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Sielabgabengesetz
- Hamburg -
Vom 12. Juli 2005
(GVBl. I Nr. 24 vom 22.07.2005 S. 291; 21.12.2010 S. 709 10; 20.04.2012 S. 149 12; 19.11.2024 S. 582 24 i.K.)
Abschnitt I
Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Die Hamburger Stadtentwässerung (Stadtentwässerung) hat nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Anspruch auf die Entrichtung der nachstehenden Sielabgaben:
(2) Für darüber hinausgehende Leistungen sind die Aufwendungen zu erstatten.
(3) Beiträge nach Absatz 1 Nummer 1 werden von der zuständigen Behörde festgesetzt und erhoben; für Maßnahmen, die im Rahmen von § 8 aus dem Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg finanziert werden, stehen sie dieser zu.
Abschnitt II
Sielbaubeitrag
§ 2 Gegenstand der Sielbaubeitragspflicht
(1) Der Sielbaubeitragspflicht unterliegen Grundstücke,
(2) Beitragsfrei sind
Grundstücke mit Gebäuden ohne Aufenthaltsraum gelten als unbebaut.
(3) Beitragsfreiheit nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3 besteht jedoch nicht
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind für jede Sielart gesondert anzuwenden.
§ 3 Bemessungsgrundlage
(1) Der Sielbaubeitrag bemisst sich nach der Frontlänge des Grundstücks; daneben werden Beitragszuschläge nach § 7 erhoben.
(2) Bei Grundstücken nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird die Frontlänge gebildet durch die Strecken, mit denen das Grundstück an besielte Wege oder Flächen grenzt. Bei teilbesielten Wegen ist nur die Strecke anrechenbar, vor der tatsächlich ein Siel liegt. Kurze Aussparungen von Sielstrecken, insbesondere am Ende von Sackgassen, gelten jedoch als besielt, sofern die unbesielte Strecke höchstens 10 m lang ist. Die Länge des besielten beziehungsweise als besielt geltenden Weges ergibt sich aus der Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger.
(3) Bei Grundstücken nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ist der Berechnung des Sielbaubeitrages eine Frontlänge von 5 Metern zu Grunde zu legen.
(4) Für die Berechnung des Sielbaubeitrages wird die Frontlänge auf volle Meter abgerundet. Gelten für die einzelnen Strecken verschiedene Beitragssätze, so gilt jede Strecke als Frontlänge.
§ 4 Grundstücke mit besonderer Nutzungsart
(1) Bei Grundstücken, für die durch Bebauungsplan eine Nutzung als
rechtsverbindlich festgesetzt ist und die bebaut sind, ist der Beitragsberechnung als Frontlänge höchstens eine Strecke von 25 Metern für jedes Gebäude mit Aufenthaltsraum zu Grunde zu legen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend
(3) Bei kleingärtnerisch genutzten Grundstücken, die an öffentliche Sielanlagen angeschlossen sind, ist der Beitragsberechnung die Summe der Frontlängen der angeschlossenen Parzellen zu Grunde zu legen.
§ 5 Eckgrundstücke, durchgehende Grundstücke
(1) Bei Eckgrundstücken, die an mehrere besielte Wege grenzen, wird nur die längste Strecke voll gerechnet. Weitere Strecken werden zur Hälfte gerechnet, jedoch beträgt die Ermäßigung je Front höchstens 30 Meter.
(2) Bei Eckgrundstücken mit einer Größe bis zu 1000 Quadratmetern, die an mindestens einen besielten Weg grenzen, wird die an einen Weg grenzende kürzeste Strecke gerechnet ohne Rücksicht darauf, ob der Weg besielt ist, mindestens jedoch 25 Meter. Ist die tatsächlich besielte Strecke (§ 3 Absatz 2) kürzer als 25 Meter, so wird nur diese gerechnet. Die Sätze 1 und 2 finden auf Antrag des Eigentümers oder Erbbau-berechtigten auch Anwendung für Einfamilienhauseckgrundstücke mit einer Größe von über 1.000 bis 1.500 Quadratmetern, für die nur eine Bebauung mit einem Einzelhaus in einem Bebauungsplan festgesetzt oder nach dem Bebauungsplan oder nach § 34 des Baugesetzbuchs zulässig ist.
(3) Ecken mit einem Winkel von mehr als 135 Grad bleiben für die Gewährung der Eckplatzermäßigung außer Betracht. Bei abgestumpften oder abgerundeten Ecken gilt als Trennpunkt zweier Fronten die Mitte der Abstumpfung oder Abrundung.
