Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (2)
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Abschnitt 3
Alte Rechte und alte Befugnisse
§ 32 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für Benutzungen aufgrund von Rechten oder Befugnissen, die nach dem Wassergesetz vom 17. April 1963 (GBl. I S. 77) oder dem Wassergesetz vom 2. Juli 1982 (GBl. I S. 467) erteilt oder in einem durch diese Gesetze geordneten Verfahren aufrechterhalten worden sind, wenn am 1. Juli 1990 rechtmäßige und betriebsbereite Anlagen zur Ausübung des Rechts oder der Befugnis vorhanden waren; ist bei der Erteilung des Rechts oder der Befugnis eine spätere Zeit bestimmt worden, bis zu der eine Wasserbenutzungsanlage errichtet und in Betrieb gesetzt sein muss, so gilt dieser Zeitpunkt.
§ 33 Widerruf alter Rechte und alter Befugnisse
Die Wasserbehörde kann die in § 32 bezeichneten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) gegen Entschädigung widerrufen, soweit von der Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie kann sie ohne Entschädigung, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. Juli 1990 geltenden Recht zulässig war, widerrufen,
Unberührt bleibt die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung nach § 8.
§ 34 Maßnahmen beim Erlöschen alter Rechte und alter Befugnisse
Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde die in § 21 Abs. 1 vorgesehenen Anordnungen treffen. In den Fällen des § 33 Satz 1 ist der Unternehmer zu entschädigen. § 21 Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 35 Eintragung und Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse
(1) Alte Rechte und alte Befugnisse sind, soweit sie bekannt sind, von Amts wegen in das Wasserbuch einzutragen.
(2) Die Wasserbuchbehörde hat die Inhaber derjenigen alten Rechte und alten Befugnisse, die nicht in ein nach bisherigem Wasserrecht vorgeschriebenes Wasserbuch eingetragen oder sonst bekannt sind, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes öffentlich aufzufordern, sie binnen einer Frist von drei Jahren nach der öffentlichen Aufforderung zur Eintragung in das Wasserbuch anzumelden. Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum Ablauf dieser Frist weder bekannt geworden noch angemeldet worden sind, erlöschen zehn Jahre nach der öffentlichen Aufforderung, soweit sie nicht bereits vor Ablauf dieser Frist aus anderen Rechtsgründen erloschen sind; auf diese Rechtsfolge ist in der öffentlichen Aufforderung hinzuweisen. Auf Rechte, die im Grundbuch eingetragen sind, findet Satz 2 keine Anwendung.
(3) Dem früheren Inhaber eines nach Absatz 2 Satz 2 erloschenen alten Rechts ist auf seinen Antrag eine Bewilligung im Umfang dieses Rechts zu erteilen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung vorliegen.
(4) Wer durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert ist, die Frist des Absatzes 2 Satz 1 einzuhalten, kann die Anmeldung binnen einer Frist von drei Monaten nach Beseitigung des Hindernisses nachholen.
(5) Ein fristgerechter Antrag auf Eintragung eines alten Rechts oder einer alten Befugnis, der zurückgewiesen werden müsste, weil am 1. Juli 1990 keine rechtmäßigen Anlagen vorhanden waren, gilt als Antrag nach § 37 Abs. 1.
§ 36 Inhalt, Umfang und Übergang alter Rechte und alter Befugnisse
(1) Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse bestimmen sich, wenn sie auf besonderem Titel beruhen, nach diesem, sonst nach den bisherigen Gesetzen. Für den Übergang alter Rechte und alter Befugnisse gelten § 11 Abs. 2 und § 14 Abs. 6 entsprechend.
(2) Stehen Inhalt oder Umfang eines alten Rechts oder einer alten Befugnis nicht oder nur teilweise fest, so werden sie auf Antrag ihres Inhabers von der Wasserbehörde festgestellt. Die Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Rechte Dritter werden von der Feststellung nicht berührt.
§ 37 Andere alte Benutzungen
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung wird erst nach Ablauf von fünf Jahren ab dem 1. Juli 1990 erforderlich für Benutzungen, die über die nach diesem Gesetz erlaubnisfreie Benutzung hinausgehen, soweit sie am 1. Juli 1990
nur mittels Anlagen ausgeübt werden können, gilt dies nur, wenn zu dem in § 32 genannten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.
Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung vor Ablauf der fünf Jahre beantragt worden, so darf die Benutzung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag fortgesetzt werden.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist dem Inhaber eines Rechts auf seinen fristgemäß gestellten Antrag eine Bewilligung im Umfange seines Rechts zu erteilen; § 9 bleibt unberührt. Der Anspruch auf eine Bewilligung nach Satz 1 besteht nicht, soweit nach dem am 1. Juli 1990 geltenden Recht die Aufhebung oder Beschränkung des Rechts ohne Entschädigung zulässig war.
(3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 aufgrund des § 9 eine Bewilligung versagt oder nur in beschränktem Umfange erteilt, so steht dem Berechtigten ein Anspruch auf Entschädigung zu. Dies gilt nicht, soweit nach dem am 1. Juli 1990 geltenden Recht die Aufhebung oder die Beschränkung des Rechts ohne Entschädigung zulässig war.
§ 38 Erloschene Rechte
Dem früheren Inhaber eines erloschenen Rechts, der sein Recht aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nach dem Wassergesetz vom 17. April 1963 (GBl. I S. 77) oder dem Wassergesetz vom 2. Juli 1982 (GBl. I S. 467) aufrechterhalten oder die zur Ausübung des Rechts erforderlichen Anlagen nicht erhalten hat, ist auf seinen Antrag eine Bewilligung im Umfang des erloschenen Rechts zu erteilen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung vorliegen. Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen Wasserbehörde schriftlich zu stellen. § 36 gilt sinngemäß.
Abschnitt 4
Ausgleich von Rechten und Befugnissen
§ 39 Ausgleichsverfahren
(1) Art, Maß und Zeiten der Ausübung von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen kann die Wasserbehörde auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen in einem Ausgleichsverfahren regeln oder beschränken, wenn das Wasser nach Menge und Beschaffenheit nicht für alle Benutzungen ausreicht oder sich diese beeinträchtigen und wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert.
(2) Für jeden Beteiligten ist die künftige Benutzung mit Bedingungen, Auflagen und Ausgleichszahlungen zu regeln. Die §§ 23, 24 und 30 gelten sinngemäß.
(3) Die Kosten des Ausgleichsverfahrens tragen die Beteiligten nach ihrem zu schätzenden Vorteil.
Abschnitt 5
Gewässerschutzbeauftragter
§ 40 Bestellung von Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz
(1) Benutzer von Gewässern, die an einem Tag mehr als 750 m 3 Abwasser einleiten dürfen, haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen.
(2) Soweit die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nicht bereits in Absatz 1 vorgeschrieben ist, kann die Wasserbehörde anordnen, dass die Einleiter von Abwasser in Gewässer oder Abwasseranlagen einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen haben.
(3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hinsichtlich des Einleitens von Abwasser als Wasserbeauftragte Tätigen gelten als Gewässerschutzbeauftragte.
(1) Der Gewässerschutzbeauftragte berät den Benutzer und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Gewässerschutz bedeutsam sein können.
(2) Der Gewässerschutzbeauftragte ist berechtigt und verpflichtet,
(3) Der Gewässerschutzbeauftragte erstattet dem Benutzer jährlich einen Bericht über die nach Absatz 2 getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen. Ist der Benutzer ein Unternehmen im Sinne des § 46a Satz 1, so kann der Gewässerschutzbeauftragte seiner Berichtspflicht durch Verweis auf gleichwertige Dokumentationen nachkommen, die er im Rahmen seiner Teilnahme an dem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung erstellt hat.
(4) Die Wasserbehörde kann im Einzelfall die in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten
§ 42 Pflichten des Benutzers
(1) Der Benutzer hat den Gewässerschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen und die ihm obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen. Der Benutzer hat die Bestellung des Gewässerschutzbeauftragten und die Bezeichnung seiner Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgabenbereich und seine Abberufung der Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen. Dem Gewässerschutzbeauftragten ist eine Abschrift der Anzeige auszuhändigen.
(1a) Der Benutzer hat den Betriebs- oder Personalrat vor der Bestellung des Gewässerschutzbeauftragten unter Bezeichnung der ihm obliegenden Aufgaben zu unterrichten. Entsprechendes gilt bei Veränderungen im Aufgabenbereich des Gewässerschutzbeauftragten und bei seiner Abberufung.
