunkt der Handlung ab, welche die Ersatzpflicht begründet.

Abschnitt II
Förmliches Verfahren

§ 85 Allgemeines

(1) Für das förmliche Verfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz gelten die Vorschriften des förmlichen Verwaltungsverfahrens nach dem Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Wird das förmliche Verfahren für ein Vorhaben durchgeführt, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg dem Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, sind diese Vorschriften ergänzend anzuwenden.

§ 86 Antrag

(1) Anträge, durch die ein förmliches Verfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz eingeleitet werden soll, sind bei der Wasserbehörde einzureichen. Den Anträgen sind Pläne, Beschreibungen, Berechnungen und Nachweise über das geplante Vorhaben beizufügen. Bei Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf die Wassergüte sind die Auswirkungen nachvollziehbar darzulegen. Der Inhalt muss so ausführlich dargestellt sein, dass die Auswirkungen auf die Gewässer und auf die Belange von Dritten beurteilt werden können.

(2) Mitteilungen über Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen, deren Geheimhaltung der Antragsteller für erforderlich hält, hat er zu kennzeichnen und getrennt von den übrigen Unterlagen vorzulegen.

(3) Reichen die Unterlagen zur Beurteilung nicht aus, kann die Wasserbehörde eine Frist zur Ergänzung setzen. Wenn die Unterlagen nicht fristgerecht vervollständigt werden, kann sie den Antrag ohne weiteres zurückweisen.

(4) Die zuständige Behörde kann auf Kosten des Antragstellers Sachverständigengutachten zur Überprüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Wassergüte einholen, wenn die Angaben des Antragstellers unzureichend sind und das Verfahren damit beschleunigt werden kann. Ein vom Antragsteller vorgelegtes Gutachten ist Bestandteil der Antragsunterlagen.

§ 87 Öffentliche Auslegung und Bekanntmachung

(1) Die Pläne, Beschreibungen, Berechnungen und Nachweise, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, sind einen Monat öffentlich auszulegen.

(2) Mitteilungen über Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen, die der Antragsteller nach § 86 Absatz 2 getrennt vorgelegt hat, sind nicht auszulegen. Ihre Einsicht ist anderen nicht zu gestatten. Genügen die übrigen Unterlagen nicht, um für die Beteiligten erkennbar zu machen, ob ihnen nachteilige Wirkungen entstehen, hat die Wasserbehörde eine Frist zur Freigabe ausreichender Unterlagen zu setzen. Sie kann den Antrag ohne weiteres zurückweisen, wenn die zur Auslegung bestimmten Unterlagen nicht fristgerecht vervollständigt werden.

(3) Im Amtlichen Anzeiger sind der Antrag sowie Ort und Zeit der Auslegung bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass

  1. Widersprüche gegen das Vorhaben und Ansprüche auf Verhütung oder Ausgleich nachteiliger Wirkungen (Einwendungen) spätestens zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungszeit schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben sind,
  2. nach Ablauf dieser Frist Einwendungen nur noch geltend gemacht werden können, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen nicht voraussehen konnte,
  3. vertragliche Ansprüche durch die Entscheidung in diesem Verfahren nicht ausgeschlossen werden.

In dem Hinweis ist anzugeben, bei welcher Stelle die Einwendungen zu erheben sind.

(4) Die Wasserbehörde soll Beteiligte, die ohne besondere Schwierigkeiten ermittelt werden können, auf die Bekanntmachung hinweisen. Die Hinweispflicht entfällt, wenn mehr als 300 Beteiligte vorhanden sind.

§ 88 (aufgehoben)

§ 89 Aussetzung des Verfahrens

(1) Sind gegen einen Antrag Einwendungen auf Grund eines Rechtsverhältnisses erhoben worden, das nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist, so kann die Wasserbehörde das Verfahren bis zur Entscheidung darüber aussetzen.

