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Badegewässerverordnung - Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer *
- Sachsen-Anhalt -
Vom 13. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 33 vom 27.12.2007 S. 439)
Gl.-Nr.: 2120.7
Aufgrund von
§ 32 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 21. November 1997 (GVBl. LSA S. 1023), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2007 (GVBl. LSA S. 306), und§ 67 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (GVBl. LSA. S. 248) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSA S. 677), geändert durch Beschluss vom 14. November 2006 (MBl. LSA S. 723),
wird verordnet:
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung dient dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit des Menschen.
(2) Sie bestimmt die Anforderungen an die Überwachung und Einstufung der Qualität von Badegewässern, die Bewirtschaftung der Badegewässer hinsichtlich ihrer Qualität und die Information der Öffentlichkeit über die Badegewässerqualität.
(3) Sie gilt für Badegewässer. Badegewässer ist jeder Abschnitt eines Oberflächengewässers, bei dem die unteren Gesundheitsbehörden mit einer großen Zahl von Badenden rechnen und für den sie kein dauerhaftes Badeverbot erlassen haben oder nicht auf Dauer vom Baden abraten. Die unteren Gesundheitsbehörden können diese Verordnung auf Abschnitte eines Oberflächengewässers anwenden, bei denen sie nicht mit einer großen Zahl von Badenden rechnen, wenn und soweit sie dies zum Schutz der Badenden für erforderlich halten. Diese Verordnung gilt nicht für
§ 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen entsprechend:
Weiterhin gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
§ 3 Überwachung
(1) Die unteren Gesundheitsbehörden bestimmen vor Beginn der Badesaison die Badegewässer und teilen sie bis zum 1. April jeden Jahres der oberen Gesundheitsbehörde mit. Diese erstellt daraus eine landesweite Übersicht und leitet sie an die obere Wasserbehörde sowie den Gewässerkundlichen Landesdienst weiter.
(2) Die Qualität der Badegewässer ist mittels der in der Anlage 1 aufgeführten Parameter kurz vor und während der Badesaison entsprechend Anlage 4 zu überwachen. Die Überwachung obliegt den unteren Gesundheitsbehörden. Sie erfolgt durch Besichtigungen, Probenahmen und Analysen der Proben.
(3) Die Überwachungsstelle ist die Stelle, an der die meisten Badenden erwartet werden oder an der nach dem Badegewässerprofil mit der größten Verschmutzungsgefahr gerechnet wird.
(4) Die unteren Gesundheitsbehörden erstellen für jedes Badegewässer vor Beginn jeder Badesaison einen Überwachungszeitplan. Die Überwachung ist bis spätestens vier Tage nach dem im Überwachungszeitplan angegebenen Datum durchzuführen.
(5) Die bei kurzzeitiger Verschmutzung genommenen Proben können. außer Acht gelassen werden. Sie werden durch gemäß Anlage 4 entnommene Proben ersetzt.
(6) In Ausnahmesituationen kann der in Absatz 4 genannte Überwachungszeitplan ausgesetzt werden. Er wird nach Ende der Ausnahmesituation so bald wie möglich wieder aufgenommen. Nach Ende der Ausnahmesituation werden so bald wie möglich neue Proben genommen, um die aufgrund der Ausnahmesituation fehlenden Proben zu ersetzen.
(7) Über jede Aussetzung des Überwachungszeitplans und die Gründe für die Aussetzung ist im jährlichen Bericht nach § 13 Abs. 2 zu informieren.
(8) Die Analyse der Badegewässerqualität erfolgt nach den in Anlage 1 aufgeführten Referenzmethoden und nach den in Anlage 5 aufgeführten Regeln. Andere Methoden und Regeln können angewendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass die mit ihnen erzielten Ergebnisse den Ergebnissen gleichwertig sind, die bei Anwendung der in Anlage 1 aufgeführten Methoden und der in Anlage 5 aufgeführten Regeln erzielt werden. Andere Methoden oder Regeln dürfen nur angewendet werden, wenn das Umweltbundesamt ihre Gleichwertigkeit allgemein festgestellt und sie im Bundesgesundheitsblatt veröffentlicht hat.
