Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Wasser
Frame öffnen

OGewGebO - Oberflächengewässergebührenordnung
- Hamburg -

Vom 2. November 2021
(HmbGVBl. Nr. 71 vom 09.11.2021 S. 728); 06.12.2022 S. 627 22; 05.12.2023 S. 402 23)
Gl.-Nr.: 753-11-1


Siehe auch ObflGebG

§ 1

(1) Für die Benutzung von oberirdischen Gewässern werden Gebühren nach der Anlage erhoben.

(2) Die Gebührensätze sind abhängig von der Art der Benutzung oberirdischer Gewässer.

§ 2

Für Spülwassereinleitungen aus dem Versorgungsnetz der Hamburger Wasserwerke GmbH werden keine Gebühren erhoben.

.

GebührentatbestandAnlage 22 23


NummerGebührentatbestandGebühren-
satz in Euro
1Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern
1.1für gewerbliche Zwecke, jedoch nicht für Feuerlöschzwecke, je Kubikmeter0,006
je Entnahmestelle jährlich mindestens1.060
1.2für landwirtschaftliche, klein- oder erwerbsgärtnerische Zwecke, je Entnahmestelle jährlich285
2Einbringen und Einleiten in oberirdische Gewässer
2.1Einbringen fester Stoffe wie Sand Kies, Steine, je angefangenen Kubikmeter6
mindestens93
2.2Einleiten von Abwasser
2.2.1Verschmutztes, auch mechanisch, biologisch oder chemischphysikalisch behandeltes Abwasser, je Kubikmeter0,012
je Einleitstelle aus gewerblicher Nutzung jährlich mindestens1.060
je Einleitstelle aus privater Nutzung jährlich mindestens145
2.2.2von temperaturverändertem Wasser, nicht verschmutzt (zum Beispiel Kühl- oder Kondenswasser), je Kubikmeter0,006
je Einleitstelle jährlich mindestens1.060
2.2.3Niederschlags- und Drainwassereinleitungen, die über den Gemeingebrauch nach § 9 Absatz 1 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 519), in der jeweils geltenden Fassung hinausgehen einschließlich entsprechender Einleitungen in Straßengräben
2.2.3.1je Einleitstelle jährlich145
2.2.3.2beim Anschluss mehrerer Grundstücke an eine Einleitstelle, je Grundstück jährlich80
2.2.3.3bei der Einleitung von Niederschlagswasser von Dachflächen für die Inanspruchnahme je Gebäude, jährlich90
2.2.4Zeitlich befristetes Einleiten (zum Beispiel von Baugrubenwasser) bis zu 250 m3165
jeder weitere Kubikmeter0,11
UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen