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VwKostG - Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 27. Juni 1991
(GVBl. LSA 1991, S. 154; 03.02.1994 S. 172; 23.06.1994 S. 710; 21.11.1997 S. 1018; 30.03.1999 S. 120; 07.12.2001 S. 540; 19.03.2002 S. 130, 135; 22.12.2004 S. 866, 868; 18.05.2010 S. 340 10; 15.12.2022 S. 384 22)
Gl.-Nr.: 2013.1




Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1 Verwaltungskosten

(1) Für Amtshandlungen

  1. in Angelegenheiten der Landesverwaltung und
  2. im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts

werden nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben. Kosten sind auch zu erheben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Amtshandlung gerichteter Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird. Verwaltungsgebühren werden auch erhoben, wenn eine Genehmigung, Erlaubnis oder sonstige Berechtigung nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift durch eine Behörde als erteilt gilt.

2) Wird auf Grund dieses Gesetzes eine Amtshandlung für gebührenpflichtig oder für gebührenfrei erklärt, so dürfen Gebühren auf Grund anderer Rechtsvorschriften für dieselbe Amtshandlung nicht erhoben werden.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden, wenn nach anderen Rechtsvorschriften Kosten erhoben werden und nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 2 Gebührenfreie Amtshandlungen

(1) Gebühren werden nicht erhoben für Amtshandlungen, zu denen

  1. eine Landesbehörde Anlass gegeben hat oder zu denen in Ausübung öffentlicher Gewalt eine andere Behörde im Lande, eine Behörde des Bundes oder die Behörde eines anderen Landes,
  2. Kirchen, sonstige Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, soweit sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben, einschließlich ihrer Gemeinden und Gliederungen sowie öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen

Anlass gegeben haben, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten zur Last zu legen ist.

(2) Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.

(3) Absätze 1 und 2 werden nicht angewendet

  1. bei Amtshandlungen und Leistungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung sowie der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte,
  2. bei Amtshandlungen, die auf Grund eines Gesetzes auch von Privaten (beliehene Unternehmen) vorgenommen werden können,
  3. bei Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe (Widerspruch).

§ 3 Gebührenordnungen

(1) Die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, und die Höhe der Gebühren sind in Gebührenordnungen zu bestimmen. Für Auslagen gilt § 14 dieses Gesetzes.

(2) Die Gebühren sind in den Gebührenordnungen so festzusetzen, dass ihr Aufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges, soweit er nicht durch Erstattung der Auslagen gedeckt ist, nicht übersteigt. Sie sind nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes, dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung, dem Nutzen oder der Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu bemessen.

(3) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Höhe der Gebühren sind in einer Allgemeinen Gebührenordnung zu bestimmen, die das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Ministerien erlässt. Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen für bestimmte Verwaltungsbereiche besondere Gebührenordnungen zu erlassen, soweit eine Regelung in der Allgemeinen Gebührenordnung nicht erfolgt ist.

§ 3a Umsatzsteuer 22

Unterliegen Amtshandlungen und andere Leistungen nach § 1 Abs. 1 sowie Benutzungen und Leistungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 der Umsatzsteuer, wird von dem Kostenschuldner neben den Kosten auch die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben.

§ 4 Berechtigter für die Kostenerhebung

(1) Das Aufkommen an Kosten steht der Körperschaft zu, deren Behörde oder Organ die Amtshandlung vornimmt.

(2) Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien durch Verordnung bestimmen, dass an den vereinnahmten Kosten diejenigen Körperschaften beteiligt werden, deren Dienststellen bei der Vorbereitung der Amtshandlung wesentlich mitgewirkt haben.

(3) Abweichend von Absatz 1 steht den beliehenen Unternehmen das Aufkommen an Kosten für von ihnen vorgenommene Amtshandlungen zu.