(2) Wird das Verfahren ausgesetzt, ist demjenigen, der die Einwendung erhoben hat, eine angemessene Frist zu setzen, binnen welcher er die Klage bei dem zuständigen Gericht zu erheben hat. Wird die Klage nicht fristgerecht erhoben, so kann das Verfahren fortgesetzt werden.

§ 90 (aufgehoben)

§ 91 Kosten unbegründeter Einwendungen

Sind durch unbegründete Einwendungen besondere Kosten entstanden, so kann die Wasserbehörde denjenigen verpflichten, die Kosten zuzüglich der Gemeinkostenzuschläge nach § 5 Absatz 5 des Gebührengesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erstatten, der die Einwendung erhoben hat.

Abschnitt III
Einzelne Verfahrensarten

§ 92 Erlaubnisverfahren

(1) Für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gilt § 86 entsprechend.

(2) Wird eine Erlaubnis für eine Benutzung von erheblicher Auswirkung beantragt oder steht die beabsichtigte Benutzung im Zusammenhang mit einem Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, ist über die Erlaubnis nach den Vorschriften über das förmliche Verfahren zu entscheiden.

§ 93 Bewilligungsverfahren

(1) Über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist nach den Vorschriften über das förmliche Verfahren zu entscheiden.

(2) Der Bescheid über die Bewilligung hat zu enthalten:

  1. die genaue Bezeichnung des bewilligten Rechtes unter Angabe des Zweckes und des Planes der Benutzung,
  2. die Dauer der Bewilligung,
  3. die Benutzungsbedingungen und Auflagen,
  4. die Entscheidung über Entschädigungen,
  5. die Entscheidung über Einwendungen,
  6. die Frist, binnen welcher mit der Benutzung begonnen werden muss,
  7. die Entscheidung über die Erstattung der besonderen Kosten, die durch unbegründete Einwendungen entstanden sind.

(3) Die Entscheidungen über Auflagen, Entschädigungen und Einwendungen können einem besonderen Bescheid oder einem späteren Verfahren vorbehalten werden. Der Vorbehalt ist in den Bescheid über die Bewilligung aufzunehmen.

§ 94 Genehmigungsverfahren

Für die Erteilung von Genehmigungen nach § 19a WHG und nach § 15 dieses Gesetzes gilt § 92 entsprechend.

§ 95 Erlaubnisverfahren bei IVU-Anlagen 07

(1) Ist mit der Errichtung und dem Betrieb oder mit der wesentlichen Änderung einer Anlage, die nach Spalte 1 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 505), zuletzt geändert am 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950, 1978) in der jeweils geltenden Fassung, genehmigungsbedürftig ist, eine Gewässerbenutzung nach § 3 Absatz 1 Nummern 4, 4a, 5 oder Absatz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes verbunden, gelten für das Verfahren die Vorschriften über das förmliche Verfahren. Eine Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn auch die Anforderungen der Absätze 2 bis 6 und des § 95a beachtet worden sind. Dies gilt auch, wenn nachträglich zusätzliche Anforderungen an die Benutzung gestellt oder die Benutzung geändert werden soll und nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wird.

(2) Die vollständige Koordinierung sowohl des Verfahrens zur Erteilung der Erlaubnis als auch der Bestimmungen der Erlaubnis mit dem Verfahren zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und deren Inhalt ist sicherzustellen.

(3) Dem gemäß § 86 einzureichenden Antrag zur Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis sind Beschreibungen beizufügen über

  1. Art, Menge und Herkunft der den Gegenstand der Benutzung betreffenden Stoffe,
  2. die Auswirkungen auf das Gewässer,
  3. den Ort des Anfalls und der Zusammenführung des Abwassers,
  4. die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Schadstoffe,
  5. die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Gewässerbenutzung und
  6. die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht.

Der Antrag muss auch eine nichttechnische Zusammenfassung der Angaben nach Satz 1 enthalten.