(2) Der Benutzer darf zum Gewässerschutzbeauftragten nur bestellen, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Werden der Wasserbehörde Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Gewässerschutzbeauftragte nicht die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt, kann sie verlangen, dass der Benutzer einen anderen Gewässerschutzbeauftragten bestellt.
(3) Werden mehrere Gewässerschutzbeauftragte bestellt, so hat der Benutzer für die erforderliche Koordinierung in der Wahrnehmung der Aufgaben, insbesondere durch Bildung eines Ausschusses, zu sorgen. Entsprechendes gilt, wenn neben einem oder mehreren Gewässerschutzbeauftragten Betriebsbeauftragte nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestellt werden. Der Benutzer hat ferner für die Zusammenarbeit der Betriebsbeauftragten mit den im Bereich des Arbeitsschutzes beauftragten Personen zu sorgen.
(4) Der Benutzer hat den Gewässerschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen und die Teilnahme an Schulungen zu ermöglichen.
§ 43 Stellungnahme zu Entscheidungen des Benutzers
(1) Der Benutzer hat vor Entscheidungen über die Einführung von Verfahren und Erzeugnissen sowie vor Investitionsentscheidungen eine Stellungnahme des Gewässerschutzbeauftragten einzuholen, wenn die Entscheidungen für den Gewässerschutz bedeutsam sein können.
(2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, dass sie bei den Entscheidungen nach Absatz 1 angemessen berücksichtigt werden kann; sie ist derjenigen Stelle vorzulegen, die über die Einführung von Verfahren und Erzeugnissen sowie über die Investition entscheidet
§ 44 Vortragsrecht
Der Benutzer hat durch innerbetriebliche Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass der Gewässerschutzbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle vortragen kann, wenn er sich mit dem zuständigen Betriebsleiter nicht einigen konnte und er wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung dieser Stelle für erforderlich hält. Kann der Gewässerschutzbeauftragte sich über eine von ihm vorgeschlagene Maßnahme im Rahmen seines Aufgabenbereichs mit der Geschäftsleitung nicht einigen, so hat diese den Gewässerschutzbeauftragten umfassend über die Gründe ihrer Ablehnung zu unterrichten.
§ 45 Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz
(1) Der Gewässerschutzbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
(2) Ist der Gewässerschutzbeauftragte Arbeitnehmer des zur Bestellung verpflichteten Benutzers, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Benutzer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Gewässerschutzbeauftragter ist die Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Bestellung an gerechnet, unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Benutzer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.
§ 46 Gewässerschutzbeauftragter bei Gebietskörperschaften, Zusammenschlüssen und öffentlich-rechtlichen Wasserverbänden
Gewässerschutzbeauftragter bei Gebietskörperschaften, bei Zusammenschlüssen, die aus Gebietskörperschaften gebildet werden, und bei öffentlich-rechtlichen Wasserverbänden ist der für die Abwasseranlagen zuständige Betriebsleiter oder ein sonstiger Beauftragter.
§ 46a Erleichterungen für auditierte Betriebsstandorte 09b
Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Förderung der privaten Eigenverantwortung für Unternehmen, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. L 114 vom 24.04.2002 S. 1, L 327 vom 04.12.2002 S. 10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen sind, durch Verordnung Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vorzusehen. Voraussetzungen hierfür sind, dass die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Landes vorgesehen sind, oder dass die Gleichwertigkeit durch die Verordnung nach dieser Vorschrift sichergestellt wird. Dabei können auch weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme oder die Rücknahme von Erleichterungen oder die ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichterungen, wenn Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr vorliegen, geregelt werden. Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn der Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung bescheinigt. Dabei können insbesondere Erleichterungen zu
Abschnitt 6
Entgelt für Wasserentnahmen
§ 47 Wasserentnahmeentgelt 09b
(1) Das Land kann nach Maßgabe dieser Bestimmung und der Verordnung nach Absatz 3 für das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern und das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser ein Entgelt (Wasserentnahmeentgelt) erheben. Dies gilt nicht für erlaubnis- oder bewilligungsfreie Benutzungen (§§ 22, 75, 78 und 137). Die zuständige Behörde kann den Entgeltpflichtigen auf Antrag von der Pflicht zur Entrichtung des Wasserentnahmeentgelts ganz oder teilweise befreien, wenn er für gewerbliche, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Zwecke Wasser in so großem Umfang benötigt, dass er durch die Entrichtung des Entgeltes nachhaltig erheblich in seiner Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt wäre. Satz 3 ist auch anzuwenden, wenn wichtige wasserwirtschaftliche, ökologische oder sonstige öffentliche Belange dies erfordern.
