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Änderungstext
Elftes Gesetz zur Änderung des Sielabgabengesetzes
Vom 20. April 2012
(HambGVBl. Nr. 16 vom 27.04.2012 S. 149)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Sielabgabengesetz in der Fassung vom 12. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 292), geändert am 21. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 709), wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
1.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Bemessungsgrundlage | "Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung". |
1.2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Sielbenutzungsgebühr bemisst sich nach der Abwassermenge, die unmittelbar oder mittelbar in die öffentlichen Sielanlagen gelangt. Abwasser im Sinne dieses Gesetzes ist Abwasser im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Abwassergesetzes sowie Grundwasser und sonst nicht nachteilig verändertes Wasser. | "(1) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach der Schmutzwassermenge, die unmittelbar oder mittelbar in die öffentlichen Sielanlagen gelangt. Schmutzwasser im Sinne dieses Gesetzes ist Abwasser im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3046), sowie Grundwasser und sonst nicht nachteilig verändertes Wasser." |
1.3 In Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter "ausgenommen Niederschläge" durch die Textstelle "einschließlich Niederschlagswasser, das über eine Niederschlagswassernutzungsanlage (zum Beispiel eine Zisterne) dem Schmutzwasser zugeführt wird" ersetzt.
1.4 Absatz 6
(6) Die Sielbenutzungsgebühr für die Entwässerung von öffentlichen Wegen, öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, öffentlichen Kinderspielplätzen und öffentlichen Hochwasserschutzanlagen bemisst sich nach ihrem Anteil an den Gesamtkosten der Beseitigung des Niederschlagswassers, berechnet nach dem Flächenanteil dieser Anlagen an der gesamten zu entwässernden Fläche.
wird aufgehoben.
2. Hinter § 13 wird folgender neuer § 13a eingefügt:
" § 13a Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung
(1) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach der Größe der in das Siel direkt oder indirekt einleitenden bebauten, überbauten und befestigten (voll- und teilversiegelten) Grundstücksfläche in Quadratmetern. Niederschlagswasser im Sinne dieses Gesetzes ist Abwasser im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 WHG.
(2) Versickerungsfähige teilversiegelte Flächen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellte Gründächer mit einer Mindestschichtstärke von fünf Zentimetern, die in das öffentliche Sielnetz einleiten, werden bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr nur zu 50 vom Hundert berücksichtigt.
(3) Bei nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellten Niederschlagswassernutzungsanlagen (zum Beispiel Zisternen) mit Notüberlauf in das öffentliche Sielnetz, deren zugeführtes Niederschlagswasser als Brauch- oder Gießwasser genutzt wird, vermindert sich die für die Bemessung der Niederschlagswassergebühr relevante, an die Niederschlagswassernutzungsanlage angeschlossene bebaute, überbaute und befestigte Fläche um 20 Quadratmeter je vollem Kubikmeter Anlagenspeichervolumen. Die Niederschlagswassernutzungsanlage muss eine Mindestgröße von zwei Kubikmetern Stauraumvolumen aufweisen.
(4) Bei nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellten Versickerungsanlagen mit Notüberlauf in das öffentliche Sielnetz vermindert sich die für die Bemessung der Niederschlagswassergebühr relevante, an die Versickerungsanlage angeschlossene bebaute, überbaute und befestigte Fläche um 50 vom Hundert.
(5) Die Sielbenutzungsgebühr für die Entwässerung von öffentlichen Wegen, öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, öffentlichen Kinderspielplätzen und öffentlichen Hochwasserschutzanlagen bemisst sich nach ihrem Anteil an den Gesamtkosten der Beseitigung des Niederschlagswassers, berechnet nach dem Flächenanteil dieser Anlagen an der gesamten zu entwässernden Fläche."
3. Der bisherige § 13a wird § 13b und in der Überschrift sowie in Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Vorbereitung der Einführung" durch das Wort "Erhebung" ersetzt.
