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DeichO - Deichordnung
Verordnung über öffentliche Hochwasserschutzanlagen
- Hamburg -
Vom 27. Mai 2003
(HmbGVBl. 003, S. 151)
Gl.-Nr.: 753-1-12
Auf Grund von § 61 Absatz 1 des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) vom 20. Juni 1960 (HmbGVBl. S. 35), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 7, 351), wird verordnet:
(1) Diese Verordnung gilt für öffentliche Hochwasserschutzanlagen (§ 4a HWaG) einschließlich ihrer außerhalb des Deichgrundes liegenden Teile.
(2) Die Linien der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen (die Hauptdeiche, der Vordeich Finkenwerder, der Ringdeich Neuwerk und die hinter Sperrwerken und an tidefreien Gewässern liegenden Hochwasserschutzanlagen) sind in dem anliegenden Lageplan dargestellt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Hochwasserschutzanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Deiche und andere Anlagen gemäß § 3a HWaG. Andere Anlagen sind Hochwasserschutzwände und sonstige Anlagen, wie insbesondere Sperrwerke und Sperrtore sowie ganz oder teilweise Schleusen, Schöpfwerke, Deichsiele, Brücken, Gebäude und Straßen- oder Bahndämme.
(2) Deichgrund ist die Grundfläche, die für eine öffentliche Hochwasserschutzanlage benötigt wird. Auf ihm befinden sich der Körper der Anlage einschließlich der Außen- und Binnenberme, die Schutzstreifen, die Deichverteidigungsstraße, Deichentwässerungsgräben sowie Außen- und Binnendeichwege, soweit nicht in einem festgestellten Plan oder in einer Plangenehmigung (§ 55 HWaG) etwas anderes bestimmt ist.
(3) Vorland ist die zwischen dem wasserseitigen Böschungsfuß des Deiches oder dem Fußpunkt der Hochwasserschutzwand oder sonstigen Hochwasserschutzanlage und der Gewässerlinie (§ 3 HWaG) liegende Fläche.
§ 3 Grundsatz
Hochwasserschutzanlagen sind in ihren vorgeschriebenen Abmessungen so zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben, dass sie ihren Zweck, Sturmfluten und Hochwasser abzuwehren, jederzeit erfüllen können.
§ 4 Abmessungen
(1) Die Sollhöhe der Hochwasserschutzanlagen ergibt sich aus dem für einen vorgegebenen Zeitraum zu erwartenden höchsten Wasserstand ohne Wind- und Seegangeinflüsse (Bemessungswasserstand) und einem Zuschlag für den örtlichen Windstau und Wellenauflauf (Freibord). Die Bemessungswasserstände werden durch die zuständige Wasserbehörde festgelegt und mindestens alle zehn Jahre überprüft. Der Freibord beträgt bei Deichen mindestens 0,5 m, bei Hochwasserschutzwänden und sonstigen Hochwasserschutzanlagen mindestens 0,3 m. Bei der Errichtung oder wesentlichen Umgestaltung ist eine zusätzliche Überhöhung in Höhe der vorausberechneten Setzung zu berücksichtigen.
(2) Böschungsneigungen von Deichen dürfen auf der Wasser- und Landseite nicht steiler als 1:3 (Höhe:Basis) sein. Die Breite der Deichkrone soll mindestens 3 m betragen.
(3) Deiche sind mit Klei abzudecken. Die Stärke der Abdeckung soll auf der Wasserseite mindestens 1,5 m, auf der Krone mindestens 2 m und auf der Landseite mindestens 1,3 m betragen.
(4) Die zuständige Behörde kann in besonders begründeten Fällen in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung (§ 55 HWaG) von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 abweichen, wenn die Sicherheit der Hochwasserschutzanlage dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(5) Die Höhe und die sonstigen Abmessungen der hinter Sperrwerken und an tidefreien Gewässern liegenden Hochwasserschutzanlagen und des Ringdeiches Neuwerk sind nach den örtlichen Erfordernissen zu bestimmen. Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung.
(6) Zum Ausgleich von Setzungen sind vorübergehende Abweichungen von den nach den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen oder nach den Absätzen 4 und 5 festgelegten Abmessungen zulässig.
§ 5 Überprüfung der Abmessungen
(1) Die zuständige Wasserbehörde hat die Abmessungen von Deichen alle fünf Jahre, von Hochwasserschutzwänden und sonstigen Hochwasserschutzanlagen alle zehn Jahre zu überprüfen, sofern nicht aus besonderen Gründen kürzere Abstände erforderlich sind. Der Ringdeich Neuwerk ist alle drei Jahre zu überprüfen.
(2) Werden bei der Überprüfung Unterschreitungen der Sollhöhe um mehr als 0,10 m festgestellt, ist die Sollhöhe nach Maßgabe von § 7 Absatz 1 wiederherzustellen.
(3) Bei Hochwasserschutzanlagen ohne Vorland sind auch die vorgelagerten Böschungen einschließlich der Böschungen unterhalb der Gewässerlinie zu überprüfen.
§ 6 Schutzstreifen
(1) Hochwasserschutzanlagen sind auf der Landseite und auf der Wasserseite nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze mit Schutzstreifen zu versehen.
(2) Bei Deichen muss die Breite des Schutzstreifens auf der Landseite und auf der Wasserseite jeweils 10 m, gemessen vom Böschungsfuß des Deiches, betragen. Ist das Vorland schmaler als 10 m, so muss die Breite des Schutzstreifens der Breite des Vorlandes entsprechen.
(3) Bei Hochwasserschutzwänden und sonstigen Hochwasserschutzanlagen muss die Breite des Schutzstreifens auf der Wasserseite 5 m ab Vorderkante des Bauwerks, gemessen am sichtbaren Fußpunkt der Anlage, betragen. Ist das Vorland schmaler als 5 m, so muss die Breite des Schutzstreifens der vorhandenen Breite des Vorlandes entsprechen, mindestens jedoch 1 m betragen. Auf der Landseite muss die Breite des Schutzstreifens, gemessen von der landseitigen Bauwerkskante, 1 m betragen. Sind unterirdische Verankerungen zu berücksichtigen, kann der Schutzstreifen entsprechend verbreitert werden.
(4) Bei hinter Sperrwerken und an tidefreien Gewässern liegenden Hochwasserschutzanlagen muss die Breite des Schutzstreifens auf der Landseite und auf der Wasserseite jeweils 1 m betragen.
(5) Die zuständige Behörde kann durch Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung (§ 55 HWaG) von den Absätzen 2 bis 4 abweichende Regelungen treffen, wenn die Sicherheit der Hochwasserschutzanlage breitere Schutzstreifen erfordert oder schmalere Schutzstreifen zur Berücksichtigung gewichtiger anderer Belange zulässt.
§ 7 Unterhaltung
(1) Schäden an Hochwasserschutzanlagen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass die Hochwassersicherheit gewährleistet ist. Die Ursachen, insbesondere von Sackungen, Rissbildungen und Durchsickerungen, sind festzustellen.
(2) Die Bauwerke einschließlich der Verschlussvorrichtungen müssen stets funktionsfähig und betriebsbereit sein.
(3) Zur Unterhaltung der Deiche sind Kleidepots und Deichpflegeplätze anzulegen und in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.
(4) Die Grünflächen der Deiche sind regelmäßig mit Schafen zu beweiden. Ist ein Beweiden aus zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht ausreichend, sind die Grünflächen zu mähen; die Grasmahd ist unverzüglich abzuräumen.
(5) Die Grasnarbe ist so kurz, fest und geschlossen zu halten, dass sie dem Wasserangriff ausreichend Widerstand leisten kann. Treibsel ist unverzüglich von der Grasnarbe zu entfernen. Für die Grasnarbe und die Oberflächenstruktur des Deiches schädliche Pflanzen, insbesondere Kräuter, Röhrichte, Stauden und Gehölze, sowie tierische Schädlinge sind in geeigneter Weise zu bekämpfen. Gifte dürfen nur in Ausnahmefällen und gezielt sowie nur in zwingend erforderlichem Umfang eingesetzt werden. Wühlgänge und größere Risse sind mit geeigneten Kleibodengemischen fachgerecht zu verfüllen.
(6) Anfallendes Niederschlagswasser muss jederzeit schadlos abfließen können. Stauende Nässe darf insbesondere im Bereich des Deichkerns nicht auftreten können.
§ 8 Verbote und Beschränkungen
(1) Jede Nutzung und Beschädigung einer Hochwasserschutzanlage außer zum Zwecke ihrer Unterhaltung, Wiederherstellung und Verteidigung ist verboten. Auf den nach § 6 Absatz 3 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 1, 83), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 7, 352), in der jeweils geltenden Fassung dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Deichverteidigungsstraßen ist die Nutzung im Rahmen der Widmung zulässig. Die zuständige Wasserbehörde kann die Nutzung von Binnen- und Außendeichwegen einschließlich der Überfahrten durch die Allgemeinheit ganz oder teilweise allgemein zulassen.
(2) Auf Grundstücken, die an eine Hochwasserschutzanlage angrenzen, sind auf der Landseite folgende Mindestabstände von der Hochwasserschutzanlage einzuhalten, wobei die Abstände vom Böschungsfuß des Deiches oder vom sichtbaren Fußpunkt der Hochwasserschutzwand oder sonstigen Hochwasserschutzanlage zu messen sind:
Mit bleibenden Vertiefungen ist davon abweichend auf der Land- und der Wasserseite von Hochwasserschutzanlagen als Abstand das Fünffache der Vertiefung einzuhalten, wobei auf der Landseite aber mindestens die Abstände nach Satz 1 einzuhalten sind.
(3) Arbeiten jeglicher Art mit Ausnahme von Arbeiten für die ordentliche Unterhaltung und zur unmittelbaren Schadensabwehr oder Schadensbeseitigung dürfen an Hochwasserschutzanlagen und auf daran angrenzenden Grundstücken in den von Nutzung freizuhaltenden Bereichen in der Zeit vom 15. September bis 31. März nicht ausgeführt werden.
§ 9 Deichrechtliche Genehmigung
(1) Von den Verboten und Beschränkungen des § 8 kann die zuständige Wasserbehörde widerrufliche Ausnahmen erteilen (Deichrechtliche Genehmigung), wenn die Sicherheit der Hochwasserschutzanlage nicht beeinträchtigt wird und ein berechtigtes Interesse die Nutzung erfordert.
(2) Bei hinter Sperrwerken und an tidefreien Gewässern liegenden Hochwasserschutzanlagen kann die zuständige Wasserbehörde für gleichartige, wiederkehrende Nutzungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch eine Allgemeine Deichrechtliche Genehmigung erteilen; die einzelnen Nutzungen sind der zuständigen Wasserbehörde nach Maßgabe näherer Bestimmungen in der Allgemeinen Deichrechtlichen Genehmigung jeweils vor Beginn der Nutzung anzuzeigen.
(3) Soweit für die Erreichbarkeit eines an die Hochwasserschutzanlage angrenzenden Grundstücks eine Deichrechtliche Genehmigung besteht, ist damit auch der verkehrsübliche Anliegerverkehr zur Erreichung des Grundstücks zugelassen.
§ 10 Überwachung des Zustands der Hochwasserschutzanlagen
(1) Der Zustand der Hochwasserschutzanlagen ist von der zuständigen Wasserbehörde im Frühjahr und im Herbst eines jeden Jahres zu schauen. Hinter Sperrwerken und an tidefreien Gewässern liegende Hochwasserschutzanlagen sind davon abweichend nur in jedem zweiten Jahr einmal zu schauen.
(2) Unbeschadet der Schauen nach Absatz 1 sind die Hochwasserschutzanlagen nach Bedarf zu kontrollieren und deren bewegliche Teile auf ihre Betriebsbereitschaft zu überprüfen. Insbesondere nach schweren Sturmfluten und während anhaltenden Hochwassers sind die Hochwasserschutzanlagen unverzüglich auf Schäden zu untersuchen.
§ 11 Vorland vor Hochwasserschutzanlagen
Das Vorland ist einschließlich der Uferbefestigung so zu erhalten und zu unterhalten, dass die Sicherheit der Hochwasserschutzanlage und ihre Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt auch für das Errichten von Anlagen und das Lagern von Sachen.
§ 12 Verteidigung der Hochwasserschutzanlagen
Die jederzeitige Verteidigung der Hochwasserschutzanlagen ist sicherzustellen. Die dafür erforderlichen Materialien sind in ausreichender Menge an geeigneten Standorten vorzuhalten. Einzelheiten über Organisation und Aufgaben der Verteidigung der Hochwasserschutzanlagen mit Ausnahme der hinter Sperrwerken und an tidefreien Gewässern liegenden Hochwasserschutzanlagen werden von der zuständigen Wasserbehörde in einem Plan geregelt.
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 102 Absatz 1 Nummer 15 HWaG handelt, wer
§ 14 Übergangsvorschriften
(1) Diese Verordnung gilt auch für Hochwasserschutzanlagen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorhanden sind, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für bei Inkrafttreten vorhandene Hochwasserschutzanlagen gelten, solange sie nicht erneuert werden, § 4 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und § 6 nicht, und § 4 Absatz 2 Satz 1 nur, wenn es die Sicherheit der Hochwasserschutzanlage nach den örtlichen Besonderheiten und dem Ausbauzustand erfordert.
(3) Bei Inkrafttreten rechtmäßig ausgeübte Nutzungen bleiben von § 8 Absatz 2 unberührt. Die zuständige Wasserbehörde kann jedoch die Ausübung danach zulässiger Nutzungen untersagen sowie die Beseitigung entsprechender Bepflanzungen und Anlagen gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung verlangen, wenn der Hochwasserschutz dies dringend erfordert und die Mindestabstände nach § 8 Absatz 2 unterschritten werden.
§ 15 Aufhebung von Rechtsvorschriften
Die Deichordnung vom 4. Juli 1978 (HmbGVBl. S. 17) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
Lageplan nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über öffentliche Hochwasserschutzanlagen | Anlage |
ENDE |