Änderungstext

Verordnung
zur Änderung der Anlagenverordnung

Vom 2. April 2002
(HmbGVBl Nr. 10 vom 10.04.2002 S. 31)



Auf Grund von § 28 Absätze 4 und 5 des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) vom 20. Juni 1960 (HmbGVBl. S. 335), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 256), wird verordnet:

Die Anlagenverordnung vom 19. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 71), geändert am 11. September 2001 (HmbGVBl. S. 337, 341, 384), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht erhält folgende Fassung:

"Inhaltsübersicht

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Grundsatzanforderungen

§ 4 Anforderungen an bestimmte Anlagen

§ 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik (zu § 19g Absatz 3 WHG)

§ 6 Gefährdungspotenzial

§ 7 Weiter gehende Anforderungen

§ 8 Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften

§ 9 (aufgehoben)

§ 10 Anlagen in Schutzgebieten

§ 11 Anlagenkataster

§ 12 Rohrleitungen

§ 13 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen für flüssige und gasförmige Stoffe sowie Rohrleitungen (zu § 19h Absatz 1 Satz 2 WHG)

§ 14 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe (zu § 19h Absatz 1 Satz 2 WHG)

§ 15 Verfahren für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

§ 16 Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung (zu § 19h Absätze 1 und 2 WHG)

§ 17 (aufgehoben)

§ 18 Vorzeitiger Einbau

§ 19 Anwendung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

§ 20 Befüllen

§ 21 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen

§ 22 Sachverständige (zu § 19i Absatz 2 Satz 3 WHG)

§ 23 Überprüfung von Anlagen (zu § 19i Absatz 2 Satz 3 WHG)

§ 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht (zu § 19 1 Absatz 1 Satz 2 WHG)

§ 25 Technische Überwachungsorganisationen (zu § 19 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 WHG)

§ 26 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft (zu § 19i Absatz 1 und § 191 WHG)

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

§ 28 Bestehende Anlagen

§ 28a Anpassung von Anlagen an veränderte Anforderungen

§ 29 In-Kraft-Treten".

2. Die Gliederungsbezeichnung "Erster Teil" und die Überschrift "Allgemeine Vorschriften" werden gestrichen.

3. § 1 wird wie folgt geändert:

3.1 In Satz 2 wird hinter dem Wort "Gülle" die Textstelle ",Festmist" eingefügt.

3.2 Satz 3

Für Anlagen zum Umgang mit Lebens- und Futtermitteln gelten nur die § 2 bis 5, 7, 8, 10, 12, 13, 14, 23, 24 sowie die § 27 bis 29.

wird gestrichen.

4. § 2 wird wie folgt geändert:

4.1 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Betriebseinheiten sind Teile von Anlagen, die mit Ausnahme von Befüll- und Entleervorgängen gegeneinander abgesperrt sind."

4.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

4.2.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Gasförmig sind Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50 Grad Celsius liegt oder deren Dampfdruck bei 50 Grad Celsius mehr als 3 bar beträgt. "Gasförmig sind Stoffe, die bei 50 Grad Celsius einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa haben, oder die bei 20 Grad Celsius und dem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig sind."

4.2.2 Hinter Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: "Zu den festen Stoffen rechnen auch solche wassergefährdenden Stoffe, die nur im erwärmten Zustand pumpfähig sind."

4.3 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Unterirdisch sind Anlagen oder Anlagenteile, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind. "Unterirdisch sind Anlagen oder Anlagenteile, wenn sie vollständig oder teilweise in das Erdreich oder vollständig in Bauteile eingebettet sind, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen."

4.4 Absatz 10 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Aufstellen und Einbauen ist das Errichten von Anlagen oder das Einfügen von vorgefertigten Anlagenteilen. "Aufstellen und Einbauen ist das Errichten oder Einfügen von vorgefertigten Anlagen oder Anlagenteilen."

4.5 Es wird folgender Absatz 13 angefügt:

"(13) Heizölverbraucheranlagen sind Anlagen, die dem Beheizen von Gebäuden und baulichen Anlagen dienen."

5. § 3 wird wie folgt geändert:

5.1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

5.1.1 Der Satz "Satz 3 gilt nicht für Lebens- oder Futtermittel." wird gestrichen.

5.1.2 Die Textstelle "für Stoffe der Wassergefährdungsklasse (WGK) 0 (§ 6 Absatz 3) und" wird gestrichen.

5.2 In Nummern 3 und 4 werden jeweils die Wörter "und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden" ersetzt durch die Wörter "sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden".

5.3 Nummer 6 erhält folgende Fassung:

altneu
Es ist grundsätzlich eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und einzuhalten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn ein sicherer Betrieb auch ohne besondere Betriebsanweisung gewährleistet ist. Bei Heizöl-Behälteranlagen zur Versorgung von Wohngebäuden und ähnlich genutzten Gebäuden genügt die Kennzeichnung und das Anbringen eines Merkblattes gemäß § 9. 6. Es ist grundsätzlich eine Betriebsanweisung mit Überwachungs- Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und einzuhalten. Eine Betriebsanweisung ist nicht erforderlich bei Anlagen der Gefährdungsstufe A nach § 6 Absatz 3 und bei Heizölverbraucheranlagen.Bei diesen Anlagen haben die Betreiber die amtlich bekannt gemachten Merkblätter "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen. Die Betriebsanweisung kann an einem nach der Verordnung (EG) Nummer 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) - ABl. EG Nr. L 114 S. 1 - registrierten Standort durch Unterlagen ersetzt werden, die bei der Umweltbetriebsprüfung im Rahmen des Öko-Audits erstellt wurden, wenn diese Unterlagen in Form und Inhalt der Betriebsanweisung nach Satz 1 entsprechen."

