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Regelwerk

EigÜVO - Eigenüberwachungsverordnung
- Sachsen-Anhalt -

Vom 25. Oktober 2010
(GVBl. LSA Nr. 24 vom 29.10.2010 S. 526; 22.10.2013 S. 499 13; 05.08.2021 S. 457 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 753.28



Zur Nachfolgeregelung

Aufgrund des § 156 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (GVBl.. LSA S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Februar 2010 (GVBl. LSA S. 69), in Verbindung mit Abschnitt 11 Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSA S. 677), zuletzt geändert durch Beschluss vom 3. Juni 2008 (MBl. LSA S. 404), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Der Betreiber einer Abwasseranlage ist zur Eigenüberwachung verpflichtet (Eigenüberwachungspflichtiger), unabhängig davon, ob das in der Abwasseranlage befindliche Abwasser in ein Gewässer oder in eine öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird.

§ 2 Art und Umfang der Eigenüberwachung

(1) Die Eigenüberwachung umfasst

  1. Betriebs- und Funktionskontrollen der Anlage, einschließlich der Überwachungseinrichtungen und Geräte,
  2. die Zustandskontrolle der Anlage,
  3. bei Kleinkläranlagen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) die Überwachung durch Fachkundige (Wartung),
  4. Messungen und Untersuchungen zur Abwassermenge, -beschaffenheit und zur Reinigungsleistung der Abwasserbehandlungsanlage,
  5. Aufzeichnungen der Ergebnisse der Messungen und Untersuchungen sowie der Betriebs-, Funktions- und Zustandskontrollen.

(2) Die Anforderungen dieser Verordnung sind Mindestanforderungen.

(3) Art und Umfang der Eigenüberwachung gemäß Absatz 1 richten sich nach den in den Anlagen 1 bis 4 enthaltenen Festlegungen. Der Eigenüberwachungspflichtige hat darüber hinaus Art und Umfang der Eigenüberwachung so festzulegen und durchzuführen, dass

  1. die ordnungsgemäße Funktion der Anlage gewährleistet ist,
  2. mögliche Störungen an der Anlage rechtzeitig erkannt werden,
  3. die Einhaltung der Anforderungen des wasserrechtlichen Bescheides oder der öffentlich-rechtlichen Entscheidung gesichert ist.

(4) Die Proben zur Kontrolle der Überwachungswerte des wasserrechtlichen Bescheides oder der öffentlich- rechtlichen Entscheidung sind an den Stellen zu entnehmen, an denen die Proben für die behördliche Überwachung entnommen werden.

(5) Der Eigenüberwachungspflichtige kann sich zur Erfüllung seiner Pflichten fachkundiger Dritter bedienen. Die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Eigenüberwachungspflicht bleibt hiervon unberührt. Im Betriebstagebuch (§ 3) ist festzuhalten, wer die Überwachung durchgeführt hat.

§ 3 Betriebstagebuch

(1) Der Eigenüberwachungspflichtige hat ein Betriebstagebuch zu führen.

(2) In das Betriebstagebuch sind die Ergebnisse der Eigenüberwachung (§ 2 Abs. 1) einzutragen.

(3) Die Aufzeichnungen können per Hand oder durch gedruckte Protokolle automatisch arbeitender Datenerfassungsanlagen oder durch maschinenlesbare Datenträger vorgenommen werden.

(4) Für das Betriebstagebuch gilt eine Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren nach der letzten Eintragung.

§ 4 Mitteilungspflicht

(1) Betreiber

  1. von Abwasserbehandlungsanlagen, in denen die Abwasserreinigung mit biologischen Verfahren (Formblatt * für Eigenüberwachungsergebnisse) erfolgt, ausgenommen Kleinkläranlagen (Anlagen mit einem Abwasseranfall von weniger als acht Kubikmeter je Tag (Bemessungsgröße), also einer Kapazität von etwa 50 Einwohnerwerten (EW),
  2. von Abwasserbehandlungsanlagen mit physikalischen oder chemischen oder physikalisch-chemische Verfahren (Formblatt * für Eigenüberwachungsergebnisse) mit einer Kapazität von mehr als 100 Kubikmeter je Tag,
  3. von Abwasserbehandlungsanlagen für Abwasser ab zehn Kubikmeter je Tag, sofern in dem wasserrechtlichen Bescheid oder in einer anderen öffentlich-rechtlichen Entscheidung Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor der Vermischung mit anderem Abwasser gestellt sind,
  4. von öffentlichen Schmutz- und Mischwasserkanälen (Formblatt * für Eigenüberwachungsergebnisse) sowie zugehörigen Regenbecken

