![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. ▢ Regelwerk; Wasser; EU, LSA | ![]() |
Ausschlussgründe nach § 79a WG LSA; Hinweise zur Prüfung und Genehmigung der Abwasserbeseitigungskonzepte -Teil Schmutzwasser
- Sachsen-Anhalt -
Vom 29. November 2018
(MBl. LSA Nr. 1 vom 14.01.2019 S. 7)
Gl.-Nr.: 7536
RdErl. des MULE vom 29.11.2018 - 23-62551
1. Grundsätze
1.1 Das Schmutzwasserbeseitigungskonzept hat neben den Angaben zu den vorhandenen und geplanten Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung und der grundstücksgenauen Benennung der Teile des Gemeindegebietes, von denen das Abwasser nicht durch die Abwasseranlagen der Gemeinde beseitigt wird, nach § 79 Abs. 2 Nr. 4 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) auch die Tatsachen zu beschreiben, die das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 79a WG LSA belegen.
1.2 Die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde hat im Schmutzwasserbeseitigungskonzept darzulegen, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss vorliegen. Dies betrifft zum einen die Tatsachen, die das Vorliegen eines Ausschlussgrundes belegen, und zum anderen die Begründung dafür, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Das gilt auch für eine Fortschreibung des Schmutzwasserbeseitigungskonzeptes.
1.3 Im Laufe der Zeit können sich die Rahmenbedingungen für die Abwasserbeseitigung einer Gemeinde oder Teile einer Gemeinde so ändern, dass eine zentrale Erschließung erforderlich oder nicht mehr erforderlich ist. Auch können sich generelle inhaltliche Änderungen an der Art der Abwasserbeseitigung ergeben oder sich die Termine für den Anschluss an eine zentrale Abwasseranlage verändern, die eine Änderung des Schmutzwasserbeseitigungskonzeptes notwendig machen. Auch Ausschlussgründe können sich ändern. Dies muss im Schmutzwasserbeseitigungskonzept nachvollziehbar begründet werden.
1.4 Dieser RdErl. enthält Regelungen zu den Ausschlussgründen des § 79a Abs. 1 WG LSA, daraus resultierende Anforderungen an den Inhalt eines Schmutzwasserbeseitigungskonzeptes nach § 79 Abs. 2 Nr. 4 WG LSA sowie Hinweise zur Prüfung und Genehmigung eines Schmutzwasserbeseitigungskonzeptes.
2. Gründe für den Ausschluss von der Abwasserbeseitigungspflicht
2.1 Ausschlussgründe nach § 79a Abs. 1 Satz 1 WG LSA
2.1.1 Das Abwasser kann wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit dem in Haushaltungen anfallenden Abwasser beseitigt werden.
2.1.2 Eine Übernahme des Abwassers oder des Schlamms ist wegen technischer Schwierigkeiten, wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes oder der Siedlungsstruktur nicht angezeigt.
2.1.3 Der Ausschluss ist aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses geboten.
2.1.4 Wenn Abwasser aus in den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 genannten Gründen ausgeschlossen werden soll, muss sichergestellt sein, dass daraus keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit resultiert.
2.2 Prüfung der Schmutzwasserbeseitigungskonzepte durch die Wasserbehörde
Für die Prüfung der Schmutzwasserbeseitigungskonzepte durch die Wasserbehörde sind die folgenden Hinweise zu beachten.
Die Wasserbehörde prüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 2.1 bei der Genehmigung des Schmutzwasserbeseitigungskonzeptes summarisch (Ausschlussgrund und Wohl der Allgemeinheit). Enthält das zur Genehmigung vorgelegte Schmutzwasserbeseitigungskonzept die für eine Prüfung erforderlichen Aussagen nicht, fordert die Wasserbehörde von der Gemeinde eine entsprechende Ergänzung des zu genehmigenden Schmutzwasserbeseitigungskonzeptes unter Setzung einer angemessenen Frist.
2.2.1 Wohl der Allgemeinheit
Nach § 56 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) soll die Wahrnehmung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung unter der Verantwortung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in besonderer Weise Gewähr dafür bieten, dass Abwasser schadlos und ohne das Wohl der Allgemeinheit zu beeinträchtigen beseitigt wird. Als Prüfungsmaßstab etwaiger Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit dienen primär wasserwirtschaftliche Belange.