6. § 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen und Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden von wassergefährdenden Stoffen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen sowie für Rohrleitungen ergeben sich aus dem Anhang. "(1) Anforderungen für bestimmte Anlagen ergeben sich aus dem Anhang."

7. § 6 wird wie folgt geändert:

7.1 In Absatz 2 werden die Wörter "vom Rauminhalt der Anlage und der Gefährlichkeit der in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden Stoffe" ersetzt durch die Textstelle "von der für die Anlage geltenden Gefährdungsstufe nach Absatz 3".

7.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Die Gefährdungsstufe einer Anlage bestimmt sich nach der Wassergefährdungsklasse der in der Anlage enthaltenen Stoffe und deren Rauminhalt, bei gasförmigen Stoffen deren Masse, nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle. Dabei richtet sich die Einstufung von Stoffen in eine Wassergefährdungsklasse nach der auf Grund von § 19g Absatz 5 WHG erlassenen Verwaltungsvorschrift über die nähere Bestimmung der Gefährlichkeit wassergefährdender Stoffe. Für Anlagen mit Stoffen, deren Wassergefährdungsklasse nicht sicher bestimmt ist, ist die Gefährdungsstufe nach der Wassergefährdungsklasse 3 zu ermitteln. Die zuständige Behörde kann bis zur endgültigen Einstufung vorläufig Ausnahmen von der Ermittlung nach der Wassergefährdungsklasse 3 zulassen, wenn ein Stoff offenkundig nicht der Wassergefährdungsklasse 3 zuzuordnen ist, oder wenn die Wassergefährdungsklasse eines Stoffes durch Selbsteinstufung des Herstellers als vorläufig sicher bestimmt gilt.
Rauminhalt in m3 oder Masse in tWGK 1WGK 2WGK 3
 < 0,1Stufe AStufe AStufe A
> 0,1< 1Stufe AStufe AStufe B
> 1< 10Stufe AStufe BStufe C
> 10< 100Stufe AStufe CStufe D
> 100< 1000Stufe BStufe DStufe D
> 1000 Stufe CStufe DStufe D
 "(3) Die für die Anlage geltende Gefährdungsstufe bestimmt sich nach der Wassergefährdungsklasse WGK) der in der maßgeblichen Betriebseinheit enthaltenen wassergefährdenden Stoffe und deren Rauminhalt, bei gasförmigen Stoffen deren Masse. Maßgebliche Betriebseinheit einer Anlage ist die Betriebseinheit, für die sich nach Anwendung der nachstehenden Tabelle die höchste Gefährdungsstufe ergibt. Dabei richtet sich die Einstufung von Stoffen in eine WGK nach der auf Grund von § 19g Absatz 5 WHG erlassenen Verwaltungsvorschrift über die nähere Bestimmung der Gefährlichkeit wassergefährdender Stoffe. Für Anlagen mit Stoffen, deren WGK nicht sicher bestimmt ist, ist die Gefährdungsstufe nach der WGK 3 zu ermitteln.
Rauminhalt in m3 oder Masse in tWGK 1WGK 2WGK 3
  < 0,1 Stufe AStufe AStufe A
> 0,1 < 1 Stufe AStufe AStufe B
> 1 < 10 Stufe AStufe BStufe C
> 10 < 100 Stufe AStufe CStufe D
> 100 < 1000 Stufe BStufe DStufe D
< 1000 Stufe C Stufe DStufe D"

8. In § 7 wird die. Textstelle ",in einem baurechtlichen Prüfzeugnis oder in einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung" durch die Textstelle "oder in einer die Eignungsfeststellung nach § 19h Absatz 3 WHG ersetzenden sonstigen Regelung" ersetzt.

9. § 9

§ 9 Kennzeichnungspflicht; Merkblatt

(1) Anlagen sind mit deutlich lesbaren, dauerhaften Kennzeichnungen zu versehen, aus denen sich ergibt, mit welchen Stoffen und unter welchen Betriebsdrücken in den Anlagen umgegangen werden darf.

(2) Betreiber von Anlagen haben die amtlich bekanntgemachten Merkblätter "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen und das Bedienungspersonal über deren Inhalt zu unterrichten.

wird aufgehoben.

10. §§ 10 und 11 erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 10 Anlagen in Schutzgebieten

(1) Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten dürfen Anlagen nicht eingebaut, errichtet oder verwendet werden. Die zuständige Behörde kann für standortgebundene oberirdische Anlagen Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.

(2) In der weiteren Zone von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sind oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe D und unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen C und D gemäß § 6 Absatz 3 nicht zulässig. Dies gilt nicht für Anlagen zum Umgang mit Lebens- und Futtermitteln. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder sichergestellt ist, daß eine nachteilige Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften wegen besonderer Schutzvorkehrungen im Einzelfall nicht zu besorgen sind.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen in der weiteren Zone von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten nur Anlagen verwendet werden, die mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind. Der Auffangraum muß das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können. Satz 1 gilt nicht für Anlagen zum Umgang mit Lebens- und Futtermitteln.