haben die Ergebnisse der Eigenüberwachung jährlich in einem Bericht zusammenzufassen und diesen der zuständigen Wasserbehörde jeweils bis zum 31. März des folgenden Jahres vorzulegen. Für nicht behandlungsbedürftiges Abwasser aus Abwasseranlagen im Sinne der Nummern 2 oder 3 ist entsprechend zu berichten. Abweichend davon sind für folgende Abwasserbehandlungsanlagen vierteljährlich jeweils bis zum Ende des Folgemonats zusammengefasste Berichte vorzulegen:

  1. für Abwasserbehandlungsanlagen größer als 50.000 Einwohnerwerte,
  2. für Abwasserbehandlungsanlagen mit einem Abwasseranfall über 100 Kubikmeter je Tag, sofern in dem wasserrechtlichen Bescheid oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Entscheidung Anforderungen für den Ort des Anfalls gestellt sind.

(2) Der Bericht für Abwasserbehandlungsanlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und für nicht behandlungsbedürftiges Abwasser muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Abwasserdurchfluss in Kubikmeter je Tag,
  2. Konzentrationen der Abwasserinhaltsstoffe im Anlagenzulauf und Anlagenablauf entsprechend dem in der Anlage 1 oder 2 oder in dem in der behördlichen Entscheidung festgelegten Umfang, einschließlich der Angabe der angewendeten Mess- und Analyseverfahren sowie die Probenahmeart,
  3. Betriebsstörungen und sonstige Vorkommnisse, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Reinigungsleistung der Abwasserbehandlungsanlage oder eine wesentliche nachteilige Veränderung des Gewässers verursacht haben oder besorgen ließen und die daraufhin eingeleiteten Maßnahmen,
  4. die ermittelte Jahresschmutzwassermenge, den Energieverbrauch; bei Anlagen zur Behandlung oder Mitbehandlung kommunalen Abwassers außerdem die angeschlossenen Einwohner und Einwohnergleichwerte, den Fremdwasseranteil in vom Hundert der Jahresschmutzwasserrnenge sowie Menge und Verbleib des Klärschlammes.

(3) Der Bericht für Abwasseranlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Schmutz- und Mischwasserkanäle
    1. Gesamtlänge des Kanalnetzes,
    2. Gesamtlänge der im Berichtszeitraum und im Wiederholungszeitraum überprüften Abschnitte der Kanäle,
    3. angewandtes Verfahren der Zustandsklassifizierung,
    4. prozentuale Einteilung der überprüften Abschnitte der Kanäle in Zustandsklassen,
    5. Angaben über Schäden mit sofortigem Handlungsbedarf und über deren Behebung;
  2. Regenbecken
    1. Bezeichnung und Art der Anlage,
    2. Gewässer, in welches eingeleitet wird und örtliche Lage der Einleitungsstelle,
    3. Ergebnisse von Funktions- und Zustandskontrollen,
    4. Angaben über Schäden mit sofortigem Handlungsbedarf und über deren Behebung.

(4) Dem Bericht nach Absatz 1 ist eine Zusammenfassung der Eigenüberwachungsergebnisse beizufügen.

Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium bestimmt hierfür Formblätter. Die Zusammenfassung ist in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen.

__________________
*) MBl. LSA 2010 S. 641

§ 5 Ausnahmen 13

(1) In begründeten Fällen kann auf Antrag widerruflich vom Umfang der Eigenüberwachung und von Mess- und Analyseverfahren gemäß Anlage 2 Nr. 3 Abs. 2 abgewichen werden, wenn die erforderliche Überwachung auf andere Weise gewährleistet wird.