(2) Das Wasserentnahmeentgelt steht dem Land zu. Aus dem Aufkommen des Wasserentnahmeentgelts ist vorab der Verwaltungsaufwand zu decken, der dem Land durch den Vollzug der für das Wasserentnahmeentgelt maßgebenden Rechtsvorschriften entsteht. Das verbleibende Aufkommen ist für wasserwirtschaftliche Zwecke zu verwenden, insbesondere zur Sicherung und Verbesserung der quantitativen und qualitativen Bereitstellung von Wasser sowie für Zuschussgewährungen nach § 52a.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung festzulegen
Kapitel II
Wasserschutzgebiete
§ 48 Festsetzung von Wasserschutzgebieten 09b
(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,
können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden. Die nachfolgenden Vorschriften über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten gelten auch für die Änderung festgesetzter Wasserschutzgebiete.
(2) Die Wasserbehörde setzt das Wasserschutzgebiet durch Verordnung fest. Vor dem Erlass der Verordnung ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Abschluss des Anhörungsverfahrens schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wasserbehörde oder bei der Gemeinde Anregungen oder Bedenken gegen die Festsetzung vortragen; im Übrigen gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. § 30 gilt sinngemäß. Bekannt zu machen sind auch die beabsichtigten Schutzbestimmungen (§ 49). Diejenigen, deren Anregungen und Bedenken nicht berücksichtigt werden, sind über die Gründe zu unterrichten.
(3) Die Verordnung kann das Wasserschutzgebiet und seine Zonen zeichnerisch in Karten bestimmen. Werden die Karten nicht im Verkündungsblatt abgedruckt, so ist nach den folgenden Sätzen 3 bis 5 zu verfahren: Die Wasserbehörde, die die Verordnung erlässt, und die Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, haben Ausfertigungen der Karten aufzubewahren und jedem kostenlos Einsicht zu gewähren. Hierauf ist in der Verordnung hinzuweisen. Außerdem sind die in Satz 1 genannten Örtlichkeiten im Text der Verordnung grob zu beschreiben.
(4) Im Liegenschaftskataster ist ein Hinweis auf das festgesetzte Wasserschutzgebiet einzutragen. Die Wasserbehörde übersendet dafür dem Katasteramt geeignete Unterlagen.
(5) Die Kosten für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes trägt derjenige, welcher durch die Festsetzung unmittelbar begünstigt wird. Ist kein unmittelbar Begünstigter vorhanden, trägt die Kosten das Land.
(6) Die Wasserschutzgebiete sind in die Raumordnungsplanung aufzunehmen.
§ 49 Schutzbestimmungen
(1) Die Verordnung nach § 48 trifft für das Wasserschutzgebiet die erforderlichen Schutzbestimmungen. Sie kann es in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen einteilen.
(2) Durch die Schutzbestimmungen können im Wasserschutzgebiet
Insbesondere können die Eigentümer und Nutzungsberechtigten verpflichtet werden, Boden- und Gewässeruntersuchungen durchführen zu lassen oder durchzuführen, die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen und Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen.
(3) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Verordnung Schutzbestimmungen für alle oder mehrere Wasserschutzgebiete treffen.
(4) Die Wasserbehörde kann von Schutzbestimmungen im Einzelfall Befreiung erteilen, soweit der Schutzgebietszweck nicht gefährdet wird.
§ 50 Vorläufige Anordnungen
(1) Bevor ein Wasserschutzgebiet nach § 48 festgesetzt ist, kann die Wasserbehörde die in § 49 genannten Schutzbestimmungen durch vorläufige Anordnung festlegen, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebietes beabsichtigte Zweck gefährdet wäre. Vorhaben, die vor In-Kraft-Treten der vorläufigen Anordnung wasserbehördlich zugelassen worden waren, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung dürfen nicht untersagt werden. § 30 gilt auch für die vorläufigen Anordnungen.