(4) Anlagen in Überschwemmungsgebieten müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Die Anlagen müssen so gesichert werden, daß sie beim höchstmöglichen Wasserstand nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern. Hierzu müssen sie mit mindestens der 1,3-fachen Sicherheit gegen den Auftrieb der leeren Anlage oder des leeren Anlagenteils gesichert werden. Ausgenommen hiervon sind ortsfest genutzte schwimmende oder schwimmfähige Anlagen.
  2. Die Anlagen sind so aufzustellen, daß beim höchstmöglichen Wasserstand kein Wasser in Entlüftungs- oder Befüllöffnungen oder sonstige Öffnungen eindringen kann. Die Möglichkeit einer Beschädigung durch Treibgut, Unterspülung, Abdrift, Eisdruck u. a., die die Sicherheit oder Funktionsfähigkeit der Anlage beeinträchtigen, muß ausgeschlossen sein.

(5) Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen durch Anordnungen oder Verordnungen nach § 19 WHG und den § 27, 34 und 52 ff. HWaG bleiben unberührt.

" § 10 Anlagen in Schutzgebieten

(1) Anlagen, die auf Grund einer Verordnung nach § 19 WHG in Verbindung mit §§ 27, 34 und 52 HWaG zulässig sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind. Der Auffangraum muss das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können. Die zuständige Behörde kann bei Fass- und Gebindelägern kleineren Auffangräumen zustimmen, wenn wenigstens die Anforderungen nach der Tabelle in Nummer 2.1 des Anhangs zu § 4 Absatz 1 eingehalten werden.

(2) Anlagen in Überschwemmungsgebieten müssen folgende Anforderungen erfüllen:

1. Die Anlagen müssen so gesichert werden, dass sie beim höchstmöglichen Wasserstand nicht auf-schwimmen oder ihre Lage verändern. Hierzu müssen sie mit mindestens der 1,3-fachen Sicherheit gegen den Auftrieb der leeren Anlage oder des leeren Anlagenteils gesichert werden. Ausgenommen hiervon sind ortsfest genutzte schwimmende oder schwimmfähige Anlagen.

2. Die Anlagen sind so aufzustellen, dass beim höchstmöglichen Wasserstand kein Wasser in Entlüftungs- oder Befüllöffnungen oder sonstige Öffnungen eindringen kann. Die Möglichkeit einer Beschädigung durch Treibgut, Unterspülung, Abdrift, Eis- und Wasserdruck muss ausgeschlossen sein.

(3) Weiter gehende Anforderungen oder Beschränkungen durch Anordnungen oder Verordnungen nach § 19 WHG und den § 27, 34, 52 und 54 HWaG bleiben unberührt.

§ 11 Anlagenkataster

(1) Für Anlagen der Gefährdungsstufe D hat der Betreiber gemäß § 28 Absatz 5 HWaG ein Anlagenkataster zu erstellen. Bei anderen Anlagen kann die zuständige Behörde ein Anlagenkataster im Einzelfall verlangen, wenn von der Anlage erhebliche Gefahren für ein Gewässer ausgehen können.

(2) Das Anlagenkataster ist auf einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Formblatt zu erstellen. Es muß mindestens folgende Angaben umfassen:

  1. eine Beschreibung der Anlage, ihrer wesentlichen Merkmale sowie der wassergefährdenden Stoffe nach Art und Rauminhalt, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb in der Anlage vorhanden sein können,
  2. eine Beschreibung der für den Gewässerschutz bedeutsamen Gefahrenquellen in der Anlage und der Vorkehrungen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gewässerschäden bei Betriebsstörungen in der Anlage.

(3) Das Anlagenkataster ist fortzuschreiben.

(4) Der Betreiber hat das Anlagenkataster ständig gesichert bereitzuhalten und der zuständigen Behörde auf Verlangen eine Ausfertigung vorzulegen. Die zuständige Behörde kann bei erheblichem Umfang des Anlagenkatasters verlangen, daß das Anlagenkataster mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erstellt und fortgeschrieben wird, wenn anderenfalls die wesentlichen Merkmale der Anlage nicht ausreichend dargestellt oder fortgeschrieben werden können. Wird das Anlagenkataster mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erstellt, legt die zuständige Behörde Art, Reihenfolge und Format der zu übermittelnden Daten fest. Eine Ausfertigung des Anlagenkatasters muß im Schadensfall den für Sofortmaßnahmen zuständigen Einsatzkräften zur Verfügung stehen.

(5) Bei offenkundig unvollständigen oder sonst mangelhaften Anlagenkatastern kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Betreiber einen Sachverständigen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 mit der Prüfung und - falls der Betreiber nicht dazu in der Lage ist - auch mit der Erstellung des Anlagenkatasters beauftragt.

(6) Sind für Anlagen Genehmigungen oder Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich und enthalten die entsprechenden Unterlagen die in Absatz 2 genannten Angaben vollständig, ist kein weiteres Anlagenkataster zu führen. Diese Angaben sind in einem besonderen Teil der Unterlagen zusammenzufassen. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

  § 11 Anlagenkataster

(1) Für Anlagen der Gefährdungsstufe D hat der Betreiber gemäß § 28 Absatz 5 HWaG ein Anlagenkataster zu erstellen. Bei anderen Anlagen kann die zuständige Behörde ein Anlagenkataster im Einzelfall verlangen, wenn von den Anlagen erhebliche Gefahren für ein Gewässer ausgehen können. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, deren Standort nach der Verordnung (EG) Nummer 761/2001 eingetragen ist und für die Absatz 2 Satz 3 erfüllt ist.