(4) Bei durchgehenden Grundstücken, die keine Eckgrundstücke sind, aber mit ihren Fronten an zwei besielte Wege grenzen, wird nur die längere Strecke gerechnet, wenn die Grundstücke eine Tiefe haben, die die Bildung von Teilgrundstücken mit nicht mehr als 25 Metern mittlerer Tiefe zuließe. Ist bei durchgehenden Grundstücken, die den Voraussetzungen des Satzes 1 nicht entsprechen, eine bauliche Nutzung nur an einer Grundstücksfront im Bebauungsplan festgesetzt oder nach § 34 des Baugesetzbuchs zulässig, so wird nur diese gerechnet, sofern die andere Front nicht tatsächlich bebaut ist.
(5) Liegen vor den Fronten unterschiedliche Sielarten, so sind die Absätze 1 bis 4 für die verschiedenen Sielarten jeweils gesondert anzuwenden; dabei sind Doppelsiele und Mischwassersiele einander gleichzustellen.
§ 6 Höhe der Sielbaubeitragssätze
Die Beitragssätze für die Herstellung der verschiedenen Sielarten werden durch besonderes Gesetz bestimmt.
§ 7 Beitragszuschläge
(1) Die Beitragszuschläge betragen für Grundstücke
1. bei einer zulässigen baulichen Nutzung
a) mit zwei Vollgeschossen | ................... | 5 vom Hundert, |
b) mit drei Vollgeschossen | ................... | 10 vom Hundert, |
c) mit vier Vollgeschossen | ................... | 15 vom Hundert, |
d) mit fünf Vollgeschossen | ................... | 20 vom Hundert, |
e) mit sechs Vollgeschossen | ................... | 25 vom Hundert, |
f) mit mehr als sechs Vollgeschossen | ................... | 30vom Hundert, |
2. ohne Anwendung der Nummer 1
a) in Gewerbegebieten | 15 vom Hundert, |
b) in Industriegebieten | 30 vom Hundert des Sielbaubeitrages. |
(2) Ist für ein Grundstück eine unterschiedliche Nutzung zulässig, so ist für das gesamte Grundstück der höhere Zuschlag zu berücksichtigen.
(3) Für Grundstücke mit einer festgesetzten Nutzung als Stellplatz, Garage oder sonstige Gemeinschafts- oder Nebenanlage ist der Zuschlag zugrunde zu legen, der nach Absatz. 1 für die Grundstücke gilt, denen sie zugeordnet sind.
§ 8 Abrechnung nach tatsächlich entstandenen Kosten
(1) Wird zur Erschließung von Gelände ein Bescheid nach § 14 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41) beantragt, so kann in dem Bescheid bestimmt werden, die tatsächlich entstandenen Kosten für die erforderlichen öffentlichen Sielanlagen einschließlich eines etwaigen Anschlusses an einen anderen Vorfluter zu tragen. Die zuständige Behörde kann Vorschusszahlungen fordern. Die Anforderung der Vorschusszahlungen und die Abrechnung der tatsächlichen Sielbaukosten erfolgt durch die Stadtentwässerung.
(2) Eine Abrechnung nach den tatsächlich entstandenen Kosten nach Absatz 1 kann ferner durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart werden, wenn zur Erschließung eines Geländes nur oder nur noch der Bau öffentlicher Sielanlagen erforderlich ist und Haushaltsmittel für den Sielbau ganz oder teilweise nicht zur Verfügung stehen.
(3) Soweit in den Fällen von Absatz 1 oder 2 die auf die Grundstücke entfallenden anteiligen Kosten für die Herstellung der öffentlichen Sielanlagen bezahlt worden sind, gelten die Sielbau- und Sielanschlussbeiträge als abgelöst.
(4) Für Grundstücke, auf die sich der Bescheid nach § 14 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes oder der nach Absatz 2 geschlossene Vertrag nicht bezieht, für die aber im Zusammenhang damit gleichfalls Siele verlegt worden sind, werden die Sielbau- und Sielanschlussbeiträge nur abgegolten, wenn der Antragsteller oder der aus dem Vertrag nach Absatz 2 Verpflichtete Kosten für diese Siele vollständig getragen hat. Bei Eckgrundstücken und durchgehenden Grundstücken (§ 5) bleiben diese Sielstrecken jedoch außer Betracht.
§ 9 Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der Bekanntmachung des zum Anschluss bestimmten Siels im Amtlichen Anzeiger nach § 6 Absatz 1 des Hamburgischen Abwassergesetzes vom 21. Februar 1984 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 16. November 1999 (HmbGVBl. S. 255). Abweichend von Satz 1 entsteht die Beitragspflicht
Die Beitragspflicht für ein zur Ableitung von Niederschlagswasser bestimmtes Siel entsteht für Grundstücke, die nicht an ein solches Siel angeschlossen sind, abweichend von Satz 1, sobald sie an ein solches Siel angeschlossen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für Drucksiele auch dann, wenn die Einrichtungen zum Sammeln und zur Förderung der Abwässer noch nicht betriebsfertig hergestellt sind.
(2) Die Verpflichtungen bei der Geländeerschließung nach § 8 entstehen mit dem Zugang des Bescheides über die Auflage.