(2) Die vorläufigen Anordnungen ergehen als Verordnung. Für die Verordnung gilt § 48 Abs. 3 und 5 entsprechend. Die Verordnung darf frühestens mit der Bekanntmachung der für die Schutzgebietsverordnung beabsichtigten Schutzbestimmungen (§ 48 Abs. 2) in Kraft treten. Sie tritt außer Kraft mit dem In-Kraft-Treten der Schutzgebietsverordnung, spätestens jedoch nach drei Jahren und sechs Monaten.
(3) Die vorläufigen Anordnungen können auch als Verfügung getroffen werden. Diese Verfügungen sind auch schon vor der Bekanntmachung der für die Schutzgebietsverordnung beabsichtigten Schutzbestimmungen (§ 48 Abs. 2) zulässig. Sie treten außer Kraft, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten die für die Schutzgebietsverordnung beabsichtigten Schutzbestimmungen bekannt gemacht worden sind, im übrigen mit dem In-Kraft-Treten der Schutzgebietsverordnung oder einer Verordnung nach Absatz 2, spätestens jedoch nach vier Jahren.
(4) Eine Wiederholung vorläufiger Anordnungen für einen längeren Zeitraum als insgesamt vier Jahre, von der ersten Anordnung gerechnet, ist unzulässig.
(5) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann Verordnungen nach § 49 Abs. 3 auch für Gebiete erlassen, für die vorläufige Anordnungen nach den vorstehenden Absätzen gelten.
(6) § 49 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 51 Entschädigungspflichtige Anordnungen
Stellt eine Anordnung nach § 49 eine Enteignung oder eine Einschränkung erworbener Rechte dar, so ist dafür Entschädigung zu leisten; für die Beschränkung einer Bewilligung gilt § 18, für die Beschränkung eines alten Rechts gilt § 33.
(1) Setzt eine Schutzbestimmung nach den §§ 49 oder 50 erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks beschränken oder mit zusätzlichen Kosten belasten, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile eine angemessene Zahlung zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach § 51 besteht. Dies gilt auch für Schutzbestimmungen, die vor dem 1. Juli 1990 getroffen worden sind. Pflanzenschutzrechtliche Verbote und Beschränkungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Wasserschutzgebieten stehen den Schutzbestimmungen gleich.
(2) Die Zahlungen nach Absatz 1 erbringt der Begünstigte; die §§ 58 bis 61 gelten entsprechend. Sie bemessen sich nach den durchschnittlichen Ertragseinbußen und Mehraufwendungen, gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. Ein Anspruch besteht nicht, soweit der wirtschaftliche Nachteil anderweitig ausgeglichen ist. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Verordnung Vorschriften erlassen über die Berechnung, Geringfügigkeitsgrenzen und die Fälligkeit des Ausgleichs sowie die Frist, innerhalb derer ein Antrag auf Zahlung gestellt werden muss.
(3) Zur landwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks im Sinne dieser Vorschrift gehören der Acker- und Pflanzenbau einschließlich der Grünlandbewirtschaftung, die Sonderkulturen sowie Garten- und Weinbau.
§ 52a Kooperativer Gewässerschutz, Zuschussgewährung 09b
(1) Das Land gewährt den Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung für Entschädigungs-, Ausgleichs- und sonstige Leistungen, die sie den bodenbewirtschaftenden Personen für Einschränkungen der fand- und forstwirtschaftlichen Grundstücksnutzung und für sonstige Maßnahmen einer Zusammenarbeit aufgrund freiwilliger Vereinbarungen zukommen lassen, einen Zuschuss im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Die zwischen Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung und den bodenbewirtschaftenden Personen vereinbarten Maßnahmen einer Zusammenarbeit in festgesetzten Wasserschutzgebieten oder in Gebieten, die die Voraussetzungen einer Festsetzung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 erfüllen, müssen den Vorgaben der Richtlinie nach Absatz 2 entsprechen.
(2) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium regelt die Voraussetzungen für die Zuschussgewährung, die Kriterien für die Festlegung der Zuschusshöhe und das Verfahren durch eine Richtlinie. Die Zuschussgewährung wird durch Vertrag mit den Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung festgelegt. Kündigt das Land einen Vertrag aus wichtigem Grund, den das Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung zu vertreten hat, kann eine erneute Zuschussgewährung befristet oder auf Dauer ausgeschlossen werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur, falls ein Wasserentnahmeentgelt nach § 47 erhoben wird.