4. § 15 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Berechnungseinheit für die Gebühr ist ein Kubikmeter Abwasser. | "(1) Berechnungseinheit für die Schmutzwassergebühr ist ein Kubikmeter Abwasser. Berechnungseinheit für die Niederschlagswassergebühr ist ein Quadratmeter bebaute, überbaute oder befestigte und in das Sielnetz direkt oder indirekt einleitende Grundstücksfläche." |
4.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
4.2.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Der Senat wird ermächtigt, die Gebührensätze je Berechnungseinheit durch Rechtsverordnung festzulegen. | "Der Senat wird ermächtigt, die Gebührensätze je Berechnungseinheit sowie die Gebühr nach § 13a Absatz 5 durch Rechtsverordnung festzulegen." |
4.2.2 Satz 2
Dabei ist in den Fällen, in denen das Grundstück nicht an einem mit einem Regenwasser- oder Mischwassersiel versehenen Weg liegt und auch nicht in ein Regenwasser- oder Mischwassersiel entwässert, ein verminderter Gebührensatz festzulegen.
wird gestrichen.
4.3 Die Absätze 3 und 4
(3) Auf Antrag wird der verminderte Gebührensatz nach Absatz 2 Satz 2 auch in den Fällen erhoben, in denen das Grundstück an einem mit einem Regenwasser- oder Mischwassersiel versehenen Weg liegt, wenn das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser versickert oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird und wenn jeweils eine Befreiung von der Anschlusspflicht besteht. Für abgelaufene Kalenderjahre ist der Antrag nicht mehr zulässig.(4) Bis zum In-Kraft-Treten der Gebührenordnung nach Absatz 2 gilt das Gesetz über die Höhe der Sielbenutzungsgebühr vom 20. Dezember 1993 (HmbGVBl. S. 381) in der jeweils geltenden Fassung fort. Der Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens ist in der Gebührenordnung zu nennen.
werden aufgehoben.
4.4 Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden die Wörter "vollen Gebührensatzes" durch das Wort "Schmutzwassergebührensatzes" ersetzt.
4.5 Hinter dem neuen Absatz 3 werden folgende neue Absätze 4 und 5 eingefügt:
"(4) Die für die Niederschlagswassergebühr heranzuziehende Grundstücksfläche nach Absatz 1 (gebührenpflichtige Grundstücksfläche) ist der Stadtentwässerung durch den Gebührenpflichtigen unverzüglich aufzugeben und wird von ihr durch Bescheid festgesetzt. Die Stadtentwässerung ist berechtigt die gebührenpflichtige Grundstücksfläche zu schätzen, sofern ihr für die Flächenermittlung geeignete Nachweise nicht vorliegen. Änderungen der gebührenpflichtigen Grundstücksfläche sind der Stadtentwässerung unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Niederschlagswassergebühr ist auch dann zu erheben, wenn der Bescheid nach Absatz 4 über die Festsetzung der gebührenpflichtigen Grundstücksfläche noch nicht bestandskräftig ist. Die Stadtentwässerung kann den Gebührenanteil für die strittige Grundstücksfläche bis zur Bestandskraft des Bescheides zur Zahlung aussetzen. Gebührenbescheide, die ohne bestandskräftige Flächenfestsetzung erlassen werden, bleiben bis zur Bestandskraft hinsichtlich der veranlagten Fläche vorläufig."
4 6 Absatz 6
(6) Der Senat wird ermächtigt, die Gebühr nach § 13 Absatz 6 durch Rechtsverordnung festzulegen.
wird aufgehoben
5. § 15a wird wie folgt geändert:
5.1 In Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle " § 15 Absatz 5" durch die Textstelle " § 15 Absatz 3" ersetzt.
5.2 In Absatz 3 Satz 2 wird die Textstelle "und Absatz 4" gestrichen.
gültig ab 20.04.2014
6. § 15a
§ 15a Sonderregelung für Großeinleiter 12(1) Gelangt im Einzelfall im Kalenderjahr eine Abwassermenge von mehr als 5.000 Kubikmetern in die öffentlichen Sielanlagen, so wird auf Antrag die Gebühr nach den Absätzen 2 und 3 berechnet. Die Abwassermenge wird nach § 13 Absatz 2 bemessen; dabei bleiben Abwassermengen nach § 15 Absatz 3 außer Betracht. Der Antrag ist jeweils für ein abgelaufenes Kalenderjahr innerhalb von zwei Jahren zulässig. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres.