(2) Bei Betriebsstandorten, die in ein Standortverzeichnis nach Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/ 681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) Nr.517/2013 vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.06.2013 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind, kann die Auswertung und Berichterstattung (§ 4) auch im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung erfolgen, wenn die Bestimmungen dieser Verordnung damit eingehalten werden.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten 13

Ordnungswidrig im Sinne des § 114 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 die erforderlichen Kontrollen, Messungen und Untersuchungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder vornehmen lässt,
  2. entgegen § 3
    1. kein Betriebstagebuch führt oder
    2. die erforderlichen Aufzeichnungen nicht, nicht vollständig oder unrichtig vornimmt

    oder

  3. entgegen § 4 seiner Mitteilungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

§ 7 Übergangsvorschrift

Soweit für die Eigenüberwachung vorhandener Abwasserbehandlungsanlagen erstmals Geräte oder Einrichtungen einzusetzen sind, hat der Eigenüberwachungspflichtige diese innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb zu nehmen.

§ 8 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Eigenüberwachungsverordnung vom 1. Juli 1999 (GVBl. LSA S. 182), geändert durch die Verordnung vom 22. Oktober 2003 (GVBl. LSA S. 276, 2004 S. 45), außer Kraft.

.

Abwasserbehandlungsanlagen, in denen die Abwasserreinigung mit biologischen Verfahren erfolgtAnlage 1
(zu § 2 Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 2 Nr. 2, Anlage 2 Nr. 1 Abs. 2 Satz 2)

1. Anwendungsbereich

(1) Diese Anlage gilt für Abwasserbehandlungsanlagen, in denen die Inhaltsstoffe des Abwassers biologisch abgebaut werden.

(2) Diese Anlage gilt nicht für Abwasseranlagen zur Reinigung von häuslichem Abwasser bei denen der Abwasseranfall weniger als acht Kubikmeter pro Tag (Bemessungsgröße) beträgt (Kleinkläranlagen). Dies entspricht etwa 50 Einwohnerwerten.

2. Probenahme

(1) Die Art der Probenahme ist dem Zweck der Untersuchung anzupassen. Für Probenahmen am Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage ist der Einleitungsbescheid zugrunde zu legen.

(2) Um Tagesschwankungen und unterschiedliche Belastungen zu erfassen, sind die Probenahmen zu unterschiedlichen Tageszeiten und an unterschiedlichen Wochentagen durchzuführen.

3. Mess- und Analysenverfahren

(1) Für die Untersuchungen der Abwasserproben können anstelle von Mess- und Analysenverfahren nach DIN-Vorschriften Betriebsmethoden verwendet werden, wenn

  1. der nach DIN 38402-A 511 ermittelte Verfahrensvariationskoeffizient an Standardlösungen 5 v. H. nicht übersteigt,
  2. die vom Anbieter der Betriebsmethode angegebenen Qualitätssicherungsmaßnahmen durchgeführt und dokumentiert werden.

(2) Die Ermittlung von Messergebnissen kann auch durch selbsttätig arbeitende (automatische) Messeinrichtungen erfolgen, wenn mit diesen Einrichtungen gleichwertige Ergebnisse erzielt werden.

(3) Auf das DWA-Arbeitsblatt A 704 "Betriebsmethoden für die Abwasseranalytik" wird hingewiesen.2

4. Art und Umfang der Überwachung

(1) Die Mindestanforderungen an Art und Umfang sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.

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Ort der
Untersuchung/
Anlagenteil

Kontrollparameter, sofern für die
Anlage/das Abwasser zutreffend

ungelüftete Abwasserteiche

Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage
(Bemessungswert bezogen auf den Parameter BSB5-roh)
(60g BSB5 pro Einwohner und Tag