(2) Das Anlagenkataster muss mindestens folgende Angaben umfassen:

1.eine Beschreibung der Anlage, ihrer wesentlichen Merkmale sowie der wassergefährdenden Stoffe nach Art und Rauminhalt, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb in der Anlage vorhanden sein können, und

2. eine Beschreibung der für den Gewässerschutz bedeutsamen Gefahrenquellen in der Anlage und der Vorkehrungen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gewässerschäden bei Betriebsstörungen in der Anlage.

Die zuständige Behörde kann für das Anlagenkataster durch Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger eine bestimmte Form vorschreiben. Die im Rahmen des Absatzes 1 Satz 3 durchgeführten und fortgeschriebenen Erhebungen von Anlagen an einem eingetragenen Standort müssen inhaltlich die Anforderungen des Satzes 1 erfüllen.

(3) Das Anlagenkataster ist fortzuschreiben.

(4) Der Betreiber hat das Anlagenkataster ständig gesichert bereitzuhalten und der zuständigen Behörde auf Verlangen eine Ausfertigung vorzulegen. Die zuständige Behörde kann bei erheblichem Umfang des Anlagenkatasters verlangen, dass das Anlagenkataster mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erstellt und fortgeschrieben wird, wenn anderenfalls die wesentlichen Merkmale der Anlage nicht ausreichend dargestellt oder fortgeschrieben werden können. Wird das Anlagenkataster mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erstellt, legt die zuständige Behörde Art, Reihenfolge und Format der zu übermittelnden Daten fest. Eine Ausfertigung des Anlagenkatasters muss im Schadensfall den für Sofortmaßnahmen zuständigen Einsatzkräften zur Verfügung stehen.

(5) Bei offenkundig unvollständigen oder sonst mangelhaften Anlagenkatastern kann die zuständige Behörde verlangen, dass der Betreiber einen Sachverständigen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 mit der Prüfung und - falls der Betreiber nicht dazu in der Lage ist - auch mit der Erstellung des Anlagenkatasters beauftragt.

(6) Sind für Anlagen Genehmigungen oder Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich und enthalten die entsprechenden Unterlagen die in Absatz 2 genannten Angaben vollständig, ist kein weiteres Anlagenkataster zu führen. Diese Angaben sind in einem besonderen Teil der Unterlagen zusammenzufassen. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend."

11. § 12 wird wie folgt geändert:

11.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Oberirdische Rohrleitungen für die Beförderung von Lebens- und Futtermitteln und von festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen sowie Befüll- und Entleerleitungen für derartige Stoffe (Rohrleitungen von untergeordneter Bedeutung) müssen so beschaffen sein, eingerichtet und betrieben werden, daß sie den jeweiligen betrieblichen Anforderungen entsprechen. Sonstige oberirdische Rohrleitungen müssen grundsätzlich den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem Anhang zu § 4 ergeben. "(1) Oberirdische Rohrleitungen für die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen sowie Befüll- und Entleerleitungen für derartige Stoffe müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Bei Rohrleitungen für flüssige wassergefährdende Stoffe mit lösbaren Verbindungen kann die zuständige Behörde darüber hinaus im Rahmen einer Sicherheitsbetrachtung für den Einzelfall weitergehende Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf Rückhaltemöglichkeiten, festlegen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse erforderlich ist. Gleiches gilt, wenn im Verlaufe einer Rohrleitung Einrichtungen wie Pumpen, Absperrorgane oder Molchschleusen angeordnet sind."

11.2 In Absatz 2 Satz 3 werden das Wort "erdverlegter" und die Textstelle "sowie für Rohrleitungen für Stoffe der Wassergefährdungsklasse 0" gestrichen.

11.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

11.3.1 Satz 3 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. als Saugleitung ausgebildet sein, in der die Flüssigkeitssäule bei Undichtheiten abreißt und die wassergefährdenden Stoffe in einen Behälter fließen, wobei die Saugleitung so gesichert sein muß, daß eine Heberwirkung ausgeschlossen ist, oder "2. als Saugleitung ausgebildet sein, in der die Flüssigkeitssäule bei Undichtheiten abreißt und die wassergefährdenden Stoffe in einen Behälter zurückfließen, oder".

11.3.2 Es wird folgender Satz angefügt:

"Satz 3 gilt nicht für Rohrleitungen zur Beförderung von Stoffen, die nur im erwärmten Zustand pumpfähig. sind, sofern die zuständige Behörde im Einzelfall auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere wegen der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes, oder wegen besonderer Eigenschaften des wassergefährdenden Stoffes nichts anderes bestimmt; für diese Rohrleitungen gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend."

11.4 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Im Übrigen müssen Rohrleitungen so ausgeführt sein, dass eine Heberwirkung ausgeschlossen ist. Satz 1 gilt nicht für Rohrleitungen zur Verbindung von Tanks oder Tankabteilen nach dem Heberprinzip, die selbstsichernd als Saugeleitung ausgelegt sind."

12. Die Gliederungsbezeichnungen "Zweiter Teil" und "Erster Abschnitt" sowie die Überschriften "Anlagen II zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe" und "Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art" werden gestrichen.

13. § 13 wird wie folgt geändert:

13.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 13 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen gasförmiger und flüssiger Stoffe sowie Rohrleitungen "Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen für flüssige und gasförmige Stoffe sowie Rohrleitungen (zu § 19h Absatz 1 Satz 2 WHG)".