(4) § 87 gilt mit der Maßgabe, dass auch die Entscheidung über die Erlaubnis einschließlich der Darlegung der Gründe, auf denen die Entscheidung beruht, sowie der Art und Weise der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

(5) Eine grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung ist entsprechend den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen durchzuführen, wenn die Gewässerbenutzung erheblich nachteilige Auswirkungen in einem anderen Staat haben könnte, oder wenn ein Staat, der möglicherweise von den Auswirkungen erheblich berührt würde, darum ersucht.

(6) Verfügt die zuständige Behörde bis zur Entscheidung über die Erlaubnis über zusätzliche behördliche Stellungnahmen oder von ihr angeforderte Unterlagen, die Angaben über die Auswirkungen der Einleitung auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit oder Empfehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen enthalten, sind diese Unterlagen nachträglich für mindestens zwei Wochen auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf dieser Auslegungsfrist ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 95a Inhalt der Erlaubnis und Zugang zu Informationen 07

(1) Die Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung nach § 95 muss in Verbindung mit der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz durch Bedingungen und Auflagen unter Berücksichtigung der Gefahr der Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium in ein anderes und unter weitestgehender Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung durch den Schutz von Wasser, Luft und Boden zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beitragen.

(2) In die Erlaubnis sind insbesondere Regelungen aufzunehmen über

  1. die Verpflichtung zur Überwachung der Gewässerbenutzung unter Festlegung der Methode und der Häufigkeit der Messungen sowie der Bewertungsverfahren,
  2. die Vorlage der Ergebnisse der Überwachung insbesondere für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen der Erlaubnis sowie
  3. Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren, die insbesondere bei der Inbetriebnahme eines für die Benutzung bedeutsamen Anlagenteils, beim unbeabsichtigten Austreten von Stoffen, bei Störungen, beim kurzzeitigen Abfahren sowie bei der endgültigen Stilllegung des Anlagenteils entstehen können.

(3) Die Ergebnisse der Überwachung nach Absatz 2 Nummer 1 sind, soweit sie der Behörde vorliegen, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Landesumweltinformationsgesetzes zugänglich zu machen. Überwachungsergebnisse dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist.

§ 95b Überprüfung der Erlaubnis 07

(1) Die Erlaubnis ist regelmäßig zu überprüfen und - soweit erforderlich - dem neuesten Stand anzupassen.

(2) Aus besonderem Anlass ist eine Überprüfung der Bestimmungen der Erlaubnis vorzunehmen, wenn

  1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schadstoffeintrag derart stark ist, dass der Inhalt der Entscheidung überprüft werden muss,
  2. wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine Verbesserung des Gewässerschutzes ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen,
  3. eine Verbesserung der Betriebssicherheit durch die Anwendung anderer Techniken erforderlich ist oder
  4. durch Rechtsvorschriften neue Anforderungen gestellt werden.

§ 96 Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten

(1) Die Entwürfe von Rechtsverordnungen nach den §§ 27 und 34 werden mit den dazugehörigen Karten für die Dauer eines Monats bei dem zuständigen Bezirksamt ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich vorgebracht werden können.

(2) Nach Beschlussfassung durch den Senat teilt die zuständige Behörde das Ergebnis der Prüfung der fristgemäß vorgebrachten Bedenken oder Anregungen, soweit sie nicht berücksichtigt sind, den Einwendenden mit. Haben mehr als 100 Personen Bedenken oder Anregungen mit im wesentlichen gleichen Inhalt vorgebracht, so kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen eine Einsicht in das Ergebnis der Prüfung ermöglicht wird. Im Amtlichen Anzeiger ist bekannt zu machen, bei welcher Stelle das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn eine Rechtsverordnung nach den § § 27 und 34 geändert oder neu erlassen wird, ohne dass das Schutzgebiet erweitert wird oder weitere allgemeine Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten angeordnet werden.

(4) Wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, kann die Wasserbehörde vorläufige Anordnungen nach § 19 Absatz 2 WHG treffen, nachdem die Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 2 erfolgt ist. Die Anordnungen sind öffentlich bekannt zu geben, sofern sie in der Form von Verwaltungsakten ergehen und den Betroffenen nicht gesondert zugestellt werden.

§ 97 Vollstreckung von Entschädigungen und Kostenanteilen

(1) Für die Zwangsvollstreckung aus Urkunden über Einigungen nach den § 43 Absatz 2, § 51 Absatz 2, § 59 Absatz 2 und § 77 Absatz 1 sowie aus Entscheidungen nach § 77 Absatz 2 gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten entsprechend.

(2) Die Entscheidung nach § 77 Absatz 2 ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, sobald sie unanfechtbar geworden ist. Das Gericht kann die Entscheidung auf Antrag ganz oder teilweise unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Zivilprozessordnung durch Beschluss für vorläufig vollstreckbar erklären, nachdem die Klage erhoben worden ist. Auf die Vollstreckbarerklärung durch das Gericht finden die §§ 709 Nummer 4, 710, 712, 713, 713a, 715, 717, 720 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung.

(3) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die mit dem Entschädigungsverfahren befasste Behörde ihren Sitz hat, oder, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts.

(4) In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786, 791 der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle des Prozessgerichts nach den Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes das Landgericht Hamburg oder das Amtsgericht, in dessen Bezirk die mit dem Entschädigungsverfahren befasste Behörde ihren Sitz hat.

Abschnitt IV
Bewirtschaftungsplan

§ 97a Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans

(1) Spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan nach § 27b bezieht, werden der Zeitplan, das Arbeitsprogramm für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans und eine Darstellung der beabsichtigten Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit veröffentlicht.

(2) Ein Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen wird spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht.

(3) Entwürfe des Bewirtschaftungsplans werden spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht. Auf Antrag wird von der zuständigen Behörde auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden, nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes gewährt.

(4) Jeweils innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung kann zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Unterlagen schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde Stellung genommen werden.

(5) Die Veröffentlichung wird durch Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger bewirkt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für den zu aktualisierenden Bewirtschaftungsplan nach § 27b Absatz 4.

Zwölfter Teil
Wasserbuch

§ 98 Einzutragende Rechtsverhältnisse

(1) In das Wasserbuch sind einzutragen:

  1. die in § 37 Absatz 2 WHG genannten Gegenstände,
  2. Rechtsverhältnisse, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz an Gewässern oder Grundstücken begründet werden und sich nicht unmittelbar aus Rechtsvorschriften ergeben,
  3. Entscheidungen über wasserrechtliche Verhältnisse, wenn ein öffentliches Interesse an der Eintragung besteht, insbesondere über die Unterhaltung, den Ausbau und den Hochwasserschutz.

(2) Rechtsverhältnisse von geringer oder vorübergehender Bedeutung werden nicht eingetragen. Erloschene Rechte sind zu löschen.

§ 99 Zweck, Verfahren und Wirkung der Eintragung

(1) Die Eintragungen im Wasserbuch dienen dazu, den auf die Gewässer einwirkenden oder für ihren Schutz zuständigen öffentlichen Stellen sowie den Bürgern einen umfassenden Überblick über die wesentlichen Rechtsverhältnisse an Gewässern zu ermöglichen.

(2) Die Eintragungen in das Wasserbuch sind von Amts wegen vorzunehmen. Rechtsverhältnisse sind erst dann einzutragen, wenn ein Nachweis darüber vorliegt.

(3) Entstehung, Änderung und Untergang einzutragender Rechtsverhältnisse bleiben durch die Eintragung in das Wasserbuch unberührt.

(4) Alte Rechte und alte Befugnisse, deren Bestehen nicht nachgewiesen wird, sind bei der Eintragung als behauptete Rechte und Befugnisse zu kennzeichnen; die Eintragung solcher Rechte und Befugnisse soll unterbleiben, wenn es offenbar unmöglich ist, dass sie fortbestehen.

§ 100 Einsicht

(1) Die Einsicht in das Wasserbuch, in seine Abschriften und in diejenigen Urkunden, auf die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist jedem gestattet. Auf Verlangen sind beglaubigte Auszüge zu erteilen.