bis 999 EW1.000 bis
5.000 EW
5.001
bis 10.000 EW
größer
als 10.000 EW
 Abwasserdurchflusswwwtkk
FunktionskontrolleFunktion wesentlicher klärtechnischer und messtechnischer Einrichtungenwwwtwtt
Sichtkontrolle im Bereich der Einleitungsstelle am Gewässermwwww
Zulauf KläranlageAbwassertemperaturwwwtwtt
pH-Wertwwwtkk
BSB52 x a2 x aqqm
NH4-N   mw
Pgcs   mw
TNb   mw
absetzbare Stoffe mwww
CSB 4  qmw
Biologische Stufe
(sofern zutreffend)
Sauerstoffgehalt wwtwtk
Schlammvolumen wwwt
TSBB, mmwt
Schlammindex mmwwt 
mikroskopisches Bild   mw
Ablauf BiologieAbwassertemperatur wwtwtt
Fällung/FlockungChemikalienvorrat   wtt
Chemikalienverbrauch  wwtt
NachklärungSichttiefe wwtwtt
Trübungsmessung5   wt t
Ablauf KläranlagepH-Wertwwwwwt
CSB 4 6qqm2 x mw
BSB5qqm2 x mw
NH4-Nqqmw2 x w
NO2-N qmmw
NO3-N q w2 x w
Nges 3 qmmw
TNb7 qmmw
Pgesqqm2 x m2 x w
Schwermetalle (außer Eisen) 8 mwww
Chlor, Cyanid, Sulfid, Chrom VI8 wwww
AOX 8 6 x a2 x m2 x m2 x m
Kohlenwasserstoffe, gesamt8 4 x ammm
sonstige Stoffe 8 mmmm
SchlammbehandlungSchlammmenge Zugabe u. Entnahme wwtwtt
Trockensubstanz  mmw
pH-Wert   wtt
SchlammentwässerungSchlammanfall (entwässert)  aam
Filtratbeschaffenheit (Menge, BSB5, N, P)  aam
a = jährlich; q = quartalsweise; m = monatlich; w = wöchentlich; wt = werktäglich (Mo. bis Fr.); t = täglich; k= kontinuierlich
2) Die DWA- Arbeitsblätter werden vom Verlag für Abwasser, Abfall und Gewässerschutz, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef, herausgegeben.
3) Nges = NH4 - N + NO2 - N + NO3 - N
4) Statt des CSB kann auch der TOC bestimmt werden.
5) Alternativ zur Sichttiefe
6) CSB-Bestimmung gemäß § 6 Abs. 3 der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändet durch Artikel 20 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der jeweils geltenden Fassung.
7) Für industriell-gewerbliche Abwasseranlagen nur zutreffend, sofern für diesen Parameter Anforderungen festgelegt sind.
8) Sofern für diesen Parameter Anforderungen festgelegt sind.

(2) Die Tätigkeiten zu und die Intervalle von Funktions- und Zustandskontrollen sowie zur Reinigung und Wartung der Anlagen und Anlagenteile sind unter Berücksichtigung der Betriebserfahrung in Kontroll- und Wartungsplänen festzulegen. Diese Pläne sind zusammen mit dem Betriebstagebuch aufzubewahren.

5. Abwasserdurchflussmessung

(1) Bei jeder Probenahme vom Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage ist der momentane Abwasserdurchfluss zu erfassen.

(2) Zur Durchflussmessung genügt bei Anlagen bis 5.000 Einwohnerwerten Ausbaugröße die Ausrüstung mit einem Messwehr (fest eingebaut oder als Stauschieber). Anlagen größer als 5.000 Einwohnerwerte sind mit selbst- schreibenden Messgeräten zur Durchflussmessung auszustatten.

(3) Für die Messgeräte ist mindestens einmal jährlich eine Kontrollmessung nach DIN 19559' oder soweit nach Art des Messgerätes die DIN 19559 nicht anwendbar ist, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen.

(4) Eine Durchflussmessung ist nicht erforderlich bei

  1. Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Kapazität kleiner 500 Einwohnerwerte und Einleitungen mit einem Abwasseranfall kleiner 50 Kubikmeter je Tag; der Abwasseranfall kann über die Messung des Trinkwasserverbrauches ermittelt werden.
  2. Chargenbetrieb; der Abwasseranfall kann in anderer geeigneter Weise, beispielsweise über die Anzahl der Chargen, ermittelt werden.

.

Abwasserbehandlungsanlagen mit physikalischen oder chemischen oder
physikalisch-chemischen Verfahren und von nicht behandlungsbedürftigen Abwasser
Anlage 2
(z. § 2 Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 2 Nr. 2, § 5 Abs. 1)

1. Anwendungsbereich

(1) Diese Anlage gilt für

  1. Abwasserbehandlungsanlagen, in denen die Inhaltsstoffe des Abwassers durch physikalische oder chemische oder physikalisch-chemische Verfahren entfernt werden,
  2. nicht behandlungsbedürftiges Abwasser, für das Anforderungen an die Abwasserbeschaffenheit im wasserrechtlichen Bescheid oder einer öffentlich-rechtlichen Entscheidung festgelegt sind.

(2) Sie gilt nicht für die Behandlung des Abwassers nach physikalischen oder chemischen Verfahren, wenn solche Verfahren integrierter Bestandteil einer biologischen Abwasserbehandlungsanlage sind. In diesen Fällen gilt Anlage 1.