(2) Bemessungsmaßstab ist
- für das Schmutzwasser der verminderte Gebührensatz im Sinne von § 15 Absatz 2,
- für das Niederschlagswasser die bebaute oder befestigte Grundstücksfläche; diese wird auf volle 100 m2 abgerundet. Es ist jedoch mindestens der Betrag zu zahlen, der sich bei Anwendung des Gebührensatzes im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 für 5.000 Kubikmeter Abwasser ergeben würde.
(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Gebührensatz je Quadratmeter bebaute oder befestigte Grundstücksfläche und Jahr festzustellen. § 15 Absatz 2 Sätze 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
wird aufgehoben.
7. § 16 wird wie folgt geändert:
7.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Gebühr wird für das Kalenderjahr durch Bescheid festgesetzt. Soweit die Gebühr durch die Hamburger Wasserwerke GmbH erhoben wird (§ 17 Absatz 2), wird sie für den jeweils für das Wassergeld geltenden Berechnungszeitraum festgesetzt. | "(1) Die Gebühren werden für das Kalenderjahr durch Bescheid festgesetzt. Soweit die Schmutz- beziehungsweise Niederschlagswassergebühren durch die Hamburger Wasserwerke GmbH erhoben werden (§ 17 Absatz 2), werden sie für den jeweils für das Wassergeld geltenden Berechnungszeitraum festgesetzt." |
7.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
7.2.1 In Satz 1 erhält der zweite Halbsatz folgende Fassung:
alt | neu |
so ist die Wassermenge dem Zeitanteil entsprechend aufzuteilen. | "so ist die gebührenpflichtige Wassermenge beziehungsweise Grundstücksfläche dem Zeitanteil entsprechend aufzuteilen." |
7.2.2 Es wird folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn sich die gebührenpflichtige Grundstücksfläche im Laufe eines Berechnungszeitraumes ändert."
7.3 Absatz 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Sätze 1 und 2 finden bei der Festsetzung der ermäßigten Gebühr nach § 15 Absatz 5 entsprechende Anwendung. | "Die Sätze 1 und 2 finden bei der Festsetzung der Schmutzwassergebühr nach § 15 Absatz 3 entsprechende Anwendung." |
8. § 17 wird wie folgt geändert:
8.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Erhebung nach dem Wassergeld, Fälligkeit | "Erhebung durch die Hamburger Wasserwerke GmbH, Fälligkeit". |
8.2 In Absatz 1 werden die Wörter "Die Gebühr wird" durch die Wörter "Die Gebühren werden" ersetzt.
8.3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
8.3.1 In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "Gebühr" durch das Wort "Schmutzwassergebühr" ersetzt.
8.3.2 Es wird folgender Satz angefügt:
"Für die Niederschlagswassergebühr gilt das für das Wassergeld angewendete Verfahren."
9. § 18 wird wie folgt geändert:
9.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
9.1.1 In Satz 1 wird die Textstelle "gebührenpflichtige Abwassermenge voraussichtlich mehr als 200 Kubikmeter im Jahr betragen wird" durch die Textstelle "Sielbenutzungsgebühren voraussichtlich mehr als 200 Euro im Jahr betragen werden" ersetzt.
9.1.2 In Satz 2 wird die Textstelle "Beträgt die gebührenpflichtige Abwassermenge im Kalenderjahr weniger als 200 Kubikmeter," durch die Textstelle "Betragen die Sielbenutzungsgebühren im Kalenderjahr weniger als 200 Euro," ersetzt.
9.2 In Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle ", jedoch im Voraus," gestrichen.
10. § 20 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
10.1 In Nummer 1 wird das Wort "Gebühr" durch das Wort "Schmutzwassergebühr" ersetzt.
10.2 In Nummer 2 wird die Textstelle " § 15 Absatz 4" durch die Textstelle " § 15 Absatz 3" ersetzt.
11. § 23a wird wie folgt geändert:
11.1 Das Wort "Sielbenutzungsgebühr" wird jeweils durch das Wort "Schmutzwassergebühr" ersetzt.
11.2 Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Dies gilt auch für die Niederschlagswassergebühr, wenn diese von dem zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten erhoben wird."
12. In § 27 Absatz 2 wird die Textstelle " § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 und 4" durch die Textstelle " § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 bis 4" ersetzt.
13. In § 29 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt wird.
(2) § 1 Nummer 4.2.1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 1 Nummer 6 tritt zwei Jahre nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Kraft.