§ 53 Bestehende Wasserschutzgebiete
(1) Nach früherem Wasserrecht festgesetzte Wasserschutzgebiete oder gleichgestellte Gebiete bleiben bestehen, soweit sie aus den in § 48 Abs. 1 Satz 1 genannten Gründen erforderlich sind. Für sie gelten Schutzanforderungen nach diesem Gesetz. Bei notwendigen Anpassungen der Wasserschutzgebiete oder gleichgestellter Gebiete gilt § 48 Abs. 1 Satz 2.
(2) Wasserschutzgebiete oder gleichgestellte Gebiete, die nicht aus den in § 48 Abs. 1 Satz 1 genannten Gründen erforderlich sind, sind aufgehoben. Die aufgehobenen Wasserschutzgebiete werden von der Wasserbehörde öffentlich bekannt gemacht. In Zweifelsfällen stellt die Wasserbehörde auf Antrag oder von Amts wegen das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 fest.
Kapitel III
Gewässerkundlicher Landesdienst
§ 54 Gewässerkundlicher Landesdienst
(1) Zur Ermittlung, Sammlung, Aufbereitung, Bewertung und Darstellung der qualitativen, hydromorphologischen und quantitativen Gewässerdaten, die für wasserwirtschaftliche Planungen, Maßnahmen und Entscheidungen erforderlich sind, unterhält das Land einen gewässerkundlichen Landesdienst.
(2) Aufgabe des gewässerkundlichen Landesdienstes ist es insbesondere,
Der gewässerkundliche Landesdienst unterstützt insoweit die oberste Wasserbehörde und die technische Fachbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
(3) Der gewässerkundliche Landesdienst hat die Wasserbehörden zu beraten. Er ist bei allen Planungen, Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen durch die Wasserbehörden zu beteiligen, es sei denn, dass wesentliche Auswirkungen auf den Wasserhaushalt nicht zu erwarten sind. Im Rahmen seiner Tätigkeit nach den Sätzen 1 und 2 soll der gewässerkundliche Landesdienst
(4) Die juristischen Personen, die der Aufsicht der öffentlichen Hand unterstehen, haben dem gewässerkundlichen Landesdienst die für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten auf Verlangen zu übermitteln.
(5) Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt kann für die Beobachtung von gewässerkundlichen Messanlagen geeignete Personen als ehrenamtliche Beobachter bestellen. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Bestellungsverfahren, die Aufgaben und Pflichten der ehrenamtlich Tätigen und deren Entschädigung zu regeln.
§ 55 Befugnisse des gewässerkundlichen Landesdienstes
(1) Soweit die Erfüllung der Aufgaben des gewässerkundlichen Landesdienstes es erfordert, steht dessen Beauftragten unbeschadet der Befugnisse nach § 63 das Recht zu,
(2) Bei außergewöhnlichen Verunreinigungen eines Gewässers sind die Beauftragten des gewässerkundlichen Landesdienstes auch befugt, im Wege der Funktionskontrolle jederzeit den Reinigungsprozess in Abwasserbehandlungsanlagen zu verfolgen, um ihren Wirkungsgrad festzustellen und die Ursachen von Funktionsstörungen aufzuklären.
(3) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch die Absätze 1 und 2 eingeschränkt.
(4) Persönliche oder sachliche Verhältnisse, die den Beauftragten des gewässerkundlichen Landesdienstes bei der Ausübung ihrer Befugnisse bekannt werden, sind geheim zu halten.
(5) Entstehen durch Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Schäden oder Nachteile, so ist der Betroffene zu entschädigen. Dies gilt nicht, soweit der Betroffene zu den Maßnahmen Anlass gegeben hat.
§ 56 Messanlagen
(1) Soweit die Erfüllung der Aufgaben des gewässerkundlichen Landesdienstes es erfordert, kann die Wasserbehörde den Eigentümer eines Grundstücks oder einer baulichen Anlage sowie den zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks oder der Anlage Berechtigten verpflichten, die Errichtung und den Betrieb von Messanlagen (Pegeln, Gütemessstationen, Grundwasser- und anderen Messstellen) auf dem Grundstück oder der Anlage zu dulden und Handlungen zu unterlassen, die die Messergebnisse beeinflussen können. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Entstehen Schäden oder Nachteile, so ist der Verpflichtete zu entschädigen.