(3) Die Untersuchung einzelner Parameter ist nicht erforderlich

  1. für das Einleiten von Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage, die nach einer bauaufsichtlichen Zulassung eingebaut und betrieben wird und mit der die Anforderungen der Abwasserverordnung erfüllt werden oder
  2. bei Erbringung von bestimmten Nachweisen, mit denen die Anforderungen der Abwasserverordnung als eingehalten gelten.

2. Probenahme

(1) Die Art der Probenahme ist dem Zweck der Untersuchung anzupassen. Für Probenahmen am Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage ist der Einleitungsbescheid zugrunde zu legen.

(2) Um Tagesschwankungen und unterschiedliche Belastungen zu erfassen, sind die Probenahmen zu unterschiedlichen Tageszeiten und an unterschiedlichen Wochentagen durchzuführen.

(3) Fallen Abwasserinhaltsstoffe, auf die das Abwasser zu untersuchen ist, vorwiegend während bestimmter Betriebszustände an oder wird die Abwasserbehandlung chargenweise vorgenommen, sind die Proben so zu entnehmen, dass diese Betriebszustände oder diese Chargen erfasst werden.

(4) Bei der Überwachung von Teilströmen hat diese am Ort des Anfalls oder jeweils vor Vermischung mit anderem Abwasser (anderen Teilströmen, Kühlwasser, häuslichem Abwasser, Niederschlagswasser) zu erfolgen.

3. Mess- und Analysenverfahren

(1) Für die Untersuchungen der Abwasserproben können anstelle von Mess- und Analysenverfahren nach DIN-Vorschriften Betriebsmethoden verwendet werden, wenn

  1. der nach DIN 38402-A 511 ermittelte Verfahrensvariationskoeffizient an Standardlösungen 5 v. H. nicht übersteigt,
  2. die vom Anbieter der Betriebsmethode angegebenen Qualitätssicherungsmaßnahmen durchgeführt und dokumentiert werden.

(2) Sind für einzelne Parameter noch keine geeigneten Betriebsmethoden verfügbar, sind Analysenverfahren nach DIN anzuwenden.

(3) Die Ermittlung von Messergebnissen kann auch durch selbsttätig arbeitende (automatische) Messeinrichtungen erfolgen, wenn mit diesen Einrichtungen gleichwertige Ergebnisse erzielt werden.

(4) Auf das DWA-Arbeitsblatt A 704 "Betriebsmethoden für die Abwasseranalytik" wird hingewiesen.2

4. Art und Umfang der Überwachung

(1) Die Mindestanforderungen an Art und Umfang sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.

.

Kontrollparameter sofern der genannte Inhaltsstoff produktionsbedingt im Abwasser erwartet werden kann

Abwasseranfall
unter 10 m3/d10 m3/d bis 100 m3/düber 100 m3/d
Allgemeine Parameter
Abwasserdurchfluss Direkteinleiterttk
Abwasserdurchfluss Indirekteinleiterwtt
k (ab 500 m3/d)
Abwassertemperaturwtt
pH-Wertwtt
Leitfähigkeit mw
abfiltrierbare Stoffe wt
CSB 3.4 6 x a2 x m
BSB5 3 4 x am
Nährstoffe 3
NH4-Nmwt
NO3-Nmmw
Nges 5mmw
Pgesmmw
Schwermetalle (außer Eisen)m2 x m2 x w
Weitere Parameter
Chlor, Cyanid, Sulfid, Chrom VImww
AOX2 x a6 x a2 x m
Sonstige Stoffe4 x amm
Kohlenwasserstoffe gesamt2 x a4 x am
Funktionskontrolle
Funktion wesentlicher klärtechnischer und messtechnischer Einrichtungenttt
Sichtkontrolle im Bereich der Einleitungsstelle am Gewässer 3mww
a = jährlich; m = monatlich; w = wöchentlich; t = täglich; k = kontinuierlich

(2) Die Tätigkeiten zu und die Intervalle von Funktions- und Zustandskontrollen sowie zu Reinigung und Wartung der Anlagen und Anlagenteile sind unter Berücksichtigung der Betriebserfahrung in Kontroll- und Wartungsplänen festzulegen. Diese Pläne sind zusammen mit dem Betriebstagebuch aufzubewahren.