Es ist von einer Beeinträchtigung auszugehen, wenn zu befürchten ist, dass durch den Ausschluss und die dann nicht öffentliche Abwasserbeseitigung die Erreichung der Ziele des § 6 WHG gefährdet wird.
Das bedeutet nicht, dass die Beseitigung des Abwassers durch nicht öffentliche Abwasseranlagen dem Wohl der Allgemeinheit entgegenstehen muss. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn sich durch eine dezentrale Abwasserbeseitigung ein vergleichbares Schutzniveau der Gewässer und der Volksgesundheit erreichen lassen wie durch den Anschluss an eine öffentliche Kanalisation mit Sammelkläranlage.
Für die dezentrale Abwasserbeseitigung wurden Regelungen geschaffen, die dieses Schutzniveau auch bei einer Abwasserbeseitigung über Kleinkläranlagen gewährleisten können. Durch die Erweiterung der Abwasserbeseitigungspflicht ist die Gemeinde gemäß § 78 Abs. 4 WG LSA für die Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebes und die ordnungsgemäße Wartung der Kleinkläranlagen mit verantwortlich. Nach der Kleinkläranlagenüberwachungsverordnung erhält die Gemeinde Daten zur Kleinkläranlage selbst und überprüft die Selbstüberwachung und Wartung und damit den Betrieb einer Kleinkläranlage. Ein ordnungsgemäßer Betrieb und eine ordnungsgemäße Wartung sind die wesentlichen Voraussetzungen dafür, dass die Anforderungen an die Einleitung von Abwasser aus einer Kleinkläranlage eingehalten werden. Eine dezentrale Abwasserbeseitigung über Kleinkläranlagen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben werden und deren Abwassereinleitungen den Anforderungen nach dem Stand der Technik entsprechen, sowie abflusslose Sammelgruben mit Abfuhr des Abwassers zu einer öffentlichen zentralen Kläranlage müssen daher nicht zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führen.
Stellt eine Gemeinde in ihrem Schmutzwasserbeseitigungskonzept dar, dass das Abwasser in Teilen ihres Gebiets dauerhaft dezentral über Kleinkläranlagen oder abflusslose Sammelgruben entsorgt werden soll, muss dann nicht davon ausgegangen werden, dass das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wird, wenn eine dezentrale Abwasserbeseitigung technisch möglich und wasserrechtlich zulässig ist. Aus dem Schmutzwasserbeseitigungskonzept muss hervorgehen, wie die Abwasserbeseitigung erfolgen soll, wenn die Gemeinde sie ausgeschlossen hat. Dies kann im Einzelfall eine grundstücksgenaue Darstellung der technischen und rechtlichen Sachverhalte im Schmutzwasserbeseitigungskonzept erfordern. Welche Unterlagen zur Begründung des Schmutzwasserbeseitigungskonzeptes erforderlich sind (zum Beispiel auch hydrogeologische Gutachten, gewässerkundliche Stellungnahmen), ist vom Einzelfall abhängig. Es ist Aufgabe der Gemeinde zu belegen, dass eine gesonderte Beseitigung des Abwassers das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.
2.2.2 Ausschlussgrund wegen Art oder Menge des Abwassers (§ 79a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG LSA)
Ein Ausschlussgrund wegen der Art oder Menge des Abwassers kann insbesondere für Abwasserströme oder für Abwasserteilströme von Industrie- oder Gewerbebetrieben vorliegen. Das Sanitärabwasser des Betriebes wird in diesen Fällen nicht mit betrachtet.
Aus dem Schmutzwasserbeseitigungskonzept muss hervorgehen, warum eine gemeinsame Behandlung zusammen mit häuslichem Abwasser in öffentlichen Abwasseranlagen nicht erfolgen kann. Ursachen können sowohl die Art des Abwassers (Inhaltsstoffe), die Belastung oder die Menge sein.
