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VAwS - Anlagenverordnung
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe
- Hamburg -
Vom 19. Mai 1998
(GVBl. 1998 S. 71; 2001 S. 337; 02.04.2002 S. 31 02; 01.09.2005 S. 377 05; 21.12.2010 S. 655 10; 25.06.2019 S. 209 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 753-1-19
Ersetzt durch die Regelung des Bundes:
Mit Inkrafttreten der "AwSV - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" zum 01.08.2017 treten gemäß Artikel 72 Absatz 1, 3 Ziffer 5 die Anlagenverordnungen der Länder außer kraft.
Übergangsregelungen s. §§ 68, 69 AwSV
Auf Grund des § 28 Absatz 4 des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) vom 20. Juni 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 335), zuletzt geändert am 20. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 9), wird verordnet:
Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19g Absätze 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung vom 12. November 1996 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 1696). Sie gilt nicht für die unterirdische behälterlose Lagerung (Tiefspeicherung) und für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften.
(1) Anlagen sind selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten. Betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage. Betriebseinheiten sind Teile von Anlagen, die mit Ausnahme von Befüll- und Entleervorgängen gegeneinander abgesperrt sind.
(2) Gasförmig sind Stoffe, die bei 50 Grad Celsius einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa haben, oder die bei 20 Grad Celsius und dem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig sind. Feste Stoffe sind Stoffe, die nach dem Verfahren zur Abgrenzung brennbarer Flüssigkeiten gegen brennbare feste oder salbenförmige Stoffe in Nummer 3 der vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung veröffentlichten Technischen Regel für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) 003 als fest oder salbenförmig gelten. Zu den festen Stoffen rechnen auch solche wassergefährdenden Stoffe, die nur im erwärmten Zustand pumpfähig sind. Flüssig sind Stoffe, die weder gasförmig noch fest sind.
(3) Unterirdisch sind Anlagen oder Anlagenteile, wenn sie vollständig oder teilweise in das Erdreich oder vollständig in Bauteile eingebettet sind, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen. Alle anderen Anlagen oder Anlagenteile gelten als oberirdisch.
(4) Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung. Abfüllen ist das Befüllen und Entleeren von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen. Umschlagen ist das Laden und Löschen von Schiffen sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes.
(5) Herstellen ist das Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen. Behandeln ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern. Verwenden ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften. Wenn wassergefährdende Stoffe hergestellt, behandelt oder verwendet werden, befinden sie sich im Arbeitsgang.
(6) Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teile einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage. Auch andere Behälter, die im engen funktionalen Zusammenhang mit Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen stehen, sind grundsätzlich Bestandteil von Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen. Solche Behälter sind jedoch Teil einer Lageranlage, wenn sie mehreren Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind oder wenn sie mehr Stoffe enthalten können, als für eine Tagesproduktion oder Charge benötigt werden. Die Zuordnung behält auch bei Betriebsunterbrechungen Gültigkeit.
(7) Rohrleitungen sind feste oder biegsame Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe. Rohrleitungen können eigenständige Rohrleitungsanlagen oder Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe sein.
(8) Lageranlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern von wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern und Verpackungen dienen. Vorübergehendes Lagern in Transportbehältern oder kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport liegt nicht vor, wenn eine Fläche regelmäßig dem Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen dient. Abfüllanlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe von einem Transportbehälter in einen anderen gefüllt werden. Umschlaganlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes umgeladen werden.
(9) Stillegen ist das Außerbetriebnehmen einer Anlage; dazugehört nicht die bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung.
(10) Aufstellen und Einbauen ist das Errichten oder Einfügen von vorgefertigten Anlagen oder Anlagenteilen. Instandhalten ist das Aufrechterhalten, Instandsetzen das Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustands einer Anlage. Reinigen ist das Entfernen von Verunreinigungen und Reststoffen von und aus Anlagen.
(11) Schutzgebiete sind
(12) Betriebsstörung ist eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs einer Anlage, sofern wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten können.
(13) Heizölverbraucheranlagen sind Anlagen, die dem Beheizen von Gebäuden und baulichen Anlagen dienen.
§ 3 Grundsatzanforderungen 02a
Für alle dieser Verordnung unterliegenden Anlagen gelten folgende Anforderungen, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist:
§ 4 Anforderungen an bestimmte Anlagen 02a
(1) Anforderungen für bestimmte Anlagen ergeben sich aus dem Anhang.
(2) Soweit Anforderungen nach Absatz 1 nicht festgelegt sind, kann die zuständige Behörde an bestimmte Anlagen, die einem öffentlich-rechtlichen Verfahren unterliegen, Anforderungen stellen. Dabei können festgelegt werden
§ 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik
(Zu § 19g Absatz 3 WHG)
Als allgemein anerkannte Regeln der Technik nach § 19g Absatz 3 WHG gelten insbesondere technische Vorschriften und Baubestimmungen sowie gleichwertige Regelungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die durch Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger eingeführt sind. Bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der technischen Vorschriften und Baubestimmungen durch einen Hinweis auf ihre Fundstelle ersetzt werden.
(1) Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, vor allem hinsichtlich der Anordnung, des Aufbaus, der Schutzvorkehrungen und der Überwachung, richten sich nach ihrem Gefährdungspotential.
(2) Das Gefährdungspotential hängt insbesondere ab von der für die Anlage geltenden Gefährdungsstufe nach Absatz 3 sowie der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes.
(3) Die für die Anlage geltende Gefährdungsstufe bestimmt sich nach der Wassergefährdungsklasse WGK) der in der maßgeblichen Betriebseinheit enthaltenen wassergefährdenden Stoffe und deren Rauminhalt, bei gasförmigen Stoffen deren Masse. Maßgebliche Betriebseinheit einer Anlage ist die Betriebseinheit, für die sich nach Anwendung der nachstehenden Tabelle die höchste Gefährdungsstufe ergibt. Dabei richtet sich die Einstufung von Stoffen in eine WGK nach der auf Grund von § 19g Absatz 5 WHG erlassenen Verwaltungsvorschrift über die nähere Bestimmung der Gefährlichkeit wassergefährdender Stoffe. Für Anlagen mit Stoffen, deren WGK nicht sicher bestimmt ist, ist die Gefährdungsstufe nach der WGK 3 zu ermitteln.
Rauminhalt in m3 oder Masse in t | WGK 1 | WGK 2 | WGK 3 |
< 0,1 | Stufe A | Stufe A | Stufe A |
> 0,1 < 1 | Stufe A | Stufe A | Stufe B |
> 1 < 10 | Stufe A | Stufe B | Stufe C |
> 10 < 100 | Stufe A | Stufe C | Stufe D |
> 100 < 1000 | Stufe B | Stufe D | Stufe D |
> 1000 | Stufe C | Stufe D | Stufe D |
§ 7 Weitergehende Anforderungen
Die zuständige Behörde kann an Anlagen nach § 19g Absätze 1 und 2 WHG Anforderungen stellen, die über die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 19g Absatz 3 WHG, in dieser Verordnung, in einer Bauartzulassung, oder in einer die Eignungsfeststellung nach § 19h Absatz 3 WHG ersetzenden sonstigen Regelung festgelegten Anforderungen hinausgehen, wenn anderenfalls auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles die Voraussetzungen von § 19g Absätze 1 und 2 WHG oder von § 28 HWaG nicht erfüllt sind.
§ 8 Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften
Wer eine Anlage betreibt, hat diese bei Schadensfällen und Betriebsstörungen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, wenn er eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindern kann; soweit erforderlich, ist die Anlage zu entleeren.
§ 9 (aufgehoben)
§ 10 Anlagen in Schutzgebieten 02a
(1) Anlagen, die auf Grund einer Verordnung nach § 19 WHG in Verbindung mit § 27, 34 und 52 HWaG zulässig sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind. Der Auffangraum muss das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können. Die zuständige Behörde kann bei Fass- und Gebindelägern kleineren Auffangräumen zustimmen, wenn wenigstens die Anforderungen nach der Tabelle in Nummer 2.1 des Anhangs zu § 4 Absatz 1 eingehalten werden.
(2) Anlagen in Überschwemmungsgebieten müssen folgende Anforderungen erfüllen:
(3) Weiter gehende Anforderungen oder Beschränkungen durch Anordnungen oder Verordnungen nach § 19 WHG und den § 27, 34, 52 und 54 HWaG bleiben unberührt.
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