5. Abwasserdurchflussmessung

(1) Bei jeder Probenahme vom Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage ist der momentane Abwasserdurchfluss zu erfassen. Die Regelung gilt auch für Abwasserteilströme oder für Abwasservorbehandlungsanlagen. Bei mehr als 100 Kubikmeter täglichem Abwasseranfall bei Direkteinleitern und ab 500 Kubikmeter täglichem Abwasseranfall bei Indirekteinleitern ist die Durchflussmessung mit selbstschreibenden Messgeräten auszustatten. Liegt der Abwasseranfall jeweils unter der genannten Abwassermenge, kann der Abwasseranfall über die Messung des Frischwasserverbrauches ermittelt werden.

(2) Für die Messgeräte ist mindestens einmal jährlich eine Kontrollmessung nach DIN 19559 * oder soweit nach Art des Messgerätes die DIN 19559 nicht anwendbar ist, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen.

(3) Eine Durchf1ussmessung ist nicht erforderlich bei Chargenbetrieb; der Abwasseranfall kann über die Anzahl der Chargen ermittelt werden.

*) Die DIN-Normen werden von der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und von der Fachgruppe Wasserchemie der Gesellschaft Deutscher Chemiker, Verlag-Chetnie, Weinheim (Bergstraße) herausgegeben und beim Patent- und Markenamt München archivmäßig gesichert niedergelegt.

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KleinkläranlagenAnlage 3
(zu § 2 Abs. 3 Satz 1)

1. Anwendungsbereich

Diese Anlage gilt für Abwasserbehandlungsanlagen, in denen häusliches Abwasser mit einem Bemessungszufluss von weniger als acht Kubikmeter pro Tag mechanisch und biologisch behandelt wird (vollbiologische Kleinkläranlagen). Dies entspricht einer Behandlungskapazität von etwa 50 Einwohnern.

2. Art und Umfang der Überwachung

(1) Die Eigenüberwachung umfasst die Kontrolle und die Wartung der Kleinkläranlage.

(2) Die Kontrolle umfasst im Wesentlichen die Zustands- und Funktionskontrolle der Anlage durch Sichtprüfung. Sie ist regelmäßig von einem Sachkundigen durchzuführen.

(3) Die Wartung ist entsprechend der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung und den Herstellerangaben durch einen Fachkundigen durchzuführen. Der Umfang und die Häufigkeit der Wartung sind zwischen dem Kleinkläranlagenbetreiber und dem Fachkundigen zu regeln. Die Häufigkeit der Wartung richtet sich nach den Anforderungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. Anlagen ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung sind mindestens halbjährlich zu warten.

(4) Die Anforderungen an die Wartung ergeben sich aus der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung der Kleinkläranlage. Liegt keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vor, hat die Wartung mindestens Folgendes zu beinhalten:

  1. Einsichtnahme in das Betriebstagebuch und Kontrolle der Eintragungen sowie Überprüfung der Vollständigkeit,
  2. Kontrolle des baulichen Zustandes der Anlage sowie Funktionskontrolle und Wartung aller technischen Einrichtungen und aller sonstigen Anlagenteile, einschließlich Einstellung optimaler Betriebswerte,
  3. Feststellung der Schlammspiegelhöhe und Veranlassung einer bedarfsgerechten Schlammabfuhr.

3. Probenahme

(1) Im Rahmen der Wartung ist der Ablauf der Kleinkläranlage zu beproben.

(2) Der Untersuchungsumfang hat mindestens den Anforderungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zu entsprechen. Liegt keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vor, hat mindestens halbjährlich eine Probenahme am Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage und die Untersuchung der Probe auf die Parameter CSB, BSB5, absetzbare Stoffe und pH-Wert zu erfolgen.

4. Mess- und Analysenverfahren

Für die Untersuchungen der Abwasserproben können anstelle von Mess- und Analysenverfahren nach DIN-Vorschriften Betriebsmethoden verwendet werden, wenn

  1. der nach DIN 38402-A 51 * ermittelte Verfahrensvariationskoeffizient an Standardlösungen 5 v. H. nicht übersteigt,
  2. die vom Anbieter der Betriebsmethode angegebenen Qualitätssicherungsmaßnahmen durchgeführt und dokumentiert werden.