(2) Auf die Messstellen des gewässerkundlichen Landesdienstes (§ 54 Abs. 2 Nr. 1) ist bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, einer Bewilligung oder einer Genehmigung und im Planfeststellungsverfahren Rücksicht zu nehmen.
(3) Absätze 1 und 2 gelten für die Änderung und den Betrieb von Messanlagen, die vor dem 8. September 1993 errichtet worden sind, entsprechend.
Kapitel IV
Entschädigung
§ 57 Art und Maß der Entschädigung
(1) Eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu leistende Entschädigung hat den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen. Soweit zur Zeit der die Entschädigungspflicht auslösenden behördlichen Verfügung Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen; hat der Entschädigungsberechtigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, dass die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so ist dies zu berücksichtigen. Außerdem ist eine infolge der behördlichen Verfügung eingetretene Minderung des gemeinen Werts von Grundstücken zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach Satz 2 bereits berücksichtigt ist.
(2) Die Entschädigung ist in Geld festzusetzen: Sie kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse, die der Festsetzung der Entschädigung zugrunde lagen, wesentlich geändert, so kann die Behörde die Höhe der wiederkehrenden Leistungen auf Antrag neu festsetzen, wenn dies notwendig ist, um eine offenbare Unbilligkeit zu vermeiden.
(3) Wird die Benutzung eines Grundstücks unmöglich gemacht oder erheblich erschwert, so kann der Eigentümer statt einer Entschädigung in Geld verlangen, dass der Entschädigungspflichtige das Grundstück zum gemeinen Wert erwirbt. Ist der Rest eines nur teilweise betroffenen Grundstücks nach der bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig zu benutzen, so kann der Grundstückseigentümer den Erwerb auch des Restes verlangen.
§ 58 Entschädigungspflichtiger
Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, hat die Entschädigung zu leisten, wer durch den entschädigungspflichtigen Vorgang unmittelbar begünstigt wird. Sind mehrere unmittelbar begünstigt, so haften sie als Gesamtschuldner. Ist ein unmittelbar Begünstigter nicht vorhanden, so hat das Land die Entschädigung zu leisten.
§ 59 Verfahren
(1) Bevor eine Entschädigung festgesetzt wird, hat die Behörde eine gütliche Einigung der Beteiligten zu versuchen. Die Einigung ist zu beurkunden. Den Beteiligten ist auf Antrag eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen; der Entschädigungspflichtige, der Entschädigungsberechtigte und Art und Maß der Entschädigung sind zu nennen. Zuständig ist diejenige Behörde, die für die Entscheidung zuständig ist, welche die Entschädigung auslöst.
(2) Einigen sich die Beteiligten nicht, so entscheidet die Behörde über die Entschädigung durch Bescheid. Die Verwaltungskosten trägt der nach § 58 Entschädigungspflichtige. § 5 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bleibt unberührt.
(3) In den Fällen des § 57 Abs. 3 hat die Behörde unverzüglich das Grundbuchamt zu ersuchen, einen Vermerk über das mit der Verpflichtung verbundene Recht zum Grundstückserwerb einzutragen. Der Vermerk wirkt gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs wie eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums.
§ 60 Vollstreckbarkeit
(1) Die Urkunde über die Einigung (§ 59 Abs. 1 Satz 2) ist nach Zustellung vollstreckbar. Der Entschädigungsbescheid (§ 59 Abs. 2 Satz 1) ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, soweit er für sie unanfechtbar geworden ist oder das Gericht eine Klage auf Aufhebung des Bescheides abgewiesen und die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.
(2) Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. In den in Absatz 1 Satz 2 genannten Fällen erteilt die vollstreckbare Ausfertigung der Urkundsbeamte des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die festsetzende Behörde ihren Sitz hat; ist ein Verfahren bei dem ordentlichen Gericht anhängig, so erteilt sie der Urkundsbeamte dieses Gerichts. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozessordnung ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die festsetzende Behörde ihren Sitz hat.
§ 61 Klageerhebung
Die Klage gegen den Entschädigungspflichtigen wegen einer Entschädigung in Geld ist auf Zahlung des verlangten Betrages oder Mehrbetrages zu richten. Die Klage gegen den Entschädigungsberechtigten ist darauf zu richten, dass der Entschädigungsbescheid aufgehoben oder geändert und die Entschädigung anderweitig festgesetzt wird. Klagt der Entschädigungspflichtige, so fallen ihm die Kosten des ersten Rechtszuges in jedem Falle zur Last.