13.2 In Absatz 1 Nummer 2 wird die Textstelle "und flüssiger Lebens- und Futtermittel" gestrichen.

13.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Oberirdische Rohrleitungen, die § 12 Absatz 1 Satz 1 oder dem Anhang zu § 4 entsprechen, und unterirdische Rohrleitungen, die § 12 Absatz 3 Sätze 1 bis 3 entsprechen, sind einfach oder herkömmlich."(3) Oberirdische Rohrleitungen, die § 12 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 4 entsprechen, und unterirdische Rohrleitungen, die § 12 Absatz 3 Sätze 1 bis 3 und 5 sowie Absatz 4 entsprechen, sind einfach oder herkömmlich." 

14. In § 14 Absatz 1 wird Nummer 2

2. für Lebens- oder Futtermittel bestimmt sind oder

gestrichen. Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

15. Die Gliederungsbezeichnung "Zweiter Abschnitt" und die Überschrift "Eignungsfeststellung und Bauartzulassung" werden gestrichen.

16. § 15 wird wie folgt geändert:

16.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Verfahren "Verfahren für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung".

16.2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Eignungsfeststellung nach § 19h Absatz 1 Satz 1 WHG wird auf Antrag für eine einzelne Anlage, eine Bauartzulassung nach § 19h Absatz 1 Satz 2 WHG auf Antrag für serienmäßig hergestellte Anlagen erteilt. Sind nur Teile einer Anlage nicht einfacher oder herkömmlicher Art, bedürfen nur sie einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung. "(1) Für Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorrichtungen wird auf Antrag die Eignungsfeststellung nach § 19h Absatz 1 Satz 1 WHG erteilt. Für die serienmäßige Herstellung kann auf Antrag eine Bauartzulassung nach § 19h Absatz 2 Satz 1 WHG erteilt werden. Sind nur Teile einer Anlage nicht einfacher oder herkömmlicher Art, bedürfen nur sie der Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung."

17. § 17

§ 17 Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen

Eignungsfeststellung und Bauartzulassung entfallen für Anlagen, Anlagenteile und technische Schutzvorkehrungen,

  1. die nach immissions- oder arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften der Bauart nach zugelassen sind oder einer solchen Zulassung bedürfen,
  2. die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes vom 10. August 1992 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 1495), zuletzt geändert am 27. April 1997 (Bundesgesetzblatt I Seiten 934, 937), oder anderer Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, das Zeichen der Europäischen Gemeinschaft (CE-Zeichen) tragen und dieses Zeichen die festgelegten Klassen und Leistungsstufen ausweist, und die wasserrechtlichen Anforderungen berücksichtigt werden.

wird aufgehoben.

18. In § 19 Satz 1 wird die Textstelle "in der Fassung vom 23. Oktober 1992 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 1794), zuletzt geändert am 19. Juli 1996 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 1019)," durch die Textstelle "in der Fassung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 867)" ersetzt.

19. Die Gliederungsbezeichnung "Dritter Abschnitt" und die Überschrift "Betrieb der Anlagen" werden gestrichen.

20. § 20 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 20 Befüllen

(1) Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung befüllt werden. Dies gilt nicht für das Befüllen

  1. einzeln benutzter ortsfester oberirdischer Behälter mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 10001 mit einer selbsttätig schließenden Zapfpistole,
  2. von Sammelbehältern aus kleineren ortsbeweglichen Behältern, wenn dieses diskontinuierlich erfolgt und die Füllhöhe des Sammelbehälters im Bereich des zulässigen Füllstandes während des Befüllens durch Augenschein deutlich sichtbar ist, so daß der Befüllvorgang rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Füllstandes unterbrochen werden kann und
  3. ortsbeweglicher Behälter in Abfüllanlagen, wenn
    1. diese mit einer selbsttätig schließenden Zapfpistole befüllt werden oder
    2. bei Behältern mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1000 l durch volumen- oder gewichtsabhängige Steuerung des Abfüllvorganges sichergestellt wird, daß die Befüllung rechtzeitig und selbsttätig vor Erreichen des höchstzulässigen Füllstandes unterbrochen wird oder
    3. Behälter von Tankfahrzeugen oder Eisenbahnkesselwagen oder Transportbehälter mit einem Rauminhalt von mehr als 450 l (Tankcontainer) über offene Dome befüllt werden und mit einer Schnellschlußeinrichtung in Verbindung mit einer selbsttätigen Aufmerksamkeitseinrichtung nach dem Prinzip der automatischen Notausschaltung eine Überfüllung verhindert wird.

Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde bestimmen, daß auf feste Leitungsanschlüsse und eine Überfüllsicherung verzichtet werden kann, wenn sichergestellt wird, daß auf andere Weise ein Überfüllen ausgeschlossen ist.

(2) Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl, Dieselkraftstoff und Ottokraftstoffen dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur unter Verwendung einer Abfüllsicherung befüllt werden.

(3) Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen.

 " § 20 Befüllen

(1) Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstands den Füllvorgang selbsttätig unterbricht oder akustischen Alarm auslöst, befüllt werden. Dies gilt nicht für einzeln benutzte oberirdische Behälter mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1000 1, wenn sie mit einem selbsttätig schließenden Zapfventil befüllt werden. Gleiches gilt für das Befüllen ortsbeweglicher Behälter in Abfüllanlagen.