(3) Die Sielbaubeiträge werden durch Bescheid festgesetzt. Sie sind drei Monate nach Zugang des Bescheides fällig; das Gleiche gilt für Kosten und Vorschusszahlungen nach § 8. Der Sielbaubeitrag kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall auf Antrag durch Bescheid in eine Schuld umgewandelt werden, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist (Verrentung). In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit zwei vom Hundert über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Maßgeblich ist der Basiszinssatz im Zeitpunkt der Fälligkeit des Sielbaubeitrages. Die Jahresleistungen können auch in Teilbeiträgen erbracht werden; sie stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.
(4) Wenn und solange ein Grundstück land- oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebszwecken dient und nur mit einem Wohnhaus bebaut ist, ist der Anteil des Sielbaubeitrages, der sich auf eine über 25 Meter hinausgehende Frontlänge bezieht, auf Antrag zinslos zu stunden. Darüber hinaus ist für jedes weitere Wohnhaus auf dem Grundstück eine Front von 25 Metern von der Stundung ausgenommen. Bei unbebauten Grundstücken ist der Sielbaubeitrag auf Antrag zinslos zu stunden, wenn und solange sie für land- oder forstwirtschaftliche oder gärtnerische Betriebszwecke genutzt werden. Notwendige Betriebsgebäude, wie Scheunen, Schuppen, Stallungen und Gewächshäuser, bleiben in den Fällen der Sätze 1 und 2 unberücksichtigt.
(5) Maßgebend für den Umfang der Beitragspflicht sind die Verhältnisse zur Zeit der Festsetzung unter Berücksichtigung der Beitragssätze, die bei Abnahme des Sieles gegolten haben. Bei Sielen, die bereits vor dem 1. Januar 1960 vorhanden waren, sind die Beitragssätze zugrunde zu legen, die sich bei Anwendung der §§ 3 und 4 des Sielabgabengesetzes vom 23. Juli 1951 (HmbGVBl. S. 106) ergeben hätten. Sind Grundstücke nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 an nicht allgemein zum Anschluss bestimmte öffentliche Sielanlagen angeschlossen, so sind die zur Zeit ihrer Abnahme geltnden Sielbaubeitragssätze zugrunde zu legen.
§ 10 Nacherhebung
(1) Der Sielbaubeitrag wird nach den § § 2 bis 7 neu festgesetzt und der Mehrbetrag nacherhoben, wenn und soweit
Die Beitragspflicht entsteht mit dem Eintritt der Voraussetzungen nach Satz 1.
(2) Für die Fälligkeit und die Festsetzung der Beiträge sowie für den Umfang der Beitragspflicht gilt § 9 entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 vermindert sich die beitragspflichtige Frontlänge um die bereits abgerechnete Frontlänge; wurde eine Beitragsermäßigung nach § 6 Absatz 2 der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung dieses Gesetzes gewährt, bleibt eine dieser Ermäßigung entsprechende Frontlänge bei der Verminderung außer Betracht. Eine Anrechnung erfolgt nur bei gleicher Sielart.
Abschnitt III
Sielanschlussbeitrag
§ 11 Gegenstand und Bemessungsgrundlage
(1) Für die Herstellung der Anschlussleitung vom öffentlichen Siel bis zur Grundstücksgrenze wird ein Sielanschlussbeitrag erhoben. Wird bei einem Drucksiel die Einrichtung zum Sammeln und zur Förderung des Abwassers auf dem Grundstück errichtet, gehört auch der Leitungsteil zwischen der Grundstücksgrenze und dieser Einrichtung zur Anschlussleitung.
(2) Werden Anschlussleitungen vom öffentlichen Siel zu Grundstücken hergestellt, die selbst nicht an besielten Wegen oder Flächen liegen und auch nicht unter die Anschlusspflicht nach § 6 des Hamburgischen Abwassergesetzes vom 21. Februar 1984 (HmbGVBl. S. 45) fallen, oder entspricht der Verlauf der Anschlussleitung besonderen Wünschen des Grundstückseigentümers oder des sonst Berechtigten, werden statt des Sielanschlussbeitrages die Aufwendungen (§ 19) erhoben.
(3) Der Sielanschlussbeitrag wird nicht erhoben
solange die jeweilige Anschlussleitung nicht genutzt wird.
(4) Der Sielanschlussbeitrag bemisst sich nach Art und Zahl der für das Grundstück hergestellten Anschlussleitungen. Ist für mehrere Grundstücke eine gemeinsame Anschlussleitung hergestellt worden, wird nur ein anteiliger Sielanschlussbeitrag für die angeschlossenen Grundstücke erhoben.
(5) Die Beitragssätze für die verschiedenen Arten von Anschlussleitungen werden durch ein besonderes Gesetz bestimmt.
