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GruwaG - Grundwassergebührengesetz
Gesetz über die Erhebung einer Gebühr für Grundwasserentnahmen
- Hamburg -
Vom 26. Juni 1989
(HmbGVBl. 1989 S. 115; 14.02.1994 S. 34, 19.12.2000 S. 413; 18.07.2001 S. 251, 256; 14.12.2005 S. 519 05; 21.12.2010 S. 707 10; 19.06.2013 S. 305; 29.12.2014 S. 551 14; 20.12.2016 S. 573 16; 17.12.2018 S. 410 18; 02.12.2020 S. 625 20; 09.11.2022 S. 582 22)
Gl.-Nr.: 753-8
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1 Gebühr für Grundwasserentnahme (Grundwassergebühr) 10 14 16 18 20 22
(1) Für die Einräumung der Befugnis zum Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (Grundwasserförderung) wird, soweit die Grundwasserförderung der Wasserversorgung dient, eine Gebühr erhoben.
(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn
(3) Die Gebühr bemisst sich nach der insgesamt zulässigen Jahresfördermenge auf Grund des die Förderung zulassenden Bescheides und beträgt
Der Gebührensatz nach Satz 1 Nummer 1 ermäßigt sich um 0,055 Euro für den Kubikmeter, wenn der Gebührenpflichtige jährlich bis zum 31. Dezember des Festsetzungszeitraumes durch das Gutachten eines zugelassenen Labors nachweist, dass die Chloridkonzentration im Grundwasser bei oberflächennaher Grundwasserförderung höher als 150 Milligramm je Liter ist, soweit das Grundwasser durch Uferfiltration mit tidebeeinflussten oberirdischen Gewässern in Verbindung steht.
(4) Ist kein die Grundwasserförderung zulassender Bescheid vorhanden oder wird die in einem Bescheid festgesetzte Jahresfördermenge überschritten, so ist bei der Gebührenfestsetzung die tatsächlich geförderte Menge zugrunde zu legen, die von der zuständigen Behörde ermittelt wird nach den Angaben des Gebührenpflichtigen, durch sonstige Nachweise oder durch Schätzung. Der Gebührenpflichtige hat die Mengen des entnommenen, zutage geförderten, zutage geleiteten oder abgeleiteten Grundwassers durch Messungen oder in anderer geeigneter Form nachzuweisen. Er hat in einer Erklärung die für die Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben zu machen und sie mit den dazu gehörenden Unterlagen bei der für die Gebührenfestsetzung zuständigen Behörde auf dem dafür vorgesehenen amtlichen Vordruck für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres abzugeben. Kommt der Gebührenpflichtige seinen Verpflichtungen nicht nach, kann die zuständige Behörde die Gebühr im Wege der Schätzung festsetzen.
(5) (aufgehoben)
(6) Die nach Absatz 3 festzusetzende Gebühr wird ermäßigt um
75 vom Hundert (v. H.) bei einer Fördermenge von weniger als 12.500 Kubikmetern,
50 v.H. bei einer Fördermenge von 12.500 bis 15.000 Kubikmetern,
25 v.H. bei einer Fördermenge von 15.001 bis 17.500 Kubikmetern,
12,5 v.H. bei einer Fördermenge von 17.501 bis 20.000 Kubikmetern.
§ 2 Gebührenpflicht, Veranlagungszeitraum und Erklärungspflicht
(1) Gebührenpflichtig ist der Inhaber der Befugnis zur Grundwasserförderung. Besteht eine solche Befugnis nicht, so ist gebührenpflichtig, wer Grundwasser zu Zwecken der Wasserversorgung entnimmt, zutage fördert, zutage leitet oder ableitet.
(2) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(3) Wird eine Grundwasserförderung im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommen oder endgültig eingestellt, so beträgt die für die Veranlagung zugrunde zu legende Jahresmenge 1/12 der zugelassenen Jahresfördermenge für jeden Monat oder die zugelassene Monatsmenge, in dem eine Grundwasserförderung vorgenommen wurde. Ist die Menge des bis zu dem jeweiligen Zeitpunkt tatsächlich geförderten Grundwassers größer, wird die tatsächliche Menge zugrunde gelegt. Im Falle der endgültigen Einstellung der Grundwasserförderung muss der Gebührenpflichtige auf die Befugnis aus dem zulassenden Bescheid durch schriftliche Erklärung endgültig verzichtet haben. Die Förderung gilt frühestens mit Zugang der Erklärung bei der zuständigen Behörde als eingestellt. Wird die Förderung auf Grund eines Widerrufs oder der Rücknahme eines die Förderung zulassenden Bescheides eingestellt, so gilt die Förderung erst mit Eintritt der Bestandskraft des Aufhebungsbescheides als eingestellt.
(4) Der Gebührenpflichtige hat der zuständigen Behörde alle zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben zu machen und die dazu gehörenden Unterlagen vorzulegen. Der Nachweis der Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 Satz 2 ist auf Verlangen der zuständigen Behörde durch Vorlage von Gutachten und Proben zu führen.
§ 3 Festsetzung der Grundwassergebühr, Vorauszahlungen und Fälligkeit
(1) Die Gebühr wird von der zuständigen Behörde jährlich durch Bescheid festgesetzt. Vorauszahlungen nach Absatz 3 werden angerechnet. Eine Ermäßigung nach § 1 Absatz 3 Satz 2 kann nach Bestandskraft des Festsetzungsbescheides nicht geltend gemacht werden.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Grundwasserförderung vorgenommen wird.
(3) Der Gebührenpflichtige hat am 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November Vorauszahlungen für den laufenden Veranlagungszeitraum zu entrichten. Jede Vorauszahlung beträgt ein Viertel des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages. Ist noch kein Festsetzungsbescheid erlassen worden oder erhöht sich die Fördermenge voraussichtlich im Laufe des Veranlagungszeitraumes, beträgt die jeweilige Rate ein Viertel des zu erwartenden Jahresbetrages. Über die Vorauszahlungspflicht ergeht ein Bescheid. Die zuständige Behörde kann auf Antrag den Gebührenpflichtigen ganz oder teilweise von der Vorauszahlung befreien, wenn zu erwarten ist, dass die Gebührenpflicht für den laufenden Veranlagungszeitraum entfällt oder erheblich geringer sein wird als der zuletzt festgesetzte Jahresbetrag.
(4) Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides, die Vorauszahlungen sind jeweils sofort zur Zahlung fällig.
§ 4 Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften für Erhebung, Vollstreckung und Verjährung 10
Bei der Festsetzung und Erhebung der Gebühr sind folgende Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:
§ 5 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.
ENDE