§ 5 Kostenschuldner

(1) Kostenschuldner ist derjenige, der zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Kosten einer Amtshandlung, die im förmlichen Verwaltungsverfahren vorgenommen wird, können durch Bescheid oder Beschluss einem anderen Beteiligten auferlegt werden, soweit er sie durch unbegründete Einwendungen oder durch Anträge auf Beweiserhebungen und Rechtsbehelfe verursacht hat, die ohne Erfolg geblieben sind.

§ 6 Entstehung der Kostenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der Amtshandlung oder mit der Rücknahme des Antrages.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

§ 7 Fälligkeit

(1) Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(2) Eine Amtshandlung kann von der vorherigen Zahlung der Kosten oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Soweit der Vorschuss die endgültige Kostenschuld übersteigt, ist er zu erstatten.

§ 8 Säumniszuschlag

(1) Werden die Kosten nicht bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag entrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen Betrages erhoben werden, wenn dieser 50 Euro übersteigt. Für die Berechnung des Säumniszuschlages ist der rückständige Betrag auf 50 Euro nach unten abzurunden.

(2) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt

  1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die für den Kostengläubiger zuständige Kasse oder Zahlstelle der Tag des Eingangs;
  2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der für den Kostengläubiger zuständigen Kasse oder Zahlstelle der Tag, an dem der Betrag der Kasse oder Zahlstelle gutgeschrieben wird.

§ 9 Verjährung 10

(1) Durch Verjährung erlischt der Kostenanspruch. Das gleiche gilt für den Erstattungsanspruch (§ 7 Abs. 2 Satz 2). Was zur Befriedigung oder Sicherung eines verjährten Anspruchs geleistet ist, kann jedoch nicht zurückgefordert werden.

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Kostenschuld entstanden ist. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(3) Durch schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung und durch Vollstreckungsaufschub wird die Verjährung gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach

  1. Zugang der Zahlungsaufforderung,
  2. Ablauf des Zahlungsaufschubes,
  3. Ablauf der Stundung oder
  4. Ablauf des Vollstreckungsaufschubes.

(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages gehemmt, auf den sich die jeweilige Handlung nach Absatz 3 Satz 1 bezieht.

(5) Wird eine Kostenentscheidung angefochten, verjähren Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.

(6) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Juni 2010 und an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 31. Mai 2010 tritt.

§ 10 Bemessungsgrundsätze

(1) Ist für den Ansatz einer Gebühr durch die Gebührenordnung ein Rahmen bestimmt, so hat die Behörde, soweit die Gebührenordnung nichts anderes vorschreibt, bei Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes, den Wert des Gegenstandes der Amtshandlung, den Nutzen oder die Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen.

(2) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.

§ 11 Pauschgebühren

Die Gebühr für regelmäßig wiederkehrende Amtshandlungen kann auf Antrag für einen im voraus bestimmten Zeitraum, jedoch nicht länger als ein Jahr, durch einen Pauschbetrag abgegolten werden; bei der Bemessung des Pauschbetrages ist der geringere Umfang des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen.

§ 12 Billigkeitsmaßnahmen

(1) Kosten, die dadurch entstanden sind, dass die Behörde die Sache unrichtig behandelt hat, sind zu erlassen.

(2) Die Behörde kann die von ihr festgesetzten Kosten stunden, wenn die sofortige Einziehung für den Schuldner mit erheblichen Härten verbunden ist und wenn der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Sie kann die Kosten ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies im Einzelfall mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten ist.

(3) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung

  1. ganz oder teilweise abgelehnt,
  2. zurückgenommen, bevor die Amtshandlung beendet ist,

so kann die Gebühr bis auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden.

(4) Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder beruht ein Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis, so kann die Gebühr außer Ansatz bleiben.

(5) Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen bestimmen, dass für besondere Arten von Amtshandlungen eine Gebühr ganz oder teilweise nicht zu erheben ist, wenn die Erhebung der Gebühr unbillig ist oder dem öffentlichen Interesse widerspricht.