§ 12 Entstehen und Fälligkeit
Die Beitragspflicht entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung und Abnahme der Anschlussleitung, frühestens jedoch mit der Bekanntmachung des zum Anschluss bestimmten Siels im Amtlichen Anzeiger (§ 9 Absatz 1 Satz 1). In den Fällen des § 11 Absatz 3 entsteht die Beitragspflicht erst, sobald die jeweilige Anschlussleitung genutzt wird. Für die Fälligkeit und die Festsetzung des Sielanschlussbeitrages sowie den Umfang der Beitragspflicht gilt § 9 entsprechend. Anschlussleitungen zu Drucksielen gelten mit Verlegung des Leitungsteiles vom öffentlichen Siel bis zur Grundstücksgrenze als betriebsfertig hergestellt. Es ist der Beitragssatz zu Grunde zu legen, der im Zeitpunkt der Abnahme dieses Leistungsteiles gegolten hat.
Abschnitt IV
Sielbenutzungsgebühr
(1) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach der Schmutzwassermenge, die unmittelbar oder mittelbar in die öffentlichen Sielanlagen gelangt. Schmutzwasser im Sinne dieses Gesetzes ist Abwasser im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3046), sowie Grundwasser und sonst nicht nachteilig verändertes Wasser.
(2) Als in die öffentlichen Sielanlagen gelangt gelten:
Bei Grundstücken, die an das Wasserversorgungsnetz der Hamburger Wasserwerke GmbH angeschlossen sind, bleiben Wassermengen aus Brunnen unberücksichtigt, wenn die Brunnen nicht mit dem übrigen Wasserversorgungsnetz des Grundstücks verbunden sind und die Wassermengen ausschließlich der Gartenbewässerung dienen.
(3) Die Wassermengen nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 bis 4 hat der Gebührenpflichtige der Stadtentwässerung binnen Monatsfrist für das abgelaufene Kalenderjahr anzugeben. Sie sind durch behördlich anerkannte Wassermesser oder durch andere prüfungsfähige Unterlagen nachzuweisen. Die Stadtentwässerung kann für den Nachweis Auflagen erteilen und insbesondere eine Eichung der Wasserzähler verlangen. Wird der Nachweis nicht oder nicht ausreichend erbracht, so ist die Stadtentwässerung berechtigt, die Wassermengen zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(4) Wassermengen, die nicht in die öffentlichen Sielanlagen gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt, soweit sie im Kalenderjahr zehn Kubikmeter übersteigen. Sie sind durch behördlich anerkannte Wassermesser oder durch andere prüfungsfähige Unterlagen nachzuweisen. Die Stadtentwässerung kann für den Nachweis Auflagen erteilen und insbesondere eine Eichung der Wasserzähler verlangen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr für das abgelaufene Kalenderjahr zulässig.
(5) Die Hamburger Wasserwerke GmbH ist verpflichtet, der Stadtentwässerung die für die Berechnung der Sielbenutzungsgebühr erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 13a Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung 12
(1) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach der Größe der in das Siel direkt oder indirekt einleitenden bebauten, überbauten und befestigten (voll- und teilversiegelten) Grundstücksfläche in Quadratmetern. Niederschlagswasser im Sinne dieses Gesetzes ist Abwasser im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 WHG.
(2) Versickerungsfähige teilversiegelte Flächen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellte Gründächer mit einer Mindestschichtstärke von fünf Zentimetern, die in das öffentliche Sielnetz einleiten, werden bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr nur zu 50 vom Hundert berücksichtigt.
(3) Bei nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellten Niederschlagswassernutzungsanlagen (zum Beispiel Zisternen) mit Notüberlauf in das öffentliche Sielnetz, deren zugeführtes Niederschlagswasser als Brauch- oder Gießwasser genutzt wird, vermindert sich die für die Bemessung der Niederschlagswassergebühr relevante, an die Niederschlagswassernutzungsanlage angeschlossene bebaute, überbaute und befestigte Fläche um 20 Quadratmeter je vollem Kubikmeter Anlagenspeichervolumen. Die Niederschlagswassernutzungsanlage muss eine Mindestgröße von zwei Kubikmetern Stauraumvolumen aufweisen.
(4) Bei nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellten Versickerungsanlagen mit Notüberlauf in das öffentliche Sielnetz vermindert sich die für die Bemessung der Niederschlagswassergebühr relevante, an die Versickerungsanlage angeschlossene bebaute, überbaute und befestigte Fläche um 50 vom Hundert.
(5) Die Sielbenutzungsgebühr für die Entwässerung von öffentlichen Wegen, öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, öffentlichen Kinderspielplätzen und öffentlichen Hochwasserschutzanlagen bemisst sich nach ihrem Anteil an den Gesamtkosten der Beseitigung des Niederschlagswassers, berechnet nach dem Flächenanteil dieser Anlagen an der gesamten zu entwässernden Fläche.