(2) Die Einsicht in Urkunden, die Mitteilungen über geheimzuhaltende Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen enthalten, ist nur mit Zustimmung dessen gestattet, der an der Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat.

§ 101 Offenlegung von Daten

(1) Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag jedem Auskunft über die Anforderungen, die sie an das Einleiten von Abwasser gestellt hat, sowie über die bei ihr vorhandenen Daten über Menge und Beschaffenheit der Abwasserströme, die dem Gewässer nach einer Behandlung oder unbehandelt zugeführt werden. Über Daten, die Zeiträume betreffen, die länger als fünf Jahre seit der Antragstellung zurückliegen, braucht keine Auskunft gegeben zu werden.

(2) Ein Antrag auf Auskunft ist schriftlich zu stellen und muss auf bestimmte Einleitungen gerichtet sein. Die Auskunft wird schriftlich oder durch die Gewährung der kostenlosen Einsichtnahme in die dazu bei der zuständigen Behörde vorhandenen Schriftstücke erteilt. Sofern die Ergebnisse in Datenbanken oder auf visuellen Datenträgern gespeichert sind, werden sie nur mittels Ausdrucken unter den Voraussetzungen des Satzes 2 mitgeteilt.

(3) Die zuständige Behörde kann die Öffentlichkeit oder Einzelne unterrichten über

  1. die Erkenntnisse und Ergebnisse aus der Überwachung von Gewässerbenutzungen nach § 3 WHG,
  2. die Ergebnisse der Untersuchung der Beschaffenheit der hamburgischen Gewässer einschließlich des Grundwassers,
  3. Art und Ausmaß eingetretener oder möglicher Gewässerbeeinträchtigungen nach Schadensfällen oder Betriebsstörungen.

(4) Soweit es für die Zuordnung von Umweltdaten erforderlich ist, dürfen im Rahmen der Absätze 1 bis 3 auch Name oder Firma, mit Anschrift des Grundstücks, von dem die Gewässerbenutzung ausgeht, sowie Beruf, Branchen- und Geschäftsbezeichnung einer natürlichen oder juristischen Person mitgeteilt werden.