(9) Die unteren Gesundheitsbehörden teilen ihre Überwachungsergebnisse der oberen Gesundheitsbehörde mit. Diese leitet sie an die obere Wasserbehörde und den Gewässerkundlichen Landesdienst weiter. Auf drohende oder bestehende Verschmutzungen ist unverzüglich hinzuweisen.
§ 4 Bewertung der Badegewässerqualität
(1) Die Bewertung der Badegewässerqualität erfolgt für jedes Badegewässer nach dem Ende jeder Badesaison auf der Grundlage der für die betreffende Badesaison und die drei vorangegangenen Badesaisons nach § 3 Abs. 2 ermittelten und zusammengestellten Datensätze über die Badegewässerqualität und nach dem in Anlage 2 genannten Verfahren. Die Bewertung obliegt der obersten Gesundheitsbehörde oder einer von ihr benannten Stelle.
(2) Die für die Bewertung der Badegewässerqualität verwendeten Datensätze umfassen stets mindestens 16 Proben oder, unter den in Anlage 4 Nummer 2 genannten besonderen Umständen, 12 Proben.
(3) Sofern entweder
kann eine Bewertung der Badegewässerqualität jedoch auf der Grundlage eines Datensatzes über die Badegewässerqualität erfolgen, der weniger als vier Badesaisons umfasst, wenn das Badegewässer neu bestimmt worden ist oder Änderungen eingetreten sind, die voraussichtlich die Einstufung des Badegewässers nach § 5 berühren. In diesem Fall erfolgt die Bewertung der Badegewässerqualität auf der Grundlage eines Datensatzes über die Badegewässerqualität, der lediglich auf den Ergebnissen der nach den Änderungen genommenen Proben beruht.
(4) Bestehende Badegewässer können unter Berücksichtigung der Bewertungen der Badegewässerqualität unterteilt oder gruppiert werden. Bestehende Badegewässer können nur dann gruppiert werden, wenn sie zusammenhängend sind, in den vorausgegangenen vier Jahren jeweils ähnliche Bewertungen gemäß den Absätzen 1 und 2 erhalten haben und Badegewässerprofile besitzen, die gemeinsame oder keine Risikofaktoren aufweisen.
§ 5 Einstufung und qualitativer Zustand der Badegewässer
(1) Die oberste Gesundheitsbehörde oder eine von ihr benannte Stelle stuft auf der Grundlage der gemäß § 4 durchgeführten Bewertung der Badegewässerqualität die Badegewässer entsprechend den Kriterien der Anlage 2 als "mangelhaft:", "ausreichend", "gut" oder "ausgezeichnet" ein.
(2) Die erste Einstufung gemäß den Anforderungen dieser Verordnung ist bis zum. Ende der Badesaison 2011 abzuschließen.
(3) Die oberste Wasserbehörde sorgt dafür, dass zum Ende der Badesaison 2015 alle Badegewässer zumindest "ausreichend" sind. Sie ergreift wirksame und verhältnismäßige Maßnahmen, die sie als zur Erhöhung der Zahl der als "ausgezeichnet" oder als "gut" eingestuften Badegewässer für geeignet erachtet.
(4) Unbeschadet der Anforderungen des Absatzes 3 entsprechen zeitweilig als "mangelhaft" eingestufte Badegewässer dennoch den Anforderungen dieser Verordnung, wenn bei jedem dieser Badegewässer mit Wirkung ab der Badesaison, die auf diese Einstufung folgt, folgende Maßnahmen ergriffen werden:
(5) Wird ein Badegewässer in fünf aufeinander folgenden Jahren als "mangelhaft" eingestuft, so wird auf Dauer das Baden verboten oder auf Dauer vom Baden abgeraten. Die unteren Gesundheitsbehörden können vor Ende des Fünfjahreszeitraums auf ]Dauer das Baden verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass die Maßnahmen zum Erreichen der "ausreichenden" Qualität nicht durchführbar oder unverhältnismäßig teuer wären.
§ 6 Badegewässerprofile
(1) Die unteren Gesundheitsbehörden sorgen dafür, dass Badegewässerprofile gemäß Anlage 3 erstellt und der obersten Gesundheitsbehörde oder einer von ihr benannten Stelle mitgeteilt werden. Jedes Badegewässerprofil kann sich auf ein einziges Badegewässer oder auf mehrere zusammenhängende Badegewässer erstrecken. Die ersten Badegewässerprofile werden bis zum 24. März 2011 erstellt.
(2) Die Badegewässerprofile werden gemäß Anlage 3 überprüft und aktualisiert.
(3) Bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile werden die bei der Überwachung und den Bewertungen gemäß den rechtlichen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG erhobenen Daten, die für die vorliegende Verordnung von Belang sind, auf angemessene Weise genutzt.
(4) Die unteren Wasserbehörden und der Gewässerkundliche Landesdienst stellen die für die Erstellung der Badegewässerprofile erforderlichen Daten aus ihrem Zuständigkeitsbereich zur Verfügung.
§ 7 Bewirtschaftungsmaßnahmen in Ausnahmesituationen, Maßnahmen bei hohen Einzelwerten
(1) Die unteren Gesundheitsbehörden tragen in Zusammenarbeit mit den unteren Wasserbehörden dafür Sorge, dass rechtzeitige und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen werden, wenn sie von unerwarteten Situationen Kenntnis erhalten, die sich negativ auf die Badegewässerqualität und auf die Gesundheit der Badenden auswirken oder bei denen nach vernünftiger Einschätzung mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist. Diese Maßnahmen schließen die Information der Öffentlichkeit und erforderlichenfalls ein zeitweiliges Badeverbot ein. Auf kurzzeitige Verschmutzungen finden Satz 1 und 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wird bei der Badegewässerüberwachung für den Parameter Escherichia coli ein Einzelwert von mehr als 1800 KBE/100 ml oder für den Parameter Intestinale Enterokokken ein Einzelwert von mehr als 700 KBE/100 ml festgestellt, wird unverzüglich eine zweite Probenahme durchgeführt. Werden dabei Werte festgestellt, die mindestens einen der in Satz 1 genannten Einzelwerte erneut überschreiten, so gilt das Badegewässer als zum Baden nicht geeignet. Ein Badeverbot ist zu erlassen. Das Verbot ist aufzuheben, wenn durch Messungen festgestellt wurde, dass zumindest wieder eine ausreichende Badegewässerqualität erreicht ist. Diese Regelung findet auf kurzzeitige Verschmutzungen keine Anwendung.
§ 8 Gefährdung durch Cyanobakterien
(1) Deutet das Profil des Badegewässers auf ein Potenzial für eine Massenvermehrung von Cyanobakterien hin, so führen die unteren Gesundheitsbehörden eine geeignete Überwachung durch, damit Gefahren für die Gesundheit rechtzeitig erkannt werden können.
(2) Kommt es zu einer Massenvermehrung von Cyanobakterien und wird eine Gefährdung der Gesundheit festgestellt oder vermutet, so ergreifen die unteren Gesundheitsbehörden unverzüglich angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Vermeidung einer Exposition gegenüber dieser Gefahr, einschließlich der Information der Öffentlichkeit.
§ 9 Andere Parameter,
(1) Deutet das Profil des Badegewässers auf eine Tendenz zur Massenvermehrung von Makroalgen hin, so führen die unteren Gesundheitsbehörden Untersuchungen durch, um festzustellen, ob deren Vorhandensein akzeptiert werden kann und um die Gefahren für die Gesundheit zu bestimmen. Die unteren Gesundheitsbehörden ergreifen angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich der Information der Öffentlichkeit.
(2) Badegewässer werden im Rahmen der Überwachung nach § 3 einer Kontrolle der Transparenz sowie einer Sichtkontrolle auf Verschmutzungen wie etwa teerhaltige Rückstände, Glas, Plastik, Gummi oder andere Abfälle unterzogen. Wird eine derartige Verschmutzung festgestellt, so ergreifen die unteren Gesundheitsbehörden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich, wenn notwendig, der Information der Öffentlichkeit.
§ 10 Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Gewässern
Kommt es in einem Einzugsgebiet zu Auswirkungen auf die Badegewässerqualität, die die Landesgrenze überschreitet, so arbeiten die unteren Gesundheitsbehörden erforderlichenfalls mit den zuständigen Behörden des betroffenen Landes zusammen; dies schließt einen angemessenen Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Auswirkungen ein.
§ 11 Beteiligung der Öffentlichkeit
(1) Die unteren Gesundheitsbehörden fördern die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Umsetzung dieser Verordnung und stellen sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit hat
Dies bezieht sich insbesondere auf die Erstellung, die Überprüfung und die Aktualisierung der Badegewässerlisten gemäß § 3 Abs. 1.
(2) Die unteren Gesundheitsbehörden tragen allen Informationen, die sie erhalten, gebührend Rechnung.
§ 12 Information der Öffentlichkeit
(1) Die unteren Gesundheitsbehörden sorgen dafür, dass während der Badesaison folgende Informationen aktiv verbreitet und unverzüglich an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers bereitgestellt werden:
(2) Die oberste Gesundheitsbehörde oder eine von ihr benannte Stelle nutzt geeignete Medien und Technologien einschließlich des Internets, um die in Absatz 1 genannten Informationen über Badegewässer sowie folgende weitere Informationen aktiv und unverzüglich, gegebenenfalls in mehreren Sprachen, zu verbreiten:
Die in Nummer 1 genannte Liste wird jedes Jahr vor dem Beginn der Badesaison zur Verfügung gestellt. Die Überwachungsergebnisse nach Nummer 2 werden nach Abschluss der Analyse im Internet zur Verfügung gestellt.
(3) Die unteren Gesundheitsbehörden und die unteren Wasserbehörden teilen der obersten Gesundheitsbehörde oder einer von ihr benannten Stelle laufend die zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 2 erforderlichen Daten mit. Die oberste Gesundheitsbehörde kann bestimmen, dass die Daten auf Datenträgern oder auf anderem elektronischen Weg übermittelt werden und die übermittelten Daten mit der von ihr bestimmten Schnittstelle kompatibel sind.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Informationen werden sobald sie zur Verfügung stehen, jedoch spätestens mit Wirkung ab Beginn der Badesaison 2012 verbreitet. Dabei nutzen die Behörden nach Möglichkeit geografische Informationssysteme und achten auf die präzise und einheitliche Darstellung der Informationen, insbesondere durch die Verwendung von Zeichen und Symbolen.
§ 13 Berichterstattung
(1) Die unteren Gesundheitsbehörden melden der obersten Gesundheitsbehörde oder einer von ihr benannten Stelle jährlich bis zum 1. April alle Badegewässer, einschließlich der Gründe für jede Änderung gegenüber dem Vorjahr sowie festgelegte Abweichungen vom Zeitraum der Badesaison nach § 2 Nr. 4.
(2) Die unteren Gesundheitsbehörden übermitteln der obersten Gesundheitsbehörde oder einer von ihr benannten Stelle bis zum 31. Oktober jeden Jahres für die vorangegangene Badesaison die Überwachungsergebnisse und eine Beschreibung der wichtigsten Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ergriffen wurden, soweit diese Daten nicht bereits vorliegen. Dies schließt auch die Gründe für die Aussetzung eines Überwachungszeitplans gemäß § 3 Abs. 7 mit ein.
(3) Die oberste Gesundheitsbehörde kann bestimmen, dass die Daten nach Absatz 1 und 2 auf Datenträgern oder auf anderem elektronischen Weg übermittelt werden und die übermittelten Daten mit der von ihr bestimmten Schnittstelle kompatibel sind. Die oberste Gesundheitsbehörde liefert diese Daten nach, Abstimmung mit der obersten Wasserbehörde an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder eine von ihm benannte Stelle zur Weitergabe an die Europäische Kommission.
§ 14 Behörden
Im Sinne dieser Verordnung sind
§ 15 Ergänzende Regelungen zu Zuständigkeiten und zur Gewässeraufsicht
(1) Badeverbote und Warnungen vor dem Baden sprechen die unteren Gesundheitsbehörden aus.
(2) Die unteren Gesundheitsbehörden werden bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile nach § 6 von der oberen Gesundheitsbehörde unterstützt. Die obere Gesundheitsbehörde ist dabei die Koordinierungsstelle für die erforderlichen und nach § 6 Abs. 4 zur Verfügung zu stellenden Daten.
(3) Die unteren Gesundheitsbehörden werden bei der Durchführung eines geeigneten Überwachungsprogramms nach § 8 Abs. 1 von der oberen Gesundheitsbehörde unterstützt.
(4) Die unteren Gesundheitsbehörden werden bei allen Fragen des Ergreifens von angemessenen Bewirtschaftungsmaßnahmen, die insbesondere nach § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2 und § 9 erforderlich sind, von den unteren Wasserbehörden unterstützt.
(5) Soweit nicht im Einzelnen bestimmt, trifft die für die Gewässeraufsicht zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen nach dieser Verordnung.
(6) Die Wasserbehörden wirken beim Vollzug des Wasserrechts auf die Einhaltung dieser Verordnung hin. Die Gewässeraufsicht an den Badegewässern und den angrenzenden Gewässerabschnitten bleibt unberührt.
§ 16 Kosten
(1) Die den unteren Gesundheitsbehörden aus der Durchführung dieser Verordnung entstehenden Ausgaben werden durch die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach dem Verwaltungskostenrecht des Landes, im Übrigen durch den allgemeinen Finanzausgleich gedeckt.
(2) Die Kosten für die Überwachung der Badegewässer nach § 3 Abs. 2 , § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 trägt die Betreiberin oder der Betreiber. Die Betreiberin oder der Betreiber ist Kostenschuldnerin oder Kostenschuldner im Sinne von § 5 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 866, 868). Diese Kostenregelung gilt auch für die Überwachung der Abschnitte von Oberflächengewässern nach § 1 Abs. 3 Satz 2.
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Badegewässerverordnung vom 29. Juni 1998 (GVBl. LSA S. 294) außer Kraft.
Binnengewässer | Anlage 1 (zu § 2 Nm. 3, 6, § 3 Abs. 2, 8) |
A | B | C | D | E | |
Parameter | Ausgezeichnete Qualität | Gute Qualität | Ausreichende Qualität | Referenzanalysemethoden *** | |
1 | Intestinale Enterokokken (KBE/100 ml) | 200 * | 400 * | 330 ** (660) 1 | ISO 7899-1 oder ISO 7899-2 |
2 | Escherichia coli (KBE/100 ml) | 500* | 1000 * | 900 ** (1800) 1 | ISO 9308-3 |
*) Auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung.
Siehe Anlage 2.
**) Auf der Grundlage einer 90-Perzentil-Bewertung. Siehe Anlage 2. ***) Diese Normen liegen als DIN EN ISO-Normen mit gleicher Nummerierung in deutscher Sprache vor. 1) 95-Perzentil-Bewertung zum Vergleich |
Bewertung und Einstufung von Badegewässern | Anlage 2 (zu § 2 Nrn. 6, 9, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1) |
1. Mangelhafte Qualität
Badegewässer sind als "mangelhaft" einzustufen, wenn im Datensatz über die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum' die Perzentil-Werte" bei den mikrobiologischen Werten schlechter sind als die in Anlage 1 Spalte D für die "ausreichende Qualität" festgelegten Werte.
