VAwS LSA - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Sachsen-Anhalt -

25. Januar 1996
(GVBl. LSA S. 58; S. 477; 05.12.1997 S. 1067; 01.03.2006 S. 183 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 753.5



Zur aktuellen Fassung

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich; Anzeigepflicht

(1) Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 163 Abs. 1 und 2 WG LSA. Sie gilt nicht für Anlagen zur unterirdischen behälterlosen Lagerung Tiefspeicherung) wassergefährdender Stoffe. Für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersaft und für ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist und Silagen gelten nur die §§ 1 bis 3 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 6, § § 4, 5, 7, 8, 10 Abs. 1 und 4, § 27 Nrn. 1, 2, 4, 5, § § 28 und 29.

(2) Wer Anlagen nach § 163 Abs. 1 und 2 WG LSA einbauen, aufstellen, betreiben, wesentlich ändern, außer Betrieb nehmen oder ausbauen will, hat dies der Wasserbehörde unter Verwendung eines Formblattes (Anlage 1 (Seite 1, 2)) mindestens sechs Wochen vor Baubeginn oder vor der beabsichtigten Handlung anzuzeigen. Die Wasserbehörde bestätigt innerhalb von sechs Wochen den Eingang der Anzeige.

(3) Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind

  1. Anlagen zum Umgang mit Lebens-, Genuß- oder Futtermitteln,
  2. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der Wassergefährdungsklasse (WGK) 0,
  3. oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe A gemäß § 6,
  4. oberirdische Anlagen mit einem Gesamtvolumen < 1000 Liter,
  5. Anlagen für eine Größenordnung von
    unter 800 m3 Gülle
    unter 150 m3 Jauche
    unter 25 m3 Silagesickersaft,
  6. Anlagen, die gemäß § 164 WG LSA einer Eignungsfeststellung oder nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einer Zulassung bedürfen.

(4) Die Wasserbehörde kann verlangen, daß ihr Anlagen angezeigt werden, die von der Anzeigepflicht gemäß Absatz 3 ausgenommen sind, wenn die Kenntnis der Anlagen auf Grund der hydrogeologischen Beschaffenheit oder Schutzbedürftigkeit des Anlagenstandortes für die Wasserbehörde erforderlich ist.

(5) Im Rahmen bergrechtlicher Betriebspläne nehmen die Bergbehörden die nach dieser Verordnung bestehenden Aufgaben der Wasserbehörde wahr. Entscheidungen der Bergbehörden bedürfen des Einvernehmens mit der Wasserbehörde.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Anlagen sind selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten. Betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage.

(2) Gasförmig sind Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50 °C liegt oder die bei 50 °C einen Dampfdruck größer als drei bar haben. Feste Stoffe sind Stoffe, die nach dem Verfahren zur Abgrenzung brennbarer Flüssigkeiten gegen brennbare feste oder salbenförmige Stoffe in Nummer 3 der Technischen Regel für brennbare Flüssigkeiten, TRbF 003, Ausgabe März 1981 (BArbBl. 1981 S. 55) als fest oder salbenförmig gelten. Flüssig sind Stoffe, die weder gasförmig nach Satz 1 noch fest nach Satz 2 sind.

(3) Unterirdisch sind Anlagen oder Anlagenteile, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind. Alle anderen Anlagen oder Anlagenteile gelten als oberirdisch.

(4) Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung. Abfüllen ist das Befüllen und. Entleeren von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen. Umschlagen ist das Laden und Löschen von Schiffen sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes.

(5) Herstellen ist das Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen. Behandeln ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern Verwenden ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften. Wenn wassergefährdende Stoffe hergestellt, behandelt oder verwendet werden, befinden sie sich im Arbeitsgang.

(6) Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teile einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage. Auch andere Behälter, die im engen funktionalen Zusammenhang mit Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen stehen, sind grundsätzlich Bestandteil von Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen. Solche Behälter sind jedoch Teil einer Lageranlage, wenn sie mehr wassergefährdende Stoffe enthalten können, als für eine Tagesproduktion oder Charge benötigt werden. Die Zuordnung behält Gültigkeit auch bei Betriebsunterbrechung.

(7) Rohrleitungen sind feste oder flexible Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe.

(8) Lageranlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern von wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern und Verpackungen dienen. Vorübergehendes Lagern in Transportbehältern oder kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport liegen nicht vor, wenn eine Fläche regelmäßig dem Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen dient. Abfüllanlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe von einem Transportbehälter in einen anderen gefüllt werden. Umschlaganlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes umgeladen werden.

(9) Stillegen ist das Außerbetriebnehmen einer Anlage; dazu gehört nicht die bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung.

(10) Aufstellen und Einbauen ist das Errichten und Einfügen von vorgefertigten Anlagen und Anlagenteilen. Instandhalten ist das Aufrechterhalten, Instandsetzen, das Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustandes einer Anlage. Reinigen ist das Entfernen von Verunreinigungen und Reststoffen von und aus Anlagen.

(11) Schutzgebiete sind

  1. Wasserschutzgebiete nach § 48 WG LSA; ist die weitere Zone unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich,
  2. Heilquellenschutzgebiete nach § 143 Abs. 1 und § 144 WG LSA,
  3. Gebiete, für die eine vorläufige Anordnung nach § 50 Abs. 1 WG LSA oder eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 185 Abs. l WG LSA erlassen ist.

(12) Überschwemmungsgebiete sind festgestellte Überschwemmungsgebiete nach § 96 Abs. 1 und 3 WG LSA.