Dreizehnter Teil
Bußgeldbestimmung

§ 102 Ordnungswidrigkeiten 07a

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. die Kennzeichnung einer Gewässerlinie (§ 3) unbefugt beseitigt oder verändert;
  2. a. dem Verbot der Werbung auf der Alster, ihren Kanälen und Fleeten sowie den Landungsstegen (§ 10a) zuwiderhandelt;
  3. der Anzeigepflicht beim Eigentümergebrauch (§ 13 Absatz 1) nicht nachkommt;
  4. ein oberirdisches Gewässer ohne Genehmigung (§ 15) benutzt oder Benutzungsbedingungen oder Auflagen nicht einhält;
  5. eine Staumarke unbefugt beseitigt, beschädigt oder verändert, die Sichtbarkeit einer Staumarke oder den Zugang zu einer solchen beeinträchtigt, der Verpflichtung aus § 22 Absatz 4 oder seiner Anzeigepflicht nach § 24 Satz 2 nicht nachkommt;
  6. aufgestaute Wassermassen in einer Weise ablässt, die nach § 25 Absatz 2 nicht zulässig ist;
  7. eine Stauanlage ohne Zustimmung dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt (§ 26);
  8. seiner Anzeigepflicht nach § 28 Absatz 1 oder § 28a Absatz 2 beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt;
  9. a. seiner Pflicht zur Ergreifung von Maßnahmen und seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt (§ 28a);
  10. den Anzeigepflichten bei Erdaufschlüssen (§ 30), Grundwasserförderung (§ 30a), unbeabsichtigter Erschließung von Grundwasser (§ 31) und Niederschlagswasserversickerung (§ 32b) nicht nachkommt;
  11. in einem Heilquellenschutzgebiet eine Handlung vornimmt, die nach einer Rechtsverordnung auf Grund des § 34 Absatz 1 in Verbindung mit § 19 WHG nicht zulässig ist, oder einem Verbot nach § 34 Absatz 2 zuwiderhandelt;
  12. Hinweise in der Örtlichkeit auf durch Hochwasser besonders gefährdete Bereiche (§ 52 Absatz 4 Satz 2) unbefugt beseitigt oder verändert;
  13. a. im durch Tidehochwasser, insbesondere Sturmfluten, gefährdete Bereiche im Tidegebiet der Elbe ohne Genehmigung die Erdoberfläche erhöht oder vertieft, Anlagen herstellt, verändert oder beseitigt oder Bäume oder Sträucher pflanzt (§ 53);
  14. in einem Überschwemmungsgebiet nach § 54 Absätze 2 und 3 ohne die erforderliche Genehmigung bauliche Anlagen errichtet oder erweitert (§ 31b Absatz 4 Sätze 3 und 4 WHG) oder die Erdoberfläche erhöht oder vertieft, Stoffe so lagert, das der Hochwasserabfluss beeinträchtigt oder die Wasserqualität gefährdet werden kann, Grün- in Ackerland umwandelt oder im Außenbereich Baum- und Strauchpflanzen anlegt, erweitert oder beseitigt (§ 54a Absatz 2);
  15. a. nach Abmahnung entgegen den Verboten des § 63b Absatz 1 wohnt oder in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. April übernachtet;
  16. b. nach einer Sperrgebietserklärung nach § 63b Absatz 3 das Gelände ohne Genehmigung betritt oder einer Räumungsaufforderung nach § 63b Absatz 3 nicht nachkommt;
  17. eine Anlage, die für eine erlaubte, bewilligte oder genehmigte Benutzung hergestellt worden ist, vor Erteilung des Abnahmescheines benutzt (§ 65);
  18. Wege für eine Schau nicht freihält oder keine Durchgänge oder Übergänge schafft (§ 60 Absatz 1, § 66 Absatz 3);
  19. Messanlagen und Zeichen, die wegen der Wasserwirtschaft oder der Schifffahrt aufgestellt oder angebracht sind, unbefugt beseitigt, beschädigt oder verändert oder den Betrieb solcher Anlagen stört;
    1. einer auf Grund von § 11 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
    2. einer auf Grund von § 26a Absatz 1, § 28 Absatz 4, § 35 Absatz 2, § 47 Absatz 3, § 53 Absatz 3, § 54 Absatz 2, § 61 oder § 63b Absatz 6 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
    3. sonst einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
  20. einer vollziehbaren Anordnung der Wasserbehörde auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes oder dazu ergangener Rechtsverordnungen zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatz 1 Nummern 1 bis 2, 4, 7, 8, 10, 12 bis 14 und 15 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro, in allen übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden, in den Fällen der Nummern 9, 15 und 16 jedoch nur, sofern die Rechtsverordnung oder die Anordnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

§ 103 (aufgehoben)

Vierzehnter Teil
Überleitungsvorschriften

Abschnitt I
Ordnung der Eigentumsverhältnisse an Gewässern

§ 104 Bisheriges Eigentum an Gewässern

(1) Soweit jemand nach bisherigem Recht Eigentümer an einem Gewässer, an einem Wasserlauf oder an Teilen von ihnen ist, wird er im Sinne des § 4 Eigentümer des Gewässers.

(2) Soweit an oberirdischen Gewässern bisher kein Eigentum im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches bestanden hat, wird die Freie und Hansestadt Hamburg mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Eigentümerin der Gewässer.

(3) Für Gewässer oder Teile eines Gewässers, die bisher nicht im Grundbuch eingetragen sind, ist ein Grundbuchblatt anzulegen. Soweit sie der Freien und Hansestadt Hamburg gehören, ist ein Grundbuchblatt nur anzulegen, wenn es beantragt wird.

§ 105 Feststellung der Eigentumsgrenzen

(1) Soweit sich die Eigentumsgrenzen an Gewässern bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach den Vorschriften der §§ 8, 12, 17 und 205 des preußischen Wassergesetzes vom 7. April 1913 (Preußische Gesetzsammlung S. 53) bestimmen, werden sie von der Wasserbehörde nach diesen Vorschriften festgestellt.

(2) Um die Eigentumsgrenzen festzustellen, dürfen Beauftragte der Wasserbehörde die Grundstücke betreten.

§ 106 Grenzfeststellungsplan und Bestandsverzeichnis

(1) Um die Eigentumsgrenzen festzustellen, sind für die Gewässer oder Teile von Gewässern Grenzfeststellungspläne und Bestandsverzeichnisse aufzustellen.

(2) In den Plänen und in den Verzeichnissen sind die Eigentümer des Gewässers und der angrenzenden Grundstücke sowie die Bezeichnungen nach dem Liegenschaftskataster anzugeben.

§ 107 Öffentliche Auslegung

(1) Der Grenzfeststellungsplan und das Bestandsverzeichnis sind einen Monat öffentlich auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind im Amtlichen Anzeiger mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass Einwendungen innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wasserbehörde erhoben werden können.

(2) Die Eigentümer der Gewässer und der angrenzenden Grundstücke sind auf die Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger schriftlich hinzuweisen. Anstelle des schriftlichen Hinweises ist die öffentliche Zustellung (§ 1 des Hamburgischen Verwaltungszustellungsgesetzes vom 21. Juni 1954 - Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 20102-a-) in Verbindung mit § 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 - BGBl. I S. 379) zulässig.

§ 108 Entscheidung über Einwendungen

Die Wasserbehörde hat über Einwendungen zu entscheiden, wenn diese nicht erledigt worden sind.

§ 109 Rechtskraft

(1) Sind keine Einwendungen erhoben oder sind sie erledigt worden, so stellt die Wasserbehörde den Grenzfeststellungsplan und das Bestandsverzeichnis mit Rechtskraft fest.

(2) Sind Einwendungen bis zum Ablauf der Auslegungsfrist nicht erledigt worden, so kann die Wasserbehörde den Plan und das Bestandsverzeichnis insoweit mit Rechtskraft feststellen, als Grundstücke von den Einwendungen nicht betroffen werden. Für die übrigen Grundstücke ist das nachzuholen, wenn die Einwendungen erledigt sind.

§ 110 Berichtigung des Liegenschaftskatasters und des Grundbuchs

(1) Nach Feststellung des Grenzfeststellungsplans und des Bestandsverzeichnisses ist das Liegenschaftskataster fortzuführen.

(2) Die Wasserbehörde übersendet dem Grundbuchamt unverzüglich einen mit Rechtskraftbescheinigung versehenen Auszug aus dem Plan und dem Bestandsverzeichnis.

(3) Soweit Gewässer oder Gewässeranteile bereits im Grundbuch eingetragen sind, ist das Bestandsverzeichnis des Grundbuchs von Amts wegen zu berichtigen.

Abschnitt II
Alte Rechte, alte Befugnisse und andere alte Benutzungen

§ 111 Inhalt und Umfang alter Rechte, alter Befugnisse und anderer alter Benutzungen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes

(1) Alte Rechte und alte Befugnisse im Sinne des § 15 WHG und andere alte Benutzungen im Sinne des § 17 WHG bestimmen sich, soweit sie auf besonderen Titel beruhen, nach diesen, im Übrigen nach bisherigem Recht. § 5 WHG sowie die § § 21 und 26 gelten entsprechend.

(2) Die Wasserbehörde kann Inhalt und Umfang alter Rechte, alter Befugnisse und anderer alter Benutzungen von Amts wegen oder auf Antrag für den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes feststellen. Dabei sind Art und Umfang der in den zehn Jahren vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtmäßig ausgeübten Nutzungen sowie vorhandene Anlagen und Betriebseinrichtungen zu berücksichtigen.