(2) Behälter in Anlagen zum Lagern von extra leichtem Heizöl (Heizöl EL), Dieselkraftstoff und Ottokraftstoffen dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde bestimmen, dass auf feste Leitungsanschlüsse und eine Überfüllsicherung verzichtet werden kann, wenn sichergestellt wird, dass auf andere Weise ein Überfüllen ausgeschlossen ist.

(4) Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen."

21. Die Gliederungsbezeichnung "Dritter Teil" und die Überschrift "Anlagen zum Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden dieser Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen" werden gestrichen.

22. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

22.1 Hinter dem Wort "Verwenden" werden die Wörter "sowie bei Anlagen zum Abfüllen" eingefügt.

22.2 In Nummer 2 wird die Textstelle "vom 21. Februar 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 45), zuletzt geändert am 29. Mai 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 80)," durch die Textstelle "in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 254)," ersetzt.

23. Die Gliederungsbezeichnung "Vierter Teil" und die Überschrift "Überwachung" werden gestrichen.

24. § 23 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 23 Überprüfung von Anlagen
(Zu § 19i Absatz 2 Satz 3 WHG)

(1) Der Betreiber hat mit Ausnahme von Anlagen zum Umgang mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse 0, festen wassergefährdenden Stoffen oder Lebens- und Futtermitteln nach Maßgabe von § 19i Absatz 2 Satz 3 Nummern 1, 2, 3 und 5 WHG durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen,

  1. unterirdische Anlagen und Anlagenteile,
  2. oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen C und D gemäß § 6 Absatz 3, in Schutzgebieten der Gefährdungsstufen B, C und D; die Prüfung gemäß § 19i Absatz 2 Satz 3 Nummern 2, 3 und 5 WHG entfällt für oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C außerhalb von Schutzgebieten, wenn der Betreiber einer solchen Anlage gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, daß er für die Anlage einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach § 19l WHG abgeschlossen hat, der die Anlage gesamtheitlich beurteilen kann,
  3. Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h Absatz 1 Satz 1 oder 2 WHG, in einer gerätesicherheitsrechtlichen Bauartzulassung oder in einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese.

Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe von § 19 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 WHG oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe B durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen. Die Frist für die wiederkehrende Prüfung einer Anlage beginnt mit dem Abschluß der Prüfung vor Inbetriebnahme.

(2) Die zuständige Behörde kann wegen der Besorgnis einer Wassergefährdung (§ 19i Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 WHG) vor allem auf Grund der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes oder besonderer Eigenschaften des wassergefährdenden Stoffes besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz 1 genannte Anlagen vorschreiben sowie im Einzelfall für die in Absatz 1 Satz 1 ausgenommenen Anlagen anordnen. Sie kann im Einzelfall Anlagen nach Absatz 1 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, daß eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.

(3) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen, soweit die Anlage zu denselben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und von § 19g WHG berücksichtigt werden.

(4) Der Anlagenbetreiber hat rechtzeitig einem Sachverständigen den Auftrag zur Anlagenprüfung zu erteilen und die Kosten zu tragen. Können Sachverständige absehen, daß die Prüfung nicht innerhalb von drei Monaten nach Auftragseingang durchgeführt werden kann, haben sie den Auftrag unverzüglich abzulehnen.

(5) Der Anlagenbetreiber hat dem Sachverständigen vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide, die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen sowie bei wiederkehrenden Prüfungen nach § 19i Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 WHG den Prüfbericht der letzten Prüfung nach Absatz 6 sowie Bescheinigungen über durchgeführte Mängelbeseitigungen vorzulegen.

(6) Der Sachverständige hat über jede durchgeführte Prüfung dem Betreiber und der zuständigen Behörde unverzüglich einen Prüfbericht vorzulegen. Für die Prüfberichte kann die Verwendung eines amtlichen Musters vorgeschrieben werden.

  § 23 Überprüfung von Anlagen (zu § 19i Absatz 2 Satz 3 WHG)

(1) Der Betreiber hat nach Maßgabe des § 19i Absatz 2 Satz 3 Nummern 1, 2, 3 und 5 WHG durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen,

1. unterirdische Anlagen und Anlagenteile für flüssige und gasförmige Stoffe,

2. oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufen C und D nach § 6 Absatz 3, in Gebieten nach § 10 Absatz 1 der Gefährdungsstufen B, C und D,

3. Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h WHG oder einer diese ersetzenden Regelung vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese.

Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 19i Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 WHG durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen,

1. oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufe B,

2. Anlagen für feste Stoffe der Gefährdungsstufe D, in Gebieten nach § 10 Absatz 1 der Gefährdungsstufen C und D.

Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme.

(2) Die zuständige Behörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung (§ 19i Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 WHG) besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz 1 genannte Anlagen vorschreiben. Sie kann im Einzelfall Anlagen nach Absatz 1 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, dass eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.

(3) Die Prüfung nach § 19i Absatz 2 Satz 3 Nummern 2, 3 und 5 WHG entfällt für oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufe C außerhalb von Gebieten nach § 10 Absatz 1, wenn der Betreiber einer solchen Anlage gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass er für die Anlage einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach § 19 1 WHG abgeschlossen hat, der die Anlage gesamtheitlich beurteilen kann.

(4) Die Prüfung nach Absatz 1 entfällt, soweit die Anlage zu den selben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 19g WHG berücksichtigt werden.