§ 13 Kosten des Widerspruchs

(1) Soweit ein Widerspruch erfolgreich ist, sind nur die Kosten für die vorzunehmende Amtshandlung zu erheben. Widerspruchskosten werden auch dann nicht erhoben, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt unbeachtlich ist.

(2) Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war, mindestens jedoch 10 Euro. War für die angefochtene Entscheidung keine Gebühr anzusetzen, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch 10 bis 500 Euro.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

  1. eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
  2. einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,

erlassen wurde.

(4) Wird eine Amtshandlung auf einen Widerspruch hin, der nicht von dem Kostenpflichtigen eingelegt worden ist, im Widerspruchsverfahren oder durch gerichtliches Urteil aufgehoben, so ist eine bereits gezahlte Gebühr insoweit zurückzuzahlen, als sie die für eine Ablehnung des Antrages zu entrichtende Gebühr übersteigt. Das gleiche gilt, wenn ein Gericht nach § 113 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (Bundesgesetzbl. I S. 686) die Rechtswidrigkeit der Amtshandlung festgestellt hat. Die Zurückzahlung ist ausgeschlossen, wenn die Amtshandlung aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Antragstellers vorgenommen wurde.

§ 14 Auslagen

(1) Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung Auslagen notwendig, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, so hat der Kostenschuldner sie zu erstatten; dies gilt auch, wenn eine Gebühr nicht zu entrichten ist. Auslagen hat der Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind; in diesen Fällen findet ein Ausgleich zwischen den Behörden nur statt, wenn die Auslagen im Einzelfall 25 Euro übersteigen. Beim Verkehr der Behörden untereinander werden Auslagen nur erstattet, wenn sie im Einzelfall 25 Euro übersteigen und die Behörden verschiedenen Rechtsträgern angehören.

(2) Als Auslagen werden insbesondere erhoben

  1. die Postgebühren für Zustellungen und für die Ladung von Zeugen und Sachverständigen,
  2. die Fernsprechgebühren im Fernverkehr, Telegrafen- und Fernschreibgebühren,
  3. die Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
  4. die Entschädigungen für Zeugen- und Sachverständige,
  5. die bei Dienstgeschäften entstehenden Reisekosten,
  6. die Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind,
  7. Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen,
  8. Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Abschriften, Fotokopien und Auszüge; dafür können durch Gebührenordnungen Pauschbeträge festgesetzt werden; § 3 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 15 Benutzungen und Leistungen

(1) Für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände, die sich im Eigentum oder in der Verwaltung des Landes befinden, können Benutzungsgebühren und für Leistungen, die von Behörden des Landes bewirkt werden, ohne dass sie Amtshandlungen sind, können Leistungsgebühren erhoben werden. Auslagen sind zu erstatten. § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.

(2) Im übrigen finden die Vorschriften dieses Gesetzes über Kosten entsprechende Anwendung.

§ 16 Kosten der Justizverwaltung

Dieses Gesetz findet auf die Kosten der Justizverwaltung keine Anwendung.

§ 17 (aufgehoben)

§ 18 Außer Kraft tretende Rechtsvorschriften

(1) Die diesem Gesetz entgegenstehenden Rechtsvorschriften sowie alle Rechtsvorschriften gleichen Inhalts treten für das Land Sachsen-Anhalt außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft:

  1. die Verordnung über die staatlichen Verwaltungsgebühren vom 28. Oktober 1995 (GBl. I S. 787), geändert durch die Zweite Verordnung über die staatlichen Verwaltungsgebühren vom 28. November 1967 (GBl. II S. 837),
  2. § 60 a des Gesetzes über die Bauordnung vom 20. Juli 1990 (GBl. I S. 929), geändert durch Artikel III des Gemeindefinanzierungsgesetzes vom 22. April 1991 (GVBl. LSA S. 28).

(2) Bestimmungen über Befreiung von Gebühren, die in anderen Gesetzen oder in anderen als der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 aufgeführten Verordnung enthalten sind, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 19 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 20 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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