Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Zehntes Gesetz zur Änderung des Sielabgabengesetzes

Vom 21. Dezember 2010
(HmbGVBl. Nr. 47 vom 31.12.2010 S. 709)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Das Sielabgabengesetz in der Fassung vom 12. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 292) wird wie folgt geändert:

1. Hinter § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

" § 13a Datenerhebung und -verarbeitung zur Vorbereitung der Einführung getrennter Sielbenutzungsgebühren

(1) Die Stadtentwässerung ist berechtigt, die zur Vorbereitung der Einführung getrennter Sielbenutzungsgebühren für die Beseitigung von Schmutzwasser (Maßstab: Frischwasserverbrauch) und Niederschlagswasser (Maßstab: versiegelte Flächen) erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben und zu verarbeiten. Sie darf sich dabei Dritter im Sinne des § 3 Absatz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 435), in der jeweils geltenden Fassung bedienen.

(2) Zu den nach Absatz 1 zu verarbeitenden Daten gehören insbesondere

  1. die von der für die Durchführung des Hamburgischen Vermessungsgesetzes vom 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 135), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 528, 532), in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörde an die Stadtentwässerung übermittelten amtlichen Luftbilder und Fernerkundungsergebnisse sowie die Daten aus dem Liegenschaftskataster gemäß § 10 Absatz 1 Nummern 2 und 5 und § 11 des Hamburgischen Vermessungsgesetzes,
  2. die von der Hamburger Wasserwerke GmbH an die Stadtentwässerung übermittelten Daten zu Namen, Vornamen, Firmennamen sowie Wohn- und Firmenanschriften der Bezieher des Wassers sowie Namen und Anschriften von deren Bevollmächtigten.

(3) Die Nutzung der Daten zu anderen als in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken ist unzulässig."

2. In § 26 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Zur Ermittlung der getrennten Gebühr für das Niederschlagswasser haben die Eigentümer oder Erbbauberechtigten des Grundstücks auf den ihnen übersandten Erhebungsbögen Lage, Art und Größe der bebauten, überbauten und befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird, innerhalb eines Monats der Stadtentwässerung mitzuteilen. Kommen die Eigentümer oder Erbbauberechtigten ihrer Mitwirkungspflicht nach Satz 1 nicht oder nur teilweise nach, wird die Stadtentwässerung die bebauten, überbauten und befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird, anhand der ihr vorliegenden Flächendaten schätzen und als Bemessungsgrundlage für die Gebührenberechnung festlegen."