Ein Ausschlussgrund nach § 79a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG LSA liegt dann nicht vor, wenn das industrielle oder gewerbliche Abwasser bereits zusammen mit dem kommunalen Abwasser erfolgreich behandelt wird.
2.2.3 Ausschlussgrund wegen technischer Schwierigkeiten (§ 79a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WG LSA)
Technische Schwierigkeiten können nur in sehr seltenen Fällen der Grund dafür sein, dass ein Grundstück nicht an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen werden kann. Regelmäßig treten bei der Erschließung von Grundstücken Schwierigkeiten auf, bei denen ein Anschluss zwar möglich ist, aber zu hohen Kosten führt. Diese Fälle sind der Nummer 2.2.4 (unverhältnismäßig hoher Aufwand) zuzurechnen. Ist ein Anschluss dennoch aufgrund technischer Schwierigkeiten nicht möglich, so muss das Schmutzwasserbeseitigungskonzept hierzu entsprechende Erläuterungen enthalten. Da beim Vorliegen technischer Schwierigkeiten häufig auch eine dezentrale Abwasserbeseitigung schwierig zu realisieren ist, hat das Schmutzwasserbeseitigungskonzept Angaben zur technischen Realisierbarkeit und zur wasserrechtlichen Zulässigkeit einer dezentralen Abwasserbeseitigung zu enthalten.
2.2.4 Ausschlussgrund wegen unverhältnismäßig hohen Aufwandes (§ 79a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WG LSA)
Bei der Prüfung des Schmutzwasserbeseitigungskonzeptes hat die Wasserbehörde zu berücksichtigen, dass der Gemeinde bei der Erfüllung der Pflichtaufgabe der Abwasserbeseitigung ein weitreichendes Planungsermessen obliegt, das ihr ermöglicht, die zweckmäßigste und kostengünstigste Abwasserbeseitigungslösung zu finden. Es liegt in ihrem Ermessen, für welches technische System sie sich bei der Abwasserbeseitigung entscheidet.
Dabei kann sie neben bautechnischen Gegebenheiten wie Bodenverhältnissen, Topographie, Straßen- und Leitungsverlauf auch die demografische Entwicklung und die Altersstruktur der Einwohnerinnen und Einwohner des betreffenden Ortes berücksichtigen. Die Regelung des § 79a Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 WG LSA dient dazu, die Gemeinden davor zu schützen, sämtliche, auch außerhalb einer Ortslage liegenden Grundstücke mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zentral erschließen zu müssen. Die Regelung dient nicht dazu, Grundstücke in einer Ortslage von der Anschlusspflicht auszunehmen, wenn andere Grundstücke dort bereits zentral erschlossen sind oder in der Ortslage schon in Teilen eine Kanalisation vorhanden ist.
Die ordnungsgemäße schadlose Abwasserbeseitigung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen hat eine besondere Bedeutung. Die Wasserbehörde legt bei der Prüfung, ob unverhältnismäßige Kosten im Fall einer Erschließung entstehen, einen strengen Prüfmaßstab an. Daran, wann der Aufwand für die Herstellung einer zentralen Abwasserbeseitigung unverhältnismäßig ist, muss die Gemeinde im Schmutzwasserbeseitigungskonzept einen einheitlichen Maßstab anlegen. Ein Anhaltspunkt ist eine Gegenüberstellung der üblicherweise anzusetzenden Kosten für die Herstellung vergleichbarer zentraler öffentlicher Einrichtungen im Gemeindegebiet. Der Mehraufwand für das auszuschließende Gebiet muss aus dem Schmutzwasserbeseitigungskonzept hervorgehen. Ein Variantenvergleich zwischen verschiedenen zentralen Lösungen ist dafür alleine nicht ausreichend.
Ein unverhältnismäßig hoher Aufwand kann dann angenommen werden, wenn plausibel dargestellt wurde, dass die Kosten für eine zentrale Erschließung die sonst üblichen Kosten vergleichbarer Maßnahmen im Gemeindegebiet erheblich überschreiten.
2.2.5 Ausschlussgrund aufgrund der Siedlungsstruktur (§ 79a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WG LSA)
Eine deutlich vom Hauptort getrennte Bebauung, eine lückenhafte, weit auseinandergezogene Bebauung oder abseits einer zusammenhängenden Bebauung liegende Einzelanwesen sind Anhaltspunkte dafür, dass die Übernahme des Abwassers oder des Schlamms nicht angezeigt ist. Dabei ist nicht allein auf die Siedlungsstruktur, sondern auch deren Auswirkung auf das Vorliegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes abzustellen. Dann gelten auch die Ausführungen gemäß Nummer 2.2.4.
2.2.6 Ausschlussgrund aus anderen Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses (§ 79a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WG LSA)
"Öffentliches Interesse" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Die öffentlichen Belange werden durch Abwägung über Individualinteressen gestellt. Als Maßstab dient wiederum der Sinn und Zweck der gesetzlich geregelten Abwasserbeseitigungspflicht.
Viele gleichzeitige notwendige Baumaßnahmen an Abwasserbeseitigungsanlagen können ein Anzeichen dafür sein, dass die Gemeinde wegen ihrer begrenzten finanziellen und personellen Möglichkeiten in ihrer Verwaltungskraft überfordert ist. Hat die Gemeinde im Rahmen ihrer Investitionsplanung Maßnahmenschwerpunkte aufgestellt, liegt es in ihrer Entscheidung und Verantwortung, wie sie ihren Aufgaben wirtschaftlich und organisatorisch nachkommt und wasserrechtliche Belange diesem Ausschlussgrund entgegenstehen. Ebenfalls kann ein Schmutzwasserbeseitigungskonzept den Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses ausweisen, wenn Grundstücke aus der Abwasserbeseitigungspflicht nur vorübergehend ausgeschlossen werden sollen, weil ein zentraler Anschluss zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen ist.
Der Ausschluss von nicht behandlungsbedürftigem Abwasser, wie Kühlwasser, kann vor allem im Hinblick auf die Vermeidung einer Verdünnung des übrigen Abwassers im öffentlichen Interesse sein.
2.3 Ausschlussgrund nach § 79a Abs. 1 Satz 2 WG LSA
Das Schmutzwasserbeseitigungskonzept kann Regelungen zur ganz oder teilweisen Übertragung bestimmter Abwasserbeseitigungspflichten auf Dritte enthalten. § 79a Abs. 1 Satz 2 WG LSA gewährt den Gemeinden die Möglichkeit einer ganz oder teilweisen Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Dritte unter der Maßgabe, dass die Abwasserbeseitigung des Dritten überwiegend den gewerblich industriellen Anteil erfasst, ein territorialer Zusammenhang besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen für den konkreten Ausschluss vorliegen.
Im Schmutzwasserbeseitigungskonzept sind die konkreten Sachverhalte zu den Voraussetzungen darzulegen.
Der Begriff "teilweise" im Sinne dieser Vorschrift wird durch die Einzelmerkmale im § 54 Abs. 2 WHG definiert.
Der Begriff "überwiegend" impliziert eine einfache Mehrheit des gewerblichen und industriellen Abwassers. Hierfür ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die Mehrheit auf die Abwassermenge oder die Abwasserfracht zu beziehen ist.
Abweichend von der Regelung "Gebiet" in § 78 Abs. 1 Satz 1 WG LSA bestimmt § 79a Abs. 1 Satz 2 WG LSA ein räumlich engeres Gebiet mit einer technisch selbstständigen Einrichtung (Kläranlage oder Kläranlage mit Kanalisation). Mithin wird das Gebiet über die technisch selbstständige Einrichtung definiert.
3. Fortschreibung von Schmutzwasserbeseitigungskonzepten
3.1 Änderung des Anschlusszeitpunktes eines Grundstücks
Eine zeitliche Verschiebung einzelner Vorhaben zur zentralen Erschließung von Grundstücken, Ortsteilen oder ganzen Orten kann aus verschiedenen Gründen notwendig werden. Sie kann bauliche oder planerische Gründe haben, wie zum Beispiel ein hoher Bedarf an notwendigen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, die nicht alle in dem bisher geplanten Zeitraum durchgeführt werden können. Aber auch Vorhaben von Dritten, wie von anderen Versorgungsträgern und Trägern der infrastrukturellen Verkehrseinrichtungen, mit denen die abwasserseitige Erschließung auch aus wirtschaftlichen Gründen gemeinsam durchgeführt werden soll, können dabei eine Rolle spielen. Aus dem Schmutzwasserbeseitigungskonzept muss plausibel und nachvollziehbar hervorgehen, dass die Gemeinde alles unternommen hat, um den ursprünglichen Zeitpunkt für die Fertigstellung und Inbetriebnahme des Grundstückanschlusses des bisher genehmigten Schmutzwasserbeseitigungskonzeptes einzuhalten. Die Gemeinde muss die Gründe für die Verschiebung darlegen.
Die Wasserbehörde prüft, ob eine Verlängerung der Frist bis zum Anschluss des Grundstücks notwendig ist. Die Anforderungen an Übergangslösungen nach Nummer 1.3 des RdErl. des MLU über die Dezentrale Abwasserbeseitigung durch Kläranlagen vom 01.09.2011 (MBl. LSA S. 440), geändert durch RdErl. des MULE vom 29.11.2018 (MBl. LSA 2019 S. 6) sind zu beachten. An die Genehmigung derartiger Fristverlängerungen ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Die mittelfristige Finanzplanung der Gemeinde muss mit dem Schmutzwasserbeseitigungskonzept korrespondieren. Dort muss Vorsorge getroffen sein, dass die vorgesehenen Maßnahmen in dem geplanten Zeitraum durchgeführt werden können. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Fördermittel nicht zur Verfügung stehen.
Die Aussage, dass ohne Fördermittel nicht gebaut werden kann, ist keine ausreichende Begründung für eine Verschiebung der Maßnahme und des Zeitpunktes für die zentrale Erschließung.
Enthält das Schmutzwasserbeseitigungskonzept keine, unvollständige oder unplausible Angaben und Begründungen für die zeitlichen Verschiebungen, ist vor einer Versagung der Genehmigung der Gemeinde die Möglichkeit der Überarbeitung unter Setzung einer angemessenen Frist zu geben.
Bei der Genehmigung ist die wasserwirtschaftliche Dringlichkeit einer zentralen Erschließung mit zu berücksichtigen.
3.2 Änderung des Schmutzwasserbeseitigungskonzeptes von zentral auf dezentral und umgekehrt
Gelangt eine Gemeinde zu dem Ergebnis, dass für Teile ihres Gebietes Gründe für einen Ausschluss vorliegen und die Abwasserbeseitigung entsprechend ausgerichtet werden soll, muss das Schmutzwasserbeseitigungskonzept entsprechend angepasst werden.
Eine Veränderung der entscheidungserheblichen Grundlagen, wie zum Beispiel ein Rückgang der Einwohnerzahlen oder ein erheblicher Anstieg der Erschließungskosten, kann dazu führen, dass eine Erschließung nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand realisiert werden kann. Auch das Fehlen einer ausgewogenen Altersverteilung in der Bevölkerung sowie Veränderungen weiterer abwasserrelevanter Verhältnisse können zu einer Änderung des Schmutzwasserbeseitigungskonzeptes führen.
Sollen Teile des Gemeindegebietes als dezentral ausgewiesen werden, gelten die Prüfungskriterien der Nummer 2.2.4 entsprechend.
Die Wasserbehörde hat in jedem Fall bei einer Änderung der Abwasserbeseitigung von zentral auf dezentral zu prüfen, ob eine dezentrale Beseitigung zulässig ist.
Der Gemeinde ist zu empfehlen, vor einer Entscheidung über den Ausschluss von Teilen des Gemeindegebietes zu ermitteln, welche Kosten auf die Betreiberinnen oder Betreiber von Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben zukommen.
Genauso kann es bei einer Veränderung der Rahmenbedingungen auch dazu kommen, dass Ortsteile, die bisher dezentral ausgewiesen waren, zentral erschlossen werden sollen. Im Schmutzwasserbeseitigungskonzept ist dann anzugeben, wann die Erschließung erfolgen soll.
4. Inkrafttreten
Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
![]() | ENDE | ![]() |
...
X
⍂
↑
↓