5. Anforderungen an die Durchführung der Überwachung

(1) Personen, die die regelmäßigen Kontrollen der Kleinkläranlage durchführen, müssen über die notwendige Sachkunde verfügen. Als sachkundig gelten Personen des Betreibers oder beauftragter Dritter, die aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen gewährleisten, dass sie Eigenkontrollen an Kleinkläranlagen sachgerecht durchführen.

(2) Personen, Firmen und Institutionen, die mit der Wartung von Kleinkläranlagen beauftragt werden, müssen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachweisen. Fachkundige sind die Inhaber von Nachweisen über die Erlangung der Fachkunde zur Wartung von Kleinkläranlagen. Der Nachweis der Fachkunde gilt als erbracht, wenn die Person an einem Fachkundelehrgang teilgenommen hat und im Besitz eines Fachkunde-Nachweises über die Erlangung der Fachkunde zur Wartung von Kleinkläranlagen ist. Die Regelungen dazu sind im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlicht.

(3) Ein gleichwertiger Nachweis über die Erlangung der Fachkunde zur Wartung von Kleinkläranlagen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum steht dem nach Absatz 2 gleich. Die Vorlage einer beglaubigten deutschen Übersetzung kann verlangt werden.

*) Die DIN-Normen werden von der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und von der Fachgruppe Wasserchemie der Gesellschaft Deutscher Chemiker, Verlag-Chemie, Weinheim (Bergstraße) herausgegeben und beim Patent- und Markenamt München archivmäßig gesichert niedergelegt.

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Kanäle und RegenbeckenAnlage 4
(zu § 2 Abs. 3 Satz 1)

1. Anwendungsbereich

(1) Diese Anlage gilt für öffentliche Schmutz- und Mischwasserkanäle mit den zugehörigen Regenbecken.

(2) Regenbecken im Sinne des Absatzes 1 sind Anlagen, die der Rückhaltung und Behandlung von Mischwasser dienen. Hierzu gehören z.B. Regenrückhalteanlagen, Regenüberlaufbecken, Stauraumkanäle und Filteranlagen.

2. Art und Umfang der Überwachung

(1) Die Überwachung der Kanäle umfasst die regelmäßige Überprüfung der Funktion und des Zustandes dieser Anlagen. Sofern sich aufgrund von technischen Vorschriften oder Herstellerangaben nichts anderes ergibt, sind Kanäle, für die ein Dichtigkeitsnachweis vorliegt, erneut nach spätestens 15 Jahren, danach wie alle übrigen Kanäle nach spätestens zehn Jahren zu untersuchen.

(2) Die Überwachung der Regenbecken umfasst die Sichtkontrolle von Anlagen auf Ablagerungen und Verstopfungen, insbesondere am Einlauf, an Überläufen und am Ablauf und die Funktionskontrolle der technischen Ausrüstung, Messgeräte und Drosseleinrichtungen. Die Überwachung soll insbesondere nach Belastung der Anlagen durch Starkregenereignisse, mindestens jedoch vierteljährlich durchgeführt werden. An der Einleitungsstelle in das Gewässer sind vierteljährlich Sichtkontrollen auf Auffälligkeiten, wie z.B. Ablagerungen, An- und Abschwemmungen, Geruch und Färbung, durchzuführen.

(3) Die Anlagen sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik regelmäßig zu reinigen und zu warten. Die Reinigungs- und Wartungsintervalle sind aufgrund der Betriebserfahrung in Wartungs- oder Reinigungsplänen festzulegen. Diese Pläne sind zusammen mit dem Betriebstagebuch aufzubewahren.

(4) Auf das DWA-Arbeitsblatt A 149-3 "Zustandserfassung und -beurteilung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden; Teil 3: Zustandsklassifizierung und -bewertung" wird hingewiesen.

1) Die DIN-Normen werden von der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und von der Fachgruppe Wasserchemie der Gesellschaft Deutscher Chemiker, Verlag-Chemie, Weinheim (Bergstraße) herausgegeben und beim Deutschen Patent- und Markenamt München archivmäßig gesichert niedergelegt.

2) Die DWA-Arbeitsblätter werden vom Verlag für Abwasser, Abfall und Gewässerschutz, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef, herausgegeben.

3) Nur bei Direkteinleitung

4) Statt des CSB kann auch der TOC bestimmt werden.

5) Statt Nges = NH4 - N + NO2 - N + NO3 -N kann auch der TNb bestimmt werden.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE