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HmbAbwAG - Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes
- Hamburg -
Vom 21. Dezember 1988
(GVBl. I S. 316; 18.07.2001 S. 256; 01.09.2005 S. 377 05)
Gl.Nr.: 753-9
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 3 Abgabe für Niederschlagswasser 05
(zu § 7 AbwAG)
(1) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Einwohner ist auszugehen von den Verhältnissen am 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist.
(2) Niederschlagswasser, das über genehmigte Abwasseranlagen eingeleitet wird, bleibt abgabefrei, wenn die Abwasseranlagen den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik nach § 18b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - entsprechen und die Einleitung des Niederschlagswassers oder des mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers den Mindestanforderungen nach § 7a Absatz 1 WHG entspricht. Soweit in einer Erlaubnis für die Einleitung strengere Anforderungen festgelegt sind, müssen auch diese eingehalten werden.
(3) Die Abgabepflicht entsteht auf Antrag des Einleiters nicht für die Dauer von drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme von Abwasseranlagen, die den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen.
§ 4 Bemessungsgrundlage für Kleineinleitungen von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser 05
(zu § 8 AbwAG)
(1) Die Zahl der Schadeinheiten, für die die Freie und Hansestadt Hamburg nach § 5 dieses Gesetzes abgabepflichtig ist, bemißt sich nach der Schmutzwassermenge, die jährlich eingeleitet wird. Sie beträgt eins vom Hundert der Zahl der Kubikmeter dieser Schmutzwassermenge.
(2) Als eingeleitet gelten:
Bei Grundstücken, die an das Wasserversorgungsnetz der Hamburger Wasserwerke GmbH angeschlossen sind, bleiben Wassermengen aus Brunnen unberücksichtigt, wenn die Brunnen nicht mit dem übrigen Wasserversorgungsnetz des Grundstücks verbunden sind und die Wassermengen ausschließlich der Bodenbewässerung dienen.
(3) Bei der Berechnung der Zahl der Schadeinheiten für Kleineinleitungen bleibt die Schmutzwassermenge unberücksichtigt, die in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens dem Stand der Technik entspricht; die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung muß sichergestellt sein. Ferner bleibt die Schmutzwassermenge unberücksichtigt, die anderweitig rechtmäßig einer öffentlichen Abwasseranlage zugeführt oder zur Bodenbehandlung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzen Böden aufgebracht wird. Bei der Beurteilung ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Veranlagungsjahres auszugehen.
(4) Die Wassermengen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 hat der Einleiter der zuständigen Behörde bis zum 31. März für das abgelaufene Kalenderjahr anzugeben. Sie sind durch behördlich anerkannte Wassermesser oder durch andere prüfungsfähige Unterlagen nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht oder nicht ausreichend erbracht, so ist die zuständige Behörde berechtigt, die Wassermenge zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung der verbrauchten Wassermenge von Bedeutung sind.
(5) Wassermengen nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3, die nicht eingeleitet werden, werden auf Antrag abgesetzt, soweit sie im Kalenderjahr 40 Kubikmeter übersteigen. Sie sind durch behördlich anerkannte Wassermesser oder durch andere prüfungsfähige Unterlagen nachzuweisen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr für das abgelaufene Veranlagungsjahr zulässig.
(6) Die Hamburger Wasserwerke GmbH ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 5 Abgabepflicht für Dritte
(zu § 9 Absatz 2 AbwAG)
Die Freie und Hansestadt Hamburg ist an Stelle derjenigen Abwassereinleiter abgabepflichtig, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnliches Schmutzwasser einleiten.
§ 6 Abwälzbarkeit
(zu § 9 Absatz 2 Satz 3 AbwAG)
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg wälzt die von ihr nach § 5 dieses Gesetzes an Stelle von Abwassereinleitern zu entrichtenden Abwasserabgaben auf die Abwassereinleiter nach § 9 Absatz 2 Satz 2 AbwAG ab.
(2) Bei der Abwälzung der Abgaben, für die die Freie und Hansestadt Hamburg nach § 5 dieses Gesetzes abgabepflichtig ist, sind die in § 4 Absätze 1 bis 5 dieses Gesetzes bestimmten Maßstäbe entsprechend anzuwenden. Soweit die Abgabe nach der von der Hamburger Wasserwerke GmbH berechneten Wassermenge nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 dieses Gesetzes abgewälzt wird, hat der Abwassereinleiter auf den Abwälzungsbetrag Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen werden in diesem Fall von der Hamburger Wasserwerke GmbH festgesetzt und zusammen mit dem Wassergeld eingezogen; §§ 16 und 17 des Sielabgabengesetzes in der Fassung vom 21. Januar 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 7) gelten sinngemäß.
(3) Inwieweit die von der Freien und Hansestadt Hamburg für eigene Einleitungen von Abwasser zu entrichtenden Abwasserabgaben im Rahmen der Erhebung der Sielbenutzungsgebühren abgewälzt werden, wird durch besonderes Gesetz geregelt.
§ 7 Ausnahme von der Abgabepflicht 05
(Zu § 10 Absätze 3 und 4 AbwAG)
(1) Der Abgabepflichtige hat die Inbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlage oder der Abwasseranlage der zuständigen Behörde anzuzeigen und ihr nach Inbetriebnahme die für die Ermittlung der Fracht der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen maßgeblichen Werte mitzuteilen.
(2) Die Verrechnung ist schriftlich unter Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären. Diese kann für die Prüfung die Vorlage von Sachverständigengutachten und von Bestätigungen durch einen Wirtschaftsprüfer verlangen. Ist die Höhe der zusätzlichen Aufwendungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelbar, kann sie von der zuständigen Behörde geschätzt werden
§ 9 Erfassung der Abgabepflichtigen und Erklärungspflicht
(zu § 11 Absatz 3 AbwAG)
(1) Ist nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz eine Schätzung vorgesehen, hat der Abgabepflichtige die Schadeinheiten selbst zu berechnen und mit den hierfür notwendigen Angaben und Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen (Abgabeerklärung).
(2) Die Abgabeerklärung ist für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres vorzulegen. Die Frist kann bis zu einem halben Jahr verlängert werden, wenn die Einhaltung der Frist Härten mit sich bringen würde.
(3) Erklärungen oder Anzeigen nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind auf den dafür vorgesehenen amtlichen Vordrucken abzugeben.
§ 10 Festsetzung der Abgabe und der Abwälzungsbeträge 05
(1) Die Abgabe sowie die Abwälzungsbeträge werden von der zuständigen Behörde jährlich festgesetzt. Der Festsetzungsbescheid bedarf der Schriftform.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre. Sie verlängert sich auf zehn Jahre, wenn eine Abgabe hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden ist. Bei rückwirkender Entstehung der Abgabepflicht nach § 10 Absatz 3 AbwAG beginnt die Festsetzungsfrist in Höhe der vorgenommenen Minderung erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Rückwirkung festgestellt wird. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, im Falle der Abgabeerklärung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabeerklärung eingereicht wird, spätestens jedoch fünf Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes. Im Falle einer Ausnahme von der Abgabepflicht nach § 10 Absatz 3 AbwAG beginnt die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabepflicht rückwirkend entsteht. Eine Festsetzung der Abgabe oder der Abwälzungsbeträge sowie die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist.
(3) Die Festsetzung der Abgabe steht unter dem Vorbehalt einer Änderung, wenn nachträglich
§ 11 Fälligkeit und Verjährung
(1) Die Abgabe sowie die Abwälzungsbeträge sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Festsetzungsbescheides zu entrichten.
(2) Der Anspruch auf Zahlung der Abgabe oder der Abwälzungsbeträge und der Anspruch auf Erstattung überzahlter Beträge verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe oder die Abwälzungsbeträge fällig geworden sind oder in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist.
§ 12 Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften
Bei der Festsetzung und Erhebung der Abgabe sowie der Abwälzungsbeträge sind folgende Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:
§ 13 Verwendung des Aufkommens und Verwaltungsaufwand
(zu § 13 AbwAG)
(1) Das Aufkommen aus der Abwasserabgabe einschließlich von Rückflüssen aus Darlehen und deren Verzinsung ist im Rahmen der Zweckbindung des § 13 AbwAG und nach Maßgabe des Haushaltsplanes unter bevorzugter Berücksichtigung
für Maßnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen, zu verwenden. Dabei sind grundsätzlich Darlehen zu gewähren. Verlorene Zuschüsse können ausnahmsweise für Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des § 2 Absatz 3 AbwAG gewährt werden, soweit diese die Schädlichkeit des Abwassers in einem Umfang mindern, beseitigen oder verhindern, der über die Mindestanforderungen des § 7a Absatz 1 WHG hinausgeht. Für Maßnahmen der Freien und Hansestadt Hamburg können verlorene Zuschüsse gewährt werden.
(2) Aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe wird der mit dem Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes entstehende Verwaltungsaufwand gedeckt.
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Absätze 1 und 2 die Abgabeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2500 Euro geahndet werden.
§ 15 Inkrafttreten und Aufhebung von Vorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft mit Ausnahme von § 8, der mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft tritt.
(2) Gleichzeitig treten das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes vom 9. Juli 1980 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 121) in seiner geltenden Fassung sowie die dazu erlassene Verordnung über Sachverständige für Meßprogramme nach dem Hamburgischen Abwasserabgabengesetz vom 30. Dezember 1980 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1981 Seite 2) außer Kraft.
ENDE |