§ 13b Datenerhebung und -verarbeitung zur Erhebung getrennter Sielbenutzungsgebühren 10 12
(1) Die Stadtentwässerung ist berechtigt, die zur Erhebung getrennter Sielbenutzungsgebühren für die Beseitigung von Schmutzwasser (Maßstab: Frischwasserverbrauch) und Niederschlagswasser (Maßstab: versiegelte Flächen) erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben und zu verarbeiten. Sie darf sich dabei Dritter im Sinne des § 3 Absatz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 435), in der jeweils geltenden Fassung bedienen.
(2) Zu den nach Absatz 1 zu verarbeitenden Daten gehören insbesondere
(3) Die Nutzung der Daten zu anderen als in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken ist unzulässig.
§ 14 Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht entsteht erstmalig, sobald das Grundstück an die öffentlichen Sielanlagen angeschlossen ist oder den öffentlichen Sielanlagen auf dem Grundstück anfallendes Abwasser unmittelbar oder mittelbar zugeführt wird, weiterhin mit Beginn des jeweiligen Berechnungszeitraumes (§ 16).
(2) Die Gebührenpflicht erlischt, sobald der Grundstücksanschluss verschlossen oder beseitigt wird oder die sonstige Zuführung von Abwasser endet.
§ 15 Berechnungseinheit, Gebührensatz 12
(1) Berechnungseinheit für die Schmutzwassergebühr ist ein Kubikmeter Abwasser. Berechnungseinheit für die Niederschlagswassergebühr ist ein Quadratmeter bebaute, überbaute oder befestigte und in das Sielnetz direkt oder indirekt einleitende Grundstücksfläche.
(2) Der Senat wird ermächtigt, die Gebührensätze je Berechnungseinheit sowie die Gebühr nach § 13a Absatz 5 durch Rechtsverordnung festzulegen. Der Senat kann ferner Regelungen darüber treffen, in welcher Weise die von der Stadtentwässerung für eigene Einleitungen zu entrichtenden Abwasserabgaben im Rahmen der Sielbenutzungsgebühr abzuwälzen sind, soweit sie nicht dem Niederschlagswasserabfluss von öffentlichen Flächen zuzurechnen sind. Bei der Ermittlung der durch Gebühren abzudeckenden Kosten ist § 6 Absätze 1 und 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 1990 (HmbGVBl. S. 261), in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Wird Grundwasser oder sonst nicht nachteilig verändertes Wasser einem Siel zugeleitet, so wird auf Antrag
(4) Die für die Niederschlagswassergebühr heranzuziehende Grundstücksfläche nach Absatz 1 (gebührenpflichtige Grundstücksfläche) ist der Stadtentwässerung durch den Gebührenpflichtigen unverzüglich aufzugeben und wird von ihr durch Bescheid festgesetzt. Die Stadtentwässerung ist berechtigt die gebührenpflichtige Grundstücksfläche zu schätzen, sofern ihr für die Flächenermittlung geeignete Nachweise nicht vorliegen. Änderungen der gebührenpflichtigen Grundstücksfläche sind der Stadtentwässerung unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Niederschlagswassergebühr ist auch dann zu erheben, wenn der Bescheid nach Absatz 4 über die Festsetzung der gebührenpflichtigen Grundstücksfläche noch nicht bestandskräftig ist. Die Stadtentwässerung kann den Gebührenanteil für die strittige Grundstücksfläche bis zur Bestandskraft des Bescheides zur Zahlung aussetzen. Gebührenbescheide, die ohne bestandskräftige Flächenfestsetzung erlassen werden, bleiben bis zur Bestandskraft hinsichtlich der veranlagten Fläche vorläufig.
(1) Die Gebühren werden für das Kalenderjahr durch Bescheid festgesetzt. Soweit die Schmutz- beziehungsweise Niederschlagswassergebühren durch die Hamburger Wasserwerke GmbH erhoben werden (§ 17 Absatz 2), werden sie für den jeweils für das Wassergeld geltenden Berechnungszeitraum festgesetzt.
(2) Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Berechnungszeitraumes oder ist die Gebühr für einen bereits abgelaufenen Berechnungszeitraum neu festzusetzen oder ändert sich der Gebührensatz im Laufe eines Berechnungszeitraumes, so ist die gebührenpflichtige Wassermenge beziehungsweise Grundstücksfläche dem Zeitanteil entsprechend aufzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn sich die gebührenpflichtige Grundstücksfläche im Laufe eines Berechnungszeitraumes ändert. Dabei wird, soweit die Gebühr nicht von der Hamburger Wasserwerke GmbH erhoben wird, der Monat zu dreißig Tagen gerechnet.
(3) Die nach § 13 Absatz 4 abzusetzenden Wassermengen sind nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermitteln. Zuviel erhobene Gebühren sind zu erstatten. Auf Antrag hat die Stadtentwässerung die abzusetzende Wassermenge vorläufig festzusetzen und bei der Berechnung der Gebühr außer Ansatz zu lassen. Die Sätze 1 und 2 finden bei der Festsetzung der Schmutzwassergebühr nach § 15 Absatz 3 entsprechende Anwendung
§ 17 Erhebung durch die Hamburger Wasserwerke GmbH, Fälligkeit 12
(1) Die Gebühren werden zwei Wochen nach Zugang des Bescheides fällig.