2. Ausreichende Qualität
Badegewässer sind als "ausreichend" einzustufen,
3. Gute Qualität
Badegewässer sind als "gut" einzustufen,
4. Ausgezeichnete Qualität
Badegewässer sind als "ausgezeichnet" einzustufen,
Anmerkungen
a) "Letzter Bewertungszeitraum" bezeichnet die letzten vier Badesaisons oder gegebenenfalls den in § 4 Absatz 3 angegebenen Zeitraum.
b) Auf der Grundlage einer Bestimmung der Perzentil-Werte der log10-Normalwahrscheinlichkeitsdichtefunktion mikrobiologischer Daten des jeweiligen Badegewässers wird der Perzentil-Wert wie folgt abgeleitet:
Der obere 90-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet: | |
oberer 90-Perzentil-Wert = Antilog | (µ + 1,282 σ). |
Der obere 95-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet: | |
oberer 95-Perzentil-Wert = Antilog | (µ + 1,65 σ). |
c) "Schlechter" bedeutet höhere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml.
d ) "Besser" bedeutet niedrigere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml.
Badegewässerprofil | Anlage 3 (zu §§ 6, 12 Abs. 1 Nr. 2) |
Einstufung des Badegewässers | "Gut" | "Ausreichend" | "Mangelhaft" |
Überprüfung mindestens alle | vier Jahre | drei Jahre | zwei Jahre |
Zu überprüfende Aspekte (Buchstaben der Nummer 1) | a bis f | a bis f | a bis f |
Bei Badegewässern, die zuvor als "ausgezeichnet" eingestuft wurden, ist das Badegewässerprofil nur dann zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, wenn sich die Einstufung in "gut", "ausreichend" oder "mangelhaft" ändert. Die Überprüfung muss alle in Nummer 1 genannten Aspekte erfassen.
Überwachung der Badegewässer | Anlage 4 (zu § 3 Abs. 2, 5, § 4 Abs. 2) |
Regeln für den Umgang mit Proben für mikrobiologische Analysen | Anlage 5 (zu § 3 Abs. 8) |
1. Entnahmestelle
Nach Möglichkeit sind die Proben 30 cm unter der Oberfläche des Gewässers bei einer Wassertiefe von mindestens 1 m zu entnehmen.
2. Sterilisierung der Probenbehälter
Die Probenbehältnisse
3. Probenahme
Das Volumen des Probenbehältnisses hängt davon ab, welche Wassermenge für die Untersuchung der einzelnen Parameter benötigt wird. Der Mindestinhalt beträgt in der Regel 250 ml.
Die Probenbehältnisse haben aus transparentem, nicht gefärbtem Material zu bestehen (Glas, Polyethylen oder Polypropylen).
Zur Vermeidung einer unbeabsichtigten Kontaminierung der Proben ist bei der Probenahme ein aseptisches Verfahren anzuwenden, damit die Sterilität des Probenbehältnisses erhalten bleibt. Wird ordnungsgemäß vorgegangen, besteht kein Bedarf an zusätzlicher steriler Ausrüstung (z.B. sterile Handschuhe, Zangen oder Stangen).
Die Probe ist auf dem Behältnis und auf dem Probenahmeformular eindeutig mit nicht löschbarer Farbe zu kennzeichnen.
4. Lagerung und Transport der Proben vor der Analyse
Die Wasserproben sind während des gesamten Transports vor Lichteinwirkung und insbesondere vor direktem Sonnenlicht zu schützen.
Die Probe ist bis zur Ankunft im Labor in einer Kühlbox oder in einem Kühlschrank (je nach Klimabedingungen) bei einer Temperatur von etwa 4°C aufzubewahren.
Nimmt der Transport ins Labor voraussichtlich mehr als vier Stunden in Anspruch, so ist ein Transport im Kühlschrank erforderlich.
Zwischen der Probenahme und der Analyse darf so wenig Zeit wie möglich verstreichen. Es wird empfohlen, die Proben noch am gleichen Arbeitstag zu analysieren. Ist dies aus praktischen Gründen nicht möglich, so sind die Proben innerhalb höchstens 24 Stunden zu bearbeiten. Sie sind bis dahin im Dunkeln bei einer Temperatur von 4 °C ± 3 °C aufzubewahren.
________
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. EU Nr. L 64 S. 37).
ENDE |