§ 112 Alte Gebrauchserlaubnisse, alte Genehmigungen und andere alte Titel über Gewässerbenutzungen und Anlagen an, in und über Gewässern

(1) Für Benutzungen im Sinne des § 15 auf Grund bisheriger Gebrauchserlaubnisse, Genehmigungen und anderer Titel öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art wird eine Genehmigung nach § 15 erst fünf Jahre nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erforderlich. Ist eine Genehmigung vor Ablauf der fünf Jahre beantragt worden, so darf die Benutzung bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag fortgesetzt werden. § 111 dieses Gesetzes und § 15 Absatz 4 WHG sind sinngemäß anzuwenden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann dem Inhaber auf seinen fristgerecht gestellten Antrag eine Genehmigung in dem Umfange seiner bisherigen Befugnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 15 erfüllt sind.

(3) Für Benutzungen durch öffentliche Wege und auf Grund eines gesetzlich geregelten Planfeststellungsverfahrens, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestanden haben, ist eine Genehmigung nicht erforderlich.

§ 113 Aufforderung zur Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse

Die Aufforderung nach § 16 Absatz 2 WHG ist von der Wasserbehörde im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen.

Abschnitt III
Weitere Überleitungsbestimmungen

§ 114 Bisherige Uferlinie

Eine nach den bisherigen Vorschriften von der Wasserpolizeibehörde festgelegte Uferlinie gilt bis zu ihrer Aufhebung als Gewässerlinie im Sinne von § 3.

§ 115 (aufgehoben)

§ 116 (aufgehoben)

§ 116a (aufgehoben)

Fünfzehnter Teil
Schlussbestimmungen
(weggelassen)

.

Verzeichnis nach § 2 Nummer 1 Anlage

Gewässer erster Ordnung

1. Alster, ihre Kanäle und Fleete:

Alster von der Landesgrenze bis zur Krugkoppelbrücke, einschließlich aller von ihr durchflossenen teichartigen Erweiterungen infolge Aufstau, Außenalster, Binnenalster, Kleine Alster, Alsterfleet, Neuerwallfleet, Bleichenfleet, Herrengrabenfleet, Mönkedammfleet, Nikolaifleet, Ringkanal, Brabandkanal, Skagerrakkanal, Inselkanal, Eppendorfer Mühlenteich, Alte Alster, Leinpfadkanal, Isebekkanal, Rondeelkanal mit Rondeelteich, Goldbekkanal, Stadtparksee, Barmbeker Stichkanal, Langer Zug, Osterbekkanal bis zur Elsässer Straße, Mühlenkampkanal, Hofwegkanal, Uhlenhorster Kanal mit Feenteich, Mundsburger Kanal mit Kuhmühlenteich, Eilbekkanal bis zur Maxstraße.

2. Bille und ihre Kanäle:

Bille zwischen Schöpfwerk Unterbille und Oberhafenkanal, Billekanal, Billhorner Kanal, Bullenhuser Kanal, Tiefstackkanal, Billbrookkanal, Mittelkanal, Schleusenkanal, Südkanal, Sonninkanal, Hochwasserbassin, Rückerskanal.

3. Bille von der Landesgrenze bis zur Serrahnbrücke, Serrahn, Schiffswasser, Schleusengraben und Neuer Schleusengraben im Bezirk Bergedorf.

4. Elbe, einschließlich der Bundeswasserstraße und der mit ihr im Zusammenhang stehenden Flächen des Hafens und von Norderelbe, Süderelbe, Köhlbrand, Reiherstieg, und alter Süderelbe (mit Ausnahme des zwischen der West- und der Ostabdämmung befindlichen Teiles).

5. Este, einschließlich der Bundeswasserstraße sowie der über die Bundeswasserstraße hinausgehenden Hafenflächen.

6. Dove-Elbe (Bezirk Bergedorf) unterhalb der Dove-Elbe-Schleuse und der Krapphofschleuse.

7. Gose-Elbe unterhalb der Reitschleuse.

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