(13) Betriebsstörung ist eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs einer Anlage, sofern wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten können.

§ 3 Grundsatzanforderungen

(1) Für alle dieser Verordnung unterliegenden Anlagen gelten folgende Anforderungen, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist:

  1. Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, daß wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein. Einwandige unterirdische Behälter sind unzulässig. Satz 3 gilt nicht für einwandige unterirdische Behälter mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse 0, Jauche, Gülle oder Silagesickersaft, Lebens-, Genuß- oder Futtermitteln oder festen wassergefährdenden Stoffen.
  2. Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein.
  3. Austretende wassergefährdende Stoffe, müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden. Im Regelfall müssen die Anlagen mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden, sofern sie nicht doppelwandig und mit Leckanzeigegerät versehen sind.
  4. Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, müssen zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden.
  5. Auffangräume dürfen keine Abläufe haben.
  6. Der Anlagenbetreiber hat eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandsetzungs- und Alarm plan sowie mit Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr aufzustellen und einzuhalten. Bei Heizölverbraucherlageranlagen mit einem Gesamtvolumen bis zehn Kubikmeter genügt die Kennzeichnung und das Anbringen eines Merkblattes gemäß § 9. Ist eine Betriebsanweisung auf Grund anderer Rechtsvorschriften vorhanden, so kann diese um die Anforderungen dieser Verordnung ergänzt werden.

(2) Die zuständige Wasserbehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nrn. 5 und 6 Satz 1 zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, daß die Anforderungen nach § 163 Abs. 1 bis 3 WG LSA erfüllt sind. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die oberste Wasserbehörde allgemein für bestimmte Arten von Anlagen Ausnahmen zulassen.

§ 4 Anforderungen an bestimmte Anlagen

Die Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen, an Anlagen zum Herstellen und Behandeln wassergefährdender flüssiger Stoffe und an Anlagen zum Verwenden dieser Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen ergeben sich aus Anlage 2. Diese Anforderungen lassen die allgemein anerkannten Regeln der Technik unberührt, sie sind jedoch vorrangig gegenüber den Grundsatzanforderungen nach § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 3. Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersaft und für ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist und Silagen ergeben sich aus Anlage 3.

§ 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik

Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne des § 163 Abs. 3 WG LSA gelten insbesondere die vom Deutschen Institut für Bautechnik in der Bauregelliste A bekanntgemachten technischen Regeln sowie die technischen Vorschriften und Baubestimmungen. die Fachministerien des Landes Sachsen-Anhalt durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt haben. Bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der technischen Vorschriften und Baubestimmungen durch einen Hinweis auf ihre Fundstelle ersetzt werden. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch gleichwertige Baubestimmungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die durch Bekanntmachung eines Ministeriums des Landes Sachsen-Anhalt veröffentlicht worden sind.

§ 6 Gefährdungspotential

(1) Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, vor allem hinsichtlich der Anordnung, des Aufbaus, der Schutzvorkehrungen und der Überwachung, richten sich nach ihrem Gefährdungspotential.

(2) Das Gefährdungspotential hängt insbesondere ab vom Volumen der Anlage und der Gefährlichkeit der in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden Stoffe sowie der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes. Der Grad der Gefährlichkeit eines wassergefährdenden Stoffes wird durch die Wassergefährdungsklasse (WGK) ausgedrückt, die Wassergefährdungsklasse bestimmt sich nach der "Verwaltungsvorschrift über die nähere Bestimmung wassergefährdender Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit" (§ 19g Abs. 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 23. September 1986, BGBl. I S. 1529, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Umweltkriminalität vom 27. Juni 1994, BGBl. I S.1440 - Katalog wassergefährdender Stoffe) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(3) Das Volumen der Anlage und die Gefährlichkeit werden durch die in der folgenden Tabelle dargestellten Gefährdungsstufen (Stufe A, B, C oder D) berücksichtigt; bei gasförmigen Stoffen ist deren Masse anzusetzen. Unterteilte Behälter (Mehrkammerbehälter) werden hierbei als ein Gesamtbehälter betrachtet. Für Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen, deren Wassergefährdungsklasse (WGK) nicht sicher bestimmt ist, ist die Gefährdungsstufe nach WGK 3 zu ermitteln.

Volumen in m3WGK 0WGK 1WGK 2WGK 3
oder Masse in t    
 < 0,1Stufe AStufe AStufe AStufe A
> 0,1< 1Stufe AStufe AStufe AStufe C
> 1< 10Stufe AStufe AStufe BStufe D
> 10< 100Stufe AStufe AStufe CStufe D
> 100< 1000Stufe AStufe BStufe DStufe D
> 1000 Stufe AStufe CStufe DStufe D

§ 7 Weitergehende Anforderungen

Die Wasserbehörde kann an Anlagen nach § 163 Abs. 1 und 2 WG LSA Anforderungen stellen, die über die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 163 Abs. 3 WG LSA, in dieser Verordnung, in einer Bauartzulassung, in einem baurechtlichen Prüfzeichen sowie einem Prüfzeugnis oder in einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung festgelegten Anforderungen hinausgehen, wenn andernfalls auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles die Voraussetzungen des § 163 Abs. 1 oder 2 WG LSA nicht erfüllt sind.

§ 8 Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften

Wer eine Anlage betreibt, hat diese bei Schadensfällen und Betriebsstörungen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, wenn eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindert oder unterbunden werden kann. Soweit erforderlich, ist die Anlage zu entleeren.

§ 9 Kennzeichnungspflicht, Merkblatt

(1) Anlagen sind mit deutlich lesbaren, dauerhaften Kennzeichnungen zu versehen, aus denen sich ergibt, mit welchen wassergefährdenden Stoffen und unter welchem Betriebsdruck in den Anlagen umgegangen werden darf. Ist eine Kennzeichnung nach anderen Rechtsvorschriften vorhanden, so kann diese um die Anforderungen dieser Verordnung ergänzt werden.

(2) Betreiber von Anlagen haben die amtlich bekanntgemachten Merkblätter "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen und das Bedienungspersonal über deren Inhalt zu unterrichten.

§ 10 Anlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten

(1) Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten (§ 2 Abs. 11) sind Anlagen nach § 163 Abs. 1 und 2 WG LSA unzulässig. Die Wasserbehörde kann für standortgebundene oberirdische Anlagen Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.

(2) In der weiteren Zone von Schutzgebieten sind oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe D, unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen C und D unzulässig.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen in der weiteren Zone von Schutzgebieten nur Anlagen verwendet werden, die mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind. Der Auffangraum muß das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können.

(4) In Überschwemmungsgebieten dürfen Anlagen nach § 163 Abs. 1 und 2 WG LSA nur so eingebaut, aufgestellt oder betrieben werden, daß sie nicht aufschwimmen oder anderweitig durch Hochwasser beschädigt werden und daß keine wassergefährdenden Stoffe aus den Anlagen austreten können.

§ 11 Anlagenkataster

(1) Für Anlagen der Gefährdungsstufe D hat der Betreiber ein Anlagenkataster zu erstellen. Bei anderen Anlagen kann die Wasserbehörde ein Anlagenkataster verlangen, wenn von der Anlage erhebliche Gefahren für ein Gewässer ausgehen können.

(2) Das Anlagenkataster muß mindestens folgende Angaben umfassen:

  1. eine Beschreibung der Anlage, ihre wesentlichen Merkmale sowie die wassergefährdenden Stoffe nach Art und Volumen, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb in der Anlage vorhanden sein können,
  2. eine Beschreibung der für den Gewässerschutz bedeutsamen Gefahrenquellen in der Anlage und der Vorkehrungen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gewässerschäden bei Betriebsstörungen in der Anlage.

(3) Das Anlagenkataster ist fortzuschreiben.

(4) Der Betreiber hat das Anlagenkataster ständig gesichert bereitzuhalten und der Wasserbehörde auf Verlangen eine Ausfertigung vorzulegen. Sie kann, insbesondere bei erheblichem Umfang des Anlagenkatasters, verlangen, daß das Anlagenkataster mit Mitteln der automatischen Datenverarbeitung erfaßt, gespeichert und übermittelt wird.

(5) Bei offenkundig unvollständigen oder sonst mangelhaften Anlagenkatastern kann die Wasserbehörde verlangen, daß der Betreiber einen Sachverständigen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 mit der Prüfung und, falls der Betreiber nicht dazu in der Lage ist, auch mit der Erstellung des Anlagenkatasters beauftragt.

(6) Sind für Anlagen Genehmigungen oder Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich und enthalten die entsprechenden Unterlagen die in Absatz 2 genannten Angaben vollständig, ist kein weiteres Anlagenkataster zu führen. Diese Angaben sind in einem besonderen Teil der Unterlagen zusammenzufassen. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

§ 12 Anforderungen an Rohrleitungen

(1) Unterirdische Rohrleitungen sind in der Regel nur zulässig, wenn eine oberirdische Anordnung aus Sicherheitsgründen nicht. möglich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit unterirdische Rohrleitungen zum Anschluß an unterirdische Anlagen notwendig sind.

(2) Bei zulässigen unterirdischen Rohrleitungen sind lösbare Verbindungen und Armaturen in überwachbaren dichten Kontrollschächten anzuordnen. Diese Rohrleitungen müssen hinsichtlich ihres technischen Aufbaus einer der folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Sie müssen doppelwandig sein; Undichtheiten der Rohrwände müssen durch ein zugelassenes Lackanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden.
  2. Sie müssen als Saugleitung ausgebildet sein, in der die Flüssigkeitssäule bei Undichtheiten abreißt.
  3. Sie müssen mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein; auslaufende Stoffe müssen in einer Kontrolleinrichtung sichtbar werden; in diesem Fall dürfen die Rohrleitungen keine brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF (jetzt BetrSichV)vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 229), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 11 Gerätesicherheitsgesetz vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 836), mit einem Flammpunkt bis 55 °C führen.

Kann aus Sicherheitsgründen keine dieser Anforderungen erfüllt werden, darf nur ein gleichwertiger technischer Aufbau verwendet werden.

(3) oberirdische Rohrleitungen müssen hinsichtlich ihres technischen Aufbaus entweder Absatz 2 entsprechen oder aus einem Material bestehen, das gegen die zu befördernden wassergefährdenden Stoffe und gegen Korrosion so beständig ist, daß Undichtigkeiten nicht zu besorgen sind.

Teil 2
Anlagen zum lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe; Rohrleitungen

Abschnitt 1
Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art

§ 13 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger wassergefährdender Stoffe

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger wassergefährdender Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie der Gefährdungsstufe A entsprechen.

(2) Andere Anlagen sind einfach oder herkömmlich

  1. hinsichtlich ihres technischen Aufbaus, wenn
    1. die Behälter doppelwandig sind oder als oberirdische einwandige Behälter in einem flüssigkeitsdichten Auffangraum stehen,
    2. Undichtheiten der Behälterwände durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden, ausgenommen bei oberirdischen Behältern im Auffangraum, und
    3. Auffangräume nach Buchstabe a so bemessen sind, daß das dem Rauminhalt des Behälters entsprechende Lagervolumen zurückgehalten werden kann; dient der Auffangraum mehreren oberirdischen Behältern, so ist für seine Bemessung nur der Rauminhalt des größten Behälters maßgebend; dabei müssen aber mindestens 10 v. H. des. Gesamtvolumens der Anlage zurückgehalten werden können; kommunizierende Behälter;
  2. hinsichtlich ihrer Einzelteile, wenn diese technischen Vorschriften oder Baubestimmungen entsprechen, die für die Beurteilung der Eigenschaft einfach oder herkömmlich eingeführt sind.

§ 14 Anlagen zum Lagern fester wässergefährdender Stoffe

Anlagen zum Lagern fester wassergefährdender Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn die Anlagen eine gegen die gelagerten wassergefährdenden Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und undurchlässige Bodenfläche haben und die wassergefährdenden Stoffe

  1. in dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse und das Lagergut beständigen Behältern oder Verpackungen oder
  2. in geschlossenen Lagerräumen gelagert werden. Geschlossenen Lagerräumen stehen Plätze gleich, die gegen Witterungseinflüsse und gegen den Zutritt von Wasser und anderen Flüssigkeiten so geschützt sind, daß wassergefährdende Stoffe nicht austreten können.

§ 15 Rohrleitungen

Rohrleitungen sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie den Anforderungen des § 12 Abs. 2 entsprechen oder wenn sie den Anforderungen des § 12 Abs. 3 entsprechen und im gesamten Verlauf frei einsehbar sind.

Abschnitt 2
Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

§ 16 Verfahren

(1) Die Eignungsfeststellung nach § 164 Abs. 1 Satz 1 WG LSA wird auf Antrag für eine einzelne Anlage, eine Bauartzulassung nach § 164 Abs. 1 Satz 2 WG LSA auf Antrag für serienmäßig hergestellte Anlagen erteilt.

(2) Den Anträgen sind die zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen und Pläne, insbesondere bau- oder gewerberechtliche Zulassungen, beizufügen. Zum Nachweis der Eignung ist ein Gutachten eines Sachverständigen beizufügen, es sei denn, die zuständige Behörde verzichtet darauf. Als Nachweis gelten auch Prüfbescheinigungen und Gutachten von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Prüfstellen oder Sachverständigen, wenn die Ergebnisse der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden und die Prüfanforderungen denen nach dieser Verordnung gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit wird vom Landesamt für Umweltschutz festgestellt. Die zuständige Behörde kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen, falls dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.

(3) Soweit eine Bauartzulassung vorliegt, ist für den in der Bauartzulassung bezeichneten Gegenstand eine Eignungsfeststellung nicht erforderlich.

(4) Über Bauartzulassungen entscheidet das Landesamt für Umweltschutz.

§ 17 Vorzeitiger Einbau

Anlagen und Anlagenteile, deren Verwendung nach § 164 WG LSA nur nach Eignungsfeststellung oder mit Bauartzulassung zulässig ist, dürfen vor deren Erteilung nicht eingebaut werden. Die Wasserbehörde kann den vorzeitigen Einbau zulassen. Baurechtliche und gewerberechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 18 Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

Eine Eignungsfestellung oder Bauartzulassung darf nur erteilt werden, wenn mindestens die Grundsatzanforderungen nach § 3 erfüllt sind oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird.

§ 19 Anwendung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Die Vorschriften der §§ 4 bis 6 und 12 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF (jetzt BetrSichV) in der jeweils geltenden Fassung sind auch auf solche Anlagen zum Lagern brennbarer Flüssigkeiten anzuwenden, die keinen gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dies gilt jedoch nicht für die in § 1 Abs. 3 und 4 und § 2 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF (jetzt BetrSichV) bezeichneten Anlagen und Behältern

Abschnitt 3
Betrieb der Anlagen

§ 20 Befallen und Entleeren

(1) Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstandes den Füllvorgang selbsttätig unterbricht oder akustischen Alarm auslöst, befüllt weiden. Dies gilt nicht für einzeln benutzte oberirdische Behälter mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1000 Liter, wenn sie mit einer selbsttätig schließenden Zapfpistole befüllt werden sowie für das Befüllen und Entleeren ortsbeweglicher Behälter in Abfüllanlagen.

(2) Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl EL, Dieselkraftstoff oder Ottokraftstoffen dürfen, abweichend von den in Absatz 1 gestellten Anforderungen, aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung allgemein bestimmen, daß auf feste Leitungsanschlüsse und eine Überfüllsicherung verzichtet werden kann, wenn sichergestellt wird, daß auf andere Weise ein Überfüllen ausgeschlossen ist.

(4) Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen.

Teil 3
Anlagen zum Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden dieser Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen

§ 21 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen

(1) Sind bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden von wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufen A, B oder C die Grundsatzanforderungen nach § 3 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 nicht erfüllbar, so entsprechen die Anlagen dennoch dem Besorgnisgrundsatz nach § 163 Abs. 1 WG LSA, wenn

  1. die bei Leckagen oder Betriebsstörungen unvermeidbar aus der Anlage austretenden wassergefährdenden Stoffe in einer Auffangvorrichtung in der betrieblichen Kanalisation zurückgehalten werden, von wo aus sie schadlos entsorgt werden können,
  2. die bei ungestörtem Betrieb der Anlage unvermeidbar in unerheblichen Mengen in die betriebliche Kanalisation gelangenden wassergefährdenden Stoffe nicht zu einer Überschreitung der nach § 13 WG LSA an die Abwassereinleitung oder an die Indirekteinleitung zu stellenden oder der im wasserrechtlichen Bescheid festgesetzten Anforderungen führen.

(2) Auf Grund einer Bewertung der Anlage, der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe, der Abwasseranlagen und der Gewässerbelastungen ist in der Betriebsanweisung nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 zu regeln, in welchem Umfang die wassergefährdenden Stoffe getrennt erfaßt und kontrolliert werden müssen sowie eingeleitet werden dürfen.

Teil 4
Überwachung

§ 22 Sachverständige

(1) Sachverständige im Sinne des § 165 Abs. 2 Satz 3 WG LSA sind die von Organisationen für Prüfungen nach § 23 bestellten Personen. Die Organisationen werden vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Sachsen-Anhalt anerkannt.

(2) Anerkennungen anderer Länder gelten auch in Sachsen-Anhalt. Entsprechendes gilt auch für die gleichwertigen Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Die Gleichwertigkeit der Anerkennung wird vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung festgestellt.

(3) Organisationen können anerkannt werden, wenn sie

  1. nachweisen und sicherstellen, daß die von ihnen für die Prüfung bestellten Sachverständigen
    1. auf Grund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, daß sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,
    2. zuverlässig sind,
    3. hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht,
  2. Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind,
  3. die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen stichprobenweise kontrollieren,
  4. die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammeln, auswerten und die Sachverständigen in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrichten,
  5. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens fünf Millionen DM erbringen und
  6. erklären, daß sie das Land Sachsen-Anhalt und die anderen Länder, in denen die Sachverständigen tätig sind, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellen.

(4) Als Organisationen im Sinne des Absatzes 3 können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefaßt sind und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.

(5) Die Sachverständigen sind verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. Das Prüftagebuch ist der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(6) Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden.

§ 23 Überprüfung von Anlagen

(1) Der Betreiber hat nach Maßgabe des § 165 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 und 5 WG LSA durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen

  1. unterirdische Anlagen und Anlagenteile,
  2. oberirdische Anlagen mit einem Gefährdungspotential der Stufen C oder D, in Schutzgebieten der Stufe B, C oder D,
  3. Anlagen, für die Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 164 Abs. 1 Satz 1 oder 2 WG LSA, in einer gewerberechtlichen Bauartzulassung oder in einem Bescheid über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese. Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 165 ausgegeben am 8.2.1996 mit einem Gefährdungspotential der Stufe B vor Inbetriebnahme sowie nach einer wesentlichen Änderung oder bei Stillegung durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen.

(2) Die Wasserbehörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung nach § 165 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 WG LSA besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz 1 genannte Anlagen vorschreiben. Sie kann im Einzelfall Anlagen nach Absatz 1 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, daß eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.

(3) Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluß der Prüfung vor Inbetriebnahme.

(4) Die Prüfungen nach Absatz 1 und 2 entfallen, soweit die Anlage zu den selben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 163 WG LSA berücksichtigt werden.

(5) Der Betreiber hat dem Sachverständigen vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen vorzulegen. Der Sachverständige hat über jede durchgeführte Prüfung der Wasserbehörde und dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht vorzulegen. Für die Prüfberichte kann die Verwendung eines amtlichen Musters vorgeschrieben werden.

Teil 5
Fachbetriebe

§ 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht

Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind

  1. alle Tätigkeiten gemäß § 167 WG LSA an
    1. Anlagen zum Umgang mit festen oder gasförmigen, wassergefährdenden Stoffen,
    2. Anlagen zum Umgang mit Lebens-, Genuß- oder Futtermitteln,
    3. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten der Gefährdungsstufen A oder B,
    4. Feuerungsanlagen;
  2. Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 163 Abs. 1 und 2 WG LSA, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben, dazu gehören:
    1. Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen, Grob- oder Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen,
    2. Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung als Auffangraum,
    3. Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen oder Beschichtungen, sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind,
    4. Einbauen, Aufstellen, Instandhalten oder Instandsetzen von Elektroinstallationen einschließlich Meß-, Steuer- und Regelanlagen;
  3. Instandsetzen, Instandhalten oder Reinigen von Anlagen oder Anlagenteilen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsverfahren, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem betriebseigenen Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden;
  4. Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen oder gewerberechtlichen Bauartzulassung oder mit einem baurechtlichen Prüfzeichen oder in einer Eignungsfeststellung ausdrücklich von der Fachbetriebspflicht ausgenommen sind.

§ 25 Technische Überwachungsorganisationen

Technische Überwachungsorganisationen im Sinne des § 167 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WG LSA sind die nach § 22 anerkannten Organisationen jeweils für ihren Fachbereich.

§ 26 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft

(1) Fachbetriebe nach § 167 WG LSA haben auf Verlangen gegenüber der Wasserbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sie tätig werden, die Fachbetriebseigenschaft nach § 167 Abs. 2 WG LSA nachzuweisen. Der Nachweis ist geführt, wenn der ausführende Fachbetrieb

  1. eine Bestätigung einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft vorlegt, wonach er zur Führung von Gütezeichen dieser Gemeinschaft für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten nach § 167 Abs. 1 WG LSA berechtigt ist, oder
  2. eine Bestätigung einer Technischen Überwachungsorganisation über den Abschluß eines Überwachungsvertrages vorlegt.

(2) Die Fachbetriebseigenschaft ist auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nach § 163 Abs. 1 oder 2 WG LSA nachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Betriebe, die nicht selbst Fachbetrieb im Sinne § 167 Abs. 2 WG LSA sind, erlangen diese Eigenschaft nicht durch Kooperation mit einem Fachbetrieb. Rechtlich unselbständige Teile von Betriebe gelten als Fachbetriebe, wenn sie selbst die Voraussetzungen des § 167 Abs. 2 WG LSA erfüllen.

Teil 6
Bußgeldvorschrift

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 191 Abs. 3 WG LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Abs. 2 Einbau, Aufstellung, Betrieb, wesentliche Änderung, Außerbetriebnahme oder Ausbau einer Anlage nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  2. entgegen § 8 bei Schadensfällen und Betriebsstörungen eine Anlage nicht unverzüglich außer Betrieb nimmt oder entleert,
  3. entgegen § 9 Abs. 1 Anlagen nicht oder nicht richtig mit einer Kennzeichnung versieht,
  4. in Schutzgebieten eine Anlage einbaut, aufstellt oder verwendet, die nicht § 10 Abs. 1 bis 3 entspricht,
  5. in Überschwemmungsgebieten eine Anlage einbaut oder aufstellt, die nicht § 10 Abs. 4 entspricht,
  6. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 ein Anlagenkataster nicht führt oder entgegen § 11 Abs. 3 nicht fortschreibt,
  7. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Behälter ohne feste Leitungsanschlüsse oder ohne Überfüllsicherung oder entgegen § 20 Abs. 2 ohne selbsttätig schließende Abfüllsicherung befüllt oder befüllen läßt,
  8. Prüfungen nach § 23 durchführt, ohne von einer nach § 22 anerkannten Organisation für die Prüfung bestellt zu sein,
  9. als Betreiber entgegen § 23 Abs. 1 oder 2 Anlagen nicht oder nicht fristgemäß überprüfen läßt.

Teil 7
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 28 Bestehende Anlagen

(1) Für Anlagen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen), sind die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 6, § § 9, 11 und 20 bis zum 31. Dezember 1996 zu erfüllen, es sei denn, daß diese Anforderungen auch schon nach der bisherigen Rechtslage bestanden.

(2) Werden durch diese Verordnung andere als die in Absatz 1 genannten Anforderungen neu begründet oder verschärft, so sind bestehende Anlagen bis zum 31. Dezember 1998 diesen Anforderungen anzupassen.

(3) Die obere Wasserbehörde kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von den Anforderungen, Geboten oder Verboten dieser Verordnung oder von den Fristen nach § 28 zulassen, wenn die Anforderungen, Gebote oder Verbote oder die fristgemäße Anpassung der bestehenden Anlagen den Betreiber unverhältnismäßig belasten würde und auf andere Weise sichergestellt wird, daß wassergefährdende Stoffe nicht in eine Abwasseranlage, den Boden oder ein Gewässer gelangen oder rechtzeitig wirksame Maßnahmen eingeleitet werden können.

(4) Soweit die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere die hydrogeologische Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Standortes, dies erfordern, kann die Wasserbehörde kürzere Anpassungsfristen als nach Absatz 2 verlangen.

(5) Bestehende Anlagen, deren gefährliche Mängel nicht ausreichend zu beseitigen sind, sind durch den Betreiber spätestens bis zum 31. Dezember 1998 stillzulegen. Die Wasserbehörde kann in besonders begründeten Fällen auch kürzere Fristen festlegen.

(6) Absatz 2 gilt nicht für Anlagen, die seit dem 1. Juli 1990 eingebaut oder aufgestellt und gemäß § 26 Abs. 1 des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. I S. 467) bei der zuständigen Behörde angezeigt, gemäß § 19h des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Umweltkriminalität vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1440), oder § 164 WG LSA von der zuständigen Wasserbehörde eignungsfestgestellt oder in einem Verfahren unter Beteiligung der Wasserbehörde zugelassen worden sind.

(7) Für bestehende Anlagen gilt die Eignungsfeststellung als erteilt, wenn die Verwendung am 1. Juli 1990 nach dem bis dahin geltenden Recht zulässig war Absatz 1, 2 und 5 bleiben unberührt.

(8) Bestehende Anlagen, die nach § 1 Abs. 2 als neue Anlagen anzuzeigen wären und für die keine Eignungsfeststellung oder andere wasserrechtliche Entscheidung vorliegt, sind der Wasserbehörde unter Verwendung des gemäß § 1 Abs. 2 amtlich bekanntgemachten Formulars bis zum 31. Dezember 1996 anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Prüfbericht gemäß § 23 Abs. 5 sowie ein Maßnahmenplan mit Terminen zur Beseitigung der im Prüfbericht benannten Mängel beizufügen.

(9) Der Betreiber hat bestehende Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen, die auf Grund des § 23 erstmalig einer Prüfung bedürfen, spätestens bis zum 30. Juni 1996 unaufgefordert überprüfen zu lassen.

(10) Der Betreiber hat bestehende Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden, die auf Grund § 23 erstmalig einer Prüfung bedürfen, spätestens bis zum 31. Dezember 1996 unaufgefordert überprüfen zu lassen.

(11) Absatz 9 und 10 gelten nicht, wenn in einer behördlichen Zulassung eine Ausnahme von der Prüfpflicht erteilt oder eine andere Frist für die erstmalige Prüfung bestimmt wird.

§ 29 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 sind Sachverständige im Sinne des § 22 Abs. 1 auch die nach Gewerberecht oder von einer obersten Wasserbehörde zugelassenen Sachverständigen und die von einer anerkannten Technischen Überwachungsorganisation bestellten Sachverständigen.

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Formblätter (Seite 1, 2Anlage 1

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 Anlage 2
zu § 4 Satz 1

1. Allgemeines

Die Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender flüssiger Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen richten sich nach den folgenden Tabellen.

1.1 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen (F)

F=über die betrieblichen Anforderungen hinaus keine Anforderungen an Befestigung und Abdichtung der Fläche.
F1 =stoffundurchlässige Fläche.
F2 =wie F1, aber mit Nachweis.

1.2 Anforderungen an das Rückhaltevermögen (R) für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten

R0 =über die betrieblichen Anforderungen hinaus kein Rückhaltevermögen.
R1 =Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (beispielsweise Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks).
R2 =Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne daß Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden.
R3 =Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät.

1.3 Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art (I)

I0 =über die betrieblichen Anforderungen hinaus keine Anforderungen an die Infrastruktur.
I1 =Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit ständig besetzter Betriebsstätte (beispielsweise Meßwarte) oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge; Aufzeichnung der Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb und Veranlassung notwendiger Maßnahmen.
I2 =Alarm- und Maßnahmeplan, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist.

1.4 Zugrunde zu legendes Volumen

Das in den Tabellen 2.1 und 2.3 zur Ermittlung der Anlagengröße zugrunde zu legende Volumen ist das Volumen der größten abgesperrten Betriebseinheit. Bei Faß- oder Gebindelager ist der Rauminhalt aller Fässer/Gebinde anzurechnen.

1.5 Einhaltung der Anforderungen

Die Anforderungen gelten als auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumenbereiches erfüllt werden.

2. Tabellen

Zeichenerklärungen:+ : zusätzlich
 / : wahlweise

2.1 Anforderungen an oberirdische Lageranlagen

Volumen der
Lageranlage in m3
WGK 0WGK 1WGK 2WGK 3
< 1F0 + R0 + I0F0 + R0 + I0F0 +R0 +I0F1 + R2 + I0 /
> 1 - < 10F0 + R0 + I0F1 + R0 + I1F1 + R1 + I1 *)F2 + R2 + I0 /
F1 + R3 + I0
> 10 - < 100F0 + R0 + I0F1 + R1 + I1F1+ R1 + I2 /
F2 + R1 + I1
F2+ R2 + I0 /
F1 + R3 + I0
> 100F1 + R1 + I0F1 + R1 + I2 /
F2 + R1 + I1
F2 + R2 + I0 /
F1 + R3 + I0
F2 + R2 + I0 /
F1 + R3 + I0
*) Bei GFK-Behältern bis 2 m3 Rauminhalt zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff, die bis zum 31. Dezember 1999 aufgestellt wurden, entfällt R1, wenn die Behälter auf einem flüssigkeitsdichten Boden aufgestellt sind und am Aufstellungsort im Umkreis von fünf Metern keine Abläufe vorhanden sind.

2.1.1 Anforderungen an Faß- und Gebindelager

Die Größe des nach Tabelle 2.1 erforderlichen Auffangraumes R1 und R2 ist wie folgt zu staffeln:

Gesamtrauminhalt
Vges in m3
Rauminhalt des Rückhaltevermögens
< 10010 v.H. von Vges wenigstens den Rauminhalt des größten Gefäßes
> 100- < 10003 v.H. von Vges, wenigstens jedoch 10 m3
> 10002 v.H. von Vges. wenigstens jedoch 30 m3

2.2 Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen

Behälter/VerpackungenWGK 0         WGK 1         WGK 2         WGK 3         
Befüllen und Entleeren von ortsbeweglichen BehälternF0 + R0 + I0F1 + R1 + I0F2 + R1 + I0F2 + R1 + I0
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder nicht gleichwertig sindF0 + R0 + I0F1 + R0 + I1F1 + R1 + I1F1 + R1 + I2
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefährgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sindF0 + R0 + I0F0 + R0 + I0F1 + R0 + I2F1 + R0 + I2

2.2.1 Beim Befüllen und Entleeren von Heizölverbraucheranlagen aus hierfür zugelassenen Straßentankwagen und Aufsetztanks unter Verwendung von selbsttätig schließenden Abfüllsicherungen und Grenzwertgebern werden an die Abfüllplätze keine besonderen Anforderungen gestellt.

2.2.2 Für Umschlagvorgänge in Häfen und für das Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen gelten folgende Anforderungen:

  1. Beim Umschlag in Druckbetrieb muß die Umschlaganlage mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlußeinrichtung ausgestattet sein, das selbsttätig land- und schiffsseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung dazwischen öffnet, wenn und bevor die Leitungsverbindung infolge Abtreiben des Schiffes zerstört werden kann.
  2. Beim Saugbetrieb muß sichergestellt sein, daß bei einem Schaden an der Saugleitung das Transportmittel nicht durch Heberwirkung leerlaufen kann.

2.2.3 Für das Befüllen und Entleeren von Eisenbahnkesselwagen gilt:

Die zum Befüllen und Entleeren von Eisenbahnkesselwagen verwendeten Rohr- oder Schlauchleitungen müssen mit einem Nottrennsystem (beispielsweise Abreißkupplung) oder anderen zumindest gleichwertigen Schutzvorrichtungen ausgestattet sein.

Diese Vorrichtung muß ein Austreten von wassergefährdenden Stoffen verhindern, wenn während des Befüll- oder Entleervorganges die Eisenbahnkesselwagen ihren Standort verändern.

2.3 Anforderungen an Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe

Volumen der Anlage
in m3
WGK 0WGK 1WGK 2WGK 3        
< 0,1F0 + R0 + I0F0+ R0 + I0F1+ R2+ I0F1 + R2 + I0
> 0,1 - < 1F0 + R0 + I0F1+ R2 + I1/
F0+ R0 + I2
F1+ R2 + I1F1 + R2 + I1/
F2 + R2 + I0
> 1 - < 10F1 + R0 + I0F1+ R1+ I1F1 + R1 + I1F2 + R2 + I1
> 10 - < 100F1 + R0 + I1F1+ R1 + I1F2 + R2 + I1 + I2F2 + R2 + I1 + I2
> 100 - < 1000F1 + R0 + I1F2 + R1 + I1 + I2F2 + R2 + I1 + I2F2 + R2 + I1 + I2
> 1000F1 + R0 + I1 + I2F2 + R2 + I1 + I2F2 + R2 + I1 + I2F2 + R2 + I1 + I2

Für Anlagen in und über Gewässern, die funktionsbedingt die Anforderungen gemäß Nummer 2.3 nicht erfüllen können, gelten die Anforderungen F0 + R0 + I1 + I2.

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 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersaft und an ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist und SilagenAnlage 3
(zu § 4 Satz 3)

Ergänzend zu den Anforderungen nach § § 1, 3 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 6, § § 7, 8, 10 Abs. 1 und 4 und § 28 werden an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersaft und für ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist und Silagen folgende besondere Anforderungen gestellt, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsatzanforderungen nach § 3 vorgehen:

1. Anforderungen au die Bauweise

Die Anforderungen an die Bauweise der Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersaft ergeben sich für Bemessung, Ausführung und Beschaffenheit aus DIN 11622, Teile 1 bis 4, Ausgabe 7/94, einschließlich der zugehörigen Beiblätter *.

2. Anforderungen am Sammel- und Abfülleinrichtungen

2.1. Rohrleitungen

Rohrleitungen müssen aus korrosionsbeständigem Material bestehen. Die Rücklaufleitung vom Lagerbehälter zur Vorgrube oder zur Pumpstation muß zur sicheren Absperrung mit zwei Schiebern versehen sein. Einer davon soll ein Schnellschlußschieber sein.

2.2. Schieber und Pumpen

Für Schieber in Rücklaufleitungen ist DIN 11832, Ausgabe 11/90 zu beachten.*Schieber und Pumpen müssen leicht zugänglich sein. Sie sind über einer wasserundurchlässigen Fläche anzuordnen.

2.3. Vorgruben, Gerinne und Kanäle

Vorgruben, Gerinne und Kanäle müssen wasserundurchlässig hergestellt werden.

2.4. Abfüllplätze

Plätze, auf denen Jauche oder Gülle abgefüllt wird, müssen wasserundurchlässig befestigt sein. Niederschlagswasser, welches mit dem Abfüllplatz in Verbindung kommt, ist in die Vorgrube, Jauchegrube oder in die Pumpatation der Abfülleinrichtung einzuleiten.

3. Lagerung von Festmist und Silagen

3.1. Anlagen zum Lagern von Festmist und Silagen sind mit einer dichten und wasserundurchlässigen Bodenplatte zu versehen. Zur Ableitung der Jauche und der Silagesickersäfte ist die Bodenplatte seitlich einzufassen und gegen das Eindringen von Oberflächenwasser aus dem umgebenden Gelände zu schützen.

3.2. Sofern eine Ableitung der Jauche in eine vorhandene Jauche- oder Güllegrube nicht möglich ist, ist sie gesondert zu sammeln.

4. Anforderungen an das Fassungsvermögen der Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle, Silagesickersaft und Festmist

Das Fassungsvermögen der Anlagen muß auf die Belange des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes und des Grundwasserschutzes abgestimmt sein. Das Fassungsvermögen muß größer sein als die erforderliche Kapazität während des längsten Zeitraumes, in dem das Ausbringen auf landwirtschaftliche Flächen verboten ist, es sei denn, der Wasserbehörde gegenüber kann nachgewiesen werden, daß die das gegebene Fassungsvermögen übersteigende Menge umweltgerecht entsorgt wird. Eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Verwertung oder Ausbringung des Inhaltes nach der Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118), geändert durch Artikel 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung düngemittelrechtlicher Vorschriften vom 16. Juli 1997 (BGBl. I S. 1835), muß gewährleistet sein.

Bei offenen Behältern zur Lagerung von Jauche, Gülle und Silagesickersaft ist ein Mindestfreibord sowie ein Sicherheitszuschlag für Niederschlagswasser an jeder Stelle einzuhalten.

5. Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten

Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle und Silagesickersäften in Schutzgebieten nach § 2 Abs. 11 sind zusätzlich zu den vorstehenden Anforderungen mit Leckerkennungseinrichtungen auszurüsten.

*) Die DIN-Normen

11 622 Gärfuttersilos und Güllebehälter; Bemessung, Ausführung, Beschaffenheit; Gärfuttersilos und Güllebehälter aus Stahlbeton, Stahlbetonfertigteilen, Betonformsteinen und Betonschalungssteinen, Ausgabe 7/94 und
11832 Landwirtschaftlichte Hoftechnik, Armaturen für Flüssigmist, Schieber für statische Drücke bis maximal 1 bar, Ausgabe 11/90,
sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.