(2) Soweit die Schmutzwassergebühr nach der von der Hamburger Wasserwerke GmbH berechneten Wassermenge erhoben wird, kann die Stadtentwässerung die Schmutzwassergebühr einschließlich Mahnkosten und Säumniszinsen durch die Hamburger Wasserwerke GmbH berechnen und einziehen lassen. Die Schmutzwassergebühr wird in diesem Falle mit dem Wassergeld fällig. Die Durchführung des Verwaltungszwangsverfahrens obliegt der zuständigen Behörde. Für die Niederschlagswassergebühr gilt das für das Wassergeld angewendete Verfahren.
(1) Soweit die Gebühr für das Kalenderjahr festgesetzt wird (§ 16 Absatz 1 Satz 1) und die Sielbenutzungsgebühren voraussichtlich mehr als 200 Euro im Jahr betragen werden, hat der Gebührenpflichtige am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres Teilzahlungen zu entrichten. Betragen die Sielbenutzungsgebühren im Kalenderjahr weniger als 200 Euro, werden Teilzahlungen nur auf Antrag festgesetzt. Sie betragen ein Viertel der im letzten Bescheid festgesetzten Gebühr. Ist für den Teilzahlungszeitraum mit einer Zunahme der gebührenpflichtigen Abwassermenge um mindestens 20 vom Hundert zu rechnen, so werden die Teilzahlungen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Änderung festgesetzt. Entsprechendes gilt bei einem zu erwartenden Rückgang der gebührenpflichtigen Abwassermenge, sobald die Herabsetzung des Teilzahlungsbetrages beantragt wird. Gilt für den Teilzahlungszeitraum ein neuer Gebührensatz, so werden die Teilzahlungen auf der Grundlage dieses Gebührensatzes anteilig nach dem zu erwartenden Jahresergebnis festgesetzt.
(2) Soweit die Gebühr für den für das Wassergeld geltenden Berechnungszeitraum erhoben wird (§ 16 Absatz 1 Satz 2), hat der Gebührenpflichtige Teilzahlungen nach dem jeweils für das Wassergeld geltenden Erhebungsverfahren, zu entrichten.
(3) Ist die Summe der Teilzahlungen für den Berechnungszeitraum, die bis zur Bekanntgabe des neuen Gebührenbescheides zu entrichten waren, kleiner als die Gebührenschuld, die sich nach dem bekannt gegebenen Gebührenbescheid für die vorausgegangenen Fälligkeitstage ergibt, so ist der Unterschiedsbetrag zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig (Nachzahlung). Die Verpflichtung rückständige Teilzahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt.
(4) Ist die Summe der Teilzahlungen für den Berechnungszeitraum, die bis zur Bekanntgabe des neuen Gebührenbescheides entrichtet worden sind, größer als die Gebührenschuld, die sich nach dem bekannt gegebenen Gebührenbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.
(5) In dem neuen Gebührenbescheid sind die in dem laufenden Berechnungszeitraum fällig gewordenen Teilzahlungen der Festsetzung des neuen Gebührenbescheides anzupassen. Absatz 1 Sätze 3 und 4, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 sind entsprechend anzuwenden.
(6) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend in den Fällen des § 16 Absatz 3 und in den Fällen, in denen die Festsetzung durch einen neuen Bescheid (z.B. Berichtigung, Rechtsmittelentscheidung) mit rückwirkender Kraft geändert wird.
Abschnitt V
Aufwendungen
§ 19 Begriff, Entstehen, Fälligkeit 24
(1) Für besondere Leistungen, die nicht durch die Sielabgaben (§ 1 Absatz 1) abgegolten sind, sind die Aufwendungen einschließlich der Gemeinkostenzuschläge zu erheben.
Es sind die Aufwendungen für
zu erheben.
Besondere Leistungen sind:
sofern diese von einem zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten veranlasst worden ist; bei Einrichtungen nach § 5 Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes vom 21. Februar 1984 (HmbGVBl. S. 45) wird der Veranlasser, auf dessen Grundstück sich die Einrichtungen befinden, mit den Kosten belastet, die er im Falle einer Einzelanlage zu tragen gehabt hätte, die übrigen Kosten trägt die Stadtentwässerung,
Die Höhe der Gemeinkostenzuschläge wird durch Rechtsverordnung festgesetzt.
(2) Bei Drucksielanschlüssen darf die Kostenerstattung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 den Betrag nicht übersteigen, der nach Durchschnittskosten bei einer entsprechenden Veränderung eines Gefällesieles aufzuwenden wäre.
(3) Die Erstattungspflicht entsteht mit der Vornahme der Leistung. Der Erstattungsbetrag ist einen Monat nach Zugang des Bescheides fällig. Vorschusszahlungen können gefordert werden.
Abschnitt VI
Gemeinsame Vorschriften
(1) Schuldner des Sielbaubeitrages, des Sielanschlussbeitrages und der Aufwendungen ist derjenige, der im Zeitpunkt der Festsetzung Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist. Das gilt auch, wenn ein anderer auf fremden Grund und Boden ein Gebäude errichtet hat, selbst wenn dieses nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist. Sind mehrere Grundstücke über eine gemeinsame private Entwässerungsleitung an das öffentliche Siel angeschlossen, so sind in den Fällen des § 19 Absatz 1 Satz 3 Nummern 3 und 4 die Eigentümer oder Erbbauberechtigten dieser Grundstücke Schuldner der Aufwendungen. Dienen die Einrichtungen zum Sammeln und zur Förderung der Abwässer der Entsorgung mehrerer Grundstücke, ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Schuldner der Aufwendungen der Eigentümer oder Erbbauberechtigte des Grundstücks, von dem aus die Störungen oder die Schäden verursacht worden sind.
(2) Sind die Herstellung von Sielanschlussleitungen nach § 11 Absatz 1 oder besondere Leistungen (§ 19 Absatz 1) beantragt worden, ist Schuldner des Sielanschlussbeitrags oder der Aufwendungen neben dem Verpflichteten nach Absatz 1 der Antragsteller.
(3) Schuldner der Verpflichtungen bei der Geländeerschließung (§ 8) ist neben den Verpflichteten nach Absatz 1 der Antragsteller.
(4) Schuldner der Sielbenutzungsgebühr ist
§ 21 Persönliche Haftung
(1) Eigentümer, Erbbauberechtigte, Nutznießer und Nießbraucher, die nicht selbst Abgabenschuldner sind, haften neben diesem für die Sielabgaben (§ 1 Absatz 1) und die Aufwendungen (§ 1 Absatz 2).
(2) Wer ein Gebäude auf fremden Grund und Boden errichtet hat oder besitzt und nicht selbst Abgabenschuldner ist, haftet neben dem Abgabenschuldner für die Sielabgaben und die Aufwendungen.
(3) Gesetzliche und andere Vertreter eines Abgaben- oder Haftungsschuldners haben dafür zu sorgen, dass die Sielabgaben und Aufwendungen aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Sie haften insoweit persönlich neben dem Abgaben- oder Haftungsschuldner, als durch schuldhafte Verletzung dieser Pflicht Ansprüche verkürzt worden sind.
(4) Der Erwerber eines Grundstücks (Grundstücksteiles) oder Erbbaurechts oder eines auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäudes haftet neben dem früheren Eigentümer oder Erbbauberechtigten oder Besitzer für die auf das Grundstück (den Teil des Grundstücks) oder das Erbbaurecht oder das Gebäude entfallenden rückständigen Sielabgaben und Aufwendungen. Die dingliche Haftung des Grundstücks oder des Erbbaurechts bleibt unberührt.
(5) Die Vorschrift des Absatzes 4 gilt nicht bei einem Erwerb aus einer Konkurs- oder Insolvenzmasse oder im Vollstreckungsverfahren.
§ 22 Rechtsnachfolge
(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen alle Verpflichtungen des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über.
(2) Ist nach Zugang eines Festsetzungsbescheides eine Rechtsnachfolge eingetreten, so wirkt der Bescheid auch gegen den Rechtsnachfolger. Als Rechtsnachfolger gilt auch die Nachfolge im Besitz.
§ 23 Dingliche Haftung
Die Sielabgaben (§ 1 Absatz 1), die Verpflichtungen bei der Geländeerschließung (§ 8), die Aufwendungen (§ 1 Absatz 2) sowie die durch Vertrag begründete Verpflichtung, Kosten für die Herstellung öffentlicher Sielanlagen zu tragen, ruhen auf dem Grundstück als öffentliche Last und, solange das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, auch auf diesem. Die dingliche Haftung kann gegen den jeweiligen Eigentümer oder Erbbauberechtigten geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn der Eigentümer oder der Erbbauberechtigte nicht persönlich Schuldner ist.
§ 23a Freistellung von der Haftung für die Sielbenutzungsgebühr 12
Ist in. Gebäuden jede Wohnung und jede andere Nutzung in einer in sich geschlossenen Einrichtung, wie Läden, Handwerksbetriebe und Geschäftsräume (Benutzungseinheit), mit einem eigenen Wasserzähler ausgestattet und wird die Schmutzwassergebühr entsprechend dem jeweiligen Zählerstand erhoben, so sind die § § 21 bis 23 insoweit für die Schmutzwassergebühr nicht anzuwenden. Dies gilt auch für die Niederschlagswassergebühr, wenn diese von dem zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten erhoben wird.
§ 24 Gesamtschuldner
(1) Mehrere Verpflichtete (Schuldner, Haftende) sind Gesamtschuldner.
(2) Sind Sielbau- und Sielanschlussbeiträge gestundet worden, so soll nach Ablauf oder Widerruf der Stundung in den Fällen des § 21 Absatz 4 der Erwerber vor den anderen Verpflichteten herangezogen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Beiträge wegen der persönlichen Verhältnisse des Beitragspflichtigen gestundet worden sind.
§ 25 Berichtigungen
Sind Sielabgaben und Aufwendungen unrichtig festgesetzt und wird dies bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist festgestellt, so soll der Festsetzungsbescheid berichtigt werden.
(1) Der Abgabenpflichtige, seine gesetzlichen oder anderen Vertreter sowie Haftende haben der zuständigen Behörde jede für die Festsetzung und Erhebung der Sielabgaben erforderliche Auskunft zu erteilen.
(2) Die zuständige Behörde kann Ermittlungen an Ort und Stelle treffen. Die nach Absatz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben diese Feststellungen zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang Hilfe zu leisten.
(3) Zur Ermittlung der getrennten Gebühr für das Niederschlagswasser haben die Eigentümer oder Erbbauberechtigten des Grundstücks auf den ihnen übersandten Erhebungsbögen Lage, Art und Größe der bebauten, überbauten und befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird, innerhalb eines Monats der Stadtentwässerung mitzuteilen. Kommen die Eigentümer oder Erbbauberechtigten ihrer Mitwirkungspflicht nach Satz 1 nicht oder nur teilweise nach, wird die Stadtentwässerung die bebauten, überbauten und befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird, anhand der ihr vorliegenden Flächendaten schätzen und als Bemessungsgrundlage für die Gebührenberechnung festlegen.
(1) Hat sich die für die Festsetzung des Sielbaubeitrages maßgebende Frontlänge des Grundstücks geändert oder sind die Voraussetzungen der Beitragsfreiheit gemäß § 2 Absatz 2 ganz oder teilweise fortgefallen, so haben der Abgabenpflichtige und sein gesetzlicher oder sonstiger Vertreter dies der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Fälle des § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 bis 4 erstmalig eintreten oder den öffentlichen Sielanlagen erstmalig Abwasser unmittelbar oder mittelbar zugeführt wird (§ 14 Absatz 1).
§ 28 Stundung, Erlass, Säumniszuschläge
(1) Sielabgaben und Aufwendungen können aus Billigkeitsgründen zur Vermeidung von Härten im Einzelfall ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden.
(2) Für rückständige Sielabgaben und Aufwendungen werden Säumniszuschläge erhoben.
(3) Für die Erhebung von Stundungszinsen und Säumniszuschlägen sind die Bestimmungen von § 234 Absätze 1 und 2 und § § 238 bis 240 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(1) Eine Festsetzung von Sielabgaben (§ 1 Absatz 1), von Verpflichtungen bei der Geländeerschließung (§ 8) und von Aufwendungen (§ 1 Absatz 2) sowie ihre Aufhebung und Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist für Sielbenutzungsgebühren beträgt vier Jahre, für alle übrigen Ansprüche fünf Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Wird vor Ablauf der Frist außerhalb eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Festsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, so ist die Festsetzungsfrist solange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden ist.
(2) Wird ein Abgabenbescheid mit einem Widerspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Abgabenanspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 113 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Abgabenbescheid unanfechtbar geworden ist.
(3) Festgesetzte Sielbenutzungsgebühren verjähren in zwei Jahren, alle übrigen Ansprüche nach diesem Gesetz in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.
(4) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Anmeldung im Insolvenz-verfahren, durch Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, durch Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat, und durch Ermittlungen der zuständigen Behörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen.
(5) Die Unterbrechung der Verjährung durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, die zu einem Pfändungspfandrecht, einer Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung führt, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch Aufnahme in einen Insolvenz-plan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan oder durch Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat, dauert fort, bis der Zahlungsaufschub, die Stundung, die Aussetzung der Vollziehung oder der Vollstreckungsaufschub abgelaufen, die Sicherheit, das Pfändungspfandrecht, die Zwangshypothek oder ein sonstiges Vorzugsrecht auf Befriedigung erloschen, das Insolvenzverfahren beendet ist, der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird, die Restschuldbefreiung wirksam wird oder das Verfahren, das die Restschuldbefreiung zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird. Wird gegen die zuständige Behörde ein Anspruch geltend gemacht, so endet die hierdurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht, bevor über den Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist.
(6) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
(7) Durch Verjährung erlischt der Anspruch mit seinen Nebenansprüchen; entrichtete Beiträge können jedoch nicht zurückgefordert werden.
Abschnitt VII
Übergangs- und Schlussvorschriften
Dieses Gesetz gilt nicht in Neuwerk
§ 31 (weggelassen)
ENDE |