Kapitel V
Gewässeraufsicht
§ 62 Aufgabe der Gewässeraufsicht
Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, den Zustand der Gewässer, ausgenommen die vom gewässerkundlichen Landesdienst wahrgenommenen Aufgaben, sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach. dem Wasserhaushaltsgesetz, nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen bestehen oder begründet werden.
§ 63 Überwachung
(1) Wer ein Gewässer benutzt oder einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung gestellt hat, ist verpflichtet, eine behördliche Überwachung der Anlagen, Einrichtungen und Vorgänge zu dulden, die für die Gewässerbenutzung von Bedeutung sind. Er hat dazu, insbesondere zur Prüfung, ob eine beantragte Benutzung zugelassen werden kann, welche Benutzungsbedingungen und Auflagen dabei festzusetzen sind, ob sich die Benutzung in dem zulässigen Rahmen hält und ob nachträglich Anordnungen aufgrund des § 8 zu treffen sind,
zu gestatten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Nummer 2 eingeschränkt. Er hat ferner zu dem gleichen Zweck Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen, Auskünfte zu erteilen, Arbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen. Benutzer von Gewässern, für die ein Gewässerschutzbeauftragter bestellt ist (§ 40), haben diesen auf Verlangen der zuständigen Behörde zu Überwachungsmaßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 hinzuzuziehen.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für den, der
Die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, auf denen die Anlagen hergestellt, errichtet, eingebaut, aufgestellt, unterhalten oder betrieben werden, haben das Betreten der Grundstücke zu gestatten, Auskünfte zu erteilen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen.
(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Er ist vor der Befragung über das Verweigerungsrecht zu belehren (§ 383 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
(4) Für die zur Überwachung nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Behörden und ihrer Bediensteten gelten die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für die Überwachung anderer öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, die nach diesem Gesetz bestehen oder begründet werden.
(6) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 5 bestehen gegenüber den Wasserbehörden, den Behörden des gewässerkundlichen Landesdienstes und den aufgrund des § 64 staatlich anerkannten Stellen für Abwasseruntersuchungen.
§ 64 Staatlich anerkannte Stellen für Abwasseruntersuchungen
Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln, dass bestimmte Untersuchungen im Rahmen der behördlichen Überwachung bei der Abwasserbeseitigung auch durch staatlich anerkannte Stellen durchgeführt werden können. In der Verordnung können auch die Anforderungen an die Fachkunde, Zuverlässigkeit und die betriebliche Ausstattung der Stellen sowie an ihre Unabhängigkeit von den zu Überwachenden, das Verfahren zur Anerkennung, die Befristung und das Erlöschen der Anerkennung, der Ausschluss von Interessenkollisionen, die Vergütung und Auslagenerstattung, die Fachaufsicht über die Stellen einschließlich der Teilnahme an Ringversuchen und anderer Maßnahmen zur analytischen Qualitätssicherung sowie die Begrenzung der Zahl der staatlich anerkannten Stellen entsprechend dem Bedarf der Wasserbehörden geregelt werden.
§ 65 Kosten
(1) Wer der behördlichen Überwachung nach § 63 oder § 139 unterliegt, trägt die Kosten dieser Überwachung. Dies gilt nicht für den, der ausschließlich als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken der Überwachung unterliegt. Zu den Kosten der Überwachung gehören auch die Kosten von Untersuchungen, die außerhalb des Betriebes und der Grundstücke des Benutzers, insbesondere in den benutzten und in gefährdeten Gewässern, erforderlich sind. Die Kosten können als Pauschalbeträge erhoben werden.
(2) Werden Maßnahmen der Gewässeraufsicht dadurch veranlasst, dass jemand ein Gewässer unbefugt oder in Abweichung von festgesetzten Auflagen oder Bedingungen benutzt oder Pflichten aus dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz oder zu diesen Gesetzen ergangenen Vorschriften verletzt, so trägt er die Kosten dieser Maßnahmen. Dazu zählen auch die Kosten für Maßnahmen zur Gefahrerforschung, zur Ermittlung der Ursache, des Verursachers und des Ausmaßes der Gefahr.
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