(5) Die Prüfung nach Absatz 1 entfällt auch, wenn die Anlage im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung eines Öko-Audits nach der Verordnung (EG) Nummer 761/2001 an einem registrierten Standort überprüft wird und dabei

1. die Anlage einer betriebsinternen Überwachung unterzogen wird, die den Vorgaben des § 19i WHG und der §§ 22 und 23 gleichwertig ist, insbesondere im Hinblick auf Häufigkeit der Überwachung, fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der prüfenden Personen, Umfang der Prüfungen, Bewertung der Prüfergebnisse, Mängelbeseitigung und

2. in den im Rahmen des Öko-Audits erarbeiteten Unterlagen dokumentiert wird, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 eingehalten werden.

In diesem Fall genügt die Vorlage eines Jahresberichtes durch den Betreiber über die durchgeführten Prüfungen und Ergebnisse.

(6) Der Betreiber hat dem Sachverständigen vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen vorzulegen. Der Sachverständige hat über jede durchgeführte Prüfung der zuständigen Behörde und dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht vorzulegen. Für die Prüfberichte kann die Verwendung eines amtlichen Musters vorgeschrieben werden."

25. Die Gliederungsbezeichnung "Fünfter Teil" und die Überschrift "Fachbetriebe" werden gestrichen.

26. § 24 wird wie folgt geändert:

26.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

26.1.1 Nummer 1 Buchstabe b

b. Anlagen zum Umgang mit Lebensmitteln und Futtermitteln,

wird gestrichen. Die Buchstaben c bis e werden Buchstaben b bis d.

26.1.2 In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

26.1.3 Es wird folgende Nummer 4 angefügt:

"4. Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen Bauartzulassung, in einem baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweis oder in einer arbeitsschutzrechtlichen Erlaubnis oder in einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben sind."

26.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) In einer wasserrechtlichen oder gerätesicherheitsrechtlichen Bauartzulassung, in einem baurechtlichen Prüfzeugnis oder in einer Eignungsfeststellung können weitere Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, festgelegt werden, soweit sie keine unmittelbare Bedeutung für. die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben oder von Betrieben ausgeführt werden, die für die jeweilige Tätigkeit besonders fachkundig sind, ohne selbst Fachbetrieb nach § 19l WHG zu sein. "(2) Bei Anlagen, die Teil eines eingetragenen Standortes nach der Verordnung (EG) Nummer 761/2001 sind, brauchen folgende Tätigkeiten nicht von Fachbetrieben ausgeführt zu werden, wenn dafür Personal, das entsprechend Absatz 1 Nummer 3 qualifiziert ist, eingesetzt wird:

1. Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe der Gefährdungsstufe C sowie von Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B nach § 6 Absatz 3,

2. Aufstellen von Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe in Fässern und Gebinden der WGK 3 mit der Gefährdungsstufe C."

27. Die Gliederungsbezeichnung "Sechster Teil" und die Überschrift "Bußgeldvorschrift" werden gestrichen.

28. § 27 wird wie folgt geändert:

28.1 Nummer 2

2. entgegen § 9 Absatz 1 Anlagen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung versieht,

wird gestrichen. Die Nummern 3 bis 9 werden Nummern 2 bis 8

28.2 In der neuen Nummer 2 wird die Textstelle "1 bis 4" durch die Textstelle "1 und 2" ersetzt und werden die Wörter "oder Überschwemmungsgebiet" gestrichen.

28.3 In der neuen Nummer 8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und werden folgende Nummern 9 und 10 angefügt:

"9. entgegen § 28a Nummer 1 die Anforderungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,

10. entgegen § 28a Nummer 4 Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig vornehmen lässt."

29. Die Gliederungsbezeichnung "Siebter Teil" und die Überschrift "Übergangs- und Schlussvorschriften" werden gestrichen.

30. In § 28 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "aufzuzeigen" durch das Wort "anzuzeigen" ersetzt.

31. Hinter § 28 wird § 28a eingefügt

32. Der Anhang zu § 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

- wie eingefügt -

Alte Fassung

1. Anforderungen

Die Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen und Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen sowie für Rohrleitungen nach § 12 Absatz 1 Satz 2 richten sich nach den folgenden Tabellen. Diese Anforderungen lassen die allgemein anerkannten Regeln der Technik unberührt, sie sind jedoch vorrangig gegenüber den Grundsatzanforderungen nach § 3 Nummern 2 und 3.

1.1 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen:

F0 =keine Anforderungen an Befestigung und Abdichtung der Fläche
F1 =stoffundurchlässige Fläche
F2 =wie F1, aber mit Nachweis.

1.2 Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten:

R0 =kein Rückhaltevermögen
R1 =Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (zum Beispiel Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks).
R2 =Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne daß Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden.
R3 =Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät.

1.3 Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art:

I0 =keine Anforderungen an die Infrastruktur
I1 =Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit ständig besetzter Betriebsstätte (zum Beispiel Meßwarte) oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge; Aufzeichnung der Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb und Veranlassung notwendiger Maßnahmen.
I2 =Alarm- und Maßnahmenplan, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist.

1.4 Zugrunde zu legendes Volumen:

Das in den Tabellen unter den Nummern 2.1 und 2.3 zur Ermittlung der Anlagengröße zugrunde zu legende Volumen ist das Volumen der größten abgesperrten Betriebseinheit. Bei Faß- und Gebindelägern ist der Rauminhalt aller Fässer/Gebinde anzurechnen.

