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Regelwerk

Änderungstext

Sechstes Gesetz zur Änderung des Grundwassergebührengesetzes
- Hamburg -

Vom 29. Dezember 2014
(HmbGVBl. Nr. 64 vom 30.12.2014 S. 551)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

§ 1 Absatz 3 Satz 1 des Grundwassergebührengesetzes vom 26. Juni 1989 (HmbGVBl. S. 115), zuletzt geändert am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 305), erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Gebühr bemisst sich nach der insgesamt zulässigen Jahresfördermenge auf Grund des die Grundwasserförderung zulassenden Bescheides und beträgt
  1. für die Förderung aus oberflächennahen Grundwasserleitern 0,13 Euro je Kubikmeter,
  2. für die Förderung aus tieferen Grundwasserleitern (elsterkaltzeitliche tiefe Rinnen und Obere und Untere Braunkohlensande) 0,14 Euro je Kubikmeter.
"Die Gebühr bemisst sich nach der insgesamt zulässigen Jahresfördermenge auf Grund des die Förderung zulassenden Bescheides und beträgt
  1. für die Förderung aus oberflächennahen Grundwasserleitern vom 1. Januar 2015 an 0,142 Euro je Kubikmeter und vom 1. Januar 2016 an 0,1463 Euro je Kubikmeter und
  2. für die Förderung aus tieferen Grundwasserleitern (elsterkaltzeitliche tiefe Rinnen und Obere und Untere Braunkohlensande) vom 1. Januar 2015 an 0,153 Euro je Kubikmeter und vom 1. Januar 2016 an 0,1576 Euro je Kubikmeter."

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

ENDE