Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Sechstes Gesetz zur Änderung des Grundwassergebührengesetzes
- Hamburg -
Vom 29. Dezember 2014
(HmbGVBl. Nr. 64 vom 30.12.2014 S. 551)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1 Absatz 3 Satz 1 des Grundwassergebührengesetzes vom 26. Juni 1989 (HmbGVBl. S. 115), zuletzt geändert am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 305), erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Gebühr bemisst sich nach der insgesamt zulässigen Jahresfördermenge auf Grund des die Grundwasserförderung zulassenden Bescheides und beträgt
| "Die Gebühr bemisst sich nach der insgesamt zulässigen Jahresfördermenge auf Grund des die Förderung zulassenden Bescheides und beträgt
|
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
ENDE