1.5 Einhaltung der Anforderungen:

Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumenbereiches erfüllt werden.

2. Tabellen

2.1 Anforderungen an oberirdische Lageranlagen

Volumen der Lageranlagen in m3WGK 0WGK 1WGK 2WGK 3
< 1F0+R0+I0F0+R0+I0F0+R0+I0F1+R2+I0
> l - < 10F0+R0+I0F1+R0+I1FI+R1+I1*)F2+R2+I0/
F1+R3+I0
> l - < 100F0+R0+I0F1+R1+I1F1+R1+I2/
F2+R1+I1
F2+R2+I0/
F1+R3+I0
> 100F1+R1+I0F1+R1+I2/
F2+R1+I1
F2+R2+I0/
F1+R3+I0
F2+R2+I0/
F1+R3+I0
*) Bei GfK-Behältern bis 2 m3 Rauminhalt zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff, die bis zum 31. Dezember 1999 aufgestellt werden, entfällt R1, wenn die Behälter auf einem flüssigkeitsdichten Boden aufgestellt sind und am Aufstellungsort im Umkreis von 5 m keine Abläufe vorhanden sind.

Erläuterungen: + : zusätzlich ; /: wahlweise

Bei Faß- und Gebindelägern ist die Größe des nach Tabelle 2.1 erforderlichen Auffangraumes R1 oder R2 wie folgt zu staffeln:

Gesamtrauminhalt Vges in m3Rauminhalt des Rückhaltevolumens
< 10010 % von Vges, wenigstens den Rauminhalt des größten Gefäßes
> 100 - < 10003 % von Vges, wenigstens jedoch 10 m3
> 10002 % von Vges, wenigstens jedoch 30 m3

2.2 Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen:

(Beim Befüllen und Entleeren von Heizölverbraucheranlagen aus hierfür zugelassenen Straßentankwagen und Aufsetztanks unter Verwendung von selbsttätig schließenden Abfüllsicherungen und Grenzwertgebern werden an die Abfüllplätze keine besonderen Anforderungen gestellt.)

Behälter/VerpackungenWGK 0WGK 1WGK 2WGK 3
Befüllen und Entleeren von ortsbeweglichen BehälternF0+R0+I0F1+R1+I0F2+R1+I0F2+R1+I0
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder nicht gleichwertig sindF0+R0+I0F1+R0+I1F1+R1+I1F1+R1+I2
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sindF0+R0+I0F0+R0+I0F1+R0+I2F1+R0+I2

Für das Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen gilt:

  1. Beim Umschlag im Druckbetrieb muß die Umschlagsanlage grundsätzlich mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlußeinrichtungen ausgestattet sein, das selbsttätig land- und schiffsseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung dazwischen öffnet, wenn und bevor die Leitungsverbindung infolge Abtreibens des Schiffes zerstört werden kann.
  2. Beim Saugbetrieb muß sichergestellt sein, daß bei einem Schaden an der Saugleitung das Transportmittel nicht durch Heberwirkung leerlaufen kann.

Erläuterungen: + : zusätzlich

2.3 Anforderungen an Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe

Ausgenommen:


Volumen der Anlagen in m3WGK 0WGK 1WGK 2WGK 3
< 0,1F0+R0+I0F0+R0+I0F1+R2+I0F1+R2+I0
> 0,1- < 1F0+R0+I0F1+R2+I1/
F0+R0+I2
F1+R2+I1F1+R2+I1/
F2+R2+I0
> 1 - < 10F1+R0+I0F1+R1+I1F1+R1+I1F2+R2+I1
> 10 - < 100F1+R0+I1F1+R1+I1F2+R2+I1+I2F2+R2+I1+I2
> 100 - < 1000F1+R0+I1F2+R1+I1+I2F2+R2+I1+I2F2+R2+I1+I2
> 1000F1+R0+I1+I2F2+R2+I1+I2F2+R2+I1+I2F2+R2+I1+I2

Erläuterungen: + : zusätzlich; /: wahlweise

2.4 Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen nach § 12 Absatz 1 Satz 2 zur Beförderung wassergefährdender Stoffe:


WassergefährdungsklasseMaßnahmen
0F0+R0+I0
1F0+R0+I1
2F1+R0+I1+I2
3F1+R1+I1+I2
Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn
  1. die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse eingehalten werden oder
  2. es sich um Rohrleitungen handelt, deren Aufbau § 12 Absatz 3 Satz 3 entspricht.



§ 2

Für bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bestehende Anlagen mit Stoffen der bisherigen Wassergefährdungsklasse 0, die auf Grund der Neueinstufung in der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98a) nunmehr Stoffe der Wassergefährdungsklasse 1 sind, gilt:

1. Die Anforderungen nach § 3 Nummer 6 und § 11 und 20 sind spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung zu erfüllen; der Betreiber hat bestehende Anlagen, die auf Grund von § 23 erstmalig einer Prüfung bedürfen, spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung prüfen zu lassen.

2. Werden durch diese Bestimmung andere als die in Nummer 1 genannten Anforderungen neu begründet oder verschärft, so gelten sie für bestehende Anlagen erst auf Grund einer Anordnung der zuständigen Wasserbehörde, jedoch kann auf Grund dieser Verordnung nicht verlangt werden, dass rechtmäßig bestehende oder begonnene Anlagen stillgelegt oder beseitigt werden.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.

Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 2. April 2002