Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Achtes Gesetz zur Änderung des Grundwassergebührengesetzes
- Hamburg -

Vom 17. Dezember 2018
(HmbGVBl. Nr. 47 vom 18.12.2018 S. 410)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

§ 1 Absatz 3 Satz 1 des Grundwassergebührengesetzes vom 26. Juni 1989 (HmbGVBl. S. 115), zuletzt geändert am 20. Dezember 2016 (HmbGVBl. S. 573), erhält folgende Fassung:

altneu
Die Gebühr bemisst sich nach der insgesamt zulässigen Jahresfördermenge auf Grund des die Förderung zulassenden Bescheides und beträgt
  1. für die Förderung aus oberflächennahen Grundwasserleitern vom 1. Januar 2017 an 0,1507 Euro je Kubikmeter und vom 1. Januar 2018 an 0,1552 Euro je Kubikmeter und
  2. für die Förderung aus tieferen Grundwasserleitern (elsterkaltzeitliche tiefe Rinnen und Obere und Untere Braunkohlensande) vom 1. Januar 2017 an 0,1623 Euro je Kubikmeter und vom 1. Januar 2018 an 0,1672 Euro je Kubikmeter.
"Die Gebühr bemisst sich nach der insgesamt zulässigen Jahresfördermenge auf Grund des die Förderung zulassenden Bescheides und beträgt
  1. für die Förderung aus oberflächennahen Grundwasserleitern vom 1. Januar 2019 an 0,1599 Euro je Kubikmeter und vom 1. Januar 2020 an 0,1647 Euro je Kubikmeter und
  2. für die Förderung aus tieferen Grundwasserleitern (elsterkaltzeitliche tiefe Rinnen und Obere und Untere Braunkohlensande) vom 1. Januar 2019 an 0,1722 Euro je Kubikmeter und vom 1. Januar 2020 an 0,1773 Euro je Kubikmeter."

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

ID 182125

ENDE